Templerregel
nach Körner
Hier beginnt das Vorwort zur Templerregel
1. Wir wenden uns zuerst an alle diejenigen, welche ihrem eigenen Willen zu folgen verschmähen und
mit reinem Herzen dem höchsten Könige Ritterdienste zu tun begehren und mit eifriger Sorgfalt die
sehr edle Rüstung des Gehorsams auszufüllen sich bemühen und dieselbe auch dauernd ausfüllen. Und
so ermahnen wir Euch, die Ihr bis jetzt weltliches Rittertum ausgeübt habt, wobei nicht Jesus Christus
die Ursache war, sondern allein um der Gunst der Menschen willen habt Ihr ihm Euch zugewandt, dass
Ihr denen folgt, welche Gott aus der Masse der Verdammnis ausersehen und durch seine Gnade und
Barmherzigkeit zur Verteidigung der heiligen Kirche berufen hat, und Euch beeilt, ihnen für immer
Euch zuzugesellen.
2. Vor allen Dingen musst Du, wer du auch seiest, Ritter Christi, wenn du einen so heiligen Übertritt
erwählest, mit reinem Fleiße und fester Beharrlichkeit dich deinem Berufe widmen, welcher so würdig
und so heilig ist, dass, wenn er rein und mit Ausdauer erfüllt wird, du verdienst, zu der Schar der Mär-
tyrer gerechnet zu werden, welche für Jesum Christum ihr Leben hingaben. In dieser frommen Vereini-
gung ist der Ritterorden erblüht und zu neuem Leben erwacht. Dieser Orden missachtete die Leibe zur
Gerechtigkeit, die zu pflegen zu seinem Dienst gehört, und tat nicht, was er sollte, nämlich Arme, Wit-
wen, Waisen und Kirchen zu verteidigen. Sie suchten im Gegenteil ihre Stärke darin, zu rauben, Beute
zu machen und zu morden. Wohl verfährt mit uns der Herrgott und unser Heiland Jesus Christus, der
seine Freunde aus der heiligen Stadt Jerusalem an die Grenze von Franzien und Burgund gesandt hat,
welche um unseres Heiles und um der Verbreitung des wahren Glaubens willen nicht aufhören, ihre
Seelen Gott als wohlgefälliges Opfer darzubringen.
3. Daher versammelten wir uns in aller Freudigkeit und aller Brüderlichkeit auf die Bitten des Meisters
Hugo von Payens, welcher den vohergenannten Ritterorden durch die Gnade des heiligen Geistes ge-
gründet hat, in Troyes aus den verschiedenen Provinzen jenseits der Berge am Feste des heiligen Hilari-
us im Jahre 1128 der Menschwerdung Jesu Christi, im neunten Jahre der Gründung des vorhergenann-
ten Ritterordens. Die Art und Einrichtung des Ordens vernahmen wir in gemeinschaftlichem Kapitel aus
dem Munde des oben erwähnten Meisters, Bruder Hugo von Payens; und in der Erkenntnis der Man-
gelhaftigkeit unseres Wissens habe wir das, was uns gut und nützlich schien, gebilligt und das, was uns
töricht schien beiseite gelassen.
4. Und alles, was auf dem gegenwärtigen Konzil nicht gesagt oder dargetan werden kann, möge uns
nicht als Leichtfertigkeit angerechnet werden; vielmehr haben wir in weiser Fürsorge auf den Rat des
gemeinsamen Konzils einstimmig diejenigen Punkte gebilligt, welche wir dem Gutdünken unseres ehr-
würdigen Vaters Honorius und des edlen Patriarchen von Jerusalem, Stephan, der die Verhältnisse des
Morgenlandes und der armen Ritter Christi wohl kennt, überließen. Wenn nun auch eine gar große An-
zahl frommer Väter, die auf diesem Konzil sich versammelt haben, die maßgebende Bedeutung unserer
Äußerungen anerkannten, so dürfen wir dennoch nicht die richtigen Ansichten, die sie äußerten und
vertraten, mit Stillschweigen übergehen.
5. So bin ich, Johann Michael, durch die Gnade Gottes für würdig befunden worden, bescheidener
Schreiber des vorliegenden Schriftstückes zu sein auf Befehl des Konzils und des ehrwürdigen Vaters
Bernhard, Abt von Clairvaux, welchem dieses göttliche Amt übergeben und anvertraut wurde.
Die Namen der auf dem Konzil erschienenen Väter
6. Zunächst war anwesend Matthäus, Bischof von Albano, durch die Gnade Gottes Legat der heiligen
römischen Kirche; Renaud, Erzbischof von Reims; - Henri, Erzbischof von Sens; und sodann deren Suf-
fragane: Gocelin, Bischof von Soissons; - der Bischof von Paris; - der Bischof von Troyes; - der Bi-
schof von Orleans; - der Bischof von Auxerre; - der Bischof von Meaux; - Der Bischof von Chalons; -
der Bischof von Laon; - der Bischof von Beauvais; - der Abt von Dézelay, welcher später Erzbischof
von Lyon und Legat der römischen Kirche wurde; - der Abt von Citeaux; - der Abt von Pontigny; - der
Abt von Trois -Fontaines; - der Abt von St. Denys zu Reims; der Abt von St. Stephan zu Dijon; - der
Abt von Molesmes; - der obengenannte Bernhard, Abt von Clairvaux, dessen Ansicht den lebhaften
Beifall der vorher Genannten fand. Es war auch anwesend Meister Alberich von Reims; - Meister Fou-
chier und mehrere andere, über welche ausführlicher zu berichten nicht angehen würde. In betreff der
anderen, welche keine Gelehrten waren, scheint es mir angebracht, sie als glaubwürdige Zeugen in die-
ser Sache anzuführen; es sind : der Graf Thibaud; - der Graf von Nevers; - Andreas von Beaudemant.
Diese beteiligten sich an dem Konzile so, dass sie mit eifriger Sorgfalt herauszufinden suchten, was ver-
ständig war, und das, was ihnen nicht vernünftig schien, missbilligten.
7. Und Bruder Hugo von Payens, der Meister der Ritterschaft, war selbst in eigener Person anwesend
mit einigen seiner Brüder, nämlich Bruder Rotland, - Bruder Godefroy, - Bruder Goffroy Bisot, - Bru-
der Payens von Montdidier, Bruder Archambaud von Saint-Amand. Dieser Meister Hugo führte nun die
oben genannten Väter, soweit er sich daran erinnern konnte, in die Weise und Observanz des geringen
Anfanges seines Ritterordens ein, welcher von dem der spricht; Ego principium qui et loquor vobis, d.h.
Ich, der ich mit Euch spreche, bin der Anfang, seinen Ursprung genommen hat.
8. Das Konzil beschloss daher, dass das Ergebnis der Beratung, welches hier durch das Studium der
Heiligen Schrift sorgfältig ausgearbeitet und geprüft wurde und mit dem Vorwissen des Papstes der hei-
ligen römischen Kirche, Honorius, und des Patriarchen von Jerusalem, sowie mit der Zustimmung des
Kapitels der armen Ritter des Tempels, welcher in Jerusalem ist, aufgezeichnet wurde, damit es nicht
der Vergessenheit anheimfalle und sicher aufbewahrt werde, auf dass sie sich würdig zeigen, geraden
Wegs zu ihrem Schöpfer zu gelangen, der soviel süßer ist als Honig, dass letzterer, mit ihm verglichen,
bitter ist wie der bitterste Wermut, und mit dessen Beistand sie kämpfen und kämpfen mögen in alle
Ewigkeit. Amen.
Hier beginnt die Regel von der armen Ritterschaft des Tempels.
9. Ihr, die Ihr Eurem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit Rossen und Waffen zugleich mit
Euch dem höchsten Könige für das Heil ihrer Seelen auf einige Zeit dienen, bestrebt Euch allesamt, mit
reinem Verlangen die Matutine anzuhören und den ganzen Gottesdienst nach der kirchlichen Vorschrift
und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt Jerusalem. Deshalb gerade, ehrwürdige Brüder,
ist Gott mit Euch, weil ihr versprochen habt, die trügerische Welt aus Liebe zu Gott für immer zu ver-
achten, und weil ihr die Qualen, die Eurem Körper bevorstehen, gering schätzet. Nachdem ihr Euch an
dem Leibe Gottes gesättigt habt und in den Geboten unseres Herren unterwiesen seid, soll keiner nach
beendigtem Gottesdienst sich fürchten, in die Schlacht zu ziehen, sondern jeder sei bereit, die Krone zu
empfangen.
10. Wenn aber ein Bruder in Geschäften des Ordens und der Christenheit des Morgenlandes ausgesandt
ist, - und wir glauben, dass dies oft geschehen wird, - und den Gottesdienst nicht wird anhören können,
so soll er 13 Paternoster anstatt der Matutine beten, für jede Hore sieben und zur Vesper neun. Wir alle
insgesamt heißen dies gut. Aber diejenigen, welche einen solchen Auftrag erhalten und zu den festge-
setzten Horen nicht zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist, die festgesetzten
Horen nicht übergehen, sondern Gott ihren schuldigen Tibut zollen.
Auf welche Weise die Aufnahme von Brüdern vor sich gehen soll
11. Wenn ein weltlicher Ritter oder ein anderer Mann aus der Masse der Verdammnis ausscheiden, die-
se Welt verlassen und Euer gemeinsames Leben erwählen will, so stimmt nicht sofort darein, ihn aufzu-
nehmen. Denn so sagt der heilige Paulus: Probate spiritus si ex Deo sunt. Prüfet den Geist, ob er von
Gott kommt. Sondern ehe ihr in seine Aufnahme als Bruder einwilligt, soll ihm die Regel vorgelesen
werden; wenn er dann willens ist, eifrig den Geboten der Regel zu gehorchen, und der Meister sowie
die Brüder ihn aufzunehmen gesonnen sind, so versammelt die Brüder im Kapitel. Dort mag er vor allen
seinene Willen und Wunsch kund geben und seine Bitte vorbringen mit aufrichtigem Herzen.
Von den exkommunizierten Rittern
12. Wo Ihr exkommunizierte Ritter versammelt wisst, dahin heißen wir Euch gehen; und wenn sich
dann einer findet, der sich dem Ritterorden in den Ländern jenseits des Meeres anschließen will, dürft
ihr nicht so sehr nur den zeitlichen vorteil sehen, sondern ihr müsst vielmehr das ewige Heil ihrer Seele
im Auge haben. Wir befehlen ihn mit der Bedingung aufzunehmen, dass er vor dem Bischof der betref-
fenden Provinz sich einstellt und diesem sein Vorhaben kundgibt. wenn nun der Bischof ihn anhört und
absolviert hat, soll er ihn zu dem Meister und den Tempelbrüdern schicken, und sofern sein Leben ehr-
bar und der Gemeinschaft mit Ihnen würdig ist, soll er, wenn der Meister und die Brüder es für gut fin-
den, in Gnaden aufgenommen werden. Falls er währenddessen stirbt infolge der anstrengung und Stra-
pazen, welche er erduldet hat, so lasse man ihm die volle Wohltat der Brüderschaft zuteil werden, gera-
de so, als wenn er einer von den armen Tempelrittern wäre.
13. Auf keine andere Weise dürfen die Tempelritter öffentlich mit einem Exkommunizierten verkehren,
noch etwas von ihm annehmen. Dies verbieten wir ausdrücklich da es nicht unmöglich wäre, dass der
Betreffende exkommuniziert wird, wie jener es ist. Wenn diesem jedoch nur verboten ist, den Gottes-
dienst anzuhören, dann kann man wohl mit ihm Umgang haben und etwas als Almosen annehmen, so-
fern der Komtur es erlaubt.
Kinder soll man in den Orden nicht aufnehmen
14. Wenn auch die Regel der heiligen Vater die Aufnahme von Kindern in einen Orden gestattet, so ge-
ben wir Euch doch den Rat, Euch damit nicht zu befassen. Derjenige nämlich, welcher sein Kind für das
ganze Leben dem Ritterorden schenken will, soll für dessen Unterhalt bis zu der Stunde sorgen, wo es
stark und Kräftig genug ist, um Waffen zu tragen und die Feinde Jesu Christi aus dem heiligen Land zu
vertreiben. Alsdann sollen die Eltern denselben zum Ordenshause bringen und den Brüdern seinen
Wunsch zu erkennen geben. Es ist besser, dass er nicht im Kindesalter das Gelübde ablegt, sondern erst,
wenn er herangewachsen ist; auch ist es besser, dass er es nicht bereut, als wenn er es zu bereuen hätte.
Sodann sollen demjenigen, welcher in den Bruderbund aufgenommen zu werden begeht, Prüfungen auf-
erlegt werden nach dem Gutdünken des Meisters und der Brüder, sowie mit Rücksicht auf die Ehrbar-
keit seiner Lebensführung.
Von den Brüdern welche ungebührlich lange in der Kapelle1 stehen
15. Es ist uns zu Ohren gekommen und wir haben durchaus glaubwürdige Zeugen vernommen, dass ihr
unmässig lange stehend den Gottesdienst anhört. Dass dies so gehalten wird, entspricht nicht unserem
Befehle, im Gegenteil missbilligen wir es. Wir ordnen aber an, sowohl für die Starken als auch für die
Schwachen, dass um Störung zu vermeiden, die Starken sowohl als die Schwachen, wenn der Psalm
Venite exultemus domino nebst dem ganzen Invitatorium und der Hymne gesungen ist, sich setzen und
ihre Gebete still für sich und unauffällig verrichten und nicht dabei schreien, damit nicht der, welcher
schreit, die andere Brüder beim Beten störe.
16. Wenn aber am Ende der Psalmen das Gloria patri gesungen wird, dann erhebt Euch, vor allen aus
Ehrerbietung vor der heiligen Dreifaltigkeit, und verbeugt Euch gegen den Altar; die Kranken und
schwachen aber sollen das Haupt verneigen. So also lautet unsere Bestimmung; und wenn das Evangeli-
um verlesen und das Te deum laudamus gesungen wird, sollt ihr so lange stehen, bis alle Laudes gesun-
gen sind und die Frühmette zu Ende ist. So sollt ihr zur Frühmette und zu allen anderen Horen unsrer
Frauen unsrer Bestimmung gemäss stehen.
Von der Bekleidung der Brüder.
17. Wir ordnen an, dass alle Gewänder der Brüder von einer Farbe seien, d.h. weiss oder schwarz oder
dunkelbraun. Auch gestatten wir allen Brüder Rittern, im Winter und im Sommer, wenn es sein kann,
weisse Mäntel zu tragen; keinem anderen aber ist es erlaubt, einen weissen Mantel zu tragen, ausser den
oben genannten Rittern Christi. Diejenigen nämlich, welche das dunkle Leben aufgegeben haben, sollen
durch ihre weissen Mäntel zu erkennen geben, dass sie mit ihrem Schöpfer versöhnt sind: dies bedeutet
Reinheit und Keuschheit des Herzens. Keuschheit ist die Ruhe des Gemüts und die Gesundheit des Kör-
pers. Denn wenn ein Bruder nicht keusch bleiben sollte, so dürfte er schwerlich zur ewigen Ruhe kom-
men, noch Gott schauen, nach dem Zeugnis des Apostels, welcher sagt: Pacem sectamini cum monibus
et castimoniam sine qua nemo deum videbit, d.h. : Haltet Frieden mit allen, bewahrt die Keuschheit,
ohne welche niemand Gott schauen kann.
18. Diese Kleider sollen jedoch ohne jedwede unnütze Zutat und ohne jeglichen Prunk sein. Und so
ordnen wir an, dass kein Bruder irgendwelches Pelz - oder Rauchwerk an seiner Kleidung habe, noch
etwas anderes, das zur Körperpflege gehört, nicht einmal eine Decke, sie müsste denn aus Lamm - oder
Schaffell sein. Wir bestimmen, dass alle sich so tragen, dass jeder leicht seine Kleider und sein Schuh-
werk an - oder ablegen kann. Auch soll der Drapierer oder sein Stellvertreter sorgfältig darauf achten
und daran denken, dass er sich Gottes Lohn in allen vorhergenannten Dingen verdient, wenn er die
Kleider so ausgibt, dass die Augen der Neider und Verleumder nicht an ihnen beobachten können, dass
sie zu lang oder zu kurz sind, sondern der soll sie verteieln, wie sie für diejenigen, welche sie tragen sol-
len, passen und der Grösse eines jeden entsprechen.
19. Wenn ein Bruder aus Stolz oder Überhebung meint, dass ihm ein schöneres und besseres Gewand
zukomme, soll man ihm das geringste geben. Auch sollen diejenigen, welche die neuen Gewänder emp-
fangen, die alten sogleich zurückgeben, um sie den Knappen, den Dienenden und bisweilen den Armen
zu schenken nach dem Gutdünken dessen, der dieses Amt innehat.
Von den Hemden.
20. Unter anderem treffen wir in Gnaden Anordnung, dass von Ostern bis Allerheiligen jedem Bruder
mit Rücksicht auf die Hitze, welche im Morgenlande herrscht, aus Gnade und nicht aus Verdienst ein
leinenes Hemd gegeben werde, und zwar nur demjenigen, der es benutzen will.
1 Körner schreibt in diesem Artikel statt „Kapelle“ „Kloster“, Upton-Ward hingegen „chapel“. Büßende Brüder ohne
Habit waren aus der Gemeinschaft und dem Kapitel ausgeschlossen. Sie kamen nur zur Disziplin in den Kapitelraum.
Sie schliefen auch abseits der anderen Brüder (vgl. Art. 470 und 266).
Von dem Bettzubehör.
21. Auf Grund gemeinsamen Beschlusses ordnen wir an, dass jedes Bettzubehör so sein soll, wie der
Meister es vorgesehen hat. Wir glauben, dass für jeden neben dem Strohsacke das Keilkissen und die
Decke genügen; derjenige aber dem eines von diesen fehlt, soll dafür ein Bettuch haben und zwar wird
er eine Leinendecke immer gut gebrauchen können, eine nämlich, die aus grobem Stoffe hergestellt ist.
Wenn sie schlafen, sollen sie stets ein Hemd, Unterbeinkleider2, Hosen3 und einen Gürtel tragen; da wo
sie schlafen, soll Licht brennen bis zum Morgen. Der Drapierer soll außerdem dafür sorgen, dass den
Brüdern das Haar vernünftig geschoren wird, dass sie von vorne und hinten anständig aussehen; ganz in
der selben Weise soll strikt hinsichtlich des Backenbartes und des Schnurrbartes verfahren werden, da-
mit an ihrem Äußeren nichts Unschickliches und Unnötiges sichtbar wird.
Von den Schnabelschuhen und den Schuhschleifen.
22. Wir verbieten die Schnabelschuhe und die Schleifen und geben den Befehl, das keiner welche haben
soll; und alle denen, welche dem Orden vorübergehend dienen, gestatten wir es nicht nur nicht, sondern
befehlen im Gegenteil ausdrücklich, dass sie weder Schnabelschuhe noch solche mit Schleifen haben.
Denn es ist allgemeine bekannt und unschwer einzusehen, dass dies schon den Heiden ein Greuel war.
Die Brüder sollen weder zu üppiges Haar noch übermässig lange Kleider tragen. Denn diejenigen, wel-
che dem höchsten Schöpfer dienen, müssen notwendigerweise innerlich und äusserlich rein sein nach
dem Zeugnis Gottes selbst, welcher gesagt hat: Estote mundi quia ego mundus sum; d.h.: Seid rein,
weil ich rein bin.
Wie sie essen sollen.
23. Im Palaste oder besser gesagt im Refektorium sollen die Brüder gemeinschaftlich essen. Doch weil
ihr nicht an das Zeichen der anderen Ordensangehörigen gewöhnt seid, schickt es sich für Euch, dass,
wenn ihr etwas braucht, ihr um das an der Tafel Nötige artig und unauffällig bittet und zwar in aller De-
mut und ehrerbietiger Ergebenheit. Denn der apostel sagt: Manduca panem tuum cum silentio, d.h.: Iss
dein Brot mit Stillschweigen. Und der Psalmist: Posui ori meo custodiam, d.h.: Ich habe mir vorgesetzt,
ich will mich hüten, dass ich nicht sündige mit meinem Munde, d.i.: Ich bin darauf bedacht gewesen,
dass meine Zunge nicht fehle, d.i.: Ich habe meinen Mund bewahrt davor, dass er nicht übel redete.
Von der Schriftverlesung.
24. Stets soll beim Mittag - und Abendessen des Konventes die heilige Schrift, wenn möglich, verlesen
werden. Wenn wir Gott lieben, müssen wir auch seine heiligen Worte und seine heiligen Gebote auf-
merksam zu hören begehren; derjenige, welcher die Schrift verliest, soll, bevor er zu lesen beginnt,
Euch anweisen, Stillschweigen zu beobachten.
Von den Näpfen und Bechern.
25. Wenn nicht genug Näpfe vorhanden sind, sollen die Brüder zu zweien essen, damit der eine eifriger
für den anderen sorge und damit weder unfeine Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit bei dem ge-
meinsamen Mahle sich einschleiche. Es schein uns auch billig, dass jeder Bruder eine gleich große Rati-
on Wein in seinem Becher habe.
Von dem Fleischgenuss.
26. Dreimal wöchentlich Fleisch zu essen, ist für Euch hinreichend, außer zu Weihnachten oder Aller-
heiligen oder zu Mariä Himmelfahrt oder am Feste des zwölf Apostel. Denn für gewöhnlich Fleisch zu
essen, wir als eine, wenn auch unanstössliche Verweichlichung des Körpers angesehen. Wenn jedoch
ein solcher Festtag, an welchem es schicklich ist, das Fleischessen zu unterlassen, auf einen Dienstag
fällt, dann soll den Brüdern am tage darauf reichlich Fleisch verabreicht werden. Am Sonntage sollen al-
len Tempelbrüdern sowie den Kaplänen und Klerikern zwei Portionen Fleisch gegeben werden, der hei-
ligen Auferstehung Jesu Christi zu Ehren. Das übrige Hausgesinde nämlich die Knappen und die Die-
nenden, sollen mit einer Portion zufrieden sein und dafür Gott danken.
2 Gemeint ist die Bruche.
3 Körner schreibt hier „Strümpfe“. Gemeint sind einzelne Hosenbeine, wie damals üblich, die mittels Nestelbändern am
Tunnelzug der Bruche festgeknotet wurden.
Von den Speisen an den übrigen Wochentagen.
27. An den anderen Wochentagen, also am Montag, Mittwoch und auch am Sonnabend, sollen die Brü-
der zwei oder drei Gerichte haben, Hülsenfrüchte oder Gemüsesuppe. Wir glauben, dass dies ausreicht,
und bestimmen, dass es so gehalten werde. Denn derjenige, welcher von dem einen Gerichte nicht isst,
soll von dem anderen essen.
Von der Freitagskost.
28. Am Freitag soll der ganzen Kongregation insgemein Fastenspeise gegeben werden aus Ehrfurcht
vor dem Leiden Jesu Christi; und fasten soll man von Allerheiligen bis Ostern, außer am Weihnachtsta-
ge, dem Fest unserer Frauen und der zwölf Apostel. Die schwachen und kranken Brüder sind jedoch
hieran nicht gebunden. Von Ostern ab bis Allerheiligen kann man zweimal essen, wenn nicht ein Gene-
ralfasten eintritt.
Von der Verrichtung des Tischgebets.
29. Stets sollen nach dem Mittag - und Abendessen alle Brüder Gott ein stilles Gebet darbringen, wenn
die Kirche in der Nähe des Palastes, in welchem sie essen, sich befindet; wenn dieselbe jedoch nicht so
nahe ist, sollen sie gleich an Ort und Stelle Jesu Christo demütigen Herzens danksagen, ihm, der unser
höchster Erhalter ist. Die Überbleibsel das angebrochenen Brotes sollen den Armen geschenkt und das
nicht angebrochene Brot soll aufbewahrt werden. Wenn nämlich auch der Armut Lohn, welcher das
Himmelreich ist, den Armen ohne Zweifel zu teil werden soll, so befehlen wir Euch doch, da der christ-
liche Glaube dies mit Bezug auf sie ohne Zweifel so lehrt, den zehnten Teil des Brotes Euren Almosen-
pflegern4 zu geben.
Von der Kollation.
30. Wenn der Tag zu Ende geht und die Nacht herankommt, sollt ihr auf das Glockenzeichen, den Sam-
melruf oder auf eine anderes in der betreffenden Gegend gebräuchliches Zeichen alle herbeikommen,
um zur Komplete zu gehen. Wir befehlen aber, zuerst eine gemeinsame Kollation einzunehmen. In was
diese Kollation zu bestehen hat, überlassen wir dem Gutdünken und Belieben des Meisters. Zunächst
kann sie in Wasser bestehen; sollte der Meister jedoch aus Mitleid mit Wasser vermischten Wein gestat-
ten, so sei letzterer in vernünftiger Weise gegeben. Keineswegs darf er im Übermass genossen werden,
sondern mässig. Den Salomo sagt: Quia vinum facit apostatare sapientes, d.h. : dass der Wein die Wei-
sen betört.
Vom Schweigen.
31. Wenn die Brüder aus der Komplete gehen, ist es ihnen verboten, öffentlich zu sprechen, ausser im
Notfalle. Jeder soll vielmehr artig und friedlich zu Bett gehen, und wenn er seinem Knappen noch einen
Auftrag zu geben hat, soll er das, was er ihn zu sagen hat, hübsch ruhig sagen. Wenn aber zufällig zu
der Zeit, wo sie aus der Komplete gehen, zur Erledigung eines dringlichen Geschäftes, das den Kriegs-
dienst oder den Bestand des Ordens betrifft, der Tag nicht ausreicht, so sind wir der Ansicht, dass der
Meister oder ein Teil der älteren Brüder, welche nach dem Meister das Ordensregiment zu führen ha-
ben, in angemessener Weise sprechen können. Darum ordnen wir an, dass es in dieser Weise gehalten
werde.
32. Denn es steht geschrieben: In multiloquio non effugies peccatum, d.h.: dass zu viel reden nicht ohne
Sünde ist. Und an einer anderen Stelle heißt es: Mors et vita in mainibus linguae, d.h.: Tod und Leben
liegt in der Gewalt der Zunge. Bei diesem Gespräch verbieten wir jedoch müssige und unschöne, zum
Lachen reizende Worte ausdrücklich. Und wenn etwas bei diesem Gespräche gesagt worden ist, was
nicht gesagt werden darf, so befehlen wir Euch, beim Zubettgehen in aller Demut und in reiner Erge-
bung das Vaterunser zu beten.
Von den überanstrengten Brüdern.
33. Die Brüder, welche in Erfüllung der schweren Aufgaben des Ordens überanstrengt sind, brauchen
zur Frühmette nicht aufzustehen, mit der Zustimmung und dem Dispens des Meisters oder der zu die-
4 Verantwortlicher über das Hospital einer Komturei. Er versorgte die Kranken und war überdies für die Armen
zuständig, die regelmäßig vom Orden gespeist wurden. Vgl. auch Art. 266, 323, 347, 470, 471, 486, 489, 491, 494,
628, 643, 651, 654.
sem Amte berufenen Personen. Jedoch müssen sie statt der Matutinen dreizehn Paternoster beten, so-
wie die Bestimmung hierüber lautet, und zwar in der Weise, dass das Wort mit dem Herzen in Einklang
steht. So sagt David: Psallite sapienter, d.h.: Singet weise. An einer anderen Stelle sagt derselbe David:
In conspectu Angelorum psallam tibi, d.h. : Ich will dir einen Psalm singen von den Engeln. Die Ent-
scheidung hierüber sei stets dem Meister oder demjenigen, welche zu diesem Amte berufen sind, über-
lassen.
Vom gemeinsamen Leben.
34. Es heißt in der heiligen Schrift: Dividebatur singulis prout cuique opaus erat; d.h.: dass man jedem
soviel zuteilte, wie er gerade brauchte. Daher wollen wir nicht, dass jemand unter Euch bevorzugt wer-
de, dagegen muss für die Kranken gesorgt werden. Derjenige, dem es weniger schlimm geht, soll Gott
danken und nicht kleinmütig werden; wer aber übler daran ist, mag sich demütigen wegen seiner Hinfäl-
ligkeit und darf nicht stolz sein deshalb, weil ihm Barmherzigkeit widerfährt. Auf diese Weise werden
alle Mitglieder friedlich zusammenleben. Wir verbieten aber, dass einer die Enthaltsamkeit im Übermaß
betreibe, wünschen vielmehr, dass jeder unwandelbar des gemeinsamen Lebens sich befleißige.
Vom Meister
35. Der Meister kann eines Bruders Pferd, Rüstung oder was er sonst will, irgendeinem Beliebigen
schenken; der Bruder aber, dem das Verschenkte gehört, darf sich deshalb nicht aufregen noch erzür-
nen: denn wisset fürwar, wenn er sich erzürnte, würde er sich wider Gott vergehen.
Vom Raterteilen
36. Diejenigen Brüder sollen zu Rate gezogen werden, welche dem Meister als weise und zum Ratge-
ben geschickt bekannt sind. So bestimmen wir es; doch sollen nicht alle zugezogen werden. Wenn in-
dessen der Fall eintritt, dass wichtige Dinge zu verhandeln sind, wie z.B. wenn gemeinsames Land ver-
schenkt werden soll oder wenn es sich um die Aufnahme eines Bruders handelt, dann ist es, falls es dem
Meister genehm ist, am Platze, die ganze Kongregation zu versammeln und den Rat des ganzen Kapi-
tels anzuhören. Was dann dem Meister als das Vorteilhafteste und Bessere erscheint, das soll gesche-
hen.
Von den ausgesandten Brüdern
37. Die Brüder, welche durch die verschiedenen Länder geschickt werden, die nicht zum Ordensbesitz
gehören, müssen sich bemühen, die Vorschriften der Regel nach Kräften zu halten und untadelig im es-
sen und Trinken und anderen Dingen zu leben. Sie müssen danach streben, dass sie von denen, die
draußen sind, ein gutes Zeugnis haben können, dass sie weder in der Tat noch im Wort gegen ihr religi-
öses Gelübde verstoßen und dass sie in guten Werken und Weisheit ein Vorbild geben. Desgleichen soll
derjenige, mit dem sie verkehren, sowie derjenige, in dessen Haus sie ihre Herberge aufschlagen, in gu-
tem Rufe stehen. Womöglich soll das Haus, in welchem sie liegen und einquartiert sind, des Nachts
nicht ohne Licht sein, damit der Erzfeind, der Herr der Finsternis, ihnen keine Gelegenheit zum Bösen
verschaffe; wovor Gott sie bewahren möge.
Vom Frieden
38. Jeder Bruder soll eifrig darauf bedacht sein, seinen Bruder weder zu Groll noch zu Zorn zu reizen;
denn Gottes himmlische Gnade wird dem mächtigen wie dem armen Bruder zu teil durch die Nächsten-
liebe.
Wie die Brüder ausgehen sollen.
39. Es ziemt sich für alle Brüder, die sich dazu bekannt haben, den heiligen Dienst auszuüben, die Herr-
lichkeit der himmlischen Seeligkeit erlangen und dem höllischen Feuer entgehen zu wollen, dass sie ih-
rem Meister unwandelbaren Gehorsam bewahren. Denn nichts ist Jesu Christo lieber, als dass man Ge-
horsam bewahrt. Wenn also jetzt vom Meister oder von demjenigen, dem der Meister die Gewalt dar-
über gibt, irgendetwas befohlen wird, so sei es ohne Säumen auszuführen, gleich als ob Gott es befoh-
len hätte. Denn so sagt Jesus Christus und es ist die Wahrheit, durch den Mund Davids: Ob auditu auris
obedivit mihi, d.h.: Er gehorchte mir, sobald er mich gehört hatte.
40. Deshalb bitten wir die Brüder Ritter, welche sich ihres eigenen Willens begeben haben, und alle an-
deren, die vorübergehend dienen, und befehlen ihnen eindringlich, dass sie es sich nicht einfallen lassen,
ohne Erlaubnis5 vom Meister oder von dem, der über dieses Amt gesetzt ist, in die Stadt zu gehen, au-
ßer des Nachts zum heiligen Grabe und zu den Stätten der Anbetung, welche innerhalb der Mauern von
Jerusalem sich befinden.
41. So also können zwei Brüder zusammen ausgehen, auf andere Weise jedoch sollen sie weder bei
Tage noch bei Nacht ausgehen; und da sie einmal in der Herberge eingekehrt sind, soll kein Bruder
noch ein Knappe noch ein Dienender ohne Erlaubnis6 zum Quartier des anderen gehen in der Absicht
ihn zu besuchen oder mit ihm zu sprechen, wie oben gesagt ist. Aufgrund gemeinsamen Beschlusses
ordnen wir an, dass in diesem Orden, welchen Gott eingesetzt hat, kein Bruder kämpfe noch ausruhe
nach seinem eigenen Willen, sondern nach den Befehlen des Meisters, unter den sich alle beugen müs-
sen, damit sie jenes Wort Jesu Christi befolgen können, das da lautet: Non veni facere voluntatem
meam, sed eius qui misit me, patris; d.h. : Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den
Willen meines Vaters, der mich gesandt hat.
Wie sie tauschen sollen.
42. Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder etwas mit ei-
nem anderen austauschen noch auch darum bitten, es sei denn, Dass es sich um eine geringfügige Klei-
nigkeit handelt.
Von den Verschlüssen.
43. Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder ein Schloß
weder an einer Tasche noch an einem Koffer haben; hieran sollen jedoch weder die Komture der Or-
denshäuser noch die Komture der Provinzen noch der Meister selbst gebunden sein. Ohne Erlaubnis des
Meisters oder seines Komturs soll kein Bruder Briefe weder von seinen Eltern noch von irgend jeman-
dem öffnen, sondern es sollen, sobald er die Erlaubnis dazu erhalten hat, die Briefe dem Wunsche des
Meisters oder des Komturs gemäß diesem vorgelesen werden.
Von den weltlichen Geschenken.
44. Wenn eine Bruder etwas Essbares von einem Weltlichen geschenkt erhält, soll er es dem Meister
oder dem Proviantverwalter zeigen. Wenn aber der Fall eintritt, dass einer seiner Freunde oder seiner
Verwandten es keinem anderen als ihm schenken will, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder
desjenigen, der dieses Amt innehat, annehmen. Wenn aber dem Bruder etwas anderes von seinen Ange-
hörigen geschickt wird, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der dieses Amt in-
nehat, annehmen. An diese eben genannte Vorschrift sollen jedoch weder die Komture noch die Baillis,
denen besonders die Ausübung dieses Dienstes obliegt, gebunden sein.
Von den Vergehen.
45. Wenn irgend ein Bruder beim Sprechen oder im Reiterdienst oder auf andere Weise sich ein leichtes
Vergehen zu schulden kommen lässt, muss er das Vergehen selbst freiwillig dem Meister anzeigen und
mit reinem Herzen Genugtuung leisten. Wenn er nun kein gewohnheitsmäßiger Sünder ist, soll er eine
leichte Strafe erhalten; wenn aber das Vergehen gar zu schwer ist, dann scheide man ihn aus der Gesell-
schaft der Brüder aus, dass er an keinem Tische mit den Brüdern trinke noch esse, sondern ganz allein
für sich; er soll der Gnade und dem Urteilsspruch des Meisters und der Brüder unterworfen sein, damit
er dereinst beim jüngsten Gerichte bestehen kann.
Von den schweren Verfehlungen.
46. Vor allen Dingen müssen wir Sorge tragen, dass kein Bruder, mag er mächtig oder nicht mächtig,
stark oder schwach sein, der sich nach und nach überheben und übermütig werden und seine Schuld
verteidigen will, ohne Bestrafung bleibe.
Vielmehr soll er, wenn er sie nicht wieder gut machen will, in schärfere Strafe genommen werden.
Wenn man aber unter frommer Ermahnung für ihn zu Gott gebetet hat und er sich nicht bessern will,
sondern seine Überhebung sich von Tag zu Tag steigert, so soll man ihn aus der frommen Herde her-
ausreißen nach den Worten des Apostels: Auferte malum ex vobis, d.h.: Haltet die Schlechten von Euch
5 Körner schreibt hier „Urlaub“. Korrekt ist „Erlaubnis“, wie Upton-Ward übersetzt. Vgl. auch Art. 144, wo für diesen
Sachverhalt korrekt „Erlaubnis“ steht.
6 Körner übersetzt hier ebenfalls fälschlich mit „Urlaub“.
fern. Es ist notwendig, dass Ihr das räudige Schaf aus der Gesellschaft der treuen Brüder ausstoßt.
47. Der Meister aber, welcher den Stab und die Rute in der Hand halten soll, - den Stab, um damit die
schwachen Kräfte der anderen zu stützen; die Rute, um mit ihr die Laster derjenigen, bei denen es nötig
ist, zu geißeln, - möge aus Liebe zur Gerechtigkeit nach dem Rate des Patriarchen sich befleißigen, dies
zu tun, und zwar so, wie der heilige Marimus sagt, dass nämlich weder die Nachsicht größer sei als die
Schuld, noch übermäßige Strenge den Sünder veranlasse, sich dem Bösen wieder zuzuwenden.
Vom Verbreiten böser Gerüchte.
48. Wir befehlen Euch auf Grund der Ermahnung Gottes, wie eine Pest zu fliehen: Neid, üble Nachre-
de, Scheelsucht und Verleumdung. Deshalb möge sich jeder sorgfältig hüten, dass er nicht in den Fehler
verfällt, von dem der Apostel spricht, wenn er sagt: Ne sis criminator et susurro in populo, d.h.: sei kein
Tadler und Verleumder im Volke Gottes. Sondern wenn der Bruder deutlich erkennt, dass sein Mitbru-
der gefehlt hat, so mag letzterer in ruhiger Weise und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er
Bruder ist, unter vier Augen privatim zurechtgewiesen werden; wenn der Betreffende dann nicht auf ihn
hören will, mag ein anderer Bruder hinzugezogen werden; und wenn er sich aus allen beiden nichts
macht, soll er ihm öffentlich vor dem ganzen Kapitel seine Fehler vorhalten. Ganz blind sind diejenigen,
welche die anderen herabsetzen, und außerordendlich unheilvoll die, welche sich nicht davor hüten,
Neid unter einander zu hegen; denn hierdurch werden sie in die alte Bosheit des Teufels verfallen.
Keiner soll sich seiner Fehler rühmen.
49. Es ist zwar allgemein bekannt, dass alle müßigen Worte sündhaft sind; was aber sollen erst die vor
dem gerechten Richter Jesus Christus sagen, die sich ihrer eigenen Sünde rühmen? Hierüber belehrt uns
der Prophet David, welcher sagt: Obmutui et silui a bonis, d.h.: man soll, um Schweigen zu beobachten,
es bisweilen unterlassen, Gutes zu reden. Um so mehr muss man an sich halten und ablassen, Schlechtes
zu reden, um der Strafe der Sünde zu entgehen. Wir verbieten ausdrücklich, dass ein Bruder die taten
oder, besser gesagt, dummen Streiche, welche sie im Reiterdienste unter den Leuten ausgeführt haben,
und die Sünde des Fleisches, welche sie mit den schlechten Weibern treiben, irgend einem Bruder oder
einem anderen Menschen erzählt. Wenn einer sie nun etwa einen anderen Bruder erzählen hörte, so soll
er ihn sofort veranlassen zu schweigen; und sollte er nicht imstande sein, ihn zum Schweigen zu brin-
gen, so soll er sofort weggehen und nicht willig sein Ohr dem Ölverkäufer leihen.
Keiner soll etwas verlangen.
50. Diesen Gebrauch befehlen wir gehörig zu beobachten und streng unter den anderen Gebräuchen
einzuhalten, dass nämlich kein Bruder das Pferd des anderen noch seine Rüstung namentlich verlangen
soll. Wenn also ein Bruder augenscheinlich so krank ist oder seine Pferde so schwach sind oder seine
Rüstung so schlecht ist, dass er nicht ohne Schaden dem Geschäfte des Ordenshauses nachgehen kann,
so soll er zum Meister gehen und diese Sache wahrheitsgetreu und in aufrichtiger Brüderlichkeit ihm
oder demjenigen, welcher an seiner Statt dieses Amt nach dem Meister verwaltet, vortragen, und von
da an soll es der weiteren Verfügung des Meisters oder desjenigen, welcher dieses Amt innehat, überlas
Von den Pferden und Knappen.
51. Jeder Bruder Ritter kann drei Pferde haben und nicht mehr, außer mir der Erlaubnis des Meisters, in
Anbetracht der großen Not der Armut, welche gegenwärtig im Hause Gottes und in dem des Tempels
Salomonis herrscht. Jedem Bruder Ritter bewilligen wir drei Pferde und einen Knappen; und wenn die-
ser Knappe freiwillig und unentgeltlich den Dienst ausübt, darf der Bruder ihn nicht schlagen, was auch
immer jener sich hat zu Schulden kommen lassen.
Kein Bruder soll prunkhafte Zügel haben.
52. Wir verbieten durchaus, dass ein Bruder Gold oder Silber an seinem Zaume, an seinen Steigbügeln
oder an seinen Sporen habe; d.h. sie sollen keine solchen kaufen. Wenn es sich aber trifft, dass sie der-
artige alte vergoldete Geschirrstücke geschenkt bekommen, an denen das Gold oder Silber so verbli-
chen ist, dass weder glänzende Schönheit noch Hochmut den anderen Leuten sichtbar werden, so kann
der Betreffende dieselben wohl haben. Wenn ihm jedoch neues Geschirr geschenkt wird, so soll der
Meister zusehen, was er damit anfängt.
Von den Lanzenüberzügen.
53. Kein Bruder soll einen Überzug über dem Schilde oder über der Lanze haben, denn das ist nicht
vorteilhaft; eher glauben wir, dass es von großem Nachteil ist.
Von den Futtersäcken.
54. Dies Gebot, welches von uns festgesetzt ist, ist für alle von Nutzen, und deshalb befehlen wir, dass
es nunmehr gewissenhaft gehalten werde: kein Bruder soll nämlich in Zukunft einen Futtersack aus
Leinwand oder gar aus Wolle oder einem anderen Stoffe machen, vielmehr soll dieser nur aus Netzgarn
hergestellt werden.
Von der Jagd.
55. Wir verbieten allgemein, dass ein Bruder einen Vogel mit einem anderen Vogel fängt. Für einen Or-
densbruder ziemt es sich nicht, sich dem Vergnügen hinzugeben, sondern er soll gern die Gebote Gottes
hören, sich oft an den Gebeten beteiligen und jeden Tag Gott mit tränen und Seufzern in seinen Gebe-
ten die Sünde, die er getan hat, bekennen. Ein Bruder soll vor allem nicht mit einem Menschen gehen,
welcher einen Vogel mit einem anderen Vogel fängt. Da es sich für jeden Ordensbruder ziemt, einfältig-
lich und demütig, ohne Lachen und viel Worte, wohl aber vernünftig und ohne zu laut zu schreien, ein-
herzugehen, befehlen wir ausdrücklich allen Brüdern, dass sie nicht mit Bogen oder mit Armbrüsten in
den Wald gehen, um Tiere zu jagen, noch mit einem, der dies vorhat, er müsste ihn denn vor den treulo-
sen Heiden schützen wollen. Auch dürft ihr nicht den Hunden nachgehen, noch schreien, noch schwat-
zen, noch das Pferd anspornen in der Absicht, Wild zu fangen.
Vom Löwen.
56. Euch ist in Wahrheit die besondere Aufgabe, gleichsam als Eure Pflicht, geworden, Eure Seelen für
Eure Brüder hinzugeben, so wie es Jesus Christus getan hat, und das Land gegen die ungläubigen Hei-
den, welche Feinde des Sohnes der Jungfrau Maria sind, zu verteidigen. Jenes oben genannte Verbot
bezieht sich nicht auf den Löwen, denn er geht umher und suchet, wen er verschlinge, indem seine Hän-
de gegen alle und aller Hände gegen ihn sind.
Die Tempelritter dürfen Landgüter und Leute haben.
57. Wir glauben, dass der neue Orden auf Grund der Heiligen Schrift und der göttlichen Vorsehung im
heiligen Morgenlande entstanden ist. Hiermit soll gesagt sein, dass die bewaffnete Ritterschaft, ohne
sich einer Sünde schuldig zu machen, die Feinde des Kreuzes töten kann. Darum glauben wir, dass Ihr
mit Recht Tempelritter genannt werdet, weil Ihr es doppelt verdient und weil Ihr glänzende Tapferkeit
zeigt; auch könnt Ihr Landgüter und Leute haben und Bauern und Felder besitzen und sie gerecht regie-
ren und Zins von ihnen erheben, sowie es im einzelnen festgesetzt ist.
Vom Zehnten.
58. Ihr, die Ihr der Luft und dem Reichtum dieser Welt entsagt habt, habt nach unserer Meinung die
freiwillige Armut auf Euch genommen; daher erlauben wir, dass Ihr, die Ihr ein gemeinsames Leben
führt, im Genusse des Zehnten seid. Wenn der Bischof des Ortes, welchem der Zehnte von Rechts we-
gen zukommt, ihn Euch schenken will, so soll er ihn mit der Zustimmung seines Kapitels dem Zehnten,
welchen die Kirche zur Zeit besitzt, entnehmen. Wenn jedoch ein Laie diesen Zehnten von seinem Erb-
teile bis jetzt zu seinem Schaden und zum Nachteile der Kirche zurückbehalten hat und ihn Euch über-
lassen will, so kann er es mit der Bewilligung des Prälaten und seines Kapitels tun.
Von den Urteilssprüchen.
59. Uns ist wohl bekannt, dass es zahllose Verfolger gibt und Leute, welche Streit herbeiführen und
grausam sich bemühn, ihre Freunde und die Gläubigen der heiligen Kirche zu peinigen. Durch den deut-
lichen Bescheid unsres Konzils bestimmen wir, dass, wenn einer in den Gebietsteilen des Morgenlandes
oder an einem anderen Orte ein Verlangen an Euch stellt, hierüber durch zuverlässige und wahrheitslie-
bende Männer gerichtet werde, wenn die andre Partei es leiden will. Von der Einhaltung dieses selbigen
Gebotes soll auch nicht abgewichen werden, wenn es sich um Dinge handelt, welche man Euch genom-
men hat.
Von den bejahrten Brüdern.
60. Wir bestimmen aus liebevoller Rücksichtsname, dass die bejahrten und schwachen Brüder mit Fleiß
geehrt und geachtet werden in Anbetracht ihrer Gebrechlichkeit; auch sollen sie, unbeachtet der Vor-
schrift der Regel, in denjenigen Dingen, welche für ihre Körper notwendig sind, in keiner Beziehung
Not leiden.
Von den kranken Brüdern.
61. Den kranken Brüdern widme man aufmerksame Abwartung und Pflege, man diene ihnen, als ob
man Jesus Christus diente, nach dem Worte des Evangeliums: Infirmus fui et visitastis me, d.h.: Ich bin
krank gewesen und ihr habt mich besucht. Dies darf keineswegs vergessen werden. Solche Brüder also,
welche unwohl sind, muss man mit Ruhe und Fleiß behandeln, da man von solchem Dienste ohne Zwei-
fel das Himmelreich gewinnt. Daher befehlen wir dem Krankenpfleger7, dass er fleißig und treulich den
Dingen seine Sorgealt zuwende, welche bei den verschiedenen Krankheiten notwendig sind, so z. B.
was Lebensmittel anbetrifft, verschiedene Fleischsorten, Vögel und alle anderen Lebensmittel, welche
der Gesundheit förderlich sind, je nach den vorhandenen Mitteln und dem Vermögen des Ordenshauses.
Von den verstorbenen Brüdern.
62. Wenn ein Bruder vom Leben zum Tode, der ja niemandem erspart bleibt, abscheidet, befehlen wir,
reinen Herzens eine Seelenmesse für ihn zu singen und ein Totenamt abzuhalten durch die Priester, wel-
che dem höchsten Priester dienen und vorübergehend bei Euch das Liebeswerk ausüben. Allen anderen
Brüdern, welche da, wo der Leichnam sich befindet, anwesend sind und vorübergehend das Liebeswerk
verrichten, heißen wir innerhalb von sieben Tagen hundert Vaterunser beten. Auch alle Brüder aus der
Kommende des Ordenshauses, wo der Bruder verscheidet, sollen hundert Paternoster beten, wie oben
angegeben ist, sobald sie den Tod des Bruders erfahren haben, um Gottes Barmherzigkeit willen. Zu-
dem bitten und befehlen wir kraft unserer Priestergewalt, dass ein Armer soviel Essen und soviel Wein
bis zum vierzigsten Tage für den toten Bruder erhalten soll, wie wenn der Bruder noch am Leben wäre.
Alle andern Spenden, welche beim Tode der Brüder und beim Osterfeste, sowie bei den anderen freiwil-
lig und herkömmlich begangenen Festlichkeiten von den armen Tempelrittern ohne Unterschied darge-
bracht wurden, verbieten wir gänzlich.
63. Bei Tag und Nacht aber soll jeder Bruder seinem Berufe reinen Herzens nachgehen, damit er sich
hierin dem weisesten aller Propheten vergleichen könne, welcher sagt: Calicem salutarem accipiam,
d.h.: Ich werde den Kelch des Heils annehmen, d. h.: Ich werde den Tod Jesu Christi durch meinen Tod
rächen. Denn wie Jesus Christus seinen Leib für mich hingegeben hat, bin auch ich bereit, auf solche
Weise meine Seele für meine Brüder hinzugeben. Das ist eine geziemende Spende und ein lebendiges,
Gott wohlgefälliges Opfer.
Von den Priestern und Klerikern, welche unentgeltlich ihren Dienst ausüben.
64. Alle Spenden und allerlei Almosen, welche auf irgendeine beliebige Weise den Kaplänen und den
Klerikern, sowie den anderen, die vorübergehend und unentgeltlich im Dienste des Ordens verbleiben,
geschenkt werden, sollen, so ordnen wir an durch einstimmigen Beschluss des gemeinsamen Konzils,
auf jeden Fall zurückgegeben werden. Die Diener der Kirche sollen nach dem Willen unsres Herrgotts
nur Nahrung und Kleidung haben; auf keinen andren Besitz darf ihr Sinn gerichtet sein, es müsste denn
der Meister freiwillig ihnen etwas schenken wollen.
Von den weltlichen Rittern.
65. Es gibt Ritter im Hause Gottes und im Tempel Salomonis, welche um der Barmherzigkeit willen
dienen und vorübergehend bei Euch bleiben; daher bitten wir Euch, denn unser Mitleid drängt uns dazu,
und befehlen Euch bestimmt und ausdrücklich: wenn während der Zeit der allmächtige Gott es mit ei-
nem von ihnen zu Ende gehen lässt, so soll um der Liebe Gottes willen und aus brüderlichem Mitleid
ein Armer sieben Tage lang Nahrung erhalten für die Seele des Verstorbenen und jeder Bruder, der in
dem betreffenden Hause ist, soll dreißig Vaterunser beten.
Von den weltlichen Rittern, welche auf Zeit dienen.
66. Allen weltlichen Rittern, welche wünschen, reinen Herzens Jesu Christo und dem Orden des Tem-
7 Auch „Almosenpfleger“ genannt, Vgl. Art. 29.
pels Salomonis auf eine bestimmte Zeit zu dienen, befehlen wir, getreulich ein geeignetes Pferd und
Waffen und, sowie alles, was bei einem derartigen Unternehmen nötig ist, zu kaufen. Sodann befehlen
wir beiden Parteien, das Pferd auf seinen Wert hin abzuschätzen und den Preis aufzuschreiben, damit er
nicht vergessen wird; was aber der Knappe und der Ritter, sowie das Pferd für sein Leben braucht, so-
gar die Hufeisen des Pferdes, soll alles, soweit es das Vermögen des Ordens erlaubt, aus brüderlicher
Liebe geschenkt werden. Wenn innerhalb der Frist das Pferd zufällig im Dienste des Ordens stirbt, soll
der Meister, wenn es im Vermögen des Ordens steht, ihm ein anderes dafür geben. Will der Bruder
nach Ablauf der Frist in seine Heimat zurückkehren, so soll der Ritter die Hälfte des Preises des Pferdes
dem Orden schenken und die andere Hälfte erhält er, falls er es so wünscht, aus der Almosenkasse des
Ordens.
Von der eidlichen Verpflichtung der Dienenden.
67. Es ist ratsam, dass sowohl die Knappen als auch die Dienenden8, welche unentgeltlich dem Temp-
lerorden um ihres Seelenheils willen auf Zeit dienen wollen und aus verschiedenen Provinzen kommen,
durch Eidablegung verpflichtet werden, damit der neidische Feind ihrem Herzen weder Reue einflöße,
noch sie von ihrem guten Vorsatze abbringe.
Von den weißen Mänteln.
68. Durch gemeinsamen Beschluss des gesamten Kapitels befehlen wir, dass eine Unsitte, wie sie unter-
schiedslos im Hause Gottes und der Tempelritter bestand, gleich einem gewöhnlichem Laster beseitigt
werde, und verbieten hiermit, dass die Dienenden und die Knappen weiße Gewänder haben, woraus
dem Orden großer Schaden zu erwachsen pflegte. In den Gegenden jenseits der Berge sind nämlich
falsche Brüder, verheiratete und unverheiratete, aufgestanden, die Tempelbrüder zu sein vorgaben, in
Wirklichkeit aber waren es Weltliche. Diese bereiteten uns so viel Schande und dem Ritterorden soviel
Schaden, dass sogar die Knappen darob übermütig wurden; infolgedessen verursachten sie mehrere är-
gerliche Auftritte. Es mögen also beständig schwarze Gewänder gegeben werden; wenn jedoch solche
nicht zu finden sind, dann mögen ihnen solche gegeben werden, wie man sie in der betreffenden Provinz
finden kann, oder auch Zeug, das man zu billigerem Preise haben kann, nämlich grober Stoff von dunk-
ler Farbe.
Von den verheirateten Brüdern.
69. Wenn die Männer, welche verheiratet sind, um die Bruderschaft, die Wohltat und die Gebete des
Ordens bitten, so geben wir unsere Einwilligung dazu, dass Ihr sie in der Weise aufnehmt, dass beide
nach ihrem Tode den einen Teil ihres Vermögens und alles, was sie von da an in Zukunft erwerben,
Euch abtreten. Währenddessen müssen sie ein ehrbares Leben führen und sich bemühen, den Brüdern
Gutes zu tun. Jedoch dürfen sie keine weißen Gewänder tragen, noch weiße Mäntel. Wenn der Mann
vor seiner Frau stirbt, dann sollen die Brüder den einen Teil seiner Güter nehmen, von dem anderen Teil
aber soll die Frau ihren Lebensunterhalt haben; es würde uns auch nicht richtig erscheinen, dass ein sol-
cher Mitbruder in einem Hause mit den Brüdern, welche Gott Keuschheit gelobt haben, leben sollte.
Von den Schwestern.
70. Ein gefährlich Ding ist der Verkehr mit Frauen, weil der alte Feind, der Teufel, durch den Verkehr
mit Frauen mehrere von dem rechten Wege zum Paradiese abgelenkt hat. Damen als Schwestern sollen
von nun an in Zukunft nicht in den Templerorden aufgenommen werden; deshalb, sehr teure Brüder,
darf man von jetzt an in Zukunft diese Gepflogenheit nicht mehr in Anwendung bringen, damit die Blü-
te der Keuschheit zu allen Zeiten unter Euch sichtbar werde.
Mit Frauen sollen sie keinen Umgang haben.
71. Wir glauben, dass es für die Angehörigen jeder religiösen Ordensgemeinschaft gefährlich ist, sich
von Frauenschönheit betören zu lassen. Deshalb soll keiner von Euch es sich einfallen lassen, eine Frau,
sei es nun eine Witwe oder Jungfrau, eine Mutter oder Schwester oder Tante oder irgendeine andre
Frau zu küssen. Die Ritterschaft Jesu Christi soll also auf alle Fälle Frauenküsse fliehen, durch welche
die Männer so manches Mal in Gefahr zu kommen pflegten, damit sie beständig mit reinem Gewissen
und guter Zuversicht vor dem Antlitz Gottes leben und verbleiben können.
8 Vermutlich ein Rückgriff auf die Gastritter aus Art. 66.
Sie sollen nicht Gevatter stehen.
72. Wir befehlen allen Brüdern, dass keiner von jetzt an in Zukunft sich erkühne, Kinder aus der Taufe
zu heben, und dass keiner es als etwas Beschämendes empfinde, Gevatterschaften auszuschlagen; denn
diese Scham gereicht mehr zum Ruhme als zur Sünde.
Von den Geboten.
73. Die Handhabung aller Gebote, welche in der obigen Regel angegeben oder niedergeschrieben sind,
bleibt dem Belieben und der Entscheidung des Meisters überlassen.
Das sind die Feste und die Fasten, welche alle Tempelbrüder einhalten und feiern
sollen.
74. Bekannt sei es allen Tempelbrüdern, den gegenwärtigen und den zukünftigen, dass sie fasten sollen
an den Vigilien der zwölf Apostel, nämlich an denen von St. Petrus und St. Paulus, St. Andreas, St. Ja-
cobusund St. Philippus, St. Thomas, St. Bartholomäus, St. Simon und Judas, St. Jacobus, St. Matthäus,
an der Vigilie St. Johannis des Täufers, an der Vigilie vor Himmelfahrt und an der Vigilie der Rogatio-
nen, zwei Tage vorher; an der Vigilie vor Pfingsten; in den vier Zeiten; an der Vigilie des h. Laurentius;
an der Vigilie unserer Frau, Mitte August; an der Vigilie Allerheiligen, an der Vigilie vor Epiphanias.
Und an allen diesen Festen, welche vorher genannt sind, sollen sie fasten nach den Anordnungen des
Papstes Innocenz auf dem Konzil, welches in der Stadt Pisa abgehalten wurde. Wenn aber eines dieser
oben genannten Feste auf den Montag fällt, sollen sie am Sonnabende vorher fasten. Wenn das Weih-
nachtsfest auf einen Freitag fällt, sollen die Brüder zu Ehren des Festes Fleisch essen. Am Tage des Fes-
tes des h. Marcus jedoch sollen sie wegen der Litaneien fasten: denn dieser Freitag ist von Rom zum
Gedächtnis der Sterblichkeit der Menschen eingesetzt. Wenn aber das Fest in die Osteroktave fällt, so
brauchen sie nicht zu fasten.
Dies sind die Feste, welche man im Templerorden einhalten soll.
75. Die Geburt unseres Herren; das Fest des heil. Stephanus, das Fest des Evangelisten Johannes; Un-
schuldige Kindlein; die Weihnachtsoktave oder Neujahr; die heil. drei Könige; Mariä Reinigung (Licht-
mess); Apostel St. Matthias; Mariä Verkündigung, im März; Ostern und die drei folgenden Tage; St.
Georg; St. Philippus und St. Jacobus; Kreuzes Erfindung; Himmelfahrt Christi; Pfingsten und die zwei
folgenden Tage; Johannes der Täufer; Peter und Paul; Maria Magdalena; St. Jacobus; St. Laurentius;
Mariä Himmelfahrt; Mariä Geburt; Kreuzes Erhöhung; Apostel Matthäus; Michaelis; Simon und Juda;
Allerheiligen; St. Martinus nach der Feldbestellung;St. Katharina nach der Feldbestellung; St. Andreas;
St. Nicolaus nach der Feldbestellung; Apostel St. Thomas.
76. Und keines von den andern Festen feiere man besonders im Templerorden. Auch wünschen und
empfehlen wir, daran festzuhalten, dass alle Brüder des Tempels vom Sonntage vor Martini an bis
Weihnachten fasten, wenn sie solches nicht infolge von Krankheit unterlassen müssen. Sollte aber Mar-
tini auf den Sonntag fallen, dann sollen alle Brüder am Sonntag vorher sich des Fleischgenusses enthal-
ten.
Hier beginnen die im Templerorden gültigen Bestimmungen und Anordnungen.
Dies sind die Bestimmungen für den Meister.
77. Der Meister soll vier Pferde haben, sowie einen Bruder Kaplan und einen Kleriker mit drei Pferden,
dazu einen dienenden Bruder mit zwei Pferden und einen Edelknappen, der ihm Schild und die Lanze
trägt, mit einem Pferde. Wenn dieser einige Zeit gedient hat, kann der Meister ihn zum Bruder Ritter
machen, falls er es für angebracht hält; dies darf jedoch nicht zu oft geschehen. Auch kann er einen
Schmied und einen sarazenischen Schreiber, sowie einen Turkopolen und einen Koch haben, desglei-
chen zwei Fußknechte und einen Turkoman, welcher in der Karawane gehalten werden soll. Wenn aber
der Meister eine größere Reise unternimmt, soll der Turkoman auf der rechten Seite von einem Knap-
pen und von einem Pferde der Karawane geführt werden; wenn der Meister sodann zurückkehrt, soll
der Turkoman wieder in die Karawane eingereiht werden; im Kriege aber kann der Meister ihn in seiner
Koppel haben.
78. Wenn aber der Meister eine größere Reise unternimmt, kann er zwei Packpferde mitführen. Und
wenn er im Lager oder auf der Weide ist, kann er sie in seiner Koppel haben. Auch kann er bei einer
längeren Reise oder im Kriege vier Packpferde mitführen, ebenso wenn er durch den Jordanfluss oder
den Hundepass reitet. Wenn er nachher zu dem Ordenssitze, wo er sein Standquartier hat, zurückkehrt,
müssen die Packpferde wieder in den Stall geführt werden und den Dienst des Ordens weiter verrichten.
79. Der Meister soll zwei Brüder Ritter zu Gefährten haben, welche so hoch angesehene Männer sein
sollen, dass sie aus keiner aus fünf oder sechs Brüdern bestehenden Versammlung ausgeschlossen wer-
den dürfen; auch sollen dieselben eine ebenso große Ration Gerste bekommen wie der Meister. Wenn
die Brüder des Konvents sich für zwölf Pferde Fourage nehmen, bekommen die Pferde des Meisters für
zehn. Wenn aber Krieg ist und die Brüder ausziehen, soll die Fourage gemeinschaftlich sein und darf
weder vermehrt noch verringert werden außer auf Grund eines Kapitelbeschlusses. Ganz ebenso ist es
mit dem Öl und dem Wein. Der Meister kann jedoch die Gerstenrrationen verkürzen, solange die Wei-
dezeit dauert. Wenn es jedoch kein Grünfutter mehr gibt, soll die Fourageverteilung so sein, wie sie
vorher war.9
80. Wenn Gott einen von den Gefährten des Meisters aus dieser Zeitlichkeit abberuft, so kann letzterer
zu seinem eigenen Bedarf von dessen Pferdegeschirr nehmen, was er will. Der andere Teil aber soll an
den Marschall in die Karawane zurückgehen.
81. Der Meister darf weder einen Schlüssel noch ein Schloss zur Schatzkammer besitzen. Jedoch kann
er in der Schatzkammer eine verschlossene Truhe haben, um seine Kleinodien darin aufzubewahren;
und wenn dem Meister Geld zugestellt wird, soll dasselbe in die Kasse gelegt werden.
82. Der Meister kann dem Orden gehöriges Geld bis zu tausend Byzantinern verleihen, wenn ein Teil
der Ordensältesten dafür stimmt; und wenn der Meister eine bedeutende Summe verleihen will, so muss
er die Zustimmung der Ordensältesten dazu haben. Auch kann der Meister hundert Byzantiner oder ein
Pferd einem angesehenen, dem Orden befreundeten Manne schenken; desgleichen kann er einen golde-
nen oder silbernen Becher oder einen kostbaren Pelzmantel oder andre schöne Schmucksachen bis zum
Werte von hundert Byzantinern zum Vorteil des Ordens zum Geschenk machen. Dem Meister ist dies
gestattet, wenn seine Gefährten und die Ältesten der betreffenden Ordensniederlassung es für ratsam
halten; und zwar soll dies zum Nutzen des Ordens geschehen. Auch allerlei Ausrüstungsstücke kann er
als Geschenke weggeben außer Schwert, Lanzeneisen und Dolchmesser; dies kann man nicht verschen-
ken.
83. Wenn Geld von jenseits des Meeres einläuft, so soll es in die Schatzkammer getan werden auf Be-
fehl des Komturs des Königreichs Jerusalem; doch darf dieser nichts davon nehmen, noch es an einen
anderen Ort bringen, bis der Meister es gesehen und darüber bestimmt hat.
84. Wenn Pferde von jenseits des Meeres eintreffen, sollen sie in die Karawane des Marschalls getan
werden; der Marschall aber darf keines davon weggeben oder anderswohin führen lassen, ehe der Meis-
ter sie gesehen hat. Und wenn der Meister sich eins davon als Leibross nehmen will, kann er es wohl
tun; auch kann er ein paar Pferde in der Karawane halten lassen, um sie den weltlichen Herren, die mit
dem Orden befreundet sind, zum Geschenke zu machen. Werden ihm Rosse zum persönlichen Ge-
brauch geschenkt, so kann er sie, welchem Bruder er will, geben. Der Meister kann auch von einem der
Brüder, welches Pferd er will, verlangen und nehmen, um es zu Nutz und Frommen des Ordens einem
reichen Weltlichen zu geben oder um es selbst zu reiten; dem Bruder aber soll es recht sein. Dafür, dass
der Bruder das Pferd gut gepflegt hat, kann der Meister ihm hundert Byzantiner geben, wenn er will,
wovon der Bruder ein Pferd kaufen kann; oder wenn er das nicht will, soll der Meister den Marschall
bitten, dem Bruder ein Pferd, mit dem dieser zufrieden ist, zu geben. Der Marschall aber soll, wenn er
eins hat, seinem Befehle nachkommen.
85. Der Meister kann keinen Landbesitz verschenken noch veräußern, noch eine Burg auf dem Marsche
einnehmen, außer auf Beschluss des Kapitels; ebenso wenig kann er einen Befehl, welcher von ihm oder
dem Konvente ausgegangen ist, eigenmächtig mildern oder erweitern, außer wenn er sich hierüber mit
dem Konvente beraten hat.
Auch darf er keinen Krieg anfangen, noch Waffenstillstand schließen, weder im Felde noch in einer
Burg, über welche der Orden die Herrschaft hat, ohne die Zustimmung des Konvents; doch wenn an-
ders der Waffenstillstand nicht gebrochen wird, so kann der Meister ihn wohl verlängern auf den Rat
der Brüder, welche in dem betreffenden Lande anwesend sind.
86. Wenn der Meister von einem Ritte zurückkehrt oder wenn ihm zur Ader gelassen worden ist oder
wenn er weltliche Ritter oder andere Leute eingeladen hat, kann er in seinem Zimmer essen. Auch kann
er, wenn er krank ist, in seinem Zimmer liegen, während seine Gefährten im Palaste mit den andern
Brüdern essen sollen. Wenn er dann wieder gesund ist, soll er an einem der Tische des Krankenhauses
essen, und alle Brüder des Krankenhauses sollen um seinetwillen bessere Kost bekommen.
87. Der Meister kann Komture für die Hauptstädte der Königreiche nur einsetzen, wenn er sie im Auf-
trage des Kapitels einsetzt, wie den Seneschall, den Marschall, den Komtur des Königreichs Jerusalem,
9 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
den Komtur der Stadt Jerusalem, den Komtur von Akkon, den Drapier, den Komtur von Tripolis und
von Antiochia, den von Frankreich und England, von Poitou, von Aragon, von Portugal, von Apulien,
von Ungarn. Die aufgeführten Komture aus dem Abendland können nur auf Befehl des Meisters und
auf Beschluss des Kapitels nach dem Morgenlande kommen. Was nun die andern Komture der Provin-
zen und die andern Baillis anbetrifft, so steht es, in Anbetracht der Armut der Gebiete, im Belieben des
Meisters, sie mit oder ohne Kapitelbeschluss einzusetzen nach dem Rate eines Teiles der Vertrauens-
männer des Ordens. Wenn er sie nicht auf Grund eines Kapitelbeschlusses einsetzt, so kann er sie auch
ohne Kapitel ihrer Stelle entheben auf den Rat eines Teiles der Vertrauensmänner des Ordens hin.
88. Wenn ein Visitator oder Komtur, der durch das Generalkapitel dazu ernannt ist, durch den Meister
oder den Konvent abberufen wird, und er zögert aus irgendeinem Grunde, so ist er entlassen und muss
das Siegel und Säckel an den Meister und den Konvent schicken; von jenem Augenblicke an darf sich
der Visitator nicht mehr in das Visitationsgeschäft einmischen, noch der Komtur in die Befugnisse eines
Baillis; auch dürfen die Brüder ihm nicht mehr gehorchen, sondern müssen einen angesehenen Bruder
an die Stelle des Komturs setzen, solches dem Meister und dem Konvente mitteilen und deren Befehl
abwarten. Ein gleiches Verfahren ist hinsichtlich der Baillis, welche auf den Rat des Meisters eingesetzt
werden, zu beobachten.
89. Wenn der Meister in die Provinzen Tripolis oder Antiochia gehen will, so steht es ihm frei, dem
Schatze dreitausend Byzantiner oder, wenn es nötig ist, auch mehr behufs Unterstützung der dortigen
Ordensniederlassungen zu entnehmen. Doch darf er sie nicht ohne Wissen und Willen des Komturs des
Königreichs Jerusalem entnehmen, welcher Schatzmeister des Konvents ist und die Schlüssel der
Schatzkammer haben und aufbewahren muss. Letzterer soll dem Meister die Byzantiner aushändigen.
Wenn es sich jedoch treffen sollte, dass die Ordensniederlassungen dieselben entbehren können, soll der
Meister die Byzantiner dem Komtur wieder zustellen; der Komtur aber soll sie in die Schatzkammer
tun.
90. Wenn der Meister die Provinzen bereist, soll er die Burgen und die Ordensniederlassungen besichti-
gen: er kann auch ein Ordenshaus veranlassen, dem andern zu helfen, wenn es nötig ist. Und wenn er
etwas von dem Besitztum, über welches die Komture zu gebieten haben, nehmen will, soll er es nicht
ohne deren Einwilligung nehmen; das gleiche Verfahren soll auch hinsichtlich der Baillis, vom größten
bis zum kleinsten, eingehalten werden.
91. Wenn der Meister oder die Komture an die ihnen unterstellten Komture die Aufforderung richten,
ihnen, was dem Hause gehört, zu zeigen, dann müssen sie alles ohne Ausnahme zeigen; sollte jedoch ei-
ner etwas verleugnen oder zurückbehalten, und er würde dessen überwiesen, so wäre dies ein Grund,
ihn aus dem Orden auszustoßen. Wenn aber dem Orden Geld geschickt wird, und der Meister empfängt
es, so soll er es dem Komtur des Königreichs Jerusalem einhändigen, und dieser soll es dem gemein-
schaftlichen Schatze einverleiben.
92. Wenn der Meister das Königreich Jerusalem verlässt, kann er den Komtur des Landes oder einen
andern Bruder an seiner Stelle zurücklassen. Für den, der an seiner Stelle da bleibt, erwächst jedoch
hieraus keine weitere Machtbefugnis, außer alles zu beraten, was im Lande sich zuträgt, wenn der
Meister nicht dahin kommen kann, Kapitel abzuhalten und das Oberkommando im Kriege zu führen:
denn alle unterstehen seinem Befehle. Der Meister darf keinen Bruder an seiner Statt nach der Provinz
Tripolis oder Antiochia mit Vollmacht über die dort amtierenden Komture schicken; dies ist jedoch an-
gängig, wenn irgendeine Differenz in der betreffenden Provinz selbst entstanden ist. In diesem Falle
kann der abgeordnete Bruder Rat erteilen und die Besatzungen der Burgen besichtigen; jene aber müs-
sen ihm hierbei gehorchen. Wenn der Meister einen der Ältesten des Ordens an seiner Stelle in Ordens-
geschäften über das Meer schicken will, so muss er vorher das Kapitel hierüber zu Rate ziehen; dabei
kann er alle Baillis, den Seneschall ausgenommen, ohne weiteres hinausgehen heißen.
93. Wenn wir Generalkapitel abhalten und der Meister willens ist, Brüder wegen Krankheit oder in Or-
densgeschäften über das Meer zu schicken, soll er den Marschall, den Komtur des Landes, den Drapie-
rer, den Komtur von Akkon und drei oder vier von den Ordensältesten rufen und zu ihnen sagen: „ Se-
het Euch nach den Brüdern um, welche geeignet sind, in die Gebiete jenseits des Meeres geschickt zu
werden.“ Diese sollen dann die Brüder im Krankenhause und auch die, welche außerhalb desselben
sind, aufsuchen. Diejenigen nun, welche sich am besten dazu zu eignen scheinen, über das Meer gesandt
zu werden, sollen sie sich aufschreiben lassen, sodann zu dem Meister zurückkehren und das Schrift-
stück vorzeigen. Gibt es daran etwas zu verbessern, so soll es nach ihrem Rate verbessert werden.
94. Wenn dem Templerorden etwas Wertvolles als Almosen gespendet wird, kann der Meister es neh-
men und verschenken, an wen er will, oder er kann es in seine Truhe zu seinen eigenen Kostbarkeiten
legen. Ob zur Komplete Wein getrunken werden darf, hängt vom Belieben des Meisters ab; er kann ihn
nehmen oder auch geben. Ebenso kann der Meister das vierte Pferd und den zweiten Knappen der Brü-
der Ritter, wie auch das zweite Pferd der dienenden Brüder, welche dasselbe nicht durch Kapitelbe-
schluss bewilligt erhalten haben, nach Belieben gestatten oder verweigern. An allen Tagen, an welchen
der Meister im Hause des Tempels anwesend ist, sollen fünf Arme ihm zu Ehren im Hause gerad soviel
Fleisch zu essen bekommen, als die Brüder essen.
95. Von sämtlichen Brüdern, welche vor dem Meister in Strafe getan worden sind, darf keiner sich von
der Erde erheben, wenn jener ihn nicht aufhebt; die Handarbeiten und das Fasten können die Brüder
ihm erlassen, doch nicht das Aufstehen von der Erde und das Fasten am Freitag.
Keiner kann die Erlaubnis zum Aderlass, Wettrennen, Baden oder Buhurdieren geben an einem Orte,
wo der Meister ist, wenn der Betreffende sie nicht im Auftrage des Meisters erteilt.
Wenn der Meister einen Ritt unternimmt und ein Bruder mit ihm zusammentrifft oder sich seinem Zuge
anschließt, darf er sich nicht von ihm trennen, außer mit jenes Erlaubnis.
Wenn der Meister an der Konventstafel isst, kann er von seiner Schüssel anbieten, wem er will; dies
darf indessen kein anderer Bruder tun außer der Meister.
96. Wenn nach Ostern zur Erntezeit den Ordenshäusern bedeutende Ausgaben erwachsen und die
Komture dem Meister erklären, dass sie nicht genug Fleisch haben, kann der Meister den Brüdern die
Angelegenheit vortragen und ihre Ansicht hören. Wenn es dann den Brüdern genehm ist, dienstags kein
Fleisch zu essen, so sollen sie sich dessen enthalten. Doch wenn das Getreide geschnitten ist, sollen sie
wieder Fleisch erhalten. In allem, was der Meister nach dem Rate des Konvents tut, soll er die Brüder
insgemein um ihre Ansicht fragen und das tun, worüber die größte Übereinstimmung unter den Brüdern
und dem Meister herrscht. Wenn ein Weltlicher oder ein Tempelbruder diesseits oder jenseits des Mee-
res an einen Tempelbruder ein Geschenk sendet und Gott den Bruder, an welchen das Geschenk geht,
zu sich gerufen hat, so soll das Geschenk in den Besitz des Meisters gelangen.
97. Der Meister darf niemanden zum Bruder machen ohne Kapitelbeschluss; wenn er sich jedoch an
einen Ort begibt, wo es ihm unmöglich ist, ein Kapitel zu finden, und er würde um Gottes Willen von
einem Biedermanne gebeten, ihn zum Bruder zu machen, weil er so krank ist, dass niemand denkt, er
könne mit dem Leben davonkommen, dann kann er mit dem Rate der ortsanwesenden Brüder den Be-
treffenden zum Bruder machen, falls er sieht, dass jener auf gesetzmäßige Weise Bruder sein kann.
Wenn Gott dann später den Betreffenden wieder gesund werden lässt, soll dieser, sobald er in unserem
Ordenshause ist, vor allen Brüdern Profess tun und die Pflichten eines Bruders erfahren. Alle abgeleg-
ten Kleidungsstücke und außer Gebrauch gesetzte Bettwäsche des Meisters sollen um Gottes Willen an
die Aussätzigen oder an Leute, welche voraussichtlich den besten Gebrauch davon machen, verschenkt
werden. Und wenn der Meister eines seiner Gewänder, welche er getragen hat, einem Bruder schenkt,
so soll er um Gottes Willen ein zweites an dessen Stelle entweder an die Aussätzigen verschenken las-
sen oder an Leute, welche voraussichtlich den besten Gebrauch davon machen.
98. Am Grünen Donnerstag soll der Meister an dem Orte, wo er sich gerade befindet, zehn Armen die
Füße waschen und jedem Armen Hemden, Beinkleider, zwei Brote, zwei Denare und ein Paar Schuhe
schenken. Wenn er aber an einem Orte ist, wo er dieses nicht haben kann, soll er es in der ersten Temp-
lerniederlassung, zu der er kommt und wo es solches zu haben ist, um Gottes Willen geben.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Seneschall.
99. Der Seneschall soll vier Reitpferde haben und anstatt eines Maultieres kann er einen Zelter halten.
Auch soll er zwei Knappen und einen Bruder Ritter zum Begleiter haben, welcher wiederum vier Pferde
und zwei Knappen haben soll; außerdem hat er einen dienenden Bruder mit zwei Pferden, einen Diakon
als Schreiber, der mit ihm die Horen betet, einen Turkopolen mit einem Pferde, einen sarazenischen
Schreiber mit einem Pferde und womöglich zwei Diener zu Fuß. Alle diese kann er in seinem Gefolge
haben. Auch soll er ein ebensolches Siegel wie der Meister führen. Der Seneschall führt ein zweifarbi-
ges Banner und ein rundes Zelt wie der Meister. An allen Orten, wo der Meister nicht ist, vertritt er die
Stelle des Meisters. Und wenn er auf seinen Pferden ausreitet, müssen diese ebensoviel Fourage bekom-
men wie die Pferde des Meisters. Ferner stehen an allen Orten, wo der Meister nicht anwesend ist,
sämtliche Warentransporte der Ordensgebiete und Ordensniederlassungen, alle Ordenshäuser selbst und
Lebensmittel unter der Aufsicht des Seneschalls.
100. Wenn der Seneschall in einem Ordensgebiete ohne den Meister ist, soll er das selbe besichtigen
und nehmen, was er will, auch die Ordenshäuser veranlassen, sich gegenseitig zu helfen; und wenn er
Brüder von einem Ordensgebiete zu dem andern schicken will, kann er es ruhig tun, außer wenn der
Meister sich in dem Gebietsteile aushält.
Der Seneschall kann einem einflussreichen Manne, der dem Orden befreundet ist, einen Reiter oder
einen Maulesel oder einen Sattel mit Bogen oder einen schönen silbernen Becher oder ein mit Pelz ver-
brämtes oder scharlachrotes Gewand oder auch weniger wertvolle Dinge zum Geschenke machen. Je-
des mal jedoch, wenn er ein solches Geschenk macht, soll er zuvor die Brüder um Rat fragen, welche in
den Gebietsteilen, wo er sich aufhält, anwesend sind, zum Nutzen des Ordens.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Marschall des Konvents des Tempels.
101. Der Marschall soll vier Pferde und zwei Knappen haben. An Stelle eines Maultieres kann er einen
guten Turkoman haben. Wenn diesen ein Bruder als Reitpferd haben möchte, so braucht er ihm densel-
ben nicht zu geben, wenn er nicht will. Sollte er aber einen leichten Gaul haben, mit welchem der Bru-
der zufrieden sein würde, und dieser bäte ihn darum, so soll er ihm denselben geben. Auch soll er einen
dienenden Bruder mit einem Pferde haben. Wenn er will, kann er ihm auch noch ein anderes Pferd aus
der Karawane zur Verfügung stellen. Außerdem soll er einen Turkopolen mit einem Pferde haben, fer-
ner ein mittelgroßes Zelt mit vier Leinwandplanen, drei Stangen und zwei Lederriemen, dazu ein kleines
Zelt für seine Knappen und seine Ausrüstung. Er soll dieselbe Ausrüstung haben wie ein Konventsbru-
der und ebensoviel Pferdefutter wie die Mitglieder des Konvents. Wenn er mit dem Konvent auf die
Weide oder anderswohin reitet, soll der Train des Komturs der Provinz ihm sein Zelt, seine Gerste10
und seinen Kessel, in welcher Provinz er auch weilt, nachbringen lassen.
102. Der Marschall hat zu befehlen in allem, was die Waffen und Rüstungen des Ordens anbetrifft, so-
wohl diejenigen, welche man kauft, um sie den Brüdern des Konvents zu geben, als auch die irgendwie
geschenkten oder erbeuteten. Auch müssen alle im Kriege erbeuteten Ausrüstungsstücke, auch wenn
sie zur Versteigerung kommen, beim Marschall abgeliefert werden. Außerdem müssen alle kriegsmäßi-
gen Ausrüstungsgegenstände aus dem Nachlasse von verstorbenen Brüdern in seine Hände gelangen,
außer Armbrüste, welche in den Besitz des Komturs des Landes überzugehen haben, und die türkischen
Waffen, welche die Komture kaufen, um sie den dienenden Brüdern Handwerkern zu geben, welche un-
ter ihrem Befehle stehen. Dem Marschall liegt in den Orten, wo er sich aufhält, die Erteilung von Befeh-
len und die Entsendung von Brüdern ob; Brüder als Stellvertreter einzusetzen, ist ihm nicht gestattet, er
müsste denn außer Landes gehen oder krank sein.
103. Wenn Krieg ist und der Alarmruf ertönt, sollen die Komture der Ordenshäuser ihre Viehherden zu-
sammentreiben lassen, und wenn sie dieselben zusammenhaben, sollen alle zu dem Truppenteile des
Marschalls sich begeben und dürfen dann ohne Erlaubnis nicht weggehen. Alle dienenden Brüder aber
müssen sich zum Anführer der Turkopolen begeben und dürfen ohne Erlaubnis nicht weggehen. Alle
Brüder Ritter und alle dienenden Brüder, kurz alle bewaffneten Mannschaften unterstehen dem Befehle
des Marschalls, solange der Zustand des Krieges andauert.
Der Marschall kann, in welchem Lande er auch ist, ein Pferde, Maulesel oder Mauleselinnen kaufen.
Doch muss er es dem Meister mitteilen, falls dieser da ist, Und der Meister muss ihm im Bedürfnisfalle
Geldsummen zur Verfügung stellen.
Der Marschall kann einem angesehenen Weltlichen einen Sattel, welcher bereits benutzt oder zurückge-
geben worden ist, schenken, auch kann er ein anderes Ausrüstungsstück von geringerem Wert ver-
schenken; indessen darf dies nicht zu oft vorkommen, außerdem darf er es nicht tun ohne Wissen und
Willen des Meisters.
104. Wenn sich der Marschall in der Provinz Tripolis oder Antiochia aufhält, kann der Komtur der be-
treffenden Provinz ihm das Marschallamt nach Belieben übertragen oder auch nicht. Desgleichen kann
der Marschall dasselbe übernehmen oder nicht, wie er nun gerade Lust hat. Wenn der Komtur es ihm
nun überlässt. Und er übernimmt es, so kann er den Brüdern geben, was sie brauchen. Wenn er es ihm
jedoch nicht überträgt, dann liegt die Aufsicht über das kleine Rüstzeug in den Händen des Marschalls
des Konvents. Wenn ein Marschall in der Provinz vorhanden ist, hat der Marschall des Konvents keine
Gewalt in dem Marschallamte des Landes, die Erteilung von Befehlen in dem Ordenshause, mag er sein,
wo er will, und die Aufsicht über das kleine Rüstzeug ausgenommen. Wenn er ihm jedoch um ein Pferd
aus der Karawane bittet, um es einem Bruder zu geben, der sich in der Provinz aufhält, hat der Mar-
schall der Provinz ihm zu gehorchen.
105. Wenn der Marschall des Konvents ihn bittet, einem Bruder, welcher nicht in der Provinz ansässig
ist, ein Pferd zu geben, so steht es in seinem Belieben, es ihm abzuschlagen. Wenn jedoch Krieg im
Lande sein sollte und ein Bruder wäre wegen eines Pferdes oder Maulesels in Verlegenheit und er
müsste ausreiten, so kann der Marschall des Konvents in der Karawane nachsehen, was da ist; er ist be-
rechtigt, dem Marschall der Provinz alsdann zu befehlen, einen solchen Bruder mit diesem oder jenem
Pferde zu versehen, welcher Weisung dieser Folge zu leisten hat. Wenn die Brüder zurückgekehrt sind,
müssen die Pferde jedoch in die Karawane eingeliefert werden. Wenn zwei Schwadronen Ritter vorhan-
den sind, soll der Marschall der Provinz eine davon haben; und wenn in der Provinz kein Marschhall
vorhanden ist, soll der Provinzkomtur die eine Schwadron haben, wenn es ihm gut dünkt und er es lei-
den mag.
106. Der Marschall des Konvents kann, wenn er will, mit dem Rate des Untermarschalls den Banner-
herrn einsetzen. Wenn der Marschall von einem Ordenshause zum andern Rüstzeug aus dem Marschall-
depot schicken will, das im Heere, auf dem Ritte oder auf der Weide Verwendung finden soll, dann soll
10 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
der Komtur der Provinz das, was der Marschall ihm gibt, auf den Lasttieren für denselben tragen lassen.
In der Provinz kann der Komtur der Provinz da wo der Marschall des Konvents ist, die Pferde des Kon-
vents nicht zum Lastentragen heranziehen, ohne mit diesem zu sprechen.
Was von dem Marschall des Konvents in der Provinz Tripolis gesagt ist, gilt auch für die Provinz An-
tiochia.
Der Marschall des Konvents soll alle Appelle abhalten und alle Befehle an die Brüder erteilen da, wo
der Meister ist oder ein anderer an seiner Stelle, und da, wo er selbst ist; denn er ist Beamter des Kon-
vents. Der Marschall soll in der Provinz Jerusalem Kapitel halten, wenn der Meister oder der Seneschall
oder ein andrer, welcher den Meister vertritt, nicht da sind.
107. Wenn die Pferde von jenseits des Meeres kommen, müssen sie in der Karawane gehalten werden,
bis der Meister sie gesehen hat. Der Meister kann davon zu seinem Gebrauche, wenn er sie nötig hat,
ein oder zwei Pferde nehmen, um sie zu verschenken, so wie oben gesagt ist; doch soll er sie in der Ka-
rawane halten lassen, bis er sie verschenkt hat. Die übrigen Tiere kann der Marschall sodann an die
Brüder verschenken, wo er sieht, dass es daran fehlt.
Wenn ein in der Provinz Ansässig gewesener Bruder aus dieser Zeitlichkeit
abscheiden sollte, oder es würde einer ohne sein Rüstzeug in ein andres Land geschickt, so soll das
Rüstzeug im Marschalldepot der Provinz bleiben, während das Rüstzeug der andern Brüder des Kon-
vents in das Marschalldepot des Konvents kommen soll.
108. Wenn die Brüder an die einzelnen Ordenshäuser verteilt sind, darf der Marschall keinen entfernen,
außer um einen Bruder gegen einen andern auszutauschen. Auch darf der Marschall des Konvents kei-
nen Bruder, welcher in der Provinz ansässig ist, nehmen, um ihn in den Konvent einzureihen, noch
auch, um ihn aus der Provinz zu entfernen, ferner darf der Marschall keinen Konventsbruder in der Pro-
vinz lassen außer auf Anordnung des Meisters. Wenn der Meister oder die Brüder, Brüder aus dem Ka-
pitel hinausgehen heißen, um einen Komtur für diesseits des Meeres zu erwählen, so braucht doch der
Marschall nicht hinauszugehen, wenn nicht der Konvent ihn vorher seines Amtes enthoben hat; jedoch
muss er ohne Weiteres hinausgehen, wenn es sich um die Wahl eines Seneschalls handelt. Alle Komture
diesseits des Meeres kann man aus dem Kapitel hinausgehen heißen, wenn eine Marschallswahl vorge-
nommen wird, ohne dass sie deshalb ihrer Ämter enthoben zu sein brauchen, außer den Seneschall und
den Komtur des Königreichs Jerusalem.
109. Der Marschall kann seinen Gefährten nicht hinausschicken, um ständig die Provinzen zu bereisen,
sondern er darf ihn nur auf etwa vierzehn Tage entsenden, um die Führung eines Fouragezugs oder ei-
ner Schwadron zu übernehmen.
Der Meister und der Komtur der Provinz müssen im Marschalldepot vorfinden, was sie brauchen, außer
Stahl und Eisendraht.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz und des Königreichs
Jerusalem.
110. Der Komtur des Königreichs Jerusalem soll vier Pferde haben und anstatt eines Maulesels kann er
einen Zelter haben, dazu zwei Knappen und einen dienenden Bruder mit zwei Reitpferden, einen Dia-
kon, welcher schreiben kann, einen Turkopolen mit einem Pferde, einen sarazenischen Schreiber mit ei-
nem Pferde, zwei Knechte zu Fuß, wie sie der Seneschall hat, ein kleines Zelt für seine Knappen und ein
mittleres Zelt, wie der Marschall es hat. Der Drapierer aber soll sein Gefährte sein.
111. Der Komtur der Provinz ist der Schatzmeister des Konvents und alle Gelder des Hauses, woher
sie auch einlaufen, von diesseits oder von jenseits des Meeres, müssen zu Händen des Komturs der Pro-
vinz eingeliefert werden. Dieser muss sie dann dem Schatze einverleiben und darf nichts davon anrühren
oder anderswohin tun, bis der Meister sie gesehen und gezählt hat. Wenn dieser sie nun gesehen hat,
werden sie aufgeschrieben und der Komtur muss sie in der Schatzkammer aufbewahren und kann davon
den Bedarf des Ordenshauses bestreiten. Wenn aber der Meister oder ein Teil der Ältesten des Hauses
einen Rechenschaftsbericht über dieselben verlangt, muss er ihnen denselben erstatten.
112. Der Komtur der Provinz muss das Kleiderdepot mit allen notwendigen Sachen versehen, dafür
kann er auch daraus nach Belieben nehmen mit der Zustimmung des Drapierers; und hierin hat der Dra-
pierer ihm folge zu geben. Der Komtur der Provinz kann einen Zelter oder einen Maulesel oder eine
Mauleselin oder einen silbernen Becher oder einen Pelzrock oder einen feinen Tuchrock oder ein Stück
Tierfell oder ein Reimser Zelttuch den Freunden schenken, welche dem Orden große Geldsummen leih-
weise zur Verfügung stellen. Alle Pelzröcke, aus Grauwerk oder Scharlachstoff, und alle Tuchröcke,
welche nicht zugeschnitten sind und als Geschenke oder milde Gaben an den Orden einlaufen, gehören
dem Komtur der Provinz. Die andern ungeschnittenen Kleider aber sollen in das Kleiderdepot kommen.
113. Der Komtur der Provinz soll die Kaufgelder und die Vermächtnisse von 100 Byzantinern und dar-
über, welche den Ordenshäusern seiner Kommende zufallen, erhalten. Wenn jedoch das Vermächtnis
100 Byzantiner übersteigt, soll das Geld in die Kasse fließen, und was über 100 Byzantiner beträgt, soll
der Komtur des jedesmaligen Ordenshauses, wo das Almosen gespendet wird, bekommen. Wenn dem
Orden auf dem Meere ein Vermächtnis zugewendet wird, von großem oder geringem Betrage, soll es in
die Kasse kommen.
Wenn ein Sklave, der dem Komtur untergeben ist, sich loskauft, soll der Betrag, falls er 1000 Byzanti-
ner übersteigt, in die Kasse fließen; wenn aber das Lösegeld weniger als 1000 Byzantiner beträgt, soll
es der Komtur bekommen. Wenn der Sklave beim Marschall dient, und das Lösegeld übersteigt nicht
1000 Byzantiner, so soll es der Marschall bekommen; wenn jedoch das Lösegeld mehr als 1000 Byzan-
tiner beträgt, soll es in die Kasse getan werden.
114. Der Komtur kann den Brüdern ein oder zwei Maultiere von seiner Koppel oder eins seiner Lasttie-
re geben; doch soll er dies nicht zu oft tun. Der Komtur darf jedoch das Pferd, welches der Bruder da-
für ausgetauscht hat, nicht in seiner Koppel behalten, sondern er soll damit zum Marstall gehen, wenn
der Marschall dem Bruder nicht die Erlaubnis zum Tauschen gegeben hat.
Wenn der Komtur die Brüder seiner Komm ende Füllen aufziehen lässt, und ein Bruder des Konvents
wünscht eins davon als Pferd und ist damit zufrieden, so darf er ihm eins oder zwei geben. jedoch darf
dies nicht zu oft vorkommen.
115. Wenn der Komtur Pferde für die Brüder seiner Kuh- und Schafställe braucht und den Marschall
um solche bittet, so soll dieser ihm damit aushelfen, wenn er deren genug hat; er kann Ihm also Füllen
oder Pferde leihen. Doch kann er sie auch recht gut nach Belieben zurückziehen, um die Brüder des
Konvents damit auszurüsten; und wenn er sie braucht, muss der Komtur sie ihm zurückgeben. Wenn ir-
gendein Bruder den Marschall um ein Tier bittet, welches er dem Marstalle leihweise entnommen hat,
kann er es ihm geben; denn alle Tiere, welche aus dem Marstalle kommen, müssen dahin zurückgege-
ben werden. Wenn aber der Komtur Füllen kauft, und er gibt sie oder andre Tiere den Brüdern, um sie
groß zu ziehen, so darf der Marschall davon keine nehmen ohne Erlaubnis des Komturs und des Meis-
ters. Und wenn der Marschall kein Geld hat, um Pferde zu kaufen, und er dies dem Meister und dem
Komtur mitteilt, so soll dieser ihm Tiere geben lassen, welche die Brüder seiner Kommende aufgezogen
haben, mit denen er die Brüder des Konvents zufrieden stellen kann. Der Meister darf indessen keines
davon nehmen, ohne es den Komtur wissen zu lassen; immerhin hat der Komtur seinen Wünschen zu
entsprechen. Der Komtur kann Lasttiere, Kamele und andre Tiere, welche er zur Ausübung seines Am-
tes braucht, kaufen.
116. Alle Beute, Packpferde, Sklaven und das sämtliche Vieh, welches die Ordenshäuser des König-
reichs Jerusalem durch Krieg erwerben, sollen dem Befehle des Provinzkomturs unterstehen, mit Aus-
nahme von den Sattelpferden, den Rüstungen und den Waffen, welche dem Marschallamte gehören.
Wenn der Komtur des Königreichs Jerusalem durch die Provinz reiten will, und er trägt Geld bei sich,
so kann er den Marschall um soviele Brüder, als er brauchet, bitten, um als Eskorte zu dienen; der Mar-
schall aber soll sie ihm geben.
117. Wenn die Pferde des Komturs von Jerusalem müde und überanstrengt sind, und er braucht im
Dienste des Ordens andre Pferde, soll er den Marschall oder dessen Stellvertreter darum bitten, und der
soll sie ihm stellen. Der Komtur soll jedoch seine eignen Pferde in die Karawane einstellen. Wenn er so-
dann zurückkehrt, muss er seine eignen Pferde wieder abholen und die andern dahin zurückgeben, von
wo er sie genommen hat. Wenn der Komtur einen Sattel im Marschalldepot für sich oder einen Freund
des Ordens herrichten lassen will, so steht dem nichts im Wege; doch darf das nicht zu oft vorkommen.
118. Der Komtur der Provinz kann keinen Bruder zu ständigem Aufentalte über die Grenzen seiner
Baillei hinaus in eine andre Provinz schicken, außer auf Befehl des Meisters.
Alle Ordenshäuser und Meierhöfe des Königreichs Jerusalem und alle Brüder, welche daselbst Ansässig
sind, unterstehen dem Befehle des Komturs der Provinz.
Der Komtur kann die weltlichen und die Ritter weder zu großen Gastereien einladen, noch ihnen große
Geschenke machen an einem Orte, wo der Meister ist, es müsste sich gerade um einen Freund des Or-
dens handeln, dem er privatim eine Aufmerksamkeit erweisen will. Wenn indes der Meister nicht an
dem Orte ist, kann er es tun.
119. Wenn der Komtur gezwungen ist, Ausgaben zu machen, soll er es den Meister wissen lassen; mit
dessen Erlaubnis darf er dann das Nötige nehmen.
Alle Seeschiffe, welche dem Ordenshause von Accon gehören, unterstehen dem Befehle des Komturs
der Provinz. Der Komtur des Gewölbes von Accon und alte Brüder, die ihm untergeben sind, unterste-
hen seinem Befehle; ferner müssen alle Güter, welche die Schiffe bringen, an den Komtur der Provinz
abgeliefert werden. Wenn jedoch eine Sendung ausdrücklich an den Meister oder einen andern Bruder
adressiert ist, so muss sie dem betreffenden Adressaten ausgehändigt werden.
Wenn die Brüder des Konvents an die einzelnen Ordenshäuser Verteilt werden, kann der Komtur zum
Marschall sagen: "So viele tut Ihr in dieses Haus und so viele in das andre." Dieser Weisung muss der
Marschall nachkommen, sodass er weder mehr noch weniger in ein Haus geben darf.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Stadt Jerusalem
120. Der Komtur der Stadt Jerusalem soll vier Pferde haben. Astelle eines Maultieres kann er einen
Turkoman oder einen guten Gaul besitzen; ferner hat er zwei Knappen und einen dienenden Bruder mit
zwei Pferden, einen sarazenischen Schreiber mit einem Pferde und einen Turkopolen mit einem Pferde.
Es soll ihm auch ebensoviel Fourage wie dem Meister zur Verfügung stehen. Ferner soll er in der Stadt
Jerusalem einen Ritter Komtur unter sich haben.
121. Der Komtur der Stadt Jerusalem soll zehn Brüder Ritter unter seinem Befehl haben, um den Pil-
gern, welche zum Flusse Jordan ziehen, Geleit und Schutz zu gewähren. Er soll ein rundes Zelt und ein
zweifarbiges Panier oder Feldzeichen mit sich führen, solange sein Amt dauert. Das Zelt soll er darum
bei sich führen, um, im Falle dass er einen kranken angesehenen Mann fände, diesen beim Beziehen des
Quartiers darin unterbringen und mit den Ordensalmosen verpflegen zu können. Auch Lasttiere und Le-
bensmittel soll er zu diesem Zwecke mitnehmen und die Pilger, wenn es nötig ist, auf den Lasttieren zu-
rückbefördern.
122. Wenn man das wahre Kreuz auf einem Zuge mitführt, sollen die Komture von Jerusalem und die
zehn Ritter es Tag und Nacht bewachen und so nahe als möglich beim wahren Kreuze sich lagern, so-
lange der Kriegszug andauert. Jede Nacht sollen zwei Brüder beim wahren Kreuze wache halten. Wenn
aber zufällig das Lager aufgehalten werden sollte, sollen alle bei dem Konvente Quartier beziehen.
123. Der Komtur von Jerusalem kann den Brüdern überall da, wo er ist, Pferde und Maultiere geben,
desgleichen einem Weltlichen einen türkischen Sattel, wenn er einen solchen geschenkt bekommt. Von
aller jenseits des Jordanflusses gemachten Kriegsbeute, welche dem Komtur des Königreichs Jerusalem
gehört, soll der Komtur der Stadt Jerusalem die Hälfte erhalten. Von aller Kriegsbeute jedoch, die dies-
seits des Flusses gemacht wird, nimmt er nichts, sondern diese kommt ausschließlich dem Großkomtur
des Königreichs Jerusalem zu.
124. Alle weltlichen Ritter, welche in Jerusalem sind und sich dem Orden angeschlossen haben, sollen
sich zu ihm halten, in seiner Nähe das Lager beziehen und unter seinem Banner reiten. Alle Brüder aber,
sowohl diejenigen, welche dauernd in der Stadt ansässig sind, als auch alle, die nur hin und wieder dort
sind, unterstehen während der Dauer ihres Aufentaltes bei Abwesenheit des Marschalls seinem Befehle
und bedürfen zu allem, was sie tun, seiner Erlaubnis.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz Tripolis und Antio-
chia.
125. Der Komtur der Provinz, Tripolis und derjenige der Provinz Antiochia sollen je vier Pferde haben.
Anstelle eines Maultieres können sie einen Zelter haben, Außerdem steht ihnen zu: ein dienender Bru-
der mit zwei Pferden, ein Diakon mit einem Pferde, ein Turkopole mit einem Pferde, ein sarazenischer
Schreiber mit einem Pferde und ein Knecht zu Fuß. An allen Orten ihrer Baillei, wo sie weilen, sind sie
Stellvertreter des Meisters, wenn dieser nicht anwesend ist. Sie sollen ein rundes Zelt und ein zweifarbi-
ges Panier führen. Auch soll ein Ritter sein Begleiter sein, den sie detachieren können, um die Provin-
zen zu bereisen. Sie sollen ebensoviel Fourage als der Meister haben. Ihrem Befehle unterstehen alle
Leute, welche in den Ordenshäusern ihrer Baillei Ansässig sind, sowohl in Waffen als ohne Waffen.
Wenn der Meister nicht da ist, können sie Kapitel halten, solange sie im Amte sind.
126. Diese Komture sollen die Schlösser ihrer Kommenden mit Sattlerwaren, Getreide, Wein, Eisen,
Stahl und dienenden Brüdern zur Bewachung der Tore ausstatten. Andern Bedarf sollen die Schloss-
vögte beschaffen. Wenn letztere etwas brauchen, aber sein Geld haben, um es zu kaufen, sollen die
Komture es beschaffen oder ihnen Geld geben, es zu kaufen.
127. Die Marställe ihrer Bailleien unterstehen ihrem Befehle. Sie haben die Equipierung der Pferde und
Maulesel und Mauleselinnen und das andere erforderliche Rüstzeug zu beschaffen und müssen den Brü-
dern das Nötige geben. Wenn kein Marschall in der Provinz ist, müssen sie den Brüdern das Geschirr
geben und die Befehle des Ordens überall da, wo der Marschall des Konvents nicht anwesend ist, ertei-
len. Wenn es an etwas fehlt, haben die Komture die Equipierung aus ihren Marställen zu beschaffen,
und auch für das Kleiderdepot müssen sie beschaffen, was nötig ist. Wenn aber ein Marschall in der
Provinz ist, können die Komture sie ein- und absetzen nach dem Beschluss der Kapitel der Provinzen.
Ganz in derselben Weise können die Komture die Drapierer und die Schlossvögte, welche in ihrer Bail-
lei sind, ein- und absetzen.
128. Diese Komture dürfen an einem Orte, wo der Meister ist, weder große Einladungen noch große
Geschenke an Laien oder weltliche Ritter ergehen lassen, es müsste sich um einen Freund oder Mitbru-
der des Ordens handeln. Auch hat keiner das Recht, die Erlaubnis zum Aderlass, Pferderennen oder Bu-
hurdieren an einem Orte zu geben, wo der Meister ist, außer mit jenes Wissen und Willen. Ebenso we-
nig dürfen diese Komture die Rationen der Gerste11 vergrößern oder verringern, noch die Pferde der
Brüder in Stutereien schicken, wenn nicht, im Falle der Abwesenheit des Meisters in der Provinz, des-
sen und des Kapitels Befehl vorliegt. Ist jener nicht anwesend, so können sie es mit dem Rate der Brü-
der des Konvents tun. Doch auch ohne denselben können sie jedes vierte Pferd nach Belieben in die
Stuterei schicken oder bei halben Rationen zurückbehalten.
129. Diese Komture können auch, wenn sie wollen, die Schatzkammern der Schlösser und wichtigsten
Ordenshäuser ihrer Kommenden, sowie die Besatzungen derselben inspizieren; und wenn sie daraus et-
was entnehmen wollen, so brauchen sie dazu die Erlaubnis der Komture der Ordenshäuser.
Diese Komture können Pferde, Kleider und anderes mehr, wie der Seneschall, verschenken zum Nutzen
des Ordens. An allen Tagen, an denen sie in einem Hause des Tempels innerhalb ihrer Baillei verweilen,
sollen drei Arme um Gottes willen von der Speise der Brüder essen. Diese Komture dürfen keinem
Menschen Steuern erlassen außer auf Befehl des Meisters. Endlich wenn der Komtur der Provinz An-
tiochia in die Provinz Armenien reist, kann er einen Kaplan mit einem tragbaren Altare und allen Mess-
geräten mitnehmen.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Drapierer.
130. Der Drapierer des Konvents soll vier Pferde, zwei Knappen und einen Packknecht haben, außer-
dem ein mittelgroßes Zelt, wie der Marschall es hat, ein kleines Zelt für seine Knappen und ein zweites
für seine Schneider. Das Schneiderwerkzeug müssen die Lasttiere tragen, desgleichen sein mittelgroßes
Zelt. Der Drapierer muss den Brüdern geben, was sie an Kleidern und Bettwäsche brauchen, soweit
dies zu seinem Amte gehört; ausgenommen sind die wollenen Bettdecken. Wenn Gewänder von jenseits
des Meeres kommen, muss der Drapierer beim Öffnen der Pakete zugegen sein; auch soll er alle Ge-
schenke, welche für die Brüder des Konvents bestimmt sind, in Empfang nehmen und sie dahin ablie-
fern, wohin sie adressiert sind. Er soll auch darauf achten, dass die Brüder sich einer ehrbaren Tracht
befleißigen; und wenn einer dies nicht tun sollte, kann er es ihm befehlen und dieser hat zu gehorchen;
denn nach dem Meister und dem Marschall ist man von allen Brüdern dem Drapierer am meisten Ge-
horsam schuldig.
131. Der Drapierer soll darauf achten, dass, wenn ein Bruder etwas verfleckt oder behält, was er nicht
behalten darf, er ihn ermahnt, davon abzulassen und es dahin zurückzugeben, wo es hingehört. Denn
alle Brüder müssen gegen den sein, der Unvernünftiges tut oder sagt.
Der Drapierer soll vom Bruder bei dessen Aufnahme in den Orden alle Kleider haben außer solche aus
Pelzwerk oder Scharlachtuch. Wenn derselbe dem Orden Gold, Silber oder Kleingeld schenkt, soll es
bis zum Betrage von zehn Byzantinern dem Bekleidungsamte, der Überschuss aber dem Komtur der
Provinz zufallen.
Alles, was vom Drapierer des Konvents gilt, gilt gleichfalls vom Drapierer der Provinz Tripolis und An-
tiochia, nur dass diese kein mittelgroßes Zelt haben sollen.
Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter, Komture der Ordenshäu-
ser.
132. Die Ritterkomture der Ordenshäuser sollen vier Pferde und je zwei Knappen haben und für zwei
ihrer Tiere ebensoviel Fourage wie der Meister für die seinen, und für die andern zwei Pferde soviel wie
der Konvent. Wenn aber die Brüder des Konvents drei Pferde haben, können jene deren vier haben, und
wenn die Brüder des Konvents deren zwei halten, können jene deren drei halten. Diese Komture kön-
nen dem Marschall 100 Byzantiner geben, 50 Byzantiner dem Drapierer, 20 Byzantiner dem Untermar-
schall, 10 Byzantiner dem Unterdrapierer, einem Konventsbruder endlich können sie einen Byzantiner
geben oder einen Rock, ein Hemd, einen langen Mantel, ein Stück Hirschleder oder ein Tuch aus feiner
Leinwand.
133. Die Ritterkomture der Ordenshäuser können bis zu 100 Maß aus ihrer Küche geben und sich ge-
genseitig von ihrem Fleisch zukommen lassen. Sie können auch eins von ihren Lasttieren an einen Bru-
der des Konvents austauschen; der betreffende Bruder muss jedoch beim Marschall die Erlaubnis zum
Tausche einholen oder sein Pferd in die Karawane einstellen.
Diese Komture dürfen den Weltlichen keine großen Geschenke machen, noch dieselben zu großen Gas-
tereien einladen an einem Orte, wo der Meister oder der Provinzkomtur anwesend ist, außer wenn sie
es mit deren Willen tun oder wenn es sich um die Ehrung eines Mitbruders oder Freundes des Ordens
handelt. Doch auch im letzteren Falle soll es privatim geschehen.
134. Diese Komture und andre können keinem Bruder, der in ihrer Baillei ist, durch eigne Machtvoll-
kommenheit eine Strafe zuerkennen wegen eines Wortwechsels, den sie untereinander gehabt haben.
11 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
Deshalb sollen die gefallenen Worte im Kapitel vorgetragen werden, da man dem Bruder ebenso wohl
glaubt als dem Komtur. Befehlen jedoch, welche die Komture an die Brüder ihrer Kommenden richten,
soll Glauben geschenkt werden. Sie können durch eigne Machtvollkommenheit gegen jene auf Wegnah-
me alles dessen erkennen, was man ihnen nehmen kann, ausgenommen das Ordenskleid.
135. Wenn der Komtur ein Pferd von seiner Koppel einem Konventsbruder schenken will, muss er bei
seinem Komtur die Erlaubnis dazu einholen; das Pferd des Bruders aus dem Konvent aber soll in die
Karawane eingestellt werden. Wenn jedoch der Bruder aus dem Konvent sein Pferd dem Komtur mit
Erlaubnis des Marschalls austauscht, soll das Pferd des Bruders beim Komtur verbleiben.
136. Wenn der Komtur einige gute Fohlen oder etwa noch Reittiere hat, kann er sie den Brüdern seiner
Kommende geben. Auch können sie ihren Brüdern Gutsaufsehern ein Maultier oder Geld zum Ankauf
eines solchen geben und von den Bauern ihrer Meiereien Fohlen und Lasttiere zur Aufzucht ankaufen.
Diese Komture dürfen keine neuen Häuser aus Kalk, Mörtel oder Steinen bauen ohne Erlaubnis des
Meisters oder des Großkomturs der Provinz. Doch zerfallene Häuser können sie wiederherstellen und
reparieren lassen.
Hier beginnt die Bestimmung für den Komtur der Ritter.
137. Der Ritterkomtur soll bei Abwesenheit des Marschalls dem Provinzkomtur untergeordnet sein, im
Kriege wie im Frieden. Indessen kann er den Brüdern die Erlaubnis zum Aderlass, Baden und Pferde-
wettrennen geben. Auch kann er einem Bruder erlauben, eine Nacht außer dem Hause zuzubringen;
ebenso kann er Kapitel halten an Orten, wo weder der Marschall noch der Komtur anwesend ist.
Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter und die dienenden Brüder
des Konvents.
138. Jeder Bruder Ritter des Konvents soll drei Pferde und einen Knappen haben. Die Gestattung eines
vierten Pferdes und eines zweiten Knappen steht im belieben des Meisters. Für ihre Pferde sollen ihnen
gleichgroße Rationen Gerste12 verabfolgt werden. Sie sollen haben: ein Panzerhemd, Eisenhosen, einen
Helm oder einen Hut von Eisen, ein Schwert, einen Schild, eine Lanze, eine türkische Keule, einen
Waffenrock, Rüstwams und Fußstücke, außerdem drei Messer, nämlich ein Dolchmesser, ein Brotmes-
ser und ein kleines Messer. Ferner kommen ihnen zu: eine Pferdedecke, zwei Hemden, zwei Beinklei-
der13, zwei paar Hosen14 und ein kleiner Gürtel, den sie über das Hemd schnallen sollen. In diesen Klei-
dern sollen alle Brüder des Tempels schlafen, außer wenn sie krank im Hospitale liegen. In diesem Falle
müssen sie sich die nötige Erlaubnis einholen. Auch sollen sie einen vorn und hinten mit Geren versehe-
nen Leibrock15 haben, ferner einen langhaarigen Pelz und zwei weiße Mäntel, einen gefütterten und
einen nicht gefütterten. Den gefütterten muss jeder im Sommer zurückgeben, doch kann der Drapierer
auch einem denselben belassen, wenn der Betreffende kränklich ist.
139. Jeder Bruder Ritter soll eine Kappe, eine Kutte und einen Lederriemen zum Gürten haben, ferner
drei Bettstücke, nämlich einen Sack, um Stroh hineinzutun, ein Betttuch und eine leichte wollene Decke
oder was der Drapierer ihm geben will. Auch eine dicke Decke kann er haben, wenn man sie ihm gibt,
um damit sein Bett oder das Panzerhemd, wenn er ausreitet, zu bedecken. Die dicke Decke muss aber
weiß oder schwarz oder gestreift sein. Außerdem kann er zwei kleine Säcke haben, den einen, um seine
Bettwäsche hineinzutun, den andern zur Aufbewahrung seines Waffenrocks und seines Rüstwamses;
desgleichen einen kleineren aus Leder oder Kettengeflecht, um das Panzerhemd bei sich zu führen; und
wenn er den einen hat, kann er den andern nicht haben.
140. Er kann ein Tischtuch haben und ein anderes Tuch, um den Kopf zu waschen, ferner ein grobes
Tuch, um die Gerste zu sieben, und ein Stück Zeug, um das Pferd damit zuzudecken. Wenn er jedoch
bereits eine dicke Decke hat, die er auf dessen Schultern legen kann, so darf er das Stück Zeug nicht
noch haben. Er soll einen Kessel zum Kochen und ein Gefäß, um die Gerste zu messen, haben. Auch,
kann er ein Beil und eine Raspel führen, wenn man es ihm erlaubt, wenn er jedoch auf Reisen ist, darf er
12 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
13 Bruchen (vgl. Art. 21).
14 Gemeint sind einzelne Hosenbeine (vgl. Art. 21).
15 Körner schreibt missverständlich „mit Zacken verzierten Leibrock“, Curzon schreibt hingegen „jupel a girons“, also
„Geren“, was Keile aus Stoff meint. Weshalb ausgerechnet bei diesem Kleidungsstück auf den Schnitt eingegangen
wird, ist leider nicht geklärt und kann nur vermutet werden. Ebenso ist nicht klar, ob die Anweisung „vorne und
hinten“ ausschließt, dass seitliche Geren eingearbeitet wurden, wie es bei Kleidung zu der Zeit ansonsten oft zu
beobachten ist. Die plausibelste Vermutung ist, dass die Anweisung nicht genau wörtlich zu nehmen ist, sondern
beabsichtigt, dass durch zusätzliche Keile an Vorder- und Rückseite genug Weite am Rock entsteht, um ohne große
Behinderung reiten zu können.
dies nicht beständig bei sich führen, außer mit Erlaubnis des Meisters. Er kann auch drei paar Quersä-
cke haben, nämlich ein Paar für sich und zwei Paar für die Knappen; ferner zwei Becher zum Trinken
und zwei Feldflaschen, sowie einen Langriemen und einen Gurt mit einer Schnalle und einen zweiten
ohne Schnalle, ebenso einen Napf aus Horn und einen Löffel. Außerdem kann er einen Hut aus Stoff
und einen aus Filz haben,16 sowie ein kleines Zelt und ein Holzgestell. Ihre Waffenröcke aber sollen
ganz weiß sein.17
141. Die Waffenröcke der dienenden Brüder sollen alle schwarz sein mit dem roten Kreuz auf Brust
und Rücken. Ihr Mantel kann schwarz und braun sein. Im übrigen steht ihnen alles zu, was die Brüder
Ritter haben, mit Ausnahme des Rossgeschirres18, das sie nicht haben, ferner des kleinen Zeltes und des
Kessels. Sie können jedoch ein Panzerhemd haben ohne Handschuhe19, außerdem Eisenhosen ohne
Schuhe, sowie eine eiserne Sturmhaube20. Alle aufgezählten Gegenstände werden ihnen zugestanden,
soweit es die Mittel des betreffenden Ordenshauses gestatten.
142. Es kann ein Bruder des Konvents dem andern ohne besondere Erlaubnis einen Kittel, den er ein
Jahr getragen hat, einen alten Waffenrock, ein altes Wams, ein Hemd, ein Beinkleid21 oder ein paar
niedrige Stiefeln schenken, desgleichen eine Laterne, wenn er sie selbst anfertigen kann, ein Stück
Hirschleder oder ein Ziegenfell. Wenn ein Knappe aus dem Dienste seines Herrn ausscheidet, und er hat
seine Zeit dem Orden treu gedient, darf sein Herr ihm nichts an Kleidern nehmen, die er ihm zur Verfü-
gung gestellt hat, den Kittel ausgenommen, den er nur ein Jahr getragen hat; doch einen, den er zwei
Jahre getragen hat, kann er Ihm nach belieben schenken.
143. Fünf dienende Brüder gibt es, von denen jeder zwei Pferde haben soll, nämlich der Untermarschall,
der Bannerherr, der Bruder Koch und der Bruder Hufschmied des Konvents, sowie endlich der Komtur
des Gewölbes in Akkon. Jeder von diesen fünf kann zwei Pferde und einen Knappen haben. Von den
andern dienenden Brüdern jedoch darf keiner mehr als ein Pferd haben; das andre Pferd kann der Meis-
ter ihnen leihen und wieder nehmen, wann es Ihm beliebt. Wenn endlich der Fall eintreten sollte, dass
einer von diesen fünf oben genannten Brüdern zum Komtur eines Ordenshauses ernannt wird, dann be-
kommt der Marschall das zweite Pferd.
144. Was ein Bruder des Konvents von einem Weltlichen zu eignem Gebrauche geschenkt bekommt,
darf er nicht ohne besondere Erlaubnis annehmen, wenn es sich nicht gerade um ein Geschenk oder
Vermächtnis handelt, das dem Orden als Almosen gegeben wird. Ein solches darf er allerdings anneh-
men, um es an den Orden weiterzugeben.
Kein Bruder darf seine Steigbügelriemen nach den Steigbügelfüßen zu, noch seinen Gurt, noch das
Wehrgehänge des Schwertes, noch den Schnürzug durch das Beinkleid22 ohne besondere Erlaubnis kür-
zer machen; nach der Schnalle zu jedoch darf er ohne besondere Erlaubnis eine Verkürzung vornehmen.
Kein Bruder darf ohne Erlaubnis weder baden, noch zur Ader 1assen, noch Arznei einnehmen, noch in
die Stadt gehen,23 noch sich an einem Pferdewettrennen beteiligen, noch an einen Ort gehen, wohin er
nicht gehen soll. Ebenso wenig darf er seinen Knappen oder sein Pferd ohne Erlaubnis irgendwohin
schicken.
145. Wenn die Brüder am Tische sitzen und essen, und einem fängt die Nase an zu bluten, oder man
ruft zu den Waffen oder macht Feuerlärm, oder es ist ein Pferd scheu geworden, bei jedem derartigen
Anlasse können sie, um den Orden vor Schaden zu bewahren, ohne besondere Erlaubnis ausziehen und
16 Körner schreibt hier: „einen Hut aus Baumwollenstoff oder Filz“, Upton-Ward „one cloth cap and one felt hat“.
Körners „oder“ liest sich heute wie „entweder-oder“.
Der Stoffhut entpuppt sich in Artikel 324 als Polsterhaube.
17 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
18 Upton-Ward schreibt hier „horses equipment“ („Pferdeausrüstung“), was die oben genannten Dinge (Riemen,
Siebtuch, Maßbehälter etc.) miteinschließen würde. Dies scheint aber zu weit gefasst zu sein, denn die Dienenden
mussten ihre Pferde ebenso wie die Ritterbrüder versorgen. Münter schreibt an dieser Stelle ebenfalls „Rossharnisch“
(S. 181). Münter gibt den originalen Text wieder: „harnais des bestes“.
Rossharnische folgten recht wahrscheinlich der Panzerung der Reiter (waren als aus Kettengeflecht). Hinweise finden
sich in Quellen um 1200 belegt (Gislebert von Mons: Chronicon Hanoniense. Hg. v. L. Vanderkindere, Brüssel 1904,
S. 197. und Ulrich von Zatzikhoven: Lanzelet. Hg. v. K.A. Hahn, Frankfurt/M 1845 (Neudruck: Berlin 1965), V.
8078.). Genauso gut möglich und im Rahmen der Übersetzungsmöglichkeiten von „harnais“ ist ein spezieller
Sattelgurt über die Brust, wie er explizit für die Brüder Gutsverwalter erlaubt wird, den anderen außer den Rittern
aber offenbar verboten war – womöglich handelte es sich auch um einen militärischen Gurt.
19 Dies ist der „kleine Halsberg“, der später noch im Regeltext erwähnt wird. Körner schreibt hier zudem
„Panzerärmel“, gemeint sind aber die am Hemd befestigten Panzerhandschuhe. Diese hätten die Dienenden Brüder
beim Bedienen von Fernwaffen wie Bögen und Armbrüsten behindert.
20 Ein Eisenhut mit breiter Krempe.
21 Körner schreibt hier „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21).
22 Körner schreibt hier „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21).
23 Vgl. Art. 40
nachher an den Tisch zurückkehren, wenn sie wollen.
Wenn Brüder in einem Schlafraume untergebracht sind, dürfen sie sich nicht ohne Erlaubnis entfernen,
um in einer andern Herberge zu schlafen. Desgleichen, wenn sie im Lager sind und ihre Zelte aufge-
spannt haben, dürfen sie sich nicht ohne Erlaubnis von einem Orte zum andern begeben. Auch darf kei-
ner ohne Erlaubnis bei einem Weltlichen oder Geistlichen Quartier nehmen, außer wenn sie in unmittel-
barer Nähe der Hospitaliter ihr Lager bezogen haben.
146. Wenn das Glockenzeichen ertönt und man die Brüder zum Gebete oder aus irgend einem andern
Grunde zusammenruft, sollen alle in die Kapelle gehen, außer wenn einer krank ist oder die Hände im
Brotteiche oder das glühende Eisen im Schmiedefeuer hat, um es im heißen zustande zu schmieden,
oder den Fuß des Pferdes zum Beschlagen bereit hält, wobei er den Kopf nicht heben kann. In diesen
eben erwähnten Fällen dürfen die Brüder von None und Vesper wegbleiben. Wenn sie sodann mit den
oben genannten Verrichtungen fertig sind, sollen sie in die Kapelle gehen, um die Horen zu beten oder
zu hören, oder dahin, wohin die andern Brüder gegangen sind. Von den andern Horen können sie je-
doch ohne Erlaubnis nicht fernbleiben, außer wenn sie durch Erkrankung verhindert sind.24
147. Wenn die Brüder zusammen die Messe oder die Horen anhören, sollen sie sich gleichzeitig auf die
Knie niederlassen, gleichzeitig alle sitzen und stehen; denn ganz so schreibt es die Regel vor. Jedoch
können die Alten und die Kranken in einem besonderen Teile der Kapelle25 verweilen, wenn sie sich
nicht wie die anderen, gesunden Brüder verhalten können. Diejenigen aber, welche nicht wissen, wann
die Brüder sich auf die Knie niederlassen oder wann sie bei den Horen sein müssen, haben sich bei de-
nen danach zu erkundigen, welche es wissen, und zu lernen, wie diese es machen; auch sollen sie hinter
den anderen stehen.
Wie die Brüder sich lagern sollen.
148. Wenn das Fähnlein sein Lager bezieht, sollen die Brüder sich um die Kapelle herum und außerhalb
der Stricke lagern, indem jeder zu seiner Rotte kommt. Diejenigen, welche draußen sind, müssen ihre
kleinen Zelte draußen aufschlagen und ihre Ausrüstung in der Mitte niederlegen. Jeder kann für seine
gesamte Kameradschaft einen Platz aussuchen. Jedoch darf kein Brüder von dem platze Besitz ergrei-
fen, ehe der Ruf: "Ihr Herren Brüder, lagert euch in Gottes Namen!" erschollen ist und bis der Mar-
schall sich einen Platz ausgesucht hat. Der Meister aber, die Kapelle, das Speisezelt mit dem Proviant-
meister und der Komtur der Provinz26 dürfen schon vorher ihre Plätze haben. Wenn ein Bruder sich im
Voraus einen Platz genommen hätte, könnte der Marschall den selben geben, wenn er wollte; es müsste
denn der Betreffende die Erlaubnis dazu haben. Jeder Bruder kann in der Kirche oder in der Kapelle27
sich einen Platz aussuchen, d. h. von der Türe an bis zur Mitte. denn von da an nach oben zu würden sie
dem Priester im Wege sein; deshalb ist es verboten. Wenn man aber betet, soll der eine Bruder den an-
dern, welcher seinen Platz neben ihm hat. suchen, falls dieser nicht zur Stelle ist.
149. Kein Bruder darf jemand ohne Erlaubnis zum Futterholen oder ins Holz schicken, ehe der Ruf
hierzu ertönt; nur in der Nähe des Lagers, wo man den Ruf vernehmen kann, ist dies gestattet. Dabei
sollen sie große Pilgermäntel28, große Decken oder andere Sachen über ihre Sättel legen; und wenn sie
auf den selben Steine herbei tragen lassen, müssen sie erst die Erlaubnis dazu einholen.29 Pferde mit Bo-
gensätteln dürfen sie nicht ohne besondere Erlaubnis schicken. Wenn ein Bruder zwei Knappen hat, darf
er nur einen schicken, den andern höchstens innerhalb des Lagers oder in die Nähe, so dass er ihn im
Notfalle, wenn er ihn braucht, haben kann. Ein Bruder darf, um sich zu belustigen, nur soweit fortge-
hen, dass er den Ruf oder das Glockenzeichen hören kann. Ebenso wenig dürfen Brüder, welche in
Kriegszeiten sich in den Ordenshäusern ständig aufhalten, weiter als angegeben weg reiten. Weder im
Kriege noch im Frieden darf ein Bruder ohne Erlaubnis eine Meile weit ins Land hinein reiten, noch darf
ein Bruder des Konvents ohne Stiefeln oder den Tag über zwischen zwei Mahlzeiten weg reiten, wenn
er keine Erlaubnis dazu hat. Der Herold und der Granatier30 müssen mit dem Bannerherrn lagern; was
ersterer ausruft, muss man ebenso für ihn tun wie für den, der es ausrufen lässt.31
150. Wenn die Brüder lagern, und es wird zur Verteilung der Rationen gerufen, sollen sie sich in ihre
Mäntel hüllen und hübsch friedlich rottenweise nach einander hingehen und in Gottes Namen in Emp-
24 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
25 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
26 Gemeint ist wohl die Provinz Jerusalem, da auch ansonsten in der Ordensregel die Hauptprovinz des Ordens gemeint
ist, wenn die Provinz nicht näher bezeichnet ist.
27 Upton-Ward schreibt statt „Kloster“ „Kirche“.
28 Upton-Ward übersetzt mit „cloaks or rugs“.
29 Siehe auch §376.
30 „Hafermeister“ bei Körner, siehe Fußnote 55 an Artikel 149 dort.
Er war für das Getreide verantwortlich. „Hafermeister“ bei Körner ist jedoch nicht ganz korrekt, da die Ordensregel
eigentlich Gerste meint (vgl. Upton-Ward und Curzon). „Granatier“ ist der von Curzon verwendete Begriff.
31 Körner schreibt in diesem Artikel mehrfach „Urlaub“, es muss aber „Erlaubnis“ heißen, wie Upton-Ward übersetzt.
fang nehmen, was man ihnen zu geben beliebt. Wenn aber Weltliche oder Brüder, welche nicht mit ih-
nen zusammen lagern, Lebensmittel als Präsent schicken, sollen sie dieselben erst an den Proviantmeis-
ter senden und dürfen nichts ohne Erlaubnis behalten. Wenn der Proviantmeister sie ihnen zurück-
schickt, können sie davon essen und davon verschenken, an wen sie wollen. Doch ist es viel schöner,
wenn der Proviantmeister es ihnen zurückgibt, als wenn er es behält. Und wenn ein Bruder da ist, der
Krankheitshalber aus der Krankenstube beköstigt wird, können die Brüder, welche mit ihm zusammen
lagern, von seinem Anteile essen, doch so, dass der Bruder keine Not leidet.
151. Ein jeder Bruder kann irgend einen angesehenen Mann, dem Ehre gebührt, einladen, zu seinem La-
ger oder Quartiere zu kommen, wenn jener daran vorbeigeht. Alsdann muss der Proviantmeister den
Bruder so ausgiebig mit Lebensmitteln versehen, dass alle im Quartiere Befindlichen dem Biedermanne
zu Ehren sich reichlich zulangen können. Dasselbe gilt in gleicher Weise von den Baillis wie von den
anderen. Alles Recherchieren von Lebensmitteln ist den Brüdern des Konvents verboten, sowohl von
Lebensmitteln für den Orden als für andre Leute, abgesehen von Küchengemüse, Fischen, Vögeln und
im freien lebenden Tieren, wenn sie dieselben fangen können, ohne sie zu jagen; denn die Jagd ist nach
der Templerregel verboten. Kein Bruder darf in seinem Quartier Lebensmittel halten außer die, welche
man im Speisezettel ausgibt. Nur mit besonderer Erlaubnis darf er es tun. Wenn der Proviantmeister die
einzelnen Fleischportionen zurechtmacht zur gleichmäßigen Abgabe an die Brüder, darf er nicht zwei
Stücke von derselben Stelle, etwa zwei Schenkelstücke oder zwei Rüstwämser32 zusammenlegen, son-
dern er soll sie so gleichmäßig wie nur möglich an die Brüder austeilen.
152. Wenn der Proviantmeister zur Verteilung der Rationen rufen lassen will, soll er es, ehe er es ausru-
fen lässt, den dienenden Bruder des Meisters wissen lassen. Wenn dann der dienende Bruder des Meis-
ters zur Verteilung geht, soll man ihm für den Meister von dem schönsten geben, was da ist. Die Ge-
fährten des Meisters jedoch sollen es so nehmen, wie der Proviantmeister es ihnen zuteilt.
Es ist durchaus nicht schön, wenn der Proviantmeister einem Bruder im Lager etwas zum Geschenk
macht, falls dieser nicht krank ist. Vielmehr muss er gleichmäßig verteilen, für die einen genau so, wie
für die andern. Den Kranken jedoch kann er zwei oder drei Speisen geben, und zwar die besten, die er
hat. Wenn die Gesunden nur ein Gericht haben, müssen die Kranken zwei haben, und so muss er den
Kranken wie den Gesunden die ihnen zukommenden Rationen geben. Wenn aber die Gesunden zwei
Speisen haben, müssen die Kranken drei oder mehr haben. Letztere dürfen nicht weniger als zwei Ge-
richte haben, wenn die Gesunden nur ein Gericht bekommen.
153. Zwei Konventsbrüder sollen soviel Fleisch bekommen, dass von dem Übrigbleibenden zwei Arme
satt werden können. Je zwei Brüder erhalten soviel Fleisch wie drei Turkopolen und zwei Turkopolen
soviel wie drei Dienende.
Die Trinkgläser sollen gleich groß sein. Wenn die Brüder fasten, soll man je zwei Brüdern vier Glas
Wein geben; fasten sie aber nicht, dann gebe man je zwei Brüdern fünf Glas und je zwei Turkopolen
drei Glas; ebenso soll das Öl zugemessen werden. Dasselbe gilt für die Provinz Tripolis und Antiochia.
154. Kein Bruder darf namentlich ein Pferd oder Maultier oder etwas anderes verlangen, außer höchs-
tens etwas Geringfügiges. Sollte indes ein Bruder ein Pferd haben, welches störrig ist, ausschlägt, sich
bäumt oder hinfällt, so soll er es dem Marschall zeigen oder zeigen lassen. Wenn es sich so verhält, darf
der Marschall ihn nicht veranlassen, es zu behalten, sondern soll es ihm austauschen, wenn er genug
andre hat. Wenn jedoch der Marschall es ihm nicht austauschen will, dann kann sich der Bruder, wenn
er will, auf die Untauglichkeit seines Pferdes berufen, solange er dasselbe hat, sodass er es also nicht
besteigt. Weder der Marschall noch irgend ein Befehl darf ihn zwingen, das Pferd zu besteigen, wenn er
es nicht freiwillig tut.
155. Wenn innerhalb des Lagers ein Alarmruf erschallt, sollen die, welche in der Richtung des Rufes la-
gern, nach jener Seite hin mit ihren Schilden und Lanzen ausziehen. Die übrigen Brüder aber sollen zu
der Kapelle gehen, um den Befehl zu hören, welchen man geben wird. Wenn jedoch der Alarmruf au-
ßerhalb des Lagers erschallt, dürfen sie nicht ohne Erlaubnis vorgehen, auch nicht wegen eines Löwen
oder eines andern reißenden Tieres.
Wie die Brüder im Zuge reiten
156. Wenn der Konvent ausreiten will, dürfen die Brüder nicht früher aufsatteln lassen, noch aufsitzen,
noch sich von der Stelle bewegen, bevor der Marschall es hat ausrufen lassen oder den Befehl dazu er-
teilt hat.
Die Zeltstangen jedoch, die leeren Feldflaschen, die Lageraxt, den Lagerstrick und den Schöpfeimer
können sie auf die Pferde legen, ehe man zum Aufpacken ruft.
Wenn ein Bruder mit dem Marschall sprechen will, muss er zu Fuß zu ihm gehen, und wenn er mit ihm
gesprochen hat, soll er an seinen Platz zurückkehren und darf von seinem Platze nicht weggehen vor
dem Rufe zum Aufsitzen, solange seine Zeltgenossenschaft gelagert bleibt.
32 Körner schreibt „Schulterstücke“, Upton-Ward „arming jacket“
157. Wenn der Marschall zum Aufsitzen rufen lässt, sollen die Brüder ihre Lagerplätze nachsehen, dass
nichts von ihrer Ausrüstung zurückbleibt; und dann sollen sie aufsitzen und schön im Zuge reiten,
Schritt oder Passgang, hinter ihnen die Knappen.
Wenn einer einen leeren Platz für sich und seine Ausrüstung findet, soll er sich dort in den Zug einrei-
hen.
Wenn er jedoch keinen leer findet, kann er recht gut einen Bruder, der schon einen Platz hat, um einen
Platz neben sich bitten; diesem steht es frei, ihm die Bitte zu gewähren oder abzuschlagen.
Wenn sie nun ihre Plätze im Zuge eingenommen haben, soll jeder Bruder seinen Knappen und seine
Ausrüstung vor sich herziehen lassen.
Wenn es Nacht ist, soll sich jeder ruhig verhalten, außer wenn eine nützliche Angelegenheit zu erledigen
ist; und dann soll er hübsch ruhig in seiner Rotte ziehen, bis sie am nächsten Tage die Prime gehört und
gebetet haben nach den Ordensbestimmungen und während der Dauer des Lagers.
Der Bruder, welcher einen Platz im Zuge eingenommen hat, kann ihn einem anderen Bruder einräumen,
welcher noch keinen gewählt hat.
Vor sich oder hinter sich darf jedoch keiner einen Platz vergeben.
Dann dürfen weder diese beiden Brüder noch ein anderer, der einen Platz vergeben oder auf diese Wei-
se eingenommen hat, irgendeinem dritten einen solchen vergeben, weder vor noch hinter sich.
158. Wenn zwei Brüder miteinander sprechen wollen, muss der erste zu dem zweiten in der Weise
kommen, dass ihre Ausrüstung vor ihnen ist.
Wenn sie sodann zusammen gesprochen haben, soll jeder zu seiner Rotte zurückkehren.
Wenn ein Bruder den Zug verlässt und abseits reitet, um eine Notdurft zu verrichten, soll er den Hin-
und Herweg unter dem Winde bewerkstelligen; denn wenn er gegen den Winde ritte, würde der Staub
dem Zuge Schaden und Verdruß verursachen.
Wenn aber der Fall einträte, dass ein Bruder sich nicht zu seiner Rotte zurückfinden könnte, soll einer
von den Brüdern ihn vor sich herreiten lassen, bis es Tag ist; alsdann soll der Betreffende, so gut und so
bald er kann, zu seiner Rotte zurückkehren. Dasselbe gilt von den Knappen.
Kein Bruder darf neben dem Zuge reiten, auch nicht zwei, drei oder mehr, um sich zu belustigen oder
zu unterhalten; vielmehr müssen sie hinter ihrer Ausrüstung herreiten und ihren Platz im Zuge hübsch
friedlich beibehalten.
159. Kein Bruder darf sich ohne Erlaubnis, um sein Pferd zu tränken oder aus einem anderen Grunde,
von seiner Rotte entfernen.
Wenn sie aber in Freundeslande ein fließendes Gewässer passieren, können sie, wenn sie wollen, ihre
Pferde tränken; jedoch dürfen sie dadurch ihrer Rotte keine Beschwerde verursachen.
Wenn sie jedoch in einer unsicheren Gegend einen Fluß passieren, und der Bannerherr setzt über, ohne
das Pferd zu tränken, dürfen auch sie nicht ohne Erlaubnis tränken.
Wenn aber der Bannerherr halt macht, um zu tränken, dürfen auch sie ohne besondere Erlaubnis trän-
ken.
Wenn im Zuge der Alarmruf ertönt, können die Brüder, welche sich in der Richtung der Rufes befinden,
auf ihre Pferde steigen und ihre Schilde und Lanzen ergreifen, müssen sich aber ganz ruhig verhalten
und den Befehl des Marschalls abwarten; die anderen dagegen sollen nach dem Marschall hinreiten, um
seinen Befehl zu hören.
160. Wenn Krieg ist und die Brüder in Quartieren oder in einem Standlager untergebracht sind und der
Alarmruf erschallt, dürfen sie nicht ohne Erlaubnis ausziehen, bis das Banner ausgezogen ist.
Ist letzteres ausgezogen, sollen sie ihm alle so schnell als möglich folgen, wobei sie ohne Erlaubnis sich
weder bewaffnen noch sich der Waffen entledigen dürfen.
Wenn sie im Hinterhalt liegen oder einem Fourier als Bedeckung beigegeben sind oder auf einem Pa-
trouilleritte begriffen sind oder ihr Zug durch verschiedene Gebiete geht, dürfen sie ohne Erlaubnis we-
der die Zügel oder die Sättel abnehmen, noch ihren Pferden zu fressen geben.
Wie die Brüder in der Schwadron reiten sollen
161. Wenn die Brüder in Schwadronen formiert sind, darf keiner ohne Erlaubnis von einer Schwadron
zur andern reiten, noch sein Pferd besteigen, noch Schild oder Lanze ohne Erlaubnis nehmen.
Wenn sie bewaffnet sind und in Schwadronen reiten, sollen sie ihre Knappen mit den Lanzen vor sich
und die, welche die Pferde haben, hinter sich reiten lassen, so wie es der Marschall oder dessen Stellver-
treter befiehlt.
Kein Bruder darf den Kopf seines Pferdes nach dem Schwanze zu umwenden, weder um zu kämpfen
noch des Alarmrufes oder einer anderen Ursache wegen, wenn sie in Schwadronen reiten.
162. Wenn eine Bruder sein Pferd probieren will, um zu wissen, wie er sich damit behelfen kann oder
ob es etwas am Sattel oder an den Pferdedecken33 herzurichten gibt, darf er ohne Erlaubnis aufsitzen,
33 Upton-Ward übersetzt etwas detaillierter mit „saddle cloth“ („Satteldecke“). Gemeint ist die Schabracke aus §173.
um einen kurzen Ritt zu machen, worauf er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren soll.
Will er indeß seinen Schild und seine Lanze mitnehmen, so muss er um Erlaubnis nachsuchen.
Wer sein Haupt mit der Eisenhaube bewappnen will, kann es ruhig tun ohne besondere Erlaubnis; doch
darf er ohne besondere Erlaubnis die Haube nicht abnehmen.
Kein Bruder darf ohne Erlaubnis angreifen oder aus dem Gliede reiten.
163. Wenn es sich zufällig träfe, dass irgend ein Christ sich verirrte und von einem Türken in mörderi-
scher Absicht angefallen würde, sodass er in Todesgefahr schwebte, und es wollte einer, der in der
Nähe wäre, seine Schwadron verlassen, um ihm beizustehen, und er fühlte sich hierzu durch sein Ge-
wissen gedrängt, dann würde er es ruhig ohne besondere Erlaubnis tun können.
Alsdann soll er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren.
Wenn er jedoch auf andere Weise angriffe und auf andere Weise die Reihe verließe, würde ihn eine
empfindliche Strafe treffen, etwa dass er zu Fuß zum Quartiere gehen müsste und man ihm alles abnäh-
me, was man ihm abnehmen könnte, das Ordenskleid ausgenommen.
Wenn der Marschall das Banner zum Angriff ergreift.
164. Wenn der Marschall das Banner in Gottes Namen aus der Hand des Untermarschalls nehmen will,
soll der Untermarschall zum Anführer der Turkopolen gehen, falls der Marschall ihn nicht zurückhält.
So dann soll der Marschall fünf oder sechs bis zehn Brüder Rittern befehlen, ihn und das Banner zu
schützen.
Diese Brüder sollen nun rings um das Banner auf ihre Feinde einhauen, so gut sie können, und dürfen
nicht sich von ihm trennen noch entfernen, sondern müssen sich so dicht als möglich zum Banner hal-
ten, damit, wenn es Not tut, sie ihm helfen können.
Die anderen Brüder können vorn und hinten, rechts und links, kurz überall da, wo sie glauben, ihren
Feinden schaden zu können, angreifen, in der Weise, dass, wenn das Banner in Gefahr kommt, sie ihm
helfen können und der Bannerherr ihnen, wenn sie in Gefahr kommen.
165. Der Marschall soll den Ritterkomtur anweisen, ein um die Lanze gewickeltes Banner zu tragen.
Dieser muss einer der zehn sein.
Der betreffende Bruder darf sich nicht vom Marschall entfernen, sondern muss sich möglichst in seiner
Nähe halten, damit, wenn das Banner des Marschalls fällt oder zerreißt oder sonst einen Unfall erleidet,
was Gott verhüten möge, er sein Banner entfalten kann.
Wenn dies jedoch nicht möglich ist, soll er so verfahren, dass die Brüder sich im Notfalle um sein Ban-
ner sammeln können.
Wenn aber der Marschall so verwundet wäre oder sich in so bedrängter Lage befände, dass er den Vor-
stoß nicht ausführen könnte, soll der, welcher das Banner trägt, den Vorstoß ausführen.
Diejenigen, welche zum Schutze des Banners bestimmt sind, sollen alsbald zu ihm reiten.
Doch darf keiner, der das zusammengefaltete Banner in der Schlacht trägt, damit verwunden oder das-
selbe zu diesem Zwecke senken, auch wenn sich dazu Gelegenheit bietet.
166. Namentlich dürfen die Anführer der Ritterschwadronen weder angreifen noch die Reihen verlas-
sen, außer wenn sie es mit Erlaubnis und Zustimmung des Meisters tun, falls dieser anwesend ist, oder
seines Stellvertreters;
Es müsste denn der betreffende dazu gezwungen werden oder man müsste sich in einem Engpaß befin-
den, sodass man nicht leicht die Erlaubnis einholen könnte.
Wenn es jedoch in anderer Weise geschähe, so hätte der Betreffende eine schwere Strafe zu gewärti-
gen; das Ordenskleid kann er jedenfalls nicht behalten.
Und ein jeder Anführer einer Schwadron kann ein aufgewickeltes Banner an seiner Lanze führen und
bis zu zehn Ritter um sich scharen, um ihn und das Banner zu schützen. Und alles, was über den Mar-
schall gesagt ist, trifft ebenfalls auf alle Führer einer Schwadron zu.34
167. Wenn es sich träfe, dass ein Bruder sich nicht zu seinem Fähnlein zurückfinden könnte, weil er zu
weit vorgeritten war aus Furcht vor den Sarazenen, welche zwischen ihm und dem Fähnlein sind, und er
wüsste nicht, was aus demselben geworden ist, soll er zu den ersten Fähnlein der Christen reiten, wel-
ches er findet.
Und wenn er das der Hospitaliter findet, soll er sich zu ihm halten und dem Anführer der Schwadron
oder einem anderen mitteilen, dass er nicht zu seinem Fähnlein kommen kann.
Dort soll er sich hübsch ruhig verhalten, bis es für ihn möglich ist, zu seinem Fähnlein zu stoßen.
Wegen einer Verwundung oder Verletzung darf er sich von seiner Schwadron nicht ohne Erlaubnis ent-
fernen;
Und wenn er so schwer getroffen ist, dass er die Erlaubnis nicht selbst einholen kann, soll er einen Bru-
der schicken, der sie für ihn einholt.
168. Wenn der Fall eintreten sollte, dass das Christenheer geschlagen wird, wovor Gott es bewahren
34 Der letzte Absatz fehlt bei Körner (vgl. Upton-Ward).
möge, darf kein Bruder vom Schlachtfeld wegreiten, um seine Person in Sicherheit zu bringen, solange
das zweifarbige Banner noch am Platze ist; denn wenn er fortritte, würde er für alle Zeiten aus dem Or-
den gestoßen werden.
Wenn er nun sieht, dass keine Rettung mehr vorhanden ist, soll er zu dem ersten Fähnlein des Hospitals
oder der Christen stoßen, wenn eins da ist.
Wenn schließlich dieses oder die anderen Fähnlein geschlagen sind, von dem Augeblicke an kann der
Bruder sein Heil suchen, wo Gott ihn hinzugehen rät.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Anführer der Turkopolen.
169. Der Bruder Turkoplier soll vier Pferde haben, anstatt eines Maultieres kann er einen Turkoman
halten.
Er soll auch ein kleines Zelt haben und so viel Fourage wie der Konvent.
Die Fourage, das Zelt und den Kessel müssen die Packpferde tragen.
Wenn er sich im Quartier oder Lager befindet und der Alarmruf ertönt, darf er nicht ohne Erlaubnis
ausziehen, sondern der Marschall muss ihm erst einmal Anweisung geben, was er tun soll.
Er soll sodann nach irgendeinem Punkte ausrücken und von dort in der Richtung, woher der Ruf gehört
wird, einen oder zwei Turkopolen aussenden, um zu sehen, was es gibt.
Dann soll er es den Marschall oder dessen Stellvertreter wissen lassen, damit dieser seine Weisungen
und Befehle erlassen kann.
170. Wenn der Turkoplier einen Aufklärungsritt unternimmt und man ihm fünf oder sechs oder acht bis
zehn Ritter zur Verfügung stellt, unterstehen diese dem Befehle des Turkopliers.
Wenn es aber zehn sind, und der Ritterkomtur und das zweifarbige Banner sind dabei, untersteht der
Turkoplier jenes Befehle.
Wenn die Schwadronen des Konvent formiert sind, soll auch der Turkoplier seine Leute in Schwadro-
nen ordnen und sich so verhalten wie die andern. In Bezug auf das Bannertragen soll er dasselbe Ver-
halten beobachten, wie es oben vom Marschall gesagt ist.
Er darf nur in Gemäßheit der Befehle des Meisters und des Marschalls einen Ausfall oder Angriff ma-
chen.
171. Alle dienenden Brüder sind, sowie sie unter Waffen stehen, dem Befehle des Turkopliers unterge-
ben, unbewaffnet jedoch unterstehen sie ihm nicht. Die Turkopolen aber unterstehen ihm sowohl be-
waffnet als unbewaffnet. Der Untermarschall, der Bannerherr, der dienende Bruder des Meisters, der
des Marschalls und der des Provinzkomturs unterstehen nicht dem Befehle des Turkopliers, außer wenn
sie in der Schwadron des Turkopliers sind.
172. Die dienenden Brüder, welche mit Eisen bewaffnet sind, müssen im Kriege sich so führen, wie es
in Bezug auf die Brüder Ritter angegeben ist.
Die anderen, nicht bewaffneten dienenden Brüder sollen, wenn sie sich brav halten, Gottes und der Brü-
der Dank dafür haben.
Wenn sie jedoch sehen, dass sie es nicht aushalten können, oder wenn sie verwundet sind, dürfen sie
sich, wenn sie wollen, ohne besondere Erlaubnis zurückziehen, ohne dass ihnen deshalb von Seiten des
Ordens Schaden erwächst. Wenn man Brüder zum Befehligen35 der gewappneten Dienenden bestimmt,
dürfen erstere nicht ohne Erlaubnis, um anzugreifen oder aus einem anderen Grunde, vorgehen.
Wenn jedoch der Marschall oder die Brüder vordringen, sollen sie die Dienenden in gedrängter und
wohl formierter Ordnung nachreiten lassen, so gut diese können, damit, wenn die Brüder Hilfe nötig
haben, die Dienenden ihren Beistand leisten können.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Untermarschall
173. Der Untermarschall soll zwei Pferde, ein kleines Zelt und Fourage wie der Konvent haben; das
kleine Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Er soll den Brüdern das kleine Rüstzeug liefern, es aufpa-
cken und reparieren lassen, wenn er kann und wenn er es hat. Auch kann er alte Sättel, Kastorhüte,
Fässchen, Schöpfeimer, Lanzen, Schwerter, Eisenhauben, alte türkische Waffen und Armbrüste, welche
dem Depot des Marschallamtes zufallen, gewöhnliche Schabracken36 und alle anderen kleinen Ausrüs-
tungsstücke in Zukunft geben und liefern an Orten, wo der Marschall ist oder wo er nicht ist, nicht je-
doch solche Dinge, die herauszugeben der Marschall verbietet. Von den großen Equipierungsstücken
jedoch hat der Untermarschall nicht herauszugeben, außer in Gemäßheit eines dahinlautenden Befehls
35 Körner schreibt „zum Schutze“, Upton-Ward „to command“, was logischer erscheint.
36 Körner schreibt hier „Sattelkissen“, Upton-Ward übersetzt mit „rug“ („Decke“). Gemeint ist die Satteldecke bzw.
Schabracke, wie in §376 klar wird. Diese hat zum einen repräsentativen Charakter, weshalb sie bei Transport von
Dingen abgedeckt werden soll, als auch eine Polsterfunktion.
Siehe auch §162.
von Seiten des Marschalls.
174. Wenn ein Bruder über das Meer fährt oder aus dieser Zeitlichkeit abscheidet, und der Marschall
will dessen Rüstung weggeben oder sie auf unbestimmte Zeit aufbewahren lassen, kann er dies dem Un-
termarschall auftragen und befehlen. Pflicht des letzteren ist es, dem Befehle nachzukommen. Doch darf
der Untermarschall nichts davon weggeben, bevor der Marschall dieselbe gesehen hat. Falls aber der
Marschall, wenn er sie gesehen und nichts dawider hat, ihm den Auftrag erteilt, kann jener davon weg-
geben, was ihm zukommt.
175. Alle Brüder Handwerker des Marschalldepots stehen unter seinem Befehl und sollen ihm oder sei-
nem Stellvertreter für ihre Arbeit verantwortlich sein. Ihm liegt ob, ihnen alles zu ihrer Arbeit nötige zu
beschaffen und zu stellen. Er kann sie im Dienste des Ordens aussenden, ihnen auch erlauben, an Festta-
gen von einem Ordenshause zum anderen zu gehen, um sich zu vergnügen. An Orten, wo der Marschall
nicht anwesend ist, ist der Bannerherr sein Untergebener, so wie oben angegeben ist. Sollte ein Knappe
ohne Herrn sein und der Untermarschall möchte ihn gerne für den Dienst in der Pferdekarawane haben
oder jener ersuchte ihn, einem Bruder einen Knappen aus der Karawane zu geben, so soll sein Wunsch
Berücksichtigung finden. Der Bannerherr soll so viele Knappen, als der Untermarschall verlangt, diesen
für den Dienst in der Karawane zur Verfügung stellen, wofern er sie hat; hierin muss jener ihm gehor-
chen. Und wenn der Untermarschall zuviel Knappen in seiner Karawane hätte und der Bannerherr
brauchte welche, so soll er sie ihm zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass für die Karawane noch
genügend Personal übrig bleibt.
176. Überall, wo der Bannerherr nicht anwesend ist, kann der Untermarschall, wenn er will, die Knap-
pen aburteilen, wenn diese sich eines Vergehens gegen ihn schuldig machen. Er kann die Knappen der
Karawane nehmen und sie den Brüdern geben, welche nach seiner Beobachtung ihrer bedürfen; auf der
anderen Seite kann er Knappen von ihnen in die Tierkarawane stecken. Wenn der Bannerherr die Knap-
pen zu einem Kapitel versammelt, und der Untermarschall will hinkommen, kann er das Kapitel abhal-
ten und über die Knappen Recht sprechen, wenn er will. Alle Knappen aber, welche man den Brüdern
Handwerkern oder den Brüdern, welche nur ein Pferd haben, geliehen hat, müssen zum Bannerherrn
gehen, wenn der Herold verkündet, dass die Knappen der Karawanen dahin gehen sollen.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Bannerherren
177. Der Bannerherr soll zwei Pferde haben, ein kleines Zelt und so viel Fourage wie der Konvent; sein
kleines Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Seinem Befehle unterstehen alle Knappen des Ordens an
allen Orten, wo er ist; er soll sie dingen, verpflichten und ihnen die Ordensgesetze erklären, ihnen dabei
auch die Vergehen namhaft machen, welche den Verlust des Ordenskleides, Einkerkerung oder Prügel-
strafe zur Folge haben. Ferner soll er sie bezahlen lassen, wenn sie ihre Zeit abgedient haben. Er kann
auch Kapitel halten und sie zusammen rufen lassen, wenn es ihm beliebt und wenn es nötig ist, und über
diejenigen Strafe verhängen, welche sich vergangen haben, in Gemässheit der Bestimmungen des Or-
dens. Desgleichen gehört es zu seinen Obliegenheiten, ihnen Gerste37, Stroh und Schuhwerk zukommen
zu lassen. Der Granatier38 und der Wachtmeister unterstehen seinem Befehle. Jeder von beiden soll ein
Pferd haben.
178. Wenn die Brüder versammelt sind und ihre Pferde und Knappen gemeinsam zum Transport von
Ordensgütern, auf die Weide oder anderswohin schicken, soll der Bannerherr sie, in Rotten geordnet,
hin - und zurückführen, indem er an der Spitze der Rotte ein zweifarbiges Banner vorantragen lässt. An
allen Orten, wo die Brüder und die Knappen im Konvent speisen, soll der Bannerherr die Aufsicht über
die Tische haben. Wenn jedoch die Brüder gelagert sind und die Knappen ihre Fouragelieferung in
Empfang nehmen, braucht er, wenn er es nicht will, sich nicht darum zu bekümmern.
179. Wenn der Konvent in Rotten geordnet reitet, soll der Bannerherr, vor der Fahne herziehen und die
selbe einen Knappen oder dem Wachtmeister tragen lassen, und die Rotte so führen, wie der Marschall
es befiehlt. Und wenn Krieg ist und die Brüder in Schwadronen reiten, soll ein Turkopole das Banner
tragen und der Bannerherr soll die Knappen ebenfalls in Schwadronen reiten lassen. Wenn sodann der
Marschall und die Brüder zum Angriff übergehen, sollen die Knappen, welche die Pferde zur rechten
führen, hinter ihren Herren zur Attacke vorrücken; die übrigen sollen die Maultiere von da wegnehmen,
wo ihre Herren reiten, und bei dem Bannerherren bleiben. Letzterer soll ein Banner, das um seine Lanze
gewickelt ist, führen. Wenn nun der Marschall angreift, muss jener die Knappen in Schwadronen ord-
nen, sein Banner entfalten und den Angreifenden nachreiten so gut, schnell und ordentlich er nur immer
kann, im Schritt, oder Passgang, oder wie er es für das Beste hält.
37 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
38 Vgl. Artikel 149.
Von den dienenden Brüdern, welche Komture sind.
180. Die dienenden Brüder, welche Hauskomture sind, sollen ein Pferd haben und ebensoviel Fourage
wie der Konvent. Sie können einem Bruder vier Denare geben und einen ihrer Dienenden als Knappe
halten. Wenn es dem Bannerherren beliebt, ihnen einen Knappen zu geben, können sie ihn annehmen.
Von den Brüdern Gutsverwaltern.
181. Die Brüder Gutsverwalter sollen zwei Pferde, einen Knappen und ebensoviel Gerste39 bekommen
als der Meister. Sie können einem Bruder vier Denare geben und dürfen für ihre Reitpferde einen
Bauchgurt führen.
Wie der Meister und die Brüder im Konvent speisen sollen.
182. Der Meister und die anderen Brüder, welche Kräftig und gesund sind, sollen an der Tafel des Kon-
ventes speisen und den Segen anhören. Jeder soll, ehe er sein Brot schneidet und zu essen anfängt, ein
Paternoster beten. Wenn er sodann gegessen hat, soll er Gott danken für das, was er ihm gegeben hat.
Er darf nicht sprechen, bevor er in der Kapelle40, oder wenn diese nicht in der Nähe ist gleich an Ort
und Stelle, sein Dankgebet verrichtet hat.
183. Weder der Meister noch ein anderer Bruder darf an der Tafel des Konvents Flaschen mit Wein
oder Wasser haben, noch dulden, dass ein Bruder solche hinsetzt. Wenn etwa ein Weltlicher ein Ge-
schenk an Wein oder Lebensmitteln einsendet, kann der Meister das Geschenk ohne Weiteres an die
Krankenstube oder sonst wohin schicken, nur nicht an die Tafel des Konvents. Alle anderen Brüder
aber, die etwas geschenkt bekommen, sollen es an den Meister schicken, wenn er an der Tafel des Kon-
ventes speist, andernfalls an die Brüder der Krankenstube. Auch wenn der Meister an einer anderen Ta-
fel oder an der Tafel des Krankenzimmers, also nicht im Konvente, speist, soll das Geschenk an ihn ge-
schickt werden.
184. Wenn man Rindfleisch und Hammelfleisch an der Tafel des Konvents aufträgt, soll der Hauskom-
tur die, welche kein Rindfleisch essen, an einem bestimmten Teile der Konventstafel Platz nehmen las-
sen mit Ausnahme des Meisters und des Bruder Kaplan. Jeder Bruder, der von den Speisen der Dienen-
den essen will, kann sich davon geben lassen. Wenn man den Brüdern rohes, finniges oder übelriechen-
des Fleisch vorsetzt, können sie es zurückgeben und müssen anderes dafür bekommen, wenn noch wel-
ches vorhanden ist.
185. Manchmal mag man im Konvente allen Brüdern zwei Sorten Fleisch geben, damit der, welcher
nicht von dem einen isst, von dem anderen essen kann, so z.B. zu Weihnachten oder Ostern oder an den
drei letzten Tagen vor dem Fasten . Sogar drei Sorten Fleisch kann man reichen, wenn die Ordenshäu-
ser hinreichend damit versehen sind und dies dem Wunsche der Komture entspricht. Die Schüsseln
müssen gemeinsam sein, so wie es in der Vorschrift für den Speisenmeister angegeben ist.
186. Am Tage, wo sie kein Fleisch essen, sollen sie zwei Gerichte haben. Wenn man jedoch Eier oder
Käse oder Fisch gibt, sollen sie nur ein Gericht bekommen, außer wenn die Komture ihnen eine beson-
dere Vergünstigung bewilligen wollen. In den beiden Fasten aber soll man ihnen zwei oder drei Speisen
geben, damit derjenige, welcher nicht von der einen will, von der anderen habe. Und wenn das Fasten
auf einen Sonntag, Dienstag oder Donnerstag fällt, ist es gebräuchlich, dass man ihnen frischen oder ge-
salzenen Fisch oder andere Zukost gibt. Wenn sie jedoch schon am Montag, Mittwoch, Freitag oder
Sonnabend Fisch haben, kann der Hauskomtur ihnen, wenn er will, eins von den Gerichten entziehen,
falls er ihnen den Fisch aus seiner Börse gewährt.
187. Es ist gebräuchlich, dass man ihnen am Freitage zunächst eine gekochte Speise gibt und hernach
Gemüse oder andere Zukost. Jeder Bruder kann hierbei das verlangen, was man am Tische des Konven-
tes isst und was man den anderen Brüdern gibt. Doch soll jeder Bruder seine Bitte in höflicher Form
vorbringen, hierauf ruhig sein und auf den Geistlichen hören, welcher die Lektion verliest. Jeder darf
von seinem Essen denen geben, welche um ihn herum sitzen, soweit er mit dem Arme reichen kann.
188. Der Meister kann den Brüdern, welche auf der Erde essen und büßen, von seiner Speise geben.
Aus diesem Grunde soll man in die Schüssel des Meisters soviel Speise tun, als vier Brüder bekommen
würden, Fleisch oder Fisch oder andere Zukost. Weder der Meister noch sonst jemand darf andere Kost
haben, sei es Trank oder Speise, vielmehr müssen alle Brüder des Konventes dasselbe gemeinsam be-
kommen. Auch darf kein Bruder an der Konventstafel einen eigenen Platz haben mit Ausnahme vom
Meister und Bruder Kaplan, der neben ihm isst. An allen Orten, wo der Meister zugegen ist, sollen drei
39 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
40 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
Arme die Kost der Brüder essen, in jedem Hauptordenshause oder in den Burgen sogar vier, um Gottes
und der Brüder willen. Wenn die Glocke läutet, können sich Bruder Kaplan, die Armen und alle Brüder
Ritter setzen. Die dienenden Brüder jedoch müssen warten, bis die kleine Glocke läutet, erst dann sol-
len sie sich setzen; vorher müssen sie die Tafel innen und dann außen mit dem Nötigen versehen. Be-
cher, Schüsseln und Tischtücher sollen gemeinsam sein, nur dem Meister und den Brüdern Kaplänen
hat man ihre eigenen Becher gestattet.
189. Wenn der Konvent drei Gerichte Fleisch oder drei andere Gerichte hat, soll das Gesinde zwei ha-
ben. Jedoch sollen die Turkopolen und alle die, welche an ihrer Tafel essen, von dem haben, was man
im Kovente isst. Und die Armen, welche man im Ordenshause, wo sie ansässig sind, essen lässt, sollen
ebensoviel und die nämliche Kost wie die Brüder des Konventes bekommen.
Die Bestimmungen für den Bruder Krankenpfleger41
190. Der Bruder Krankenpfleger muss soviel Umsicht besitzen, dass er die kranken Brüder, welche von
der gemeinsamen Kost des Krankenzimmers nicht essen können oder sich nicht zu essen getrauen, nach
ihren Wünschen fragt. Er soll sie fragen, von welcher Kost sie essen können; und wenn er sie danach
fragt, sollen sie es sagen. Sodann soll er für sie geeignete Speise vorrichten und ihnen dieselbe geben
lassen, bis sie die gemeinsame Kost des Krankenzimmers wieder essen können. Das Gesagte gilt na-
mentlich in Bezug auf die schwachen und kranken und eben genesenen Brüder. Denen, die am viertägi-
gen Fieber erkrankt sind, kann er an allen Wochentagen mit Ausnahme des Freitags Fleisch geben,
ebenso in der Fastenzeit von Martini bis Advent und in der Adventszeit an drei Wochentagen.
191. Alle kranken und alle alten Brüder, welche die Konventskost nicht vertragen können, sollen an der
Tafel der Krankenstube essen; auch können die gesunden Brüder nach einem Aderlass dreimal, jedoch
nicht öfter, dort essen. Wenn die Brüder, die zur Ader gelassen haben, oder die bejahrten Brüder oder
die, welche das viertägige Fieber haben, Konventskost verlangen, soll man ihnen welche geben. Doch
den anderen Brüdern, welche dort essen, weil sie Krank sind, soll man keine Konventskost geben, au-
ßer wenn sie versuchen wollen, ob ihnen dieselbe bekommt. Zu diesem Zwecke kann man ihnen ein
oder zweimal welche geben. Wenn es dem Betreffenden bekommt, kann er dann wieder im Konvent es-
sen.
192. Linsen, Bohnen in der Schale, Kohl, der noch blüht, Rindfleisch, Schweinefleisch, Ziegenfleisch,
Bockfleisch, Hammelfleisch oder Aal soll man nicht an die Tafel der Krankenstube geben, außer dann,
wenn der Konvent die Gerichte zu Mittag hat, und dann auch nur für die, welche wir oben genannt ha-
ben, und außer dann, wenn ein Bruder von einem hierzu Berechtigten zum Essen eingeladen ist. Käse
als Gericht in der Krankenstube vorzusetzen, ist nicht angängig.
193. Wenn der Meister an der Tafel der Krankenstube essen will, soll er dem Krankenpfleger auftragen,
ihm Speisen herrichten zu lassen. Auf den Tisch aber, welcher näher am Krankenzimmer steht, soll man
ein Tischtuch legen und Wein und Wasser in Flaschen, sowie einen Glasbecher stellen. Sodann soll der
Bruder Krankenpfleger soviel Essen vorrichten lassen, dass alle anderen Brüder jenem zu Ehren reichli-
cher vorgelegt bekommen.
Kein Bruder, der an der Krankentafel speist, darf Glasflaschen oder Becher haben, außer einem Edel-
manne oder einem Einflussreichen Freunde des Ordens zu Ehren.
194. Alle Brüder, welche wegen ihrer Krankheit die Horen nicht hören und nicht in die Kapelle42 gehen
können, sollen sich in der Krankenstube ins Bett legen. Doch ist es gut, wenn sie vorher Beichte und
Kommunion empfangen und wenn sie nötigenfalls den Kaplan um die letzte Ölung bitten. Der Meister
kann jedoch ohne weiteres auf seinem Zimmer liegen, wenn er krank ist. Auch kann jeder Bruder in Fal-
le einer Erkrankung dreimal in seinem Bett essen, wenn er dies will, nämlich an dem Tage, an welchem
er wegen Krankheit nicht in die Kapelle43 gehen kann und am folgenden Tage bis zur Vesper, wo er so-
dann in die Krankenstube gehen muss, wenn keine Besserung eingetreten ist. Den Brüdern aber, welche
an Durchfall, eiternder Wunde, Erbrechen, Tobsucht oder an einem anderen hässlichen Leiden, welches
die anderen Brüder nicht ausstehen können, erkrankt sind, soll man ein Gemach in möglichster Nähe
des Krankenzimmers einräumen, bis bei dem Betreffenden Besserung eingetreten ist und die anderen
Brüder ihn wieder bei sich leiden können.
195. Der Bruder Krankenpfleger soll für die Brüder, welche in der Krankenstube liegen, sowohl Spei-
sen zubereiten lassen als auch das,was jeder verlangt, falls es im Hause zu finden oder in der Stadt käuf-
lich zu haben ist, auch Syrup, wenn sie welchen verlangen. Der Krankenpfleger kann ihnen ebenfalls er-
lauben, zur Ader zu lassen oder sich das Haupt scheren zu lassen. Doch sich die Bärte zu rasieren, ge-
fährliche Operationen vorzunehmen oder Arznei einzunehmen, dazu ist die Erlaubnis des Meisters oder
41 Auch „Almosenpfleger“ genannt. Vgl. Art. 29.
42 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
43 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
seines Stellvertreters einzuholen.
196. Der Hauskomtur muss für den Bruder Krankenpfleger anschaffen, was dieser für den Tisch der
Krankenstube und für die Krankenstube selbst, in welcher die kranken Brüder liegen, braucht; auch
muss er ihm die Aufsicht über den Weinkeller, die große Küche, den Backofen, den Schweinestall, den
Hühnerstall und den Garten übertragen. Wenn der Komtur dies aber nicht tun will, muss er dem Bruder
Krankenpfleger soviel Geld geben, das dieser das in der Krankenstube Nötige gewähren kann.
Der Komtur der Provinz muss den Brüdern das Nötige zur Verfügung stellen, auch die Mittel, Arzneien
zu kaufen, wenn das Bedürfnis vorhanden ist.
197. Wenn die Brüder die Krankenstube verlassen, sollen sie zuallererst in die Kapelle gehen, um die
Messe und den Gottesdienst Jesu Christi zu hören. Nachher können sie noch dreimal im Krankenzim-
mer essen, alsdann herausgehen, wenn sie soweit genesen sind, dass sie in die Kapelle gehen können,
um alle Horen zu hören. Hierauf können sie noch solange an der Tafel der Krankenstube essen, bis es
ihnen möglich ist, ohne Gefahr die Konventskost zu genießen.
Dem Provinzkomtur oder dem Meister liegt es ob, für die kranken Brüder den Arzt zu besorgen, damit
dieser sie besucht und ihnen wegen ihrer Krankheit Rat erteilt.44
Von der Wahl des Meisters vom Tempel.
198. Wenn der Meister vom Tempel stirbt und Gott ihn zu sich ruft, verbleibt, falls er im Königreich Je-
rusalem stirbt und der Marschall anwesend ist, letzterer an der Stelle des Meisters. Derselbe soll, weil er
das Marschallamt innehat, das Kapitel abhalten, bis er, der Konvent und alle Baillis diesseits des Meeres
jemanden zum Großkomtur ausersehen und gewählt haben, der den Meister vertreten soll. Dieser soll
alle angesehenen Männern der Baillei, alle Prelaten der Provinz und die lieben Mitglieder der religiösen
Orden versammeln, damit sie bei seinem Leichenbegängnis und Begräbnis zugegen sind. Bei seiner
großen Ehrenbezeugungen soll er begraben werden. Dieses helle Kerzenlicht soll einzig seiner Meister-
würde zu Ehren entzündet werden.
199. Alle anwesenden Brüder sollen innerhalb von sieben Tagen zweihundert Paternoster beten; das
nämliche solle n alle Brüder tun, die aus der Baillei dieses Ordenshauses sind; auch sollen sie zugegen
sein wenn nicht ein zwingender Grund sie nötigt, fern zu bleiben. Hundert Arme sollen um seines See-
lenheils willen zu Mittag und Abend gespeist werden. Nachher soll man seine Ausrüstungsstücke vertei-
len, wie man es bei einem andern Konventbruder tut, nicht jedoch seine Leibstücke und seine Bettwä-
sche. Letzteres soll alles dem Armenpfleger45 eingehändigt und um Gotteswillen den Kranken gegeben
werden, gerade so, wie er es mit feinen alten Kleidern zu machen pflegte, wenn er die neuen dafür ent-
gegennahm.
200. Darauf soll der Marschall den Tod des Meisters sobald wie möglich allen Komturen der Provinz
diesseits des Meeres anzeigen und sie auffordern, an einem bestimmten Tage zu kommen, um über das
Wohl des Ordens zu beraten und einen Großkomtur als Stellvertreter des Meisters zu wählen. Wenn es
ohne großen Schaden für den Orden möglich ist, soll sodann in Jerusalem aber wenigstens innerhalb des
Königreichs die feierliche Wahl des Meisters stattfinden. Denn dort ist der Hauptsitz des Ordens und
die wichtigste Provinz des ganzen Templerordens.
201. Wenn jedoch der Marschall und der gesamte Konvent zufällig in der Provinz Tripolis oder Antio-
chia ist und der Meister stirbt dort, so gilt das, was oben vom Marschall des Tempels im Königreich Je-
rusalem gesagt ist, von den zwei Komturen dieser beiden Provinzen und von jedem für sich. So wie der
Marschall das Kapitel zur Wahl des Großkomturs würde abhalten müssen, wenn es innerhalb des Kö-
nigreichs Jerusalem sich ereignete, so soll in gleicher Weise der Komtur der Provinz Tripolis oder An-
tiochia verfahren. Wenn er aber innerhalb des Königreichs stirbt, und der Marschall wäre nicht im Kö-
nigreich, so soll der Komtur des Königreichs Jerusalem sein Leichenbegängnis veranstalten wie einer
der beiden Komture der Provinzen, und dem Marschall, sowie dem Konvent und den anderen Komtu-
ren den Tod des Meisters sobald als möglich anzeigen im Namen der heiligen Dreieinigkeit.
202. Wenn die Wahl eines Großkomturs, der den Meister vertreten soll, innerhalb des Königreichs Je-
rusalem vorgenommen wird, soll der Marschall das Kapitel abhalten, so wie oben gesagt ist, und jener
soll mit allgemeiner Zustimmung und nach dem Willen aller Brüder oder wenigstens der Mehrzahl der-
selben an Stelle und im Namen Gottes gewählt werden.
203. Der Großkomtur soll mit dem Marschall, den Komturen der drei Provinzen, falls letztere, ohne
durch ein kanonisches Hindernis abgehalten zu sein, zugegen sein können, sowie mit den andern ange-
sehenen Baillis und denen, welche zur Beratung heranzuziehen der Großkomtur und die andern hohen
Personen für gut finden, keinesfalls jedoch mit allen, an einem bestimmten Orte zusammentreffen. Mit
44 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
45 Gemeint ist der Almosenpfleger.
diesen zusammen wird er dann über die geeignete Zeit und den geeigneten Tag, an welchem sie zur
Vorname der Wahl eine Zusammenkunft berufen können, sich besprechen. Jeder Komtur der Provinzen
soll alsdann ohne weitere Aufforderung mit einem Teile der angesehenen Männer seiner Baillei, welche
er ohne Schaden mitbringen kann, sich einfinden.
204. Von diesem Tage an soll der Großkomtur das Siegel des Meisters führen und alle Befehle des Or-
dens an Stelle des Meisters erteilen bis zu der Stunde, da Gottes Fürsorge dem Orden einen Meister
und Leiter schenkt. Ihm soll man gerade so wie dem Meister, wenn dieser noch am Leben wäre, gehor-
chen.
205. Alle Brüder des Tempels diesseits des Meeres sollen an drei Freitagen bei Brot und Wasser fasten
von jener Stunde an bis zu dem für die Wahl bestimmten Tage. Jeder Komtur soll von jenem Tage an
sich in seine Ballei begeben und die Geschäfte des Ordens so schön und gut ausrichten, als Gott es ihn
lehrt; er soll selbst beten und seinen Brüdern befehlen zu bitten und zu beten, dass Gott den Orden mit
einem Vater und Meister beraten möge. Auch alle frommen Ordensleute sollen eben dasselbe Gebet
zum Himmel empor senden.
206. Wenn der Tag der Meisterwahl gekommen ist, sollen der Konvent und alle Baillis, wie oben gesagt
ist, ihrem Beschlusse gemäß sich an dem vereinbarten Orte versammeln. Wenn dies nun nach der Matu-
tine des für die Wahl bestimmten Tages geschieht, soll der Großkomtur den größten Teil der angesehen
Mitglieder des Ordens, jedoch nicht alle Brüder, vor sich laden. Diese sollen auf Grund einer vorherge-
gangenen Beratung zwei oder drei angesehene Mitglieder des Ordens, welche Brüder sind und sich all-
gemeiner Beliebtheit erfreuen, wohl auch mehr, wenn es nötig ist, austreten lassen. Man soll sie also aus
der beratenden Versammlung hinausgehen heißen; welcher Aufforderung jene nachkommen müssen.
207. Darauf soll der Großkomtur die Zurückbleibenden befragen, und derjenige, über welchen der gan-
ze Rat oder der größte Teil desselben sich einigt, soll Wahlkomtur sein. Hierauf soll man sie wieder
hereinrufen und demjenigen, welcher gewählt ist, zu wissen tun, dass er in Gottes Namen Komtur der
Meisterwahl geworden ist. Der Gewählte aber soll ein Mann sein, der Gott und die Gerechtigkeit liebt,
der allen Zungen und allen Brüdern bekannt ist, der im Orden auf Frieden und Eintracht sieht und seine
Parteien unterstützt. Alle 13 Meisterwahlmänner aber sollen den verschiedenen Provinzen und den ver-
schiedenen Nationen angehören. Vor dem Verlassen der beratenden Versammlung sollen der Großkom-
tur und alle die andern Brüder des Rats ihm aus ihrer Mitte einen Bruder Ritter zum Gefährten geben,
der gleichfalls mit den oben genannten Tugenden geziert ist. Diese beratende Versammlung soll jedes
Mal ohne Abweichung stattfinden.
208. Nach der Matutine des Wahltages sollen dann die beiden Brüder, damit sie wach bleiben können,
um bis zu Tagesanbruch zu Gott zu beten, in die Kapelle gehen, um Gott zu bitten, dass er sie geschickt
mache und sie berate, damit sie das Amt und die Aufgabe, die ihnen übertragen ist, auf vollkommene
Weise und nach seinem Willen erfüllen können. Jeder soll dabei für sich beten und darf nicht mit einem
andern Bruder sprechen, noch ein Bruder mit ihm; auch sollen sie nicht zusammenkommen, es sei denn,
dass sie über das sprechen wollen, worüber sie zu verhandeln haben. Die ganze Nacht sollen sie im Ge-
bet verbleiben und über die Wahlangelegenheit verhandeln, während alle andern Brüder des Rats fortge-
hen können. Die Schwachen können in ihren Betten ausruhen und sollen Gott bitten, dass er den Orden
beraten möge. Die andern gesunden Brüder aber sollen, soweit ihre Kräfte dies erlauben, in Gebet und
Bitte verharren bis zu Tagesanbruch.
209. Wenn zur Prime geläutet ist, die Brüder in die Kapelle46 gekommen sind, um die Prime zu hören,
wenn die Messe des heiligen Geistes mit großer Andacht gesungen ist, desgleichen die Terze und Mit-
tag gehört ist, sollen sie demütig und friedlich in den Kapitelsaal gehen. Wenn hierauf die Predigt ge-
hört und das Gebet nach der Gewohnheit des Ritterordens verrichtet ist, soll der Großkomtur die Brü-
der bitten und auffordern, die Gnade des heiligen Geistes auf sich herabzuflehen, dass ihnen ein solcher
Meister und Hirte geschenkt werde, durch den der Orden und das ganze heilige Land, zu dessen Diens-
te der Orden gegründet und eingerichtet ist, wohl beraten ist. Alle Brüder sollen auf die Erde niederkni-
en und so beten und sprechen, wie Gott sie lehren wird.
210. Sodann soll der Großkomtur den Wahlkomtur und seinen Gefährten vor sich und das ganze Kapi-
tel kommen lassen und sie Kraft des Gehorsams mit dem oben genannten Amte betrauen, dass sie um
ihres Seelenheils und der himmlischen Seligkeit willen ihr ganzes Streben und Bemühen darauf richten,
ihre Genossen, welche zusammen mit ihnen in diesem Amte wirken sollen, zu wählen. Er soll ihnen
auch auftragen, weder aus Gunst, noch aus Haß, noch aus Liebe, sondern nur, indem sie Gott vor Au-
gen haben, solche Gefährten mit ihrem Verstande auszuwählen, welche den Frieden des Ordens erstre-
ben, so wie es oben von ihnen heißt. Hierauf sollen sie den Kapitelsaal verlassen.
211. Diese zwei Brüder sollen zwei andere Brüder wählen; dann sind es vier. Die vier sollen zwei andre
Brüder dazuwählen; dann sind es sechs. Diese sechs Brüder sollen wiederum zwei andre Brüder wäh-
46 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
len; dann sind es acht. Diese acht Brüder sollen zwei andre Brüder wählen; dann sind es zehn. Diese
zehn Brüder sollen zwei wählen; dann sind es zwölf, zu Ehren der zwölf Apostel. Diese zwölf Brüder
nun sollen zusammen den Bruder Kaplan wählen, welcher Stellvertreter Jesu Christi sein soll. Dieser
soll sich große Mühe geben, unter den Brüdern Friede, Liebe und Eintracht zu erhalten. Mit ihm wer-
den es dreizehn Brüder sein. Von diesen dreizehn Brüdern sollen acht Ritter und vier Dienende sein,
dazu der Bruder Kaplan. Diese dreizehn Brüder Wähler sollen die Eigenschaften, welche, wie oben an-
gegeben, vom Wahlkomtur erwartet werden, besitzen, auch sollen sie verschiedenen Nationen und ver-
schiedenen Ländern angehören, um im Orden den Frieden zu erhalten.
212. Nachdem hierauf alle dreizehn Wähler wieder vor dem Komtur und den Brüdern erschienen sind,
soll der Wahlkomtur die Brüder allesamt, sowie den Großkomtur bitten, für sie zu Gott zu beten, da
diese sie mit einer wichtigen Aufgabe betraut haben. Alsbald sollen alle Brüder insgesamt zum Gebet
niederfallen und Gott nebst allen Heiligen, durch deren Hilfe der Orden entstand, bitten, dass er diesem
mit seinem Rate zur Seite stehe und ihn mit einem solchen Meister ausrüste, wie seine Weisheit ihn zum
Segen des Ordens und des heiligen Landes für notwendig erachtet.
213. Dann sollen sie sich alle dreizehn vor den Großkomtur hinstellen. Dieser soll alle dreizehn Wähler
und jeden einzelnen für sich ermahnen, bei Ausübung des Amtes, zu welchem sie berufen sind, nur Gott
vor Augen zu haben und auf nichts als auf die Ehre und den Nutzen des Ordens und des heiligen Landes
Rücksicht zu nehmen. Weder persönlicher Hass noch Missgunst, soll sie abhalten, den Mann, der ihnen
allen oder doch wenigstens der Mehrzahl am empfehlenswertesten erscheint, in die Stelle des Meisters
einzusetzen. Andererseits sollen sie denjenigen, welcher ihnen allen oder der Mehrzahl nicht empfeh-
lenswert erscheint, weder aus Gunst noch aus Liebe berufen noch erwählen, um eine so wichtige Stelle
inne zu haben, wie das Meisteramt es ist.
214. Nachstehende Aufforderung werde an alle 13 Wähler vor dem gesamten Kapitel durch den Groß-
komtur, wie folgt, gerichtet: " Wir beschwören Euch, - im Namen Gottes und der Jungfrau Maria, des
heiligen Petrus und bei allen heiligen Gottes, sowie im Namen des ganzen Kapitels kraft des Gehor-
sams, bei Strafe des Verlustes der Gnade und im Hinblick darauf, dass Ihr am jüngsten Tage, wenn Ihr
nicht in der Weise, wie Eure Pflicht es erfordert, bei dieser Wahl verfahrt, gehalten seid, vor dem Ant-
litz Gottes und aller jener heiligen Rechenschaft abzulegen, - einen solchen Tempelbruder zu wählen,
der Euch am würdigsten, geeignetsten, bei allen Brüdern im Orden und im heiligen Lande am beliebtes-
ten und des besten Rufes sich erfreuend erscheint."
215. Der Wahlkomtur soll den Großkomtur und alle Brüder ersuchen, für sie zu Gott zu beten, dass er
ihnen mit seinem Rate beistehe. Sodann sollen alle 13 Wähler zusammen den Kapitelsaal verlassen und
sich an einen für die Vorname der Wahl geeigneten Ort begeben.
216. Im Namen der heiligen Dreieinigkeit, des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. -
Hier sollen sie anfangen, über die Wahl zu verhandeln und Personen namhaft zu machen, welche sich
zum Meister zu eignen schienen. Zuerst sollen Brüder genannt werden, die diesseits des Meeres, im
Konvent oder in den Bailleien sich aufhalten. Wenn es nun Gottes Wille ist, dass man eine geeignete
Persönlichkeit zur Besetzung dieser Stelle findet und alle 13 Wähler einstimmig oder in ihrer Mehrheit
ihre Zustimmung zur Wahl geben, so soll dieser zum Meister des Tempels gewählt werden. Wenn es
sich jedoch träfe, dass man in den Gebieten jenseits des Meeres eine geeignetere Person fände, und alle
13 oder wenigstens die Mehrzahl willigten in die Wahl ein, so soll dieser zum Meister des Tempels ge-
wählt werden.
217. Wenn aber der Fall eintreten sollte, was Gott verhüten möge, dass die 13 Brüder sich in drei oder
vier Parteien spalten und sich nicht einigen können, soll der Wahlkomtur mit einem der anderen angese-
henen Brüder sich in das Kapitel vor den Komtur und alle Brüder begeben und dieselben ersuchen zu
bitten und zu beten, dass Gott sie geschickt mache; hierbei braucht er jedoch nichts von dem Zwiespal-
te, welcher unter ihnen besteht, zu sagen, vor dem Gott sie behüte. Diese Gebete sollen auf Ersuchen
der Wähler mehrere Male verrichtet werden. Alle Brüder sollen auf die Knie fallen, sich zur Erde ver-
neigen und die Gnade des heiligen Geistes anflehen, dass er den Wählern mit seinem Rate beistehe und
sie zur Meisterwahl geschickt mache. -Nachher sollen sie behufs Vorname der Wahl zu ihren Gefährten
an den Ort zurückkehren.
218. Sollte nun der Fall eintreten, dass sie sich über die Wahl einer Person einigen können, so ist derje-
nige Meister, der unter gemeinsamer Zustimmung der Mehrheit ernannt und erwählt wird.
Und wenn derjenige, welcher also gemeinsam erwählt ist, diesseits des Meeres seinen Aufenthalt hat,
wie wir oben gesagt haben, und im Kapitel bei den andern Brüdern anwesend ist, dann sollen alle drei-
zehn Wähler sich vor den Komtur und alle andern Brüder des Kapitels begeben.
219. Alsdann soll der Wahlkomtur in seinem und zugleich in aller seiner Gefährten Namen zu allen Brü-
dern also sprechen: " Edle Herren, saget Lob und Dank unserm Herrn Jesu Christo und der Jungfrau
Maria und allen heiligen dafür, dass wir allesamt eins geworden sind. Wir haben in Gottes Namen auf
Euern Befehl den Meister des Tempels erwählt; seid Ihr zufrieden mit dem, was wir getan haben?" Da
sollen sie alle zusammen und jeder für sich sagen: " Ja, in Gottes Namen." - " Und versprecht Ihr, ihm
gehorsam zu sein, so lange er lebt?" - Jene sollen antworten: " Ja, in Gottes Namen."
220. Hernach soll er an den Großkomtur folgende Frage richten: " Komtur, wenn Gott und wir ihn zum
Meister des Tempels erwählt haben, versprecht Ihr, dem Konvente alle Tage Eures Lebens gehorsam zu
sein und die guten Gebräuche und die guten Gepflogenheiten des Ordens zu halten?" Jener soll hierauf
antworten: " Ja, so es Gott gefällt." Diese Frage soll man auch an drei oder vier der angesehensten
Männer des Ordens richten.
221. Wenn nun die gewählte Person anwesend ist, soll der Wahlkomtur ihn also anreden, ihn bei seinem
Namen nennen und sagen: " Im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes ha-
ben wir Euch, Bruder N.N., zum Meister gewählt und wählen Euch dazu." - Sodann soll der Wahlkom-
tur zu den Brüdern sprechen: " Liebe Herren Brüder, danket Gott; denn hier seht Ihr unsern Meister."
Sodann sollen die Brüder Kapläne Te Deum laudamus anstimmen. Gleichzeitig sollen die Brüder auf-
stehen, den Meister mit großer Ehrfurcht und Freude nehmen, ihn auf den Armen in die Kapelle tragen
und Gott ihn, den er für die Regierung des Ordens ausersehen hat, vor dem Altar darstellen. Solange sie
für den neu Erwählten beten, soll derselbe vor dem Altare auf den Knien liegen bleiben. Die Brüder
Kapläne aber sollen sprechen:
222. Kyrie eleison. - Christe eleison. - Kyrie eleison.
Pater noster ... Et ne nos inducas in temptationem. R. Sed liebera nos a Malo. Salvum fac servum tuum.
R. Deus meus, sperantem in te.
Mitte ei, Domine, auxilium de sancto. R. Et de Syon tuere eos.
Esto ei Domine, turris fortitudinis. R. A facie inimici.
Domine, exaudi orationem meam. R. Et clamor meus ad te veniat.
Domine vobiscum. R. Et cum spiritu tuo.
ORATIO
Oremus. - Omnipotens sempiterne Deus, misere famulo tuo et dirige eum secundum clementiam in viam
salutis eterne, ut, te donante, tibi placita cupiat et tota virtute perficiat, per Dominum...
223. Über alles, was unter den Brüdern Wählern gesagt und besprochen worden ist, soll Stillschweigen
beobachtet werden; es soll geheim bleiben wie die Verhandlungen des Kapitels. Denn großes Ärgernis
und bittrer Hass könnte daraus entstehen, wenn einer duldete, dass die Worte weiter erzählt werden,
welche unter den Brüdern gesagt und besprochen worden sind.
Das sind die Vergehen, wegen welcher ein Bruder des Tempelordens die Zugehö-
rigkeit zum Orden verliert.
Von der Symonie.
224. Erstens geht ein Tempelbruder der Zugehörigkeit zum Orden verlustig durch Symonie. Ein Bruder
nämlich, welcher durch Symonie in den Orden kommt, soll deshalb aus dem Orden ausgestoßen wer-
den; denn er kann sein Seelenheil nicht erwerben. Der Symonie macht man sich schuldig durch ein Ge-
schenk oder Versprechen an einen Tempelbruder oder an eine andre Person, die dem Betreffenden zum
Eintritt in den Tempelorden behilflich sein kann.
Vom Ausplaudern der Kapitelverhandlungen.
225. Zweitens, wenn ein Bruder die Verhandlungen seines Kapitels irgend einem Tempelbruder, wel-
cher nicht zugegen gewesen ist, oder einem andern Menschen verrät.
Wer einen Christen oder eine Christin tötet oder töten lässt.
226. Drittens, wer einen Christen oder eine Christin tötet oder töten lässt.
Vom Diebstahl
227. Viertens, wegen Diebstahles in mehrfacher Bedeutung.
Wer eine Burg oder ein verschlossenes Ordenshaus auf einem andern Wege als
durch das Tor verlässt.
228. Fünftens, wer eine Burg oder ein verschlossenes Ordenshaus an einer andern Stelle als durch das
Haupttor verlässt.
Von den gemeinsamen Vergehen.
229. Sechstens, wegen gemeinschaftlicher Vergehen. Dieselben werden nämlich von zwei oder mehr
Brüdern ausgeführt.
Von einem, der zu den Sarazenen flieht
230. Siebentens, wer den Orden verlässt und sich zu den Sarazenen begibt.
Von der Ketzerei.
231. Achtens, wegen Ketzerei, oder wer gegen das Gesetz unsres Herrn verstößt.
Von einem der aus Furcht vor den Sarazenen sein Banner verlässt.
232. Neuntens, wenn ein Bruder sein Banner verlässt und aus Furcht vor den Sarazenen flieht.
Das sind die Vergehen, derenwegen ein Tempelbruder sein Ordenskleid verliert.
Wer den Befehl des Ordens auszuführen sich weigert.
233. Erstens, wenn ein Bruder sich weigert, den Befehl des Ordens auszuführen, und in seiner Thorheit
beharrt, sodass er dem Befehle, welchen man an ihn hat ergehen lassen, nicht nachkommen will, soll
man ihm das Kleid ausziehen, auch kann man ihn in Ketten legen. Wenn er aber Reue zeigt, ehe man
ihm das Kleid genommen hat, und dem Orden noch kein Schaden daraus erwachsen ist, soll es im Belie-
ben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Denn in unserm Orden gilt die Vor-
schrift, dass, wenn man einem Bruder befiehlt, eine Aufgabe für den Orden zu erledigen, er sagen soll: "
In Gottes Namen;" wenn er aber sagen sollte : " Ich werde es nicht tun," soll der betreffende Komtur
sofort die Brüder zusammenrufen und Kapitel abhalten. Die älteren Ordensmitglieder sind nämlich der
Meinung, dass man ihm wegen der Gehorsamsverweigerung das Kleid nehmen kann; denn das erste
Gelübde, welches wir ablegen, ist das des Gehorsams.
Von dem Bruder, welcher einen andern Bruder schlägt.
234. Zweitens, wenn ein Bruder sich im Zorn oder in der Wut an einem andern Bruder tätlich vergreift,
darf ihm das Kleid nicht bleiben; wenn aber die Misshandlung in roher Weise erfolgt, kann man ihn in
Fesseln legen. Derselbe kann weder das zweifarbige Banner noch das silberne Siegel tragen, noch an
der Meisterwahl teilnehmen, Dieser Fall ist bereits verschiedene Male vorgekommen. Der Betreffende
soll, ehe man sein Vergehen aburteilt, die Absolution empfangen; denn er ist im Kirchenbanne. Hat er
die Absolution nicht empfangen, so darf er weder mit den Brüdern zusammen essen, noch sich in der
Kapelle47 aufhalten. Wenn er einen Ordensbruder oder Geistlichen schlägt, soll er sich absolvieren las-
sen, ehe man wegen seines Vergehens zu Gerichte sitzt.
Von einem Bruder, welcher einen Christen oder eine Christin schlägt.
235. Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin mit scharfen Waffen oder mit einem
Steine, einem Stocke oder mit etwas, womit er ihn sofort töten oder verstümmeln könnte, verletzt,
steht es im Belieben der Brüder, ihm sein Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher mit einem Weibe betroffen wurde.
236. Viertens, wenn ein Bruder mit einem Weibe betroffen wurde. Dieser Fall liegt nämlich nach unsrer
Meinung vor, wenn ein Bruder an einen verrufenen Ort oder in ein schlechtes Haus gegangen ist, wenn
47 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
er mit einem schlechten Weibe unter vier Augen zusammen oder in schlechter Gesellschaft gewesen ist.
Ihm kann das Kleid nicht bleiben, auch kann man ihn in Fesseln schlagen. Ferner darf er weder das
zweifarbige Banner und das silberne Siegel tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein. Und diese
Strafe hat bereits mehrere getroffen.
Von einem Bruder, der einen andern Bruder so schwer verleumdet, dass jener dar-
aufhin aus dem Orden gestoßen werden müsste.
237. Fünftens, wenn ein Bruder einem andern Bruder etwas zur Last legt, weswegen jener, wenn er
dessen überwiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden kann, und der Bruder, welcher ihn ange-
klagt hat, nicht imstande ist, es ihm nachzuweisen, so kann das Kleid ihm nicht bleiben, da er jenen im
Kapitel beschuldigt hat. Und wenn er es im Kapitel widerruft, steht es im Belieben der Brüder, ihm das
Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er aber jenen nicht vor das Kapitel kommen lässt, muss man ihm
das Kleid lassen, mag er gesagt haben, was er will, sobald er widerruft und nicht in seiner Thorheit be-
harren will.
Von einem Bruder, der sich geflissentlich einer Strafbaren Handlung zeiht.
238. Sechstens, wenn ein Bruder in der Absicht, deshalb aus dem Orden entlassen zu werden, sich ir-
gend ein Vergehen andichtet und dessen überwiesen wird, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher um seine Entlassung bittet.
239. Siebentens, wenn ein Bruder im Kapitel um die Erlaubnis bittet, ausscheiden zu dürfen, um in ei-
nem andern Orden sein Seelenheil zu suchen, man ihm dieselbe aber nicht geben will und er sagt, er
werde dann den Orden ohne Erlaubnis verlassen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu
nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher sagt, er werde zu den Sarazenen übergehen.
240. Achtens, wenn ein Bruder sagen sollte, er werde zu den Sarazenen übergehen, so soll es, wenn er
es auch nicht im Zorn oder Groll sagt, im Belieben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu
lassen.
Von einem Bruder, welcher im Kampfe das Banner senkt.
241. Neuntens, wenn ein Tempelbruder welcher bei einem kriegerischen Anlass das Banner trägt, das-
selbe senkt, um damit zuzustoßen, und es erwächst hieraus kein Schaden, so steht es im Belieben der
Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er jedoch damit zustößt, und es entsteht ein
Schaden daraus, so kann ihm das Kleid nicht bleiben. Man kann ihn auch zu Fesseln verurteilen; niemals
soll er das Banner wieder tragen, noch Befehlshaber im Kampfe sein.
Von einem Bruder, welcher das Banner trägt und ohne Erlaubnis angreift.
242. Zehntes, wenn ein Bruder welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten angreift, -
er müsste denn in jenem Augenblicke sich in einem Engpasse oder an einem Orte befinden, wo er die in
den Bestimmungen vorgeschriebene Erlaubnis nicht einholen könnte, - soll es im Belieben der Brüder
stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn aber großer Schaden daraus entstehen sollte,
kann man ihn zu fesseln verurteilen; nie wieder soll er das Banner tragen, noch Befehlshaber im Kampfe
sein.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis angreift.
243. Elftens, wenn ein Bruder bei einem kriegerischen Anlass ohne Erlaubnis angreift und hieraus Scha-
den erwächst, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn
er einen Christen in Todesgefahr sieht, und sein Gewissen jagt ihm, dass er ihm helfen könne, so darf er
es den Bestimmungen gemäß tun. Auf andere Weise darf kein Tempelbruder ohne Erlaubnis angreifen.
Von einem Bruder, welcher einem andern Bruder die Kost des Tempels verweigert.
244. Zwölftens, wenn ein Bruder einem andern besuchenden Bruder das Brot und das Wasser des Or-
dens verweigert, sodass er ihm nicht erlaubt, mit den andern Brüdern zu essen, so kann aus diesem
Grunde das Kleid ihm nicht bleiben: denn wenn man jemand zum Bruder ernennt, verspricht man ihm
damit das Brot und das Wasser des Ordens, und keiner kann ihm was jener auch tun möge, dasselbe
nehmen, außer in Gemäßheit der Statuten des Ordens. Dasselbe gilt von einem, der einen Bruder von
der Tür weist und ihm nicht gestatten will, in die Tür zu treten.
Von einem Bruder, welcher einem Menschen unberechtigter Weise das Or-
denskleid gibt.
245. Dreizehntens, wenn ein Bruder einem Menschen, dem er es nicht geben sollte oder dem es zu ge-
ben er nicht befugt ist, oder ohne Zustimmung des Kapitels das Ordenskleid gibt, darf ihm das Kleid
nicht bleiben. Und derjenige, welcher befugt ist, es zu geben, kann es ihm nicht nehmen ohne Zustim-
mung des Kapitels, und wenn er es täte, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher etwas von einem Menschen annimmt,um diesem bei
der Aufnahme in den Orden behilflich zu sein.
246. Vierzehntes, wenn ein Bruder etwas von einem Weltlichen annehmen sollte, um ihm behilflich zu
sein, Bruder des Tempels zu werden, kann ihm aus diesem Grunde das Kleid nicht bleiben: denn er be-
geht Symonie.
Von einem Bruder, welcher das Siegel des Meisters oder das eines andern erbricht.
247. Fünfzehntens, wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder dessen Stellvertreters ohne die Er-
laubnis desjenigen, welcher dieselbe zu geben befugt ist, erbricht, steht es im Belieben der Brüder, ihm
das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher ein Schloss erbricht.
248. Sechzehntens, wenn ein Bruder ein Schloss ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu er-
teilen berechtigt ist, erbricht, ohne dass hieraus weiterer Schaden erwächst, so steht es im Belieben der
Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher einem Weltlichen die Almosen des Ordens gibt.
249. Siebzehntens, wenn ein Bruder des Tempels die Almosen des Ordens einem Weltlichen gibt oder
einem andern als einem Tempelbruder, ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher befugt ist, dieselbe zu er-
teilen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Und wenn der Gegen-
stand sehr wertvoll ist oder wenn der Betreffende Grundbesitz veräußert, kann ihm das Kleid nicht blei-
ben. In Anbetracht aber des großen für den Orden hieraus entstehenden Schadens kann man ihn zu fes-
seln verurteilen.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis Ordenseigentum verleiht.
250. Achtzehntens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis dessen, welcher sie zu geben berechtigt ist, Ei-
gentum des Ordens an eine Stell, wo der Orden es verlieren könnte, verleiht, kann das Kleid ihm nicht
bleiben. Das Darlehen kann aber so groß sein und an eine so unsichere Stelle gehen, dass man den Be-
treffenden in Ketten legen muss.
Von einem Bruder, welcher sein Pferd ohne Erlaubnis an einen andern Bruder ver-
leiht.
251. Neunzehntens, wenn ein Bruder sein Pferd etwa an einen andern Bruder verleiht, um nach einem
Orte zu reiten, wohin dieser ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und das Tier geht verloren, es kommt um
oder wird verstümmelt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Doch kann er es ruhig verleihen, um zum Vergnügen in die Stadt, wo er sich aufhält, zu reiten.
Von einem Bruder, welcher die Sachen eines andern zusammen mit denen des Or-
dens befördern lässt.
252. Zwanzigstens, wer einem andern gehörige Sachen mit denen des Ordens befördern lässt, sodass
die Provinzherrschaften des Ordens um ihre Zölle kommen, dem können die Brüder nach Gutdünken
das Kleid nehmen oder lassen.
Von einem Bruder, welcher wider besseres Wissen sagt, dass die Sachen eines an-
dern Eigentum des Ordens seien.
253. Einundzwanzigstens, wenn ein Bruder wider besseres Wissen sagen sollte, dass die Ländereien
oder der Besitz eines anderen dem Orden gehören, und es gehörte ihm nicht, jener aber würde überwie-
sen und überführt, dass er es aus Bosheit oder aus Habsucht tut, so steht es im Belieben der Brüder,
ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn sein Gewissen es ihm sagt, kann er es ganz ruhig
sagen oder tun, ohne da ihm hieraus ein Nachteil entsteht.
Von einem Bruder, welcher einen Sklaven tötet, verstümmelt oder verliert.
254. Zweiundzwanzigstens, wenn ein Bruder einen Sklaven tötet, verstümmelt oder durch seine Schuld
verliert, so steht es in der Gewalt der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher ein Pferd tötet, verstümmelt oder verliert.
255. Dreiundzwanzigstens, wenn ein Bruder ein Pferd tötet, verstümmelt oder durch eigene Schuld ver-
lieren sollte, so steht es in der Gewalt der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher jagt und dadurch Schaden verursacht.
256. Vierundzwanzigstens, wenn ein Bruder jagt, und es entsteht Schaden daraus, so steht es in dem
Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher seine Waffen probiert.
257. Fünfundzwanzigstens, wenn ein Bruder seine Waffen probiert, und es entsteht Schaden daraus, so
steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, der ein Tier, Hund oder Katze ausgenommen, verschenkt.
258. Sechsundzwanzigstens, wenn ein Bruder dem Schaf- oder Viehstalle ein Tier, Hund oder Katze
ausgenommen, ohne besondere Erlaubnis seines Komturs verschenken sollte, so steht es im Belieben
der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zulassen.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis ein neues Haus baut.
259. Siebenundzwanzigstens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis des Meisters oder des Provinzkom-
turs ein neues Haus aus Stein oder Kalk baut, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu neh-
men oder zu lassen. Im übrigen aber kann er die Gebäude, welche verfallen sind, ohne besondere Er-
laubnis wiederherrichten lassen.
Von einem Bruder, welcher dem Orden wissentlich Schaden zufügt.
260. Achtundzwanzigstens, wenn ein Tempelbruder dem Orden wissentlich oder durch eigene Schuld
Schaden in der Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, so steht es im Belieben der Brüder, ihm
das Kleid zu nehmen oder zu lassen: denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen.
Der Schaden kann aber so beträchtlich sein, dass man den Betreffenden in Fesseln legen kann.
Von einem Bruder, welcher durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu
verlassen.
261. Neununzwanzigstens, wenn ein Bruder durch das Tor geht in der Absicht das Ordenshaus zu ver-
lassen, und es sodann wieder bereut, setzt er sich der Gefahr aus, das Ordenskleid zu verlieren. Wenn er
sich jedoch zum Hospital oder an einen andern Ort außerhalb des Ordenshauses begibt, so steht es im
Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Verbringt er indes eine Nacht außerhalb,
so kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher das Haus verlässt und zwei Nächte außerhalb zubringt.
262. Dreißigstens, wenn ein Bruder das Haus verlässt und fortgeht und zwei Nächte außerhalb des Or-
denshauses verbringt, verliert, er dadurch sein Kleid, das er vor einem Jahre und einem Tage nicht wie-
derbekommen darf. Auch wenn einer die Dinge, welche verboten sind, mehr als zwei Nächte behält, so
geht er dadurch seiner Zugehörigkeit zum Orden verlustig.
Von einem Bruder, welcher sein Kleid freiwillig zurückgibt oder im Zorn wegwirft.
263. Einunddreißigstens, wenn irgend ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgibt oder es im Zorne auf
die Erde wirft und es nicht wieder aufheben will trotz an ihn gerichteter Bitten und Ermahnungen, und
andre Brüder heben es vor ihm auf, verliert er dadurch sein Kleid und darf es vor einem Jahre und ei-
nem Tage nicht wiederbekommen. Wenn er es jedoch vorher freiwillig wieder aufhebt, so steht es im
Belieben der Brüder, es ihm zu nehmen oder zu lassen.
264. Wenn er es aber etwa nicht wiedernehmen wollte, und irgend ein Bruder nähme das Kleid und leg-
te es dem Bruder, welcher das Kleid zurückgegeben hat, um die Schultern, so würde der betreffende
Bruder dadurch selbst das seine verlieren: denn kein Bruder darf das Kleid zurückgeben, noch jemanden
zum Bruder machen, außer allein das Kapitel. Es steht im Belieben der Brüder, demjenigen, dem das
Kleid auf diese Weise zurückgegeben wird, dasselbe zu nehmen oder zu lassen.
265. In allen andern Dingen, - außer in den beiden letzten, wenn nämlich einer zwei Nächte außerhalb
des Ordenshauses verbringt und wenn einer sein Kleid freiwillig zurückgibt, in welchen beiden Fällen
erst nach Jahr und Tag, wie wir oben gesagt haben, die Rückgabe desselben erfolgen kann, - bei den an-
dern Vergehen also steht es im Belieben der Brüder, je nach der Beschaffenheit des Vergehens und dem
Betragen des Bruders, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
266. Wenn man einem Bruder das Kleid aberkennt, so nimmt man nach der im Orden herrschenden
Auffassung an, dass es ihm tatsächlich auch genommen ist; und wenn man einem Bruder sein Kleid
nimmt, dann ist er frei von allen Strafen, welche er abzubüßen hatte.
Wenn man einem Bruder das Kleid nimmt und ihn in Fesseln legt, soll er im Hause des Almosenpfle-
gers48 wohnen und essen. Er ist nicht gehalten, zur Kapelle49 zu gehen, doch soll er seine Horen beten
und mit den Sklaven arbeiten.
Wenn er nun während der Ableistung seiner Strafe stirbt, soll man ihn bestatten wie einen Bruder.
Ein Bruder, welcher nicht befugt ist, jemanden zum Bruder zu machen, hat ebenso wenig die Macht, ei-
nem das Kleid zu nehmen, ohne die besondere Erlaubnis desjenigen, welcher diese erteilen kann.
Das sind die Strafen für Vergehen, über die im Tempelorden Recht gesprochen
werden kann.
267. Erstens: Ausstoßung aus dem Orden. Dabei gibt es Fälle, wo man einen zu Fesseln und lebens-
länglicher Kerkerhaft verurteilen kann.
Zweitens: Verlust des Kleides. In einigen Fällen kann man den Betreffenden in Fesseln legen.
Drittens: Man lässt einem Bruder das Kleid um Gottes willen, derselbe wird jedoch zu drei Tagen Pöni-
tenz verurteilt, bis Gott und die Brüder ihn loslassen. Diese Pönitenz soll dem Betreffenden sofort ohne
Aufschub auferlegt werden.
Viertens: Zwei Tage Pönitenz und den dritten in der darauffolgenden Woche.
Fünftens: Nicht mehr als zwei Tage.
Sechstens: Nicht mehr als einen Tag.
Siebtens: Pönitenz und Disziplin am Freitag.
Achtens: Wenn man die Angelegenheit des betreffenden Bruders bis zur Verhandlung vor den Meister
und einigen angesehenen Ordensmitgliedern aufschiebt, um sich von ihnen über gewisse Punkte, wor-
über die Brüder nicht sicher sind, Aufschluss geben zu lassen.
Neuntens: Wenn man einen Bruder dem Bruder Kaplan übergibt.
Zehntens: Wenn man jemanden freispricht.
48 Artikel 470 bestimmt, dass büßende Brüder im Hospital untergebracht werden sollen. Das Haus des Almosenpflegers
ist also das Hospitals (vgl. auch Art. 489) und der Almosenpfleger selbst eine Art Krankenhausverwalter (Bruder
Infirmarius).
49 Körner schreibt „Kloster“, gemeint ist aber Kapelle. Vgl. Art. 468 und 470.
Das sind die Bestimmungen für die Brüder Kapläne.
268. Die Brüder Kapläne müssen dasselbe Gelübde ablegen wie die übrigen Brüder, auch muss ihr Ver-
halten so sein wie das der übrigen Brüder; nur sollen sie statt des Paternoster die Horen beten. Sie sol-
len eine enges Gewand tragen und sich den Bart rasieren, auch können sie Handschuhe tragen. Wenn
sie an einem Ort anwesend sind, wo ein Bruder stirbt, sollen sie die Messen singen und das Totenamt
verlesen anstelle der 100 Paternoster.
Den Brüdern Kaplänen soll man Ehre erweisen, man soll ihnen die besten Gewänder des Ordens geben;
an der Tafel sollen sie zuerst neben dem Meister sitzen und zuerst bedient werden.
269. Die Brüder Kapläne sollen die Beichte der Brüder hören; kein Bruder darf jemand anders beichten
als ihm, weil er den Bruder Kaplan ohne besondere Erlaubnis haben kann, Diese nämlich haben größere
Gewalt vom Papst, sie zu absolvieren, als ein Erzbischof.
270. Wenn ein Bruder Kaplan einen Fehltritt begeht, soll er in seinem Kapitel wie ein anderer Bruder
um Verzeihung bitten, ohne indes auf die Knie zu fallen, und soll tun, was die Brüder ihm auferlegen.
Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlässt und dann zurückkehrt und an der Tür um Verzeihung bittet,
soll er an der Tür des Kapitels das Kleid ablegen und in das Kapitel vor die Brüder kommen und um
Verzeihung bitten, ohne jedoch auf die Knie zu fallen, Wenn er nichts begeht, weshalb er aus dem Or-
den gestoßen werden muss, soll man ihm die gebührende Pönitenz auferlegen und er soll ein Jahr und
einen Tag ohne sein Kleid sein. Er soll am Gesindetisch essen ohne Tischtuch und soll alle Fasten ein-
halten wie die anderen büßenden Brüder, bis die Brüder ihn loslassen. Sonntags soll er in unauffälliger
Weise zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen und ebenso mit jeder Disziplin, die er zu leisten hat,
verfahren; auch kann er außeramtlich die Woche über ohne Noten singen. Und wenn die büßenden Brü-
der mit den Sklaven arbeiten, soll der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen.
271. Wenn ein Bruder Kaplan einen schlechten Lebenswandel führt, Zwist unter den Brüdern stiftet
oder Ärgernis bereitet, so kann man sich seiner leichter und ohne längere Beratung entledigen als eines
andern Bruders; denn so lautete der Befehl des Papstes, als er uns die Brüder Kapläne gab. Wenn er in
seinem Ordenskleide Buße tut, soll er an der Turkopolentafel50 ohne Tischtuch essen. Auch kann sein
Vergehen leicht derart sein, dass man ihn in Fesseln und ewigen Kerker wirft.
Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan nicht absolvieren kann.
272. Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan einen Tempelbruder nicht absolvieren kann,
nämlich:
wenn er einen Christen oder eine Christin tötet;
ferner, wenn ein Bruder Hand an einen andern Bruder legt, sodass er ihn blutig schlägt;
ferner, wenn ein Tempelbruder Hand an einen Angehörigen eines andern Ordens legt, sei es ein Geistli-
cher oder ein von der heiligen Kirche ordinierter Priester;
ferner, wenn ein Bruder die Weihen empfangen und sie bei seinem Eintritt in den Orden verleugnet, es
nachher aber beichtet;
endlich, wenn er durch Symonie in den Orden kommt.
273. Für diese Vergehen kann der Bruder Kaplan keine Absolution erteilen, denn der Papst hat sie für
die römische Kirche vorbehalten. Daher sollen die Brüder sich für dieselben Absolution vom Patriar-
chen, Erzbischof oder Bischof desjenigen Landes, in welchem sie sich gerade aufhalten, erteilen lassen.
Berufungsformel
274. „Bist du willens, der Welt zu entsagen?“ R. Ich bin willens.“ - „Bist du willens, dich zum Gehor-
sam nach der Kanonischen Institution und nach der Regel des Papstes zu bekennen?“ R. „Ich bin wil-
lens.“ - „Bist du willens, das Leben unserer Brüder auf dich zu nehmen?“ R. „Ich bin willens.“
Dann soll der, der mit ihm spricht, sagen: „Möge Gott uns Helfen und seinen Segen geben“; der ganze
Psalm soll gesagt werden.
275. Dann soll er ihm seine Berufung mitteilen: „Ich N... bin willens und ich verspreche der Regel der
Ritter Christi und seiner Ritterschaft mit der Hilfe Gottes für den Lohn des ewigen Lebens zu dienen, so
dass von diesem Tag an mir nicht erlaubt wird, meinen Nacken vom Joch der Regel freizuschütteln; und
damit dieses Bekenntnis meiner Berufung standhaft aufbewahrt werden kann, überreiche ich dieses ge-
schriebene Dokument in der Anwesenheit der Brüder für immer, und mit meiner eigenen Hand lege ich
es zu Füßen des Altars der gesegnet ist in Ehre des allmächtigen Gottes und der gesegneten Maria und
allen Heiligen. Und weiterhin verspreche ich, Gott und seinem Haus zu gehorchen und ohne Besitz zu
leben, und die Keuschheit nach der Regel des Papstes aufrecht zu erhalten, und standhaft nach der Art
50 Gemeint ist die Tafel der Dienenden Brüder, „Turkopolen“ wird hier als Truppengattung genutzt.
der Brüder des Hauses der Ritter Christi zu leben.“
276. Dann soll er sich über den Altar legen und erschöpft sagen: „Empfange mich, Herr, gemäß deiner
Welt und lass mich leben.“ Dann die anderen: R. „Und mögest du mich nicht meiner Hoffnung be-
schränken.“ Dann soll er sagen: „Der Herr ist mein Licht.“ R. „Der Herr ist der Beschützer meines Le-
bens.“ Danach: Kyrie eleison. - Chiste eleison. - Kyrie eleison. - Pater noster. - Dann soll der Priester
sagen: Pater noster ... die Spalmen:Levavi oculos. Ostende nobis Domine. - Salvum fac servum tuum. -
Intret postulatio mea in conspectu tuo Domine. - Erravi sicut ovis que periit. - Ecce quam bonum. Sit
nomen Domini benedictum. - Domine exaudi orationem.
ORATIO
277. Lasset uns beten. - Empfange, wir ersuchen dich, O Herr, diesen deinen Diener, der vor den Übeln
der Welt und den Fallen des Teufels zu dir flieht, so dass er, nachdem er von dir empfangen wurde,
fröhlich sowohl Schutz in der gegenwärtigen Welt als auch Lohn in der Welt, die kommen wird, genie-
ßen wird: durch Christus...
ORATIO
278. Herr, der du persönlich und durch unsere heiligen Väter besonders die Vorschrift der Regel gebil-
ligt hat, wir erbitten deine Gnade sodass, beruhigt durch den Einsatz aller deiner Heiligen, du gnädig
auf auf diesen deinen Diener, der der Welt entsagt hat, herabblickst und du sein Herz von weltlicher Ei-
telkeit abwendest und auf die Liebe zu seiner ewigen Berufung hinwendest, und überschütte ihn mit der
Gnade, die dir innewohnt, sodass, befestigt durch deine Hilfe und deinen Schutz, er sie erfüllen kann,
was, wenn es dir gefällt, er verspricht, und, nach abgeschlossener Ausführung seiner Berufung, möge er
es verdienen, dass er die Dinge bekommt, die du dazu bestimmt hast, dass man sie denen, die auf dich
vertrauen, verspricht.
D as sin d d ie B estim m ungen für d as täglich e L eb en d er B rü d er.
279. Jeder Tempelbruder muss wissen, dass seine höchste Pflicht darin besteht, Gott zu dienen. Hierauf
soll jeder seinen ganzen Fleiß und sein Streben richten; vor allem soll er auch den Gottesdienst eifrig
hören; denn hierin darf er nicht fehlen noch wanken, solange wie seine Gesundheit es zulässt. Denn, wir
sollen, wie unsere Regel sagt, wenn wir Gott lieben, gern seine heiligen Worte hören oder vernehmen.
280. Kein Bruder darf ohne sein Ordenskleid sein, wenn die Horen gesungen werden. Ebenso wenig
darf ein Bruder beim Trinken oder Essen ohne sein Kleid sein; hierbei soll er sein Kleid so halten, dass
er die Schüre seines Mantels an dem Halse hat. Wenn er beim Beten der Horen seine Kappe umhat, soll
er zugleich seinen Kittel51 anhaben, wenn er etwa keinen Mantel hat. Auch könnte ein Bruder in dieser
Weise wohl essen, wenn er etwa keinen Mantel hat.
281. Wenn die Glocke zur Frühmette läutet, soll jeder Bruder alsbald aufstehen, seine Schuhe anziehen,
seinen Mantel umtun und in die Kapelle52 gehen, um den Gottesdienst zu hören. Keiner darf nämlich zu-
rückbleiben, außer wenn er vom Tage vorher noch überanstrengt ist oder wenn er etwas unwohl ist; aus
diesen beiden Gründen kann er im Bette bleiben. Doch auch hierfür muss er die Erlaubnis des Meisters
oder seines Stellvertreters einholen. Jeder Bruder soll53, wenn er zur Frühmette kommt, bekleidet sein
mit Beinkleid54, Hemd, einem kleinen Gürtel und seine Kapuze55 aufhaben; an den Füßen aber soll er
Hosen56 und Schuhe haben, auch soll er sein Ordenskleid anhaben, wie oben gesagt ist. Beim Anhören
aller andern Horen sollen die Brüder vollständig bekleidet und beschuht sein, je nachdem die Umstände
und die Jahreszeit es erfordern.
282. Wenn die Brüder in der Kapelle57 sind und die Frühmette gesungen wird, soll jeder Stillschweigen
beobachten und hübsch ruhig den Gottesdienst anhören. Auch soll er 13 Paternoster beten zur Frühmet-
51 Körner schreibt hier „Waffenrock“, Upton-Ward „tunic“, Curzon „jupel d' armer“ (Waffenrock“). Gemeint ist
vielleicht die Kutte. Allerdings würde der Waffenrock sinnvoll sein, wenn der Bruder im Felddienst ist und deswegen
keinen Mantel hat. Vielleicht ist auch der Leibrock gemeint und Upton-Ward hat hier ungenau übersetzt.
„Kittel“ ist vermutlich eine gute Wahl, da dies sowohl Leibrock als auch Waffenrock sein kann.
52 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
53 Körner schreibt hier irreführend „kann“, gemeint ist aber keine Wahlmöglichkeit, sondern eine Vorschrift, die
folgenden Kleider anzulegen.
54 Körner schreibt hier „Hose“, was zu Begriffsverwirrung mit den Hosenbeinen führt. Gemeint ist die Bruche (vgl. Art.
21).
55 Körner schreibt hier „Mütze“, gemeint ist aber die Kapuze der Tunika oder Capa (vgl. Upton-Ward: „with his hood
up“). Diese Praxis findet sich auch bei anderen Orden.
56 Gemeint sind einzelne Hosenbeine (vgl. Art. 21).
57 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
te unsrer Frauen und ebenso nach Belieben 13 zu den Tagesmessen. Doch kann er, wenn er will, darauf
verzichten, sie zu sagen, da er sie ja hört; schöner ist es allerdings, wenn er sie sagt als dass er hierauf
verzichtet.
283. Wenn die Brüder aus der Frühmette gehen, soll jeder nach seinen Pferden und seinem Geschirr se-
hen, wenn dies mit Rücksicht auf den Ort für ihn ausführbar und nötig ist. Wenn dann etwas auszubes-
sern ist, soll er es ausbessern oder ausbessern lassen. Und wenn er seinen Knappen etwas sagen muss,
soll er höflich mit ihm sprechen. Hierauf kann er fortgehen und sich wieder schlafen legen. Doch soll er,
wenn er zu Bett gegangen ist, ein Paternoster beten, damit, wenn er in etwas gefehlt, z.B. das Still-
schweigen gebrochen oder sonst etwas versehen hat, unser Herr ihm verzeihe.
284. Wenn die Glocke zur Prime läutet, soll jeder Bruder sofort aufstehen, alle Kleider, sowie die Schu-
he anziehen, wie oben gesagt ist, und in die Kapelle gehen, um den Gottesdienst bis zu Ende anzuhören.
Dann soll er zu aller erst die Prime hören oder beten, und hernach die Messe hören, wenn er kann. Nach
der Messe soll er die Terze und Mittag hören oder beten; so ist es nämlich im Orden Brauch. Auch
kann jeder Bruder Terze und Mittag ruhig vor der Messe hören oder beten. Nach dem Gesange der ers-
ten Messe kann jeder Bruder, falls man mehr Messen in der Kapelle singt, dieselben wohl anhören: lie-
ber soll er sie anhören als dies unterlassen, wenn er nichts anderes zu tun hat. Wenn jedoch die erste
Messe gebetet ist und der Bruder die Terze und Mittag gehört hat, kann er ruhig weggehen. Jeder Bru-
der soll aber, bevor er anderswohin geht, nach seinem Geschirr sehen, wie oben gesagt ist.58
285. Wenn die Brüder aus der Kapelle59 gegangen sind und nicht ausreiten oder seinen andern Befehl
auszuführen haben, soll jeder an seinen Platz gehen, um seine Ausrüstung und sein Geschirr herzurich-
ten im Falle, dass es etwas auszubessern gibt, oder soll es ausbessern lassen. Oder er soll Pfähle und
Pflöcke schnitzen oder sonst etwas zum Dienste Gehöriges arbeiten. Überhaupt muss sich jeder Bruder
bemühen, dass der Böse sie nicht müßig findet, denn der Böse reizt einen müßigen Menschen dreister
und lieber zu schlimmen Begierden, unnützen Gedanken und hässlichen Reden als denjenigen, den er
mit einer guten Arbeit beschäftigt findet.
Vom Essen
286. Wenn die Glocke zum Essen läutet, soll jeder Bruder beim ersten Konvent essen; denn kein Bru-
der kann ohne Erlaubnis zurückbleiben, außer aus den Gründen, welche später angegeben werden.
Doch soll jeder Bruder sorgfältig darauf achten, dass bevor er etwas ist, er die Frühmette, die Prime,
Terze und Mittag gebetet oder gehört hat, besonders aber jene 60 Paternoster, welche nach der Sat-
zung jeder Tempelbruder jeden Tag beten soll für die Brüder und für die übrigen Wohltäter, tote wie le-
bende. 30 soll er nämlich für die Toten beten, damit Gott sie von den Qualen des Fegefeuers erlöse und
sie ins Paradies aufnehme, und die andern 30 für die Lebenden, dass Gott sie vor Sünde bewahre, ihnen
die Fehler vergebe, die sie begangen haben und sie zu gutem Ende führe. Und diese 60 Paternoster soll
kein Bruder unterlassen täglich von Anfang bis zu Ende zu beten, er müsste denn so schwer krank sein,
dass er sie nicht ohne Schaden für seine Gesundheit beten könnte.
287. Wenn die Brüder zu Tische gegangen sind, um zu essen, sollen sie, wenn sie einen Priester haben,
ihn kommen lassen und warten, bis er da ist, vorausgesetzt, dass er in der Nähe ist, sodass er bald kom-
men, kann. Nachher sollen sie warten, bis Brot, Wein und Wasser auf dem Tische ist, wenn sie nichts
andres essen dürfen und wenn das Erforderliche vorhanden ist. Wenn der Priester zugegen ist, soll er
den Segen sprechen und jeder Bruder soll stehend ein Paternoster beten. hierauf soll er sich setzten und
kann sein Brot schneiden. Doch ehe er auf diese Weise mit dem Segen fertig ist, darf er weder sein Brot
schneiden, noch essen oder trinken. In der nämlichen Weise soll, falls sie etwa keinen Priester haben, je-
der Bruder es mit dem Paternoster und dem Übrigen halten; nachher sollen sie in Gottes Namen essen.
288. An allen Orten, wo sich ein Konvent befindet, soll, solange der Konvent isst, irgend ein Geistlicher
die heilige Lektion verlesen. Dies Einrichtung wurde getroffen, damit die Brüder besser Stillschweigen
beobachten und auf die heiligen Worte unsres Herrn hören; so befiehlt es die Regel. Denn wisset, an al-
len Orten, wo der Konvent isst, soll Schweigen eingehalten werden sowohl von den Brüder als auch
von allen andern Leuten. Und ebenso soll jeder, wenn die Brüder am Tische des Krankenzimmers essen,
hübsch ruhig essen und Schweigen beobachten.
289. Wenn die Brüder im Konvent essen, soll keiner, der Meister und alle andern nicht ausgenommen,
etwas anderes essen, als was der Konvent gemeinsam isst oder trinkt, es müsste denn etwa ein Tausch-
gericht sein, d.h. dass man einem Bruder seine Speise umtauscht, weil er von der, welche dem Konven-
te vorher gemeinsam aufgetragen worden war, nicht gegessen hat. Bei der Bedienung des Tisches des
Konvents soll man immer nach der Mahlzeit das Tauschgericht auftragen, damit, wenn einer von der
Mahlzeit nicht isst, er, wenn er Lust hat, von dem Tauschgerichte essen kann. Dieses Tauschgericht soll
58 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
59 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
im Konvente immer schlechter sein als die Mahlzeit, die man vorher gibt; und jeder Bruder, welcher
nicht von der gemeinsamen Mahlzeit isst, kann, wenn er will, sich das Tauschgericht zulangen.
290. Jeder Bruder, welcher beim Konvent isst, kann von der Gesindekost verlangen, wenn er sie lieber
isst als die Kost des Konvents; und man soll sie ihm geben. Wenn er jedoch von der Gesindekost ist,
darf er nicht von der des Konvents essen. Jeder Bruder, der beim Konvente isst, kann von dem verlan-
gen, was die andern Brüder essen, doch muss er sich hüten, Ausgetauschtes zu essen.
291. Wenn die Brüder beim Konvente essen, darf keiner von der Speise, die er vor sich hat, sei es nun
Brot oder etwas anderes, an einen Menschen, einen Vogel oder an ein anderes Tier abgeben. Auch darf
er keinen Menschen auffordern, aus seinem Becher zu trinken, wenn es nicht ein Mann ist, der würdig
ist, beim Konvent zu essen. Wenn jedoch irgend ein andrer Mann kommt und mit einem Bruder, der
beim Konvent isst, sprechen will, kann der Bruder ihm wohl einen Trunk anbieten. Doch soll er Wein
aus dem Weinkeller oder anderswoher als vom Konventstische holen lassen.
292. Auch zum Essen kann man jeden ehrbaren Mann auffordern, der zur Zeit, wo die Brüder essen, in
den Palast kommt. Ihn kann man an eine der Tafeln des Platzes sich setzten heißen, an eine solche, wie
sie dem betreffenden Manne zukommt. Trotzdem aber soll der Bruder sich beim Komtur des Hauses
oder dem des Palastes melden oder melden lassen; diese dürfen es ihm nicht abschlagen. - Auch wenn
sie am Krankenzimmertische essen, darf keiner von der vor ihm liegenden Speise einen Menschen zum
Trinken oder zum Essen einladen, wenn das nicht zutrifft, was von den Brüdern, welche beim Konvent
essen, gesagt wurde. In jedem Falle ist es unschöner, wenn es beim Konvent vorkommt, als wenn es im
Krankenzimmer geschieht; beides ist verboten.
293. Kein Bruder welcher sich beim Konvente aufhält, darf Beinkleider oder zwei Paar Hosen tragen;60
auch darf er ohne Erlaubnis nicht auf einer Matratze liegen, noch ein langes Pilgergewand oder eine De-
cke oder etwas anderes, das zu seiner Bequemlichkeit dient, ohne Erlaubnis auf dem Strohsack haben,
das Betttuch allein ausgenommen.
294. Wenn die Brüder beim Konvente sich zum Essen gesetzt und ihr Brot gebrochen haben, darf kei-
ner, der es gebrochen hat oder der etwas gegessen oder getrunken hat oder der überhaupt beim Mittag-
oder Abendessen zugegen ist, weder auf kürzere noch längere Zeit aufstehen, bis sie zusammen aufste-
hen, es müsste denn ein Bruder Nasenbluten bekommen; dieser kann nämlich ohne besondere Erlaubnis
aufstehen, muss aber zum Essen zurückkehren, wenn das Blut gestillt ist. Auch wenn sich Kriegsge-
schrei erhebt und sie sicher sind, dass es von einem Bruder oder irgend einer angesehenen Person aus-
geht, oder wenn gemeldet wird, dass Pferde scheu geworden sind oder dass Feuer im eignen Hause
ausgebrochen ist, können sie auch ohne besondere Erlaubnis aufstehen und sodann zum Essen zurück-
kehren.
295. Wenn die Brüder an der Rittertafel gegessen haben, sollen sie alle zusammen gemeinsam aufste-
hen, wenn der verlesende Geistliche Te autem Domine usw. sagt; keiner soll am Tisch bleiben, sondern
alle sollen zusammen in die Kapelle, falls dieses in der Nähe ist, gehen und unserm Herrn für das, was er
ihnen gegeben hat, Dank sagen; auch soll jeder ein Paternoster beten. Der Priester und der Geistliche,
wenn nämlich solche am Platze sind, sollen vor den Brüdern her in die Kapelle gehen, Gott Dank sagen
und die im Orden gebräuchlichen Gebete verrichten lassen. Sollte jedoch die Kapelle nicht in der Nähe
sein, dann sollen sie ihre Andacht und die Dankgebete an Ort und Stell verrichten in der oben angegebe-
nen Weise, als wenn sie in der Kapelle61 wären. Und nachdem der Bruder vom Tische aufgestanden ist,
soll er weder ein gutes noch ein böses Wort reden bis er Gott in der oben angegebenen Weise seinen
Dank dargebracht hat.62
296. Wenn die Brüder beim letzten Konvent zu Tische gehen, sollen sie den Segen sprechen, wie es von
denen, welche beim ersten Konvente aßen, angegeben ist. Jenen sollen dieselben und ebenso viele Spei-
sen aufgetragen werden, wie dem ersten aufgetragen worden sind, und in der nämlichen Weise. Keine
andern Speisen soll man den letzten geben außer solche, welche die ersten gehabt haben, falls noch et-
was übrig geblieben ist. Wenn diese Speisen jedoch für den letzten Konvent ausgehen sollten, gehört es
sich, dass man den Brüdern andre Speisen aufträgt. Doch sollen diese Speisen durchaus nicht geringer
fein als die, welche man dem andern Konvent aufgetragen hat; und wisset, dass die Brüder dieselben
geduldig annehmen und sich selbst still verhalten müssen. Achtet aber wohl darauf, dass derjenige, wel-
cher die Brüder bedient, und derjenige, welcher die Speisen verteilt, die Pflicht haben, das Essen derart
zu verteilen, dass die letzten dasselbe erhalten wie die ersten.
297. Wenn die Brüder beim letzten Konvent essen, verliest man die heilige Lektion nicht; doch sollen
60 Körner schreibt „Überstrümpfe“, gemeint ist die Bruche (vgl. bei Upton-Ward und Art. 21) und „Strümpfe“ für
„Hosen“. Hier verwechselt er die Reihenfolge und den „Hosenbegriff“, indem er die Überstrümpfe (Bruche) als
Hosenbeine und übersetzt.
61 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
62 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
die Brüder nichtsdestoweniger sich in Bezug auf Stillschweigen und anderes ebenso verhalten, wie oben
von denen angegeben ist, welche beim ersten Konvent essen; nur in einem Punkte findet eine Abwei-
chung statt, als nämlich jeder Bruder, der bei dem letzten Konvent isst, von der Tafel aufstehen kann,
sobald er mit dem Essen fertig ist. Mit Bezug auf das Dankgebet aber und alles Übrige soll er sich eben-
so verhalten, wie oben von denen angegeben ist, welche beim ersten Konvent essen.
298. Ganz ebenso kann jeder Bruder, welcher im Krankenzimmer isst, sich verhalten, sei es im ersten
Konvent oder im letzten, sowohl was das Aufstehen als was das Dankgebet anbetrifft. Achtet aber wohl
darauf, dass den Brüdern, welche an der Krankenstubentafel beim letzten Konvent essen, keine andern
Speisen aufgetragen werden dürfen als die, welche für den ersten aufgetragen werden, es müsste denn
das betreffende Gericht aufgezehrt sein; in diesem Falle nämlich ist es angebracht, ihnen von einem an-
deren zu geben. Sollte man ihnen aber doch andre Speisen auftragen, so würde es als Gefräßigkeit an-
gesehen werden und man müsste demjenigen große Buße auferlegen, der es getan hätte. Dies bezieht
sich auf diejenigen Brüder, welche die gemeinsame Krankenkost vertragen können. Den Leidenden
nämlich gewährt man geziemender Weise Vorzüge, sowohl den Alten als den Schwachen; so gebietet
es auch die Regel.
299. Wenn der Komtur des Palastes sieht, dass sehr viel Krankenkost und wenig Konventkost vorhan-
den ist, kann er es den Brüdern, welche an der Konventstafel beim letzten Konvent essen müssen, sa-
gen, damit sie mit ihm an der Tafel der Krankenstube essen; hierin müssen sie ihm gehorchen. Der
Komtur des Palastes kann sodann diesen Brüdern Speisen aus dem Krankenzimmer auf tragen lassen,
wie sie dem ersten Konvente aufgetragen worden sind.
Wenn die Brüder in der oben angegebenen Weise Gott Danke gesagt haben, können sie sich an ihre
Plätze begeben und sich nützlich machen, wie unser Herr sie lehren wird.
300. Wenn es nahe an der None oder an der Vesper oder an irgend einer beliebigen Hore ist, soll jeder
Bruder an einem solchen Orte sich aufhalten, dass er die Glocke hören kann oder dass man ihn findet,
wenn einer ihn holen will, damit er diese Stundengebete hört. Wenn hiernach die Glocke zur None er-
tönt, soll jeder Bruder in die Kapelle gehen, um die None anzuhören. Wenn sodann die Glocke zur Ves-
per ertönt, soll jeder Bruder gehen und die Vesper hören, die kein Bruder ohne Erlaubnis versäumen
darf außer der Bruder Bäcker, wenn er etwa die Hände im Teige hat, und außer der Bruder aus der
großen Schmiede, wenn er etwa das glühende Eisen im Feuer hat; er kann bleiben, bis er das Eisen glü-
hend gemacht hat und geschmiedet hat; und außer der Bruder Hufschmied, wenn er etwa den Fuß eines
Pferdes oder eines andern Satteltieres zurechtmacht oder ihn schon zurechtgemacht hat; er kann eben-
falls bleiben, bis er das Hufeisen aufgelegt hat. Sobald sie jedoch dieses Geschäft beendet haben, sollen
sie in die Kapelle gehen oder dahin, wo man die Horen singt. Diese sollen sie anhören oder selbst beten,
wenn es nicht möglich ist, sie anzuhören.63
301. Auch sei bemerkt, dass kein Bruder, wenn er nicht unwohl ist, Wein zwischen dem Mittagessen
und der Vesper trinken darf; und die, welche beim Konvente essen, dürfen durchaus keinen trinken au-
ßer höchstens ein mal, gleich nachdem die None gesungen ist.
302. Wenn die Brüder die Vesper gehört oder gebetet haben, sollen alle diejenigen, welche täglich
zweimal essen, zum Abendessen zum ersten Konvent gehen, was keiner ohne Erlaubnis versäumen darf
außer den oben erwähnten dreien, die vom Mittag- und Abendessen, von der None und der Vesper aus
den oben angeführten Gründen wegbleiben können. Beim Abendessen sollen sie sich mit Bezug auf den
Segen, die Lektion, das Dankgebet und die andern Dinge so verhalten, wie sie es in der oben angegebe-
nen Weise beim Mittagessen machen sollen.
303. Wenn die Brüder fasten, sollen sie die None anhören oder selbst beten, ehe sie essen; hierauf kön-
nen sie essen, falls es nicht die großen fasten sind. Nachdem nämlich bei diesen fasten der erste Sonntag
vorbei ist, soll jeder am Tage an dem er fastet, vor dem essen die Vesper anhören oder beten.
304. Wenn die Glocke zur Komplete läutet, sollen alle Brüder sich in der Kapelle64 versammeln oder da,
wo sie gewöhnlich zusammenkommen. Hier können sie alle gemeinsam, soweit sie trinken wollen, Was-
ser oder mit Wasser vermischten Wein trinken, wenn es der Meister für gut hält, oder nach dem her-
kömmlichen Brauche des Ordenshauses. Dabei sollen sie jedoch nicht unmäßig sein; denn das verbietet
die Regel. Wenn man sodann daselbst einen Befehl erteilt, so sollen sie ihm hübsch ruhig gehorchen.
Hierauf soll jeder Bruder die Komplete hören oder selbst beten, wenn sie nicht an einem Orte sind, wo
sie dieselbe hören können.
305. Wenn sodann die Komplete gesungen ist, soll jeder Bruder nach seinen Pferden und seinem Ge-
schirr sehen, falls sie an einem Orte sind, wo wie oben gesagt, die ausführbar ist. Und wenn er seinem
Knappen etwas sagen will, soll er es in einem höflichen und sanften Tone tun; sodann kann er schlafen
gehn. Ist er zu Bett gegangen, so soll er noch ein Paternoster beten, damit Gott ihm verzeihe, wenn er
63 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
64 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
etwa, nachdem die Komplete gebetet worden ist, in etwas gefehlt haben sollte. Jeder Bruder soll von
dem Augenblicke an, wo die Komplete angefangen hat, bis nach der Prime sich ruhig verhalten, es müß-
te denn ein zwingender Anlaß vorliegen, der dies unmöglich macht
306. Auch soll jeder Bruder wissen, dass, wenn sie nicht an einem Orte sind, wo sie die Stundengebete
hören können, jeder anstelle einer jeden der nachstehenden Horen das Paternoster so oft beten soll, wie
hier angegeben ist, nämlich für Prime, Terze, Mittag und Komplete. Für jede Hore 14 Paternoster: 7
mal für die Horen unsrer Frauen und 7 mal für die Horen des Tages. Und zwar soll man die Horen uns-
rer Frauen stets stehend beten oder hören, während man die des Tages stets sitzend beten oder hören
kann.
Anstelle der Vesper kann jeder 18 mal das Paternoster beten; 9 mal für die unsrer lieben Frauen und 9
mal für die des Tages. Die Horen unsrer lieben Frauen soll man stets zuerst im Orden beten mit Aus-
nahme der Komplete unsrer lieben Frauen. Diese soll man nämlich stets zuletzt im Orden beten, weil
unsre liebe Frau der Anfang unsres Ordens war und in ihr und ihr zu ehren, wenn es Gott gefällt, unser
Leben und unser Orden, sollte es so Gottes Wille sein, enden wird.
307. Jeder Bruder, welcher die Stundengebete hört, kann nach belieben davon absehen, sie selbst zu be-
ten; indessen ist es schöner, wenn er sie betet, als wenn er davon absieht, auch ist es gottgefälliger. Wis-
set auch: wenn die Brüder in der Kapelle65 sind, sollen alle während der Dauer des Gottesdienstes zu-
gleich auf die Knie fallen oder stehen oder sitzen; es müsste denn einer durch Krankheit verhindert sein,
dies zu tun. Der Betreffende soll dann hinter allen übrigen Brüdern an einem besonderen Platze sich
aufhalten.
308. Jeder Bruder ist gehalten, diese Stundengebete von Anfang bis zu Ende anzuhören, und kein Bru-
der darf aus der Kapelle gehen, bis diese Horen zu Ende sind, außer etwa wegen eines Geschäftes, das
er nicht umgehen kann, oder um jemand zu holen, der neben ihm in der Kapelle seinen Platz hat. Diesen
muss er nämlich holen, wenn derselbe etwa beim Beginn des Gottesdienstes nicht da ist. In diesem Fal-
le, muss er ihn wenigstens an seiner Schlafstätte oder bei den Pferden suchen.66
309. Jeder Bruder muss Acht geben, dass er beim Schlusse der Horen zugegen ist, namentlich deshalb,
weil es im Orden Brauch ist, am Schlusse der Horen den Appell abzuhalten und Befehle zu erteilen, au-
ßer bei der Komplete. Stattdessen soll man sie ihnen bei der Kollation, ehe die Komplete beginnt, ertei-
len. Man erteilt sie deshalb vorher, will, wenn man sie nachher erteilte, man das Stillschweigen brechen
würde. Trotzdem könnte man es im Notfalle ruhig tun; immerhin ist es besser und man begeht keine
Sünde, wenn man es vorher anstatt nachher tut.
Kein Bruder darf von dem Platze, wo sie ihre Kollation abhalten, fortgehen, bis die kleine Glocke läu-
tet, außer auf Befehl. Wenn auch ein Bruder nicht trinken will, soll er doch mit den andern Brüdern hin-
kommen, um zu hören, ob man daselbst einen Befehl erteilt.
310. jeder Bruder ist gehalten, die Befehle willig zu vernehmen. Jeder Bruder, der nicht zum Schlusse
der Horen zugegen gewesen ist, soll die andern, die zugegen gewesen sind, fragen, ob man einen Befehl
erteilt hat. Diese müssen es ihm sagen, wenn es nicht zufällig etwas ist, was sie nicht sagen dürfen.
Wenn jedoch ein Befehl ergangen ist, z.B. einen Bruder in Dienstangelegenheiten auszusenden, oder
aus vielen andern Gründen, so soll der Betreffende sogleich zu dem, von welchem der Befehl ausgegan-
gen ist, kommen und ihm sagen: "Edler Herr, ich war nicht bei der Befehlserteilung." Hierauf soll er
tun, was dieser ihm befiehlt.
311. Wenn die Glocke das Zeichen gibt, dass die Brüder sich sammeln sollen, darf kein Bruder ohne
Erlaubnis wegbleiben. Kein Bruder darf für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben einho-
len, weder von den Horen, noch vom Appell, noch vom Kapitel, noch von etwas anderem, wenn der
Bruder, für welchen er die Erlaubnis einholt, es ihm nicht gesagt hat oder hat sagen lassen.
Wenn ein Bruder zu einem anderen Bruder sagt, er möchte für ihn Dispens von etwas, wozu man den
selben braucht, einholen, soll dieser Bruder für ihn den nötigen Dispens einholen; und wenn er ihn nicht
für ihn einholt, fällt ihm dies zur Last und der andre ist straflos.
312. Wenn ein Bruder für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben von den Horen einholen
will, soll er also sprechen: " Herr, gebt dem und dem Bruder Dispens!" Hierbei soll er den Betreffenden
namhaft machen und den Grund anführen, weshalb der Bruder von den Horen wegbleiben will, sei es
wegen Krankheit oder etwas anderem; diese Einrichtung wurde deshalb getroffen, damit der Komtur
den Bruder kennen lerne. Wenn er nun sieht, dass dieser Bruder gewohnheitsmäßig zu oft die Horen
versäumt, soll der Komtur ihn vornehmen und bitten, auf die Vorschrift der Regel achtzuhaben. Wenn
der Bruder sich aber nicht belehren lassen will, soll der Komtur ihn dem Ordensgerichte überweisen und
kann ihm den Dispens verweigern.
Kein Bruder darf einen Weltlichen auffordern, für ihn Dispens einzuholen, ebenso wenig einen andern,
ausgenommen einen Tempelbruder; jedoch kann er wohl durch einen weltlichen oder durch sonst je-
65 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
66 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
manden einen Bruder bitten lassen, für ihn den Dispens einzuholen.
313. Wenn der Meister an einen Bruder einen Befehl ergehen lässt, soll der Bruder sagen "in Gottes
Namen" und soll den Befehl ausführen, wenn er dazu die kraft und die Fähigkeit besitzt. Wenn er aber
nicht die Kraft oder die Fähigkeit besitzt, es zu tun, soll er jemanden ersuchen, den Meister zu bitten,
ihn von dem Befehle zu entbinden, weil er nicht die Kraft oder die Fähigkeit besitzt, ihn auszuführen,
oder weil der Befehl unvernünftig sei. Der Meister ist dann gehalten, den Bruder davon zu entbinden,
wenn er sieht, dass die Sache sich so verhält. Auf diese Weise, soll jeder Komtur mit jedem Bruder ver-
fahren, der seinem Befehle untersteht; desgleichen soll jeder Bruder bei jedem Befehle, den der Komtur
an ihn richtet, sagen " in Gottes Namen " und nachher handeln, wie oben angegeben ist. Jeder Bruder
soll sich hüten, das zu tun, was im Orden verboten ist.
314. Wenn ein Bruder zur Prime kommt, muss er vollständig bekleidet und betucht sein. Denn im blo-
ßen Hemd oder im bloßen Mantel, ohne einen Rock oder ein Wams darunter zu haben, oder in bloßer
Kappe darf er nicht kommen. Kein Bruder darf sich nach der Komplete kämmen. Kein Bruder darf
einen Mantel über dem Kopfe tragen, außer wenn er im Krankenzimmer ist oder zur Frühmette geht. In
diesem Falle kann er ihn nämlich tragen; doch darf er ihn während des Gottesdienstes nicht anbehalten.
315. Jeder Bruder soll sorgfältig auf sein Geschirr und seine Pferde achtgeben. Kein Bruder darf sein
Pferd, wenn es noch vollständig eingeritten ist, ohne Erlaubnis rennen oder galoppieren lassen, nament-
lich, wenn es nicht im Dienste reitet. Im Schritt oder Passgang kann er es bei einem Spazierschritt ge-
hen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis das Pferd in voller Karriere laufen lassen. Wenn er keine
Armbrust trägt, und er will dem Pferde die schnelle Gangart beibringen, kann er es nach Belieben ein-,
zwei- oder dreimal ohne besondere Erlaubnis rennen lassen. Wenn eine andere Person mit auf dem
Pferd sitzt, darf kein Bruder, um geschwind vorwärts zu kommen, ohne Erlaubnis sein Pferd auch nur
halbschnell laufen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Pferd in voller Karriere rennen lassen,
wenn die Beine des Reiters mit Eisen bewappnet sind; ist letzteres der Fall, so darf er nur mit halber
Schnelligkeit reiten. Wenn die Brüder einen scharfen Ritt vorhaben, sollen sie ihre Reitstiefeln anziehen.
Beim Buhurdieren dürfen die Brüder nicht mit Lanzen werfen; dies ist nämlich untersagt, da leicht ein
Unfall sich dabei ereignen könnte. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Tier beschlagen, noch etwas
tun, was einen längeren Aufenthalt nötig machen würde.
316. Keiner darf etwas von einem Platze nehmen ohne die Erlaubnis des Bruders, dem der Platz gehört.
Wenn einer das Pferd eines anderen Bruders an seinem Platze findet, darf er es nicht fortnehmen oder
anderswohin stellen, sondern es soll dem Bruder, dem das Tier gehört fragen, er möchte ihm seinen
Platz einräumen. Der Bruder soll ihn sodann freimachen; der Marschall oder sein Stellvertreter soll den
Betreffenden veranlassen, ihm denselben einzuräumen. Jeder Bruder, der zum Vergnügen ausreitet, soll
irgend einen Bruder die Aufsicht über seinen Platz und sein Rüstzeug übertragen.
317. Keiner darf weder um ein Pferd noch um sonst was wetten, außer etwa um einen Bolzen oder Ei-
sen oder etwas anderes, was weder ihm noch einem anderen Geld kostet, wie um eine offene Laterne,
eine hölzerne Keule, Lager- oder Zeltpfahl. Diese nämlichen Dinge, welche, wie oben gesagt, kein Geld
kosten, kann ein Bruder dem andern ohne Erlaubnis geben. Auch kann jeder Bruder mit einem andern
Bruder ein Armbrustwettschießen veranstalten, und zwar, wenn der Preis nicht mehr als zehn Kerze-
nenden ausmacht, ohne besondere Erlaubnis; soviel darf er auch an einem Tage verlieren. Für die Ker-
zen kann er auch die falsche Sehne seiner Armbrust als Pfand hingeben; jedoch darf er die Sehne nicht
über ohne Erlaubnis in fremden Händen lassen. Etwas anderes kann und darf der Bruder beim Arm-
brustschießen nicht als Pfand geben.
Kein Bruder darf nach Tagesanbruch sein Schwert über den Waffenrock oder den Bauch gürten.67
Jeder Bruder kann zum Zeitvertreib mit Holzspeeren, die keine Eisenteile haben, werfen oder den Weit-
wurf üben, wenn das Holz ihm gehört. Ferner sei bemerkt, dass kein Bruder des Tempels ein anderes
Spiel erlaubt ist, das Mühlespiel ausgenommen; dies darf er spielen, wenn er will, doch nur zum Ver-
gnügen, nicht um irgendwelchen Gewinn. Schach aber oder Tricktrack68 darf kein Tempelbruder spie-
len, auch nicht das kleine Schach69.
318. Wenn ein Bruder ein fremdes Ausrüstungsstück findet, darf er es nicht behalten; vielmehr soll er
es, wenn er nicht weiß, wem es gehört, in die Kapelle tragen oder tragen lassen; Wenn er aber weiß,
wem es gehört, soll er es zurückgeben. Wenn man ein Ausrüstungsstück, welches gefunden worden ist,
in die Kapelle trägt und das Stück dem Ordenshause gehört, anderseits man nicht weiß, welchem Bru-
67 Basierend auf Upton-Ward, Körner schreibt: „Kein Bruder darf sein Wehrgehäng oder den Gürtel über seinen Mantel
den Tag über umschnallen.“, gemeint ist, dass das Tragen von Waffen ohne Erlaubnis Tagsüber nicht gestattet ist.
Körners „Mantel“ ist hier nicht wörtlich zu nehmen, sondern meint den Waffenrock (vgl. „Tractatus de locis et statu
sanctae“, welche das Äußere der Templer beschreibt: „Qui videlicet Templarii peroptimi milites sunt, albas clmides et
rubeam crucern ferentes [...] Clamis alba que est signum milicie cum cruce [...]“). Upton-Ward übersetzt „Mantel“
dann auch treffender mit „garnache“.
68 Bekannter unter dem Namen Backgammon.
69 Es ist nicht genau geklärt, um welches Spiel es sich handelt. Vermutet werden kann Dame.
der es gehört, soll man, falls das Ausrüstungsstück in das Marschalldepot gehört, es beim Maraschallde-
pot abgeben oder in der Schneiderwerkstätte, wenn es in die Schneiderwerkstätte gehört, oder erforder-
lichenfalls auch bei einem der andern Handwerke.
319. Kein Bruder darf einem seiner Pferde mehr Futter geben, sodass die andern Tiere dabei zu knapp
wegkommen. Kein Bruder darf außer der Ration, die man im Speicher allen gleichmäßig liefert, ohne
Erlaubnis für seine Tiere Gerste anschaffen. Kein Bruder darf eine Ration Gerste an seinem Platze zu-
rückbehalten, wenn er die andre Ration in Empfang nimmt. Wenn er aber etwas zurückbehält, muss er
es mit berechnen. Wenn die Brüder ihren Pferden absichtlich halbe Rationen geben, soll die halbe Rati-
on aus 10 Maß bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass man den Karawanentieren stets eine halbe Ration
geben soll, die aber in 10 Maß zu bestehen hat. Auch den Tieren, welche die Brüder Handwerker hal-
ten, soll man halbe Rationen zu 10 Maß geben. So soll es stets sein, wenn nicht etwa der Konvent an-
ders beschlossen hat, namentlich, dass die halbe Ration größer oder kleiner sein soll.70
320. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis in eine Stadt, einen Weiler, eine Burg, einen Garten, eine Meierei
oder ein Haus gehen innerhalb einer Wegstunde vom Standquartier aus, außer wenn er mit einem Bru-
der Bailli geht, der befugt ist, ihn an diesen Ort zu führen.
Vergesst auch nicht, dass jeder Bruder, sei es nun ein Konventsbruder oder ein Bruder Handwerker,
sich hüten muss, in eine Stadt, einen Garten oder eine Meierei zu gehen, wenn sie nicht zu seiner Kom-
mende gehört. Kein Konventsbruder oder Bruder Handwerker darf ohne Erlaubnis, außer wenn ein
dringendes Bedürfnis vorliegt, an einem Orte, der eine Meile oder weniger vom Ordenshause, wo das
Standquartier der Brüder ist, entfernt liegt, essen oder Wein trinken. Wasser jedoch kann er ruhig trin-
ken, wenn er Durst hat. Auch Wein würde er in diesem falle wohl trinken können, wenn er sich in Ge-
sellschaft eines Bischofs, eines Erzbischofs oder eines andern kirchlichen Würdenträgers befände, der
im Range höher steht als ein Bischof. Auch im Hospitale des heiligen Johannes kann er, wenn er Luft
hat und durstig ist, wohl trinken; jedoch muss er es in der Weise tun, wie er es tun würde, wenn er zu
Hause wäre.
321. Wenn ein Bruder behufs einer Besorgung zu einer der Werkstätten geht, darf er nicht ohne Erlaub-
nis der Bruders, der über dieses Amt gesetzt ist, oder des Gewerkschaftsältesten in die Vorratskammer
eindringen. Wenn dann die Brüder vom Konvente von den Brüdern Handwerkern das, was sie brau-
chen, verlangen, sollen sie hübsch höflich darum bitten; die Brüder Handwerker ihrerseits sollen das Be-
treffende höflich, geräuschlos und ohne Beschädigung geben, falls sie damit versehen sind. Wenn sie
aber nicht damit versehen sind, sollen sie es ihnen hübsch höflich abschlagen. Wenn sie anders verfüh-
ren, würden sie deshalb bestraft werden; denn es könnte daraus Zwietracht unter den Brüdern entste-
hen. Vergesst es nicht, jeder Bruder soll sich hüten, seinen Mitbruder zum Groll oder Zorn zu reizen;
das ist strenger Befehl der Regel.
322. Kein Bruder darf seinen Halsberg oder seine Eisenhosen in einem Sack oder in einem Netze oder
in einem Futteral aus maschigem Stoff bei sich führen, sondern er soll es in einem Behältnis aus Leder
oder Drahtgeflecht bei sich führen. Jedoch soll der Drahtbeutel nicht an einen Strick hängen, um seinen
Halsberg zu tragen, sondern er kann ihn in den Händen bei sich führen, solange er oder ein Dienender
ihn auf der einen Seite halten können. Mit besonderer Erlaubnis darf er ihn auch an Stricken halten oder
aufhängen.
323. Kein Bruder darf mit der Kappe bekleidet im Palaste essen, und zwar weder beim Konvent noch
im Krankenzimmer. Auch darf kein Bruder, der am Morgen beim Konvent gegessen hat, anderswo zu
Abend essen, sofern eben nur beim Konvent; hiervon ist weder der Meister noch ein andrer ausgenom-
men. Wenn es sich jedoch träfe, dass der Meister am Morgen im Krankenzimmer gegessen hätte, und er
machte am selbigen Tage ein Spazierritt oder ritte anderswohin und führte Brüder mit sich, die am
Morgen beim Konvent gegessen haben, so kann der Meister sie recht wohl einladen, in demselben Pa-
laste, in welchem sie am Morgen gegessen haben, mit ihm zu Abend zu essen. Wenn jedoch der Meister
am Morgen beim Konvent gegessen hat, soll er sein Vesperbrot, falls er welches isst, beim Konvente
einnehmen und nicht anderswo. Und wenn der Meister an einer andern Tafel als beim Konvent isst, soll
der Almosenpfleger das ganze Essen, das von jenem Tische übrig bleibt, nehmen, um es den armen Die-
nenden und den armen Knappen, die im Krankenzimmer sind, zu geben, und soll von dem Krankenstu-
bentische die Brühe, den Braten und die Milchspeise, wenn es welche gibt, nehmen.
324. Kein Bruder darf eine Gugel71 auf dem Kopfe tragen. Kein Bruder darf eine Harnischkappe ohne
Polsterhaube72 tragen. Kein Bruder darf seinen Mantel an Haken um sein Bett hängen; denn jeder Bru-
der ist verpflichtet, sein Kleid in Ehren zu halten. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis seine Lanze bemalen,
70 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
71 Körner schreibt „Käppchen“. Gemeint ist aber die auch bei anderen Orden verbotene Gugel (eine Art kurze Capa mit
nur schulterlangem Kragen, also eine „kleine Kappe“, eben „Käppchen“). Curzon schreibt „chaperon“.
72 Körner schreibt „baumwollenen Hut“; aufgrund der Kettenhaube wird klar, dass es sich um die Polsterhaube aus
Artikel 140 handeln muss.
noch darf er ohne Erlaubnis sein Schwert, seinen Eisenhelm oder sein Dolchmesser polieren, ebenso
wenig darf er seinen Eisenhelm bemalen
325. Kein Bruder darf jemals fluchen73, weder im Zorn noch bei ruhiger Gemütsverfassung, auch darf er
niemals ein unflätiges oder gemeines Wort reden, noch viel weniger etwas derartiges tun. Jeder Bruder
ist gehalten, sich stets anständig zu zeigen sowohl in Worten als in Werken. Kein Bruder soll lederne
Handschuhe tragen außer der Bruder Kaplan, den man sie zu tragen erlaubt zu Ehren des Leibes unse-
res Herrn, welchen er oft in den Händen hält. Auch tragen sie die Brüder Maurer manchmal. Ihnen ge-
stattet man sie, damit sie bei der harten Arbeit, die sie zu leisten haben, sich nicht so leicht die Hände
verletzen. Wenn sie jedoch nicht arbeiten, sollen sie keine tragen.
Jeder Bruder soll Waffenhandschuhe tragen, wenn er sich mit seiner Rüstung74 bewappnet hat; im übri-
gen soll er keine ohne Erlaubnis tragen.
326. Kein Bruder darf die Ordensbestimmungen oder die Ordensregel in Händen haben außer mit Er-
laubnis des Konvents. Es ist nämlich durch den Konvent den Brüdern verboten worden, sie zu besitzen,
weil es vorgekommen ist, dass die Knappen sie fanden und darin lasen. So würden sie unsre Satzungen
den weltlichen verraten, was unserm Orden zum Schaden gereichen könnte. Damit nun etwas Derarti-
ges nicht eintreten könne, beschloß der Konvent, dass kein Bruder sie besitzen soll, kein Bruder außer
etwa ein Bailli, der sie behufs Ausübung seines Amtes als Bailli in Händen haben darf.
327. Keiner soll ohne Erlaubnis Geld bei sich führen oder besitzen. Wenn ein Bruder von einem unsrer
Brüder Baillis Geld verlangt, um etwas zu kaufen, soll er das, wozu er es von ihm verlangt, so schnell
wie möglich kaufen; etwas andres aber darf er nicht ohne Erlaubnis kaufen. Ach Einholung der Erlaub-
nis jedoch darf er es tun; auch jeder Tempelbruder, der Bailli ist, kann es tun und eine dahingehende Er-
laubnis erteilen. Auch kann jeder Bruder Bailli einem andern Bruder die Erlaubnis geben, ein Messer
antiochischer oder englischer Herkunft zu verschenken. Wenn die Brüder an einem Orte sind, wo kein
Ritterkomtur anwesend ist, der über ihnen steht, sich aber ein Bruder Ritter unter ihnen befindet, der
Bailli ist, so können sie bei letzterem die nötige Erlaubnis einholen.
328. Wenn sie aber keinen Ritterkomtur noch einen andern Bruder Ritter, der Bailli ist, haben, können
die Brüder selbst durch Übereinkunft einen von den anwesenden Brüdern, welcher ihnen am geeignes-
ten erscheint, als Ritterkomtur einsetzen; von diesem sollen sie hernach die Erlaubnis einholen. Wenn
die Brüder dienende Brüder sind, können sie die Erlaubnis wohl von irgendeinem dienenden Bruder, der
Bailli ist, einholen, falls nämlich einer zugegen ist und falls sie keine Ritterkomture haben sollten. Es sei
aber darauf hingewiesen, dass kein dienender Bruder Ritterkomtur sein kann, dass er auch an einem
Orte, wo Ritter zugegen sind, kein Kapitel abhalten darf.
329. Jeder Bruder und jeder Meister vom Tempel, sowie jede andre zum Tempelorden gehörige Person
muss sorgfältig darauf achten, kein Geld, weder Gold noch Silber, als Eigentum zu besitzen. Denn nie-
mand, der zu einem religiösen Orden gehört, darf etwas als Eigentum besitzen, wie der Heilige sagt: Ein
Ordensmann, der einen Heller besitzt, ist kein Heller wert. Kein Bruder darf irgendetwas als Eigentum
besitzen, weder wenig noch viel, weder als hinterlegtes Gut noch sonst wie. Besonders und vor allem
andern ist diesbezüglich des Geldes verboten. Die Brüder Baillis können indes das zu ihrem Amte Nöti-
ge besitzen, doch müssen sie stets bereit sein, es ihrem Vorgesetzten zu zeigen, wenn er es von ihnen
verlangt. Wenn sie es nämlich verheimlichen sollten und dessen überwiesen würden, so würde es ihnen
als Unredlichkeit angerechnet werden und sie würden aus dem Orden gestoßen werden, wovor Gott je-
den Tempelbruder bewahren möge.
330. Aller Besitz des Ordens ist gemeinsam. Es hat also weder der Meister noch ein andrer die Macht,
einem Bruder zu erlauben, etwas als Eigentum zu besitzen, weder einen Denar noch mehr. Auch darf er
ihm nur gestatten, das zu tun, was er Gott versprochen und ausdrücklich und namentlich gelobt hat,
nämlich Gehorsam, Keuschheit und Armut zu bewahren. Doch kann der Meister einem Bruder wohl er-
lauben, wenn letzterer eine größere Reise macht oder von einem Orte zum andern geht, Geld zur Be-
sorgung seines Geschäfts zum Ankauf des nötigen bei sich zu führen. Diese nämliche Erlaubnis kann
ihm auch ein andrer Komtur geben, wenn einer anwesend ist. Sobald jedoch der Bruder wieder zu sei-
nem Aufenthaltsorte zurückgekehrt ist, soll er das, was ihm von dem Gelde geblieben ist, in den Schatz
oder an den, der es ihm gegeben hat, zurückgeben, falls er es zurückgeben kann und soll. Denn behalten
darf er es nicht, es sein wenig oder viel.
331. Wenn der Fall eintreten sollte, dass ein Bruder stürbe, und man fände Geld bei ihm, in seinen Klei-
dern, seinem Bettzeug oder seinen Quersäcken, so würde man es als sein Eigentum ansehen und ihm
das als Diebstahl anrechnen. Diese schlechten Brüder darf man nicht bei den andern guten Brüdern, die
aus dieser Zeitlichkeit abgeschieden sind, beerdigen, noch darf man einen solchen in geweihter Erde
beisetzen. Auch sind die Brüder nicht gehalten, für ihn das Pater Noster zu beten, noch das Totenamt
73 Körner schreibt „schwören“, ein altes Wort für „Fluchen“.
74 Körner schreibt hier „Schulterstücke“, Upton-Ward „arming-jacket“, die Rüstung, die nur vor der Schlacht angelegt
wurde (vgl. Upton-Ward, FN 325.1).
abzuhalten, wie es sonst ihre Pflicht ist, wenn ein Bruder gestorben ist. Vielmehr sollen sie ihn wie
einen Sklaven beerdigen lassen, wovor Gott alle Brüder des Tempels bewahren möge.
332. Wenn es sich aber träfe, dass ein Bruder stürbe, und man fände später, dass er Geld im Schatze
oder bei einem andern Bruder, der Bailli ist, hinterlegt hat, so darf man mit diesem Bruder nicht ebenso
verfahren, wie oben von dem schlechten Bruder angegeben ist., weil dieser es nicht bei sich hat, noch an
einem Orte, wo der Orden es voraussichtlich verlieren könnte oder solle. Mag er auch auf unschöne
Weise gefehlt und sein Gelübde und Versprechen übertreten haben, so soll man es ihm doch vergeben
und aus Mitleid und Erbarmen mit ihm verfahren wie mit einem andern Bruder und für seine Seele be-
ten, dass Gott ihm verzeihe. Doch wenn man das hinterlegte Geld außerhalb des Ordens fände, und der
Bruder, dem das Depositum gehörte, wäre gestorben, ohne es jemandem gebeichtet zu haben, durch
den Orden es bekäme oder bekommen sollte, dann soll man mit einem solchen Bruder so verfahren, wie
es oben von jenem schlechten Bruder angegeben ist, in dessen Kleidungsstücken man das Geld findet.
333. Es sei bemerkt, dass, wenn der Meister selbst das Geld außerhalb des Ordens auf solche Weise
hinterlegt hätte und er stürbe, ohne so gebeichtet zu haben, dass der Orden es wiederverlangen könnte
oder sollte, so würde man mit ihm ebenso verfahren müssen und noch härter, als es oben von dem sol-
chen und schlechten Bruder angegeben ist. Je mehr nämlich jemand in unserm Orden besitzt, um so
mehr ist er Schuldig, wenn er einen so schlimmen Verstoß absichtlich begeht.
334. Auch darf kein Bruder, weder der Schatzmeister noch ein anderer, so lange das hinterlegte Gut ei-
nes andern Bruders behalten und besonders, wenn es sich um Geld, Gold oder Silber handelt. Wer es
aber tut, begeht einen schlimmen Verstoß und hat an einer hässlichen Sünde teil. Vielmehr soll der Bru-
der, der das hinterlegte Geld bewahrt, den Bruder, dem es gehört, ermahnen, damit das zu kaufen,
wozu ihm das Geld gegeben wurde, oder dasselbe wieder in den Schatz oder an den, der es ihm gab,
abzuliefern; und hierin soll jener ihm gehorchen.
335. Es sei auch darauf hingewiesen, dass jeder Bruder Geld nur in der Schatzkammer hinterlegen darf,
und wenn kein Schatzmeister da ist, muss es beim Komtur des Palastes oder beim Komtur des Ordens-
hauses, in dem er sich ständig aufhält, hinterlegt werden. Die Hinterlegung von genähtem und ungenäh-
tem Stoffe soll bei der Schneiderwerkstadt erfolgen, die genähten Kittel75 der Knappen, die Hemden,
Beinkleider und die Feldmäntel ausgenommen. Diese müssen in die Sattelkammer getan werden. Alle
Ausrüstungsstücke aber, welche von der Schneiderwerkstatt verkauft werden, müssen auch in der
Schneiderwerkstatt hinterlegt werden, dazu auch diejenigen, welche im Untermarschalldepot verkauft
werden. Jeder Bruder ist, sobald er sein Rüstzeug angelegt hat, Herr darüber. Kein Bruder darf etwas
von einem andern Bruder ohne dessen Erlaubnis in Verwahrung nehmen.
336. Kein Bruder Handwerker, Gefangenwärter76 oder ein anderer darf ohne Erlaubnis einen Sklaven
schlagen, indem er ihm das Halseisen vorher umlegt, auch wenn jener es verdient hat. Auch dar er ihn
nicht ohne Erlaubnis an den Pranger stellen oder mit dem Schwerte stechen. Doch soll er und darf er
ihn ohne besondere Erlaubnis mit dem Steigbügelriemen geißeln, wenn jener es verdient hat. Er muss
sich jedoch vorsehen, dass er ihn nicht verstümmelt.
337. Kein Bruder darf, wenn er nicht Sohn eines Ritters ist oder von dem Sohne eines Ritters ab-
stammt, einen weißen Mantel tragen, noch dürfen die andern Brüder es dulden. Wenn jedoch der Vater
des Edelmannes gestorben wäre, bevor er die Ritterwürde empfangen hat, diese wäre ihm aber zuge-
kommen und voraussichtlich auch zu teil geworden, so würde deshalb sein Sohn seinen Adel nicht ver-
lieren, sondern könnte Ritter und Bruder des Tempels sein und einen weißen Mantel tragen, wenn er
auch Ritter wäre oder Sohn eines Ritters.
338. Wenn ein Tempelbruder so alt ist, dass er das Waffenhandwerk nicht mehr ausüben kann, soll er
zum Marschall folgendermaßen sagen: " Edler Herr, ich bitte euch in Gottes Namen, mein Rüstzeug zu
nehmen und es dem und dem Bruder zu geben, damit er den Dienst des Ordens mit demselben versehe;
denn ich kann nicht mehr damit tätig sein, so wie es für mich und den Orden von Nutzen ist." Der Mar-
schall aber soll und kann dies tun, soll aber dem Biedermanne ein Pferd von sanftem Passgang schen-
ken, dass er spazieren reiten kann, falls der Bruder es haben will. Jedenfalls aber soll der Marschall mit
dem Meister darüber sprechen, ehe er die Rüstung des Bruders annimmt. Denn weder der Marschall
noch ein anderer kann das Rüstzeug von einem Bruder nehmen, weder mit noch gegen dessen Willen,
ohne mit dem Meister oder dem Stellvertreter des Meisters gesprochen zu haben, wenn es sich darum
handelt, ihm seine gesamte Ausrüstung zu nehmen.
75 Curzon schreibt hier „cote de escuin“, Kotte der Knappen, also ein Wams oder Kittel. Upton-Ward schreibt „squires´
tunics“.
76 Er war unter anderem für die Sklaven eines Templerhauses verantwortlich. Viele Häuser besaßen Sklaven,
beispielsweise hatten die Häuser in Aragon um 1289 im Durchschnitt etwa 20 Sklaven, die fast ausnahmslos
männlich waren.
Adam Forey: Templars in the Corona of Aragon, 1973, S. 268
339. Wenn aber ein Bruder ein Pferd hat, mit welchem es den dienst nicht so ausüben kann, wie es im
Orden Gebrauch ist, kann er es dem Marschall ruhig zurückgeben, und der Marschall soll und kann es
nehmen, ohne erst mit dem Meister oder einem andern zu sprechen. Dem Bruder soll er ein andres ge-
ben, wenn er eins entbehren und der Bruder eins brauchen kann. Es sei auch bemerkt, dass die alten Or-
densleute und die, welche ihren Dienst zum heile ihrer Seelen und des Ordens nicht verrichten können,
sich auf diese Weise verhalten sollen. Denn Ihr müsst wissen, es ist ein großer Schaden für den Orden,
wenn ein Bruder drei oder vier Pferde und außerdem seine Ausrüstung hat, ohne den Dienst des Ordens
auszuüben. Die Alten sollen den andern ein gutes Beispiel geben und mit Fleiß darauf bedacht sein, sich
keiner Ungebühr schuldig zu machen, weder beim Essen, noch beim Trinken, noch in der Kleidung,
noch ansonsten etwas, besonders deshalb, weil die jungen Leute sich an ihnen ein Vorbild nehmen sol-
len und weil am Betragen der Alten die Jungen lernen sollen, wie sie sich selbst zu betragen haben.
340. Jeder Bruder soll sich bemühen, ein ehrbares Leben zu führen und den Weltlichen, sowie den An-
gehörigen andrer Ordensgesellschaften in allem ein gutes Beispiel zu geben, sodass die, welche ihn se-
hen, nichts, Schlechtes an seinem Betragen merken können, weder wenn er reitet, noch wenn er geht,
noch wenn er isst oder trinkt, noch an seinem Äußeren, noch an einer seiner Taten oder an einem seiner
Werke. Besonders aber soll jeder Bruder sich bemühen, beim Anhören und verrichten des Gottesdiens-
tes unsres Herrn sich bescheiden und ehrbar zu verhalten. Seine Gebete und seine Kniebeugungen soll
er so verrichten, wie es im Orden Gebrauch ist.
341. Wenn die Brüder in der Kapelle77 oder anderswo sind und die Horen gesungen werden oder die
Brüder sie selbig beten, soll jeder die Verbeugungen machen, wie sie im Orden alle Tage gebräuchlich
sind. Eine Ausnahme findet nur statt an einem solchen Tage, an dem man 9 Schriftverlesungen in dem
Ordenshause, wo sie sind, vornimmt und während der im Tempelorden gebräuchlichen Oktaven der
Feste. Auch am Advent sollen die Brüder zur Vesper, wenn die Antiphonen gesungen werden, welche
man die O nennt, keine Verbeugungen machen; zu allen andern Horen jedoch sollen sie welche machen.
Am Tage vor Epiphanias und Weihnachten macht man zu keiner der Horen Verbeugungen; und wenn
man die Verbeugungen unterlässt, soll man sie stets unterlassen am Tage vor dem Feste, an welchem
man 9 Schriftverlesungen zur None des Tages vornehmen muss.
342. Wenn die großen Fasten herankommen, sollen jedes Mal, wenn der Priester oder Diakon beim Ab-
halten der Messe flectamus genua sagt, alle Brüder, die nicht krank sind, auf die Knie fallen, und wenn
er levate sagt, sollen sie sich erheben. An dem ersten Mittwoch der großen Fasten sollen, sobald die
Frühmette abgehalten worden ist, der Priester und der Hilfsgeistliche die sieben Bußpsalmen anstim-
men, und während des Gesanges der sieben Psalmen sollen alle Brüder stehen. Nur am Ende eines jeden
Psalmen, wenn man gloria patri singt, soll jeder Bruder auf die Knie fallen und sich gleich darauf erhe-
ben. Wenn sodann die sieben Psalmen zu Ende sind, sollen die Priester und der Hilfsgeistliche die Lita-
nei anstimmen und sie schön und sanft zu Ende singen mit allen Gebeten, welche hierzu gehören. Hier-
bei sollen die Brüder niederfallen und diesen Teil des Gottesdienstes mit großer Andacht anhören. Diese
sieben Psalmen und diese Litanei soll alle Tage bis zum heiligen Mittwoch in dieser Weise gesungen
werden, wenn nicht etwa ein Fest mit 9 Schriftvorlesungen dazwischen kommt. An jedem Tage sollen
es die Brüder in der oben angegebenen Weise halten.
343. Am ersten Mittwoch der großen Fasten selbst, welchen man Aschermittwoch nennt, soll allen Brü-
dern Asche auf das Haupt gestreut werden. Diese Asche soll der Bruder Kaplan oder, wenn sie keinen
Bruder Kaplan haben können, ein andrer Priester ihnen auflegen zur Erinnerung daran, dass wir Asche
sind und wieder zu Asche werden.
344. Wenn der Sonnabend der Mittfasten kommt und die Antiphone, welche media vita heißt, gesungen
wird, müssen alle Brüder jedes Mal, wenn man sancte Deus, sancte fortis, sancte et immortalis singt, al-
lemal bei dem Worte sancte, Kniebeugungen machen, es mag ein Festtag sein oder nicht.
345. Vom Mittwoch in der Karwoche jedoch, nachdem die None geläutet ist, bis zum Montag nach der
Pfingstoktave werden die Kniebeugungen im Orden unterlassen, außer am Karfreitage am Ende der Ho-
ren, wenn Kyrieleison, Xristeleison, Kyrieleison und miserere me Deus gesungen wird. Da nämlich soll
jeder hinknien und auf die Erde fallen, bis die Gebete vorbei sind, bei jeder der Horen. An jenem Freita-
ge aber selbst soll jeder Bruder, wenn beim Singen der Messe der Diakon oder der Priester flectamus
genua sagt, niederknien. Wenn er darauf levate sagt, muss jeder Bruder niederknien allemal dann, wenn
man die Kommemoration der Auferstehung abhält. Die oben angegebenen Kniebeugungen sind die ein-
zigen, welche die Brüder machen sollen.
Es sei jedoch ausdrücklich bemerkt, dass die Kranken Brüder nicht gehalten sind, diese Kniebeugungen
und Bußübungen zu verrichten, bis sie soweit wieder hergestellt sind, dass ihre Krankheit ihnen die
Ausübung derselben nicht erschwert.
346. Am grünen Donnerstage ist es Ordensbrauch, dass man zur Matutine und zu den andern Horen bis
zur Messe die Glocken läutet. Sobald aber die Messe begonnen hat, darf man bis zur Digilie vor Ostern,
77 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
wenn man Gloria in excelsis anstimmt, nicht läuten. Bei dieser Hore soll man sie laut und feierlich läu-
ten. Am grünen Donnerstage soll man den Bruderkuß nicht geben. Doch soll der Armenpfleger, wenn
die Vesper gesungen ist, dreizehn Arme, sowie warmes Wasser und Wasserkannen oder Becken, ferner
eine genügende Anzahl von Handtüchern bereit halten.
347. Die Brüder aber sollen den Armen die Füße waschen, sie mit den Handtüchern trocknen und als-
dann deren Füße in Demut küssen. Es sei dabei bemerkt, dass der Almosenpfleger darauf achten muss,
dass die Armen, welche gewaschen werden sollen, keine ekelerregenden Krankheiten an den Füßen
oder Beinen haben; denn es könnte einem Bruder übel werden. Während der Ausübung dieses Liebes-
dienstes sollen der Priester und der Hilfsgeistliche den Chorrock anhaben, das Kreuz tragen und die an
jenem Tage im Orden gebräuchlichen Gebete sprechen. Hernach soll der Hauskomtur, falls kein Vorge-
setzter von ihm anwesend ist, den Armen, die gewaschen worden sind, jedem zwei Brote, ein Paar neue
Schuhe und zwei Denare geben. Dies soll alles am grünen Donnerstage vor sich gehen, ehe die Brüder
essen.
348. Am grünen Donnerstage soll man kurz vor der Komplete mit einem hölzernen Brett ein Zeichen
geben, woraufhin die Brüder sich im Palast versammeln sollen, wie sie es tun würden, wenn die Glocke
läutete. Auch der Priester und der Hilfsgeistliche sollen sich in den Palast begeben und das Kreuz tra-
gen. Alsdann soll ein Priester oder Diakon im Palast das Evangelium verlesen, welches sie gewöhnlich
an diesem Tage verlesen, und zwar ohne Überschrift. Beim lesen kann der Betreffende, wenn er will,
sich setzen, jedoch muss er in priestlicher Kleidung sein. Wenn er ein Stück gelesen hat, kann er sich
ausruhen. Jetzt sollen die Dienenden den Brüdern den Wein bringen und die Brüder können, wenn sie
wollen, trinken. Wenn sie getrunken haben, soll der Vorlesende den übrigen Teil des Evangeliums noch
verlesen. Wenn sodann das Evangelium zu Ende gelesen ist, sollen die Brüder, der Priester und der
Hilfsgeistliche in die Kapelle78 gehen. Hier sollen die Priester die Altäre waschen und dieselben dann mit
Wein und Wasser besprengen. Sodann ist es im Orden Brauch, dass alle Brüder die Altäre verehren und
küssen. Jeder Bruder soll dabei ein wenig von jedem mit Wasser vermischten Weine, der über den Altä-
ren ausgegossen ist, einschlürfen und trinken. Hernach, wenn alle anwesenden Brüder dies getan haben,
soll die Komplete gesungen werden. Wenn dies geschehen ist, sollen die Brüder sich so verhalten, wie
es oben angedeutet ist.
349. Am Karfreitage sollen alle Brüder das Kreuz mit großer Demut anbeten. Sie sollen barfuß zum
Kreuze gehen. An diesem Tage sollen sie bei Brot und Wasser fasten und ohne Tischtuch essen. Doch
sollen die Tische, ehe man das Brot darauf legt, abgewaschen werden. An keinem andern Tage soll ein
Tempelbruder ohne Tischtuch essen, außer zur Buße auf ebener Erde. In diesem Falle soll er nämlich
auf seinem Mantel und ohne Tischtuch essen, wie später geeigneten Orts dargetan werden wird.
350. Die andern fasten, welche die Tempelbrüder einhalten müssen, sind folgende:
Sie sollen fasten alle Freitage von Allerheiligen bis Ostern, außer an dem Freitage, welcher in der Weih-
nachtsoktave liegt. Wenn das Weihnachtsfest auf den Freitag fällt, sollen alle Brüder zu Ehren des
Weihnachtsfestes Fleisch essen. Wenn außerdem das Epiphaniasfest oder Mariä Reinigung oder das
Fest des heiligen Apostels Matthias auf den Freitag fallen sollte, sind die Brüder nicht gehalten, am
Freitage zu fasten.
351. Außerdem sind alle Brüder des Tempels verpflichtet, alljährlich zwei fasten einzuhalten. Die ersten
beginnen stets am Montage vor Martini im November und dauern bis zum Weihnachtsheiligenabend.
Die andern Fasten sollen jedes Mal am Mont6ag vor Aschermittwoch anfangen und bis zum heiligen
Abend vor Ostern dauern.
352. Jeder Bruder ist gehalten zu fasten: am Tage vor Epiphanias, am Tage vor dem Feste des Apostels
St. Matthias, am Feste des St. Marcus, am Tage vor dem Feste der beiden Apostel St. Philippus und St.
Jacobus, drei Tage vor Himmelfahrt, am Tage vor Pfingsten, am Tage vor dem Feste st. Johannis des
Täufers, am Tage vor dem Feste der beiden Apostel Peter und Paul, am Tage vor dem Feste des Apo-
stels St. Jacobus, am Tage vor dem Feste des heiligen Laurentius, am Tage vor dem Feste des Apostels
St. Bartholomäus, am Tage vor dem Feste des Apostels St. Matthäus, am Tage vor dem Feste der Apo-
stel Simon und St. Judas, am Tage vor dem feste des Apostels St. Andreas und am Tage vor dem Feste
des Apostels St. Thomas.
Auch die Fasten der vier Zeiten sind die Tempelbrüder verpflichtet einzuhalten: einmal fasten sie am
Mittwoch, Freitag und Sonnabend nach Aschermittwoch; das zweite mal fasten sie am Mittwoch, Frei-
tag und Sonnabend nach dem Pfingsttage; das dritte Mal fasten sie am Mittwoch, Freitag und Sonn-
abend nach dem Feste der Kreuzeserhöhung im September und das vierte und letzte Mal am Mittwoch,
Freitag und Sonnabend nach dem Feste der Jungfrau St. Lucia.
353. Keine andern Fasten sollen oder können die Tempelbrüder ohne besondere Erlaubnis halten, aus-
genommen sind die Freitage und die andern Fasttage, welche ihnen im Kapitel vorgeschrieben werden.
Diese halten sie nicht mit besonderer Erlaubnis, sondern auf Befehl des Kapitels. Wenn ihnen aber an ei-
78 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
nem Freitage oder einem andern Festtage das Fasten als Buße auferlegt ist, sollen sie es halten, und
zwar ist hierzu nur die Erlaubnis des Beichtvaters erforderlich.
354. Es sei jedoch bemerkt, dass ein Tempelbruder nur seinem Bruder Kaplan beichten darf; nur im
Notfalle, wenn er keinen Bruder Kaplan haben kann, ist eine Abweichung von der Vorschrift statthaft.
Mit besonderer Erlaubnis jedoch darf er einem andern beichten.
355. Auch sei alles Brüdern des Tempels zu Wissen getan, dass im Orden täglich nach der None die
Vesper der Toten gebetet und von den Brüdern angehört werden soll, außer am Tage vor einem Feste,
an welchem man neun Schriftvorlesungen vornimmt; dann nämlich können sie vom Beten der Totenves-
per absehen. Außerdem kann man zwei Tage vor Weihnachten, ferner zwei Tage vor Epiphanias, am
Trinitatisfeste und innerhalb der Oktaven der im Orden gebräuchlichen Feste vom beten der Totenves-
per absehen.
356. Auch sei darauf hingewiesen, dass man täglich im Templerorden zwischen None und Vesper eine
Totenvigilie beten muss außer bei den großen Fasten, an welchen man sie nach dem ersten Sonntag an
den Fasttagen zwischen dem Essen und der Komplete betet und an den andern Tagen zu der oben be-
zeichneten Hore. Doch aus dem nämlichen Grunde, aus welchem man die Totenvesper unterläßt, kann
man auch die Vigilien weglassen. In diesem Falle sollen der Bruder Kaplan, sowie die andern Priester
und die Hilfsgeistlichen jene Vigilien für sie beten. Die andern Brüder aber brauchen, wenn sie nicht
wollen, sie nicht anzuhören. Doch sei bemerkt, dass es viel schöner ist, wenn sie dieselben anhören, falls
sie kein wichtigeres Geschäft zu besorgen haben.
357. Es ist in unserem Orden Brauch, dass man täglich in der Kapelle79, ehe man die Frühmette anfängt,
die fünfzehn Psalmen betet, außer an einem Feste mit neun Schriftverlesungen, sowie am Weihnachts-
heiligenabend und am Tage vor Epiphanias. Doch innerhalb der Oktaven von Weihnachten, Ostern und
Mariä Himmelfahrt, sowie am Feste des Kirchenheiligen betet man keinen der fünfzehn Psalmen.
Die Horen unsrer Frauen soll man täglich im Tempelorden beten außer am Weihnachtsheiligenabend,
am Tage vor Epiphanias, innerhalb der Oktave des Epiphaniasfestes und am Epiphaniasfeste. Am Tage
Mariä Reinigung und innerhalb der Oktave hält man, wenn nicht, Septuagesima hineinfällt, nur ein Offi-
zium im Orden.
358. Wenn aber Septuagesima in die Oktave fallen sollte, ist es ziemlich, dass man täglich alle Horen,
das Offizium unsrer Frauen und das des Tages nach Septuagesima betet; die Oktave lässt man jedoch
weg. Nur ein Offizium hält man im Templerorden: am Tage von Mariä Verkündigung, am Palmsonnta-
ge, am grünen Donnerstage, am Karfreitage, am Osterheiligenabend, am Ostertage und innerhalb der
Osteroktave, am Himmelfahrtstage am Pfingstheiligenabend am Pfingsttage und innerhalb der Pfingst-
oktave, am Tage und innerhalb der Oktave von Mariä Himmelfahrt, am Tage und innerhalb Oktave der
Geburt unsrer Frauen, am Tage Allerheiligen, am Tage und innerhalb der Oktave des Festes des Kir-
chenheiligen und endlich am Tage und innerhalb der Oktave des Kirchweihfestes der Parochie80, in wel-
cher sie ihren Wohnsitz haben.
359. Den ganzen in der Kapelle abgehaltenen Gottesdienst, den wir hier auseinandergesetzt haben, soll
jeder Bruder, wenn er gesund ist, aufmerksam anhören, das ist seine Pflicht; nur der Totenvigilien kann
er sich in Übereinstimmung mit den obigen Angaben unbedenklich entraten.
Die kranken Brüder sollen jedoch, wenn sie in der Kapelle den Gottesdienst nicht anhören oder die
Kniebeugungen nicht so wie die Gesunden ausführen können, sich in einem besonderen Teile der Kapel-
le81 hinter den andern Brüdern halten. Sie können auch sitzen und sollen auf diese Weise den Gottes-
dienst recht andächtig anhören und sich dabei still verhalten, andernteils aber die Verbeugungen mitma-
chen und die Gebete mitsprechen, so gut wie sie es können, ohne jedoch ihrem Körper dabei zu viel zu-
zumuten.82
360. Außerdem sollen alle Brüder des Tempels wissen, dass man in unserem Orden da, wo eine Kapel-
le83 oder eine Kirche ist, am Weihnachtsfeste, zu Epiphanias, zu Lichtmette, am Palmsonntag, zu Os-
tern, am Himmelfahrtsfeste, zu Pfingsten, zu Mariä Himmelfahrt, zu Mariä Geburt, zu Allerheiligen, am
Feste des Kirchenheiligen und am Kirchweihfeste eine Prozession veranstalten soll. Diese Prozessionen
werden Generalprozessionen genannt, weil alle Brüder, welche in dem Ordenshause, wo die Prozession
stattfinden soll, anwesend sind, gemeinschaftlich teilnehmen sollen, falls es ihre Gesundheit erlaubt, und
weil sie nicht ohne Erlaubnis wegbleiben dürfen. Auch wenn sie auf den zum Ordenshause gehörigen
Besitzungen sich befinden sollten, sollen sie, an welchem Orte sie auch sein mögen, sich an der Prozes-
sion beteiligen, falls es ihnen möglich ist.
79 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
80 Pfarrbezirk.
81 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
82 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
83 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
361. Auch veranstaltet man noch andre Prozessionen im Tempelorden, welche Privatprozessionen hei-
ßen, weil der Bruder Kaplan, der Priester und der Hilfsgeistliche, sie privatim unternehmen ohne die
andren Brüder. Die andern Brüder sind nämlich nicht gehalten, wenn sie nicht wollen, mitzugehen;
wenn sie aber Luft haben, können sie sehr wohl mitgehen. Wenn jedoch das Ziel der Prozession ein Ort
ist, an welchen die Brüder an den andern Tagen sich ohne Erlaubnis84 nicht begeben dürfen, müssen sie
sich diese einholen, um mit dahin gehen zu können; ohne dieselbe aber dürfen sie nicht hingehen.
362. Alle Tempelbrüder sollen ihre Kapelle in hohen Ehren halten und hoch achten. Auch darf kein
Bruder ohne besondere Erlaubnis aus der Kapelle etwas von dem entfernen, was zur Abhaltung des
Gottesdienstes oder zum Gebrauche derer, welche dort ihr Offizium anhören, daselbst vorhanden ist,
sei es nun eine Krücke oder sonst etwas, auch wenn der Betreffende es selbst erst mitgebracht hätte.85
363. Kein Bruder darf, außer im Falle besonderer Erlaubnis, während der Dauer des Gottesdienstes in
dem Teile der Kapelle86 verweilen, in welchem der Priester und der Hilfsgeistliche sich beim verrichten
des Gottesdienstes unsres Herrn aufhalten. Nur der Bruder Kaplan und der Hilfsgeistliche dürfen dort
stehen, will ein andrer ihnen bei der Ausübung des Gottesdienstes möglicherweise leicht unbequem
werden könnte.
In Bezug auf alles andere, was den Dienst unsres Herrn betrifft, muss jeder sich, so gut er kann, nach
dem Gebrauche des Ordens richten und nach Vorschriften unseres Rituals, welches aus dem Ritual des
heiligen Grabes ausgezogen ist.
364. Auch sei bemerkt, dass die Brüder in der nämlichen oder dargelegten Weise, wie sie beim Gange
in die Kapelle87 und beim Anhören des Gottesdienstes sich verhalten sollen, wenn sie an ihren Stand-
orten sind, auch beim Gange zur Kapelle oder zu dem Orte, wo das Offizium gesungen wird, verfahren
sollen, wenn sie ein Lager bezogen haben, abgesehen davon, dass bisweilen der Ruf die Stelle der Glo-
cke vertritt. Es sei auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Brüder gehalten sind, dem Rufe ebenso
folge zu leisten, wie sie dem Glockenzeichen oder dem, welcher den Ruf ergehen lässt, gehorchen.
365. Wenn man aber etwa ausruft, dass die Brüder die Matutine oder ihre andern Horen in ihren Her-
bergen beten sollen, sollen sie alsbald aufstehen und dieselbe beten. Wenn jedoch die Brüder an irgend
einem Orte sind, wo sie keinen Priester noch irgend jemand andres haben, der ihnen die Horen verlesen
kann, sollen sie für jede Hore so viele Pater Noster beten, als ihnen zu beten vorgeschrieben ist, wenn
sie nicht krank sind, und zwar in der Weise, dass sie zu der für sie festgesetzten Zeit unserm Herrn er-
statten, was sie ihm schuldig sind. Denn den Zeitpunkt dürfen sie nicht übergehen, soweit es in ihrer
Macht steht; eher können sie vor der Zeit ihren Verpflichtungen nachkommen als später. Jedesmal je-
doch, wenn es einer vergessen sollte, sodass er Gott die gebührende Schuld nicht zur festgesetzten Zeit
erstattete, soll er dies so bald als möglich nachher tun.
366. Wenn die Brüder gelagert sind, sollen sie einen Komtur haben, welchem die Aufsicht über die Le-
bensmittel übertragen ist. Dieser soll die Lebensmittel an die Brüder verteilen und aushändigen, und
zwar ordentlich und gleichmäßig, wie es weiter unten auseinandergesetzt ist. Dieser Komtur soll einer
von den Ältesten des Ordens sein, der auch Gott fürchtet und dem sein Seelenheil am Herzen liegt.
Wenn die Brüder sich lagern wollen, dürfen sie ohne Erlaubnis nicht drei kleine Zelte zusammen auf-
schlagen, noch darüber, sondern nur zwei können sie ohne Erlaubnis aufschlagen, und keins mehr.
367. Wenn die Brüder gelagert sind und beim Konvente speisen, sollen sie sich in Bezug auf das Essen,
das Aufstehen, die Lektion und alles andere so verhalten, wie sie sich nach obigen Angaben auch sonst
an ihren Standorten benehmen müssen. Wenn sie aber im Krankenzimmer essen, sollen sie sich so ver-
halten, wie sie es sonst tun würden, wenn an ihren Standorten wären. Und sollen die Brüder etwa in
Herbergen essen, so soll jeder Bruder auf die andern Brüder acht geben, besonders auf seine Gefährten,
da0 sie sich hübsch anständig und der Vorschrift gemäß wie Ehrenmänner betragen, dass auch der eine
sich keine größeren Entbehrungen auferlegt als der andere oder die Gesamtheit, sondern, dass jeder den
Anweisungen der Regel entsprechend lebt und dass schließlich die einen sich nicht gehen lassen, noch
sich herausnehmen, das zu tun, was gegen die Ehrbarkeit und die guten Sitten unsres Ordens verstößt.
368. Wenn gerufen wird, dass die Brüder zur Verteilung der Rationen gehen sollen, sollen sich von je-
der Herberge einer oder zwei dahin begeben. Diese können von ihrem Gesinde so viele mitnehmen, als
ihnen zum Hertragen der Lebensmittel gut scheint. Der Proviantmeister aber soll der Reihe nach mög-
lichst gleichgroße Rationen an sie verteilen, sodass er keinem einen Vorzug oder Vorteil gewährt, außer
um der Krankheit des Betreffenden willen. So nämlich gebietet die Regel, dass man nicht die Person,
sondern die Krankheit des Bruders in Betracht ziehen soll. Die Person des Meisters aber soll man be-
sonders berücksichtigen, denn ihm soll man von dem Besten und Schönsten geben. Den Gefährten des
84 Körner schreibt hier missverständlich „Urlaub“. Gemeint ist, dass sie sich von ihren Pflichten freinehmen müssen,
also um Erlaubnis fragen sollen, mitgehen zu dürfen.
85 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
86 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
87 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
Meisters jedoch und den anderen Brüdern, welche in seiner Gesellschaft sind, soll man die gewöhnli-
chen Rationen geben. Wenn Geschenke an Lebensmitteln an den Konvent zu allgemeinem Gebrauch
geschickt werden, sollen dieselben in das Speisezelt getragen werden; der Proviantmeister aber solle s
unter alle Brüder gleichmäßig verteilen.
369. Wenn der Proviantmeister den Brüdern etwas schenken will, soll er es auf gleichmäßige Weise tun.
Auch sei bemerkt, dass die Brüder keine anderen Lebensmittel sich verschaffen solle, als das, was man
ihnen gemeinsam gibt, abgesehen etwas von wild wachsendem Gemüse oder Fischen, sie sie selbst zu
fangen verstehen, oder im Freien lebenden Tieren, die sie ohne auf sie zu jagen, fangen können, in der
Weise, dass sie die Gebote des Ordens nicht überschreiten. Wenn entweder Wein oder sonst ein Le-
bensmittel an einen Bruder ankommt als Geschenk oder anderswoher, soll es dieser in das Speisezelt
schicken und es den Proviantmeister wissen lassen. Wenn letzterer es sodann zurückbehalten will, kann
er es wohl tun; doch würde das nicht hübsch sein; denn schöner ist es, wenn er es dem Betreffenden zu-
rückgibt.
370. Wenn die Brüder in Feldquartieren88 liegen, können die Brüder der einen Herberge wohl von der
Speise, die sie haben, den Brüdern einer anderen Herberge schenken; es ist sogar löblich, wenn sie es
tun. Auch sei erwähnt, dass das Stück Fleisch von zwei Brüdern so groß sein muss, dass von dem, was
zwei Brüder auf ihrem Platze übrig lassen, zwei Arme sich wohl sättigen können. Von dem Stück von
zwei Brüdern aber soll man drei Turkopolen geben, und von dem Stück von zwei Turkopolen soll man
drei Personen des Gesindes geben.
Es sei auch bemerkt, dass die Stücke nicht deshalb so breit und so groß vorgeschrieben worden sind,
damit die Brüder und die Dienenden ihre Bäuche gehörig voll füllen können, denn sie können ganz gut
und leicht mit weniger ausreichen: sondern die Stücke sind von allem Anfang so groß und so schön vor-
geschrieben worden um Gottes und der Armen willen, damit davon Almosen gegeben werden sollen.
Und deshalb wurde außerdem bestimmt, dass kein Bruder, weder im Konvent noch im Krankenzimmer,
etwas von der Speise, die er vor sich hat, verschenken darf, damit das Almosen nicht kleiner wird. Dar-
um kann jeder wissen, dass in dem Maße, wie er die für die Brüder bestimmte Lieferung an Lebensmit-
teln verkürzt, er in demselben Maße das Almosen verkürzt.
371. Außerdem ist es im Orden Vorschrift, dass die Brüder, wenn ihnen Fleisch oder Käse aufgetragen
wird, von ihrem Stück nur so viel abschneiden, dass sie genug haben und dass sie das Stück so schön
und ganz als möglich lassen, nur eben vorausgesetzt, dass sie von dem, was sie brauchen, genug und
reichlich haben. Diese Bestimmung ist getroffen worden, damit das Stück anständiger aussieht, um es
einem verschämten Armen geben zu können, und damit der Arme es eher, ohne seiner Würde zu scha-
den, nehmen kann.
372. Wenn der Proviantmeister an die Brüder das Fleisch abliefern lässt, soll er oder sein Stellvertreter
darauf achten, dass er weder zwei gute noch zwei geringe Stücke zusammenlegt, etwa zwei Schenkel
oder zwei Schultern; sondern er soll von dem einen und dem andern so gleichmäßig als möglich geben.
In derselben Weise soll man den Konvent im Palaste bedienen, dass man nicht zwei gute Stücke zusam-
men schickt, sondern stets nach dem Guten das Geringe, damit ein Bruder immer mit dem andern aus-
tauscht.
373. Jeder Bruder kann auch von dem Essen, welches er vor sich hat, an die um ihn herumsitzenden
Brüder, soweit er mit den Armen reichen kann, abgeben, an mehr aber nicht; und immer soll der, wel-
cher das Bessere hat, den, welcher das Geringere hat, einladen. Wenn aber etwa in einer Herberge einer
oder zwei oder mehr wegen Unwohlseins Krankenkost essen, können die Brüder, welche mit ihnen ein-
quartiert sind, davon essen und zwar so, dass es nicht knapp dabei hergeht. Auch sei bemerkt, dass der
Proviantmeister dem betreffenden kranken Bruder soviel Essen geben soll, dass die Gefährten des Bru-
ders davon abbekommen können, wenn sie vielleicht etwas wollen.
374. Der Komtur soll sowohl das Krankenstubenessen wie das Konventsessen der Reihe nach in Portio-
nen liefern. Der Proviantmeister soll den kranken Brüdern in Bezug auf die vorrätigen Speisen einen
Vorzug gewähren. Wenn nämlich die gesunden Brüder zwei Gerichte haben, sollen die kranken drei ha-
ben; wenn sie aber nur eins haben, sollen die Kranken wenigstens zwei haben. Will er ihnen jedoch
nichts zugute kommen lassen, so kann er es wohl tun und kann ihnen dafür etwas als Geschenk zuge-
ben; bei den Gesunden kann er es jedoch nicht so machen, außer allgemein, so wie oben angegeben ist.
Wenn ein oder zwei hochgestellte Weltliche oder Geistliche am Quartiere vorbeikommen, kann jeder
Bruder den an seiner Herberge Vorbeigehenden einladen. Alsdann soll der Proviantmeister dem Bruder,
welcher den Herrn eingeladen hat, diesem Herrn zuliebe so reichlich von dem vorrätigen Essen geben,
dass alle Herbergsgenossen in Überfluss haben.
375. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis in seiner Herberge andre Lebensmittel halten, mit Ausnahme von
denen, welche man im Speisezelt austeilt.
Wenn in einer Herberge Brot oder Wein von einem Tage zum andern übrig bleibt, sollen es die Brüder
88 Körner schreibt hier nur „Quartiere“, gemeint sind aber Unterkünfte während Feldzügen.
aus der Herberge zurückgeben oder es im Zelte bei der Entgegennahme ihrer Ration in Anrechnung
bringen. Auch sei bemerkt, dass die Lieferungen, d. h. die Stücke und die Gemäße, gleich groß sein
müssen, und die andern Lieferungen gleichfalls. Wenn die Brüder fasten, soll man je zwei Brüdern vier
Maß Wein geben, und wenn sie nicht fasten, fünf Maß. Je zwei Turkopolen aber soll man drei Maß ge-
währen; ebenso soll das Öl zugemessen werden an allen Orten diesseits des Meeres.
376. Wenn die Brüder ein Lager bezogen haben, dürfen sie ohne Erlaubnis zum Vergnügen sich nur so
weit weg begeben, dass sie den Ruf oder die Glocke hören können, und auch an ihren Standorten selbst
nur so weit, dass sie die Glocke hören können. Auch dürfen sie nicht einmal ihre Pferde ohne Erlaubnis
weder auf geringe noch weite Entfernung Transporte von Lasten ausführen lassen. Unter Last ist dabei
alles verstanden, was man zwischen den Sattelbogen aufpackt oder was hüben oder drüben herabhängt.
Wenn ein Bruder seine Tiere zum Lastenbefördern schicken oder etwas auf seinem Tiere transportieren
will, soll er den Sattel oder die Schabracke89, sie mag sein, wie sie will, mit einem groben Stoff90 oder
etwas anderem bedecken.91
377. Kein Bruder darf weder im Lager noch anderswo sein Tier einem Bruder oder einem Anderen
ohne Erlaubnis leihen, um einen weiteren Spazierritt zu unternehmen. Ebensowenig darf ein Bruder im
Lager oder anderswo sein Pferd oder sein andres Tier ohne Erlaubnis verleihen lassen. Auch darf kein
Bruder ohne Erlaubnis während der Nacht einem seiner Tiere die Spannkette oder den Beißkorb an ir-
gendeinem Orte belassen.
378. Wenn man den Brüdern die Erlaubnis gibt, ihre Pferde und ihre Lasttiere während der Nacht abzu-
schirren, so darf keiner auf Grund einer solchen Erlaubnis die Pferdedecke auf seinem Pferde belassen,
wenn die Pferdedecke nicht etwa ausdrücklich dabei erwähnt ist. Auch sei bemerkt, dass, wenn ein Bru-
der eine Erlaubnis einholt oder um eine solche bittet, er, um was es sich auch immer handelt, die Sache,
wegen welcher er um Erlaubnis bittet, der Person, bei welcher er um die Erlaubnis nachsucht, darstellen
und klarlegen muss; dabei darf er nichts verheimlichen. Der aber, welcher befugt ist, dem Bruder die
Erlaubnis zu geben, kann, nachdem er die Sache, wegen welcher er darum bittet, aufmerksam angehört
hat, falls es sich um etwas Vernünftiges handelt, die gewünschte Erlaubnis ohne Schaden für den Orden
erteilen, und es ziemt sich, dass er sie erteilt.
379. Wenn die Tiere allesamt Stroh92 fressen, darf kein Bruder seinen Tieren ohne Erlaubnis Gras ge-
ben; namentlich dann darf er ihnen keins geben, wenn dieselben zwischen den Tieren, welche Stroh
fressen, stehen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis seinen Tieren Halsketten oder Stricke umlegen, noch
sonst etwas, um sie im Schritt gehen zu lassen. Ferner sollen nicht zwei Brüder auf einem Tiere reiten.
380. Wenn etwa im Lager ein Alarmruf ertönt, sollen die Brüder, welche auf der Seite, wo der Ruf er-
tönt ist, gelagert sind, dahin mit ihrem Schild und ihrer Lanze ausziehen, dürfen sich aber nicht aus dem
Lager entfernen, bis sie einen andern Befehl erhalten haben. Alle andern Brüder, welche sich nicht auf
jener Seite befinden, sollen alsbald in die Kapelle gehen, um einen etwaigen Befehl zu vernehmen. Doch
wenn der Ruf etwa außerhalb des Lagers ertönt, sollen sie ohne besondere Erlaubnis ausziehen in der
Richtung des Rufes, welches auch immer die Veranlassung dazu war.
381. Wenn eine Verteilung des Feldlagers vorgenommen werden soll und der Meister sowie die andern
hochstehenden Ordensmitglieder einen dahingehenden Beschluss fassen, soll der Komtur der Provinz
den Marschall anweisen, wieviel Brüder er in jede der Garnisonen legen soll. Der Marschall aber soll
ihm Glauben schenken; denn der Komtur weiß besser als irgendein anderer, wieviel Brüder in jeder
Garnison wohnen können und wie viel jede aushalten kann. Dann soll der Marschall die Brüder antreten
lassen, um die Verteilung vorzunehmen, und zwar soll Letzteres so gleichmäßig als möglich geschehen,
wie es oben in Bezug auf die andern Dinge angegeben ist; dann soll er sie, wenn er kann, in die einzel-
nen, ihm vom Komtur bezeichneten Garnisonen schicken. Wenn sodann der Marschall die Brüder ver-
teilt und ihnen befohlen hat, sich in ihre Garnisonen zu begeben, soll jeder Bruder seine Ausrüstungs-
stücke und die Ausstattungsgegenstände des Quartiers zusammensuchen, so dass beim Auszuge aus
dem Lager nichts von seinen Ausrüstungsstücken zurückbleibt, wenn nicht eine besondere Erlaubnis
dazu erteilt worden ist.
382. Der Marschall aber oder derjenige, welcher den Appell abhält, soll jeder der Garnisonen einen Rit-
terkomtur geben. Dieser Ritterkomtur soll den Brüdern, wenn sie in ihren Garnisonen sind, den Platz
für das Bett und für die Tiere sowie die Streu anweisen; auch soll ihnen der Reihe nach möglichst
gleichgroße Rationen geben. Ferner soll dieser Ritterkomtur für sie Kapitel abhalten, wenn nicht etwa
ein Höherstehender, der gerade anwesend ist, hinzukommt, und soll die Befehle erteilen. Die Brüder
aber sollen ihm ebenso gehorchen, wie sie dem Meister gehorchen würden; denn alle unterstehen sei-
89 Upton-Ward übersetzt mit „saddle pad“. Es handelt sich nach einem Querverweis von Curzon um das Sattelkissen aus
§173. Ziemlich sicher ist auch in §162 diese Schabracke gemeint.
90 Körner schreibt „Mantel“, Upton-Ward „rough cloth“ („grober Stoff“).
91 Dieser Artikel wiederholt und erweitert §149.
92 Körner schreibt hier „Heckerling“
nem Befehle, und von ihm sollen sie in vorkommenden Fällen die erforderliche Erlaubnis einholen, inso-
weit er sie ihnen erteilen kann.
Wenn die Brüder etwa auf irgendeinem Gutshofe ihr Standquartier haben, soll der Komtur des Ordens-
hauses oder der Burg, in dessen Kommende der Gutshof liegt, das für die Brüder Nötige beschaffen,
abgesehen von den Küchengeräten und den Essnäpfen, welche der Komtur des Gewölbes für sie be-
schaffen muss.
383. Wenn nun die Brüder in ihren Standquartieren sind, müssen sie sich große Mühe geben, dass ihr
Verhalten Gott und dem Orden zur Ehre, ihren Seelen aber zum Heile gereicht. Jeder soll auch nach
Kräften darauf achten, dass er nicht seinen Bruder erzürnt.
Ferner soll jeder mit Fleiß auf deinen Bruder achten, dass dieser nichts Ungebührliches tue oder sage,
noch sich tatsächlich ungehörig betrage oder auch nur den Schein erwecke, dies zu tun.
384. Wenn ein Bruder etwa sehen sollte, dass ein andrer Bruder etwas Ungebührliches oder etwas un-
gehörig Scheinendes tut, soll er den Betreffenden ganz allein auf eigne Faust einmal zurechtweisen.
Wenn der betreffende Bruder aber durch dessen Bitte oder Ermahnung sich nicht zurechtweisen lassen
will, soll er ihn nach Hinzuziehung eines andern Bruder ermahnen, indem jener Bruder es mit anhört.
Wenn er sich auch dann nicht bessern will trotz der Ermahnung von zwei Brüdern, soll der gute Bruder
den Bruder, welcher sich nicht bessern will, in dem ersten Kapitel, in welchem sie zusammen sind, vor
allen Brüdern Vorhaltungen machen und ihn der Gerichtsbarkeit des Ordens überweisen; denn genau so
gebietet es die Regel.
Auch sei bemerkt, dass alle in dem betreffenden Kapitel anwesenden Brüder wider denjenigen Bruder
sein sollen, welcher dergleichen Torheiten begeht. Denn kein Bruder darf wider sein besseres Wissen
Unrecht unterstützen, namentlich nicht im Kapitel; denn wenn er es täte, könnte die Rechtsprechung
des Ordens bösen Schaden erleiden und der Ordensmann würde seines Seelenheils verlustig gegangen
sein.
385. Auch müsst Ihr wissen, dass es ein Ordensgebot ist, dass überall, wo vier Brüder oder mehr ver-
sammelt sind, sie, wenn möglich, am Weihnachts-, Oster- und Pfingstheiligabend, Kapitel abhalten.
Auch jeden Sonntag sollen sie Kapitel abhalten außer an den Sonntagen der drei vorgenannten Festok-
taven, an welchen es im belieben der Brüder oder desjenigen, dessen Befehl sie untergeben sind, steht,
Kapitel abzuhalten oder es ausfallen zu lassen. Zum Nutzen des Ordens oder im Bedürfnisfalle kann
man erlauben, an jedem Sonntage, Kapitel abzuhalten, doch müsste es jedes Mal auf Beschluss der an-
wesenden Brüder oder eines Teils der angesehenen Männer geschehen.
Wie die gewöhnlichen Kapitel zu halten sind.
386. Jeder Bruder soll beim Eintritt in den Kapitelsaal sich im Namen des Vaters und des Sohnes und
des Heiligen Geistes bekreuzen und seinen baumwollenen Hut samt seiner Kappe abnehmen, falls er
nicht kahlköpfig ist; wenn er aber kahlköpfig ist, kann er die Kappe aufbehalten. Stehend soll er ein Pa-
ternoster beten, ehe er sich setzt, und hernach soll er sich setzen, und so soll es jeder tun. Wenn dann
alle Brüder oder der größte Teil hereingekommen sind, soll der, welcher das Kapitel abzuhalten hat, ehe
er seine Rede beginnt, zu den Brüdern sprechen: „Liebe Herren Brüder, stehet auf und bittet unsern
Herrn, dass er heute mit seiner heiligen Gnade unter uns sei.“ Alle Brüder sollen sich dann erheben und
jeder soll ein Paternoster beten.
387. Auch der Bruder Kaplan soll, falls er anwesend ist, sein Gebet verrichten, welches er will, ehe das
Kapitel, d. h. der Vortrag beginnt. Dann sollen sie sich setzen.
Vergesst aber nicht, dass man sorgfältig acht geben muss, dass kein Mensch, der nicht Tempelbruder
ist, es hören kann, wenn sie ihr Kapitel abhalten.
388. Wenn das Gebet gesprochen ist, soll derjenige, welcher das Kapitel abzuhalten hat, seinen Vortrag
in Gottes Namen beginnen und ihn so schön und so gut als er kann, halten; er soll die Brüder ermahnen,
sie bitten und ihnen gebieten, sich zu bessern.
Nachdem der Vortrag angefangen ist, darf kein Bruder ohne Erlaubnis sich von seinem Platze begeben,
um nach hinten zu gehen; nach vorn aber darf er ohne besondere Erlaubnis gehen.
389. Wenn derjenige, welcher das Kapitel abhält, seinen Vortrag beendet hat, soll jeder Bruder, welcher
glaubt gefehlt zu haben, aufstehen und seinen Hut samt Kappe, wie oben angegeben, abnehmen. So-
dann soll er vor den, der das Kapitel abhält, kommen, ein-, zwei- oder mehr mal die Knie beugen, sich
demütigen wie einer, der beichtet, und also sprechen: „Edler Herr, ich bitte Gott, unsre liebe Frau, euch
und die Brüder flehentlich um Verzeihung, dass ich so gefehlt habe.“ Hierauf soll er das Vergehen aus-
führlich und der Wahrheit gemäß, so wie es gewesen ist, erzählen; denn lügen darf er nicht, weder aus
Schamhaftigkeit noch aus Furcht vor dem Richterspruche des Ordens. Wenn er nämlich löge, so würde
dies keine Beichte sein; hierbei soll bemerkt werden, dass unsre Kapitel eingesetzt worden sind, damit
die Brüder ihre Sünden beichten und sie wieder gut machen.
390. Nachdem der Bruder alles, worin er glaubt, sich vergangen zu haben, dargestellt und eine vollstän-
dige Beichte abgelegt hat, soll der, welcher das Kapitel abhält, ihn auffordern, hinauszugehen, und der
Bruder soll sich an einen Ort begeben, wo er weder hören noch verstehen kann, was die Brüder, welche
im Kapitel sind, sagen. Denn kein Bruder, der einmal, entweder durch seine Schuld oder als Büßer; au-
ßerhalb des Kapitels ist, darf hören, was die Brüder, welche im Kapitel sind, tun, sagen oder beschlie-
ßen. Wenn nun der Bruder außerhalb des Kapitels ist, soll derjenige, welcher diese Stelle einnimmt, das
Vergehen des Bruders vor dem ganzen Kapitel darlegen, wobei er sich hüten muss, etwas anders darzu-
stellen. Wenn er ihnen so den Inhalt der Beichte des Bruders dargelegt hat, soll er sie alle zusammen
nach ihrer Ansicht fragen und den Beschluss der Mehrheit ausführen.
391. Wenn sodann die Brüder insgesamt ihre Ansicht nach eigenem Gutdünken geäußert haben und der
Komtur den Beschluss der Mehrheit vernommen hat, soll er den Bruder wieder vor sich kommen las-
sen, ihm den Fehler vor Augen führen und darlegen, wie groß derselbe ist und wie schwer er nach der
Meinung der Brüder sich vergangen hat. Hierauf soll er ihn auffordern, sich dem von den Brüdern ge-
fällten Urteilsspruche zu unterwerfen, und soll ihm den Spruch der Brüder kundtun. Hierbei soll er je-
doch nicht sagen: „Der und der Bruder tat den und den Spruch.“ oder „stimmte dafür“; denn so hätte er
sein Kapitel verraten.
392. Wenn ein Bruder im Kapitel wegen einer Verfehlung um Verzeihung bittet, sollen alle die, welche
glauben, mit jener Sünde behaftet zu sein, gleichfalls zusammen mit ihm um Verzeihung bitten. es soll
auch jeder Bruder, wenn er wegen eines Fehlers um Verzeihung bittet, wegen aller Verfehlungen, deren
er sich schuldig gemacht zu haben glaubt, um Verzeihung bitten. Für alle Vergehen aber, wie viel ihrer
und wie schwer sie auch immer sein mögen, kann man ihm nicht mehr als eine Buße zuerkennen, da er
für alle zusammen um Verzeihung gebeten hat.
Wenn ein Bruder wegen eines Vergehens um Verzeihung bittet, darf kein andrer Bruder aufstehen, um
Verzeihung für sein vergehen zu erbitten, bis über das erste gerichtet ist, außer wenn jener etwa, wie
oben gesagt ist, mit demselben Fehler behaftet ist. Wenn ein Bruder wegen zehn Verfehlungen auf ein-
mal um Verzeihung bittet und man beschließt, das Urteil über eine derselben auf später zu verschieben,
so muss dies hinsichtlich aller geschehen.
393. Wenn die Brüder im Kapitel sind, müssen alle gegen den sein, der Unvernünftiges tut oder sagt.
Jeder soll sich hübsch ruhig verhalten und keiner darf sprechen, außer wenn man ihn nach etwas fragt
oder wenn einer etwas Unschickliches tut oder sagt; denn alle müssen gegen den sein, welcher Un-
schickliches tut oder sagt. Jeder darf ihn zurechtweisen, ohne von seinem Platze aufzustehen und ohne
besondere Erlaubnis; jedoch soll er es auf der Stelle tun, wenn der Betreffende das Unschickliche getan
oder gesagt hat. Jeder ist außerdem gehalten, ihn zur Besserung zu ermahnen. Außer in einem solchen
Falle darf kein Bruder, abgesehen vom Meister, einen andern Bruder von seinem Platze aus zurechtwei-
sen. Der Meister aber kann und soll von seinem Platze aus alle andern Brüder, welche er will, zurecht-
weisen, ohne dass er sich von seinem Platze bewegt.
394. Jeder Bruder soll vor dem Eintritt in das Kapitel sich überlegt und sich daran erinnert haben, ob er
in etwas gefehlt oder sein Gelübde und Versprechen übertreten hat. Im Kapitel selbst soll er wohl daran
denken, ob er seine Horen ordentlich gehört oder gebetet, ob er seinen Bruder in etwas erzürnt und ob
er die Gebote des Ordens richtig gehalten hat. Und wenn er glaubt, in etwas gefehlt zu haben, soll er
deswegen um Verzeihung bitten und sich bessern, bevor er das Kapitel verlässt. Denn wenn die Kapitel-
rede zu Ende ist, soll kein Bruder sein Vergehen aus dem Kapitel mit wegnehmen, sondern soll sich,
wenn er kann, auf jede Weise bessern. Sollte er das Vergehen wissentlich mit sich nehmen, so würde es
größer sein und er selbst würde als ein Ungehorsamer weggehen.
395. Doch sei bemerkt, dass weder der Meister noch ein andrer, der Kapitel hält, etwas vornehmen
darf, was durch Kapitel und Beschluss der Brüder erledigt werden soll, ehe er das Gebet verrichtet und
die Rede nach Gutdünken gehalten hat. Denn beim Beginn einer jeden Kapitelversammlung, welche wir
abhalten, sollen wir die Gnade unsres Herrn auf dieselbe herabflehen.
396. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis vom Kapitel wegbleiben, außer wenn er im Krankenzimmer dar-
niederliegt. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis aus dem Kapitel weggehen, wenn er nicht die Absicht hat,
alsbald in dasselbe zurückzukehren, noch ehe das Kapitel auseinander geht. Kein Bruder darf ohne Er-
laubnis nach Beendigung des Vortrags einen andern Bruder einer Sache zeihen, so dass er ihn veran-
lasst, von seinem Platze aufzustehen, und dass er selbst aufsteht. Doch solange der Bruder vor dem,
welcher das Kapitel abhält, steht, kann jeder ohne Erlaubnis von seinem Platze sich erheben und dem
gleichfalls stehenden Bruder ein ihm bekanntes Vergehen vorhalten.
397. Wenn ein Bruder weiß, dass sein Mitbruder etwas getan oder gesagt hat, was er nicht darf, soll er
ihn im ersten Kapitel, wo sie alle beide zusammen sind, zur Buße ermahnen; er darf ihn nicht aus dem
Kapitel herausgehen lassen, ohne ihn büßen zu lassen. Es ist jedoch löblich, dass der Bruder, welcher
weiß, dass sein Mitbruder dies getan hat, den Bruder, welcher sich vergangen hat, ehe sie ins Kapitel
gehen, beiseite nimmt und ihn daran erinnert und ihn vor einem oder zwei Brüdern etwa mit diesen
Worten ermahnt: „Lieber Bruder, erinnert Euch der und der Sache.“ Hierbei soll er ihm das Vergehen
vorhalten und sodann zu ihm sagen: „Büßet im ersten Kapitel, in welches Ihr kommt.“ Die Ältesten sa-
gen, dass ein Bruder zu einem andern genug gesagt hat, wenn er zu ihm spricht: „Erinnert Euch an die
und die Sache.“ Derjenige, zu dem man dieses Wort sagt, soll fühlen, dass ihm ein Vorwurf gemacht
worden ist und soll im ersten Kapitel, in welchem er ist, Buße tun, wie oben angegeben ist.
398. Kein Bruder darf einem Mitbruder oder einem andern Menschen Vorhaltungen machen außer vor
einem Tempelbruder; auch kann und darf kein Bruder weder im Kapitel noch außerhalb desselben sei-
nen Mitbruder zurechtweisen, noch gegen ihn Zeugnis ablegen auf bloßes Hörensagen hin. Sondern nur
das, was er gesehen und gehört hat, kann er ihm vorhalten und gegen ihn bezeugen. Wenn er anders
handelte, würde das ganz hässlich sein und könnte als verleumderische Abmachung angesehen werden.
399. Wenn der Bruder einem andern Vorhaltungen machen will, soll er sich hüten, ihn müßiger Dinge
zu zeihen. Wenn er ihn aber außerhalb, wie oben angegeben, zurechtgewiesen hat, oder der Bruder will,
wenn er ihm Vorhaltungen gemacht hat, trotzdem keine Buße tun, so soll ersterer, wenn sie im Kapitel
sind, also verfahren. Ehe er sich nämlich erhebt, soll er zu dem, der das Kapitel abhält, sprechen: „Kom-
tur,“ oder „Edler Herr, gebt mir Erlaubnis, mit einem Bruder zu sprechen.“ Dieser soll ihm die Erlaub-
nis geben.
400. Wenn er nun die Erlaubnis erhalten hat, kann er aufstehen und soll den Bruder, dem er Vorhaltun-
gen machen will, beim Namen nennen. Dieser soll sich stellen, seine Mütze sowie seine Eisenhaube ab-
nehmen, wenn er aufgerufen ist, und vor den Vorsitzenden des Kapitels hintreten. Sodann soll der, wel-
cher Vorhaltungen machen will, ihn in aller Ruhe auf das hinweisen, worin, wie er weiß, jener gefehlt
hat; denn auf bloße Vermutung hin darf keiner seinen Mitbruder zur Rede stellen. Und er soll also spre-
chen: „Lieber Bruder, bittet um Verzeihung wegen der und der Sache.“ Dabei soll er ihm die Sache
oder das Vergehen darstellen, so wie jener sich desselben in Wort oder Tat schuldig gemacht hat. Der
aber, welchen der Vorwurf trifft, soll sagen: „Lieber Herr, ich bitte Gott, unsre Frau, Euch und die Brü-
der um Verzeihung wegen dessen, was dieser mir vorgehalten hat.“ Und jedes Mal, wenn ihm ein Vor-
wurf gemacht wird, soll er auf die Knie fallen.
401. Wenn nun der zurechtgewiesene Bruder weiß, dass das wahr ist, was ihm vorgeworfen wird, soll
er es vor allen Brüdern zugeben; denn kein Bruder darf im Kapitel lügen. Wenn es aber Unwahrheit ist,
was ihm zum Vorwurf gemacht wird, soll er also sprechen: "Lieber Bruder, ich bitte Gott, unsre Frau,
euch und die Brüder um Verzeihung wegen dessen, was dieser mir vorwirft, - hierbei soll er auf die
Knie fallen - ich erkläre indes, dass die Sache sich nicht so verhält." Oder er kann sagen: "Lieber Herr,
Gott möge verhüten, dass ich jemals so etwas tun sollte." Oder: "Mein Herr, die Sache ist anders." So-
dann soll er den Hergang deutlich auseinandersetzen; denn lügen darf er nicht, wie oben bemerkt ist,
weder aus Schamhaftigkeit noch aus Furcht vor dem Ordensgericht.
402. Derjenige, welcher einen Zeugen braucht, darf die Person, die er als Zeugen hinzuziehen will, nicht
beim Namen aufrufen, noch sie ohne Erlaubnis nennen, sondern er soll zu dem Vorsitzenden des Kapi-
tels sagen: "Herr es ist ein Bruder vorhanden, welcher darum weiß," einer oder mehrere. Als dann soll
der Komtur sagen: "Wenn ein Bruder hier ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er vorkommen."
Wenn nun einer da ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er aufstehen, vor den Komtur treten
und Zeugnis über das, was er gesehen und gehört hat, ablegen. Dabei soll er nur die reine Wahrheit sa-
gen, indem er dieselbe nicht verheimlichen noch verdrehen darf, aus Liebe oder Übelwollen gegen die
eine oder die andere Partei; denn das würde eine gar große Sünde sein und könnte dem Betreffenden als
gemeinschaftliches Vergehen angerechnet werden.
403. Wenn aber der Bruder, welcher um die Sache weiß, etwa nicht aufstehen will, nachdem der Kom-
tur ihn ein- oder zweimal in der oben angegebenen Weise aufgefordert hat, soll der Komtur zu dem
Bruder, welcher den Mitbruder als Zeugen zuziehen will, sagen: "Lieber Bruder, lasst ihn vorkommen."
Alsdann kann dieser ihn beim Namen aufrufen und der Betreffende soll aufstehen und auf die oben an-
gegebene Weise Zeugnis ablegen. Diesem Bruder aber, welcher das Zeugnis ablegen muss, könnte und
müsste man es als schweres Vergehen anrechnen und ihm eine empfindliche Buße auferlegen, wenn er
etwas von der Sache wüsste, wegen er als Zeuge aufgerufen ist, da er nicht sofort aufstand, als man
dazu aufforderte.
404. Wenn der von einem Vorwurf betroffene Bruder, dem, welcher ihm den Vorwurf gemacht hat, sei-
nerseits etwas vorwerfen will und weiß, dass jener in etwas gefehlt hat, kann er, ohne um eine abermali-
ge Erlaubnis bitten zu müssen, solange sie noch dort stehen, ihm Vorhaltungen machen. Er soll es sa-
gen, was er an ihm auszusetzen hat, und ihm sein Vergehen in de oben angegebenen Weise vor Augen
führen.
405. Denjenigen aber, der seines Vergehens überwiesen ist, soll der Komtur hinausschicken oder auch
beide, wenn sie überwiesen sind. Indessen darf er keinen Bruder aus dem Kapitel schicken wegen einer
Sache, die dem Bruder zwar vorgeworfen worden ist, deren er aber nicht überwiesen ist. Wenn nun die
Brüder draußen sind, soll der Komtur die Sache und Vergehen weswegen sie um Verzeihung gebeten
haben und dessen sie überwiesen sind, berichten, wie es vor ihm dargestellt worden ist, und nachher die
in dem betreffenden Kapitel anwesenden Brüder insgesamt um ihre Meinung befragen und den Be-
schluss der Mehrheit zur Ausführung bringen. Wenn sodann die Brüder ihre gemeinschaftliche Ansicht
geäußert haben, soll er mit den draußen befindlichen Brüdern so verfahren, wie oben von dem Bruder,
der freiwillig wegen eines Vergehens um Verzeihung bittet, angegeben ist.
406. Wenn nun das Urteil der Brüder dahin geht, dass den draußen befindlichen Brüdern alsbald eine
Buße auferlegt werden soll, dann soll der Komtur ihnen dieselbe auf der Stelle auferlegen, sobald er ih-
nen den Spruch der Brüder kundgetan hat. Und wenn auch die Brüder nicht beschließen, dass jene so-
fort mit der ihnen zukommenden Buße belegt werden sollen, so kann doch der Komtur, welcher das
Kapitel abhält, nach Eröffnung des Urteilsspruches der Brüder zu ihnen sagen: "Geht und legt Eure
Kleider ab." Sodann kann er die Geißelung vornehmen und sie sofort büßen lassen, wenn er sieht, dass
es so gut ist. Den Brüdern aber ist es so recht; denn das steht in seinem Belieben.
407. Ein Bruder kann einem anderen Bruder durch sich oder durch zwei oder drei, bis zwanzig, in der
oben angegebenen Weise Vorhaltungen machen. Indessen kann ein Bruder nicht durch sich allein einen
anderen überweisen, sondern dies ist nur möglich durch zwei bis hundert Brüder, wenn die zwei oder
hundert sehen, dass die Sache sich nicht so verhält, und zwar solange sie im Kapitel sind; denn wenn
sich etwas auf andere Art nicht beweisen lässt, ist ein Zeugenbeweis durch bloße Nennung von Namen
in unserem Kapitel nicht angängig.
408. Doch wenn ein Bruder oder zwei in einem Kapitel zu einem andern Bruder sagen sollten: "Lieber
Bruder, Ihr begingt Sonntag das und das Vergehen im
Pilgerschloß; bittet um Verzeihung," und der Bruder antwortet: "Nein, Gott bewahre, denn Sonntag
war ich in Beirut"; und er könnte durch einen anderen Bruder oder mehrere beweisen, dass dies die
Wahrheit ist, dann soll der von dem Vorwurf betroffene Bruder straflos ausgehen; die Brüder jedoch,
welche ihm den Vorwurf gemacht haben, sind überwiesen, dass sie eine lügenhafte Aussage über ihn
getan haben; sie kann man des gemeinsamen Vergehens zeihen. Nur auf diese Weise kann man etwas
durch Nennung von Zeugen beweisen, durch nichts anderes, noch auf einem anderen Wege.
409. Wenn etwa zwei Brüder oder mehr einem oder zweien oder mehreren andern Brüdern Vorwürfe
machen, und der Meister oder der Vorsitzende des Kapitels hegen die Befürchtung, die Brüder möchten
die Vorwürfe aus Bosheit erheben, so kann und soll er den einen Bruder aus dem Kapitel gehen heißen
und von dem andern hören, wessen er seinen Bruder zeihen will, was er von der Sache weiß, und ob er
es gesehen oder gehört hat. Wenn er ihn dann über den Hergang ordentlich ausgeforscht hat, soll und
kann er diesen hinausgehen lassen und den andern hereinrufen und von ihm, sowie von dem andern hö-
ren, was er von der Sache weiß. Wenn die Aussagen beider übereinstimmend lauten, ist der Bruder,
welchem der Vorwurf gemacht worden ist, überwiesen; wenn sie aber nicht übereinstimmend lauten, ist
der beschuldigte Bruder frei und schuldlos gegenüber dem ihm gemachten Vorwurfe. Das Verhalten der
beiden andern hingegen kann man einer scharfen Kritik unterziehen und es ihnen als große Schlechtig-
keit und außerdem als gemeinsames Vergehen anrechnen.
410. Es sei auch bemerkt, dass kein Tempelbruder von einem Weltlichen noch von dem Angehörigen
eines andern Ordens, auch nicht von zweien oder mehreren, überwiesen werden kann, sondern nur von
einem Tempelbruder, und zwar in der oben angegebenen Weise; er darf aber keiner Sache in der Weise
überführt werden, dass das Ordensgericht ihn nicht zum Worte kommen ließe.
411. Wenn jedoch ein angesehener Weltlicher oder ein hochgestellter Geistlicher, die glaubwürdig oder
Mitglieder des Ordens sind, als der Wahrheit entsprechend dem Meister mitteilen sollten, dass der und
der Bruder dem Orden Schande macht, kann der Meister auf Grund des Zeugnisses dieser ehrenwerten
Männer dem betreffenden Bruder gehörig zusetzen und ihn recht hart bestrafen und zwar, ohne vorher
mit den Brüdern zu sprechen, und ohne ihren Urteilsspruch. Auch sei bemerkt, dass der gute Meister
den schlechten Bruder aus der Gesellschaft der Guten ausscheiden und entfernen muss; so nämlich ge-
bietet es die Regel.
412. Wenn der Vorsitzende des Kapitels die Brüder im Kapitel wegen etwas nach ihrer Meinung fragt,
soll er zuerst die fragen, welche mit der betreffenden Sache und den Gebräuchen des Ordens bekannter
sein müssen, und nachher insgemein die andern, je größer ihr Ansehen und Wissen und je besser ihr Le-
benswandel ist.
Wenn man im Kapitel einen Bruder nach seiner Meinung fragt, soll jeder das sagen, was er für das Bes-
te hält; denn dies darf er nicht unterlassen aus Liebe zu dem einen, noch aus Hass gegen den andern,
weder um den einen zu besänftigen, noch um den andern zu erzürnen. Vielmehr soll er Gott wohl vor
Augen haben und alles aus Liebe zu Gott sagen und tun. Ein Bruder darf einem andern Bruder nur aus
Nächstenliebe und in der, zur Rettung seiner Seele beizutragen, Vorhaltungen machen.
413. Wenn ein Bruder einer Sache oder eines Vergehens, dessen er sich schuldig gemacht hat, geziehen
worden ist. Soll er sich nicht darüber erzürnen, sondern soll dem, der ihm den Vorwurf gemacht hat,
dafür danken. Wenn jedoch ein Bruder einen andern müßiger Dinge zeiht, kann man ersteren deshalb
mit Recht eine Buße auferlegen.
414. Auch mögen alle Brüder wissen, dass wenn ein Bruder aus dem Kapitel hinausgegangen ist, weil
er entweder irgendeines Vergehens geziehen worden ist oder weil er selbst freiwillig um Verzeihung ge-
beten hat, man des Betragen und die Lebensführung des betreffenden Bruders, sowie die Beschaffenheit
und die Größe der Verfehlung in Erwägung ziehen soll. Wenn jene Person nun ein gutes Betragen ge-
zeigt hat und die Verfehlung leicht ist, sollen die Brüder leicht darüber hingehen; hat jedoch die Person
ein schlechtes Betragen bewiesen und ist die Verfehlung groß und anstößig, dann sollen die Brüder ihn
mit einer empfindlichen und harten Buße belegen. Bisweilen macht man, wenn es sich um einen Bieder-
mann handelt, aus einer großen Verfehlung eine kleine; handelt es sich aber um einen Bösewicht, aus ei-
ner kleinen eine große. Wie nämlich der Gute Nutzen und Ehre von seiner Güte haben soll, so soll der
Schlechte Schaden und Schande von seiner Schlechtigkeit haben.
Auch sei bemerkt, dass für den kleinsten Fehler und Ungehorsam, womit ein Bruder das Gebot des Or-
dens übertritt, man auf zwei ganze Tage in der ersten Woche erkennen kann, je nach dem Verhalten des
Bruders. Auf mehr jedoch kann man wegen seines Vergehens erkennen, es müsste denn gerade bei dem
Betreffenden das Belassen des Kleides oder die Ordensmitgliedschaft in Frage kommen, wovor Gott je-
den Bruder bewahren möge.
415. Es sei auch hervorgehoben, dass, nachdem der Vorsitzende des Kapitels einen Bruder aus dem
Kapitel hat hinausgehen heißen, um über sein Vergehen zu richten, dieser Bruder ohne besondere Er-
laubnis nicht ins Kapitel zurückkehren darf, um einen anderen Bruder zu beschuldigen. Jedoch ist es
sein gutes Recht seine Pflicht, auch ohne Erlaubnis zurückzukehren, um wegen irgendeines Vergehens,
das er vielleicht vergessen hat, um Verzeihung zu bitten.
Jeder Bruder soll ordentlich und bereitwillig die Bußübungen ausführen, welche ihm von einem Kapitel
auferlegt sind.
416. Dies sind die Bußen, mit denen man diejenigen Brüder belegen kann, welche es verdient haben.
Erstens: Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge. Zweitens: Verlust des Klei-
des. Drittens: Belassung des Kleides um Gottes willen. Viertens: zwei Tage Buße und den dritten in der
darauf folgenden Woche.
Fünftens: wenn man einem Bruder außer dem Kleid alles nimmt, was man ihm nehmen kann, gleich
zwei Tage Buße. Sechstens: ein Tag Buße. Siebtens: Disziplin am Freitag. Achtens: Verweisung an den
Bruder Kaplan. Neuntes: Freispruch. Zehntens: Strafaufschub.
417. Erstens: Ausstoßung aus dem Orden für immer.
Aus neun Gründen kann und muss man jedem Bruder die Strafe zuerkennen. Davon ist die erste die Sy-
monie. Das heißt: wenn ein Bruder im Orden Aufnahme gefunden hat durch ein Geschenk oder Ver-
sprechen, das er oder ein anderer für ihn mit seinem Wissen gegeben hat, was Gott verhüten möge.
Denn der, welcher auf diese Weise in den Orden gekommen ist, soll aus demselben ausgestoßen wer-
den, wenn man es ihm nachweist. Der aber, welcher auf diese Weise ihm das Kleid verleihen hat, müss-
te sein eigenes verlieren und dürfte niemals einen Bruder unter seinem Befehl haben, noch ermächtigt
sein, das Kleid des Tempels zu verleihen. Auch alle die Brüder, welche ihre Stimme dazu hergegeben
haben, dass auf diese Weise das Kleid verliehen würde, würden, wenn sie wussten, dass sie es nicht tun
durften, ihr eigenes Kleid verlieren müssen und niemals würde man sie auffordern dürfen, jemanden als
Bruder aufzunehmen.
418. Zweitens, wenn ein Bruder einem Menschen, sei es ein Bruder oder ein anderer, wenn letzterer
nicht zugegen gewesen ist, sein Kapitel verrät.
Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin tötet.
Viertens, wenn etwa ein Bruder mit der hässlichen, stinkenden Sünde der Sodomie befleckt ist, welche
so hässlich, so stinkend und so furchtbar ist, dass man nicht davon sprechen darf.
Fünftens, wenn ein Bruder gegen einen andern Bruder ein gemeinsames Vergehen ausführt. Ein ge-
meinsames Vergehen aber kommt zustande zwischen zweien oder mehreren; denn ein Mensch allein
kann kein gemeinschaftliches Vergehen ausführen.
419. Sechstens, wenn ein Bruder, solange das zweifarbige Banner weht, aus Furcht vor den Sarazenen
vom Schlachtfeld flieht und sein Fähnlein im Stich lässt. Das gilt von den Brüdern Rittern und auch von
den dienenden Brüdern, wenn sie in Eisen gewappnet sind. Wenn jedoch ein dienender Bruder, welcher
nicht in Eisen gewappnet ist sich sagen müsste, dass er nicht helfen, noch an der gefährdeten Stelle aus-
halten kann, darf er sich wohl nach hinten zurück ziehen, ohne von Seiten des Ordens Nachteil gewärti-
gen zu müssen, wenn er es nicht in anderer Beziehung fehlen lässt. Ein Bruder Ritter jedoch dürfte sich
nicht so verhalten, ob er nun in Eisen gewappnet ist oder nicht. Denn der darf das Banner aus keinem
Anlasse ohne Erlaubnis verlassen, weder wegen einer Verwundung noch aus einem anderen Grunde.
420. Wenn jedoch der Bruder Ritter oder der dienende Bruder derart verwundet ist, dass er nicht
glaubt, den Ansturm aushalten zu können, kann er Erlaubnis einholen oder einholen lassen, sich zurück-
zuziehen. Der Marschall oder sein Stellvertreter soll ihm diese geben, wenn er oder ein andrer für den
verwundeten Bruder darum bittet. Auf Grund dieser Erlaubnis kann sich dann der verwundete Bruder
zurückziehen, ohne Schaden von Seiten des Ordens zu gewärtigen. Wenn der Bruder Ritter und auch
der dienende Bruder zufällig nicht mit Eisen bewappnet sind, sollen alle beide, der eine wie der andre,
gemeinsam bei dem Banner bleiben, sowohl der Bruder Ritter als der dienende Bruder, sodass keiner
sich davon trennen darf, solange das zweifarbige Banner aufrecht steht. Widrigenfalls würde der Betref-
fende aus dem Orden gestoßen werden, wenn er auch dienender Bruder wäre. Denn da sie alle beide
gleichmäßig bewaffnet sind, müssen sie gemeinsam hinnehmen, was Gott ihnen geben will.
421. Wenn das zweifarbige Banner aber etwa nicht aufrecht stünde, und es wehte ein andres Christen-
banner, so sollen sie zu diesem stoßen, mögen sie mit Eisen bewappnet sein oder nicht, wie oben ange-
geben ist, und vorzugsweise zu dem des Hospitals. Wenn jedoch kein Christenbanner im Felde ist, kann
jeder dort sein Heil suchen, wohin ihm Gott zu gehen eingibt und wohin er ihn weißt, ohne dass dem
Betreffenden seitens des Ordens ein Schaden daraus erwächst. Doch ist es löblich, wenn unsre Brüder
sich immer zusammenhalten, wenn sie können, sei es mit dem Banner oder ohne Banner.
422. Siebtens, wenn ein Bruder im Unglauben befunden wird, d.h. wenn er nicht aufrichtig an die Glau-
bensartikel glaubt, an welche dir römische Kirche glaubt und zu glauben befiehlt.
Achtens, wenn ein Bruder den Orden verlässt und zu den Sarazenen übergeht.
423. Neuntes, wenn ein Bruder an dem Eigentum des Ordens Diebstahl begeht. Diese Sünde ist eine
weitverzweigte, und in mannigfaltiger Weise kann man in dieselbe verfallen, wenn man nicht sorgfältig
acht gibt. Und jedes mal verliert der Bruder, wenn er sie begeht und man ihn derselben überweist, wel-
cher Art sie auch sei, die Zugehörigkeit zum Orden. Man nennt es nun Diebstahl, wenn ein Bruder dem
Orden gehörige Gegenstände wegnimmt. Auch wenn ein Bruder aus einer Burg oder einer andern ver-
schlossenen Behausung des Nachts sich entfernt, und zwar nicht durch das Haupttor, wird es ihm als
Diebstahl angerechnet. Wenn der Meister oder ein Komtur von einem Bruder, welcher unter seinem
Befehle steht, verlangt, ihm die Besitzgegenstände des Ordenshauses zu zeigen, die seiner Aufsicht und
Gewalt unterstehen, soll der Bruder sie alle zeigen. Wen er etwas davon zurückbehielte, was er ihm
nicht zeigte, würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden.
424. Wenn ein Bruder das Haus verlassen sollte und beim Weggehen etwas von den Gegenständen, die
er nicht mitnehmen darf, mitnähme und sich so zwei Nächte damit außerhalb des Hauses aufhielte, wür-
de es ihm als Diebstahl angerechnet werden. Wenn ein Bruder die Almosen aus dem Hause brächte, so-
dass er sie verschenkte, verleihe oder sie hinterlegte, so darf er sie nicht verleugnen, wenn man sie ihm
abverlangt, sondern soll sie herbeischaffen. Denn wenn er sie verleugnete, und man wiese ihm dies spä-
ter nach, so würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden. Jeder Bruder, der sich eines der oben ge-
nannten Dinge schuldig machen sollte, würde deshalb unwiderruflich aus dem Orden ausgestoßen wer-
den, den Gebräuchen des Ordens gemäß.
425. Allen Brüdern des Tempels sei zu wissen getan, dass wenn ein Bruder infolge seiner Sündhaftig-
keit oder durch sein großes Missgeschick das Haus verlässt und weggeht, dieser Bruder sorgfältig dar-
auf achten muss, dass er nichts anderes mitnimmt, außer was unten angegeben ist. Er kann nämlich so
weggehen, wie er zur Prime in die Kapelle93 geht, nur darf er nichts doppelt tragen, desgleichen sein
Dolchmesser. Doch kann er sein Hemd, sein Beinkleid, sein Leibwams, seinen Rock, seinen Kittel, sei-
nen Gürtel, seine Hosen und seine Schuhe tragen.94 Auch kann er einen Mantel oder seine Kappe tra-
gen. Doch wenn er das eine mitnimmt, soll er das andere dalassen. Wenn ihm aber der Mantel abver-
langt wird, soll er ihn zurückgeben, da er ihn durchaus nicht zurückbehalten darf. Wenn er ihn die zwei-
te Nacht behielte, würde er für immer aus dem Orden gestoßen werden.
426. Außerdem sei bemerkt, dass, auch wenn er ihm nicht abverlangt würde, der Bruder doch aus dem
Orden gestoßen werden würde, wenn er ihn behielte, nachdem er zwei Nächte oder darüber außerhalb
des Ordenshauses gewesen ist; und so wird er ausgestoßen wegen zweier Nächte wie wegen hundert.
Doch sei hervorgehoben, dass es sehr Schönes und ein Werk der Nächstenliebe und Barmherzigkeit ist,
wenn der Mantel ihm abverlangt wird. Ferner kann er eine Kopfbedeckung und ein Beinkleid95 mitneh-
men.
Und alle vorgenannten Dinge beinhalten das, was er am Leibe trägt, wenn er das Haus verlässt, aber er
soll nichts davon von einem anderen Bruder nehmen.96
427. Folgende Gegenstände darf er nicht mitnehmen: nämlich weder Gold noch Silber noch Waffen-
stücke, wie Eisenhaube, Waffenrock, Rüstwams97, Halsberg, kleinen Halsberg98, Schwert, Lanze,
93 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
94 Körner schreibt „Hosen“ und „Strümpfe“, gemeint sind die Bruche und die Hosenbeine (vgl. Art. 21).
95 Körner schreibt „Hosenband“, Curzon „Et si en puet enporter une coiffe et 1 braier.“ und Upton-Ward „one pair of
breeches“. Eine einzelne Bruche erscheint hingegen am Wahrscheinlichsten.
96 Dieser letzte Absatz wurde von Upton-Ward übernommen und findet sich nicht bei Körner, allerdings bei Curzon.
97 Körner schreibt „Schulterstück“, Upton-Ward „arming jacket“
98 Das ist das Kettenhemd ohne Panzerfäustlinge aus Artikel 141.
Schild, türkische Keule, Dolchmesser, Eisenhosen, Armbrust, türkische Waffen, kurz mit einem Worte:
nichts, was Waffe heißt. Nähme er aber etwas von diesen oben genannten Gegenständen mit, so würde
er unwiderruflich aus dem Orden gestoßen werden.
Jeder Bruder soll sich hüten, sich an dem Quersack oder Kasten eines andern Bruders zu vergreifen
ohne Erlaubnis dessen, der ihm daraus zu geben berechtigt ist. Wenn er es täte, könnte man es ihm als
Diebstahl anrechnen, zumal wenn der betreffende Bruder auch sonst ein schlechtes Betragen zeigt.
428. Wenn ein Bruder etwas tun sollte, auf Grund dessen er für alle Zukunft aus dem Orden gestoßen
wird, soll er, bevor man ihn aus dem Orden entlässt, nur mit dem Beinkleid99 bekleidet, sonst ganz
nackt, einen Strick um den Hals, ins Kapitel vor alle Brüder kommen. Dort soll er vor dem Meister auf
die Knie fallen und in oben angegebener Weise sich verhalten wie einer, dem man eine Buße von einem
Jahre und einem Tage auferlegt. Hierauf soll ihm der Meister eine Entlassungsurkunde ausstellen, damit
er sein Heil bei einer anderen strengeren Ordensgesellschaft suche.
429. Einige von unseren Brüdern sagen, dass er in den Orden des heil Benedikt oder des heil. Augustin
in keinen andern Orden eintreten soll; doch wir können ihnen hierin nicht Recht geben. Denn er kann in
jeden strengeren Orden eintreten um seins Seelenheils willen, wenn die Brüder des betreffenden Ordens
ihre Zustimmung geben wollen, außer in den Orden des Hospitals des Hl. Johannes. Mit Bezug auf die-
sen wurde nämlich durch ein Übereinkommen der Brüder des Tempels und derer des Hospitals die Be-
stimmung getroffen, dass niemals ein Bruder, der aus dem Hospital austritt, in den Templerorden zuge-
lassen wird, derart, dass er ihr Ordenskleid erhält. Auch in den Orden des Hl. Lazarus darf kein Bruder
eintreten, er müsste denn den Aussatz bekommen haben. Es darf auch kein Bruder, welcher den Temp-
lerorden verlässt, einem größeren Orden beitreten ohne Dispens desjenigen, welcher denselben zu ertei-
len befugt ist.
430. Außerdem sei erwähnt, dass es einige andere Dinge gibt, weswegen ein Tempelbruder aus dem
Orden gestoßen werden kann. Es besteht nämlich in unserem Hause die Bestimmung, dass, wenn der
Meister oder ein anderer, welcher die Macht hat, einem Manne das Kleid zu geben, es verleihen will, er
den Betreffenden auf das heil. Evangelium schwören lassen soll, dass er in allem. Wonach jener ihn
fragt, die Wahrheit sagen will. Wenn er es nun geschworen und versprochen hat, soll derjenige, welcher
ihn zum Bruder macht, zu ihm sagen: "Mein lieber Freund, gebt wohl acht, dass Ihr über das, was wir
Euch fragen werden, die Wahrheit sagt; denn wenn Ihr lögt und würdet später überwiesen, dass Ihr ge-
logen habt, würdet Ihr dafür in Fesseln gelegt werden, man würde Euch viel Schmach antun und Ihr
würdet aus dem Orden gestoßen werden."
431. Hernach soll bei seiner Aufnahme als Bruder Ritter derjenige, welcher ihn zum Bruder macht, ihn
fragen: "mein lieber Freund, habt Ihr oder jemand durch Euch mit Eurem Wissen und Willen auch kei-
nem Menschen etwas gegeben oder versprochen, damit er Euch beim Eintritt in unseren Orden behilf-
lich sei? Denn das würde Symonie sein und ihr würdet Eures Seelenheils verlustig gehen. Seid Ihr Ritter
oder Sohn eines Ritters oder seid ihr vom Vater her ritterlicher Abstammung, sodass Ihr Ritter sein
würdet und könntet? Stammt Ihr aus legitimer Ehe? Habt Ihr nicht schon ein Gelübde oder Verspre-
chen abgelegt oder das Kleid einer andern Ordensgesellschaft getragen? Seid Ihr verlobt oder verheira-
tet? Sagt es der Wahrheit gemäß; denn wenn Ihr löget und würdet dessen überwiesen, würde man Euch
das Kleid nehmen und viel Schande antun, und hernach würde mach Euch Eurer Frau zurückgeben.
Habt Ihr keine Schulden, die dem Orden unbequem werden könnten? Denn sonst würde man Euch das
Kleid nehmen und große Schande antun und Euch sodann dem Gläubiger übergeben. Habt Ihr keine ge-
heime Krankheit? Seid Ihr etwa Priester oder habt die Weihen empfangen?
432. Derjenige, welcher Bruder zu sein begehrt, soll auf jede dieser oben genannten Fragen kurz mit ja
oder nein antworten. Jedes mal aber soll er die Wahrheit sagen; denn wenn er löge und würde überwie-
sen, dass er gelogen hat und meineidig geworden ist, würde man ihn in Fesseln legen und ihm viel
Schande antun und dann ihn aus dem Orden entlassen; und wenn er eine Frau hätte, ihn dieser, und
wenn er verschuldet wäre, ihn seinem Gläubiger übergeben.
433. Die Ältesten unseres Ordens sind jedoch übereingekommen, dass, wenn der, welcher auf diese
Weise zurückgegeben ist, seine Frau vermöchte, in ein Kloster zu gehen und Nonne zu werden, oder
wenn sie stürbe, und er führte in andrer Beziehung ein gutes und ehrbares Leben, dieser dann ohne die
Gepflogenheit des Ordens zu verletzen und ohne büßen zu müssen, zu dem Orden zurückkehren könne,
falls es den Brüdern recht ist. Er würde jedoch sein Gelübde und sein Versprechen so wie zu Anfang
ablegen müssen. Und hinsichtlich desjenigen, der dem Gläubiger übergeben würde, sagen unsre Ältes-
ten, dass er auf die nämliche Weise verfahren kann, wenn er von dem Gläubiger vollständig losgekom-
men ist, sodass letzterer nichts mehr von ihm noch vom Orden seinetwegen verlangen kann.
434. Wenn er jedoch Priester wäre oder die heiligen Weihen empfangen hätte, d.h. wenn er Diakon
oder Subdiakon wäre, würde er nicht in Fesseln gelegt werden, noch würde man ihm Schande antun,
sondern man würde ihm nur das Kleid nehmen und ihn hernach dem Patriarchen oder dem Bischof
99 Körner schreibt „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21)
übergeben. Einem solchen Bruder dürfen sie nicht erlauben, im Ritterkleide zu verbleiben; denn unsre
Regel verbietet, dass ein Bruder einen weißen Mantel trägt, wenn er nicht Ritter ist. Niemals aber ist es
Brauch gewesen, dass ein Bruder Kaplan einen weißen Mantel im Templerorden trug, außer wenn er
zur Verwaltung eines Bistums oder Erzbistums berufen wurde.
Wenn jedoch der Fall eintritt, dass ein Bruder Kaplan zum Bischof oder Erzbischof einer Kirche erwählt
wird, kann er einen weißen Mantel tragen. Ehe er ihn aber trägt, soll er in aller Demut und Ergebenheit
sowohl den Meister als auch den Konvent bitten, ihm das Kleid eines Bruder Ritters zu gewähren. Die-
se sollen es ihm höflich und bereitwillig zuerkennen, der Würde zu liebe, zu welcher er gelangt ist, und
darum, weil es für den Orden eine große Ehre ist.
435. Einen Ritter fragt man nicht, ob er jemandes Knecht oder Sklave ist; denn nachdem er gesagt hat,
dass er väterlicherseits Ritter ist uns aus legitimer Ehe stammt, ist er, wenn es sich so verhält, natürlich
fei.
436. Wenn er aber sagt, dass er Ritter ist und einer, der Ritter sein kann und voraussichtlich sein wird,
wie oben angegeben ist, und es wäre nicht wahr, soll man ihm den weißen Mantel abnehmen und ihn
aus dem Orden ausweisen; auch könnte man ihm mit Recht viel Schimpf antun. Indessen sagen die Äl-
testen des Ordens, dass, wenn der Bruder auf diese Weise des weißen Mantels verlustig gegangen ist
und sehr demütig darum ersucht, ihm um Gottes und der heiligen Jungfrau willen und aus Gnade und
Barmherzigkeit das Kleid eines dienenden Bruders zu gewähren, und er verspricht, Gott und dem Tem-
pelorden ordentlich, demütig und getreulich wie ein anderer guter dienender Bruder dienen, auch den
Geboten des Ordens gehorchen und sein Gelübde und Versprechen, welches er Gott, der Jungfrau Ma-
ria und dem Orden gegeben hat, halten zu wollen, könnten sie ihn in solcher Weise wohl dulden und
ihm das Kleid eines dienenden Bruders bewilligen und geben. Der Meister aber oder ein anderer der
dazu ermächtigt ist für den Fall, dass der Meister nicht anwesend ist, würde ihm das Kleid eines dienen-
den Bruders um den Hals hängen und ihn fragen müssen, ehe er ihm dieses Kleid gibt, ob er die oben
angeführten Versprechungen ablegen wolle. Wenn er nun jenem das Kleid bewilligen sollte, dann würde
er es ihm um den Hals hängen und ihm das Brot und das Wasser des Hauses gewähren müssen, sowie
die andern Dinge, welche man den Brüdern beim Eintritt in den Orden verspricht. So könnten es auch
unsre Ältesten halten, wenn sie es für gut befinden; doch muss es auf Grund eines Beschlusses der Brü-
der geschehen.
437. Doch sei darauf hingewiesen, dass, wenn die Brüder es nicht für gut befinden, dass jener Bruder
im Orden verbleibt, sie ihn füglich auf immer ausscheiden können, und dass jeder Bruder, welchen man
aus unserem Orden entlässt, sobald wie möglich einer andern und strengeren Ordensgesellschaft beitre-
ten soll. Der Betreffende soll dies womöglich innerhalb von 40 Tagen in aller Form erledigen. Wenn er
aber etwa nicht beitreten will und die Brüder ihn ausfindig machen können, sollen sie ihn nehmen und in
Fesseln schlagen und ihm keinen Unterhalt gewähren. So sollen sie ihn gefangen halten, bis er oder ein
anderer für ihn über seinen Eintritt in einen Orden, wie oben auseinandergesetzt ist, nachgedacht hat.
Diese Bestimmung wurde getroffen, weil gewisse Bösewichte nach ihrem Ausscheiden aus dem Orden
sich unter die Leute mischten und durch ihren Schandbaren und liederlichen Lebenswandel dem Orden
viel Schaden und Schande verursachten. Deshalb also wurde die Bestimmung so getroffen, dass dies in
Zukunft nicht wieder vorkommen könnte.
438. Wenn man den, welcher Bruder zu sein begehrt, fragt, ob er eine geheime Krankheit hat, soll er
die Wahrheit sagen. Wenn er nun die Krankheit hätte und sie verleugnete, - denn bei der Aufnahme-
handlung fragt man ihn im Kapitel - und er würde später, nachdem ihm das Kleid gegeben ist, überwie-
sen, dass er gelogen hat, könnte er dafür in Fesseln geschlagen und aus dem Orden gestoßen werden,
falls die Krankheit etwa eine derartige ist, dass der ganze Körper oder eines seiner Gliedmaßen bös mit-
genommen ist, oder eine solche, dass der Augenschein lehrt, der Betreffende könne in Wahrheit niemals
gesund werden. Wenn jedoch die Krankheit leicht und so geartet ist, dass voraussichtlich innerhalb kur-
zer Zeit Besserung eintritt, würde es nicht schön sein, wenn er deshalb ausgestoßen würde. Denn nicht
auf leichte Krankheit bezieht es sich, vielmehr sollen die Brüder Erbarmen und Mitleid mit einem sol-
chen Menschen haben.
439. Trotz körperlichen Erbrechens können sie doch einen Bruder in ihrem Orden wohl dulden, wenn
sie es für gut halten, mitsamt seinem Kleide; allerdings darf die Krankheit nicht etwa ekelhafte Be-
gleiterscheinungen zeigen. Diese Erlaubnis müsste jedoch auf Grund eines Beschlusses der Brüder ge-
geben werden. Doch sei bemerkt, dass es nicht schön sein würde, wenn es im Orden Sitte werden soll-
te, diese in der Weise zu dulden, nachdem sie meineidig geworden sind, falls die Krankheit einer Ent-
stellung des Körpers oder eines Gliedes nahe kommt. Und vor allem sei hervorgehoben, dass, wenn die
Krankheit so etwas wie Aussatz ist oder so ein böses Leiden, das man Epilepsie nennt, oder sonst eine
ansteckende Krankheit, man den davon Befallenen für immer aus dem Orden ausscheiden muss. Denn
keineswegs kann oder darf man ihn, den man aus dem Orden entlässt, in der Gesellschaft der Brüder
behalten. Der Orden ist durchaus nicht gezwungen, den Nachweis zu führen, da jener es abgeleugnet
hatte, als man ihn unter Eid frug, und er meineidig geworden war.
440. Ist aber einer in der Weise krank und hat vor dem, welcher ihm das Kleid gegeben hat und vor
dem ganzen Kapitel, sodass alle es hören konnten, gebeichtet, als der welcher ihn als Bruder aufnehmen
sollte, ihn fragte, und hat jener unter Zustimmung der Brüder, vor welchem der Kranke seine Krankheit
eingestanden und anerkannt hat, ihm hierauf das Kleid gegeben, so kann man ihm weder das Kleid neh-
men, noch ihn aus dem Orden entlassen, wenn er nicht darum ersucht. Doch könnte man ihn wohl an
einen abgesonderten Ort bringen, fern von der Gesellschaft der Brüder. An diesem Orte würde man
ihm, wie einem kranken Bruder, das Nötige geben müssen.
441. Derjenige aber, der ihm das Kleid gegeben hat und alle die, welche auf diese Weise ihre Zustim-
mung gegeben haben, haben verdient, dass ihnen das Kleid genommen wird. Und mit Recht darf und
kann dies ihnen nicht bleiben, weil das Kleid mit ihrem Einverständnis einem Manne gegeben worden
ist, der nicht würdig war, es zu haben. Diese Brüder, das sei nicht vergessen, welche damit einverstan-
den gewesen sind, haben in so hässlicher Weise wider ihr Gewissen gehandelt, dass man sie niemals bei
der Aufnahme eines Bruder um Rat fragen darf. Derjenige aber, welcher einem solchen Manne oder ei-
nem andern, der, wie er wohl wusste, dessen nicht würdig war, das Kleid gegeben hat, darf niemals er-
mächtigt sein, eine Aufnahme vorzunehmen, sondern soll dieser Befugnis für alle Zeiten verlustig ge-
gangen sein.
442. Wenn einen Bruder etwa eine hässliche Krankheit befällt, nachdem er unser Kleid erhalten hat,
müsste man ihn an einen besondern Ort bringen, wie oben angegeben ist, und ihn gehörig mit dem ver-
sehen, was er zu seiner Krankheit braucht, solange er lebt. Wenn aber die Krankheit so etwas wie Aus-
satz ist, muss ein anderes Verfahren angewandt werden.
443. Wenn nämlich ein Bruder das Unglück hat, nach dem Willen unseres Herrn den Aussatz zu be-
kommen, und es ist erwiesen, sollen die Ältesten des Ordens ihn ermahnen und bitten, aus dem Orden
auszutreten, sich zum Hause des St. Lazarusordens zu begeben und das Kleid eines Bruders des heili-
gen Lazarus anzunehmen. Der kranke Bruder soll, wenn er ein guter Mensch ist, diesem Wunsche
nachkommen, und außerdem würde es löblich sein, wenn er aus eigenem Antrieb um den genannten
Abschied nachsuchte, bevor man ihn ermahnt und gebeten hat. Wenn nun der Bruder um den besagten
Abschied nachsucht, soll der Meister oder derjenige, dessen Sache dies ist, ihm den besagten Abschied
erteilen; doch soll er es mit Zustimmung der Brüder tun. Nachher sollen der Meister und die Ältesten
des Ordens ihm durch Rat und Tat behilflich sein, bis er das Kleid des heiligen Lazarus empfangen hat.
Sie müssen auch eifrig darauf achten, dass ein solcher Bruder unsres Ordens, der auf diese Weise dem
St. Lazarusorden übergeben ist, nicht an den Dingen, welche er für seinen armseligen Unterhalt nötig
hat, argen Mangel leide, solange er lebt.
444. Doch sei bemerkt, dass, wenn der so aussätzig gewordene Bruder etwa so hartnäckig ist, dass er
um den oben genannten Abschied nicht nachsucht noch aus eigenem Antrieb aus dem Orden ausschei-
den will, man ihm nicht das Kleid wegwerfen oder wegnehmen, noch ihn aus dem Orden ausstoßen darf
und kann, sondern man soll ihn, wie oben von den andern gesagt ist, welche hässliche Krankheiten ha-
ben, an einen Ort fern von der Gesellschaft der Brüder bringen und an diesem Platze ihm Unterhalt ge-
währen.
445. Auch sei erwähnt, dass man alles, was man einen Bruder Ritter bei seiner Aufnahme fragt, dies al-
les und in derselben Weise einen dienenden Bruder fragt, wenn man ihm das Kleid geben will. Auch soll
man dasselbe Rechtsverfahren gegen ihn anwenden, wenn er leugnen sollte. Außerdem aber fragt man
einen dienenden Bruder, ob er jemandes Knecht oder Sklave sei; und wenn er es etwa ist, und er ge-
steht es vor den Brüdern, darf man ihm das Kleid nicht geben. Doch wenn er es etwa auf Befragen im
Kapitel oder, nachdem er bereits Bruder gewesen ist, leugnete, und es würde ihm später, nachdem er
bereits Bruder gewesen ist, nachgewiesen, dass er gelogen hat, soll man ihm das Kleid nehmen und ihn
selbst an der Hand seinem Herrn zurückgeben.
446. Wenn derjenige, welcher jetzt dienender Bruder ist, tatsächlich Ritter ist, er aber stellte letzteres
auch im Kapitel auf Befragen seitens des die Aufnahme Leitenden in Abrede und es würde ihm darauf-
hin das Kleid eines dienenden Bruders gegeben, später aber käme es heraus, dass er Ritter ist, soll man
ihm das Kleid nehmen, ihn selbst in Fesseln legen, ihm viel Schimpf antun und ihn aus dem Orden sto-
ßen. Denn wenn er Ritter und zu dieser Würde berechtigt ist, darf er nicht im Kleide eines dienenden
Bruders im Orden verweilen. Wie nämlich der, welcher kein Ritter ist, noch hierzu berechtigt ist, im Or-
den den weißen Mantel nicht tragen darf, so darf derjenige, welcher Ritter ist mit allen hierzu nötigen
Vorbedingungen, im Orden nicht den braunen Mantel tragen.
447. Doch sagen wohl einige, dass, wenn es etwa dem Meister und den Brüdern gut dünkt, ihm aus
Gnade und Barmherzigkeit den weißen Mantel zu erlauben, sie den Betreffenden im Orden behalten
können; ohne weißen Mantel jedoch könne er nicht in ihm verbleiben. Wir aber sind nicht damit einver-
standen, dass jemals ein solcher Mensch im Orden bleiben könne; denn durch ein solches Scheinverfah-
ren würde Betrügereien Tür und Tor geöffnet werden zum Schaden des Ordens.
448. Kein Tempelbruder, wenn er auch sonst ein anständiger Mensch ist, kann Ritter sein, noch einen
weißen Mantel tragen, nachdem er einmal das Kleid empfangen hat, wenn er nicht vor seiner Aufnahme
in den Tempelorden Ritter war. Nur einer der Bischof oder noch mehr ist, ist davon ausgenommen, wie
oben dargetan worden ist.
449. Den Bruder Kaplan muss man bei der Aufnahme ganz ebenso fragen, wie es von dem Bruder Rit-
ter oder dem dienenden Bruder angegeben ist, abgesehen davon, dass man ihn nicht fragt, ob er jeman-
des Knecht oder Sklave ist. Denn da er Priester ist, muss er frei sein; auch nicht, ob er eine Braut oder
eine Frau hat. Ebenso soll derjenige, den man zum Bruder Kaplan machen will, auf Befragen die Wahr-
heit sagen, wie der, den man zum Bruder Ritter oder dienenden Bruder machen will. Wenn er aber löge
und würde später überwiesen, dass er gelogen hat, könnte man mit ihm ebenso verfahren wie oben von
einem andern Bruder angegeben ist. Nur darf man ihn nicht in Fesseln legen, noch ihm sonst einen
Schimpf antun, sondern man würde ihm das Kleid nehmen und es dem Patriarchen oder dem Bischof
zurückgeben.
450. Etwas anderes kann noch der Grund sein, weshalb ein Bruder aus dem Oden gestoßen werden
kann. Wenn sich nämlich ein Mann als Laie dem Orden anschließt, und man gibt ihm das Kleid des Or-
dens wie einem Laien und er ließe sich später zum geistlichen Beruf ordinieren ohne Erlaubnis dessen,
der ihm dieselbe erteilen kann, kann man ihn aus dem Orden ausweisen, wenn der Meister und die Brü-
der damit einverstanden sind. Sie können ihn auch wohl im Orden lassen und dulden, wenn sie wollen,
d.h. im Kleide eines Bruder Kaplan. In einem andern Kleide oder in einem andern Dienste jedoch darf er
nicht in unserm Orden bleiben, nachdem er einmal zum geistlichen Beruf in unserm Orden ordiniert ist.
Doch wie man auch mit ihm verfährt, es muss mit Zustimmung der Brüder geschehen. Und wenn der
Meister und die Brüder dulden, dass er im Orden verbleibt, sollen sie ihm eine große und strenge Buße
auferlegen nach dem Belieben der Brüder und seinem sonstigen Verhalten. Es würde freilich viel gesün-
der sein, wenn er für immer ausgestoßen würde, damit die andern es sich zur Warnung dienen lassen.
451. Die zweite härtest und empfindlichste Buße nach der Austoßung aus dem Orden, welche einen
Bruder treffen kann, ist der Verlust des Kleides, wovor Gott jeden Bruder bewahren möge. Diese Stra-
fe erkennt man gegen einen Bruder wegen mannigfacher Übeltaten, die bei ihm vorkommen können.
Denn man kann gegen einen Bruder auf Verlust des Kleides erkennen, wenn er etwa einen anderen Bru-
der im Zorn oder Grimm so gestoßen oder geschlagen hat, dass er ihn von seinem Platze verdrängt hat,
oder wenn er ihm im Zorn die Schnüre seines Mantels zerissen hat. Der Bruder, welcher ein solches Be-
tragen gezeigt hat, würde mit dem Banne belegt werden und müsste sich absolvieren lassen. Solange er
aber ein Bruder ohne sein Kleid ist, sollen seine Ausrüstungsstücke der Rüstkammer in der Karawane
zurückgegeben werden; auch kann man sie den Brüdern geben, wenn sie dieselben brauchen. Seine Tie-
re können gleichfalls der Karawane des Marschalls zurückgegeben werden; auch sie kann man im Be-
dürfnisfalle den Brüdern geben.
452. Auch wenn etwa ein Bruder im Zorn einen Christen mit einem Gegenstand schlägt, womit er ihn
mit einem Schlag töten oder verstümmeln kann, darf ihm das Kleid nicht bleiben. Wenn etwa einem
Bruder nachgewiesen würde, dass er mit einem Weibe Umgang gehabt hat, kann ihm das Kleid nicht
bleiben, außerdem kann man ihn in Fesseln legen. Er darf niemals ein zweifarbiges Banner noch ein Sie-
gel tragen, noch jemals Brüder unter seinem Befehl haben, noch bei der Wahl des Meisters in der Weise
beteiligt sein, dass er einer der 13 Wähler ist.
453. Wenn ein Bruder sich lügenhafter Verleumdungen schuldig macht, darf das Kleid ihm nicht blei-
ben. Wenn ein Bruder sagt, ein Mitbruder von ihm hätte etwas geäußert oder getan, wodurch er, wenn
es bewiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden müsste oder könnte, er es aber nicht nachweisen
kann, trotzdem er sich die größte Mühe gibt, es zu beweisen, es auch nicht bereuen noch widerrufen
will, sondern stets auf seiner Thorheit beharrt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
454. Es sei nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass wenn ein Bruder in seinem Kapitel einen anderen
Bruder einer Sache beschuldigt, wodurch der beschuldigte Bruder aus dem Orden gestoßen werden
könnte, wenn es ihm nachgewiesen würde, und der Bruder ihn nicht überführen kann, er sein eigenes
Kleid verlieren soll, wenn er nicht widerrufen und sprechen will, wie folgt: "Liebe Herren Brüder, vor
Euch allen, die ihr hier im Kapitel versammelt seid, tue ich kund, dass ich diesen Bruder verleumdet
habe. Ich erkläre hiermit, dass das, was ich ihm nachgesagt habe, alles erlogen ist; denn ich weiß in
Wirklichkeit nur Gutes von ihm." Es steht dann im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder
zu lassen. Auch sei bemerkt, dass man einem solchen Bruder, der sich in seinem Kapitel zu einem sol-
chen Widerrufe herbeigelassen hat, niemals glauben darf, wenn er etwas gegen einen Bruder sagt in Sa-
chen, die den Orden oder das Kleid betreffen, dass man ihn auch nicht nach seiner Ansicht fragen darf;
denn er selbst hat ja den vollständigen Beweis seiner Schlechtigkeit geführt. Keinem aber, der einmal
der Schlechtigkeit überwiesen ist, darf man jemals gegen einen guten Menschen Glauben schenken.
455. Wenn ein Bruder durch eigene Schuld den Tod oder Verlust eines Sklaven herbeiführt, darf das
Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder als gewiß angibt, auch wenn er es im Zorne oder in der Wut
sagt, dass er zu den Sarazenen übergehen werde, und die Brüder hören es, der Bruder aber, der die Äu-
ßerung getan hat, benimmt sich auch sonst nicht gut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn das sons-
tige Verhalten des Bruders aber ein gutes ist, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen
oder zu lassen.
456. Wenn der Bruder ein Satteltier im Zorn oder in der Wut oder durch eigne Schuld tötet oder ver-
stümmelt, können die Brüder über sein Kleid nach Belieben verfügen. Wenn ein Bruder etwas, was ei-
nem Weltlichen oder einem anderen als dem Tempel gehört, befördert und angibt, es sei Eigentum des
Ordens, was nicht wahr ist, und die Herrschaften der Provinzen verlören dadurch ihre Gerechtsame und
Zölle, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder unbefugter Weise ein lebendes vierfüßiges
Tier, Hund und Katze ausgenommen, aus dem Hause verschenkt, können die Brüder nach Belieben
über sein Kleid verfügen.
457. Wenn ein Bruder sich wider die Befehle des Ordens auflehnt und, indem er sie ohne Reue zurück-
weist und auf seiner Thorheit beharrt, trotz Bittens und Ermahnens sich nicht bessern will, kann man
ihm das Kleid nehmen, ihn in Fesseln legen und ihn lange so gefangen halten. Doch ist es schöner, dass
wenn ein Bruder im Zorn oder in der Wut etwas sagt, er werde den Befehl des Ordens nicht ausführen,
man ihm Zeit lässt, bis sich sein Zorn abgekühlt hat. Hierauf soll man zu ihm gehen und höflich und ru-
hig zu ihm sprechen: "Lieber Bruder, führt um Gottes willen den Befehl des Ordens aus." Wenn er es
dann tut und kein Schaden daraus erwachsen ist, soll man es ihm um Gottes willen hingehen lassen und
ihm in Gnaden verzeihen. Man kann ihm gegenüber große Milde und großes Mitleid üben; auch ist es
so schöner und Gott wohlgefälliger. Wenn er es aber nicht tun will, soll man ihm das Kleid nehmen und
mit ihm nach den obigen Angaben verfahren, d. h. ihn in Fesseln legen.
458. Wenn der Meister oder ein anderer Komtur, der das Kapitel abhält, einen Bruder, der seinem Be-
fehle untersteht, etwa auffordert, wegen einer Sache um Verzeihung zu bitten, und der Bruder will sich
nicht entschuldigen, sondern beharrt auf seiner Thorheit, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Doch findet
dieses Verfahren dann keine Anwendung, wenn ein gewöhnlicher Bruder einen anderen gewöhnlichen
Bruder zur Rede setzt, Denn wenn ein gewöhnlicher Bruder nicht um eines anderen Bruders willen, der
nicht sein Komtur ist, um Verzeihung bitten will, soll er sein Kleid zwar nicht verlieren, doch kann man
ihn füglich mit schwerer, empfindlicher und harter Buße belegen. Sobald nämlich ein Bruder zu einem
anderen sagt: "Bittet wegen der und der Sache um Verzeihung," soll der Bruder, falls er anwesend ist,
um Verzeihung bitten und nach obigen Angaben verfahren.
459. Wenn ein Bruder in seinem Kapitel nachsucht, seine Brüder verlassen zu dürfen,100 und man ihm
dies nicht gewähren will, und er sagt darauf er werde fortgehen und den Orden verlassen, soll das Kleid
ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder das Siegel des Meisters erbricht, soll das Kleid ihm nicht bleiben.
Auch sagen einige von unseren Ältesten, dass wenn ein Bruder das Siegel des Stellvertreters des Meis-
ters erbricht, man aus ebendemselben Grunde berechtigt sein würde, ihm das Kleid zu nehmen, nämlich
wegen des Schadens der daraus entstehen kann, wenn schon das Vergehen nicht so hässlich ist.
460. Wenn ein Bruder das Ordenskleid in unzulässiger Weise jemandem verleiht oder es einem solchen
Menschen gibt der nicht würdig ist, es zu tragen, kann das Kleid ihm nicht bleiben; derjenige aber, wel-
cher das Kleid auf diese Weise verliehen hat, darf niemals befugt sein, Brüder aufzunehmen. Wenn einer
Almosen, die dem Orden gehören, ohne Erlaubnis an eine solche Person oder an eine solche Stelle ver-
leiht, wo der Orden ihrer verlustig geht, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder der nicht be-
fugt ist, Almosen die dem Orden gehören, an Weltliche oder Angehörige eines anderen Ordens als des
Tempels ohne Erlaubnis verschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
461. Wenn ein Bruder, dessen Sache es nicht ist, ohne Erlaubnis ein neues Haus aus Stein oder Kalk
baut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Sonst kann er die Häuser, die verfallen sind, wieder herrichten
und zurechtmachen, ohne davon Schaden zu haben; vielmehr soll man ihm dafür Dank wissen.
462. Wenn ein Bruder aus Zorn oder Wut ohne Erlaubnis aus dem Hause fortgeht und eine Nacht au-
ßerhalb zubringt, kann man ihm das Kleid nehmen, wenn man will und es den Brüdern gefällt, und es
ihm lassen, wenn es den Brüdern so Recht ist. Doch sei bemerkt, dass man hierbei die Person und das
Verhalten des betreffenden Bruders wohl in Betracht ziehen soll. Wenn er ein gutes Betragen zeigt und
ein gutes und ehrbares Leben führt, sollen die Brüder ihn mit größter Nachsicht behandeln; ihm können
sie um so eher das Kleid lassen und sollen und können unbedenklicher und leichteren Herzensbeschlie-
ßen, es ihm zu lassen. Wenn er jedoch zwei Nächte ohne Erlaubnis außerhalb verbringt und die Sachen,
welche er zurückgeben muss, vollständig zurückgegeben hat, so dass er nichts mitgenommen hat, was
er nicht tragen darf, kann er sein Kleid wiederbekommen, wenn er ein Jahr und einen Tag lang gebüßt
hat. Bevor er aber ein Jahr und einen Tag gebüßt hat, darf er es nicht wiederbekommen. Wenn er aber
etwas mit fortnimmt, was er nicht mitnehmen darf, und zwei Nächte außerhalb verbringt und zwar ohne
Erlaubnis, ist er für immer aus dem Orden ausgestoßen. Auch sei bemerkt, dass ein Bruder, welcher das
Haus verlässt, gut daran tut, am zweiten Tage dem Hause den Mantel zuzuschicken, wenn er nicht
gleich innerhalb der zwei Tage zurückkehren will. Wenn er ihn nämlich etwa die beiden Nächte behiel-
100Körner schreibt hier wieder „Urlaub“, gemeint ist aber, den Orden zu verlassen.
te, würde er aus dem Orden gestoßen werden können, wie oben angegeben ist.
463. Wenn ein Bruder etwa aus Zorn in Anwesenheit von Brüdern sein Kleid auf die Erde wirft und die
Brüder ihn bitten, doch sein Kleid wieder aufzuheben, er es aber nicht nehmen will, und ein Bruder hebt
es auf, ehe jener es aufgehoben hat, kann der Betreffende es vor einem Jahr und einem Tage nicht wie-
derbekommen. Wenn aber irgendein Bruder das Kleid, welches jener hingeworfen hat, nimmt und es
ihm um die Schultern hängt, würde derjenige Bruder, der in dieser Weise das Kleid dem Bruder, der
dasselbe hingeworfen hat, wiedergibt, sein eigenes Kleid verliert; hinsichtlich des anderen Bruders aber,
welches es auf solche Weise wiederbekommen hat, würde es im Belieben der Brüder stehen, ob sie es
ihm nehmen oder lassen wollen. Zur Erklärung sei bemerkt, dass aus folgendem Grunde derjenige, wel-
cher das Kleid dem Bruder, der es hingeworfen hat, auf solche Weise wiedergibt, sein Kleid verlieren
würde: Ein Bruder nämlich, welcher nicht ermächtigt ist, ein Kleid zu geben, kann es auch nicht wieder-
geben; wer es aber tut, muss deshalb das eigene verlieren. Und wie man das Kleid durch Kapitelbe-
schluss gibt, so soll man es auch durch Kapitelbeschluss wiedergeben. Darum soll jeder Bruder wissen,
dass kein Komtur dem Bruder, welcher seinen Befehl zurückweist, das Kleid nehmen kann, wenn auch
der Bruder seinem Befehl untersteht; denn ein Komtur, dem die Befugnis nicht zusteht, jemanden zum
Bruder zumachen, darf auch keinem Bruder das Kleid nehmen.
464. Wenn aber zufällig ein Komtur, der nicht berechtigt ist, jemanden als Bruder aufzunehmen, Brüder
unter seinem Befehl haben sollte, und einer von diesen Brüdern wiese seinen Befehl zurück, soll er ihn,
wie oben angegeben ist, ermahnen lassen. Hierauf kann er, falls jener den Befehl nicht ausführen will,
sofort die Glocke läuten und die Brüder versammeln. Wenn dann die Brüder versammelt sind, soll er
Kapitel abhalten und soll den Betreffenden veranlassen, deswegen, weil er sich geweigert hat, seinem
Befehl nachzukommen, um Verzeihung zu bitten, und ihn hinausgehen heißen. Die Brüder aber sollen
sich alle dahin einigen, dass die Angelegenheit aufgeschoben wird, um entweder vor dem Meister oder
vor demjenigen Komtur, welcher befugt ist, das Kleid abzuerkennen, verhandelt zu werden.
465. Über kein Vergehen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, darf vor einem, der nicht
befugt ist, das Kleid zu nehmen, verhandelt oder gerichtet werden; derjenige, welcher das Kapitel ab-
hält, darf es weder dulden, noch dürfen die Brüder ihre Einwilligung geben. Wenn aber einer seine Zu-
stimmung dazu gäbe, so kann man ihn wohl einer Übertretung des Gesetzes zeihen und mit schwerer
Buße belegen; denn es würde nicht recht sein, wenn die Brüder vor einer solchen Person ihr Urteil ab-
gäben, die nicht die Macht hätte, einem Bruder das zu nehmen, was die Brüder ihm aberkannt haben,
mag nun der Urteilsspruch der Brüder schwer oder leicht sein. Deshalb wurde also im Orden die Be-
stimmung getroffen, dass das Vergehen je nach seiner Größe oder Geringfügigkeit vor dem Meister ab-
geurteilt würde oder vor einem Komtur, der befugt ist, das Urteil der Brüder auszuführen, welches es
auch sei, ob hart oder mild.
466. Erwähnt sei ferner, das es im Templerorden oftmals vorkommt, dass ein Komtur dienende Brüder,
aber nicht Brüderritter aufnehmen kann. So ein Komtur nun, welcher Brüderritter weder aufnehmen
kann noch darf, kann einem Bruderritter auch nicht das Kleid nehmen; denn jeder darf nur ein solches
Kleid nehmen, das er auch einem Bruder geben kann. Wie nun jeder sich hüten muss, unbefugterweise
das Kleid zu geben, so soll er sich auch hüten, es unbefugterweise einem anderen Bruder abzunehmen.
Wenn er es aber täte, müsste er deshalb dasselbe Rechtsverfahren über sich ergehen lassen. Damit nun
das Kleid nicht auf unstatthafte Weise genommen werde, ist die Bestimmung getroffen worden, dass es
nur vor dem Meister oder vor dem Stellvertreter des Meisters weggenommen wird. Keiner ist berech-
tigt, jemanden eigenmächtig als Bruder aufzunehmen oder ihm das Kleid zu nehmen, außer wenn er des
Meisters Stellvertreter ist oder wenn der Meister ihm dazu besondere Erlaubnis erteilt hat.
467. Wenn ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgibt oder zurückschickt, darf er es vor einem Jahr und
einem Tage nicht wiedererhalten. Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass, was auch immer oben
gesagt worden ist, bei allen ausgeführten Vergehungen, derentwegen ein Bruder das Kleid verlieren
kann, es allemal im Belieben der Brüder steht, ob sie es ihm nehmen oder lassen wollen, außer bei den
folgenden dreien, von denen zuletzt die Rede war: wenn es sich nämlich ein einen handelt, der das Kleid
hingeworfen hat, wenn ein anderer Bruder es aufgehoben hat, ehe jener es wiedernahm; ferner wenn es
sich um einen handelt, der es freiwillig zurückgegeben hat, und schließlich, wenn es sich um einen han-
delt, der ohne Erlaubnis zwei Nächte außerhalb zugebracht hat, wie oben angegeben ist.
468. Auch sei bemerkt, dass, solange ein Bruder ohne Ordenskleid ist, er außerhalb der Tür der Kapel-
le101 sich aufhalten und Sonntags nach dem Evangelium zur Disziplin zum Bruder Kaplan, wenn dieser
Anwesend ist, und wenn der Kaplan etwa nicht anwesend ist, zu demjenigen Priester, welcher den Got-
tesdienst abhält, kommen muss. Er soll zur Disziplin in großer Ergebenheit kommen und sie geduldig
vor allen Leuten, die in der Kapelle anwesend sind, in Empfang nehmen. Wenn dieser Bruder nun zur
101Körner schreibt in diesem Artikel statt „Kapelle“ „Kloster“, Upton-Ward hingegen „chapel“. Büßende Brüder ohne
Habit waren aus der Gemeinschaft und dem Kapitel ausgeschlossen. Sie kamen nur zur Disziplin in den Kapitelraum.
Sie schliefen auch abseits der anderen Brüder (vgl. Art. 470 und 266).
Disziplin kommt, soll er nur die Beinkleider, Hosen102 und Schuhe anhaben. Dann soll er, nachdem er
die Disziplin erhalten hat, wieder aus der Kapelle gehen und sich dahin begeben, wo er seine Kleider
hat. Nachdem er sich bekleidet hat, soll er den Gottesdienst unsres Herrn hübsch ruhig anhören wie ein
anderer Bruder. Jeder Bruder nämlich, der eine Buße ohne Ordenskleid durchzumachen hat, ist gehal-
ten, den Gottesdienst unsres Herren von Anfang bis zu Ende anzuhören, wie ein anderer guter Bruder.
Will er aber von den Horen wegbleiben, so muss er die Erlaubnis dazu einholen oder einholen lassen
wie ein anderer Bruder.
469. Wenn aber zufällig ein Bruder, der ein Jahr und einen Tag in Buße ist, so schwer erkrankt, dass er
dieses Jahr oder einen Teil des Jahres an seinem Platze bleiben muss, ohne in die Kapelle gehen zu kön-
nen, soll man ihm zu Beginn des Jahres sein Kleid zurückgeben. Auch müsste man ihm Zeit, während
welcher er krank an seinem Platze geblieben ist, ebenso als abgebüßt in Anrechnung bringen, wie dieje-
nige Zeit, in welcher er seine Bußübungen unverkürzt vorgenommen hat, als ob er täglich in die Kapelle
und jeden Sonntag zu seiner Disziplin gekommen wäre; denn es hat nicht an ihm gelegen, wenn er seine
Bußübungen nicht ausführte; und kein Mensch kann es von der Hand weisen, wenn Gott ihm Gesund-
heit oder Krankheit geben will. Sollte der Bruder während der Ausübung seiner Buße sterben, so soll
man mit ihm verfahren, wie man mit einem anderen Bruder verfahren würde; auch das Kreuz soll man
ihm anheften wie einem anderen Bruder.103
470. So lange ein Bruder der Buße unterworfen ist, soll er seine Schlafstätte im Hospital104 haben.
Wenn er krank ist, soll ihm der Almosenpfleger die für seine Krankheit nötigen Dinge gewähren. Wäh-
rend seiner Krankheit kann er im Hospital essen. So lange er aber gesund ist, soll er mit den Sklaven ar-
beiten, soll beim Essen auf der Erde vor dem Gesinde sitzen, von ihrer Speise essen und stets in eine
Kappe gekleidet sein, an welcher das Kreuz fehlt.
471. Wenn der Almosenpfleger einmal dem Gesinde von dem am Tische der Brüder Übrigbleibenden
etwas zugute kommen lässt, darf er doch den auf der Erde sitzenden Brüdern nichts davon geben, ob
sie nun ohne Ordenskleid oder in ihrer vollständigen Bekleidung sind; denn jene dürfen nichts davon ha-
ben. Wenn jedoch der Meister im Konvent speist, kann er den an der Erde essenden Brüdern von dem
Essen, welches für ihn bestimmt ist, etwas schicken, kein andrer aber darf ihnen etwas geben. Und nicht
einmal der Meister darf ihnen etwas geben, wenn er etwa im Krankenzimmer oder sonst wo außerhalb
des Konvents speist. Ebenso kann es der Meister mit einem Bruder halten, der in vollständiger Beklei-
dung eine Bußübung vollzieht.
472. Jeder Bruder, welcher ohne Ordenskleid eine Bußübung ableistet, soll drei Tage in der Woche bei
Brot und Wasser fasten, bis Gott und die Brüder ihm einen von diesen Tagen erlassen. Die Brüder kön-
nen nämlich nach Gutdünken dem Betreffenden, falls er seine Bußübungen gut und ordentlich einhält,
einen oder zwei Tage erlassen. An folgenden Tagen soll er, solange er ohne Ordenskleid ist, fasten: am
Montag, Mittwoch und Freitag. Wenn die Brüder nun einem Mitbruder, der kein Ordenskleid hat, einen
Tag erlassen, so ist unter dem ersten, den sie ihm erlassen, der Montag zu verstehen und unter dem
zweiten der Mittwoch; den dritten aber, nämlich den Freitag, können ihm weder die Brüder noch ein
andrer erlassen. Denn für jeden Bruder, der auf Grund eines Rechtsspruches der Brüder auf der Erde
isst, gehört es sich, am Freitag zu fasten, ob er nun ohne Ordenskleid ist oder seine vollständige Or-
denskleidung trägt. Sobald er aber vom Boden aufgestanden ist, ist er vom Fasten am Freitag und an all
den andern Tagen befreit, insoweit als dies mit derjenigen Buße zusammenhängt, derentwegen er in je-
dem Falle zum sitzen auf der Erde verurteilt wurde.
473. Wenn man einem Bruder, der ohne Ordenskleid eine Bußübung vollzogen hat, das Kleid zurück-
gibt, darf er sich nicht sofort vom Boden erheben, sondern soll in voller Bekleidung wenigstens einmal
oder auch mehrere Male an der Erde essen. Solange er aber auf dem Fußboden sitzt, muss er, nachdem
ihm das Kleid zurückgegeben ist, noch weiter am Freitag fasten; nachdem er jedoch einmal in vollstän-
diger Bekleidung auf dem Fußboden gegessen hat, kann man ihn aufstehen heißen, sobald es Gott und
den Brüdern gefällt. Andrerseits kann man ihn auch, wenn es die Brüder für gut finden und der Betref-
fende seine Bußübung nicht in gebührender Weise ausgeführt hat, lange halten.
474. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis des Meisters und des Konvents das Haus verlassen, um einer an-
dern Ordensgesellschaft beizutreten. Wenn er es aber doch täte, ohne hierzu die Erlaubnis des Meisters
und des Konvents erlangt zu haben, und hernach in das Haus zurückkehren wollte, kann man ihn nicht
wieder aufnehmen, bevor er nicht ein Jahr und einen Tag lang gebüßt hat, wie oben angegeben ist; so ist
es im Orden Gebrauch. Außerdem sagen einige, dass der Bruder nach Einholung der Erlaubnis, einem
andern religiösen Orden beizutreten, und nach Gewährung derselben seitens des Meisters und des Kon-
vents und nach erfolgtem Beitritt des Bruders auf Grund dieser Erlaubnis niemals in unsern Orden zu-
102Körner schreibt „Strümpfe“, sind die Hosenbeine (vgl. Art. 21).
103Körner schreibt in diesem Artikel statt „Kapelle“ „Kloster“, Upton-Ward hingegen „chapel“.
104Artikel 266 sagt dasselbe vom „Haus des Almosenpflegers“. Es handelt sich dabei also um das Krankenhaus einer
Komturei und der Almosenpfleger ist dessen Bruder Infirmarius, was ja auch durch die in Art. 470 weiter
aufgeführten Tätigkeiten des Almosenpflegers bestätigt wird.
rückkehren darf und dass der Konvent es nicht gestatten soll.
475. dazu sei bemerkt, dass, wenn unser Vater, der Papst, welcher nach unserm Herrn vor allen andern
Meister und Vater unsrer Ordensgesellschaft ist, bei dem Orden zu Gunsten eines, der auf solche oder
andre Weise aus dem Orden ausgetreten ist, Fürbitte einlegt, er dies unbeschadet der Gerichtsbarkeit
des Ordens tut. Denn er legt nicht Fürsprache ein, noch will er sie einlegen, damit die Rechtsprechung
des Ordens zu Schaden komme; vielmehr will er und gebietet er, dass die Gerechtigkeit nach den Ge-
bräuchen des Ordens an denen vollzogen werde, welche es verdient haben.
476. Jeder Bruder ist, nachdem ihm durch Urteilsspruch der Brüder das Kleid genommen ist, frei und
ledig von all den andern Bußen, welche er zu jener Stunde, wo das Kleid ihm genommen wurde, auszu-
führen hatte. Diese Einrichtung ist deshalb getroffen worden, weil das große Ungemach, der große
Schmerz und die große Schande, sein Kleid, d. h. alle Ehre, die er jemals im Orden haben durfte, verlo-
ren zu haben, für den Betreffenden eine genügend harte und empfindliche Buße ist. Denen aber, die zu
einem Jahr und einem Tage verurteilt sind, werden die Büßungen, welche sie auszuführen hatten, als sie
das Haus verließen, nicht erlassen, sondern der Betreffende ist gehalten, sie auszuführen, wenn er sein
Kleid wieder erhalten hat, weil diesem die Schande nicht widerfahren und ihm das Kleid nicht in Anwe-
senheit der Brüder genommen worden ist. Er hat vielmehr in Folge seiner Schlechtigkeit zunächst seiner
eignen Person, sodann Gott, den Brüdern und dem Tempelorden Schimpf angetan, da er sich von einer
so edlen und frommen Gesellschaft, wie dies die des Tempelordens ist, getrennt hat und sich von einem
so hoch geachteten und schönen Gegenstande, wie es das Kleid des Tempels ist, losmacht: darum soll
er auch von seiner Torheit und von seiner Schlechtigkeit keinen Nutzen, sondern Schaden haben.
477. Kein Bruder, der durch einen Urteilsspruch der Brüder oder auf eine andre Weise infolge seiner
Torheit sein Kleid verloren hat, so wie oben angegeben ist, darf jemals im Kapitel gegen einen Bruder
seine Meinung sagen, wenn es sich um ein Vergehen handelt, welches jenem Ausstoßung aus dem Or-
den oder Verlust des Kleides zuziehen könnte, noch darf derjenige, welcher das Kapitel abhält, ihn nach
etwas fragen. Kein Bruder, welcher durch seine Schlechtigkeit sein Kleid verloren hat, darf noch kann
jemals gegen einen andern Bruder Zeugnis ablegen in einer Sache, welche den Verlust des Kleides oder
die Ausstoßung aus dem Orden zur Folge haben kann, noch darf man es ihm glauben; sondern nur
dann, wenn es sich um eine Sache handelt, auf welche eine Buße von 2 oder 3 Tagen und darunter
steht, kann er Zeugnis ablegen und seine Meinung äußern.
478. Kein Bruder, welcher infolge seiner Schlechtigkeit seines Kleides verlustig gegangen ist, darf je-
mals im Tempelorden ein Siegel oder eine Börse tragen, noch darf er oder kann er Ritterkomtur sein,
noch das zweifarbige Banner tragen, noch Brüder unter seinem Befehle haben. Ebenso wenig darf der
Meister oder ein andrer, der das Kapitel abhält, einen Bruder der im Kapitel wider sein Gewissen ge-
handelt hat und dessen überwiesen ist, in einer Sache, welche der Entscheidung der Brüder unterliegt,
nach seiner Meinung fragen, noch darf der Betreffende sich darüber äußern.
479. Weder der Meister noch ein andrer darf mit Recht einen Bruder, wenn es sich um ein Vergehen
handelt, auf welches die Ausstoßung aus dem Orden oder der Verlust des Kleides gesetzt ist, freispre-
chen, noch darf er dulden, dass er freigesprochen wird. Wenn er es jedoch täte, so tut er es wider Gott
und gegen sein Versprechen, denn an jedem Bruder soll die Gerechtigkeit vollzogen werden, wenn er
etwas Unerlaubtes tut, und zwar soll sie an dem Größeren strenger vollzogen werden als an dem Gerin-
geren. Je höher nämlich der Platz ist, den die Person einnimmt, um so hässlicher ist die Tat, wenn er et-
was Unerlaubtes tut, und je größer und hässlicher das Vergehen ist, um so strenger soll man der Ge-
rechtigkeit ihren Lauf lassen.
480. Wenn ein Bruder etwas tut, weswegen er aus dem Orden gestoßen werden kann, und die Ent-
scheidung über die Angelegenheit wird verschoben, so kann er nicht gegen einen andern Bruder Zeug-
nis ablegen, weder wenn es sich um ein großes, noch wenn es sich um ein geringfügiges Vergehen han-
delt, solange dieser Aufschub andauert.
481. Kein Bruder, der etwas getan hat, weswegen er aus dem Orden gestoßen werden muss und dessen
ihn ein Bruder überweisen kann, darf, wenn er auch freigesprochen worden ist, was aber weder sein
kann, noch sein darf, jemals wider einen Bruder, mag es sich um ein großes oder geringfügiges Verge-
hen handeln, Zeugnis ablegen, noch darf oder kann er seine Meinung äußern, noch darf derjenige, wel-
cher das Kapitel abhält, ihn darum fragen. Auch darf er nicht, noch kann er einen Bruder einer Sache
zeihen, die jener getan haben soll, wenn er es auch gesehen hat. Ihm darf man nämlich in nichts gegen
einen Bruder Glauben schenken; denn keiner, der etwas getan hat, weshalb er ausgestoßen werden
muss, ist noch Tempelbruder, besonders aber, wenn ihm sein Vergehen durch zwei oder mehr Brüder,
die darum wissen, nachgewiesen werden kann.
482. Es sei darauf hingewiesen, dass die Brüder, welche wissen, dass ein Bruder etwas getan hat, wes-
halb er aus dem Orden gestoßen werden muss, und es verheimlichen, sich eines schlimmen Vergehens
schuldig machen. Denn nachdem jener das getan hat, weswegen er ausgestoßen werden muss, ist sein
Verbleiben im Orden nicht mehr ein solches, wie es bei einem guten Bruder sein soll, weil er niemals
Nutzen bringen würde, vielmehr dem Orden großer Schaden daraus erwachsen könnte. – Wegen keines
Vergehens aber, auf welches Ausstoßung aus dem Orden gesetzt ist, darf man einen Bruder, nachdem
er desselben überwiesen ist, noch eine andre Buße zuerkennen als Ausstoßung aus dem Orden, abgese-
hen von dem oben erörterten Falle, dass nämlich einer in das Kapitel kommt, von dem es nachgewiesen
ist, dass er bei der Aufnahme auf die an ihn gerichteten Fragen lügenhafte Auskunft gegeben hat.
483. Wenn der Meister oder ein andrer, welcher das Kapitel abhält oder es nicht abhält, einen Bruder
von einem vergehen, auf welches die Ausstoßung aus dem Orden gesetzt ist, freispricht, so ist der frei-
gesprochene Bruder, trotzdem der Freispruch vor versammelten Brüdern erfolgt, doch nicht straffrei;
denn jeder Bruder, welcher von dem wahren Sachverhalt Kenntnis hat, kann und muss ihm, so oft sie in
einem Kapitel versammelt sind, darüber Vorhaltungen machen und kann jenem, wenn man ihm etwas
nachweisen kann, dem Ordensgerichte übergeben. Kein Bruder aber, der nicht befugt ist, eine Aufnah-
me vorzunehmen, darf dulden, dass ein Vergehen, auf welches die Ausstoßung aus dem Orden oder der
Verlust des Kleides gesetzt ist, vor ihm abgeurteilt werde, wenn er Kapitel hält.
484. Alle Brüder des Tempels seien darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn in einem Kapitel einem
Bruder das Kleid genommen wird und in demselben Kapitel auf Bitten der Brüder und um seiner tiefen
Reue willen zurückgegeben wird, er, nachdem er aus der Pforte des Ordenshauses, in welchem dieses
selbe Kapitel abgehalten wird, ohne Ordenskleid gegangen ist, zwei Tage wegbleiben soll. Der dritte
Tag wird ihm nämlich erlassen, wenn ihm das Kleid zurückgegeben wird, um der großen Schande und
der großen Angst willen, die er vor den versammelten Brüdern auszustehen hatte. Außerdem würde er
auch dann zwei Tage wegbleiben müssen, während der dritte, wie oben gesagt, ihm geschenkt wird,
wenn ihm das Kleid noch, ehe er durch das Tor geht, auf Bitten der Brüder wieder verliehen würde, es
ihm aber doch genommen worden wäre. Es darf jedoch nicht Gebrauch werden, dass das Kleid ihm in
der Weise zurückgegeben wird, dass er gar nicht erst aus dem Tore hinausgeht. Denn wenn man das
Kleid nimmt, nimmt man es auf gemeinsame Befragung der Brüder, und ebenso muss man es auf Grund
eines gemeinsamen Beschlusses und einer gemeinsamen Befragung der in jenem Kapitel anwesenden
Brüder wiedergeben.
485. Außerdem sagen die Ältesten unseres Ordens, dass, wenn durch Urteilsspruch einem Bruder das
Kleid aberkannt ist, dies so gut ist, als ob man ihm es auch tatsächlich abgenommen hätte, falls er große
Reue und gutes Betragen zeigt. Doch nach den Bestimmungen des Ordens muss das Kleid einem Bru-
der auch genommen werden, nachdem die Brüder es ihm durch ihren Urteilsspruch aberkannt haben.
Wenn dann die Brüder hernach um der großen Reue willen, die sie an dem Bruder sehen, es ihm lassen
wollen, so ist es in der Ordnung, dass er von Neuem hinausgeschickt wird und dass zum zweiten Male
alle gemeinschaftlich befragt werden. Sodann können sie es ihm lassen, falls die Brüder sich dahin eini-
gen. Und wenn der Bruder, welcher seines Kleides verlustig gegangen ist, im Palaste ohne Ordenskleid
einmal und zwar an demselben Tage isst, wird ihm das Kleid nach einem Tage, nachdem man über des-
sen Rückgabe sich geeinigt, zurückgeben.
Diese zwei Tage sind ihm nämlich geschenkt um der Schande willen, die er hat ertragen müssen, zuerst
vor allen versammelten Brüdern und später vor denselben Brüdern und den Weltlichen. Wenn er auch
im Palaste zwanzig oder dreißig Tage ohne Ordenskleid gegessen hätte, würde er, nachdem ihm das
Kleid wieder zugebilligt ist, noch einem Tag draußen bleiben; denn dieser kann ihm nicht geschenkt
werden, solange die Kapitel abgehalten werden, besonders von einem, der befugt ist, ihm Buße aufzuer-
legen. Keiner aber, der weder eine Aufnahme vorzunehmen, noch das Kleid abzuerkennen ermächtigt
ist, kann einem Bruder, dem das Kleid aberkannt ist, eine Buße auferlegen. Denn einer, der einen Bru-
der, welcher seines Kleides verlustig gegangen ist, mit Buße belegt, muss demselben in seinem eignen
Namen, wie im Namen des Kapitels die Erlaubnis geben können, bei einem anderen religiösen Orden
sein Seelenheil zu suchen, wenn er um genannte Erlaubnis nachsucht.
486. Wenn der Almosenpfleger vor den Brüdern an ihn erinnern will, soll er folgendermaßen sprechen:
„Liebe Herren, der und der Mann, oder der und der Dienende, oder der und der Ritter – hierbei macht
er den Betreffenden namhaft -, der unser Bruder war, ist an der großen Pforte und sucht wieder Auf-
nahme in das Haus, welches er in Folge seiner Torheit verlassen hat, und wartet auf Verzeihung des Or-
dens.“ Derjenige aber, welcher das Kapitel abhält, soll alsdann sagen: „ Liebe Herren Brüder, weiß ei-
ner von Euch, dass der und der Mann, welcher unser Bruder war, etwas getan oder etwas aus dem
Hause mit fortgenommen hat, weshalb er weder zurückkehren noch wieder in den Orden aufgenommen
werden kann?“ Da soll, wenn ein Bruder vorhanden ist, der etwas weiß, der Betreffende es sagen; kei-
ner aber darf mehr sagen als das, von dem er weiß, dass es auf Wahrheit beruht.
487. Wenn er nun nichts getan hat, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden muss, so wie oben ge-
sagt ist, und der betreffende törichte Bruder hat eine gute Weile an dem Tore gewartet, um seine Tor-
heit besser einzusehen, und wenn die Ältesten glauben, dass es gut sei, dass er vor die ins Kapitel kom-
me, soll er alle Kleider, die Beinkleider ausgenommen, an der großen Pforte, wo er ist, ablegen und mit
einem Stricke um den Hals vor den kommen, der das Kapitel abhält, und vor allen Brüdern, sowie vor
dem Vorsitzenden des Kapitels niederknien und in dieser Stellung unter Seufzen und Tränen alle Brüder
insgesamt bitten und anflehen und sie mit großer Demut ersuchen, mit ihm Mitleid zu haben. Sodann
soll der Vorsitzende des Kapitels zu ihm sagen: „Lieber Bruder, Ihr habt Euch töricht betragen, indem
Ihr das Haus und Euren Orden verlassen habt.“ Derjenige aber, welcher wieder aufgenommen werden
will, soll sagen, dass er es tief bereut, dass er sehr traurig und unwillig ist, weil er sich so töricht betra-
gen hat, und dass er es sehr gern wieder gut machen will in Gemäßheit der Ordensbestimmungen.
488. Wenn von dem Bruder bekannt ist, dass er ein schlechtes Betragen gezeigt hat und dass er dafür
gehörig zu büßen haben wird, soll derjenige, welcher das Kapitel abhält, folgendermaßen zu ihm sagen:
„Lieber Bruder, Ihr wisst, dass eine schwere und lange Buße Eurer harrt. Wenn Ihr nun etwa um die
Erlaubnis bittet, Euch um Eures Seelenheils willen einer anderen Ordensgesellschaft anschließen zu dür-
fen, so denke ich, dass Ihr gut daran tun würdet.“ Wenn der Betreffende dann um die genannte Erlaub-
nis bittet, so wie oben gesagt ist, ist derjenige, welcher befugt ist, ihm Buße aufzuerlegen, auch befugt,
ihm die besagte Erlaubnis zu erteilen mit dem Rate der Brüder, welche in dem Kapitel sind, in dem er
um besagte Erlaubnis nachsucht. Wenn er aber nicht um besagte Erlaubnis bittet, kann man ihm weder,
noch darf man ihm den Abschied geben, noch darf man es ihm abschlagen, in das Haus zurückzukehren
und aufgenommen zu werden, weil er nichts getan hat, weshalb er ausgestoßen werden müsste. Ehe er
jedoch in das Kapitel kommt, um Verzeihung zu erbitten, kann und soll man lange zögern und ihn lange
an der Pforte warten lassen, damit er seine Torheit und sein Missgeschick wohl erkenne.
489. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Bruder, welcher wieder aufgenommen zu werden wünscht, sich
gut betragen hat, sollen die Brüder ihn sogleich aus dem Kapitel gehen und in das ihm zukommende
Gewand kleiden lassen; er soll eine Kappe ohne Kreuz anhaben und sie den Tag über anbehalten. Dann
soll derjenige, welcher das Kapitel abhält, dem Almosenpfleger sagen und gebieten, sich seiner anzu-
nehmen, ihn in seinem Hause schlafen und wohnen zu lassen, so nämlich ist es im Orden Bestimmung,
und ihm Verhaltungsmaßregeln zu geben. Nachdem der Bruder seine Buße angetreten hat, soll der Al-
mosenpfleger ihm die diesbezüglichen Anweisungen geben, auch soll der Almosenpfleger den Tag auf-
schreiben, an welchem der Bruder seine Buße an fing, um einen Anhalt für das Gedächtnis zu haben.
Wenn er dann seine Zeit erfüllt hat, nämlich ein Jahr und einen Tag, soll man ihm sofort, und zwar auf
Kapitelbeschluss, das Kleid zurückgeben und nach obigen Angaben mit ihm verfahren. Jeder Bruder,
welcher ohne Ordenskleid seine Strafe abbüßt, braucht während jenes Jahres keinen Dienst zu tun, der
ihm sonst obliegt; doch darf er auch keine Waffe anrühren.
490. Wenn ein Bruder das Ordenshaus verlassen hat und um Wiederaufnahme nachsucht, soll man ihn,
wenn er das Haus diesseits des Meeres verlässt, dahin schicken, wo er das Haus verlassen hat. Dort soll
er in Buße getan werden und nach den obigen, die Wiederaufnahme in den Orden betreffenden Angaben
verfahren, wenn er nicht etwas getan hat, auf Grund dessen sich seine Ausstoßung aus dem Orden nötig
macht. Wenn er aber das Ordenshaus jenseits des Meeres verlässt und in die diesseitigen Gebiete
kommt, um Verzeihung zu erbitten und um in den Orden wieder aufgenommen zu werden, kann man
ihm wohl diesseits des Meeres die gebührende Buße auferlegen, wenn die Brüder es für gut finden und
wenn man sicher ist, dass er nichts getan hat, noch etwas aus dem Hauses fort getragen hat, weshalb er
aus dem Orden gestoßen werden müsste.
491. Auch sei bemerkt, dass, wenn ein Bruder in der Absicht, das Haus zu verlassen, fortgeht, der Al-
mosenpfleger eine Bruder oder zwei angesehene Männer rufen, sich an den Platz des Bruders, der fort
gegangen ist, begeben und sich alles merken und aufschreiben soll, was er von der Ausrüstung des Bru-
ders findet, und zwar weder weniger noch mehr. Dies soll deshalb geschehen, damit, wenn der Bruder
nach dem Willen unsres Herrn zurückkehrt, um in den Orden wieder aufgenommen zu werden, man
gleich wieder weiß, ob er etwas mitgenommen hat, was er nicht mitnehmen darf, und besonders damit
man weiß, ob man nach seinem Weggange seine Ausrüstungsstücke findet oder nicht. Ob man einem
den Abschied zu geben hat, oder ob der Betreffende eine Buße auferlegt bekommt, oder ob er das Or-
denskleid zurück erhält, ist nach obigen Vorschriften zu entscheiden.
492. Wenn man nun dem Bruder sein Kleid zurück gibt, soll der, welcher es zurück gibt, folgenderma-
ßen sprechen: „Lieber Bruder, wenn Ihr während der Zeit, wo Ihr Eure Bußübung ausgeführt habt, das
Gebot des Ordens irgendwie übertreten habt, so bittet im ersten Kapitel, in welches Ihr kommt, um
Verzeihung.“ Der Bruder aber, welcher das Kleid wieder erhalten hat, soll es tun, wie jener ihm befoh-
len hat. Denn es sei darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Bruder, der ohne Ordenskleid eine Strafe
abbüßt, sich hüten muss, das Gebot des Ordens zu übertreten; vielmehr muss er darauf achten, seine
Pflicht so und noch besser zu erfüllen, wie wenn er seine volle Bekleidung besäße. Wenn er aber in et-
was fehlt, soll er es wie ein andrer Bruder nach Wiedererlangung seines Ordenskleides in dem ersten
Kapitel, in das er kommt, wieder gut machen. Und keinem darf man sein Kleid aberkennen, noch auch
über die Aberkennung desselben sprechen, wenn er sich nicht eines solchen Vergehens schuldig ge-
macht hat, woraufhin er das Kleid verlieren kann. Denn es würde höchst verwerflich sein, wenn man ei-
nem Bruder eine solche Strafe zuerkennen wollte, die er nicht verdient hat, oder wenn man gerichtlich
so gegen ihn verfahren wollte, wie man es nach der Ordensbestimmung weder darf noch kann.
493. Drittens kann man gegen einen Bruder wegen eines größeren Vergehens auf Belassung des Klei-
des um Gottes Willen erkennen. Der betreffende Bruder wird zu drei Tagen Pönitenz wöchentlich ver-
urteilt, bis Gott und die Brüder mit ihm Mitleid haben und ihm einen dieser Tage erlassen. Der in Frage
kommende Bruder soll sofort ohne Aufschub in Buße getan werden und den Esel führen oder irgendei-
nen andern Dienst, und zwar einen der niedrigsten, verrichten, wie etwa das Geschirr in der Küche auf-
waschen oder die Zwiebeln und die Schalotten schälen oder das Feuer anmachen. Derjenige, welcher
den Esel führt, muss beim Auf- und Abladen dabei sein und helfen; auch soll er seinen Mantel recht eng
geschnürt tragen und so demütig als möglich einhergehen.
494. Kein Bruder darf sich der Buße schämen, sodass er in ihrer Ausübung lässig ist; sondern jeder soll
sich schämen, die Sünde zu tun, die Buße aber soll jeder gern ausüben. Und ein Bruder, dem man das
Kleid um Gottes Willen lässt, soll sich der betreffenden Buße vor jeder andern, die er auszuführen hat,
unterziehen. Wenn er krank ist, kann ihm der Almosenpfleger die Krankenstubensuppe geben. Wenn er
aber etwa so schwer krank ist, dass sich seine Aufnahme in die Krankenstube notwendig macht, soll er
dem Almosenpfleger sein Unwohlsein anzeigen. Der soll es dem Meister mitteilen oder demjenigen, der
dieses Amt waltet, also etwa dem Marschall oder Ritterkomtur. Dieser soll dann die Brüder versam-
meln, sie mit dem Unwohlsein des Bruders bekannt machen und sie im Rate befragen. Wenn die Brü-
der, nachdem sie die Krankheit des Bruders vernommen, eins werden, ihn aufstehen zu heißen, soll je-
ner sie fragen, ob sie einwilligen, dass der Bruder im Krankenzimmer untergebracht wird. Falls der Bru-
der so krank ist, dass diese Maßregel unbedingt nötig ist, sollen sie ihre Zustimmung geben.
495. Nun kann der Bruder in das Krankenzimmer gehen und soll sich dort wie ein andrer kranker Bru-
der benehmen, sich pflegen und von allem essen, was ihm bekömmlich erscheint, wie ein andrer Bruder.
Sobald man es ihm aber befiehlt, soll er zu seiner Pönitenz zurückkehren, ohne mit den Brüdern zu
sprechen; im Palaste soll er nur an der Erde essen, bis Gott und die Brüder mit ihm Mitleid haben und
ihn von der Erde aufgehoben haben. Doch soll er im Krankenzimmer es solange aushalten und verblei-
ben, bis er die Konventskost vertragen kann.
496. Es ist zu beachten, dass, wie der Bruder, welcher in Buße ist, durch Beschluss der Brüder aufge-
hoben werden soll, er ebenso auch durch Beschluss der Brüder in das Krankenzimmer gehen soll, wenn
eine Krankheit ihn befällt, indem er nach den Gebräuchen des Ordens in der Pönitenz verbleibt, wenn
anders die Brüder nicht beschlossen haben, dass er um Gottes und seiner Krankheit Willen aufgehoben
wird.
So soll gehandelt werden, welche Pönitenz der Bruder auch verbüßt, ob eine solche von drei Tagen in
der Woche oder von zwei Tagen und dem dritten in der nächsten Woche oder von zwei Tagen oder ei-
nem Tage. Eine derartige Buße wie die, dass man einem Bruder das Kleid um Gottes Willen lässt, er-
kennt man gegen einen Bruder, der etwas getan hat, weshalb er sein Kleid würde verlieren können oder
müssen und man es ihm würde nehmen können, wenn es die Brüder für gut befänden. Wegen eines
Vergehens aber, welches Verlust des Kleides zur Folge haben kann, darf man den Brüdern keine ge-
ringfügige Pönitenz zuerkennen; denn man ist gegen die Brüder nachsichtig genug, wenn man, nachdem
der Betreffende etwas getan hat, weshalb man ihm das Kleid nehmen soll und kann, es ihm um Gottes
Willen lässt, soweit es im Belieben der Brüder steht. Keinem Bruder darf man drei volle Tage zuerken-
nen, wenn er nicht etwas getan hat, weshalb man ihm das Kleid nehmen kann.
497. Die vierte größere Buße, welche man den Brüdern auferlegen kann, besteht in zwei Tagen und
dem dritten in der darauf folgenden Woche, wenn der dritte genannt ist; ist jedoch der dritte etwa nicht
genannt, so würde die Buße lediglich auf zwei Tage beschränkt sein. Diese Buße kann man einem Bru-
der wegen des kleinsten Vergehens, durch welches er das Gebot des Ordens übertritt, auferlegen. Und
wenn der dritte Tag schlechthin genannt ist, ohne dass bestimmt angegeben ist, welches dieser dritte ist,
soll dieser dritte der Montag sein. Wenn die Brüder jedoch folgendermaßen sagen: Wir erkennen auf
zwei Tage und den dritten an dem Tage der folgenden Woche, an welchem er das Verbrechen beging,
soll der dritte Fasttag jeder beliebige Tag sein, nur nicht ein Sonntag. Soll er nämlich das Vergehen an
einem Sonntage begangen haben, so soll er am Montage fasten anstatt am Sonntage; und wenn er das
Vergehen am Mittwoch oder am Freitag begangen hat, soll der dritte Fastentag für ihn der Montag sein.
An welchem andern Tage er auch das Vergehen ausführt, soll er an dem Tage fasten, an welchem er
sich des Vergehens schuldig gemacht hat.
498. Die fünfte größere Strafe, die man einem Bruder zuerkennen kann, besteht in nur zwei Tagen. Ein
Bruder, der zu zwei Tagen oder zum dritten in der folgenden Woche oder ganz einfach zu drei Tagen
verurteilt wird, soll den Esel führen oder einen der geringsten Dienste des Hauses verrichten. Er soll
Buße tun, so wie oben gesagt ist, und soll Sonntag zur Disziplin gehen zu Anfang des Kapitels, ehe man
das Gebet verrichtet. Und wenn man einen Bruder dazu verurteilt, dass man ihm nimmt, was man ihm,
abgesehen von seinem Ordenskleide, nehmen kann, soll darunter eine Buße von lediglich zwei Tagen
verstanden sein. Dieses pflegte die größte Buße zu sein, welche man einem Bruder ohne Kleid zuer-
kannte. Später aber wurde wegen der Verderbtheit gewisser schlechter Brüder noch ein Tag als dritter
hinzugefügt, nämlich in der darauf folgenden Woche, weil der Betreffende sich nicht bessern, noch sich
hüten wollte zu tun, was er nicht tun durfte.
499. Auch kann man einen Bruder, welcher zu zwei Tagen Pönitenz oder zu zwei Tagen und dem drit-
ten in der folgenden Woche oder ganz einfach zu dem dritten Tage oder auch nur zu einem Tage verur-
teilt ist, falls er Bruder Ritter oder dienender Bruder des Konvents ist, wohl auffordern, auf seine Aus-
rüstungsstücke achtzugeben, und falls er Bruder Handwerker ist, sich um seine Arbeit und sein Amt zu
bekümmern.
500. Die sechste Pönitenz besteht aus nur einem Tage. Der Bruder, welcher zu einem Tage verurteilt
ist, hat nichts mit dem Esel oder dem Handwerk zu schaffen, wie es oben von denen heißt, welche zu
zwei Tagen oder zu zwei Tagen und dem dritten in der folgenden Woche oder ganz einfach zu drei Ta-
gen verurteilt sind.
501. Kein Bruder, welcher an der Erde sitzend büßt, darf Waffen anrühren, außer etwa, weil sie an ir-
gendeinem Orte verderben und er den Schaden sonst nicht wieder gut machen könnte. Auch sei be-
merkt, dass jeder Bruder während der Dauer seiner Bußübungen sich den Tag über an seinem Platze
halten soll; und wenn er Zimmermannsarbeit oder ein anderes Handwerk versteht, soll er dasselbe aus-
üben. In der Weise sollen sich alle büßenden Brüder verhalten.
Auch darf kein Bruder, solange er eine Pönitenz ausübt, zu einem Appell oder zu einer Befehlsertei-
lung, zu welcher die Brüder sich versammeln, gehen; indessen ist es angängig, sie persönlich um Rat zu
fragen, falls es nötig ist. Wenn während der Bußübung eines, zweier oder mehrerer Brüder alarmiert
wird und man die Brüder braucht, kann das Kapitel ihnen Pferde und Waffen geben, ohne sie von der
Buße zu befreien und ohne sie gänzlich zu begnadigen. Vielmehr sollen sie, nachdem sie von der Alar-
mierung zurückgekehrt sind, sich wieder an ihre früheren Plätze begeben und sich so wie vorher verhal-
ten. Weder der Meister noch die andern können ihnen jedoch ohne Einwilligung der Brüder Pferde oder
Waffen an die Hand geben, mag es sich um ihre eignen oder um fremde handeln, noch ihnen die Erlaub-
nis erteilen, von denselben Gebrauch zu machen. Während der Dauer ihrer Bußübung dürfen jene näm-
lich ohne Erlaubnis ebenso wenig ihre eignen Pferde oder Rüstungen nehmen als diejenigen der andern
Brüder.
Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass ein Bruder, der zu einem Tage verurteilt ist, Sonntags nicht
zur Disziplin geht, so wie die es tun, welche zu zwei oder mehr Tagen verurteilt sind.
502. Wenn der Meister oder sein Bevollmächtigter einem Bruder eine Pönitenz auferlegen will, soll er
zu ihm sagen: „Lieber Bruder, geht und legt die Kleider ab, falls Ihr gesund seid.“ Wenn nun der Betref-
fende gesund ist, soll er sich entkleiden, hierauf vor den Vorsitzenden des Kapitels treten und niederkni-
en. Alsdann soll derjenige, welcher das Kapitel abhält oder die Disziplin zu vollstrecken hat, sprechen: „
Liebe Herren Brüder, hier kommt, wie Ihr seht, euer Bruder zur Disziplin; bittet unsern Herrn, dass er
ihm seine Fehler verzeihe.“ Dies soll jeder Bruder tun, auch soll jeder ein Paternoster beten. Falls der
Bruder Kaplan gegenwärtig ist, soll auch er für ihn zu unserm Herrn beten in der Weise, wie es ihm gut
scheint. Wenn nu das Gebet vorüber ist, soll der Vorsitzende des Kapitels die Disziplin an dem Bruder
vornehmen, und zwar nach Belieben mit einer zu diesem Zwecke geeignet scheinenden Geißel; ist aber
keine Geißel vorhanden, so kann er nach Belieben die Prozedur mit seinem Gürtel vornehmen.
503. Es sei bemerkt, dass, wenn die Brüder im Kapitel oder anderswo diese Gebet verrichten, sie stehen
sollen, außer wenn es ein Tag ist, an welchem man in der Kapelle Kniebeugungen vornimmt. An allen
Tagen aber, an denen man in der Kapelle Kniebeugungen vornimmt, sollen sämtliche Brüder während
der Abhaltung des Kapitels bei allen im Kapitel gemeinsam vorzunehmenden Gebeten niederknien, so-
wohl bei denen zu Anfang als bei den andern. Desgleichen sollen sie an dem Tage, an welchem man
neun Lektionen verliest, bei dem Gebete am Ende des Kapitels niederknien, mit Ausnahme des Vorsit-
zenden des Kapitels, welcher stehen bleiben soll, bis er mit seinem Gebete zu Ende ist; nachher aber,
wenn der Bruder Kaplan die Absolution erteilt und wenn er sein Paternoster betet, soll er niederknien.
Daher wurde die Anordnung getroffen, dass die Brüder bei diesem Gebete knien sollen, denn der Meis-
ter oder überhaupt der Vorsitzende des Kapitels erteilt ihnen die Absolution kraft der Macht, die er be-
sitzt, bevor er sein Gebet beginnt.105
504. Nach dem Gebet des Vorsitzenden des Kapitels soll jeder Bruder seine Beichte ablegen. Nach Ab-
legung der Beichte von Seiten der Brüder soll dann der Bruder Kaplan die Absolution erteilen, wie es
ihm gut scheint. Wenn aber etwa nach dem Gebete des Vorsitzenden des Kapitels der Bruder Kaplan
nicht da ist, soll jeder Bruder, wie oben angegeben ist, kniend ein Paternoster sprechen, sodann kann er
nach Belieben fortgehen, falls kein andrer Befehl vorliegt.
505. Wenn jedoch der mit einer Buße belegte Bruder sagt, er sei nicht gesund, darf der Meister oder
der Komtur ihn nicht mit Gewalt zum Antritt der Buße nötigen, es müsste sich gerade um einen Bruder
handeln, dem man das Kleid um Gottes Willen gelassen hat. Ein solcher Bruder soll nämlich seine Buße
sofort antreten, mag er gesund oder krank sein, vorausgesetzt, dass die Krankheit nicht etwa so schwer
ist, dass offenbar große Gefahr vorhanden ist. In letzterem Fall soll er sogleich auf Beschluss der Brü-
der ins Krankenzimmer getan werden, und sobald eine Besserung bei ihm eingetreten ist, soll er ohne
Verzug seine Buße antreten. Wenn nun der Bruder, welcher seine Buße antreten soll, er habe irgendei-
105Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
ne Krankheit, wegen welcher er die Disziplin im Kapitel nicht über sich ergehen lassen könne, ist der
Vorsitzende ermächtigt, ihn zum Bruder Kaplan zu schicke; dieser soll dann die Disziplin an ihm vor-
nehmen. Auf dieselbe Weise soll mit jedem Bruder verfahren werden, welcher eine geheime Krankheit
hat, falls man ihn mit Buße belegen will oder wenn er zur Disziplin am Freitag verurteilt ist. Jeder Bru-
der aber, der eine Strafe abzubüßen hat, soll vor Beginn der Bußübung die Disziplin empfangen.
506. Auch sei bemerkt, dass jeder Bruder die Bußen nacheinander in der gehörigen Reihenfolge erledi-
gen soll, so wie sie ihm auferlegt sind; zunächst die, welche ihm zuerst auferlegt worden sind, und so-
dann die andern in der gleichen Weise. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn man einem Bruder das
Kleid um Gottes Willen lässt; der Bruder nämlich, welchem man das Kleid um Gottes Willen lässt, soll
die hierbei über ihn verhängte Strafe zuerst abbüßen, wie viele er auch von den anderen noch zu erledi-
gen hat, und soll sofort ohne Verzögerung in Buße getan werden, so wie oben angesagt ist. Auch in
dem falle weicht man von der Regel ab, wenn die Brüder ausdrücklich einen Bruder dazu verurteilen,
die betreffende Buße, welche sie ihm zuletzt zugesprochen haben, zuerst abzubüßen. Manchmal verur-
teilt man nämlich einen Bruder wegen seines schlechten Betragens oder deshalb, weil sein Vergehen gar
zu hässlich ist oder weil er ein Gewohnheitssünder ist, dazu, sofort und zu allererst die Buße anzutre-
ten, welche ihm zuletzt auferlegt worden ist. Und wie die Brüder beschlossen haben, so soll es gesche-
hen.
507. Der Betreffende soll demnach sofort in Buße getan werden, falls sein Gesundheitszustand es er-
laubt; wenn er aber nicht gesund ist, soll man mit ihm Nachsicht üben, bis es ihm besser geht. Der Vor-
sitzende des Kapitels aber soll es nicht erlauben, dass jener nicht sofort seine Buße antritt, weder wegen
Krankheit noch aus einem andern Grunde, ohne vorher mit den Brüdern gesprochen und sie befragt zu
haben; andrerseits sollen die Brüder dem Betreffenden Aufschub gewähren, bis Besserung eingetreten
ist. Sobald er dann genesen ist, soll er es den wissen lassen, der ermächtigt ist, ihm die Buße aufzuerle-
gen. Dieser soll die Brüder nach der Prime an irgendeinem geheimen Orte versammeln, wenn es nicht
ein Tag ist, an dem man Kapitel abhalten soll. Wenn nun die Brüder versammelt sind, soll der in Frage
kommende Bruder die Kleider ablegen, wie wenn er im Kapitel wäre, sodann soll er vor den, welcher
die Macht hat, ihm Buße aufzuerlegen, hintreten und auf die Knie fallen. Hierauf soll derjenige, welcher
dieses Amt innehat, zu den Brüdern sagen: „Liebe Herren, hier kommt, wie Ihr seht, Euer Bruder zur
Disziplin; bittet unsern Herrn, dass er ihm verzeihe.“ Und von da an sollen sie es mit dem Gebete und
der Disziplin halten, als ob sie im Kapitel wären.
508. Jeder Bruder, welcher von dem Meister oder einem andern, der das Kapitel abhält, eine Disziplin
empfangen soll, soll den Mantel umhaben; doch soll er ihn bei der Entgegennahme der Disziplin nur am
Halse zugehakt lassen. Alle Brüder, welche man an einem Kapiteltage mit Buße belegt, soll man am
Schlusse des Kapitels damit belegen, außer wenn es sich um einen Bruder handelt, den man gleich nach
der Aburteilung seines Vergehens damit belegt hat, wie oben angegeben ist.
509. Wenn dann der Meister oder ein andrer hierzu Befugter an dem Bruder die Disziplin vollziehen
will, soll er vor Ausübung derselben, nachdem die Fürbitte für ihn verrichtet worden ist, zu dem Bruder
sagen: „Lieber Bruder, tut es Euch leid, dass Ihr in dieser Weise gefehlt habt?“ Jener soll antworten:
„Jawohl, Herr, gar sehr.“ Hierauf soll der Meister oder dessen Stellvertreter zu ihm sagen: „Werdet Ihr
Euch in Zukunft in acht nehmen?“ Der Bruder soll erwidern: „Herr, ja, wenn es Gott gefällt.“ Alsdann
kann jener die Disziplin an ihm vornehmen, wie er es für gut hält und wie es im Orden Gebrauch ist.
Wenn er sie nun in dieser Weise vollzogen hat, soll er sagen: „Kleidet Euch an!“ Wenn jener alsdann
angekleidet ist, soll er wieder vor ihm erscheinen, worauf dieser zu ihm sagen soll: „Gehet von hier aus
hinaus.“ Auch kann der Komtur, wenn er will, ihn auffordern, auf sein Rüstzeug acht zu geben, falls der
Betreffende Konventsbruder ist; er kann es aber auch unterlassen, wenn er will. Wenn der Betreffende
Bruder Handwerker ist, kann jener, wenn er will, ihm befehlen, auf seine Arbeit acht zu geben.
510. Der büßende Bruder soll sich nicht um seine Ausrüstung noch um seine Arbeit kümmern, außer
wenn man es ihm befiehlt, sondern er soll zu einem Bruder sagen: „Lieber Bruder, gebt auf mein Rüst-
zeug acht.“ Der Bruder aber, welchem dieser sein Rüstzeug anvertraut hat, soll es wie das seinige behü-
ten. Ebenso soll es jeder Bruder machen, dem man die Aufsicht über seine Ausrüstung anvertraut. Es ist
auch schöner, wenn der büßende Bruder die Beaufsichtigung seines Rüstzeugs irgendeinem Bruder an-
vertraut, als wenn er es selbst aufbewahrt. wenn nämlich der Marschall oder der Ritterkomtur Rüstzeug
für das Bedürfnis des Ordens nötig hat und Appell abhält, um das Rüstzeug der kranken Brüder entge-
gen zu nehmen, hat derjenige, dem das Rüstzeug des Büßenden anvertraut ist, für das in seiner Verwah-
rung befindliche Rüstzeug beim Appell einzustehen, wie er sein eignes vorzeigen würde, wenn ein da-
hingehender Befehl vorläge. Auch sei bemerkt, dass, wenn man befiehlt, dass die Brüder, welche das
Rüstzeug des kranken Bruders in Verwahrung haben, zum Appell antreten, auch die büßenden Brüder
sich zum Appell einfinden müssen. Auf diese Weise kann man von diesen Brüdern sowohl als von de-
nen, welche im Krankenhause sind, das Gewünschte entgegennehmen.
511. Es sei bemerkt, dass der Vorsitzende des Kapitels die Disziplin an allen büßenden Brüdern, an kei-
nem aber unter vier Augen vornehmen soll, außer weil sie krank sind; und wenn der Kranke anwesend
ist, soll der Vorsitzende des Kapitels ihn dem Bruder Kaplan zuschicken, so wie oben gesagt ist. Oder
wenn etwa ein Bruder innerhalb der
Weihnachts-, Oster- oder Pfingstoktaven mit Buße belegt wird, so müsst der Bruder Kaplan diese Dis-
ziplin insgeheim vornehmen. Wenn aber etwa ein Bruder Kaplan mit Buße belegt wird, würde ein and-
rer Bruder Kaplan die Disziplin an ihm vollstrecken müssen. Auch soll der Bruder Kaplan alle Diszipli-
nen, die er an den Brüdern vollstreckt, heimlich ausführen, außer die, welche er sonntags nach dem
Evangelium ausübt an dem Bruder, welcher ohne Ordenskleid seine Strafe abbüßt.
512. Jeder Bruder, welcher mit seiner vollen Bekleidung an der Erde büßt, soll auf dem ausgebreiteten
Mantel essen. Wenn nun ein Hund oder eine Katze mit dem Bruder, solange er an der Erde verbleibt,
isst, soll er sie wegjagen. Deshalb wurde auch die Anordnung getroffen, dass, solange die Brüder an der
Erde essen, man eine Bank oder sonst etwas für sie hinsetzt und dass ein Dienender sie bewacht, damit
nicht das Gesinde, ein Tier oder sonst etwas Unangenehmes ihnen lästig werden könne. Solange wie
sich ein Bruder in Buße befindet und isst, soll er sich so anständig und demütig als möglich benehmen
und darf weder lachen noch scherzen.
513. Wenn irgendein Bruder eine Strafe abbüßt, soll man auf das Betragen des Bruders Rücksicht neh-
men; wenn er während der Bußübungen und auch sonst ein gutes Betragen zeigt, sollen die Brüder eher
mit ihm Erbarmen haben als mit einem andern, bei dem es anders steht.
Ihr sollt aber wissen, dass weder der Meister noch ein andrer, welcher die Macht hat, einen Bruder mit
Buße zu belegen, an den Brüdern innerhalb der Pfingstoktave Disziplin ausüben darf. Wenn man jedoch
zufällig innerhalb der besagten Festoktave Kapitel hielte, und es würde einem Bruder in jenem Kapitel
Pönitenz am Freitage zuerkannt, soll der Meister oder dessen Stellvertreter, wenn er das Urteil der Brü-
der verkündet hat, jenen Bruder auffordern, die Disziplin von dem Bruder Kaplan in Empfang zu neh-
men, wenn die Oktave vorüber ist.
514. Wenn die Brüder einen Bruder zu einem Tage oder zu zwei Tagen und dem dritten Tage oder zum
sofortigen Antritt der Strafe verurteilen, soll die Angelegenheit bis zum Montag nach der Oktave ver-
schoben werden, und diejenigen, welche ihn aburteilen, sollen in diesem Sinne verfahren. Alsdann soll
der hierzu Befugte die Brüder nach der Prime zusammenrufen und jenen Bruder mit Buße belegen las-
sen, so wie es oben von dem Bruder heißt, den man an einem Tage mit Buße belegt, an welchem man
kein Kapitel abhält. Dies alles wurde aber so angeordnet aus Ehrfurcht und Achtung vor dem Leibe
unsres Herrn, den die Brüder empfangen haben.
515. Trotzdem aber könnte oder müsste man, wenn der Bruder, dem die Buße zuerkannt wird, ein gar
zu schlechtes Betragen zeigt, oder wenn etwa das Vergehen zu anstößig ist, oder wenn man ihm das
Kleid um Gottes Willen gelassen hat, den betreffenden in Buße tun auch innerhalb der besagten Oktave,
falls die Brüder damit einverstanden sind. Der Bruder Kaplan aber würde die Disziplin heimlich vorneh-
men müssen; denn auch an den Festtagen und überhaupt an allen Tagen soll man den schlechten Bruder
zwingen, Buße zu tun und ihn von seiner Schlechtigkeit und seinem bösen Treiben abbringen.
516. Bemerkt sei auch, dass, wenn ein Bruder im Kapitel für sein Vergehen um Verzeihung bittet, der
Vorsitzende des Kapitels ihm weder erlauben darf, sich wieder zu setzen, noch ihn dort zurückhalten
kann, vielmehr soll er ihn, wie oben angegeben ist, hinausgehen heißen; denn die Regel befiehlt, dass
der Bruder, welcher gefehlt hat, manchmal einem Urteilsspruche des Meisters oder seines Stellvertre-
ters und der Brüder unterworfen sein soll, weil das Vergehen leicht ist oder um Streit zu vermeiden.
Man lässt ihn dann zu seinem Sitze zurückkehren, obschon es möglicherweise unklug ist.
517. Doch wisset, dass, wenn der Meister oder ein andrer, welcher Kapitel abhält, ihn auffordern woll-
te, sich wieder auf seinen Platz zu setzen, die Brüder ihn hinausschicken können; der aber, welcher das
Kapitel abhält, muss ihnen hierin willfährtig sein, sei es der Meister oder ein andrer. Wenn jedoch der
Meister einen Bruder aus eigner Machtbefugnis mit Buße belegt, darf ihn keiner von der Erde aufstehen
heißen als der Meister; der betreffende müsste es denn mit der Erlaubnis des Meisters tun. Auch darf
keiner ihn veranlassen, den Dienst zu verabsäumen, solange der Meister in jenem Standquartiere anwe-
send ist, wo der Bruder seine Buße ausübt, ohne dessen Erlaubnis. Wenn jedoch der Meister jenes
Standquartier verlässt, kann der Bruder die Ausübung des Handwerks und das Fasten ihm erlassen au-
ßer am Freitage, an welchem er fasten muss, solange er an der Erde verbleibt. Von der Erde kann er ihn
jedoch ohne Erlaubnis des Meisters nicht aufstehen heißen.
518. wenn die Brüder im Lager sind und nicht im Konvent essen, sollen die büßenden Brüder im Zelte
des Meisters, wenn derselbe anwesend ist, essen; wenn jedoch das Zelt des Meisters nicht aufgeschla-
gen ist, der Marschall aber das seine aufgeschlagen hat, sollen die büßenden Brüder in diesem essen
oder im Zelte des Provinzkomturs, wenn die andern genannten Zelte etwa nicht dort sind.
519. Jeder büßende Bruder soll zum Mittagessen kommen, wenn der Konvent zu Mittag isst, und zum
Abendessen, wenn der Konvent zu Abend isst, es müsste denn ein Tag sein, an welchem der betreffende
Bruder fastet und der Konvent zweimal isst. An einem solchen Tage darf er nämlich erst essen, wenn
die None gesungen ist. Wenn nun der büßende Bruder in den Palast zum Essen kommt, soll er rechtzei-
tig erscheinen, so dass er sich an seinem Platze, wo er essen soll, befindet, wenn man den Segen an-
fängt. Wenn ferner der büßende Bruder zur None oder Komplete trinken will, soll er wie die andern
Brüder zum Trinken kommen, und alsdann kann er soviel Wein wie die andern nichtbüßenden Brüder
trinken; wenn er aber im Palaste isst, soll er Gesindewein trinken. Solange Brüder der Buße unterwor-
fen sind, sollen zwei zusammen aus einem Becher trinken, außer wenn ein Bruder etwa Turkopole ist.106
Wenn aber der eine Bruder zufällig den wein nicht so stark vertragen kann wie der andere, so kann man
nach der Ansicht einiger Brüder wohl jedem von ihnen seinen Becher geben.
520. Wenn ein Bruder seine Pönitenz in gehöriger Weise ausübt und darin verbleibt solange, als es der-
jenige für gut findet, dessen Sache es ist, ihn wegen seines guten Betragens oder auf Bitten eines Bie-
dermannes oder aus irgend einem andern guten Grunde aufstehen zu heißen, soll der hierzu Befugte die
Brüder versammeln, wann immer er es für hält, und soll zu den Brüdern sagen: „Liebe Herren, der und
der Bruder ist eine Zeitlang in Buße gewesen. Ich würde es nun für gut halten, ihn aufstehen zu heißen,
wenn es Euch gefällt.“ Und wenn er von irgendeinem Biedermann darum gebeten worden ist, soll er es
vor den Brüdern sagen und den Biedermann nennen, welcher die Bitte an ihn gerichtet hat. „Jedoch be-
ruht“, soll er sagen, „die Rechtspflege des Ordens auf Gott und auf Euch: solange Ihr sie hochhalten
werdet, wird Gott sie hochhalten. Jetzt frage ich Euch nun und Ihr sagt mir, was Eurer Meinung nach
das Beste ist.“ Alsdann soll er sie alle gemeinsam fragen, und zwar zuerst diejenigen, welche mehr gel-
ten und mehr wissen. Wenn dann die Mehrheit sich dahin einigt, ihn aufstehen zu lassen, sollen alle Brü-
der niederknien, bevor man ihn kommen lässt, und zusammen ein kurzes Gebet für ihn verrichten, dass
Gott ihm seine Gnade schenke, damit jener in Zukunft sich vor Sünde hüten könne.
521. Nachher sollen sie aufstehen und derjenige, der den Vorsitz führt, soll ihn vor die Brüder kommen
lassen und vor allen zu ihm sagen: „Lieber Bruder, die Brüder sind nachsichtig gegen Euch, da, ob-
gleich sie Euch, wenn sie wollten, den Gebräuchen des Ordens entsprechend lange in Buße halten könn-
ten, sie Euch jetzt auf der Stelle von der Erde aufstehen lassen. Ihr aber hütet Euch um Gottes Willen
vor dem Unerlaubten gerade so gut, als ob sie Euch lange in der Buße gehalten hätten.“ Sodann soll
derjenige Bruder, welcher von Buße befreit ist, allen Brüdern danken, worauf der Betreffende hinsicht-
lich seiner Person, seiner Ausrüstung und in jeder anderen Beziehung sich ebenso verhalten soll wie
vorher, ehe er in Buße getan wurde, und möglichst noch besser. Manchmal kommt es vor, dass man,
wenn die Brüder durch die Fürbitte eines weltlichen Biedermannes, eines Ritters oder eines Bischofs
oder irgendeiner angesehenen Person, von der Buße befreit sind, den Brüdern, welche man hat aufste-
hen heißen, befiehlt, hinzugehen und sich bei dem Betreffenden zu bedanken. Man kann dies nach Belie-
ben tun oder auch unterlassen; es will mir sogar anständiger erscheinen, wenn man es lässt, als wenn
man es tut.
522. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass weder der Meister noch ein andrer die Macht
hat, einen Bruder von der Buße zu befreien und ihn aufstehen zu heißen, ohne mit den Brüdern zu spre-
chen, und ohne ihren Urteilsspruch. Wenn dann die Brüder sich dahin einigen, ihn aufstehen zu lassen,
so mag er in Gottes Namen aufstehen; wenn sie aber nicht alle oder nicht die Mehrzahl dafür stimmen,
dass man ihn aufstehen heißt, soll der Bruder in seiner Buße verbleiben, solange es Gott und den Brü-
dern gefällt; andernfalls aber darf man ihn nicht aufstehen heißen.
523. Die siebente Pönitenz besteht in Fasten am Freitag und der Disziplin; und zwar soll der betreffende
Bruder, dem die Brüder Fasten am Freitag zuerkannt haben, die Disziplin an eben demselben Orte ab-
leisten, sobald der Vorsitzende des Kapitels ihm das Urteil der Brüder kundgegeben hat, ehe der betref-
fende Bruder sich wieder hinsetzt. Nur wegen Krankheit des Betreffenden oder weil man sich innerhalb
der Weihnachts-, Oster- oder Pfingstoktav befindet, ist eine Ausnahme statthaft; aus diesem Grunde soll
ihn nämlich derjenige, welcher das Kapitel abhält, dem Bruder Kaplan übergeben, der die Disziplin an
ihm vorzunehmen hat. Der betreffende Bruder, welchem Fasten am Freitag auf Grund eines Kapitelbe-
schlusses zuerkannt worden ist, soll bei Brot und Wasser am ersten Freitag, an welchem er gesund ist,
fasten, und zwar soll er beim Konvent essen von ebensolchem Brote, von dem der Konvent isst, es
müsste sich denn um den Freitag der erwähnten Festwoche handeln; an diesem würde er nämlich nicht
fasten, sondern dafür am ersten Freitage, der nachher kommt, wenn der Bruder gesund sein sollte.
Wenn er aber etwa an einem Orte isst, wo er gewöhnlich seine Mahlzeiten nicht einnimmt, würde er zu
der festgesetzten Stunde, zu welcher die fastenden Brüder essen sollen, Brot und Wasser genießen kön-
nen.
524. Wenn aber der zum Bruder Kaplan geschickte Bruder sich an einem Orte befindet, wo er einen
Bruder Kaplan nicht finden kann, würde der über die Brüder gesetzte und hierzu ermächtigte Komtur
diese nach der Prime versammeln und vor den Brüdern die Disziplin vornehmen, wenn bei dem in Frage
kommenden Bruder eine Besserung eingetreten ist. Der Komtur und alle anwesenden Brüder sollen es
106Diese sehr interessante Erwähnung lässt möglicherweise vermuten, dass Turkopolen auch Ordensbrüder sein
konnten. Möglicherweise ist hier aber auch nur die Truppengattung gemeint, unter die auch die bewaffneten
Dienenden Brüder fielen (sie ritten ja im Schwadron des Turkopliers). Sinngemäß bedeutet der Artikel, dass
Standesgrenzen beim Becherteilen zu wahren sind, also ein Ritter nicht mit einem Dienenden teilt.
jedoch mit der Disziplin, dem Paternoster und den übrigen Dingen ebenso halten, wie man es nach obi-
gen Angaben mit einem Bruder machen soll, den man mit Buße belegt, abgesehen davon, dass dieser
Bruder nur an dem Freitage fasten würde, welcher ihm durch Kapitelbeschluss als Fasttag bestimmt
worden ist, so wie es oben heißt. Es mag noch hervorgehoben werden, dass alle Disziplinen, welche der
Meister oder ein andrer Bruder, welcher nicht Bruder Kaplan ist, vornimmt, von dem Betreffenden vor
allen Brüdern vorgenommen werden sollen außer solche, welchen an einem Bruder vollzogen werden,
der eine geheime Krankheit hat; diese kann auch der Meister oder ein andrer Bruder vollstrecken, wo-
fern etwa kein Bruder Kaplan zur Stelle ist, jedoch sollen sie dieselbe insgeheim vornehmen.
525. Auch ist man der Ansicht, dass irgendein weltlicher Priester, welcher dem Orden aus Gefälligkeit
dient, die Disziplin an einem Bruder vollstrecken kann, wenn kein Bruder Kaplan zur Stelle ist. Mag
dies meinetwegen so sein; immerhin scheint es mir schöner, wenn der Meister oder irgendein andrer
Komtur sie insgeheim vornimmt, wie es der Bruder Kaplan tat; jedenfalls soll es ein Ritter sein. Nur die
Disziplinen, welche die Brüder Kapläne den Brüdern als Buße auferlegen, soll der Bruder Kaplan, wenn
er da ist, selbst vollziehen; falls er nicht da ist, könnte sie ein andrer angesehener Priester, der dem Or-
den dient, insgeheim nach der Frühmette vornehmen oder auch dann, wann es dem Bruder, welcher die
Disziplin an sich vollstrecken lässt, genehm ist.
526. Die Vollziehung der achten Strafe ist den Brüdern Kaplänen überlassen. Nachdem die Brüder
einen Bruder verurteilt haben, dass er dem Bruder Kaplan überwiesen sein soll, untersteht er dem Rich-
terspruche des Bruders Kaplan und muss nach Kräften tun, was der Bruder Kaplan ihm befiehlt; denn
sonst würde er den Beschluss der Brüder oder des Konvents nicht ausführen.
527. Die neunte Strafe kommt zur Anwendung, wenn man die Angelegenheit eines Bruders bis zur
Verhandlung vor dem Meister oder vor irgendwelchen anderen angesehenen Männern des Ordens zu-
rückstellt. Alle Brüder, des Tempels seien nun darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn ein Vergehen
im Kapitel zur Verhandlung kommt, welches den Verlust des Ordenskleides nach sich ziehen kann, oder
wenn dasselbe neu ist, oder wenn es gemein, oder wenn es so beschaffen ist, dass die Brüder nicht si-
cher wissen, was sie damit anfangen sollen, sie die Entscheidung darüber zurückstellen sollen bis vor
den Meister oder vor einen andern Ehrenmann, der Ordensbruder ist und die Macht und die Kenntnisse
besitzt, die Verhandlung so einzuleiten und so zu führen, dass es Gottes Willen und den Gebräuchen
des Ordens entspricht.
528. Auch sei darauf hingewiesen, dass man einen Bruder, welcher schlechtes Betragen zeigt, wegen ei-
nes kleinen Vergehens bis zur Verhandlung seiner Angelegenheiten vor dem Meister und vor den an-
dern maßgebenden Ordensmitgliedern zurückstellen kann und soll, damit der Betreffende davon mehr
Schande hat und umso besser durch Schaden klug wird und damit man es mit seinem vergehen genauer
nimmt. Denn der Meister, und zwar er ganz besonders, ist verpflichtet, bei einem törichten und leicht-
fertigen Bruder das Vergehen strenger zu bestrafen als bei einem andern Bruder, so dass er aus einem
kleinen Vergehen ein großes macht, wie oben angegeben ist, und ihn bis zu zwei Tagen und dem dritten
in der folgenden Woche verurteilt. Darüber hinaus darf er jedoch mit der Strafe nicht gehen, falls das
Vergehen obigen Angaben entsprechend nicht den Verlust des Kleides nach sich ziehen müsste, um
dem Betreffenden eine harte Lektion zu erteilen, wenn er sie verdient hat, was der Meister aus eigener
Machtvollkommenheit tun kann.
529. Wenn der Bruder wegen irgendeines Vergehens durch Beschluss der Brüder bis zur Verhandlung
seiner Angelegenheit vor dem Meister zurückgestellt wird, soll der Bruder wegen dieses Vergehens,
dessenthalben er zurückgestellt wurde, im ersten Kapitel, zu welchem der Meister kommt und in wel-
chem der Bruder anwesend ist, um Verzeihung bitten. Wenn dann der Meister das Vergehen des Bru-
ders, sei es ein großes oder ein kleines, gehört hat, soll er ihn hinausschicken. Denn er darf weder, noch
kann ihn ohne Beschluss der Brüder auffordern, sich wieder zu setzen, nachdem jener auf Beschluss der
Brüder zurückgestellt worden ist. Es würde nämlich nicht an dem ersten Beschlusse der Brüder festge-
halten werden, falls das Vergehen des Bruders nicht vor demjenigen abgeurteilt würde, vor welchem
nach dem Beschluss der Brüder es abgeurteilt und gerichtet werden sollte.
530. wenn irgendein Bruder wegen eines Vergehens in der Provinz Tripolis oder Antiochia bis zur Ver-
handlung seiner Angelegenheit vor dem Großkomtur dieser selben Provinz zurückgestellt wird, darf
dieses Vergehen vor keinem Bailli des Templerordens abgeurteilt werden außer vor diesem oder vor
dem Meister, vor welchem es nach dem Beschlusse der Brüder gerichtet werden sollte. Auf ebendiese
Weise soll es mit allen Vergehen gehalten werden, welche bis zur Verhandlung vor allen andern Baillis,
die in ihren Provinzen die Stelle des Meisters vertreten, zurückgestellt werden, eben weil jene Statthal-
ter des Meisters sind.
531. Als zehnte Strafe ist die Freisprechung des Bruders anzusehen. Diesen Spruch kann man über
einen Bruder fällen, wenn diejenigen, welche über das Vergehen oder das, weshalb der Bruder um Ver-
zeihung gebeten hat, zu Gericht sitzen, zu der Ansicht kommen, dass jener in nichts gefehlt hat, weder
in wenig noch in viel. Derjenige Bruder, welcher glaubt, dass der andre gefehlt habe, darf nicht dafür
stimmen, dass jener freigesprochen wird; derselbe soll nämlich dafür sein, jenen zum Kaplan zu schi-
cken, da keine Sünde ohne Buße sein darf, weder eine große, noch eine kleine. Diejenigen aber, welche
glauben, dass er in nichts gefehlt habe, sollen und können dafür stimmen, dass er freigesprochen wird,
denn es würde nicht schön sein, wenn sie ihm eine Buße auferlegten, ohne dass jener gesündigt hat, wo
sie außerdem zu dem Urteil gekommen sind, dass jener sich nichts zu hat zu schulden kommen lassen.
532. Wenn die Brüder ihre Vergehungen, wie oben angegeben ist, öffentlich bekannt haben, auch ihnen
in gehöriger, den Ordensbräuchen entsprechender Weise Buße auferlegt worden sind und das Kapitel
sich dem Ende nähert, soll der Meister, oder derjenige, welcher das Kapitel abhält, den Brüdern, bevor
er sie auseinandergehen lässt, Anweisungen und Belehrungen geben, wie sie leben sollen. Er soll sie in
den Ordensbestimmungen unterweisen und ihnen dieselben, wenigstens teilweise, erklären, er soll sie
ferner mit den Ordensbräuchen bekannt machen und sie bitten und ihnen gebieten, sich vor dem
schlechten Schein, noch mehr aber vor schlechten Taten zu hüten, auch sich anzustrengen und zu bemü-
hen, beim reiten sowohl als beim Sprechen, in ihrem Äußern, beim Essen, kurz in all ihrem Tun sich so
zu führen, dass man nichts Überflüssiges oder Unvernünftiges an ihnen bemerken kann, und besonders
auf ihre Haartracht und auf ihre Kleider Obacht zu geben, damit in dieser Beziehung alles in Ordnung
ist.
533. Nachdem er sodann nach eigenem Ermessen nützliche Hinweise gegeben hat, kann er, wenn er
Brüder vor der Entlassung seines Kapitels zu Buße verurteilen will, diejenigen, welche Büßungen aus-
zuführen haben, wohl damit belegen, kann dies aber auch lassen, wenn er will und er die Brüder nötig
hat; doch sei bemerkt, dass es sehr löblich ist, Buße zu tun.
534. Wenn er nun Brüder in Buße tun will, soll er also sagen: „Alle diejenigen, welche drei oder zwei
Bußübungen – er kann auch eine andre beliebige Zahl angeben – zu machen haben, mögen vorkommen,
wenn ihr Gesundheitszustand es ihnen erlaubt, Buße zu tun.“ Alle diejenigen, die soviel Bußübungen,
als er angibt, abzuleisten haben, sollen jetzt vor den Vorsitzenden des Kapitels hintreten. Alsdann soll
der Vorsitzende des Kapitels die Brüder, welche so vor ihm erschienen sind, um Buße zu tun, auffor-
dern, hinauszugehen und sich zu entkleiden; und zwar kann er alle auf einmal hinausschicken, wenn er
es für gut findet, dass alle sofort in Buße getan werden, oder nur einen Teil, falls zu viele da sind oder
er es etwa für gut befindet, zum Vorteil des Ordens einen Teil zurück zu behalten. Dieser Aufforderung
sollen sie nachkommen. Wenn sie nun, so wie es im Orden Gebrauch ist, die Kleider abgelegt haben,
sollen sie wieder vor dem Vorsitzenden des Kapitels erscheinen und demütig und mit großer Ergebung
niederknien. Hierauf soll der Komtur und die Brüder sogleich das Gebet verrichten und hinsichtlich der
Disziplin so verfahren, wie es oben von den Brüdern heißt, welche man in Buße tut.
535. Wenn der Vorsitzende des Kapitels etwa einige von den Brüdern, welche vorgekommen sind, um
Buße zu tun, zurückbehalten will, kann er es ruhig tun. Wenn ferner der Hauskomtur oder ein andrer,
der Brüder unter seinem Befehle hat, zu dem Vorsitzenden des Kapitels sagt: „Lieber Herr, erlaubt um
Gottes Willen, dass der und der Bruder erst später seine Buße ableistet, denn ich brauche ihn im Inter-
esse des Ordens.“, so kann er es, wenn er will, wohl erlauben; er kann den Betreffenden aber auch,
wenn er will, in Buße tun. Es sei jedoch bemerkt, dass jeder die Pflicht hat, den Vorteil des Ordens im
Auge zu haben solange dies ihm unbeschadet seines Seelenheils möglich ist; doch den Schaden seiner
Seele darf keiner wider besseres Wissen verschulden, um was es sich auch handle.
536. Ferner sei bemerkt, dass man immer zuerst diejenigen zur Buße heranziehen soll, welche mehr
Bußübungen zu erledigen haben, falls sie gesund sind. Auch soll man, nachdem das Kapitel begonnen
hat, keine andre Strafe über Brüder verhängen, abgesehen von denjenigen Brüdern, welche man auf Be-
schluss ihrer Mitbrüder sofort damit belegt, nachdem der Beschluss der Brüder ihnen mitgeteilt worden
ist. Diese haben nämlich ihre Strafe sogleich abzubüßen, weil, wie oben angegeben ist, der Beschluss
der Brüder dahin lautete.
537. Wenn ein Bruder auf Befehl des Ordens die Reise über das Meer macht, ist es in unserm Orden
Brauch, dass er vor seiner Abreise den Marschall oder seinen Stellvertreter bittet, die Brüder zu ver-
sammeln. Dies soll geschehen. Wenn die Brüder versammelt sind, soll dann derjenige, welcher die Reise
über das Meer machen soll, vor sie treten und sie demütig bitten und ersuchen um Gottes und unserer
Frauen willen, dass sie, wenn er vielleicht sich wider sie etwas hat zuschulden kommen lassen, ihm ver-
zeihen. Jene sollen es um Gottes und der Barmherzigkeit willen tun, auch sollen sie ihn von der Aus-
übung der Bußen, welche er noch abzuleisten hat, befreien mit Rücksicht auf die Drangsale und Strapa-
zen, welche er auf dem Meere und in andern Gegenden auf Befehl des Ordens ausstehen muss. Unsere
Ältesten sind der Ansicht, dass die Brüder diesem Bruder alle Bußen, welche er auszuüben hat, schen-
ken können und sollen. Auch sagen sie, dass wenn die Brüder sie ihm hingehen lassen, er von allen die-
sen Bußen vollständig befreit; wenn sie ihm dieselben aber nicht schenken, ist er nicht davon befreit.
538. Wenn der Vorsitzende des Kapitels die Brüder in Buße getan hat, wie oben angegeben ist, kann er
sodann, falls er nichts anderes zu sagen oder zu tun hat, wohl sein Kapitel mit folgenden Worten entlas-
sen: „Liebe Herren, ich kann nun wohl mein Kapitel entlassen, denn, Gott sei Dank, liegt nun nur Gutes
vor. Wollte Gott und die Jungfrau Maria, dass dem so wäre und das Gute zunähme alle Tage, die unser
Herr uns schenkt.“ Er kann noch hinzufügen: „Liebe Herren Brüder, Ihr müsst wissen, wie es mit der
Verzeihung unsres Kapitels steht und wer daran teil hat und wer nicht. Wisset nämlich, dass diejenigen,
welche so leben, wie sie es nicht sollen, und sich der Rechtsprechung des Ordens entziehen, nicht beich-
ten und nicht auf die in unserm Orden festgesetzten Weise um Verzeihung bitten, ferner die, welche die
Almosen des Ordens als ihr Eigentum behalten oder so, wie sie es nicht tun dürfen, auch diejenigen,
welche sie auf unrechte, sündhafte und unvernünftige Weise dem Orden entziehen, nicht an der Verzei-
hung des Ordens noch an den übrigen Vorteilen, welche in unserm Orden gewährt werden, teil haben.
539. „Diejenigen aber, welche ihr Vergehen gehörig beichten und es weder aus natürlichem Schamge-
fühl noch aus Furcht vor der Rechtsprechung des Ordens unterlassen, ihre Verfehlung anzugeben und
zu gestehen, und ihre Übeltaten aufrichtig bereuen, diese haben guten Teil an der Verzeihung unsres
Kapitels und an den übrigen Vorteilen, welche in unserm Orden gewährt werden. Diesen erteile ich
Vergebung, wie ich kann im Namen Gottes und der Jungfrau Maria und im Namen des Apostels St. Pe-
trus und des Apostels St. Paulus, und im Namen unsres apostolischen Vaters und in Eurem eigenen Na-
men, die Ihr mir die Macht gegeben habt. Ich bete zu Gott, dass er durch seine Barmherzigkeit und aus
Liebe zu seiner süßen Mutter, sowie um seiner und der Heiligen Verdienste willen Euch Eure Sünden
vergeben möge, so wie er der glorreichen heiligen Maria Magdalena vergab.
540. Und ich, liebe Herren, bitte Euch alle zusammen und jeden für sich, dass, wenn ich wider Euch et-
was getan oder gesagt habe, was ich nicht tun durfte, oder Euch mit etwas erzürnt habe, Ihr um Gottes
und seiner süßen Mutter willen es mir vergeben möget. Vergebt auch Ihr Euch untereinander um unsres
Herrn willen, dass Zorn und Hass nicht unter Euch wohnen kann.“ – Und so gebe es unser Herr durch
seine Barmherzigkeit; die Brüder aber sollen deiner Bitte und seinem Befehle gewissenhaft nachkom-
men.
541. Hierauf soll er sagen: „Liebe Herren Brüder, Ihr sollt wissen, dass wir jedes Mal, wenn wir unser
Kapitel auseinander gehen lassen, unsern Herrn um Frieden bitten müssen.“ Er soll dann sein Gebet be-
ginnen, so schön und so gut, als Gott es ihn lehrt, und soll besonders um Frieden bitten und für die Kir-
che beten, desgleichen für das heilige Königreich Jerusalem, für unsern Orden, für alle religiösen Orden,
für alle Mitglieder andrer frommer Orden, für unsre Mitbrüder und Mitschwestern, für alle Wohltäter
unsres Ordens, tote wie lebende; und ganz zuletzt soll er für alle die beten, welche aus dieser Zeitlich-
keit abgeschieden sind und auf die Barmherzigkeit unsres Herrn warten, und besonders für die, welche
auf unsern Friedhöfen liegen, sowie für die Seelen unsrer Väter und unsrer Mütter, dass unser Herr
durch seine Sanftmut ihnen ihre Fehler verzeihe und sie bald zur Stätte der Ruhe führe. Diese Gebete
sollen wir alle Tage am Ende unsrer Kapitel verrichten; wenn aber der Vorsitzende des Kapitels glaubt,
mehr Gebete verrichten zu sollen, so steht dies in seinem Belieben.
542. Falls der Bruder Kaplan anwesend ist, soll er hierauf sagen: „Liebe Herren Brüder, sprecht mir
Eure Beichte nach.“ Und sie sollen sagen, wie der Bruder Kaplan sie lehren wird. Wenn nun alle ihre
Beichte abgelegt haben, soll der Bruder Kaplan die Absolution erteilen und alle Brüder, so wie es ihm
gut scheint und so wie es in unserm Orden Brauch ist, absolvieren. Denn wisset, dass der Bruder
Kaplan große Macht hat von unserm Vater, dem Papst, die Brüder jedes Mal nach der Beschaffenheit
und der Größe des Vergehens zu absolvieren. Wenn jedoch der Bruder Kaplan etwa nicht anwesend ist,
soll jeder Bruder nach dem Gebete ein Paternoster sprechen, sowie einmal den Gruß unserer Frauen.
543. In welcher Weise die Gebete in den Kapiteln zu verrichten sind und wie sich die Brüder während
der Verrichtung der Gebete zu verhalten haben, wann sie niederknien und Verbeugungen machen sollen
und wann nicht, ist ausführlich oben dargelegt worden. Deshalb schweigen wir jetzt an dieser Stelle da-
von.
Hier folgen weitere Einzelheiten über die Bußen.
Das sind die Gründe, aus welchen ein Bruder für immer aus dem Orden gestoßen
wird.
544. Der erste Grund, weshalb ein Bruder für alle künftigen Zeiten aus dem Orden gestoßen wird, ist
Symonie. Ein Bruder nämlich, der durch Symonie Aufnahme in den Orden gefunden hat, kann sein See-
lenheil nicht finden und ist der Mitgliedschaft des Ordens verlustig gegangen. Derjenige aber, welcher
ihn aufnimmt, verliert sein Kleid. Denn Symonie wird begangen durch ein Geschenk oder Versprechen,
welches man den Brüdern des Tempels oder einem andern macht, der dem Betreffenden zum Eintritt in
den Orden verhelfen kann.
545. Es geschah zur Zeit des Meisters Bruder Hermann von PerigordK100, dass einige angesehene Brü-
K100Er war Großmeister von 1229 – 1244. Vorher war er Komtur von Sizilien und Kalabrien. Im Jahre 1230 unternahm
der sich in ihrem Gewissen bedrängt fühlten und, als sie sich bei weisen Männern Rats erholten, fanden,
dass sie durch Symonie in den Orden gekommen waren. Darüber waren sie sehr traurig im Herzen. Sie
traten vor den Meister, Bruder Hermann von Perigord, und offenbarten und enthüllten ihm unter vielen
Tränen und betrübten Herzens all ihr Tun. Da war der genannte Meister sehr traurig, denn es waren
biedere Männer von gutem Lebenswandel und frommem und reinem Glauben. Der genannte Meister
hatte eine geheime Beratung mit den Ältesten und den weisen Männern des Ordens, sowie mit denen,
welche mehr über die Sache wussten. Ihnen befahl er kraft des Gehorsams, mit keinem Menschen über
die Sache zu sprechen und ihm aufrichtig und zum Nutzen des Ordens einen Rat zu geben.
546. Ihr Rat und Urteilsspruch ging nun dahin, dass, da die Biedermänner so weise und von so gutem
Lebenswandel seien, es für den Orden ein großer Schaden und ein großes Ärgernis sein würde, wenn
dieselben ausgestoßen würden. Da sie die Angelegenheit nicht weiter führen wollten, schickten sie nach
Rom an den Papst einen Bruder, der ihm den ganzen Tatbestand erzählte, und baten ihn, er möchte
doch den Erzbischof von CäsareaK101, der ein anvertrauter Freund des Ordens war, mit einer diesbezüg-
lichen Vollmacht ausstatten. Der Papst tat es gern und schickte ein Schreiben an Letzteren.
547. Als nun das Schreiben an den Meister gelangt war, schickte dieser den Brief mit den Brüdern an
den Erzbischof von Cäsarea, auch gab er den genannten Brüdern einen Teil von denjenigen Brüdern
mit, welche bei der geheimen Beratung des Meisters zugegen gewesen waren. Einer wurde zum Kom-
tur gemacht und mit der Befugnis ausgestattet, mit ihrem Rate Brüder aufzunehmen. Sie erschienen vor
dem Erzbischof mit den Brüdern, welche durch Symonie in den Orden gelangt waren, und überreichten
ihm das päpstliche Schreiben. Das schreiben gab aber zu verstehen, dass er den besagten Brüdern in der
für die Freisprechung von Symonie vorgeschriebenen Form Absolution erteilen sollte. Nach einer sorg-
fältigen Beratung seitens der Brüder machte er ihnen die Eröffnung, dass die betroffenen ihr Or-
denskleid hergeben müssten.
548. Hierauf gaben jene ihr Kleid an denjenigen zurück, welcher ihr Komtur war. Dieser nahm es und
der Erzbischof erteilte ihnen die Absolution. Der genannte Komtur und die andern Brüder, welche in
seiner Gesellschaft waren, begaben sich hierauf in ein Zimmer und hielten Kapitel ab. Dahin kamen die
Brüder, welche ihr Kleid hatten hergeben müssen und ersuchten um Gottes und unsrer Frauen willen
um die Mitgliedschaft des Ordens. Der Komtur ließ sie hinausgehen und fragte die Brüder nach ihrer
Ansicht. Diese stimmten nun der Bitte des Erzbischofs, welcher sie darum gebeten hatte, und dem Ersu-
chen der Brüder zu und nahmen jene von Neuem als Brüder auf, ganz so, als ob sie niemals Brüder ge-
wesen wären.
549. Dies geschah deshalb, weil sie eine lange Zeit Brüder des Ordens gewesen, außerdem aber weise
und biedere Männer von gutem Lebenswandel und frommer Gesinnung waren. Der eine wurde kurz
darauf Meister des Tempels.K102 – Vorstehendes habe ich ehrbare Männer, die zu jener Zeit lebten, er-
zählen hören; aus ihrem eignen Munde weiß ich es nämlich nicht mehr. Hätten die Brüder ein schlechtes
Betragen gezeigt, so würde ihnen diese milde Behandlung niemals zuteil geworden sein. Übrigens wur-
der Templerorden zusammen mit den Hospitalitern einen erfolgreichen Kriegszug gegen Thakieddin, Fürsten von
Hama. Hernach wandten sich die Templer gegen den König Haiton von Armenien. Der Zwist wurde aber friedlich
beigelegt, indem jener eine beträchtliche Geldsumme als Buße zahlte. 1237 erlitten die Templer eine schwere
Niederlage bei Antiochia seitens der Sarazenen; nur wenige Ritter, unter ihnen der Meister Herrmann von Perigord,
entrannen dem Gemetzel. Im Kriege des Sultans Ejub von Ägypten und Ismails von Damaskus standen die Templer
auf der Seite des Letzteren. Um diese Zeit befestigten sie die Burg Saphet wieder, auch halfen sie auf Ersuchen des
Grafen Richard von Cornwall bei der Erbauung eines festen Schlosses zu Askalon. Zum Danke dafür, dass sie dem
mit Ismail von Damaskus geschlossenen Bündnis treu blieben, erhielten sie im Jahre 1243 das Land von Tiberias und
die Stadt Jerusalem von ihm. Sein Gegner, der Sultan Ejub von Ägypten, rief gegen seine verbündeten Feinde die
Chowaresmier herbei, welche in einer Stärke von 15 000 Reitern erschienen, das Land verwüsteten und Tiberias
sowie Jerusalem zerstörten. Die drei Ritterorden zogen mit ihren sarazenischen Bundesgenossen von Accon nach
Jaffa. In der Nähe von Gaza kam es zur Schlacht. Die drei Ritterorden wurden, nachdem die verbündeten Sarazenen
sie im Stiche gelassen hatten, fast gänzlich aufgerieben; von den Templern entkamen nur 4 Ritter und 14 Dienende.
Herrmann von Perigord selbst fiel in die Hände der Ägypter und starb bald darauf.
K101Es handelt sich wahrscheinlich um den Erzbischof Bertrand.
K102Damit ist Wilhelm von Sonnac gemeint, welcher 1247 – 1250 Meister war. Als Ludwig IX. von Frankreich 1248 zu
einem Kreuzzuge aufbrach, suchte ihn Wilhelm von Sonnac durch einen nach Zypern an den König gesandten Brief
abzuhalten, nach Ägypten zu ziehen, um den Sultan Ejub zu bekriegen. Ludwig ließ sich jedoch nicht von seinem
Plane abbringen und landete am 5. Juni 1249 bei Damiette. Die Sarazenen flohen und Damiette fiel in die Hände des
Pilgerheeres. Nach vielen schädigenden Verzögerungen drang das Christenheer Ende November und im Laufe des
Dezembers nilaufwärts vor. Bei diesem Zuge war die Vorhut dem Templerorden übertragen, dessen Meister, Wilhelm
von Sonnac, als kluger, vorsichtiger und kriegserfahrener Mann galt. Bei Mansurah kam es zu langen, das
Christenheer außerordentlich schwächenden Kämpfen. Bei Gelegenheit eines Sturmes, den die Türken am 11.
Februar 1250 auf das Lager der Christen unternahmen, wurde Wilhelm so schwer verwundet, dass er alsbald starb. Im
März sahen sich die Christen genötigt zurückzuweichen. Der König selbst wurde kurz darauf gefangen genommen
und alle Errungenschaften des Feldzuges gingen wieder an die Türken verloren.
de dasselbe verfahren später einem angesehenen Ordensmitgliede gegenüber beobachtet auf Grund sei-
ner guten Eigenschaften.
550. Der zweite Grund zur Ausstoßung liegt als gegeben vor, wenn ein Bruder einem Tempelbruder
oder einem andern gegenüber, welcher nicht selbst in dem betreffenden Kapitel gewesen, sein Kapitel
verrät. Wenn jedoch in einem Kapitel über ein Vergehen verhandelt wird, kann er es wohl erzählen,
doch soll er keinen Bruder namhaft machen. Wenn er nämlich denselben, der um Verzeihung gebeten
hat, oder denjenigen, der über das Vergehen das Urteil gesprochen hat, namhaft machte, würde er aus
dem Orden gestoßen werden. Wenn ein Bruder aber etwa tot ist oder aus dem Orden gestoßen worden
ist, würde er es ruhig erzählen und dem Betreffenden, ohne Schaden gewärtigen zu müssen, namhaft
machen können. Ebenso darf man bei der Wahl der Baillis durch ein Kapitel nicht angeben noch erzäh-
len, für welchen der eine oder für welchen der andre stimmt; denn das würde Veröffentlichung des Ka-
pitels sein und könnte große Gehässigkeit im Gefolge haben.
551. Auch sollen sie, wenn sie im Rate des Meisters sind, bei der Wahl der Baillis sich in Acht nehmen.
Wenn man jedoch hört, dass ein angesehener Mann im Kapitel einen belehrenden Aufschluss erteilt hat,
kann man ihn wohl namhaft machen, jedoch darf es nicht auf eine Beschuldigung eines dem Orden an-
gehörigen Bruders hinauslaufen. Doch wenn eine Neuerung in einem Kapitel vorkäme, und der Meister
erführe es auf irgendeine Weise, kann der Meister im Kapitel sagen: „Ich habe gehört, die und die
Neuerung ist vorgekommen; ich befehle, dass die und die Dinge bekannt werden.“ Dann kann der Be-
treffende es wohl sagen; der Meister darf jedoch nicht außerhalb des Kapitels befehlen, etwas zu sagen,
was durch das Kapitel geschehen ist, sondern soll es im Kapitel befehlen; desgleichen kann der andre
von einer vorgekommenen Neuerung Mitteilung machen.
552. So geschah es im Pilgerschloss, dass Bruder Peter von Montagu,K103 welcher Meister war, Brüder
mit Buße belegte und sodann nach Accon reiste. Die Brüder der Burg aber ließen jene von der Erde
aufstehen. Als nun der Meister dies erfuhr, kehrte er zurück und hielt ein Kapitel ab, in welchem er ge-
gen alle Brüder, welche ihre Stimme dazu hergegeben hatten, jene Brüder aufstehen zu lassen, Anklage
erhob. Ihr Verhalten wurde ihnen als großes Vergehen ausgelegt, weil sie nicht berechtigt waren, jene
aufstehen zu lassen, da der Meister sie mit Buße belegt hatte.
553. Drittens wird ein Bruder aus dem Orden gestoßen, wenn er einen Christen oder eine Christin tötet
oder töten lässt.
554. So geschah es in Antiochia, dass ein Bruder, welcher den Namen Paris führte, und zwei andre
Brüder seiner Gesellschaft christliche Kaufleute töten ließ. Die Sache wurde durch andre bekannt. Man
fragte sie, weshalb sie so etwas getan hätten, worauf sie erwiderten, die sündige Begier habe sie dazu
verführt. Der Komtur forderte sie nun auf, um Verzeihung zu bitten, worauf die Entscheidung über ihre
Angelegenheit vertagt wurde. So kam die Strafsache vor den Konvent. Das Urteil, welches da gefällt
wurde, lautete gegen jene auf Ausstoßung aus dem Orden und Peitschung durch die Straßen von Antio-
chia, Tripolis, TyrusK104 und Accon. So wurden sie gegeißelt, wobei man ausrief: „Seht, das ist die Stra-
K103Peter von Montagu war Großmeister von 1218 – 1229; vorher war er Präceptor von Spanien gewesen. Sein Bruder
Guerin war 1206 – 1230 Großmeister der Hospitaliter. Bei der Belagerung und Einnahme von Damiette zeigte sich
Peter durch unerschrockene Tapferkeit aus. Während er in Ägypten im Felde stand, suchte der Sultan Moaddhem das
Pilgerschloss einzunehmen; letzterer musste von der Belagerung abstehen, als Peter mit einem Entsatzheere
herannahte. Nach Ägypten zurückgekehrt, leisteten die Templer unter Führung ihres Großmeisters dem
Christenheere, welches bis Mansurah vordrang, jedoch genötigt war, sich in wirrer Flucht zurückzuziehen,
ausgezeichnete Dienste. Als so die vorher errungenen Erfolge wieder zunichte geworden waren, erschien Kaiser
Friedrich II. im Morgenlande. Bald zeigte es sich, dass die Templer seine Anwesenheit nicht gern sahen. Sie
widersetzten sich seiner Autorität und hätten ihn im Pilgerschloss beinahe gefangen genommen. Ein Versuch der
Templer, ihn an den Sultan zu verraten, misslang; der Sultan war ganz entrüstet über solche Treulosigkeit. Ob Peter
von Montagu bei diesem Anschlag beteiligt gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Er starb 1229 auf dem
Pilgerschlosse. Über seinen Charakter urteilt Wilke I, 243 also: „Er war ein heldenmütiger, selbständiger, in des
Ordens Wesen und Pläne tief eingeweihter Mann.“
K104Tyrus (hebräisch Sor oder Sur, „Felsen“) war eine der berümtesten und reichsten See- und Handelsstädte
Phönikiens. Es lag teils auf dem Festlande teils auf zwei kleineren Felseilanden, die der Küste vorgelagert waren. Im
10. Jahrhundert v. Chr. Vereinigte König Hiram die beiden Inselchen und erweiterte sie, indem er Aufschüttungen
vornehmen ließ. Im Jahre 332 wurden die Inseln mit dem Festlande verbunden durch jenen Erddamm, den Alexander
der Große bei der Belagerung der Stadt aufführen ließ. Durch Sandanwehungen wurde dies Landzunge allmählich
breiter. Über sie wurde später der große Aquädukt, der noch jetzt die Bewunderung der Reisenden erregt, nach der
Stadt geführt. In den Kreuzzügen wurden Tyrus 1124 von den Christen erobert und von ihnen bis zum Jahre 1192
behauptet. In der Nähe der Stadt hatten die Templer einige Besitzungen. Die Stadt ging schnell zurück, als sie Türken
sie wieder in Besitz genommen hatten; auch trugen Erdbeben, welche ganze Stadtteile unter den Meeresspiegel
versinken ließen, zu ihrem raschen Verfalle bei. Schon im 12. Jahrhundert, also zu der Zeit, wo Tyrus sich im Besitze
der Christen befand, hatte die Natur an der Zerstörung der alten Feste gearbeitet. Der Rabbi Benjamin von Tudela
(1163) schildert die neue Stadt als einen schönen, lebhaften Handelsplatz, in welchem besonders die Glasfabrikation,
die Purpurfärberei und die Schifffahrt eifrig betrieben wurden. Der Hafen wurde zu jener Zeit durch zwei sich
fe, die der Orden an diesen bösen Menschen vollzieht.“ Hernach wurden sie im Pilgerschloss lebens-
länglich in den Kerker gesteckt und starben auch schließlich darin. Später wiederholte sich der Fall bei
einem andern Bruder, der sich eine ganz ähnliche Tat hatte zu Schulden kommen lassen.
555. Der vierte Grund zur Ausstoßung aus dem Orden ist der Diebstahl, worunter man Verschiedenes
verstehen kann: man nennt es nämlich sowohl Diebstahl, wenn einer einfach stiehlt, als auch wenn einer
bei Nacht oder bei Tage aus einer Burg oder einem verschlossenen Ordenshause auf einem andern
Wege als durch das Haupttor fortgeht; weder darüber noch darunter soll man sich herbeilassen, hinaus-
zugehen. Auch wenn einer die Schlüssel wegnimmt oder sich einen Nachschlüssel zum Öffnen der Tür
anfertigen lässt, würde ihn der Vorwurf des Diebstahls treffen; denn kein Bruder darf eine Tür öffnen
außer auf die im Orden gebräuchliche Weise. – Wenn ferner ein Komtur einen seinem Befehle unterste-
henden Bruder auffordert, ihm die Dinge zu zeigen, welche in seiner Gewalt sind und unter seiner Auf-
sicht stehen, soll der Bruder sie ihm alle zeigen oder wenigstens sagen, wo sich dieselben befinden.
Sollte er es nicht tun und Sachen im Werte von vier Denaren und darüber zurückbehalten, so würde er
aus dem Orden gestoßen werden.
556. Im Weißen SchlossK105 kam nämlich der Fall vor, dass ein Bruder, welcher über die Schäferei ge-
setzt war, von seinem Komtur aufgefordert wurde, er solle ihm alle Dinge zeigen, welche er unter sei-
ner Aufsicht habe. Jener gab ihm alles an, einen Topf Butter ausgenommen, indem er behauptete, er
habe nicht mehr. Sein Komtur wusste aber, dass der Topf da war und machte dem Bruder Vorhaltun-
gen. Der Bruder konnte es nicht in Abrede stellen, musste es vielmehr zugeben. Infolgedessen wurde je-
ner aus dem Orden gestoßen.
557. Wenn ein Bruder im Zorn oder Grimm das Ordenshaus verlässt und die Sachen mit daraus fort-
nimmt, die er nicht forttragen darf, wird er aus dem Orden gestoßen, denn das ist Diebstahl. – Alle Brü-
der des Tempels, welche das Haus verlassen, mögen wissen, dass sie nichts doppelt mitnehmen dürfen,
Auch darf man weder Gold noch Silber mitnehmen, auch kein Pferd fortführen, noch Waffenstücke:
nämlich weder Eisenhaube, noch Halsberg, noch Eisenhosen, noch Armbrust, noch Schwert, noch
Dolchmesser, noch Waffenrock, noch Rüstwams107, noch eine Keule, noch Lanze, noch türkische Waf-
fen. Kurz, wer etwas von dem mitnimmt, was zur Bewaffnung gehört und es etwa fort trägt, wird aus
dem Orden gestoßen.
558. Folgende Sachen können mitgenommen werden, nämlich: ein Rock und Stoffkittel oder ein Leib-
wams sowie ein Hemd, ein Paar Beinkleider, ein Paar Hosen, ein Paar Schuhe oder die Hosen ohne die
Schuhe,108 eine baumwollne Mütze, die Haube, ein Gürtel, ein Messer zum Brotschneiden; es handelt
sich also hier wohlverstanden lediglich um Dinge, wie er sie bei der Prime angezogen hatte. Auch kann
er einen Mantel oder die Kappa tragen, doch muss er beides auf Verlangen zurückgeben; behält er es
aber zurück, wird er aus dem Orden gestoßen. Auch wenn man ihm denselben nicht abverlangte, soll er
ihn doch zurückgeben; denn wenn er ihn länger als zwei Nächte zurückbehielte, wird er aus dem Orden
gestoßen, mag er ihm nun abverlangt worden sein oder nicht. Denn diejenigen schlechten Brüder, wel-
che das Ordenshaus verließen und das Ordenskleid mit fortnahmen, pflegten es in die Weinkneipen, die
Bordelle und an die berüchtigten Orte zu tragen, wo sie es an schlechte Personen verpfändeten und ver-
kauften, wovon der Orden großen Schande, große Schmach und großes Ärgernis hatte. Daher traf der
Konvent und die angesehenen Ordensmitglieder die Bestimmung, auch aus dem Grunde, weil der Man-
tel mehr wert ist als die Schuhe, ein Dolchmesser oder ein Streitkolben; denn wenn einer, der eins die-
ser Bekleidungsstücke mit fortnähme, irgendeins von diesen Sachen verlöre, so würde er ausgestoßen
werden.
559. Doch deshalb machten sie die erste Bestimmung durchaus nicht ungültig, nach welcher derjenige,
gegenüberliegende Türme geschützt; von dem einen Turm zum andern wurde nachts eine Kette gespannt, welche die
unbefugte Ein- und Ausfahrt verhinderte. Von der Stadtmauer aus konnte man die Überreste des alten Tyrus sehen,
welches im Meere versunken war; fuhr man über die Stelle, wo es gestanden, so sah man in der Tiefe die Türme,
Marktplätze, Straßen und Hallen. Wie Bertrandon de Brocquière (1432) erzählt, waren zu seiner Zeit die Mauern der
Stadt verfallen. Im 17. Jahrhundert, so schreibt Henry Maundrell (1697), hatte die Stadt außer einer auf der Nordseite
gelegenen, alten, leer stehenden Burg nichts aufzuweisen als ein wahres Babel von zerfallenen Mauern, geborstenen
Pfeilern und Gewölben, in welchen die paar armseligen Bewohner, die sich vom Fischfang nährten, Unterschlupf
fanden. Diese Ruinen überragte ein stattliches Bauwerk, das übrig gebliebene östliche Ende der Kathedrale, welche
die Kreuzfahrer im 12. Jahrhundert erbauten und deren imposanten Trümmer auch noch in unsrer Zeit die
Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich lenken. Das moderne Tyrus besteht aus einigen hundert elenden Häusern, die
etwa ein Drittel der ehemaligen Insel bedecken und etwa 6000 Menschen als Wohnung dienen. Der Hafen ist
versandet.
K105Das weiße Schloss, auch Safit genant, in der Grafschaft Tripolis war eine der stärksten Festungen der Templer. Sie
wurde oft, so 1220 und zuletzt 1271, von den Türken eingenommen. Noch bedeutende Reste sind erhalten, so der 380
Meter das Tal überragende, viereckige Turm. Zwei Mauern umgeben die Feste.
107Körner schreibt „Schulterstücke“, Upton-Ward „arming jacket“
108Körner schreibt „Hosen“, Beinkleider und „Strümpfe“, gemeint sind die Bruche und die Hosenbeine (vgl. Upton-
Ward und Art. 21).
der zwei Nächte außerhalb zubringt, wie oben gesagt ist, nach einem Jahr und einem Tag sein Or-
denskleid wiedererhalten kann. Also verstoßen diejenigen, welche der Ansicht sind, dass einer ausgesto-
ßen werden muss, wenn er nach der Prime kommt oder den Mantel schickt, gegen die erste Bestim-
mung, welche keiner umstoßen kann, wenn der Konvent sie nicht aufhebt; desgleichen diejenigen, wel-
che sagen, wenn er nach einem Tage oder nach der Vesper zurückkehrt. Meine Überzeugung aber ist
die, dass man den, welcher die zwei Nächte und den ganzen folgenden Tag bis zur Nacht, wenn der Tag
vorbei ist, zur Hore der Komplete den Mantel behält, zur Ausstoßung aus dem Orden würde verurteilen
können, wenn er erst nach diesem Zeitpunkte zurückkäme oder seinen Mantel zurückschickte; denn
dann kann man sagen, dass er ihn noch länger als zwei Nächte und einen ganzen Tag behalten hat. Dies
würde man vor seinem Gewissen verantworten können und es würde die erste Bestimmung nicht umge-
worfen werden. Weil aber über besagtes Vergehen noch niemals eine klare Ansicht geherrscht hat, des-
halb spricht jeder seine persönliche Überzeugung aus. Und ich habe die meinige geäußert, befasse mich
jedoch nicht mit einer andern Deutung, denn ich habe niemals eine solche bestimmt geben hören. Meine
oben dargelegte Auslegung aber verdanke ich mündlichen Äußerungen der Ältesten des Ordens; denn
jeder soll so handeln, wie er es vor seinem Gewissen verantworten kann.
560. Es geschah, dass einer, namens Hugo, das Ordenshaus in Accon verließ und alle Sachen, welche er
zurückzugeben verpflichtet war, zurückgab, den Mantel ausgenommen, den er zwei Nächte behielt und
am Tage danach zurückschickte. Kurze Zeit darauf bereute er es, kam an das Tor und bat um Verzei-
hung, so wie es die Ordensbestimmung vorschreibt. Die Brüder aber verurteilten ihn zur Ausstoßung
aus dem Orden. Einige Brüder widersprachen dem und sagten, es sei nicht recht, ihn des Mantels we-
gen aus dem Orden zu stoßen, wenn er ihn nicht länger behalten hätte, als er ihn wirklich behalten hatte;
doch konnten sie nicht bestimmt angeben, wie lange er ihn behalten durfte. So war man in Verlegenheit,
weil man nicht genau wusste, zu welcher Hore er ihn zurückgegeben hatte. Deshalb ging der Beschluss
der Mehrheit des Konvents dahin, dass seine Wiederaufnahme in den Orden unmöglich sei, weil er den
Mantel, länger als er durfte, behalten habe und die beiden Nächte vorüber seien, sie außerdem nicht
wussten, zu welcher Hore er ihn zurückgegeben hatte. Es sei aber bemerkt, dass diejenigen, welche die-
sen Bescheid abgaben und für denselben eintraten, so manches Mal ihn wieder bereut haben. Wenn eine
Neuerung vorgenommen wird, ist dies deshalb noch keine Bestimmung, welche man halten muss; auch
darf man so etwas nicht unterstützen. Wenn aber der Meister und der Konvent etwas festsetzen, an dem
muss man festhalten.
561. Es geschah, dass ein Bruder das Ordenshaus im Pilgerschloss verließ, alle seine Ausrüstungstücke
zurückgab und sodann zur Pforte kam, um Verzeihung zu erbitten. Der Meister stellte seine Frage. Ei-
nige Brüder behaupteten, jener habe verschiedene Gegenstände zurückbehalten, wie sie sehr wohl
wüssten. Weil dieselben nun nicht gefunden wurden, wurde jener ausgestoßen. Jedem Bruder schenkt
man Glauben betreffs eines andern Bruders, wenn der eine das Ordenshaus verlässt und der andre sagt,
er sei durch die Schuld des Bruders, welcher das Ordenshaus verlassen hat, um sein Rüstzeug gekom-
men.
562. Es geschah, dass ein Bruder das Ordenshaus in Alba verließ und sich nach KerakK106 begab. Unter-
wegs verlor er einen Bogen, den er trug. Ein Dienender fand ihn und gab ihn an seinen Komtur zurück.
Ferner sagte der Bruder, er habe beim Weggehen ein Schwert an seinem Platze zurückgelassen. Der
Komtur fand es aber nicht. Darauf kehrte der Bruder zurück und bat um Verzeihung. Die Entscheidung
über seine Angelegenheit wurde bis zur Verhandlung vor dem Meister und dem Konvent verschoben.
Als nun der Betreffende vor dem Generalkapitel erschien und um Verzeihung bat, lautete das Urteil der
K106Unter den beiden Namen sind jedenfalls die Burgen Blanchegarde und el-Kerak oder Fels der Wüste zu verstehen.
Erster, auch Alba specula genannt, lag zwischen Askalon und Jerusalem auf einem weithin sichtbaren Kreidefelsen
(jetzt Tell-es-Saphieh). Sie wurde 1140 von Fulco von Anjou gegründet und 1187 von Saladin eingenommen. Jetzt
sind davon nur noch unkenntliche Ruinen übrig. – El-Kerak (das alte Kir-Moab), nahe und östlich vom Toten Meere
und 1419 Meter sich über dessen Spiegel erhebend, wurde im Jahre 1143 von Payens, dem Mundschenk des Königs
von Jerusalem, gegründet und kam durch Philipp von Naplus, der sich mit einer Tochter des Herrn von Payens
vermählte und später Templer und 1165 Meister wurde, in den Besitz des Templerordens. Es residierte hier auch der
unter dem Patriarchen von Jerusalem stehende Erzbischof. 1183 wurde die Feste lange und vergeblich durch Saladin
belagert. Durch einen Vertrag ging sie unter dem Großmeister Terric in Saladins Besitz über, im Jahre 1188. Auch
jetzt noch kann el-Kerak als sehr fester Platz gelten. Die Stadtmauern, welche an manchen Stellen eingefallen sind,
tragen fünf Türme. An dem besterhaltenen, nach Norden gelegenen Turme sind neben einer Inschrift Löwenfiguren
angebracht. Ursprünglich hatte die Stadt nur zwei Eingänge, die in Felsentunnels bestanden. Durch den auf der
Nordwestseite befindlichen Tunnel gelangte man in die Nähe des Beibarsturms, an welchem neben einer Inschrift
zwei Löwen abgebildet sind. Die Burg, an der Südseite der Stadt gelegen, ist das interessanteste Gebäude von el-
Kerak. Gegenwärtig wird es als Kaserne benutzt. Es ist mit dicken, wohlerhaltenen Mauern umgeben und stellt mit
seinen weiten Hallen, Galerien und Korridoren ein herrliches Beispiel eines Kreuzfahrerschlosses dar. Die oberen
Teile sind zerfallen; auf einer Treppe gelangt man in eine unterirdische Kapelle hinab. Auch die Moschee von el-
Kerak ist ein Denkmal aus der Kreuzfahrerzeit. Pfeiler und Bogen sowie ein in die Mauer eingegrabenes Bild eines
Kelches deuten darauf hin, dass das Gebäude früher eine christliche Kirche war. (Baedecker: Palästina und Syrien,
1900)
Brüder dahin, er solle wegen des Schwertes, das im Hause verloren ging, und wegen des Bogens, wel-
cher gleichfalls verloren wurde, - denn nicht durch ihn war derselbe wieder in den Besitz des Ordens
gelangt – wegen jeder dieser Sachen aus dem Orden gestoßen werden.109
563. Es geschah, dass ein Bruder Kaplan auf einer Seereise von Tripolis aus plötzlich erkrankte und
starb, bevor er nach Beirut kam. Als nun der Komtur erfuhr, dass er im Hafen sei, ließ er ihn holen und
bestatten. Der Komtur nahm ein altes Kleid und bekleidete ihn damit, dann öffnete er die Mantelsäcke
des Bruders Kaplan und nahm ein Kleid anstelle von jenem heraus. Hierauf schickte er die ganze Be-
kleidung mit Ausnahme eines Schwertes an den Meister. Später sagte man dem Bruder, er sei dazu
nicht befugt gewesen. Da er ein ehrlicher Mann war, bat er vor dem Meister um Verzeihung, Und weil
er mit den Ordensgebräuchen wenig bekannt war und es in gutem Glauben getan hatte, auch kein Nach-
teil daraus entstanden war, bat der Meister die anwesenden Brüder, sie möchten die Sache auf sich neh-
men, ehe dieselbe weiterginge. Denn wenn sie dieselbe hätten weiterführen wollen, dann hätte der Bru-
der aus dem Orden gestoßen werden müssen. Wenn nämlich ein Bruder Kaplan in den Gebietsteilen
diesseits des Meeres stirbt, müssen seine Bücher, seine Kleider und alle seine Schmucksachen in den
Besitz des Meisters kommen, die Kleider, die er trägt, das Bettzeug und die Waffen ausgenommen;
letztere müssen an ihre richtige Stelle gelangen. Stirbt er aber in den Gebietsteilen jenseits des Meeres,
dann sollen sie an seinen vorgesetzten Komtur abgeliefert werden. Und wenn ein Bruder etwas von den
oben genannten Dingen nehmen sollte, so würde man es ihm als Diebstahl anrechnen.
564. Wenn ein Bruder ein mit einem Schlüssel oder einem Schlosse versehenes Behältnis, über welches
er nichts zu befehlen hat, erbricht und etwas ohne Erlaubnis des Besitzers herausnimmt, so könnte ihm
das, sofern ihm nachgewiesen würde, dass er die Sachen an sich genommen hat, als Diebstahl angerech-
net werden.
565. Wenn ein Bruder die Hand in eines andern Mantelsäcke steckt und der Bruder, dem sie gehören,
sagt, es sei ihm etwas vom früheren Inhalte derselben weggekommen, und er könnte es jenem nachwei-
sen, dass er in die Säcke gegriffen hat und könnte beweisen, dass ihm das Angegebene aus diesen Sä-
cken abhanden gekommen ist, so würde es dem Betreffenden als Diebstahl angerechnet werden.
566. Wenn ein Bruder stirbt und man findet Gold und Silber in seinen Säcken oder in seinem Rüstzeug
und er ist Konventsbruder, oder er hätte es außerhalb des Ordens irgendwohin getan oder versteckt
ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher es ihm gestatten kann, und gestände er es bei seinem Tode sei-
nem Komtur oder einem andern Bruder nicht, so würde er nicht auf dem Friedhof beigesetzt, sondern
würde den Hunden zum Fraße hinausgeworfen werden, und wenn er schon beerdigt wäre, würde man
ihn wieder ausscharren. Dies ist bereits mit einigen geschehen.
567. Fünftens: wegen gemeinsamen Vergehens.
Bei einem gemeinsamen Vergehen sind nämlich zwei oder mehr Brüder beteiligt. Wenn zwei Brüder
nach gegenseitiger Verabredung einen Bruder schlagen oder ihn einer Sache zeihen, welche erlogen ist,
und es würde ihnen nachgewiesen, dass sie es auf Grund einer Verabredung getan haben, würde dies ih-
nen als gemeinsames Vergehen angerechnet werden und ihre Ausstoßung aus dem Orden würde erfol-
gen müssen.
568. Sechstens erfolgt eine Ausstoßung, wen ein Bruder den Orden verlässt und zu den Sarazenen
übergeht.
569. Es geschah, dass Bruder Roger l´Allemand in GazaK107 in Gefangenschaft geriet. Die Sarazenen
forderten ihn auf, seinen Glauben zu verleugnen und befahlen ihm, den Finger aufzuheben und das
Glaubensbekenntnis laut nachzusprechen. Er wurde mit den andern Brüdern in das Gefängnis geworfen
und bat vor den Brüdern um Verzeihung, indem er außerdem sagte, er wisse nicht, was jene ihn hätten
sprechen lassen. Seine Angelegenheit wurde hierauf bis zur Verhandlung vor dem Meister und dem
Konvent verschoben. Als er dann aus der Gefangenschaft befreit war, bat er im Generalkapitel um Ver-
zeihung, wurde aber wegen dieses Vergehens aus dem Orden gestoßen.
570. In SaphetK108 entfernte sich ein Bruder, der in der großen Schmiede war, in voller Ausrüstung von
109Körners „Karak“ wurde in „Kerak“ geändert.
K107Unter Gadres ist jedenfalls Gaza, auch Gazara genannt, zu verstehen. Diese altberühmte Stadt liegt südlich von
Askalon, drei Kilometer vom Meere entfernt und bildet gewissermaßen das Eingangstor nach Ägypten. In der Zeit der
Kreuzzüge war es ein viel umstrittener Platz. Unter seinen Mauern wurden 1239 die Kreuzfahrer und 1244 die drei
Ritterorden von den Chowaresmiern sowie 1280 der Emir von Damaskus von den Ägyptern geschlagen. Gaza gehörte
seit 1149 dem Templerorden, wurde 1187 von Saladin eingenommen und 1191 von dem Orden wieder erobert. Aus
den Zeugnissen von Schriftstellern der verschiedenen Jahrhunderten ist ersichtlich, dass Gaza stets als eine lebhafte,
wohl bevölkerte, reiche und schöne Stadt galt. Unter der Herrschaft der Osmanen ist ihr Wohlstand allerdings
erheblich zurückgegangen. In der neuesten Zeit ist Gaza wieder sehr gewachsen; es hat jetzt 35 000 Einwohner. Die
dort befindliche große Moschee war ursprünglich eine Johanniskirche aus dem 12. Jahrhundert, wie die Bauart, die an
den Pfeilern sichtbaren Kreuze und ein den siebenarmigen Leuchter darstellendes Basrelief zeigen.
K108Saphet (oder Safed) liegt zwischen Accon und dem See Genezareth auf einem Berge, der sich 946 Meter über
der Burg in der Absicht, den Orden zu verlassen. Er ging in jener Nacht zu einer Feste der Deutschrit-
terK109, welche eine sarazenische Besatzung hatte. Am folgenden Tage bereute er es jedoch und begab
sich nach Accon, am nächsten Tage nach der Prime. Dort kam er direkt in unser Ordenshaus und im
ersten Kapitel, an welchem er teilnahm, bat er wegen dieses Vergehens um Verzeihung. Die Brüder
verurteilten ihn zum Verlust des Kleides, bei welcher Gelegenheit einige ältere Ordensmitglieder darauf
hinwiesen, dass er doch bei den Sarazenen übernachtet habe. Wenn die Feste nun nicht unter dem Be-
fehle der Christen stände und der Bailli kein Christ wäre, so würde jener aus dem Orden gestoßen wor-
den sein.
571. Siebtens, wenn ein Bruder etwa einen falschen Glauben hat und nicht an die Lehre Jesu Christ fest
glaubt.
572. Achtens würde Ausstoßung aus dem Orden erfolgen, wenn ein Bruder gegen die Natur und gegen
das Gebot unsres Herrn handeln sollte.
573. Im Pilgerschloss gab es Brüder, welche ein höchst sündhaftes Leben führten und nachts auf den
Zimmern aßen, so dass diejenigen, welche in der Nähe des Tatortes waren, sowie andere, welche zu
sehr darunter gelitten hatten, dem Meister und einem Teil der Ältesten des Ordens davon Mitteilung
machten. Im Meisterrate wurde nun der Beschluss gefasst, diese Angelegenheit nicht vor das Kapitel zu
bringen, weil das Vergehen gar zu anstößig sei, vielmehr die Brüder nach Accon kommen zu lassen. Als
sie nun dahin gekommen waren, ließ der Meister einen Ältesten in dem Zimmer zurück, während er
einen andern mit sich in das Zimmer nahm, wo jene waren. Hierauf ließ er ihnen das Ordenskleid abneh-
men und sie in starke Ketten legen. Und einer der Brüder, welcher Bruder Lucas hieß, entkam bei
Nacht und floh zu den Sarazenen. Die beiden andern aber wurden nach dem Pilgerschloss geschickt;
hier kam der eine bei einem Fluchtversuch ums Leben, während der andre eine lange Zeit in der Gefan-
genschaft schmachten musste.
574. Neuntens wird ein Bruder aus dem Orden gestoßen, wenn er sein Banner verlässt und aus Furcht
vor den Sarazenen flieht. Auch wenn Brüder im Dienste ausgesandt werden und derjenige, welcher sie
aussendet, ihnen einen Ritterkomtur mitgibt und sie kein Banner bei sich führen, würde nach der An-
sicht unserer Ältesten ein Bruder, der sich von seinem Komtur trennt und aus Furcht vor den Sarazenen
davonflieht, aus dem Orden gestoßen werden müssen. Verschiedene andre Brüder glauben, dass dabei
das Vorhandensein des Banners nicht ausschlaggebend ist und dass einer, welcher seinen Komtur in der
Schlacht verlässt, auch wohl sein Banner verlassen würde. Deshalb leuchtet es wohl ein, dass man einen
solchen mit Recht zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilen kann.
575. Wenn Brüder im Dienste des Ordens ohne Komtur ausziehen und sehen, dass ihnen von Sarazenen
Gefahr droht, können sie wohl einen aus ihrer Mitte zum Komtur erwählen. Diesem müssen sie dann
gehorchen und sich im Gefecht zu ihm halten, gerad so, als ob man ihnen denselben als Komtur mitge-
geben hätte.
576. Als TartarenK110 in diesem Lande waren, schickte der Meister auf den Rat der Ältesten zwölf Brü-
der nach Jerusalem. Die vier nun, von denen jetzt die Rede sein wird, zogen aus der Stadt, weil sie nicht
dort bleiben wollten. Als der Meister von der Gefahr, in welcher sich die Brüder befanden, hörte,
schickte er einen Brief an den Komtur der Ritter und an die andern Brüder mit der Aufforderung, sich
nach JaffaK111 zurückzuziehen, damit sie nicht von den Tartaren angegriffen würden. Der Komtur der
dessen Spiegel erhebt. Im Jahre 1140 erbaute Fulco hier ein Kastell. Diese Feste, 1220 durch die Sarazenen zerstört,
wurde 1240 durch den Großmeister Herrmann von Périgord wieder aufgebaut. Bei der Wiedereroberung der Stadt
durch den Mameluken Beibars, 1266, wurde die ganze Besatzung bis auf den letzten Mann niedergemetzelt. Henry
Maundrell (1697) schreibt über Saphet: „Nicht weit von diesem kleinen Hügel (dem Berg der Seligpreisungen) ist die
Stadt Saphet, die wahrscheinlich mit dem alten Bethulie identisch ist. Sie steht auf einem sehr hohen und weithin
sichtbaren Berge. Können wir nicht vermuten, dass Christus auf diese Stadt anspielt, wenn er in seiner Predigt sagt:
Es mag die Stadt, die auf einem Berge liegt, nicht verborgen sein (Mt 5,14)?“
Der Ort zählt jetzt [Anm. um 1900] 25 000, zur Hälfte jüdische Bewohner.
K109Zwischen Safet und Accon besaß der Deutsche Orden mehrere feste Burgen, z.B. Montfort oder Starkenburg, erbaut
von Herrmann von Salza im Jahre 1129. Genannte Burg wurde 1271 von Beibars erstürmt und zerstört. Eine andere
feste Burg des Deutschen Ordens war Toron.
K110Die Tartaren machten einen Einfall im Jahre 1257, als Thomas Béraud (1257 - 1273) Meister war. Sie nahmen den
Türken Damaskus und mehrere andre wichtige Plätze weg, wurden aber selbst vom Sultan von Ägypten am See
Genezareth im Jahre 1260 geschlagen. – Prutz weist darauf hin, dass es sich nicht um diesen Einfall handeln kann; es
scheint vielmehr eine Verwechselung des Einfalls der Tartaren mit dem der Chowaresmier (1244) vorzuliegen, da um
das Jahr 1257 Jerusalem nicht mehr im Besitze der Christen war, also auch der Templerorden nicht mehr dort
ansässig war, was aber zur Zeit der geschilderten Episode der Fall sein musste, wie aus dem Eingang des Artikels
hervorgeht.
K111Jaffa, das Japho der Bibel, an der Küste zwischen Askalon und Cäsarea gelegen, war ehedem eine starke Seefeste
der Phöniker. Im Jahre 1099 wurde sie den Sarazenen entrissen und ging in den Besitz der Kreuzfahrer über. Hier
errang der König Balduin von Jerusalem einen Sieg über die Ägypter im Jahre 1102; 1187 nahm Sultan Saladins
Ritter wollte es nicht tun. Hierauf begaben sich die vier Brüder zum Komtur und forderten ihn auf, dem
schriftlichen Befehle des Meisters nachzukommen. Er aber antwortete, er wolle nicht ohne die Brüder
vom Hospital, die mit ihnen gekommen waren, fortgehen. Die vier Brüder baten nun den Komtur, ihnen
als ihr Vorgesetzter den Befehl zu geben, bei ihnen zu bleiben. Auch das, sagte der Komtur, würde er
nicht tun. Da erklärte ihnen ein Bruder, welcher der älteste Ordensangehörige von ihnen allen war, dass
sie ruhig fortgehen könnten, da der Befehl des Meisters also lautete, und dass sie sich nicht vor dem Or-
densgerichte fürchten sollten; dann man könne ihnen darum keine Schuld beimessen. So zogen diese
vier fort, und als sie vor dem Meister waren, baten sie deswegen aus eigenem Antriebe um Verzeihung.
577. Einige waren nun der Ansicht, dass jene aus dem Orden gestoßen werden müssten, weil sie ihren
Komtur und ihr Banner, als Gefahr von Seiten der Sarazenen im Anzug war, verließen. Die Mehrzahl
von ihnen hingegen wies darauf hin, dass vom Meister an den Komtur und an alle Brüder schriftlich die
Aufforderung ergangen war, wegzuziehen, dass andrerseits der Komtur ihnen nicht den Befehl zum
Bleiben geben wollte, infolgedessen der älteste Mann von ihnen allen sie belehrt habe, dass sie, ohne
Nachteil seitens des Ordens davonzutragen, würden weiterziehen können. Wenn freilich kein solcher
Brief geschickt und der Aufschluss nicht erteilt worden wäre, könne man sie aus dem Orden stoßen. Ei-
ner von diesen vier Brüdern gab nun an, er habe Erlaubnis, zu kommen, wann er wolle; was der Meister
bezeugen konnte.
Den andern wurde als Strafe für ihr Vergehen das Kleid aberkannt, weil sie nicht auf ihren Komtur ge-
wartet hatten. Derjenige schließlich, welcher die Auskunft gegeben hatte, wurde zu einer Buße von ei-
nem Tage verurteilt.
578. Wenn Gott einen der Provinzkomture zu sich ruft, soll derjenige, welcher seine Stelle weiterhin
vertritt, die ganze Ausrüstung in der Ratsversammlung eines Teiles der Ältesten des Ordens, welche in
derselben um ihn herum sein sollen, an sich nehmen und die Säcke mit den Siegeln der anwesenden
Komture versiegeln. Auch das Siegel des verstorbenen Komturs soll hineingetan werden; denn die Sä-
cke sollen an den Meister gesandt werden. Alle die andern Kleinodien, das Gold und das Silber, sollen
in den Koffer des Komturs gelegt und versiegelt werden gerad so wie die Säcke. Alsdann soll der Meis-
ter benachrichtigt werden, dass er darüber verfügt; alle oben genannten Dinge sollen nämlich in den Be-
sitz des Meisters kommen, ohne dass etwas davon weggenommen wird. Jedoch steht es im Belieben
des Komturs, mit den Pferden, der Leibkleidung, dem Bettzeuge und den Waffen zu machen, was er
will; sollte er aber etwas anderes davon zurückbehalten, so würde er aus dem Orden gestoßen werden
können.
579. Und wenn Gott einen vom Meister und dem Konvent eingesetzten Visitator, wie solche ernannt
werden sollen, jenseits des Meeres zu sich riefe, so soll man auch seine Quersäcke nehmen und seine
Siegel samt allen seinen Kleinodien, soviel wie hineingehen, hineinlegen; sodann sollen diese mit dem
Siegel des Komturs und der andern Komture wohl versiegelt und an den Meister geschickt werden.
Auch alle andern Dinge, Gold und Silber oder was auch immer in seiner Kapelle ist, das soll alles zu-
sammengetan und an den Meister in das Land jenseits des Meeres geschickt werden, sogar die Pferde.
Kurz alle Dinge, welche sich vorfinden, gehören dem Meister und dem Konvente außer etwa die Klei-
der und die Bettwäsche, welche man in Gottes Namen verschenken kann.
580. Es geschah, dass der Bruder Martin SanchezK112 Komtur von Portugal war und starb, bevor er in
seine Baillei kam. Sein Stellvertreter nahm einen Teil der Sachen, welche jener dahin geschickt hatte,
und verschenkte sie wissentlich zum Vorteil des Templerordens. Der Bruder war aber erst seit kurzer
Zeit in unserm Orden und kannte das Verbot nicht. Als nun der Meister den Hergang erfuhr, ließ er den
Bruder holen und veranlasste ihn, um Verzeihung zu bitten. Weil jener den Gebrauch des Ordens nicht
Bruder, Melik el-Adil, 1191 Safaddin die Stadt mit Sturm. Im letztgenannten Falle wurde jedoch die Übergabe noch
glücklich durch die Ankunft von Richard Löwenherz abgewendet. Später geriet die Stadt noch mehrer Male in die
Gewalt der Sarazenen. Ludwig der Heilige befestigte sie neu, doch ging der Platz 1268 endgültig an die Sarazenen
verloren. Im Anfang des 14. Jahrhunderts erblühte Jaffa aufs Neue. Der Rabbi Isaak Chelo, der den Ort um jene Zeit
besuchte, erzählt, dass seine Bewohner reich und zahlreich seien und einen schwunghaften Handel mit Olivenöl,
gesponnener Baumwolle, wohlriechender Seife, Glasgefäßen, farbigen Stoffen, getrockneten Früchten usw. trieben.
Eine Zeit lang sank die Bedeutung Jaffas wieder. So berichtet Jean Cotwyk im Jahre 1598, die Stadt habe nichts mehr
aufzuweisen, was einem bewohnten Orte ähnlich sehe. Im 17. Jahrhundert ist sie dann neu erbaut worden, wie
überhaupt ihre günstige Lage am Meer und der Umstand, dass sie der bequemste Landungsplatz für Jerusalempilger
ist, sie nach jedem Rückgange stets wieder aufblühen ließ. Gegenwärtig verkehren über Jaffa jährlich etwa 80 000
Pilger. Der Hafen ist klein und reich an Klippen. Als Lamartine die Stadt besuchte (1832), war sie noch mit Mauern
und Gräben umgeben; jetzt aber sind die ehemals starken Befestigungen verfallen. Der Ort, welcher gegenwärtig etwa
40 00 Bewohner zählt, liegt inmitten von ausgedehnten Obstgärten, die wegen ihrer Orangen, Zitronen und Melonen
weit und breit berühmt sind.
K112Er war Komtur von Portugal im Jahre 1228 nach dem Tode des Pedro Alvarez Alvito. Auch scheint er Großmeister
der drei Königreiche Portugal, Kastilien und Leon gewesen zu sein und galt als sehr geschickt. Leider starb er schon
im folgenden Jahre. Sein Nachfolger war Simon Mendes, der die Meisterwürde von 1229 bis 1239 innehatte. Auf
diesen folgte Wilhelm Fouque. Über ihn siehe Art. 582.
kannte, hielt der Meister mit der Mehrzahl der Ältesten des Ordenshauses eine Beratung ab. Sie wollten
nun die Sache nicht bis zum Äußersten treiben, weil jener die Satzungen des Ordens nicht genau kann-
te.
581. Wenn Gott einen von den Provinzkomturen zu sich ruft, darf er keinen Bruder als Stellvertreter
einsetzen außer auf solange, als er noch am Leben ist. Wenn ihn Gott dann abberufen hat, soll derjeni-
ge, welchen jener zu seinem Stellvertreter eingesetzt hat, zum Provinzkomtur schicken und ihm den
Tod ihres Komturs mitteilen. Hierauf sollen sie herbeikommen und einen von sich erwählen, welcher ih-
nen gefällt, nachdem sie sich an einem passenden Orte versammelt haben, wo er ihnen an einem bekannt
gegebenen Tage nähere Auskunft erteilt. Derjenige, welcher die Stelle des Komturs innehat, soll den
Vorfall betreffs ihres Komturs diesen Komturen und demjenigen, welcher bis zum Eintreffen des Be-
fehls des Meisters den Großkomtur vertritt, darlegen. Der Stellvertreter des Komturs aber soll den
Meister den Tod seines Komturs wissen lassen und die Gegenstände, wie oben angegeben ist, abliefern.
582. So geschah es, dass Bruder Wilhelm Foque Komtur von Spanien war und in eine Krankheit ver-
fiel: während seiner Krankheit machte er Bruder Adam zu seinem Stellvertreter. Später sagten einige, er
tue übel daran, dass er nicht Bruder Raimund von Lünel als Nachfolger hinterlasse. Er sagte nun: „ In
Gottes Namen will ich ihn als meinen Stellvertreter hinterlassen.“ Hierauf starb er. Als er nun gestorben
war, sagte Bruder Adam, er sei der Stellvertreter des Komturs, während Bruder Raimund von Lünel
behauptete, er sei es vor jenem gewesen. So gerieten sie hierüber in Streit. Die Brüder von Kastilien
und Leon hielten zu Bruder Adam, die von Portugal zu Bruder Raimund von Lünel. Jeder ging in sei-
nen Gebietsteil und jeder hielt Kapitel, erwählte Baillis, kurz: jeder übte so viel Macht aus, als ein Bru-
der, welcher Stellvertreter eines Komturs ist, überhaupt ausüben kann.
583. Man teilte dem Meister den Tatbestand mit. Der Meister schickte einen Komtur nach Spanien und
sandte gleichfalls an jene beiden Brüder, sie möchten nach jenem Lande kommen. Sie kamen und baten
vor dem Meister und dem Konvente wegen dieser Angelegenheit um Verzeihung. Dem Meister und
dem Konvente war es klar, dass die beiden Brüder der Mitgliedschaft des Ordens verlustig gegangen
waren, trotzdem verschoben sie die Entscheidung über deren Angelegenheit, weil beide ehrenwerte
Männer waren von tugendsamer und frommer Lebensführung, und weil die Sache neu war. Nachher
traf es sich, dass bei Gaza zwischen den Christen und den Sarazenen die schlacht stattfinden sollte, und
unsre Leute waren bei AskalonK113. Der Meister versammelte die Brüder nach der Frühmette und bat
sie, sie möchten die Tat dieser beiden Ehrenmänner auf sich nehmen. Diese taten es gern und verziehen
ihnen ihr Vergehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nach unsern Bestimmungen der Mit-
gliedschaft des Ordens verlustig gegangen waren, weil sie unberechtigterweise von einer Machtbefugnis
Gebrauch gemacht hatten, wie sie aus dem Obigen ersichtlich ist. Auch sagten die Ältesten des Ordens,
dass man dies bei allen denjenigen, welche die Tat unterstützt hatten, als ein gemeinsames Vergehen be-
zeichnen könne.
584. Zehntens würde ein Bruder aus dem Orden gestoßen werden können, wenn er, nachdem er dem
Orden als Laie zugeführt worden ist, sich ohne Erlaubnis des zur Erlaubniserteilung Befugten ordinie-
ren lässt. Wenn er ferner etwa die Weihen als Subdiakon oder die eines höheren Grades empfangen hat
und dies bei Ablegung seines Gelübdes verheimlicht, dessen aber überwiesen würde, so würde er der
Mitgliedschaft des Ordens verlustig gehen können.
585. Es kam nämlich der Fall vor, dass der Komtur von Frankreich einen Bruder herüber über das Meer
schickte, der zu seiner Baillei gehörte und sich zum Subdiakon hatte ordinieren lassen. Dieser kam in
das Generalkapitel, welches in CäsareaK114 stattfand. Dort waren Bruder Guiraut de Braies und Bruder
K113Askalon, nördlich von Gaza am Meere gelegen, war ursprünglich eine der alten Hauptstädte der Philister. Seit dem
Jahre 637 befand sie sich unter der Oberhoheit der Araber. Unter den Mauern von Askalon erfocht Gottfried von
Bouillon 1099 einen Sieg über die Ägypter, jedoch kam die Stadt erst 1154 in den Besitz der Christen. Bei ihrer
Eroberung kamen 40 Tempelritter, die unvorsichtigerweise durch eine Bresche eingedrungen waren und nicht mehr
zurück konnten, ums Leben. Saladin eroberte Askalon 1189 wieder und ließ 1191 die Befestigungen teilweise
schleifen. Seitdem ist die Stadt, obgleich sie wieder von neuem in den Besitz der Christen gelangte, nicht mehr
aufgebaut worden. 1270 ließ Beibars die Befestigungswerke gänzlich niederreißen. Nach dem Bericht des Rabbi
Benjamin von Tudela, der den Platz im Jahre 1163 besuchte, war das Askalon der Kreuzzüge nicht mehr das alte
Askalon der Philister; von diesem waren vielmehr nur noch die Trümmer vorhanden, während die neue Stadt vier
Parasangen davon entfernt lag. Die neue Stadt schildert er als groß und hübsch; sie bildete damals den Treffpunkt für
alle Kaufleute, die aus dem nahen Ägypten, aus Syrien und Arabien hier zusammenströmten. In der neueren Zeit
wurden viele Bausteine und Säulen nach Accon geschafft. Askalon war halbkreisförmig von Wällen umgeben, die
zum Teil noch erhalten sind. Gegen Osten hin stehen noch die zwei Meter dicken Mauern mit den festen Türmen,
welche das Jerusalemertor schützten. Säulenreste, Statuen, Trümmer von christlichen Kirchen und 40 Zisternen sind
noch vorhanden.
K114Cäsarea (jetzt el-Kaisarije), am Meer zwischen Jaffa und dem Berg Carmel gelegen, war einst die glänzende
Hauptstadt des Herodes, der sie mit den Wunderwerken der griechischen und römischen Kunst anfüllte. Er umgab die
Stadt mit einer Mauer und ließ einen künstlichen Hafen anlegen, in welchem die ganze Flotte Syriens Platz hatte. Die
Kreuzfahrer nahmen 1011 Besitz von der Stadt unter Balduin. Später kam sie in Saladins Gewalt, aus der sie Ludwig
Hugo de Monlo sowie viele andere Ritter anwesend. Jener wurde zur Ausstoßung aus dem Orden ver-
urteilt aus dem Grunde, weil er sich ohne Erlaubnis hatte ordinieren lassen.
586. Aus allen diesen vorher genannten Ursachen würde man der Mitgliedschaft des Ordens verlustig
gehen können; dazu gibt es noch verschiedene Nebenursachen.
Wir hatten einmal einen Bruder Ritter, von dem die Brüder aus seinem Lande behaupteten, er sei weder
der Sohn eines Ritters noch sei er ritterlicher Herkunft. Und es entstand im Orden ein so großes Gere-
de, dass man nicht umhin konnte, die Sache vor dem Kapitel zur Sprache zu bringen. Die Brüder sagten
selbst, wenn er zur Stelle wäre, könnte man es ihm nachweisen. Daher beschlossen die Brüder, ihn ho-
len zu lassen, er war nämlich in Antiochia. Der Meister ließ ihn also holen und nach seiner Ankunft
stand jener im ersten Kapitel, in welchem er zugegen war, auf und sagte vor dem Meister, er habe ge-
hört, dass man ihm etwas nachsage. Da forderte der Meister diejenigen, welche die Worte geäußert hat-
ten, auf, sich zu erheben. Sie standen auf und es wurde jenem nachgewiesen, dass sein Vater weder
selbst Ritter noch von ritterlicher Abkunft war. So wurde ihm der weiße Mantel genommen und ein
brauner Mantel gegeben, und er wurde Bruder Kaplan. Derjenige aber, welcher dessen Aufnahme als
Bruder bewirkte, war jenseits des Meeres. Als er herüber gekommen war, bat er um Verzeihung, dass
er jenen aufgenommen habe, und gab an, er habe es auf Befehl seines Komturs von Poitou getan, wel-
cher tot war. Diese seine Angabe entsprach allerdings der Wahrheit. Wenn er nun keine Zeugen dafür
gefunden hätte, dass er es auf Befehl getan hatte, und dafür, dass jener selbst sich in seiner Baillei gut
geführt hatte und ein Biedermann war, so würde man ihm das Kleid abgenommen haben, weil keiner
das Kleid dem geben darf, der nicht berechtigt ist, es zu besitzen; denn kein Dienender darf einen wei-
ßen Mantel haben. Selbst wenn bei dem Meister etwas Derartiges vorkäme, würde man mit ihm wohl
genauso verfahren können, wie mit jenem verfahren worden ist und wie man es oben angegeben findet.
Das sind die Gründe, wegen welcher die Brüder, wenn der Beweis gegen sie er-
bracht ist, ihres Ordenskleides verlustig gehen, wovor Gott sie bewahren möge.
587. Erstens kann man einem Bruder das Kleid nehmen und ihn in schwere Ketten legen, wenn er den
Befehl des Ordens zurückweist, in seiner Torheit beharrt und den Befehl, der an ihn ergangen ist, nicht
ausführen will. Doch würde es eine Härte sein, so vorzugehen, vielmehr soll man seinen Zorn sich ab-
kühlen lassen, freundlich zu ihm gehen und sagen: „Lieber Bruder, führt den Befehl des Ordens aus.“
Dies ist Gott wohlgefälliger. Wenn jener es tut und seine Schande daraus entstanden ist, so steht es in
Gottes Namen im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Auf den Befehl des
Ordens darf man nicht entgegnen: „ Nein.“, sondern : „In Gottes Namen.“, und wenn der Betreffende
ungehorsam ist, kann man ihm das Kleid nehmen und mit ihm verfahren, wie ich oben gesagt habe.
588. In TortosaK115 ist es vorgekommen, dass der Komtur an einen Bruder einen Befehl richtete und der
IX. wieder befreite. Im Jahre 1265 wurde sie jedoch vom Sultan Beibars abermals erstürmt und vollständig zerstört.
Als der Dichter Lamartine jene Gegend bereiste (1832), fand er die Mauern von Kaisarije noch aufrecht stehend vor.
Ein tiefer Graben umgab sie und eine steinerne Brücke führte etwa in der Mitte der Umfassungsmauer hinein in ein
Durcheinander von Steinen, halboffnen Höhlen, Trümmern von Gebäuden, Marmor- und Porphyrblöcken, mit denen
der Boden dicht besät war. Keinem menschlichen Wesen diente die Ruinenstadt mehr als Wohnung. Am östlichen
Ende des Trümmerfeldes fand man eine Quelle vor, aus der die Hirten jeden Abend ihre Tiere tränkten. Kurz nach
Lamartines Besuche ließ Ibrahim Pascha die Steine zu Festungsbauten nach Accon schaffen. Seit 1884 ist eine
Kolonie von Bosniaken auf den Trümmern von Kaisarije angesiedelt.
K115Tortosa (jetzt Tartus) nördlich von Tripolis an der Küste Syriens gelegen, war eine der bedeutendsten Festungen der
Templer und einer der Plätze, welche am längsten den Angriffen der Sarazenen Widerstand leisteten. Es war zugleich
eine wichtige Seestadt und der Sitz eines Bischofs. Die Kathedrale war unter dem Namen Notre Dame von Tortosa
ein bekannter Wallfahrtsort. Erst 1291 kam Tortosa in die Gewalt der Sarazenen unter dem Mamelukensultan
Aschraf. Bei der Eroberung wurden alle Verteidiger niedergemetzelt. Im Jahre 1300 versuchten die Templer,
unterstützt von den Hospitalitern und Amalrich II. von Lusignan vergeblich eine Landung auf der Insel Ruad, welche
etwa ¾ Stunden südlich von der Stadt und eine Meile von der Küste entfernt liegt. Erst im folgenden Jahre glückte
ihnen der Versuch, hier Fuß zu fassen, doch schon 1302 mussten sie sich ergeben. Henry Maundrell (1697) weiß von
der Burg und von Notredamekirche das Folgende zu berichten. „Tortosa“, sagt er, „liegt an der Meeresküste; eine
weite Ebene breitet sich nach der anderen Seite hin aus. Was von dem Ort übrig geblieben ist, besteht aus der Burg,
welche sehr groß ist und noch bewohnt wird. Auf der einen Seite wird sie vom Meer bespült, auf der andern ist sie
durch eine Doppelmauer aus grobem Marmor geschützt. Zwischen beider Mauern befindet sich ein Graben; ein
ebensolcher umschließt auch die äußere Mauer. Über eine alte Zugbrücke betritt man die Feste auf der Nordseite und
gelangt zunächst in einen weiten Raum, der jetzt zum größten Teil unbedeckt, ehemals aber gut überwölbt war. Dass
dieser Raum die Burgkapelle gewesen ist, beweisen die heiligen Embleme, die an den Wänden eingegraben sind, z. B.
eine herniederschwebende Taube an dem Platze, wo der Altar stand; an einer andern Stelle sieht man das heilige
Lamm abgebildet. An der äußeren Front hat das Bauwerk jedoch das aussehen einer Burg mit Schießscharten anstelle
von Fenstern. Rings um die Burg stand einst auf der Süd-und Ostsseite die Stadt. Sie war von einer starken Mauer
und einem Graben umgeben, wovon noch bedeutende Überreste zu sehen sind. Von andern Gebäuden ist nur noch
eine Kirche übrig geblieben, die ungefähr 1800 Fuß östlich von der Burg entfernt ist. Dieselbe ist 130 Fuß lang, 93
Bruder sagte: „ Nur Geduld, ich werde es schon tun.“ Da ließ der Komtur die Brüder versammeln und
veranlasste jenen, wegen dieser Sache um Entschuldigung zu bitten. Der Bruder sagte nunmehr, er wer-
de den Befehl ausführen. Die Brüder waren aber sämtlich nicht in der Lage, ihm das Kleid zu lassen,
weil er dem Befehl nicht auf das erste Wort nachgekommen war.
589. Zweitens kann einem Bruder das Kleid nicht bleiben, wenn er im Zorn oder Grimm Hand an einen
Bruder legt, ihn von seinem Platze verdrängt oder ihm die Schließen seines Mantels zerreißt. Wenn die
Misshandlung sehr stark und roh ist, kann man ihn außerdem in Fesseln legen; wenn aber ein Bruder
einmal in Fesseln gelegt worden ist, darf er niemals wieder das zweifarbige Banner tragen, noch an der
Meisterwahl teilnehmen. Ehe man ihn veranlasst, wegen seines Vergehens um Verzeihung zu bitten, soll
man ihm Absolution erteilen lassen. Desgleichen soll er sich die Absolution erteilen lassen, ehe man
über sein Vergehen zu Gerichte sitzt, wenn er etwa einen Angehörigen eines religiösen Ordens oder
einen Geistlichen geschlagen hat.
590. Drittens können die Brüder nach Gutdünken einem das Kleid aberkennen, der mit scharfen Waffen
oder einem Steine oder Stocke oder einem Gegenstande, mit welchem er die Person auf einen Schlag
töten oder verstümmeln kann, einen Christen oder eine Christin geschlagen hat.
591. Als in Accon Bruder Hermann Komtur des Viehhofes war, fingen zwei Kleriker goldfarbige Tau-
ben ein, die aus dem Taubenhause der Ordensniederlassung stammten. Der Komtur mahnte sie, es nicht
wieder zu tun; sie aber wollten es nicht lassen. Der Komtur hatte nun einen Bruder, welcher jenen auf-
lauerte, als sie die Tauben fingen, und der Komtur samt den Brüdern prügelten sie gehörig durch, wobei
sie den einen am Kopfe verwundeten. Hierauf beschwerten sich die Kleriker beim Legaten, der Legat
aber zeigte es dem Meister an. Der Meister ließ den Brüdern zunächst die Absolution erteilen, sodann
veranlasste er sie, um Verzeihung zu bitten, worauf ihnen das Kleid genommen wurde. Außerdem wur-
den sie noch in Fesseln gelegt und nach Zypern geschickt, weil die Misshandlung gar zu roh war.
592. Als der Konvent einmal in Jaffa war, wurde Befehl gegeben, um Mitternacht auszupacken. Dabei
hatten Brüder, welche zusammen in einer Herberge waren, einen Wortstreit, der eine Bruder legte Hand
an den anderen, fuhr ihm in die Haare, warf ihn zu Boden, was einige Brüder sahen. Am folgenden
Tage frühmorgens kam der Konvent nach Arsuf wo sie die Messe und die Stundengebete anhörten. Der
Bruder Hugo von Monlo war Marschall und hatte von diesem jüngsten Vorfalle gehört. Er ließ die Brü-
der in der Kapelle warten und hielt Kapitel ab, was bei vielen Brüdern einige Verwunderung hervorrief.
Da teilte er mit, was er gehört hatte. Der betreffende Bruder erhob sich und gab an er sei geschlagen
worden, auch seien Brüder vorhanden, die es gesehen hätten. Der Marschall hielt es für notwendig,
dass diese vorträten.
593. Der Bruder, welcher die Tat vollbracht hatte, erhob sich und bat um Verzeihung. Er schickte ihn
aus dem Kapitel hinaus und mit ihm den Bruder Kaplan, der ihm die Absolution erteilen sollte; denn er
war wohl berechtigt dazu. Nachdem er ihn absolviert hatte, kehrte er in das Kapitel zurück und der
Bruder Kaplan sagte, er habe ihm die Absolution erteilt. Man veranlasste ihn nun, zum zweiten Male
um Verzeihung zu bitten, wie er es bereits vorher getan hatte, und ließ ihn sodann hinausgehen. Hierauf
wurde das Urteil gefällt, dass er sein Kleid verlieren und in Fesseln gelegt werden sollte. Unter den Äl-
testen des Ordens wurde lange dagegen debattiert, weil die Wunde nicht sichtbar und kein Blut geflos-
sen war, während die anderen behaupteten, man könne es wohl tun, da er ja im Zorn Hand an den Bru-
der gelegt habe und die Angelegenheit vor das Kapitel gekommen sei. Der Bruder Hugo von Monlo
gab eine dahingehende Erklärung ab, dass man es nach den Gebräuchen des Ordens ruhig tun könne,
woraufhin die Mehrzahl dafür stimmte. Alsdann wurde jener in Fesseln gelegt und nach dem Pilger-
schloss geschickt.
594. Wenn es viertens einem Bruder nachgewiesen wird, dass er Umgang mit einem Weibe gehabt hat,
und wir halten den Bruder für überwiesen, wenn er an einem schlechten Orte oder in einem schlechten
Hause mit einem schlechten Weibe angetroffen wird, so kann ihm das Kleid nicht bleiben; auch soll er in
Ketten gelegt werden und darf niemals das zweifarbige Banner tragen, noch bei der Meisterwahl zuge-
gen sein; und dies hat schon verschiedene getroffen.
595. Fünftens würde einem Bruder das Kleid nicht bleiben können, wenn er einem anderen etwas zur
Last legt, weshalb jener, wenn er dessen überwiesen wird, aus dem Orden gestoßen werden kann, und
Fuß breit und 61 Fuß hoch. Ihre Mauern, Bogen und Pfeiler aus unechtem Marmor, sind noch so vollständig erhalten,
dass das Gebäude mit geringen Kosten wieder in eine schöne Kirche verwandelt werden könnte. Der christliche
Besucher fühlt sich jedoch in seinen religiösen Empfindungen stark verletzt, wenn sehen muss, dass man dies einstige
Gotteshaus als Viehstall benutzt; tatsächlich kneteten wir, als wir das Gebäude besichtigten, bis an die Knie im
Schmutz und Unrat.“ Diese beiden Baudenkmäler Tortosas, die Burg und die Notredamekirche, sind bis auf unsere
Tage erhalten geblieben, und zwar ungefähr in demselben Zustand, in welchem sie Maundrell gesehen. Die Türken
benutzen jetzt die Kirche, nachdem sie dieselbe mit einem Minarett versehen, wieder zum Gottesdienst. Die Hallen
der Burg haben jetzt beide Steindecken; dagegen ist die alte Brücke, welche über den Graben zum Haupteingange
führte, verschwunden.
der Bruder, welcher ihn beschuldigt hat, es nicht nachweisen könnte; wenn er jedoch, nachdem man ihn
veranlasst hat, im Kapitel um Verzeihung zu bitte, im Kapitel widerruft, steht es im Belieben der Brü-
der, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Sechstens: wenn ein Bruder um Entlassung aus dem Orden bittet oder um die Erlaubnis, einer anderen
Ordensgesellschaft beizutreten, und man will sie ihm nicht erteilen, er aber sagt, er werde den Orden
trotzdem verlassen, steht es im Belieben der Brüder, ihm sein Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Siebentens: wenn ein Bruder lügenhafte Gerüchte über sich verbreitet, um aus dem Orden entlassen zu
werden, und man weist ihm dies nach, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
596. Achtens: wenn etwa ein Bruder, obwohl im Zorn oder in der Wut, die Äußerung tut, er werde zu
den Sarazenen übergehen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Neuntens: wenn ein Bruder ein Pferd oder ein Maultier durch eigene Schuld töten, verlieren oder ver-
stümmeln sollte, steht es im Belieben der Brüder ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Zehntens: wenn ein Bruder Besitztum von Weltlichen oder überhaupt von anderen als vom Tempelor-
den befördert und dabei fälschlich angibt, es gehöre dem Orden, und die Land- und Seeherrschaften ihre
Abgaben oder ihre Zölle verlieren, so hängt es von der Gnade Gottes und der Brüder ab, ob sie ihm das
Kleid nehmen oder lassen wollen.
Elftens: wenn ein Bruder, welcher dazu nicht befugt ist, ein lebendes vierfüßiges Tier verschenkt, Hund
oder Katze ausgenommen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
597. Zwölftens: wenn ein Bruder einen dem Orden gehörigen Sklaven durch sein Verschulden tötet
oder verstümmelt oder verliert, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu las-
sen.
Dreizehntens: wenn ein Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder seines Komturs ein neues Haus aus
Stein oder Kalk erbaut, steht es im Belieben der Brüder, ihm da Kleid zu nehmen oder zu lassen; doch
kann er im übrigen die Häuser, welche verfallen sind, ohne besondere Erlaubnis wieder herrichten las-
sen.
Vierzehntens: wenn ein Bruder das Ordenskleid einem Manne verleiht, welchem er es nicht geben darf
oder welcher etwa nicht würdig ist, es zu tragen, kann sein Kleid ihm nicht bleiben.
598. Fünfzehntens: wenn ein Bruder die Almosen des Ordens an eine Stelle verleiht, wo der Orden sie
verliert, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
Sechzehntens: wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder seines Stellvertreters ohne die Erlaubnis
desjenigen, welcher dieselbe zu erteilen befugt ist erbricht, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Siebzehntens: wenn ein Bruder unbefugter Weise die Almosen des Ordens an die Weltlichen oder sonst-
wohin außerhalb des Ordens wegschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
Achzehntens: wenn ein Bruder die Einkünfte der Weltlichen unerlaubter Weise behält und behauptet,
sie gehören dem Orden, und nachher käme es heraus, dass dies nicht wahr ist, kann ihm das Kleid nicht
bleiben.
Neunzehntens: wenn ein Bruder etwas von den Weltlichen nimmt mit der Absicht, bei der Aufnahme in
den Orden behilflich zu sein, kann das Kleid ihm nicht bleiben, weil dies Symonie ist.
599. Zwanzigstens: wenn ein Bruder einem anderen besuchenden Bruder das Brot oder das Wasser des
Hauses nicht geben will, so dass er ihn nicht mit den anderen Brüdern essen lässt, kann ihm das Kleid
nicht bleiben, weil, nachdem man jenem bei seiner Aufnahme das Brot und das Wasser versprochen hat,
niemand es ihm nehmen kann, wenn ihn seine eigene Schuld nicht darum bringt.
Einundzwanzigstens: wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe erteilen kann,
ein Schloss erbricht, ohne dass weiterer Schaden daraus entsteht, ist es dem Belieben der Brüder an-
heimgestellt, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
600. Zweiundzwanzigstens: wenn ein Bruder sein Pferd einem anderen Bruder ohne Erlaubnis leiht, um
es irgendwohin zu führen, wohin er ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und da Tier geht verloren oder
wird verstümmelt oder stirbt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu las-
sen; doch kann er es wohl zu einem Spazierritt in der Stadt, in welcher er ist verleihen.
Dreiundzwanzigstens: wenn ein Bruder dem Orden wissentlich oder durch seine Schuld Schaden in der
Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, hängt es von der Gnade der Brüder ab, ob sie ihm das
Kleid nehmen oder lassen wollen; denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen.
Der Schaden kann so bedeutend sein, dass man den Betreffenden außerdem in Fesseln legen kann.
601. Vierundzwanzigstens: wenn ein Bruder etwa jagt und Schaden daraus entsteht, hängt es vom Be-
lieben ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
Fünfundzwanzigstens: wenn ein Bruder Waffen probiert und Schaden daraus entsteht, hängt es vom
Belieben der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
602. Sechsundzwanzigstens: wenn ein Bruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu
verlassen, und er bereut es später, kann man ihm an das Kleid gehen. Wenn er sich zum Hospital begibt
oder sonstwohin außerhalb des Ordenshauses, ist das Kleid der Willkür der Brüder überlassen; und
wenn er eine Nacht außerhalb zubringt, darf das Kleid ihm nicht bleiben.
603. Es geschah, dass der Bruder George le Masson von Accon fortging und sich zu den Sarazenen be-
gab. Der Meister erfuhr es, schickte ihm Brüder nach und jener wurde ergriffen. Sie fanden weltliche
Kleidung unter seinem eigenen Gewande bei ihm. Er wurde nach dem Pilgerschloss geschickt, wo er ins
Gefängnis geworfen wurde und starb.
604. Als ein gewisser Bruder Hugo in der Schuhmacherwerkstatt von Saphet war und sein Komtur
Bruder Wilhelm von Chartres war, traf es sich, dass ein Dienender den Aufseher der Schusterwerkstatt
um Schuhe bat. Der wollte aber keine geben. Der Bruder sagte nun zum Aufseher, er solle ihm ein paar
Schuhe oder wenigstens den Schlüssel zum Schranke geben. Der Aufseher aber schlug ihm beides ab.
Da erbrach der Bruder den Schrank, nahm ein paar Schuhe heraus und gab sie dem Dienenden. Sein
Komtur ließ ihm das nicht so hingehen, sonder stellte den Bruder zur Rede. Darauf bat der Bruder um
Verzeihung und gab sein Vergehen zu. Er kam in das Kapitel und die Brüder nahmen ihm das Kleid.
Wenn er die dem Orden gehörigen Gegenstände, welche in dem Verschlusse waren, an jemand, der
nicht zum Orden gehörte, weggegeben hätte, würde er aus dem Orden gestoßen worden sein; denn das
wäre als Diebstahl angesehen worden.
605. Als der Konvent in der Burg Brahim war, unternahmen die Brüder eines Tags einen Spazierritt.
Während desselben nahm ein Bruder seinen Streitkolben und warf ihn nach einem Vogel, welcher am
Ufer des Wassers saß. Die Keule fiel hinein und war verloren. Der Bruder bat nun um Verzeihung we-
gen dieser Tat. Die Brüder meinten, man würde ihm wegen des Schadens, welcher daraus entstanden
war, an das Kleid gehen können; doch wurde ihm das Kleid um Gottes willen gelassen.
606. Auf Zypern kam der Fall vor, dass ein reicher Mann sein Pferd, welches krank war, unserem Or-
denshause anvertraut hatte. Als es wieder gesund war, ritt der Komtur eines Tages auf demselben aus.
Er bemerkte einen Hasen und galoppierte hinter ihm her, dabei stürzte das Pferd und beschädigte sich
so sehr, dass er an der erhaltenen Verletzung starb. Der Bruder kam hierauf nach Accon und bat im Ge-
neralkapitel um Verzeihung. Die Brüder erkannten ihm jedoch das Kleid ab. Einige wollten ihn in
Schutz nehmen, indem sie sagten, das Pferd gehöre nicht dem Orden. Die anderen hingegen waren der
Ansicht, dass dies nicht ins Gewicht falle; denn der Orden müsse das Pferd doch vergüten; jedenfalls
aber dürfe man auch einem anderen keinen Schaden zufügen. Der Bruder ging also seines Kleides ver-
lustig, wobei einige bemerkten, mit Rücksicht auf den bedeutenden Schaden hätte man ihn auch in Fes-
seln legen können.
607. Es geschah, dass ein Bruder in Monpellier ein Schwert probierte, wobei das Schwert zerbrach.
Später kam der Bruder über das Meer herüber und bat wegen dieser Angelegenheit um Verzeihung. Die
Brüder erkannten ihm das Kleid ab, dann ließen sie es ihm jedoch um Gottes willen.
608. In Tyrus trug es sich zu, dass ein Bruder, der einen Satz Becher in der Hand hatte, dieselben fallen
ließ: hierbei zerbrach der eine. Der Bruder aber, dem die anderen gehörten, nahm alle Becher und zer-
brach sie, wobei er Lästerworte gegen Gott und die Mutter Gottes ausstieß. Alsdann bat der Bruder um
Verzeihung für dieses Vergehen. Die Brüder erkannten ihm das Kleid ab, weil er dem Orden wissentlich
Schaden verursacht hatte; hernach ließen sie es ihm um Gottes willen.
609. Es geschah, dass der Komtur des Gewölbes ein mit Getreide beladenes Schiff kaufte und befahl,
dass das Getreide im Kornspeicher untergebracht werde. Der Bruder vom Speicher aber sagte, es sei
vom Meerwasser feucht, man solle es deshalb auf die Terrasse schütten, denn sonst würde es verderben
und schlecht werden. Aber der Komtur befahl, dass es in den Speicher getan werde. Nach sehr kurzer
Zeit jedoch ließ der Komtur das Getreide auf die Terrasse tragen; doch war ein großer Teil davon
schon verdorben. Deswegen bat jener um Verzeihung und es wurde ihm das Kleid genommen, weil er
wissentlich großen Schaden verursacht hatte.
610. Als Bruder Jakob von Ravane Komtur des Palastes von Accon war, nahm er eines Tages Brüder,
Turkopolen und Dienende, von den unseren und aus der Stadt und ritt nach der Burg Robert, Unter-
wegs griffen die Sarazenen der Umgegend sie unter Kriegsgeschrei an, brachten sie in Verwirrung und
nahmen von seinen Leuten einige gefangen. Er bat deshalb um Verzeihung, worauf ihm das Kleid ge-
nommen und er selbst in Fesseln gelegt wurde, weil er den Streifzug ohne Erlaubnis unternommen hat-
te.
611. Siebenundzwanzigstens: wenn ein Tempelbruder im Kampfe das Banner trägt und es etwa nieder-
senkt, um damit zuzustoßen, und es erwächst ein Schaden daraus, können die Brüder mit seinem Kleide
machen, was sie wollen. Wenn er nun wirklich zustößt oder er auch nicht zustößt, und es erwächst
Schaden daraus, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Dabei kann der Schaden so beträchtlich sein, dass
man ihn verurteilen könnte, ihn in Fesseln zu legen, dass er niemals ein zweifarbiges Banner tragen wür-
de, noch im Kampfe Komtur sein könnte; denn es ist im Orden streng verboten wegen der großen Ge-
fahr, die damit verbunden ist. Wenn nämlich das Banner gesenkt wird, wissen diejenigen, welche weiter
weg sind, nicht, warum es gesenkt ist, ob freiwillig oder unfreiwillig. Wenn es nämlich gesenkt ist,
könnte man annehmen, ein Türke habe dasselbe erobert oder weggenommen, während man das nicht
so leicht annehmen kann, wenn es hoch ist. Außerdem werden die Leute, welche ihr Banner verlieren,
sehr erschreckt; so könnte eine recht große Niederlage daraus entstehen. Damit dies nun nicht ge-
schieht, ist es streng verboten.
612. Achtundzwanzigstens: wenn ein Bruder, welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis dessen, der ihm
dieselbe zu erteilen befugt ist, zum Angriff übergeht, falls er sich nicht gerade in einem Engpaß oder an
einem Orte befindet, an welchem die Einholung der Erlaubnis unmöglich ist, wie es oben im Statut
heißt, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Der hieraus entstehen-
de Schaden könnte so groß sein, dass ihm das Kleid nicht würde bleiben können; ferner könnte man ihn
verurteilen, ihn in Fesseln zu legen; niemals würde er ein Banner tragen, er könnte weder in der
Schlacht Komtur sein, noch an der Meisterwahl teilnehmen, nachdem er einmal in Ketten gelegt worden
ist.
613. Neunundzwanzigstens: wenn ein Bruder im Kampfe ohne Erlaubnis angreift und Schaden daraus
entsteht, können die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen. Dieser Schaden könnte so bedeu-
tend sein, dass ihm das Kleid nicht bleiben kann. Wenn er jedoch etwa einen Christen in Lebensgefahr
sieht und sein Gewissen ihm sagt er könne jenen, ohne selbst Schaden zu leiden, helfen, so wie oben in
den Statuten angegeben ist, kann er es tun. Auf keine andre Weise ist es einem Bruder erlaubt, wenn er
nicht sein Kleid aufs Spiel setzen will.
614. Als der Konvent bei Jaffa lagerte, unternahmen die Türken einen Angriff. Bei Fontaine Barbe hat-
ten sie zu beiden Seiten des Wegs einen Hinterhalt gelegt. Der Turkopole war der erste, welcher gegen
sie vorging. Man gab ihm den Bruder Margot und insgesamt zehn Brüder mit, welche ihn beschützen
sollten. Der Turkopole drang nun zwischen den zu beiden Seiten im Hinterhalt liegenden vor. Da schien
es den ihm als Bedeckung beigegebenen Brüdern, als ob jene auf den Turkopolen einen Angriff machen
wollten. Sogleich trennten sich vier Brüder von den zehn Brüdern, welche seine Bedeckung bildeten,
ohne Erlaubnis des Anführers - und zwar hatte der eine nicht einmal eine Eisenhaube auf dem Kopfe -
und gingen gegen den Hinterhalt vor. Dabei verloren zwei von diesen Brüdern zwei Pferde. Sodann
griffen die andern an, welche zurückgeblieben waren, und zwar mit Erlaubnis des Anführers und trieben
die zu beiden Seiten im Hinterhalte liegenden auseinander; der Turkopole hieb auch mit ein und machte
den Sieg zu einem vollständigen.
615. Als man später ein Kapitel abhielt, gab sich Bruder Margot betreffs derer, welche ohne Erlaubnis
angegriffen hatten, nicht zufrieden, sondern teilte es dem Marschall vor allen Brüdern mit. Die Brüder
standen auf und baten um Verzeihung. Das Urteil für jene beiden Brüder, welche nichts verloren hatten,
lautete nun dahin, dass man ihnen an das Kleid würde gehen können; Für jene zwei aber, welche ihre
Pferde verloren hatten, lautete der Bescheid, dass das Kleid ihnen nicht bleiben könne. Weil jedoch die
Sache gut ablief und der Turkopole sich in Gefahr befunden haben würde, wenn jener Vorstoß nicht
stattgefunden hätte, ließ man denen, welche ihre Pferde verloren hatten, ihr Kleid um Gottes willen; die
anderen beiden aber wurden zu zwei Tagen Buße verurteilt. Der Bruder Hugo von Monlo meinte, dass
das Vergehen eine gebührende Bestrafung gefunden habe.
616. In Accon ließ unser Meister, Bruder Renaud de Vichiers, das Verbot ergehen; kein Bruder aus
dem Garten solle mit einem anderen zusammen essen oder trinken, außer Wasser. Nun geschah es kur-
ze Zeit darauf, dass die Brüder der Gärten und des großen Weinbergs aus Accon fortgingen und über-
einkamen, im großen Weinberg zusammen zu Abend zu essen. Dort blieben sie so lange beim Abendes-
sen, bis es vollständig Nacht war. Der Bruder des großen Weinbergs geleitete sie eine Strecke Wegs.
Dann gingen die beiden Brüder zusammen weg und der Bruder von der Münze begleitete den von der
Kette. Als sie nun den Fluss von Accon überschritten hatten, stießen sie auf Sarazenen, welche einen
Angriff auf sie unternahmen, den einen der Brüder töteten und seinen Gaul wegführten; der andere wur-
de bös verwundet. Später kam die Angelegenheit vor das Kapitel, doch wurde die Verhandlung darüber
bis zum Generalkapitel verschoben, in welchem sie um Verzeihung baten. Einer der Ältesten äußerte
hierauf, es sei ihnen nicht nachgewiesen, dass jener Schaden durch sie verursacht sei.
617. Als sodann an den Komtur der Provinz Tripolis die Frage gerichtet wurde, fragte er beim Meister
an, ob er das Verbot, welches er an die Brüder der Gärten hatte ergehen lassen, nicht zusammen zu
trinken und zu essen, aufgehoben habe. Der Meister antwortete "nein". Also, sagte der Komtur der
Provinz Tripolis, seien sie des verursachten Schadens überwiesen, weil sie getan hätten, was der Meis-
ter verboten hatte, und dadurch die der Schaden entstanden. Denn wenn sie nicht zusammen gegessen
hätten und wenn jeder hübsch ruhig zu seiner Herberge gegangen wäre, würde der Schaden nicht ent-
standen sein. Aus diesem Grunde, sowie aus anderen Gründen, welche er außerdem anführte, wurde
den Brüdern das Kleid aberkannt; Bruder Gottfried von Fos aber lieh diesem Grunde seine Unterstüt-
zung. Später übte man gegen die Brüder, weil sie krank gewesen und bös, gleichsam halb tot geschla-
gen worden waren, die Nachsicht, dass man ihnen das Kleid um Gottes willen ließ.
618. Auf Zypern gingen Brüder, von denen der eine Johann Bouche de Lie`vre und der andere Bruder
Matthäus hieß, ihres Kleides verlustig. Das km so. Bruder Johann, welcher Komtur von Bapho war,
sagte zu seinem Komtur, namens Balduin de Benrage, dass er keine Mittel habe, um sein Haus einzu-
richten. Jener riet ihm, er solle für sechshundert Silberbyzantiner Getreide verkaufen; mit vierhundert
solle er sein Haus einrichten und die zweihundert solle er für ihn aufbewahren, bis er sie holen lassen
würde. Nach einer Weile ließ er ihm durch einen Bruder sagen, er möchte ihm doch die zweihundert
Byzantiner schicken. Bruder Johann antwortete, die habe er zur Bestreitung des Aufwands für das Haus
gebraucht. Da ließ ihn der Komtur holen und verlangte die Byzantiner von ihm; er aber erwiderte, er
habe sie verwendet und ausgegeben, wusste ihm aber nicht anzugeben, wozu. Der Komtur wurde zor-
nig und klagte ihn an. In Ricordane kam jener vor das Kapitel, - von welchem ein anderer Bruder nach
den Satzungen des Ordens zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt wurde. - Doch weil der Bruder in
gutem Rufe stand und der Konvent nicht hört, dass er sie schlecht verwandt oder sie dem Orden ab-
wendig gemacht hatte, auch deshalb, weil er nicht leugnete, die Byzantiner gehabt zu haben, ließ man
ihm das Kleid um Gottes willen. Wenn man aber an dem Bruder irgend eine Schlechtigkeit gewusst hät-
te, würde ihm das Kleid nicht haben bleiben könne, auch nicht, wenn man ihm nur in einem schlimmen
Verdacht hatte.
619. Der andere Bruder, welcher Bruder Matthäus hieß, war in Burg Casteria. Sein Komtur war der er-
wähnte Bruder Johann Bouche de Lie`vre. Dieser verbot ihm, dass ein Licht, welches der Bruder ange-
brannt hatte, länger brenne. Als der Komtur von seinem Dienste zurückkam, bemerkte er, dass das
Licht noch brannte. Der Bruder Johann bestrafte den Dienenden und machte dem Bruder Vorhaltungen,
weil er das Licht trotz seines Verbotes habe brennen lassen. Der wollte nun seinen Komtur, welcher das
Kapitel in Anwesenheit von sechs Brüdern behielt, nicht um Verzeihung bitten; und weil er nicht in sei-
nem Kapitel um Verzeihung bitten wollte, kam er vor den Konvent und bat um Verzeihung. Er wurde
zum Verluste des Kleides verurteilt und zu gleich mit ihm Johann Bouche de Lie`vre in demselben Ka-
pitel zu Ricordane.
620. Weil man, so sagte der Meister, Bruder Peter von Montagu, und Bruder Anselm der Burgunder,
wenn ein Bruder in seinem Kapitel widerspenstig ist und stehen bleibt, ihm das Kleid nehmen und ihn in
Ketten legen kann, so könne man auch mit einem Bruder verfahren, der in seinem Kapitel nicht um Ver-
zeihung bitten will, wie es im Orden festgelegt ist. Dabei ist an den Fall zu denken, dass der Vorsitzen-
de des Kapitels einem Bruder befiehlt, wegen irgend eines beliebigen Vergehens um Verzeihung zu bit-
ten. Wenn aber ein Konventsbruder dem anderen Vorhaltungen macht und der Betreffende nicht um
Verzeihung bitten will, wird er deshalb sein Kleid nicht verlieren, da der eine Bruder nicht dem Befehle
des anderen untersteht; immerhin könnte man es ihm als Verstoß anrechnen. Wenn ein Bruder einem
anderen Vorhaltungen macht, so wird er, wenn er keine Zeugen hat, nie gegen jenen Glauben finden;
wenn er nun aber Brüder namhaft macht, und diese lassen ihn im Stich und wollen kein Zeugnis able-
gen, so kann man es dem Betreffenden als großes oder geringes Vergehen anrechnen, unbeschadet des
Kleides; doch kann er immerhin sagen: "es waren Brüder dabei..."
621. Dreißigstens verliert ein Bruder sein Kleid und kann es vor einem Jahre und einem Tage nicht wie-
dererlangen, wenn er das Ordenshaus verlässt und zwei Nächte außerhalb desselben zubringt. Wenn er
aber die Sahen, welche verboten sind, länger als zwei Nächte behält, wird er aus dem Orden gestoßen.
622. Einundreißigstens: wenn irgend ein Bruder sein Ordenskleid freiwillig zurückgibt oder es im Zorn
auf die Erde wirft und es trotz Bitten und Ermahnungen, die man an ihn richtet, nicht wieder aufheben
will, und ein Bruder hebt es auf, ehe jener sein Kleid nimmt, würde er es vor einem Jahre und einem
Tage nicht wiedererhalten dürfen. Wenn er es aber vorher freiwillig nähme, würde es im Belieben der
Brüder stehen, es ihm zu nehmen oder zu lassen. Und wenn er es zufällig nicht nehmen wollte, und ir-
gend ein Bruder nähme das Kleid und legte es dem Bruder, welcher es zurückgegeben hat, um die
Schultern, so würde der Bruder das seinige verlieren; denn kein Bruder darf ein Kleid zurückgeben,
noch jemanden zum Bruder machen außerhalb des Kapitels. Demjenigen aber, welchem das Kleid auf
solche Weise zurückgegeben worden wäre, würden die Brüder es nach Belieben nehmen oder lassen
können.
623. Außer in den beiden letzten Fällen, wo es sich um einen handelt, der zwei Nächte außerhalb des
Hauses zubringt, sowie zweitens um einen, der sein Kleid freiwillig zurückgibt, welche, wie wir oben
gesagt haben, auf ein Jahr und einen Tag des Kleides verlustig gehen, steht es bei allen den anderen
Verfehlungen,bei welchen das Kleid in Frage kommt, je nach der Art des Vergehens und nach dem Be-
tragen des Bruders im Belieben der Brüder, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
624. Wenn bei einem Tempelbruder die Verhandlung über ein Vergehen, wegen dessen er der Zugehö-
rigkeit zum Orden oder des Ordenskleides verlustig gehen kann, verschoben ist, darf man ihm keinen
Glauben schenken in Sachen eines Bruders, dem Ausstoßung aus dem Orden droht, noch darf er Zeug-
nis ablegen, woraufhin jener der Zugehörigkeit zum Orden oder seines Ordenskleides verlustig gehen
könnte.
625. Einst lagen Brüder im Quartier und der Komtur verbot ihnen, in den Flecken hinein zu gehen.
Dennoch ging ein Bruder in das Haus eines Weibes in der Absicht, bei ihr jene Nacht heimlich zu schla-
fen, und tat sein Möglichstes. Er bat deshalb um Verzeihung, wie ich oben gesagt habe, und das Kleid
wurde ihm aberkannt. Später aber ließen sie es ihm um Gottes willen, weil er vorher in gutem Rufe ge-
standen hatte.
626. Ein ander Mal waren die Brüder bei Askalon gelagert. Als sie alle ihre Ausrüstungsstücke in das
Feldmagazin trugen, nahm ein Bruder das Ruhekissen eines anderen, trotzdem er wohl wusste, dass es
nicht das seine war, und trug es fort. Nun versammelte der Marschall die Brüder und befahl ihnen, sie
möchten an ihren Plätzen nachsehen und einander die Ausrüstungsstücke, die sie hätten zurückgeben.
Trotzdem behielt der Bruder es noch drei Monate und erst dann bat er um Verzeihung, so wie oben ge-
sagt ist. Die Ältesten stritten sich über diese Handlungsweise, indem die einen sagten, er sei ein Dieb,
während die andern dies verneinten. Am Ende ließen sie ihm das Kleid um Gottes willen.
627. Auf welche Weise auch ein Tempelbruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu
verlassen, hat er die Ehre verloren, jemals ein zweifarbiges Banner tragen und an der Meisterwahl teil-
nehmen zu können. Wenn er zum Hospital oder sonstwohin geht und an demselben Tage zurückkehrt,
können Gott und die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen; wenn er aber eine Nacht auswärts
schläft, kann ihm der Mantel nicht bleiben; schläft er zwei Nächte auswärts, darf er ihn vor einem Jahre
und einem Tage nicht wiedererhalten.
628. Wenn ein Bruder einer Pönitenz unterworfen ist, so dass sein Kleid in Gottes und der Brüder Hand
ist, und fort geht, eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, sodann wieder zu seiner Buße zurückkehrt,
soll man ihn, nachdem man ihn hat aufstehen heißen, darauf hinweisen, dass er das Ordenshaus verließ.
Wenn er aber zwei Nächte außerhalb schläft, darf er das Kleid vor einem Jahre und einem Tage nicht
wiedererhalten und soll am Tore um Verzeihung bitten. Hierüber soll ihm keiner irgend einen Verweis
erteilen, weil die Strafe ein Jahr und einen Tag beträgt; auch ist er frei von der gegenwärtigen Buße und
von allen anderen Bußen. Und wenn er während der Buße von einem Jahre und einem Tage fortgeht
und an demselben Tage zurückkommt, soll der Almosenpfleger ihn wieder in Buße tun, wobei er nichts
von dem, was er schon abgebüßt hat verloren hat; jedoch soll man ihn, wenn er nach dem Jahre und
dem Tage, an welchem man ihn aufstehen heißt, das Kleid wiedererlangt hat, darauf hinweisen, dass er
aus dem Hause fortgegangen ist. Wenn er aber eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, soll ihn der Al-
mosenpfleger nicht in Buße tun; er hat nämlich verloren, was er vorher abgebüßt hatte, und muss von
neuem beginnen. Diesem dürfen sie mit Recht keinerlei Verweis erteilen, weil er von vorn anfängt.
629. Wenn ein Bruder im Krankenzimmer ist, und ein andrer Bruder braucht seine Pferde zur Stunde,
wo der Genesene zum ersten Male wieder zur Prime geht, hat jener sie herzugeben.
Wenn ferner ein Bruder eine Strafe abbüßt und wegen Unwohlseins ins Krankenzimmer kommt, kann
er, wenn er wieder gesund ist und zur Prime geht, wenn er will, seine drei Mahlzeiten einnehmen, bevor
er zu seiner Pönitenz zurückkehrt; reiten darf er aber nicht. Und wenn ein Bruder im Krankenzimmer ist
und wieder imstande ist, seine drei Mahlzeiten einzunehmen, kann er auch wenn er will, ohne Erlaubnis
an demselben Tage das Krankenzimmer verlassen. Wenn ein Bruder zu einer Strafe verurteilt wird, die
er anderswo abbüßen soll können die Brüder ihn dort ohne Kapitel vor sich die Strafe abbüßen lassen.
630. Wenn ein Bruder den Orden verlässt und eine Frau nimmt oder sich einem andern religiösen Orden
anschließt, wird er niemals Schaden davontragen, wenn er Wiederaufnahme in den Orden sucht; doch
soll er nichts mitgenommen haben, was er nicht mitnehmen darf; auch soll er keine Verbindlichkeiten
gegen die Frau mehr haben, noch gegen die Ordensgesellschaft, noch auch gegen uns; vielmehr muss er
sich mit beiden abgefunden haben.
Wenn ein durch Kapitelbeschluss erwählter Komtur das Haus verlässt, kann niemand ihn in Buße tun
außer der Meister und der Konvent.
Wenn ein Bruder eines anderen Bruders Pferde braucht, und der Bruder findet seine Pferde im Kampfe,
nicht wo anders, soll er sie als die seinigen nehmen.
631. Wenn ein Bruder einen Ritterkomtur vertritt, ist er nicht berechtigt, einen Platz für das Bett oder
für die Tiere anzuweisen, doch kann er dabei behilflich sein.
Wenn ein Bruder eine Büßung ableistet, soll er Sonntags zur Disziplin kommen und sich derselben un-
terziehen, bevor man das Kapitel begonnen hat; und nachher soll er sagen: "Liebe Herren, lasst Gott
bitten, uns mit seinem Rate beizustehen"
Wenn ein Bruder in seinem Kapitel um die Erlaubnis nachsucht, sich anderswo außerhalb des Ordens
einer anderen religiösen Gemeinschaft anzuschließen, darf er niemals wieder ein zweifarbiges Banner
tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein.
632. Wenn jemand bei seinem Tode wünscht, als Bruder aufgenommen zu werden, soll derjenige, wel-
cher ihm das Kleid gibt, nichts zu ihm sagen, sondern es ihm umlegen, wenn ihn die Krankheit heftig
gepackt hat. Wenn er sieht, dass jener stirbt, kann er es wiedersehen; und wenn er in voller Bekleidung
stirbt, ist man nicht gehalten, für ihn die Paternoster zu beten, welche man für einen Bruder beten soll.
633. Die Burgvögte unterstehen dem Befehle des Ritterkomturs im Gefecht, wo dieser ein Fähnlein hat;
innerhalb der Burgen aber sind sie ihm nicht untergeben, auch können sie einen ihrem Befehle unterste-
hen Bruder ohne den Ritterkomtur in ihrem Geschäfte und ohne besondere Erlaubnis aussenden.
Wenn ein Bruder in das Gebiet von Tripolis oder Antiochia reist und sich in Tyrus oder in Tripolis be-
findet, erteilt der Komtur des Hauses die Befehle. Bei einer kriegerischen Unternehmung jedoch oder
wenn außerhalb der Stadt alarmiert wird und sie nach dem betreffenden Punkte ausrücken, würde der
Komtur des Hauses dem Befehle des Ritterkomturs, der diese Brüder führt, unterstehen.
634. Wenn nun der Komtur, welcher die Brüder führt, vom Marschall eingesetzt ist und sie sich in ei-
nem anderen Standquartiere befinden, in Tortosa oder anderswo, soll der Komtur des Standquartieres
den Oberbefehl vor den Komturen haben, die das Generalkapitel ernannt hat, mögen die Brüder von
jenseits gekommen sein. Doch wenn der Komtur der Provinz etwa zum Komtur des neuen Standquar-
tieres gesagt hat: "Ihr werdet Komtur des Standquartieres sein," so ist derjenige, welcher dort ist, des
Kommandos enthoben und derjenige, welcher kommt erteilt die Befehle.
Es gehört sich, dass alle Brüder Baillis, welche in das Krankenzimmer kommen, das Siegel und die Bör-
se an den durch Kapitelbeschluss erwählten Komtur abgeben. Diejenigen, welche durch den Meister
und den Konvent eingesetzt sind, sind auch nur dem Meister und dem Konvent verantwortlich.
635. Wenn der Komtur der Konventsritter und der Komtur vom Pilgerschloss und von Saphet oder von
anderen Garnisionsorten sich irgendwo befinden, indem jeder Brüder führt, und der Konvent ist nicht
anwesend, so ist derjenige, der die meisten Brüder hat, Komtur über alle anderen.
636. Wenn der Bruder Kaplan sich vergeht, soll er in seinem Kapitel um Verzeihung bitten wie wir an-
dern Brüder, ohne auf die Knie zu fallen, und soll das tun, wozu die andern Brüder ihn verurteilen.
Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlassen hat und später zurückkehrt, um an der Pforte um Verzei-
hung zu bitten, soll er sich an der Pforte des Kapitelsaales oder in einem Zimmer in der Nähe des Kapi-
telsaales seiner Kleider entledigen, hierauf vor die Brüder in das Kapitel kommen und um Verzeihung
bitten, ohne jedoch niederzuknien. Falls er sich nun etwas zu schulden kommen lässt, weshalb er ausge-
stoßen werden muss, soll man ihn mit einer Buße belegen. Der Bruder Kaplan aber soll die Disziplin
über sich ergehen lassen und ein Jahr und einen Tag lang ohne Kleid sein; er soll am Gesindetische es-
sen ohne Tischtuch und soll alle die andern Fasten einhalten wie die übrigen büßenden Brüder, bis die
Brüder ihn freilassen.
637. Sonntags soll er heimlich zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen, auch kann er die Woche über
außerdienstlich ohne Noten singen. Wenn die andern büßenden Brüder mit den Sklaven arbeiten, soll
der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen. Und wenn ein Kaplan einen schlechten
Lebenswandel führen oder Zwist unter die Brüder oder Zwist und Ärgernis in den Orden bringen sollte,
kann man sich seiner leichter entledigen und braucht nicht erst so lange zu beraten wie bei einem andern
Bruder. Denn so hat es der Papst befohlen, als er uns Brüder Kapläne gab. Wenn er in seiner Beklei-
dung büßt, soll er am Tische des Turkopolen ohne Tischtuch essen.
638. Diese oben verzeichneten Beispiele wurden aufgestellt, damit man sich an zweierlei erinnere: ein-
mal, damit die Brüder, welche sie vernehmen, den Befehl, welcher bereits an sie ergangen ist und den
man ihnen noch erteilt, ausführen: denn aus diesen beiden Ursachen kommt fast aller Schaden her, wel-
cher für die Brüder erwächst. - Diejenigen nämlich, welche den Befehl nicht ausführen und die an sie er-
gangenen Verbote nicht beachten, setzen sich, wenn hernach Schaden aus diesen beiden Ursachen ent-
steht, der Gefahr aus, ihr Kleid zu verlieren. - Zweitens, damit diejenigen, welche über Vergehen ihrer
Brüder zu Gerichte sitzen, sie besser beobachten können, so dass sie ihre Brüder nicht mehr, als sie dür-
fen, bestrafen und dass sie das Rechtsverfahren de Ordens einzuhalten verstehen.
639. Bei uns ist es nämlich gebräuchlich, dass man, wenn es sich um einen angesehenen Mann handelt,
aus einem großen Vergehen ein kleines macht, und wenn es sich um eine Person von törichter Führung
handelt, aus einem kleinen ein großes, sowie vorher gesagt worden ist. Wenn jedoch ein geachtetes
Mitglied des Ordens von guter Lebensführung und untadeliger Frömmigkeit irgend einen Fehltritt tut,
wodurch er die Zugehörigkeit zum Orden oder das Kleid verlieren könnte, kann man ihn wohl anders-
wohin bringen in der Weise, dass die Rechtsprechung des Ordens keinen Schaden dadurch erleidet.
Denn wer das Vergehen aburteilen und sagen sollte, dass der Betreffende seiner Meinung nach und dem
herkommen des Ordens gemäß ausgestoßen werden müsste, der kann, es sei ausdrücklich hervorgeho-
ben, über kein Vergehen wieder richten. Vielmehr kann man den Betreffenden, wenn er ein angesehener
Mann ist, wie oben angegeben ist, wohl fortbringen, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verur-
teilt: man kann seine Angelegenheit nämlich verschieben und ihn heimlich anderswohin im Auftrage des
Ordens schicken, damit er dem Orden erhalten bleibt. Wenn ihm aber einer diese Vergünstigung durch-
aus nicht zuteil werden lassen will, kann man, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt,
ihm das Kleid aberkennen, wobei sie aber soviel sagen können, dass man ihrer Meinung nach bei de
Vergehen würde weiter gehen können, damit die jungen Leute inne werden, was für ein Vergehen es
ist. Dabei sei bemerkt, dass derjenige, welcher verdient hat ausgestoßen zu werden, sehr wohl verdient
hat, das Kleid zu verlieren. Auf keine andre Weise würden sie gegen ihn Nachsicht üben können, ohne
allzusehr gegen die Satzungen des Ordens zu verstoßen.
640. Als Bruder Balduin von Borrages im Pilgerschloss Ritterkomtur war, geschah es, dass die Türken
einen Angriff auf die Burg machten. Und als er außerhalb der Burg war, stieß er auf die Späher, welche
die Türken entdeckt hatten. Diese baten ihn, er solle umkehren, denn die Türken seien so zahlreich,
dass er ihnen nicht würde stand halten können. Er aber wollte nichts dergleichen tun, sondern drang bis
Mirla vor, wo ihn die Türken von allen Seiten einschlossen. Als er nun ganz von ihnen umringt war und
sah, dass kein Entrinnen möglich war, senkte er sein Banner um zuzustoßen, brach mitten hindurch und
gelangte an die Meeresküste mit noch zwei anderen Brüdern, während die übrigen Brüder alle getötet
und gefangen genommen wurden und alle Ausrüstungsstücke verloren gingen. Der besagte Bruder Bal-
duin hatte Freunde, welche ihn über das Meer brachten, wo er blieb, bis die Sache vergessen war, Der
eine von den Brüdern ging auch über das Meer, der andre aber blieb im Lande; niemals wurde letzterem
später eine Machtbefugnis im Tempelorden zu teil: dies war für sie der Ausgang dieser Angelegenheit.
641. Wenn man einem Bruder zum Verlust des Kleides verurteilt, man ihm aber das Kleid um Gottes
willen lässt, so ist es nicht gebräuchlich, dass man ihn noch zu dem andern Tage verurteilt . Wenn man
einen Bruder zu zwei Tagen und dem dritten verurteilt, so soll er nicht am Mittwoch, sondern wenigs-
tens am Freitage und einem andern Tage dem Bruder Kaplan übergeben werden. Dies haben wir später
von unseren Ältesten erfahren.
642. Wer sich nun an dem oben Angegebenen ein Beispiel nehmen will, kann es tun; und wer es nicht
will, belastet sein Gewissen, welches rein zu halten, jeder verpflichtet ist. Wenn er über seinen Mitbru-
der richtet, soll er sich weder vom Zorn noch vom Hass leiten lassen, auch darf er es nicht aus Liebe,
die er gegen ihn hegt, unterlassen, der Gerechtigkeit im Orden ihren Lauf zu lassen; vielmehr soll jeder
in Nachahmung unserer lieben Vorgänger, welche unsre guten Sitte und die guten im Orden eingeführ-
ten Gebräuche zu halten pflegten, über seinen Bruder Recht sprechen. Auf solche Weise wird ihr Ge-
wissen unversehrt bleiben.
Gott ist der Anfang aller Dinge
So soll die Ordensjustiz gehandhabt werden.
643. Die erste Strafe ist Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge. Die zweite:
Verlust des Ordenskleides, wovor Gott jeden bewahren möge.
Die dritte: wenn man einem Bruder das Kleid um Gottes willen lässt, falls er zu drei vollen Tagen ver-
urteilt wird, bis Gott und die Brüder ihn freigeben und ihm einen der Tage erlassen. Der Betreffende
soll sofort seine Buße antreten, d. h. ohne Aufschub. Wenn er aber unpässlich ist, kann ihn der Almo-
senpfleger Krankenstubensuppe geben. Und wenn er krank ist, so dass seine Überführung ins Kranken-
zimmer angebracht erscheint, soll er seine Krankheit dem Almosenpfleger anzeigen und dieser soll es
dem Meister oder demjenigen, der dieses Amt innehat, melden. Letzterer soll alsdann die Brüder dar-
über befragen, und wenn die Brüder einwilligen, ihn aufstehen zu lassen, soll man ihn in Gottes Namen
aufstehen heißen; wenn sie aber nicht eins werden, ihn aufstehen zu lassen, soll er sie fragen, ob sie ein-
willigen, dass jener ins Krankenzimmer getan wird. Das sollen sie zugeben, falls der Bruder dessen be-
darf, worauf er in das Krankenzimmer gehen soll. Sowie dann bei ihm eine Besserung eingetreten ist,
soll er zu seiner Buße, ohne mit den Brüdern zu sprechen, zurückkehren. Es sei auch bemerkt, dass ge-
rade so, wie derjenige, welcher eine Buße ableistet, auf Beschluss der Brüder aufgefordert werden soll,
sich zu erheben, er auch genau so auf Beschluss der Brüder ins Krankenzimmer gehen soll, wenn er
krank ist, solange er seiner Buße unterworfen ist, entsprechend den Gebräuchen unsres Ordens.
644. Es ist zu beachten, dass, wenn einem Bruder das Kleid in einem Kapitel genommen und in einem
nämlichen Kapitel auf Bitte der Brüder und um seiner großen Reue willen zurückgegeben wird, er, da
er ja ohne Kleid aus dem Kapitel gegangen ist, zu zwei Tagen Buße verurteilt bleibt; der dritte ist ihm
nämlich wegen der Rückgabe des Kleides und wegen der Schande, welche er vor den Brüdern empfun-
den hat, erlassen.
645. Außerdem sagen die Ältesten des Ordens, wenn einem Bruder das Kleid aberkannt ist und man es
genommen hat, man es ihm aber infolge seiner aufrichtigen Reue und seines guten Betragens zurück-
gibt, so bleibt er, weil er vorher einen Tag lang ohne Kleid gegessen hat, lediglich zu einem Tage Buße
verurteilt. Denn die zwei Tage sind ihm verziehen wegen der Schande, welche ihm zu teil wird und die
er vor den Weltlichen hat hinnehmen müssen. Dieser Bruder ist dann aller der Pönitenzen ledig, welche
er den Gebräuchen des Ordens gemäß auszuüben hat. Die Brüder aber, welche eine Bußübung ableis-
ten, werden nicht alsobald vom Boden aufgehoben, wenn man ihnen ihr Kleid wiedergibt; sondern erst
nachdem der Betreffende in seinem Kleide eine Mahlzeit auf der Erde eingenommen hat, kann ihn, wer
will aufheben, falls jener seine Bußübung ordentlich ausgeführt hat. Wenn er sie jedoch nicht ordentlich
und ruhig ausgeführt hat, kann man ihn lange Zeit so halten. - Für alle Brüder des Tempels sei bemerkt,
dass, wenn ein Bruder, welcher eine Bußübung von einem Jahre und einem Tage auszuführen hat, wäh-
rend der Verrichtung dieser Bußübung stirbt, man mit ihm ebenso verfahren soll, wie mit einem andern
Bruder.
646. Die vierte Strafe besteht in zwei Tagen und dem dritten in der darauffolgenden Woche, wenn der
dritte besonders genannt ist, Wenn er aber nicht besonders genannt ist, soll er am Tage, wo er sich das
Vergehen hat zuschulden kommen lassen, fasten, welcher Tag dies auch gewesen ist, außer wenn es der
Sonntag ist. Wenn er das Vergehen am Sonntag begangen hat, soll er am Montage fasten, denn die
Verfehlung soll vorhergehen. Diese Strafe nun kann man den Brüdern auferlegen, denen man alles
nimmt, soviel man ihnen nehmen kann abgesehen vom Kleide, d. h. eine Buße von zwei Tagen. Und
hierauf kann man gegen einen Bruder wegen der geringsten Verfehlung erkennen, sobald eine Übertre-
tung des Gebotes des Ordens vorliegt.
647. Die fünfte Strafe besteht in nur zwei Tagen. Einen Bruder, welcher zu zwei Tagen verurteilt wird,
kann man auffordern, falls er ein Bruder Ritter oder ein dienender Bruder des Konvents ist, auf seine
Ausrüstung achtzugeben, und einen Bruder Handwerker, seinem Handwerke obzuliegen. Ein Bruder,
welcher zu drei Tagen oder zu zweien verurteilt ist, soll den Esel führen und einen der niedrigsten
Dienste des Hauses verrichten; Sonntags soll er zur Disziplin kommen zu Beginn des Kapitels; auch sol-
len sie hübsch ruhig den Tag über auf ihren Plätzen sitzen, und wenn sie sich auf das Zimmerhandwerk
oder etwas anderes verstehen, können sie es ausüben. Also sollen sich alle Brüder benehmen, welche zu
einer Buße von drei oder zwei oder vier Tagen verurteilt sind; auch dürfen sie keine Waffen anrühren,
diese müssten denn an irgend einem Orte verderben und der Betreffende könnte sie anders nicht wieder
in stand setzen.
648. Die sechste Strafe besteht in lediglich einem Tage Buße. Derjenige nun, welcher zu einem Tage
verurteilt ist, hat nichts mit dem Esel oder den Handwerken zu tun, wie es oben von denen angegeben
ist, welche drei oder zwei Tage bekommen haben.
Die siebente Strafe besteht in Fasten am Freitag und der Disziplin. Wenn sie jedoch zu Fasten am Frei-
tag im Kapitel verurteilt sind, dürfen sie nicht innerhalb der Weihnachts- oder Oster- oder Pfingstoktave
fasten, und auch nur vom Bruder Kaplan die Disziplin entgegennehmen. Und wenn der Bruder unpäss-
lich ist, soll der Vorsitzende des Kapitels ihn auffordern, vom Bruder Kaplan die Disziplin entgegenzu-
nehmen.
649. Die achte Strafe ist die, wenn man die Angelegenheit eines Bruders bis zur Verhandlung vor dem
Meister oder einigen der Ältesten des Ordens aufschiebt, damit die Brüder über irgend etwas, worüber
sie nicht sicher sind, Aufschluss erhalten.
Die neunte Strafe ist die, wenn man einem Bruder an den Bruder Kaplan verweist.
Die zehnte, wenn man einen freispricht.
650. Es mögen alle Brüder des Tempels wissen, dass kein Bruder befugt ist, das Kleid zu nehmen ohne
Erlaubnis dessen, welcher ihm diese erteilen kann. Weder der Meister noch ein anderer Bruder hat die
Macht, einen Bruder von der Pönitenz zu befreien, ohne mit den Brüdern zu sprechen; und wenn sie
einwilligen, ihn zu befreien, so soll er befreit werden; wenn sie aber nicht einwilligen, wird er nicht be-
freit.
651. Wenn der Bruder, welcher das Ordenshaus verlassen hat, zurückkehren will, um Wiederaufnahme
in den Orden zu suchen, soll er an der großen Pforte des Hauses stehen, vor allen aus- und eingehenden
Brüdern auf die Knie fallen und sie um Gottes Willen bitten, Mitleid mit ihm zu haben. Dies soll er oft-
mals tun. Der Almosenpfleger aber soll ihm an der Pforte zu essen geben, ihm Obdach gewähren und
ihn demjenigen in Erinnerung bringen, der das Kapitel abhält und der befugt ist, ihm seine Buße aufzu-
erlegen. Auch soll er vor allen Brüdern sagen: "Der und der, ein ehemaliger Bruder von uns, steht an
der Pforte und sucht Wiederaufnahme in das Haus, das er durch eigene Schuld verlassen hat, und ist der
Barmherzigkeit des Hauses gewärtig."
Der Vorsitzende des Kapitels soll alsdann sagen: "Liebe Herren Brüder, ist jemand unter Euch, der
weiß, dass der und der, welcher unser Bruder war, - hier soll er ihn bei seinem Namen nennen - etwas
getan oder mitgenommen hat, weshalb seine Wiederaufnahme in den Orden weder möglich noch angän-
gig wäre? Wenn nun der Betreffende etwas dergleichen nicht getan hat, soll er, wie oben angegeben ist,
wieder in den Orden aufgenommen werden.
652. Derjenige, welcher wieder in den Orden aufgenommen zu werden wünscht, soll sich an der großen
Pforte, wo er sich befindet, seiner Kleider bis auf das Beinkleid110 entledigen, um den Hals soll er ein
Seil111 tragen, und so soll in das Kapitel kommen vor den, der dasselbe abhält, und vor ihm und allen
Brüdern auf die Knie fallen. Der Vorsitzende des Kapitel aber soll sagen: "Lieber Bruder, Ihr habt Euch
töricht betragen, dass Ihr das Haus und Euren Orden verlassen habt." Worauf der Wiederaufnahme in
den Orden Suchende erwidern soll, dass er sehr betrübt und erzürnt sei und dass er sich töricht betragen
habe, dass er aber gern den Satzungen des Ordens gemäß Buße tun wolle.
653. Wenn man von einem Bruder weiß, dass er sich schlecht beträgt und dass er seine Strafe weder or-
110Körner schreibt „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21)
111Körner schreibt hier „Lederriemen“, Upton-Ward nur „rope“. Letzteres deckt sich auch mit mittelalterlichen
Abbildungen und auch mit den restlichen Erwähnungen dieser Praxis in der Ordensregel.
dentlich noch ruhig verbüßt, soll der Vorsitzende des Kapitels folgendermaßen zu ihm sagen: "Lieber
Bruder, Ihr wisst, dass Ihr eine große und lange Pönitenz abzubüßen habt. Wenn Ihr nun um die Er-
laubnis bittet, einem anderen religiösen Orden beizutreten um Eures Seelenheils willen, so denke und
glaube ich, dass Ihr nur klug daran tun würdet; ich möchte es Euch dringend anraten." Wenn er nun um
die Erlaubnis nachsucht, ist derjenige, welcher befugt ist, ihm seine Buße aufzuerlegen, auch befugt,
ihm mit dem Rate der Brüder den Abschied zu bewilligen. Wenn er aber nicht darum bittet, kann man
ihm denselben nicht geben, wenn er nicht etwas getan hat, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden
muss. Ehe er jedoch in das Kapitel kommt, um Verzeihung zu erbitten, kann man seine Angelegenheit
wohl lange hinausschieben und ihn lange warten lassen, damit er seine Torheit ordentlich erkennen
kann.
654. Wenn man aber weiß, dass der Bruder sich gut beträgt, dann sollen sie ihn aus dem Kapitel gehen
und ihn die Kleidung, die ihm zukommt, anziehen heißen. Sodann soll er wieder in das Kapitel kommen
und man soll ihm seine Buße auferlegen und ihm eine Kappe ohne Kreuz umtun; denn also lautet die
Ordensbestimmung. Hernach sollen sie den Almosenpfleger auffordern, sich seiner anzunehmen und ihn
in seinem Hause schlafen und wohnen zu lassen, wie es festgesetzt ist. Wenn jener nun seine Buße ab-
leistet, soll der Almosenpfleger ihn anweisen, was er tun soll; und wenn der büßende Bruder krank ist,
soll ihm der Almosenpfleger geben, was er zu seiner Genesung braucht; auch soll er den Tag, an wel-
chem jener seine Bußübung begonnen hat, aufzeichnen, damit man in nicht vergisst.
655. Kein Bruder, welcher eine Strafe abbüßt, darf zu einer Beratung oder zu einem Appell von Brü-
dern, wobei sich die Brüder versammeln, zugezogen werden, doch kann man ihn wohl privatim an ei-
nem besonderen Orte um Rat fragen, wenn es nötig ist.
Außerdem sagen die Ältesten und die angesehensten Mitglieder unsres Ordens, dass über kein Verge-
hen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, vor einem Bruder verhandelt werden darf, der
nicht die Macht hat, Brüder aufzunehmen.
Auch sagen Sie, dass man kein Vergehen, wie angegeben ist, mit Fasten am Freitage bestrafen darf;
man soll es nämlich vielmehr mit einem Tage oder mehreren Tagen Buße bestrafen. So, sagen sie, ist es
Brauch im Orden.
656. Wenn ein Bruder mit voller Bekleidung eine Buße ableistet, und es wird alarmiert, kann man ihm
ein Pferd und Waffen geben, damit er mit den andern Brüdern an die Erledigung der Sache geht. Wenn
er hernach wiederkommt, soll er zu seiner Buße zurückkehren.
Kein Bruder, der das Ordenshaus verlassen hat, darf bei der Meisterwahl zugegen sein, noch das zwei-
farbige Banner tragen.
So soll jemand zum Bruder gemacht und in den Tempelorden aufgenommen wer-
den.
657. "Liebe Herren Brüder, Ihr seht wohl, dass die Mehrzahl beschlossen hat. Diesen Mann zum Bru-
der zu machen: sollte einer unter Euch sein, der an ihm etwas wüsste, weshalb er auf rechtmäßige Wei-
se nicht Bruder sein dürfte, so soll er es sagen; denn es wäre schöner, wenn er es vorher sagte, als nach-
dem jener vor uns erschienen ist." Wenn nun niemand etwas sagt, soll man ihn holen und in ein Zimmer
in der Nähe des Kapitels treten lassen; sodann soll man zwei oder drei von den ältesten und angesehens-
ten Ordensmitgliedern zu ihm schicken, welche ihm am besten angeben können, was er tun muss.
658. Wenn er sodann vor diesen steht, sollen sie zu ihm sagen: "Bruder, sucht Ihr die Mitgliedschaft
des Ordens?" Und wenn er "ja" sagt, sollen sie ihn auf die großen Beschwerden des Ordenslebens hin-
weisen, sowie auf die Gebote der Opferwilligkeit, welche in demselben bestehen, und auch auf alle Be-
schwerden, auf welche sie ihn aufmerksam machen können. Wenn er nun sagt, er wolle alles gern um
Gottes willen leiden, er wolle auch Knecht und Sklave des Ordens sein für alle Zukunft, für sein ganzes
Leben, sollen sie ihn fragen: ob er ein Weib zur Frau oder zur Braut hat; ob er niemals einem andern re-
ligiösen Orden ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt hat; ob er keinem Weltlichen etwas schuldet,
was er nicht bezahlen kann; und ob er körperlich gesund ist, so dass er keine geheime Krankheit hat; ob
er nicht der Knecht eines Menschen ist.
659. Wenn er nun "nein" sagt, er sei frei von diesen Dingen, sollen die Brüder sich in den Kapitelsaal
begeben und zu dem Meister oder seinem Stellvertreter sprechen: "Herr, wir haben mit diesem Bieder-
mann, welcher draußen ist, gesprochen und haben ihn auf die Beschwerden des Ordenslebens hingewie-
sen, so gut wir es gekonnt und gewusst haben. Er sagt nun, er wolle Knecht und Sklave des Ordens
sein, auch ist er von allen denjenigen Dingen, nach denen wir ihn gefragt haben, frei und ledig: für ihn
ist also kein Hindernis vorhanden, dass er nicht mit Recht Bruder sein könnte und sollte, wenn es Gott
und Euch und den Brüdern gefällt."
660. Der Meister soll hierauf von neuem sagen, dass, falls einer da ist, der etwas weiß, er es mitteilen
soll; denn es wäre besser jetzt als später. Wenn nun keiner etwas sagt, soll jener sprechen: "Wollt Ihr,
dass man ihn in Gottes Namen kommen lasse?" Und die Biedermänner sollen sagen: "Lasst ihn in Got-
tes Namen kommen." Sodann sollen diejenigen, welche die Unterredung mit ihm hatten, wieder zu ihm
gehen und ihn fragen: "Ist es noch Euer fester Vorsatz?" Wenn er nun "ja" sagt, sollen sie ihm sagen
und Anweisungen geben, wie er die Mitgliedschaft des Ordens suchen soll. Er soll nämlich in den Kapi-
telsaal gehen, vor dem, welcher das Kapitel abhält, mit gefalteten Händen niederknien uns sprechen:
"Herr, ich trete vor Gottes, vor Euer und vor der Brüder Angesicht und bitte und ersuche Euch um
Gottes und unserer Frauen willen, dass ihr mich in Eure Gemeinschaft aufnehmt und mir die Wohltaten
des Ordens zu teil werden lasst wie einem, der für alle Zukunft Knecht und Sklave des Ordens sein will.
661. Der Vorsitzende des Kapitels soll nun sprechen: "Lieber Bruder, Ihr sucht etwas sehr großes; denn
von unserem Orden seht ihr nur die äußere Schale. Die Schale ist es nämlich, wenn Ihr seht, dass wir
schöne Pferde, schöne Rüstungen, gutes Trinken und Essen und schöne Kleider haben, und so scheint
es Euch, dass Ihr ein behagliches Leben führen werdet. Doch kennt Ihr nicht die schweren Anforderun-
gen, welche Eurer harren: es ist nämlich nichts Leichtes, dass Ihr, der Ihr jetzt Euer eigener Herr seid,
Euch zum Knecht eines andern macht. Denn Ihr werdet kaum jemals etwas tun, was Ihr wollt: denn
wenn Ihr in dem Lande diesseits des Meeres sein wollt, wird man Euch nach den jenseitigen Gebietstei-
len schicken; oder wenn Ihr in Accon sein wollt, wird man Euch in das Gebiet von Tripolis oder Antio-
chia oder Armenien schicken; oder man wird Euch nach Apulien schicken oder nach Sizilien oder in die
Lombardei oder nach Frankreich oder nach Burgund oder nach England oder nach verschiedenen an-
dern Ländern, wo wir Ordenshäuser und Besitzungen haben. Und wenn Ihr schlafen wollt, wird man
Euch wachen lassen; und wenn Ihr manchmal wachen wollt, wird man Euch befehlen, Euch in Euer
Bett zur Ruhe zu begeben."
662. Wenn der Betreffende dienender Bruder ist und Konventsbruder zu sein wünscht, kann man ihm
mitteilen, dass man ihn über eins der niedrigsten Handwerke, welche wir haben, setzen wird, etwa zum
Backofen oder in die Mühle, in die Küche, über die Kamele, über den Schweinestall oder über eins der
verschiedenen anderen Ämter, welche wir haben. - "Man wird Euch oft," so soll man Ihm sagen, "harte
Befehle erteilen; wenn Ihr bei Tische seid und essen wollt, wird man Euch befehlen, irgendwohin zu ge-
hen, und Ihr werdet niemals wissen wohin. Auch werdet Ihr es Euch manchmal gefallen lassen müssen,
sehr barsche Worte zu hören. Nun seht zu, mein lieber Bruder, ob Ihr wohl alle diese Unannehmlichkei-
ten werdet ertragen können."
663. Wenn er nun sagt: "Ja, ich werde sie alle, so Gott will ertragen," soll der Meister oder sein Stell-
vertreter sprechen: "Lieber Bruder, Ihr dürft die Mitgliedschaft des Ordens nicht suchen, um Herrschaf-
ten oder Reichtümer, noch um Wohlleben oder Ehre zu erlangen. Sondern aus drei Gründen sollt Ihr sie
suchen: einmal, um die Sünde dieser Welt zu meiden oder zu lassen; zum zweiten, um unserem Herrn
zu dienen; drittens, um arm zu sein und in dieser Zeitlichkeit Buße zu tun, also um Eures Seelenheils
willen: dies Ziel sollt Ihr im Auge haben, wenn Ihr um die Mitgliedschaft bittet."
664. Sodann soll er ihn fragen: "Wollt Ihr Euer ganzes Leben lang von nun an Knecht und Sklave des
Ordens sein?" Jener soll antworten: "Ja, Herr, so es Gott gefällt." "Und wollt Ihr darum Euren eigenen
Willen Euer ganzes Leben lang aufgeben, um zu tun, was Euer Vorgesetzter Euch befehlen wird?" wor-
auf jener erwidern soll: "Herr, ja, so es Gott gefällt."
665. Dann soll der Meister sagen: "Nun geht von hier hinaus und bittet unsern Herrn, dass er Euch mit
seinem Rate zur Seite stehe." Wenn er sodann draußen ist, kann der Vorsitzende des Kapitels sagen:
"Liebe Herren, Ihr seht, dass dieser Biedermann die Mitgliedschaft des Ordens sehnlichst wünscht und
sagt, dass er nunmehr sein ganzes Leben lang Knecht und Sklave des Ordens sein will. Ich habe Euch
schon einmal aufgefordert, dass, wenn etwa einer unter Euch ist, der etwas an ihm weiß, weshalb er
rechtens nicht Bruder sein kann, der Betreffende es sagen Soll; denn später, wenn jener schon Bruder
ist, würde man seiner Rede keinen Glauben schenken."
666. Wenn nun keiner etwas sagt, so soll der Meister sprechen: "Wollt Ihr, dass man ihn in Gottes Na-
men kommen lasse?" Alsdann soll irgend ein angesehener Bruder sprechen: "Lasst ihn in Gottes Namen
kommen." Da soll einer von den Biedermännern, welche vorher mit ihm gesprochen hatten, ihn holen
und ihm von neuem Anweisungen geben, wie er die Mitgliedschaft des Ordens suchen soll, so wie er
vorher um dieselbe nachgesucht hatte.
667. Wenn er sodann in den Kapitelsaal gekommen ist, soll er mit gefalteten Händen niederknien und
sprechen: "Herr, ich komme vor Gottes, vor Euer und der Brüder Angesicht und bitte und ersuche
Euch um Gottes und unsrer Frauen willen, dass Ihr mich in Eure Gemeinschaft und in den Genuss der
Wohltaten des Ordens aufnehmt, geistlich und weltlich, wie einen, welcher Knecht und Sklave des Or-
dens sein will bis an das Ende seines Lebens." Dann soll der Vorsitzende des Kapitels ihn fragen: Habt
Ihr es Euch wohl überlegt, lieber Bruder, ob Ihr willens seid, Knecht und Sklave des Ordens zu sein,
und ob Ihr willens seid, von Eurem eigenen Willen abzulassen für alle Zukunft, um den eines andern zu
tun? Wollt Ihr auch alle Mühsale erdulden, welche in den Ordensbestimmungen vorgesehen sind, und
alle Befehle ausführen, welche man an Euch richten wird?" - Er soll antworten: "Ja, Herr, so es Gott
gefällt."
668. Alsdann soll der Vorsitzende des Kapitels sich erheben und sprechen: "Liebe Herren, steht auf und
bittet den Herrn und die heilige Jungfrau Maria, dass er sein Versprechen hält." Und jener soll einmal
das Paternoster beten, wenn es ihnen beliebt, worauf der Bruder Kaplan ein Gebet an den heiligen Geist
richten soll. Dann soll der Vorsitzende des Kapitels die heilige Schrift nehmen und aufschlagen; der
Aufzunehmende aber soll sie mit beiden Händen erfassen und dazu niederknien. Hierauf soll der Vorsit-
zende des Kapitels zu ihm sagen: "Lieber Bruder, die Biedermänner, welche mit Euch gesprochen ha-
ben, haben Euch zwar nach vielem gefragt; soviel Ihr aber auch zu jenen und zu uns gesagt habt, so
sind dies doch alles eitle und müßige Worte, und weder Ihr noch wir würden viel Schaden von dem ha-
ben, was Ihr uns bis jetzt gesagt habt. Hier aber ist das heilige Wort unsres Herrn: gebt uns also nun
wahrheitsgetreue Auskunft über das, wonach wir Euch jetzt fragen werden; denn wenn Ihr löget, wür-
det Ihr meineidig sein und würdet aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott bewah-
ren möge.
669. "zuerst aber fragen wir Euch, ob Ihr mit einer Frau verheiratet oder verlobt seid, weshalb sie auf
Grund des Rechts der heiligen Kirche auf Euch Ansprüche machen könnte; denn wenn Ihr löget, und es
träte morgen oder später zu irgend einer Zeit der Fall ein, dass sie käme und könnte Euch beweisen,
dass Ihr ihr Mann seid, und könnte Euch auf Grund des Rechts der heiligen Kirche zurückverlangen,
würde man Euch das Kleid nehmen, Euch in starke Fesseln legen und mit den Sklaven arbeiten lassen.
Wenn man Euch sodann genug Schimpf angetan hätte, würde man Euch bei der Hand nehmen und der
Frau übergeben und Ihr würdet für alle Zukunft aus dem Orden ausgestoßen sein.
670. "Zweitens fragen wir, ob Ihr einer anderen Ordensgemeinschaft angehört habt oder ob Ihr ein Ge-
lübde abgelegt habt. Wenn Ihr nämlich ein solches abgelegt hättet, und man könnte Euch dessen über-
weisen und die Ordensgesellschaft verlangte Euch als ihren Bruder, würde man Euch das Kleid nehmen
und Euch dem Orden übergeben; vorher aber würde man Euch viel Schimpf antun und Ihr würdet der
Mitgliedschaft des Ordens für alle Zukunft verlustig gegangen sein.
671. "Drittens fragen wir, ob Ihr einem Weltlichen etwas schuldet, was Ihr nicht aus eigenen Mitteln
oder mit Hilfe Eurer Freunde bezahlen könnt, ohne dass Ordensalmosen irgendwie dazu verwandt wer-
den. Sollte dies der Fall sein, so würde man Euch das Kleid nehmen und Euch dem Gläubiger überlie-
fern; dann würde auch der Orden weder gegen Euch noch gegen den Gläubiger zu irgend etwas ver-
pflichtet sein.
672. "Viertens fragen wir, ob ihr körperlich gesund seid, dass keine verborgene Krankheit Euch anhaf-
tet, von dem abgesehen, was wir von außen sehen. Wenn Ihr überführt und überwiesen würdet, dass Ihr
eine solche schon in der Zeit gehabt habt, ehe Ihr unser Bruder wurdet, würdet Ihr aus dem Orden ge-
stoßen werden können, wovor Euch Gott bewahren möge.
673. "Fünftens fragen wir, ob Ihr einem Weltlichen, einem Tempelbruder oder sonst jemandem Gold
oder Silber oder sonst etwas versprochen oder gegeben habt, damit er Euch zum Eintritt in diesen Or-
den verhelfen solle. Denn das würde Symonie sein und Ihr würdet in unserm Orden Euer Heil nicht fin-
den. Solltet Ihr dessen überführt oder überwiesen werden, so würdet Ihr der Zugehörigkeit zum Orden
verlustig gehen.
"Oder wenn Ihr etwa eines Menschen Knecht wäret, und dieser machte sein Recht auf Euch geltend,
würde man ihm Euch zurückgeben und Ihr würdet aus dem Orden gestoßen werden." Und wenn er
Bruder Ritter ist, fragt man ihn nichts dergleichen, sondern man kann ihn fragen, ob er väterlicher- oder
mütterlicherseits ritterlicher Abkunft ist, ob sein Vater einem Rittergeschlecht entstammt, desgleichen
ob er aus gesetzmäßiger Ehe entsprossen ist.
674. Gleich darauf soll man ihn fragen, mag er nun Bruder Ritter oder dienender Bruder sein, ob er
Priester, Diakon oder Subdiakon ist. Denn wenn er eine von diesen Weihen empfangen hätte, und er
verheimlicht es, würde er ausgestoßen werden können. Ist er dienender Bruder, so kann man ihn fragen,
ob er Ritter ist. Auch kann man sie fragen, ob sie etwa mit dem Kirchenbanne belegt sind, mag der be-
treffende Bruder ein Ritter oder ein Dienender sein.
Sodann kann der Vorsitzende des Kapitels die Ältesten des Ordens fragen, ob sie sonst noch eine Frage
zu stellen haben. Wenn sie mit "nein" antworten, soll der Vorsitzende des Kapitels also sprechen: "Lie-
ber Bruder, seht Euch wohl vor, dass Ihr bei allen diesen Fragen, welche wir an Euch gestellt haben, die
Wahrheit gesagt habt; denn wenn über irgend einen dieser Punkte Eure Angabe der Wahrheit nicht ent-
sprechen sollte, so würdet Ihr aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott behüten
möge.
675. "Nun, lieber Bruder, nun höret wohl, was wir Euch sagen werden: Ich versprecht Gott und unsrer
lieben Frau, dass Ihr Euer Leben lang dem Meister des Tempels und jedem Vorgesetzten, der über
Euch steht, gehorsam sein werdet?" - Jener soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr Euer Leben lang Euren Kör-
per vor Unkeuschheit bewahren werdet?" Jener soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr Euer Leben lang ohne Besitz
bleiben wollt?" Hierauf soll jener antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr, solange Ihr lebt, die guten
Sitten und Gebräuche des Ordens, diejenigen, welche bereits in demselben bestehen, wie diejenigen,
welche der Meister und die Ältesten des Ordens noch einführen werden, halten werdet?" Jener soll zur
Antwort geben: "Ja, wenn es Gott gefällt, Herr."
676. "Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr während Eures ganzen
Lebens bei der Eroberung des heiligen Landes von Jerusalem mit der Kraft und der Macht, die Gott
Euch verliehen hat, behilflich sein werdet; werdet Ihr auch helfen, das Land, welches die Christen in Be-
sitz haben, nach Kräften zu schützen und zu retten??" - Er soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott ge-
fällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau, dass Ihr niemals diesen Orden verlassen wer-
det, weder zu Gunsten eines stärkeren noch eines schwächeren, weder zu Gunsten eines schlechteren
noch eines besseren, außer wenn Ihr es mit der Erlaubnis des Meisters und des Konvents, welche zur
Erteilung dieser Erlaubnis befugt sind tut?"- Jener soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau, dass Ihr niemals irgendwo dabei sein werdet,
wo ein Christ gewaltsam durch Euch oder auf Euren Rat mit Unrecht und Unverstand seiner Habe be-
raubt wird?" - Hierauf soll jener antworten: "Ja, Herr, so es Gott gefällt."
677. "So nehmen wir Euch im Namen Gottes, der heiligen Jungfrau Maria, des heiligen Petrus von
Rom, im Namen unsres apostolischen Vaters und aller Brüder des Tempel auf zu allen guten Werken
des Ordens, welche seit dem Anfange verrichtet worden sind und bis zum Ende werden verrichtet wer-
den, Euch und Euren Vater und Eure Mutter und alle diejenigen, welche Ihr von Eurer Familie aufneh-
men wollt. Und auch Ihr gewährt uns Anteil an allen guten Werken, welche Ihr verrichtet habt und
noch verrichten werdet. Wir versprechen Euch Brot und Wasser und die schlichte Kleidung des Ordens,
sowie Mühe und Arbeit in Fülle."
678. Alsdann soll der Vorsitzende des Kapitels den Mantel nehmen, ihn dem Betreffenden um den Hals
legen und die Schnüre fest anziehen, Der Bruder Kaplan soll den gebräuchlichen Psalm Ecce qam bo-
num und das Gebet an den heiligen Geist anstimmen, während jeder der Brüder das Paternoster beten
soll. Nun soll derjenige, welcher die Aufnahme vornimmt, ihn aufstehen heißen und ihm den Mund küs-
sen; und es ist gebräuchlich, dass der Bruder Kaplan ihn ebenfalls küsst.
Hierauf soll ihn der Aufnehmende auffordern, sich vor ihn hinzusetzen, und zu ihm sprechen: "Lieber
Bruder, unser Herr hat Euch Eurem Wunsche gemäß hergeführt und in eine so schöne Gesellschaft ge-
bracht, wie es die Ritterschaft des Tempels ist; deshalb müsst Ihr Euch große Mühe geben und Euch
hüten, niemals etwas zu tun, wodurch Ihr derselben verlustig gehen müsstet, wovor Gott Euch bewah-
re. Wir werden Euch nun einige von den Gründen angeben, welche die Ausstoßung aus dem Orden und
sodann solche, welche den Verlust des Kleides zur Folge haben, wie sie uns eben einfallen.
679. "Jetzt habt Ihr, lieber Bruder, die Dinge wohl vernommen, weshalb Ihr aus dem Orden gestoßen
werden und das Kleid verlieren könnt, doch nicht alle: Ihr werdet sie noch erfahren und Euch danach
richten, wenn es Gott gefällt: auch sollt Ihr die Brüder danach fragen und Euch danach erkundigen.
Nun gibt es noch andre Dinge, bei denen nach feststehenden Grundsätzen verfahren wird; wenn Ihr die
tätet, würdet Ihr einer anderen Strafe verfallen. Ihr dürft nämlich niemals einen Christen verwunden,
noch ihn im Zorne oder Grimme weder mit der Faust, noch mit der flachen Hand, noch mit dem Fuße
berühren, noch an den Haaren ziehen, noch mit dem Fuße treten. Wenn Ihr ihn mit einem Steine oder
Stocke oder mit geschliffenen Waffen, wie ich Euch oben angegeben habe, verwundet, wodurch Ihr ihn
auf einmal töten oder verstümmeln könntet, würde es von dem Belieben der Brüder abhängen, ob sie
Euer Kleid Euch nehmen oder lassen wollen. Niemals dürft Ihr bei Gott noch bei unsrer Frau, noch bei
einem Heiligen schwören. Ihr dürft nie den Dienst einer Frau in Anspruch nehmen, außer wegen kör-
perlichen Unwohlseins oder mit Erlaubnis dessen, der Euch dieselbe geben kann; niemals dürft Ihr eine
Frau küssen, weder die Mutter, noch die Schwester, noch eine Verwandte, die Ihr habt, noch eine andre
Frau. Niemals dürft Ihr jemandem einen Aussätzigen, Stinkhals oder Verräter nennen, noch ihm hässli-
che Namen beilegen; denn alle gemeine Worte sind verboten, aller höflichen Worte aber sollen wir uns
bedienen, wie überhaupt alles Gute tun.
680. "Nun wollen wir angeben, wie Ihr schlafen sollt. Ihr sollt in Zukunft stets im Hemd, in Beinklei-
dern und wollenen Hosen und in einem kleinen Gürtel um die Lenden schlafen.112 In Eurem Bett sollt
Ihr drei Stücke haben, nämlich einen Strohsack und zwei Laken; anstatt eines Lakens könnt Ihr auch
eine Decke haben, wenn der Drapierer sie Euch geben will. Der Überzug ist eine Vergünstigung, falls
Ihr jemanden findet, der ihn Euch gibt. Kleider zum Anziehen dürft Ihr nur so viele haben, als der Dra-
pierer Euch gibt, und wenn Ihr sie kauft, würdet Ihr hart bestraft werden.
112Körner schreibt „Hosen“ und „Strümpfe“, gemeint sind die Bruche und die Hosenbeine (vgl. Art. 21). Körner schreibt
hier außerdem von „leinernen Strümpfen [=Hosen]“, Upton-Ward hingegen von wollenen.
681. "Nun werden wir Euch sagen, wie Ihr zu Tisch und wie Ihr zu den Horen kommen sollt. Ihr sollt
bei jedem Glockenläuten kommen. Wenn die Glocke zum Essen läutet, sollt Ihr zu Tisch kommen und
auf die Priester und die Hilfsgeistlichen warten, um den Segen zu sprechen. Dann sollt Ihr nachsehen,
ob Brot, Wasser und Salz oder das, was Ihr trinken sollt, da ist; hierauf sollt Ihr das Tischgebet spre-
chen und Euch dann setzen und Euer Brot schneiden. Wenn Ihr an einem Orte seid, wohin ein Priester
kommt, sollt Ihr still ein Paternoster beten, bevor Ihr Euch setzt, sodann sollt Ihr Euer Brot, sowie das,
was Gott Euch gibt, in Frieden und Ruhe essen. Verlangen dürft Ihr nichts außer Brot und Wasser,
denn man hat Euch nichts anderes versprochen; wenn aber die Brüder etwas anderes essen, könnt Ihr
bescheiden um etwas bitten. Wenn Ihr jedoch Fleisch oder Fisch esst, und es ist etwa nicht gar oder
schlecht oder finnig, dann könnt Ihr darum bitten, es umzutauschen; doch ist es schöner, wenn Euer
Tischgenosse für Euch darum bittet. Und wenn genug davon da ist, wird er es umtauschen; wenn aber
nichts zum Umtauschen vorhanden ist, wird er Euch etwas andres dafür geben, Gesindekost oder von
dem, was am reichlichsten vorhanden ist. Damit müsst Ihr Euch dann zufrieden geben und es in Geduld
annehmen.
682. "Wenn Ihr nun gegessen habt, sollt Ihr, die Priester voran, in die Kapelle113 gehen und unserm
Herrn ein stilles Dankgebet darbringen; und Ihr dürft nicht sprechen, bis Ihr ein Paternoster gebetet
habt und die Priester ein Gratias. Wenn kein Priester da ist, so tut es an dem Orte selbst oder an dem
geeignetsten Platze in der Nähe. Hierauf könnt Ihr Euerm Dienste nachgehen. Wenn Ihr zur None läu-
ten hört, sollt Ihr Euch dorthin begeben: wenn ein Priester da ist, sollt Ihr dieselbe anhören; wenn aber
kein Priester da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für unsre Frau und sieben für den Tag. -
Auch zur Vesper müsst Ihr kommen und sie anhören; und wenn kein Priester, noch eine Kirche da ist,
sollt Ihr achtzehn Paternoster beten, neun für unsre Frau und neun für den Tag. Hierauf sollt Ihr zum
Abendessen gehen. Und wenn Ihr die Glocke der Komplete läuten hört, sollt Ihr zur Kollation kommen
und genießen, was man Euch bringt; denn es steht im Belieben des Meisters, ob er Euch Wie oder Was-
ser geben will. Sodann sollt Ihr, wenn man dabei irgend einen Befehl erlassen will, ihn anhören und tun,
was Euch befohlen wird. Hierauf sollt Ihr die Komlete anhören, wenn ein Priester da ist; wenn aber kei-
ner da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für den Tage und sieben für unsere Frau. - Dann
sollt Ihr zu Bett gehen. Wenn Ihr aber vorher Eurem Gesinde noch einen Befehl erteilen wollt, so könnt
Ihr ihnen, was Euch beliebt, in ruhiger Weise anbefehlen. Wenn Ihr dann zu Bett gegangen seid, sollt
Ihr ein Paternoster beten.
683. "Wenn Ihr zur Frühmette läuten hört, sollt Ihr aufstehen und sie anhören, falls ein Priester da ist;
wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr sechsundzwanzig Paternoster beten, dreizehn für unsre Frauen
und dreizehn für den Tag. Sodann sollt Ihr dreißig Paternoster für die Toten und dreißig für die Leben-
den beten, bevor Ihr Trank oder Speise, Wasser ausgenommen, zu Euch nehmt. Dies dürft Ihr nicht un-
terlassen, Ihr müsstet denn durch körperliche Krankheit verhindert sein, sie zu beten; denn sie sind für
uns festgesetzt zu Nutz und Frommen unserer Mitbrüder, unserer Mitschwestern, unserer Wohltäter
und Wohltäterinnen, dass unser Herr sie zu einem guten Ende führe und ihnen wahrhafte Vergebung
gewähre. Wenn Ihr dann die Frühmette gehört habt, falls nämlich ein Priester da ist, oder sie für Euch
gebetet habt, falls kein Priester da ist, könnt Ihr Euch wieder schlafen legen.
684. "Wenn Ihr nach einander zur Prime, Terze und zu Mittag läuten hört, so hört die Horen an, falls
ein Priester da ist; wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für unsre
Frau und sieben für den Tag, ebenso viele zur Terze und ebenso viele zu Mittag, und zwar sollt Ihr sie
nach einander beten, ehe Ihr esst.
685. "Alle Gebete, die ich Euch angegeben habe, sollt Ihr verrichten; doch sollt Ihr die Horen unser
Frau vorher und die des Tages nachher beten aus dem Grunde, weil unser Orden zu Ehren unsrer Frau-
en gestiftet wurde. Betet auch die Horen unsrer Frauen stehend und die des Tages sitzend. - Und wenn
Ihr in einem Hause des Tempelordens seid, wo ein Tempelbruder verscheidet, oder wenn Ihr Brot von
dem Hause esst, wo der Bruder stirbt, sollt Ihr hundert Paternoster für seine Seele beten: innerhalb der
ersten sieben Tage sollt Ihr sie, wenn es Euch möglich ist, beten. Wenn Gott den Meister zu sich ruft,
sollt Ihr, an welchem Orte Ihr auch seid, innerhalb der sieben Tage zweihundert Paternoster beten. Die
Paternoster für die Toten dürft Ihr nicht beiseite lassen, außer wegen körperlicher Unpäßlichkeit, we-
gen Krankheit, so wie oben angegeben ist.
686. "Nun haben wir Euch angegeben, was Ihr tun und wovor Ihr Euch hüten müsst, weshalb man aus-
gestoßen werden und weshalb man das Kleid verlieren kann; auch von den andren Strafen habe wir ge-
sprochen. Wir haben Euch allerdings nicht alles gesagt, was wir Euch sagen müssten, doch werdet Ihr
Euch danach erkundigen. - Möge Gott Eure Worte und Eure Handlungen in die rechten Weg leiten."
AMEN.
113Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
: mit Gottes Hilfe in Bearbeitung :
: Ordensregeln des FENRH :
1.
Für alle diejenigen welche mit reinem Herzen Ritterdienste dem höchsten Könige leisten, begehren und mit eifriger Sorgfalt die edle Rüstung des Gehorsams anlegen und dieselbe auch dauernd ausfüllen.
Denen folgen wir Euch ermahnen, welche Gott aus der Masse der Verdammnis ausersehen und durch seine Gnade und Barmherzigkeit zur Verteidigung des Königreiches von Jerusalem berufen hat.
Lasst uns Das was unsere Ahnen, mit der Gründung des Königreiches von Jerusalem, begannen mit Gottes Hilfe vollenden.
Lasst uns die Gründerväter und Schwestern des Königreiches von Jerusalem , durch unsere Taten, ehren.
Gottes Wort soll uns wieder inspirieren, leiten und Ermahnug sein.
Sehe wer sehen kann und Höhre wer hören kann.
Allen Anderen das Herz als Kompass diene.
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2. Vor allen Dingen musst Du, wer du auch seiest, Ritter Christi, wenn du einen so heiligen Übertritt
erwählest, mit reinem Fleiße und fester Beharrlichkeit dich deinem Berufe widmen, welcher so würdig
und so heilig ist, dass, wenn er rein und mit Ausdauer erfüllt wird, du verdienst, zu der Schar der Mär-
tyrer gerechnet zu werden, welche für Jesum Christum ihr Leben hingaben. In dieser frommen Vereini-
gung ist der Ritterorden erblüht und zu neuem Leben erwacht. Dieser Orden missachtete die Leibe zur
Gerechtigkeit, die zu pflegen zu seinem Dienst gehört, und tat nicht, was er sollte, nämlich Arme, Wit-
wen, Waisen und Kirchen zu verteidigen. Sie suchten im Gegenteil ihre Stärke darin, zu rauben, Beute
zu machen und zu morden. Wohl verfährt mit uns der Herrgott und unser Heiland Jesus Christus, der
seine Freunde aus der heiligen Stadt Jerusalem an die Grenze von Franzien und Burgund gesandt hat,
welche um unseres Heiles und um der Verbreitung des wahren Glaubens willen nicht aufhören, ihre
Seelen Gott als wohlgefälliges Opfer darzubringen.
3. Daher versammelten wir uns in aller Freudigkeit und aller Brüderlichkeit auf die Bitten des Meisters
Hugo von Payens, welcher den vohergenannten Ritterorden durch die Gnade des heiligen Geistes ge-
gründet hat, in Troyes aus den verschiedenen Provinzen jenseits der Berge am Feste des heiligen Hilari-
us im Jahre 1128 der Menschwerdung Jesu Christi, im neunten Jahre der Gründung des vorhergenann-
ten Ritterordens. Die Art und Einrichtung des Ordens vernahmen wir in gemeinschaftlichem Kapitel aus
dem Munde des oben erwähnten Meisters, Bruder Hugo von Payens; und in der Erkenntnis der Man-
gelhaftigkeit unseres Wissens habe wir das, was uns gut und nützlich schien, gebilligt und das, was uns
töricht schien beiseite gelassen.
4. Und alles, was auf dem gegenwärtigen Konzil nicht gesagt oder dargetan werden kann, möge uns
nicht als Leichtfertigkeit angerechnet werden; vielmehr haben wir in weiser Fürsorge auf den Rat des
gemeinsamen Konzils einstimmig diejenigen Punkte gebilligt, welche wir dem Gutdünken unseres ehr-
würdigen Vaters Honorius und des edlen Patriarchen von Jerusalem, Stephan, der die Verhältnisse des
Morgenlandes und der armen Ritter Christi wohl kennt, überließen. Wenn nun auch eine gar große An-
zahl frommer Väter, die auf diesem Konzil sich versammelt haben, die maßgebende Bedeutung unserer
Äußerungen anerkannten, so dürfen wir dennoch nicht die richtigen Ansichten, die sie äußerten und
vertraten, mit Stillschweigen übergehen.
5. So bin ich, Johann Michael, durch die Gnade Gottes für würdig befunden worden, bescheidener
Schreiber des vorliegenden Schriftstückes zu sein auf Befehl des Konzils und des ehrwürdigen Vaters
Bernhard, Abt von Clairvaux, welchem dieses göttliche Amt übergeben und anvertraut wurde.
Die Namen der auf dem Konzil erschienenen Väter
6. Zunächst war anwesend Matthäus, Bischof von Albano, durch die Gnade Gottes Legat der heiligen
römischen Kirche; Renaud, Erzbischof von Reims; - Henri, Erzbischof von Sens; und sodann deren Suf-
fragane: Gocelin, Bischof von Soissons; - der Bischof von Paris; - der Bischof von Troyes; - der Bi-
schof von Orleans; - der Bischof von Auxerre; - der Bischof von Meaux; - Der Bischof von Chalons; -
der Bischof von Laon; - der Bischof von Beauvais; - der Abt von Dézelay, welcher später Erzbischof
von Lyon und Legat der römischen Kirche wurde; - der Abt von Citeaux; - der Abt von Pontigny; - der
Abt von Trois -Fontaines; - der Abt von St. Denys zu Reims; der Abt von St. Stephan zu Dijon; - der
Abt von Molesmes; - der obengenannte Bernhard, Abt von Clairvaux, dessen Ansicht den lebhaften
Beifall der vorher Genannten fand. Es war auch anwesend Meister Alberich von Reims; - Meister Fou-
chier und mehrere andere, über welche ausführlicher zu berichten nicht angehen würde. In betreff der
anderen, welche keine Gelehrten waren, scheint es mir angebracht, sie als glaubwürdige Zeugen in die-
ser Sache anzuführen; es sind : der Graf Thibaud; - der Graf von Nevers; - Andreas von Beaudemant.
Diese beteiligten sich an dem Konzile so, dass sie mit eifriger Sorgfalt herauszufinden suchten, was ver-
ständig war, und das, was ihnen nicht vernünftig schien, missbilligten.
7. Und Bruder Hugo von Payens, der Meister der Ritterschaft, war selbst in eigener Person anwesend
mit einigen seiner Brüder, nämlich Bruder Rotland, - Bruder Godefroy, - Bruder Goffroy Bisot, - Bru-
der Payens von Montdidier, Bruder Archambaud von Saint-Amand. Dieser Meister Hugo führte nun die
oben genannten Väter, soweit er sich daran erinnern konnte, in die Weise und Observanz des geringen
Anfanges seines Ritterordens ein, welcher von dem der spricht; Ego principium qui et loquor vobis, d.h.
Ich, der ich mit Euch spreche, bin der Anfang, seinen Ursprung genommen hat.
8. Das Konzil beschloss daher, dass das Ergebnis der Beratung, welches hier durch das Studium der
Heiligen Schrift sorgfältig ausgearbeitet und geprüft wurde und mit dem Vorwissen des Papstes der hei-
ligen römischen Kirche, Honorius, und des Patriarchen von Jerusalem, sowie mit der Zustimmung des
Kapitels der armen Ritter des Tempels, welcher in Jerusalem ist, aufgezeichnet wurde, damit es nicht
der Vergessenheit anheimfalle und sicher aufbewahrt werde, auf dass sie sich würdig zeigen, geraden
Wegs zu ihrem Schöpfer zu gelangen, der soviel süßer ist als Honig, dass letzterer, mit ihm verglichen,
bitter ist wie der bitterste Wermut, und mit dessen Beistand sie kämpfen und kämpfen mögen in alle
Ewigkeit. Amen.
Hier beginnt die Regel von der armen Ritterschaft des Tempels.
9. Ihr, die Ihr Eurem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit Rossen und Waffen zugleich mit
Euch dem höchsten Könige für das Heil ihrer Seelen auf einige Zeit dienen, bestrebt Euch allesamt, mit
reinem Verlangen die Matutine anzuhören und den ganzen Gottesdienst nach der kirchlichen Vorschrift
und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt Jerusalem. Deshalb gerade, ehrwürdige Brüder,
ist Gott mit Euch, weil ihr versprochen habt, die trügerische Welt aus Liebe zu Gott für immer zu ver-
achten, und weil ihr die Qualen, die Eurem Körper bevorstehen, gering schätzet. Nachdem ihr Euch an
dem Leibe Gottes gesättigt habt und in den Geboten unseres Herren unterwiesen seid, soll keiner nach
beendigtem Gottesdienst sich fürchten, in die Schlacht zu ziehen, sondern jeder sei bereit, die Krone zu
empfangen.
10. Wenn aber ein Bruder in Geschäften des Ordens und der Christenheit des Morgenlandes ausgesandt
ist, - und wir glauben, dass dies oft geschehen wird, - und den Gottesdienst nicht wird anhören können,
so soll er 13 Paternoster anstatt der Matutine beten, für jede Hore sieben und zur Vesper neun. Wir alle
insgesamt heißen dies gut. Aber diejenigen, welche einen solchen Auftrag erhalten und zu den festge-
setzten Horen nicht zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist, die festgesetzten
Horen nicht übergehen, sondern Gott ihren schuldigen Tibut zollen.
Auf welche Weise die Aufnahme von Brüdern vor sich gehen soll
11. Wenn ein weltlicher Ritter oder ein anderer Mann aus der Masse der Verdammnis ausscheiden, die-
se Welt verlassen und Euer gemeinsames Leben erwählen will, so stimmt nicht sofort darein, ihn aufzu-
nehmen. Denn so sagt der heilige Paulus: Probate spiritus si ex Deo sunt. Prüfet den Geist, ob er von
Gott kommt. Sondern ehe ihr in seine Aufnahme als Bruder einwilligt, soll ihm die Regel vorgelesen
werden; wenn er dann willens ist, eifrig den Geboten der Regel zu gehorchen, und der Meister sowie
die Brüder ihn aufzunehmen gesonnen sind, so versammelt die Brüder im Kapitel. Dort mag er vor allen
seinene Willen und Wunsch kund geben und seine Bitte vorbringen mit aufrichtigem Herzen.
Von den exkommunizierten Rittern
12. Wo Ihr exkommunizierte Ritter versammelt wisst, dahin heißen wir Euch gehen; und wenn sich
dann einer findet, der sich dem Ritterorden in den Ländern jenseits des Meeres anschließen will, dürft
ihr nicht so sehr nur den zeitlichen vorteil sehen, sondern ihr müsst vielmehr das ewige Heil ihrer Seele
im Auge haben. Wir befehlen ihn mit der Bedingung aufzunehmen, dass er vor dem Bischof der betref-
fenden Provinz sich einstellt und diesem sein Vorhaben kundgibt. wenn nun der Bischof ihn anhört und
absolviert hat, soll er ihn zu dem Meister und den Tempelbrüdern schicken, und sofern sein Leben ehr-
bar und der Gemeinschaft mit Ihnen würdig ist, soll er, wenn der Meister und die Brüder es für gut fin-
den, in Gnaden aufgenommen werden. Falls er währenddessen stirbt infolge der anstrengung und Stra-
pazen, welche er erduldet hat, so lasse man ihm die volle Wohltat der Brüderschaft zuteil werden, gera-
de so, als wenn er einer von den armen Tempelrittern wäre.
13. Auf keine andere Weise dürfen die Tempelritter öffentlich mit einem Exkommunizierten verkehren,
noch etwas von ihm annehmen. Dies verbieten wir ausdrücklich da es nicht unmöglich wäre, dass der
Betreffende exkommuniziert wird, wie jener es ist. Wenn diesem jedoch nur verboten ist, den Gottes-
dienst anzuhören, dann kann man wohl mit ihm Umgang haben und etwas als Almosen annehmen, so-
fern der Komtur es erlaubt.
Kinder soll man in den Orden nicht aufnehmen
14. Wenn auch die Regel der heiligen Vater die Aufnahme von Kindern in einen Orden gestattet, so ge-
ben wir Euch doch den Rat, Euch damit nicht zu befassen. Derjenige nämlich, welcher sein Kind für das
ganze Leben dem Ritterorden schenken will, soll für dessen Unterhalt bis zu der Stunde sorgen, wo es
stark und Kräftig genug ist, um Waffen zu tragen und die Feinde Jesu Christi aus dem heiligen Land zu
vertreiben. Alsdann sollen die Eltern denselben zum Ordenshause bringen und den Brüdern seinen
Wunsch zu erkennen geben. Es ist besser, dass er nicht im Kindesalter das Gelübde ablegt, sondern erst,
wenn er herangewachsen ist; auch ist es besser, dass er es nicht bereut, als wenn er es zu bereuen hätte.
Sodann sollen demjenigen, welcher in den Bruderbund aufgenommen zu werden begeht, Prüfungen auf-
erlegt werden nach dem Gutdünken des Meisters und der Brüder, sowie mit Rücksicht auf die Ehrbar-
keit seiner Lebensführung.
Von den Brüdern welche ungebührlich lange in der Kapelle1 stehen
15. Es ist uns zu Ohren gekommen und wir haben durchaus glaubwürdige Zeugen vernommen, dass ihr
unmässig lange stehend den Gottesdienst anhört. Dass dies so gehalten wird, entspricht nicht unserem
Befehle, im Gegenteil missbilligen wir es. Wir ordnen aber an, sowohl für die Starken als auch für die
Schwachen, dass um Störung zu vermeiden, die Starken sowohl als die Schwachen, wenn der Psalm
Venite exultemus domino nebst dem ganzen Invitatorium und der Hymne gesungen ist, sich setzen und
ihre Gebete still für sich und unauffällig verrichten und nicht dabei schreien, damit nicht der, welcher
schreit, die andere Brüder beim Beten störe.
16. Wenn aber am Ende der Psalmen das Gloria patri gesungen wird, dann erhebt Euch, vor allen aus
Ehrerbietung vor der heiligen Dreifaltigkeit, und verbeugt Euch gegen den Altar; die Kranken und
schwachen aber sollen das Haupt verneigen. So also lautet unsere Bestimmung; und wenn das Evangeli-
um verlesen und das Te deum laudamus gesungen wird, sollt ihr so lange stehen, bis alle Laudes gesun-
gen sind und die Frühmette zu Ende ist. So sollt ihr zur Frühmette und zu allen anderen Horen unsrer
Frauen unsrer Bestimmung gemäss stehen.
Von der Bekleidung der Brüder.
17. Wir ordnen an, dass alle Gewänder der Brüder von einer Farbe seien, d.h. weiss oder schwarz oder
dunkelbraun. Auch gestatten wir allen Brüder Rittern, im Winter und im Sommer, wenn es sein kann,
weisse Mäntel zu tragen; keinem anderen aber ist es erlaubt, einen weissen Mantel zu tragen, ausser den
oben genannten Rittern Christi. Diejenigen nämlich, welche das dunkle Leben aufgegeben haben, sollen
durch ihre weissen Mäntel zu erkennen geben, dass sie mit ihrem Schöpfer versöhnt sind: dies bedeutet
Reinheit und Keuschheit des Herzens. Keuschheit ist die Ruhe des Gemüts und die Gesundheit des Kör-
pers. Denn wenn ein Bruder nicht keusch bleiben sollte, so dürfte er schwerlich zur ewigen Ruhe kom-
men, noch Gott schauen, nach dem Zeugnis des Apostels, welcher sagt: Pacem sectamini cum monibus
et castimoniam sine qua nemo deum videbit, d.h. : Haltet Frieden mit allen, bewahrt die Keuschheit,
ohne welche niemand Gott schauen kann.
18. Diese Kleider sollen jedoch ohne jedwede unnütze Zutat und ohne jeglichen Prunk sein. Und so
ordnen wir an, dass kein Bruder irgendwelches Pelz - oder Rauchwerk an seiner Kleidung habe, noch
etwas anderes, das zur Körperpflege gehört, nicht einmal eine Decke, sie müsste denn aus Lamm - oder
Schaffell sein. Wir bestimmen, dass alle sich so tragen, dass jeder leicht seine Kleider und sein Schuh-
werk an - oder ablegen kann. Auch soll der Drapierer oder sein Stellvertreter sorgfältig darauf achten
und daran denken, dass er sich Gottes Lohn in allen vorhergenannten Dingen verdient, wenn er die
Kleider so ausgibt, dass die Augen der Neider und Verleumder nicht an ihnen beobachten können, dass
sie zu lang oder zu kurz sind, sondern der soll sie verteieln, wie sie für diejenigen, welche sie tragen sol-
len, passen und der Grösse eines jeden entsprechen.
19. Wenn ein Bruder aus Stolz oder Überhebung meint, dass ihm ein schöneres und besseres Gewand
zukomme, soll man ihm das geringste geben. Auch sollen diejenigen, welche die neuen Gewänder emp-
fangen, die alten sogleich zurückgeben, um sie den Knappen, den Dienenden und bisweilen den Armen
zu schenken nach dem Gutdünken dessen, der dieses Amt innehat.
Von den Hemden.
20. Unter anderem treffen wir in Gnaden Anordnung, dass von Ostern bis Allerheiligen jedem Bruder
mit Rücksicht auf die Hitze, welche im Morgenlande herrscht, aus Gnade und nicht aus Verdienst ein
leinenes Hemd gegeben werde, und zwar nur demjenigen, der es benutzen will.
1 Körner schreibt in diesem Artikel statt „Kapelle“ „Kloster“, Upton-Ward hingegen „chapel“. Büßende Brüder ohne
Habit waren aus der Gemeinschaft und dem Kapitel ausgeschlossen. Sie kamen nur zur Disziplin in den Kapitelraum.
Sie schliefen auch abseits der anderen Brüder (vgl. Art. 470 und 266).
Von dem Bettzubehör.
21. Auf Grund gemeinsamen Beschlusses ordnen wir an, dass jedes Bettzubehör so sein soll, wie der
Meister es vorgesehen hat. Wir glauben, dass für jeden neben dem Strohsacke das Keilkissen und die
Decke genügen; derjenige aber dem eines von diesen fehlt, soll dafür ein Bettuch haben und zwar wird
er eine Leinendecke immer gut gebrauchen können, eine nämlich, die aus grobem Stoffe hergestellt ist.
Wenn sie schlafen, sollen sie stets ein Hemd, Unterbeinkleider2, Hosen3 und einen Gürtel tragen; da wo
sie schlafen, soll Licht brennen bis zum Morgen. Der Drapierer soll außerdem dafür sorgen, dass den
Brüdern das Haar vernünftig geschoren wird, dass sie von vorne und hinten anständig aussehen; ganz in
der selben Weise soll strikt hinsichtlich des Backenbartes und des Schnurrbartes verfahren werden, da-
mit an ihrem Äußeren nichts Unschickliches und Unnötiges sichtbar wird.
Von den Schnabelschuhen und den Schuhschleifen.
22. Wir verbieten die Schnabelschuhe und die Schleifen und geben den Befehl, das keiner welche haben
soll; und alle denen, welche dem Orden vorübergehend dienen, gestatten wir es nicht nur nicht, sondern
befehlen im Gegenteil ausdrücklich, dass sie weder Schnabelschuhe noch solche mit Schleifen haben.
Denn es ist allgemeine bekannt und unschwer einzusehen, dass dies schon den Heiden ein Greuel war.
Die Brüder sollen weder zu üppiges Haar noch übermässig lange Kleider tragen. Denn diejenigen, wel-
che dem höchsten Schöpfer dienen, müssen notwendigerweise innerlich und äusserlich rein sein nach
dem Zeugnis Gottes selbst, welcher gesagt hat: Estote mundi quia ego mundus sum; d.h.: Seid rein,
weil ich rein bin.
Wie sie essen sollen.
23. Im Palaste oder besser gesagt im Refektorium sollen die Brüder gemeinschaftlich essen. Doch weil
ihr nicht an das Zeichen der anderen Ordensangehörigen gewöhnt seid, schickt es sich für Euch, dass,
wenn ihr etwas braucht, ihr um das an der Tafel Nötige artig und unauffällig bittet und zwar in aller De-
mut und ehrerbietiger Ergebenheit. Denn der apostel sagt: Manduca panem tuum cum silentio, d.h.: Iss
dein Brot mit Stillschweigen. Und der Psalmist: Posui ori meo custodiam, d.h.: Ich habe mir vorgesetzt,
ich will mich hüten, dass ich nicht sündige mit meinem Munde, d.i.: Ich bin darauf bedacht gewesen,
dass meine Zunge nicht fehle, d.i.: Ich habe meinen Mund bewahrt davor, dass er nicht übel redete.
Von der Schriftverlesung.
24. Stets soll beim Mittag - und Abendessen des Konventes die heilige Schrift, wenn möglich, verlesen
werden. Wenn wir Gott lieben, müssen wir auch seine heiligen Worte und seine heiligen Gebote auf-
merksam zu hören begehren; derjenige, welcher die Schrift verliest, soll, bevor er zu lesen beginnt,
Euch anweisen, Stillschweigen zu beobachten.
Von den Näpfen und Bechern.
25. Wenn nicht genug Näpfe vorhanden sind, sollen die Brüder zu zweien essen, damit der eine eifriger
für den anderen sorge und damit weder unfeine Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit bei dem ge-
meinsamen Mahle sich einschleiche. Es schein uns auch billig, dass jeder Bruder eine gleich große Rati-
on Wein in seinem Becher habe.
Von dem Fleischgenuss.
26. Dreimal wöchentlich Fleisch zu essen, ist für Euch hinreichend, außer zu Weihnachten oder Aller-
heiligen oder zu Mariä Himmelfahrt oder am Feste des zwölf Apostel. Denn für gewöhnlich Fleisch zu
essen, wir als eine, wenn auch unanstössliche Verweichlichung des Körpers angesehen. Wenn jedoch
ein solcher Festtag, an welchem es schicklich ist, das Fleischessen zu unterlassen, auf einen Dienstag
fällt, dann soll den Brüdern am tage darauf reichlich Fleisch verabreicht werden. Am Sonntage sollen al-
len Tempelbrüdern sowie den Kaplänen und Klerikern zwei Portionen Fleisch gegeben werden, der hei-
ligen Auferstehung Jesu Christi zu Ehren. Das übrige Hausgesinde nämlich die Knappen und die Die-
nenden, sollen mit einer Portion zufrieden sein und dafür Gott danken.
2 Gemeint ist die Bruche.
3 Körner schreibt hier „Strümpfe“. Gemeint sind einzelne Hosenbeine, wie damals üblich, die mittels Nestelbändern am
Tunnelzug der Bruche festgeknotet wurden.
Von den Speisen an den übrigen Wochentagen.
27. An den anderen Wochentagen, also am Montag, Mittwoch und auch am Sonnabend, sollen die Brü-
der zwei oder drei Gerichte haben, Hülsenfrüchte oder Gemüsesuppe. Wir glauben, dass dies ausreicht,
und bestimmen, dass es so gehalten werde. Denn derjenige, welcher von dem einen Gerichte nicht isst,
soll von dem anderen essen.
Von der Freitagskost.
28. Am Freitag soll der ganzen Kongregation insgemein Fastenspeise gegeben werden aus Ehrfurcht
vor dem Leiden Jesu Christi; und fasten soll man von Allerheiligen bis Ostern, außer am Weihnachtsta-
ge, dem Fest unserer Frauen und der zwölf Apostel. Die schwachen und kranken Brüder sind jedoch
hieran nicht gebunden. Von Ostern ab bis Allerheiligen kann man zweimal essen, wenn nicht ein Gene-
ralfasten eintritt.
Von der Verrichtung des Tischgebets.
29. Stets sollen nach dem Mittag - und Abendessen alle Brüder Gott ein stilles Gebet darbringen, wenn
die Kirche in der Nähe des Palastes, in welchem sie essen, sich befindet; wenn dieselbe jedoch nicht so
nahe ist, sollen sie gleich an Ort und Stelle Jesu Christo demütigen Herzens danksagen, ihm, der unser
höchster Erhalter ist. Die Überbleibsel das angebrochenen Brotes sollen den Armen geschenkt und das
nicht angebrochene Brot soll aufbewahrt werden. Wenn nämlich auch der Armut Lohn, welcher das
Himmelreich ist, den Armen ohne Zweifel zu teil werden soll, so befehlen wir Euch doch, da der christ-
liche Glaube dies mit Bezug auf sie ohne Zweifel so lehrt, den zehnten Teil des Brotes Euren Almosen-
pflegern4 zu geben.
Von der Kollation.
30. Wenn der Tag zu Ende geht und die Nacht herankommt, sollt ihr auf das Glockenzeichen, den Sam-
melruf oder auf eine anderes in der betreffenden Gegend gebräuchliches Zeichen alle herbeikommen,
um zur Komplete zu gehen. Wir befehlen aber, zuerst eine gemeinsame Kollation einzunehmen. In was
diese Kollation zu bestehen hat, überlassen wir dem Gutdünken und Belieben des Meisters. Zunächst
kann sie in Wasser bestehen; sollte der Meister jedoch aus Mitleid mit Wasser vermischten Wein gestat-
ten, so sei letzterer in vernünftiger Weise gegeben. Keineswegs darf er im Übermass genossen werden,
sondern mässig. Den Salomo sagt: Quia vinum facit apostatare sapientes, d.h. : dass der Wein die Wei-
sen betört.
Vom Schweigen.
31. Wenn die Brüder aus der Komplete gehen, ist es ihnen verboten, öffentlich zu sprechen, ausser im
Notfalle. Jeder soll vielmehr artig und friedlich zu Bett gehen, und wenn er seinem Knappen noch einen
Auftrag zu geben hat, soll er das, was er ihn zu sagen hat, hübsch ruhig sagen. Wenn aber zufällig zu
der Zeit, wo sie aus der Komplete gehen, zur Erledigung eines dringlichen Geschäftes, das den Kriegs-
dienst oder den Bestand des Ordens betrifft, der Tag nicht ausreicht, so sind wir der Ansicht, dass der
Meister oder ein Teil der älteren Brüder, welche nach dem Meister das Ordensregiment zu führen ha-
ben, in angemessener Weise sprechen können. Darum ordnen wir an, dass es in dieser Weise gehalten
werde.
32. Denn es steht geschrieben: In multiloquio non effugies peccatum, d.h.: dass zu viel reden nicht ohne
Sünde ist. Und an einer anderen Stelle heißt es: Mors et vita in mainibus linguae, d.h.: Tod und Leben
liegt in der Gewalt der Zunge. Bei diesem Gespräch verbieten wir jedoch müssige und unschöne, zum
Lachen reizende Worte ausdrücklich. Und wenn etwas bei diesem Gespräche gesagt worden ist, was
nicht gesagt werden darf, so befehlen wir Euch, beim Zubettgehen in aller Demut und in reiner Erge-
bung das Vaterunser zu beten.
Von den überanstrengten Brüdern.
33. Die Brüder, welche in Erfüllung der schweren Aufgaben des Ordens überanstrengt sind, brauchen
zur Frühmette nicht aufzustehen, mit der Zustimmung und dem Dispens des Meisters oder der zu die-
4 Verantwortlicher über das Hospital einer Komturei. Er versorgte die Kranken und war überdies für die Armen
zuständig, die regelmäßig vom Orden gespeist wurden. Vgl. auch Art. 266, 323, 347, 470, 471, 486, 489, 491, 494,
628, 643, 651, 654.
sem Amte berufenen Personen. Jedoch müssen sie statt der Matutinen dreizehn Paternoster beten, so-
wie die Bestimmung hierüber lautet, und zwar in der Weise, dass das Wort mit dem Herzen in Einklang
steht. So sagt David: Psallite sapienter, d.h.: Singet weise. An einer anderen Stelle sagt derselbe David:
In conspectu Angelorum psallam tibi, d.h. : Ich will dir einen Psalm singen von den Engeln. Die Ent-
scheidung hierüber sei stets dem Meister oder demjenigen, welche zu diesem Amte berufen sind, über-
lassen.
Vom gemeinsamen Leben.
34. Es heißt in der heiligen Schrift: Dividebatur singulis prout cuique opaus erat; d.h.: dass man jedem
soviel zuteilte, wie er gerade brauchte. Daher wollen wir nicht, dass jemand unter Euch bevorzugt wer-
de, dagegen muss für die Kranken gesorgt werden. Derjenige, dem es weniger schlimm geht, soll Gott
danken und nicht kleinmütig werden; wer aber übler daran ist, mag sich demütigen wegen seiner Hinfäl-
ligkeit und darf nicht stolz sein deshalb, weil ihm Barmherzigkeit widerfährt. Auf diese Weise werden
alle Mitglieder friedlich zusammenleben. Wir verbieten aber, dass einer die Enthaltsamkeit im Übermaß
betreibe, wünschen vielmehr, dass jeder unwandelbar des gemeinsamen Lebens sich befleißige.
Vom Meister
35. Der Meister kann eines Bruders Pferd, Rüstung oder was er sonst will, irgendeinem Beliebigen
schenken; der Bruder aber, dem das Verschenkte gehört, darf sich deshalb nicht aufregen noch erzür-
nen: denn wisset fürwar, wenn er sich erzürnte, würde er sich wider Gott vergehen.
Vom Raterteilen
36. Diejenigen Brüder sollen zu Rate gezogen werden, welche dem Meister als weise und zum Ratge-
ben geschickt bekannt sind. So bestimmen wir es; doch sollen nicht alle zugezogen werden. Wenn in-
dessen der Fall eintritt, dass wichtige Dinge zu verhandeln sind, wie z.B. wenn gemeinsames Land ver-
schenkt werden soll oder wenn es sich um die Aufnahme eines Bruders handelt, dann ist es, falls es dem
Meister genehm ist, am Platze, die ganze Kongregation zu versammeln und den Rat des ganzen Kapi-
tels anzuhören. Was dann dem Meister als das Vorteilhafteste und Bessere erscheint, das soll gesche-
hen.
Von den ausgesandten Brüdern
37. Die Brüder, welche durch die verschiedenen Länder geschickt werden, die nicht zum Ordensbesitz
gehören, müssen sich bemühen, die Vorschriften der Regel nach Kräften zu halten und untadelig im es-
sen und Trinken und anderen Dingen zu leben. Sie müssen danach streben, dass sie von denen, die
draußen sind, ein gutes Zeugnis haben können, dass sie weder in der Tat noch im Wort gegen ihr religi-
öses Gelübde verstoßen und dass sie in guten Werken und Weisheit ein Vorbild geben. Desgleichen soll
derjenige, mit dem sie verkehren, sowie derjenige, in dessen Haus sie ihre Herberge aufschlagen, in gu-
tem Rufe stehen. Womöglich soll das Haus, in welchem sie liegen und einquartiert sind, des Nachts
nicht ohne Licht sein, damit der Erzfeind, der Herr der Finsternis, ihnen keine Gelegenheit zum Bösen
verschaffe; wovor Gott sie bewahren möge.
Vom Frieden
38. Jeder Bruder soll eifrig darauf bedacht sein, seinen Bruder weder zu Groll noch zu Zorn zu reizen;
denn Gottes himmlische Gnade wird dem mächtigen wie dem armen Bruder zu teil durch die Nächsten-
liebe.
Wie die Brüder ausgehen sollen.
39. Es ziemt sich für alle Brüder, die sich dazu bekannt haben, den heiligen Dienst auszuüben, die Herr-
lichkeit der himmlischen Seeligkeit erlangen und dem höllischen Feuer entgehen zu wollen, dass sie ih-
rem Meister unwandelbaren Gehorsam bewahren. Denn nichts ist Jesu Christo lieber, als dass man Ge-
horsam bewahrt. Wenn also jetzt vom Meister oder von demjenigen, dem der Meister die Gewalt dar-
über gibt, irgendetwas befohlen wird, so sei es ohne Säumen auszuführen, gleich als ob Gott es befoh-
len hätte. Denn so sagt Jesus Christus und es ist die Wahrheit, durch den Mund Davids: Ob auditu auris
obedivit mihi, d.h.: Er gehorchte mir, sobald er mich gehört hatte.
40. Deshalb bitten wir die Brüder Ritter, welche sich ihres eigenen Willens begeben haben, und alle an-
deren, die vorübergehend dienen, und befehlen ihnen eindringlich, dass sie es sich nicht einfallen lassen,
ohne Erlaubnis5 vom Meister oder von dem, der über dieses Amt gesetzt ist, in die Stadt zu gehen, au-
ßer des Nachts zum heiligen Grabe und zu den Stätten der Anbetung, welche innerhalb der Mauern von
Jerusalem sich befinden.
41. So also können zwei Brüder zusammen ausgehen, auf andere Weise jedoch sollen sie weder bei
Tage noch bei Nacht ausgehen; und da sie einmal in der Herberge eingekehrt sind, soll kein Bruder
noch ein Knappe noch ein Dienender ohne Erlaubnis6 zum Quartier des anderen gehen in der Absicht
ihn zu besuchen oder mit ihm zu sprechen, wie oben gesagt ist. Aufgrund gemeinsamen Beschlusses
ordnen wir an, dass in diesem Orden, welchen Gott eingesetzt hat, kein Bruder kämpfe noch ausruhe
nach seinem eigenen Willen, sondern nach den Befehlen des Meisters, unter den sich alle beugen müs-
sen, damit sie jenes Wort Jesu Christi befolgen können, das da lautet: Non veni facere voluntatem
meam, sed eius qui misit me, patris; d.h. : Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den
Willen meines Vaters, der mich gesandt hat.
Wie sie tauschen sollen.
42. Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder etwas mit ei-
nem anderen austauschen noch auch darum bitten, es sei denn, Dass es sich um eine geringfügige Klei-
nigkeit handelt.
Von den Verschlüssen.
43. Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder ein Schloß
weder an einer Tasche noch an einem Koffer haben; hieran sollen jedoch weder die Komture der Or-
denshäuser noch die Komture der Provinzen noch der Meister selbst gebunden sein. Ohne Erlaubnis des
Meisters oder seines Komturs soll kein Bruder Briefe weder von seinen Eltern noch von irgend jeman-
dem öffnen, sondern es sollen, sobald er die Erlaubnis dazu erhalten hat, die Briefe dem Wunsche des
Meisters oder des Komturs gemäß diesem vorgelesen werden.
Von den weltlichen Geschenken.
44. Wenn eine Bruder etwas Essbares von einem Weltlichen geschenkt erhält, soll er es dem Meister
oder dem Proviantverwalter zeigen. Wenn aber der Fall eintritt, dass einer seiner Freunde oder seiner
Verwandten es keinem anderen als ihm schenken will, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder
desjenigen, der dieses Amt innehat, annehmen. Wenn aber dem Bruder etwas anderes von seinen Ange-
hörigen geschickt wird, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der dieses Amt in-
nehat, annehmen. An diese eben genannte Vorschrift sollen jedoch weder die Komture noch die Baillis,
denen besonders die Ausübung dieses Dienstes obliegt, gebunden sein.
Von den Vergehen.
45. Wenn irgend ein Bruder beim Sprechen oder im Reiterdienst oder auf andere Weise sich ein leichtes
Vergehen zu schulden kommen lässt, muss er das Vergehen selbst freiwillig dem Meister anzeigen und
mit reinem Herzen Genugtuung leisten. Wenn er nun kein gewohnheitsmäßiger Sünder ist, soll er eine
leichte Strafe erhalten; wenn aber das Vergehen gar zu schwer ist, dann scheide man ihn aus der Gesell-
schaft der Brüder aus, dass er an keinem Tische mit den Brüdern trinke noch esse, sondern ganz allein
für sich; er soll der Gnade und dem Urteilsspruch des Meisters und der Brüder unterworfen sein, damit
er dereinst beim jüngsten Gerichte bestehen kann.
Von den schweren Verfehlungen.
46. Vor allen Dingen müssen wir Sorge tragen, dass kein Bruder, mag er mächtig oder nicht mächtig,
stark oder schwach sein, der sich nach und nach überheben und übermütig werden und seine Schuld
verteidigen will, ohne Bestrafung bleibe.
Vielmehr soll er, wenn er sie nicht wieder gut machen will, in schärfere Strafe genommen werden.
Wenn man aber unter frommer Ermahnung für ihn zu Gott gebetet hat und er sich nicht bessern will,
sondern seine Überhebung sich von Tag zu Tag steigert, so soll man ihn aus der frommen Herde her-
ausreißen nach den Worten des Apostels: Auferte malum ex vobis, d.h.: Haltet die Schlechten von Euch
5 Körner schreibt hier „Urlaub“. Korrekt ist „Erlaubnis“, wie Upton-Ward übersetzt. Vgl. auch Art. 144, wo für diesen
Sachverhalt korrekt „Erlaubnis“ steht.
6 Körner übersetzt hier ebenfalls fälschlich mit „Urlaub“.
fern. Es ist notwendig, dass Ihr das räudige Schaf aus der Gesellschaft der treuen Brüder ausstoßt.
47. Der Meister aber, welcher den Stab und die Rute in der Hand halten soll, - den Stab, um damit die
schwachen Kräfte der anderen zu stützen; die Rute, um mit ihr die Laster derjenigen, bei denen es nötig
ist, zu geißeln, - möge aus Liebe zur Gerechtigkeit nach dem Rate des Patriarchen sich befleißigen, dies
zu tun, und zwar so, wie der heilige Marimus sagt, dass nämlich weder die Nachsicht größer sei als die
Schuld, noch übermäßige Strenge den Sünder veranlasse, sich dem Bösen wieder zuzuwenden.
Vom Verbreiten böser Gerüchte.
48. Wir befehlen Euch auf Grund der Ermahnung Gottes, wie eine Pest zu fliehen: Neid, üble Nachre-
de, Scheelsucht und Verleumdung. Deshalb möge sich jeder sorgfältig hüten, dass er nicht in den Fehler
verfällt, von dem der Apostel spricht, wenn er sagt: Ne sis criminator et susurro in populo, d.h.: sei kein
Tadler und Verleumder im Volke Gottes. Sondern wenn der Bruder deutlich erkennt, dass sein Mitbru-
der gefehlt hat, so mag letzterer in ruhiger Weise und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er
Bruder ist, unter vier Augen privatim zurechtgewiesen werden; wenn der Betreffende dann nicht auf ihn
hören will, mag ein anderer Bruder hinzugezogen werden; und wenn er sich aus allen beiden nichts
macht, soll er ihm öffentlich vor dem ganzen Kapitel seine Fehler vorhalten. Ganz blind sind diejenigen,
welche die anderen herabsetzen, und außerordendlich unheilvoll die, welche sich nicht davor hüten,
Neid unter einander zu hegen; denn hierdurch werden sie in die alte Bosheit des Teufels verfallen.
Keiner soll sich seiner Fehler rühmen.
49. Es ist zwar allgemein bekannt, dass alle müßigen Worte sündhaft sind; was aber sollen erst die vor
dem gerechten Richter Jesus Christus sagen, die sich ihrer eigenen Sünde rühmen? Hierüber belehrt uns
der Prophet David, welcher sagt: Obmutui et silui a bonis, d.h.: man soll, um Schweigen zu beobachten,
es bisweilen unterlassen, Gutes zu reden. Um so mehr muss man an sich halten und ablassen, Schlechtes
zu reden, um der Strafe der Sünde zu entgehen. Wir verbieten ausdrücklich, dass ein Bruder die taten
oder, besser gesagt, dummen Streiche, welche sie im Reiterdienste unter den Leuten ausgeführt haben,
und die Sünde des Fleisches, welche sie mit den schlechten Weibern treiben, irgend einem Bruder oder
einem anderen Menschen erzählt. Wenn einer sie nun etwa einen anderen Bruder erzählen hörte, so soll
er ihn sofort veranlassen zu schweigen; und sollte er nicht imstande sein, ihn zum Schweigen zu brin-
gen, so soll er sofort weggehen und nicht willig sein Ohr dem Ölverkäufer leihen.
Keiner soll etwas verlangen.
50. Diesen Gebrauch befehlen wir gehörig zu beobachten und streng unter den anderen Gebräuchen
einzuhalten, dass nämlich kein Bruder das Pferd des anderen noch seine Rüstung namentlich verlangen
soll. Wenn also ein Bruder augenscheinlich so krank ist oder seine Pferde so schwach sind oder seine
Rüstung so schlecht ist, dass er nicht ohne Schaden dem Geschäfte des Ordenshauses nachgehen kann,
so soll er zum Meister gehen und diese Sache wahrheitsgetreu und in aufrichtiger Brüderlichkeit ihm
oder demjenigen, welcher an seiner Statt dieses Amt nach dem Meister verwaltet, vortragen, und von
da an soll es der weiteren Verfügung des Meisters oder desjenigen, welcher dieses Amt innehat, überlas
Von den Pferden und Knappen.
51. Jeder Bruder Ritter kann drei Pferde haben und nicht mehr, außer mir der Erlaubnis des Meisters, in
Anbetracht der großen Not der Armut, welche gegenwärtig im Hause Gottes und in dem des Tempels
Salomonis herrscht. Jedem Bruder Ritter bewilligen wir drei Pferde und einen Knappen; und wenn die-
ser Knappe freiwillig und unentgeltlich den Dienst ausübt, darf der Bruder ihn nicht schlagen, was auch
immer jener sich hat zu Schulden kommen lassen.
Kein Bruder soll prunkhafte Zügel haben.
52. Wir verbieten durchaus, dass ein Bruder Gold oder Silber an seinem Zaume, an seinen Steigbügeln
oder an seinen Sporen habe; d.h. sie sollen keine solchen kaufen. Wenn es sich aber trifft, dass sie der-
artige alte vergoldete Geschirrstücke geschenkt bekommen, an denen das Gold oder Silber so verbli-
chen ist, dass weder glänzende Schönheit noch Hochmut den anderen Leuten sichtbar werden, so kann
der Betreffende dieselben wohl haben. Wenn ihm jedoch neues Geschirr geschenkt wird, so soll der
Meister zusehen, was er damit anfängt.
Von den Lanzenüberzügen.
53. Kein Bruder soll einen Überzug über dem Schilde oder über der Lanze haben, denn das ist nicht
vorteilhaft; eher glauben wir, dass es von großem Nachteil ist.
Von den Futtersäcken.
54. Dies Gebot, welches von uns festgesetzt ist, ist für alle von Nutzen, und deshalb befehlen wir, dass
es nunmehr gewissenhaft gehalten werde: kein Bruder soll nämlich in Zukunft einen Futtersack aus
Leinwand oder gar aus Wolle oder einem anderen Stoffe machen, vielmehr soll dieser nur aus Netzgarn
hergestellt werden.
Von der Jagd.
55. Wir verbieten allgemein, dass ein Bruder einen Vogel mit einem anderen Vogel fängt. Für einen Or-
densbruder ziemt es sich nicht, sich dem Vergnügen hinzugeben, sondern er soll gern die Gebote Gottes
hören, sich oft an den Gebeten beteiligen und jeden Tag Gott mit tränen und Seufzern in seinen Gebe-
ten die Sünde, die er getan hat, bekennen. Ein Bruder soll vor allem nicht mit einem Menschen gehen,
welcher einen Vogel mit einem anderen Vogel fängt. Da es sich für jeden Ordensbruder ziemt, einfältig-
lich und demütig, ohne Lachen und viel Worte, wohl aber vernünftig und ohne zu laut zu schreien, ein-
herzugehen, befehlen wir ausdrücklich allen Brüdern, dass sie nicht mit Bogen oder mit Armbrüsten in
den Wald gehen, um Tiere zu jagen, noch mit einem, der dies vorhat, er müsste ihn denn vor den treulo-
sen Heiden schützen wollen. Auch dürft ihr nicht den Hunden nachgehen, noch schreien, noch schwat-
zen, noch das Pferd anspornen in der Absicht, Wild zu fangen.
Vom Löwen.
56. Euch ist in Wahrheit die besondere Aufgabe, gleichsam als Eure Pflicht, geworden, Eure Seelen für
Eure Brüder hinzugeben, so wie es Jesus Christus getan hat, und das Land gegen die ungläubigen Hei-
den, welche Feinde des Sohnes der Jungfrau Maria sind, zu verteidigen. Jenes oben genannte Verbot
bezieht sich nicht auf den Löwen, denn er geht umher und suchet, wen er verschlinge, indem seine Hän-
de gegen alle und aller Hände gegen ihn sind.
Die Tempelritter dürfen Landgüter und Leute haben.
57. Wir glauben, dass der neue Orden auf Grund der Heiligen Schrift und der göttlichen Vorsehung im
heiligen Morgenlande entstanden ist. Hiermit soll gesagt sein, dass die bewaffnete Ritterschaft, ohne
sich einer Sünde schuldig zu machen, die Feinde des Kreuzes töten kann. Darum glauben wir, dass Ihr
mit Recht Tempelritter genannt werdet, weil Ihr es doppelt verdient und weil Ihr glänzende Tapferkeit
zeigt; auch könnt Ihr Landgüter und Leute haben und Bauern und Felder besitzen und sie gerecht regie-
ren und Zins von ihnen erheben, sowie es im einzelnen festgesetzt ist.
Vom Zehnten.
58. Ihr, die Ihr der Luft und dem Reichtum dieser Welt entsagt habt, habt nach unserer Meinung die
freiwillige Armut auf Euch genommen; daher erlauben wir, dass Ihr, die Ihr ein gemeinsames Leben
führt, im Genusse des Zehnten seid. Wenn der Bischof des Ortes, welchem der Zehnte von Rechts we-
gen zukommt, ihn Euch schenken will, so soll er ihn mit der Zustimmung seines Kapitels dem Zehnten,
welchen die Kirche zur Zeit besitzt, entnehmen. Wenn jedoch ein Laie diesen Zehnten von seinem Erb-
teile bis jetzt zu seinem Schaden und zum Nachteile der Kirche zurückbehalten hat und ihn Euch über-
lassen will, so kann er es mit der Bewilligung des Prälaten und seines Kapitels tun.
Von den Urteilssprüchen.
59. Uns ist wohl bekannt, dass es zahllose Verfolger gibt und Leute, welche Streit herbeiführen und
grausam sich bemühn, ihre Freunde und die Gläubigen der heiligen Kirche zu peinigen. Durch den deut-
lichen Bescheid unsres Konzils bestimmen wir, dass, wenn einer in den Gebietsteilen des Morgenlandes
oder an einem anderen Orte ein Verlangen an Euch stellt, hierüber durch zuverlässige und wahrheitslie-
bende Männer gerichtet werde, wenn die andre Partei es leiden will. Von der Einhaltung dieses selbigen
Gebotes soll auch nicht abgewichen werden, wenn es sich um Dinge handelt, welche man Euch genom-
men hat.
Von den bejahrten Brüdern.
60. Wir bestimmen aus liebevoller Rücksichtsname, dass die bejahrten und schwachen Brüder mit Fleiß
geehrt und geachtet werden in Anbetracht ihrer Gebrechlichkeit; auch sollen sie, unbeachtet der Vor-
schrift der Regel, in denjenigen Dingen, welche für ihre Körper notwendig sind, in keiner Beziehung
Not leiden.
Von den kranken Brüdern.
61. Den kranken Brüdern widme man aufmerksame Abwartung und Pflege, man diene ihnen, als ob
man Jesus Christus diente, nach dem Worte des Evangeliums: Infirmus fui et visitastis me, d.h.: Ich bin
krank gewesen und ihr habt mich besucht. Dies darf keineswegs vergessen werden. Solche Brüder also,
welche unwohl sind, muss man mit Ruhe und Fleiß behandeln, da man von solchem Dienste ohne Zwei-
fel das Himmelreich gewinnt. Daher befehlen wir dem Krankenpfleger7, dass er fleißig und treulich den
Dingen seine Sorgealt zuwende, welche bei den verschiedenen Krankheiten notwendig sind, so z. B.
was Lebensmittel anbetrifft, verschiedene Fleischsorten, Vögel und alle anderen Lebensmittel, welche
der Gesundheit förderlich sind, je nach den vorhandenen Mitteln und dem Vermögen des Ordenshauses.
Von den verstorbenen Brüdern.
62. Wenn ein Bruder vom Leben zum Tode, der ja niemandem erspart bleibt, abscheidet, befehlen wir,
reinen Herzens eine Seelenmesse für ihn zu singen und ein Totenamt abzuhalten durch die Priester, wel-
che dem höchsten Priester dienen und vorübergehend bei Euch das Liebeswerk ausüben. Allen anderen
Brüdern, welche da, wo der Leichnam sich befindet, anwesend sind und vorübergehend das Liebeswerk
verrichten, heißen wir innerhalb von sieben Tagen hundert Vaterunser beten. Auch alle Brüder aus der
Kommende des Ordenshauses, wo der Bruder verscheidet, sollen hundert Paternoster beten, wie oben
angegeben ist, sobald sie den Tod des Bruders erfahren haben, um Gottes Barmherzigkeit willen. Zu-
dem bitten und befehlen wir kraft unserer Priestergewalt, dass ein Armer soviel Essen und soviel Wein
bis zum vierzigsten Tage für den toten Bruder erhalten soll, wie wenn der Bruder noch am Leben wäre.
Alle andern Spenden, welche beim Tode der Brüder und beim Osterfeste, sowie bei den anderen freiwil-
lig und herkömmlich begangenen Festlichkeiten von den armen Tempelrittern ohne Unterschied darge-
bracht wurden, verbieten wir gänzlich.
63. Bei Tag und Nacht aber soll jeder Bruder seinem Berufe reinen Herzens nachgehen, damit er sich
hierin dem weisesten aller Propheten vergleichen könne, welcher sagt: Calicem salutarem accipiam,
d.h.: Ich werde den Kelch des Heils annehmen, d. h.: Ich werde den Tod Jesu Christi durch meinen Tod
rächen. Denn wie Jesus Christus seinen Leib für mich hingegeben hat, bin auch ich bereit, auf solche
Weise meine Seele für meine Brüder hinzugeben. Das ist eine geziemende Spende und ein lebendiges,
Gott wohlgefälliges Opfer.
Von den Priestern und Klerikern, welche unentgeltlich ihren Dienst ausüben.
64. Alle Spenden und allerlei Almosen, welche auf irgendeine beliebige Weise den Kaplänen und den
Klerikern, sowie den anderen, die vorübergehend und unentgeltlich im Dienste des Ordens verbleiben,
geschenkt werden, sollen, so ordnen wir an durch einstimmigen Beschluss des gemeinsamen Konzils,
auf jeden Fall zurückgegeben werden. Die Diener der Kirche sollen nach dem Willen unsres Herrgotts
nur Nahrung und Kleidung haben; auf keinen andren Besitz darf ihr Sinn gerichtet sein, es müsste denn
der Meister freiwillig ihnen etwas schenken wollen.
Von den weltlichen Rittern.
65. Es gibt Ritter im Hause Gottes und im Tempel Salomonis, welche um der Barmherzigkeit willen
dienen und vorübergehend bei Euch bleiben; daher bitten wir Euch, denn unser Mitleid drängt uns dazu,
und befehlen Euch bestimmt und ausdrücklich: wenn während der Zeit der allmächtige Gott es mit ei-
nem von ihnen zu Ende gehen lässt, so soll um der Liebe Gottes willen und aus brüderlichem Mitleid
ein Armer sieben Tage lang Nahrung erhalten für die Seele des Verstorbenen und jeder Bruder, der in
dem betreffenden Hause ist, soll dreißig Vaterunser beten.
Von den weltlichen Rittern, welche auf Zeit dienen.
66. Allen weltlichen Rittern, welche wünschen, reinen Herzens Jesu Christo und dem Orden des Tem-
7 Auch „Almosenpfleger“ genannt, Vgl. Art. 29.
pels Salomonis auf eine bestimmte Zeit zu dienen, befehlen wir, getreulich ein geeignetes Pferd und
Waffen und, sowie alles, was bei einem derartigen Unternehmen nötig ist, zu kaufen. Sodann befehlen
wir beiden Parteien, das Pferd auf seinen Wert hin abzuschätzen und den Preis aufzuschreiben, damit er
nicht vergessen wird; was aber der Knappe und der Ritter, sowie das Pferd für sein Leben braucht, so-
gar die Hufeisen des Pferdes, soll alles, soweit es das Vermögen des Ordens erlaubt, aus brüderlicher
Liebe geschenkt werden. Wenn innerhalb der Frist das Pferd zufällig im Dienste des Ordens stirbt, soll
der Meister, wenn es im Vermögen des Ordens steht, ihm ein anderes dafür geben. Will der Bruder
nach Ablauf der Frist in seine Heimat zurückkehren, so soll der Ritter die Hälfte des Preises des Pferdes
dem Orden schenken und die andere Hälfte erhält er, falls er es so wünscht, aus der Almosenkasse des
Ordens.
Von der eidlichen Verpflichtung der Dienenden.
67. Es ist ratsam, dass sowohl die Knappen als auch die Dienenden8, welche unentgeltlich dem Temp-
lerorden um ihres Seelenheils willen auf Zeit dienen wollen und aus verschiedenen Provinzen kommen,
durch Eidablegung verpflichtet werden, damit der neidische Feind ihrem Herzen weder Reue einflöße,
noch sie von ihrem guten Vorsatze abbringe.
Von den weißen Mänteln.
68. Durch gemeinsamen Beschluss des gesamten Kapitels befehlen wir, dass eine Unsitte, wie sie unter-
schiedslos im Hause Gottes und der Tempelritter bestand, gleich einem gewöhnlichem Laster beseitigt
werde, und verbieten hiermit, dass die Dienenden und die Knappen weiße Gewänder haben, woraus
dem Orden großer Schaden zu erwachsen pflegte. In den Gegenden jenseits der Berge sind nämlich
falsche Brüder, verheiratete und unverheiratete, aufgestanden, die Tempelbrüder zu sein vorgaben, in
Wirklichkeit aber waren es Weltliche. Diese bereiteten uns so viel Schande und dem Ritterorden soviel
Schaden, dass sogar die Knappen darob übermütig wurden; infolgedessen verursachten sie mehrere är-
gerliche Auftritte. Es mögen also beständig schwarze Gewänder gegeben werden; wenn jedoch solche
nicht zu finden sind, dann mögen ihnen solche gegeben werden, wie man sie in der betreffenden Provinz
finden kann, oder auch Zeug, das man zu billigerem Preise haben kann, nämlich grober Stoff von dunk-
ler Farbe.
Von den verheirateten Brüdern.
69. Wenn die Männer, welche verheiratet sind, um die Bruderschaft, die Wohltat und die Gebete des
Ordens bitten, so geben wir unsere Einwilligung dazu, dass Ihr sie in der Weise aufnehmt, dass beide
nach ihrem Tode den einen Teil ihres Vermögens und alles, was sie von da an in Zukunft erwerben,
Euch abtreten. Währenddessen müssen sie ein ehrbares Leben führen und sich bemühen, den Brüdern
Gutes zu tun. Jedoch dürfen sie keine weißen Gewänder tragen, noch weiße Mäntel. Wenn der Mann
vor seiner Frau stirbt, dann sollen die Brüder den einen Teil seiner Güter nehmen, von dem anderen Teil
aber soll die Frau ihren Lebensunterhalt haben; es würde uns auch nicht richtig erscheinen, dass ein sol-
cher Mitbruder in einem Hause mit den Brüdern, welche Gott Keuschheit gelobt haben, leben sollte.
Von den Schwestern.
70. Ein gefährlich Ding ist der Verkehr mit Frauen, weil der alte Feind, der Teufel, durch den Verkehr
mit Frauen mehrere von dem rechten Wege zum Paradiese abgelenkt hat. Damen als Schwestern sollen
von nun an in Zukunft nicht in den Templerorden aufgenommen werden; deshalb, sehr teure Brüder,
darf man von jetzt an in Zukunft diese Gepflogenheit nicht mehr in Anwendung bringen, damit die Blü-
te der Keuschheit zu allen Zeiten unter Euch sichtbar werde.
Mit Frauen sollen sie keinen Umgang haben.
71. Wir glauben, dass es für die Angehörigen jeder religiösen Ordensgemeinschaft gefährlich ist, sich
von Frauenschönheit betören zu lassen. Deshalb soll keiner von Euch es sich einfallen lassen, eine Frau,
sei es nun eine Witwe oder Jungfrau, eine Mutter oder Schwester oder Tante oder irgendeine andre
Frau zu küssen. Die Ritterschaft Jesu Christi soll also auf alle Fälle Frauenküsse fliehen, durch welche
die Männer so manches Mal in Gefahr zu kommen pflegten, damit sie beständig mit reinem Gewissen
und guter Zuversicht vor dem Antlitz Gottes leben und verbleiben können.
8 Vermutlich ein Rückgriff auf die Gastritter aus Art. 66.
Sie sollen nicht Gevatter stehen.
72. Wir befehlen allen Brüdern, dass keiner von jetzt an in Zukunft sich erkühne, Kinder aus der Taufe
zu heben, und dass keiner es als etwas Beschämendes empfinde, Gevatterschaften auszuschlagen; denn
diese Scham gereicht mehr zum Ruhme als zur Sünde.
Von den Geboten.
73. Die Handhabung aller Gebote, welche in der obigen Regel angegeben oder niedergeschrieben sind,
bleibt dem Belieben und der Entscheidung des Meisters überlassen.
Das sind die Feste und die Fasten, welche alle Tempelbrüder einhalten und feiern
sollen.
74. Bekannt sei es allen Tempelbrüdern, den gegenwärtigen und den zukünftigen, dass sie fasten sollen
an den Vigilien der zwölf Apostel, nämlich an denen von St. Petrus und St. Paulus, St. Andreas, St. Ja-
cobusund St. Philippus, St. Thomas, St. Bartholomäus, St. Simon und Judas, St. Jacobus, St. Matthäus,
an der Vigilie St. Johannis des Täufers, an der Vigilie vor Himmelfahrt und an der Vigilie der Rogatio-
nen, zwei Tage vorher; an der Vigilie vor Pfingsten; in den vier Zeiten; an der Vigilie des h. Laurentius;
an der Vigilie unserer Frau, Mitte August; an der Vigilie Allerheiligen, an der Vigilie vor Epiphanias.
Und an allen diesen Festen, welche vorher genannt sind, sollen sie fasten nach den Anordnungen des
Papstes Innocenz auf dem Konzil, welches in der Stadt Pisa abgehalten wurde. Wenn aber eines dieser
oben genannten Feste auf den Montag fällt, sollen sie am Sonnabende vorher fasten. Wenn das Weih-
nachtsfest auf einen Freitag fällt, sollen die Brüder zu Ehren des Festes Fleisch essen. Am Tage des Fes-
tes des h. Marcus jedoch sollen sie wegen der Litaneien fasten: denn dieser Freitag ist von Rom zum
Gedächtnis der Sterblichkeit der Menschen eingesetzt. Wenn aber das Fest in die Osteroktave fällt, so
brauchen sie nicht zu fasten.
Dies sind die Feste, welche man im Templerorden einhalten soll.
75. Die Geburt unseres Herren; das Fest des heil. Stephanus, das Fest des Evangelisten Johannes; Un-
schuldige Kindlein; die Weihnachtsoktave oder Neujahr; die heil. drei Könige; Mariä Reinigung (Licht-
mess); Apostel St. Matthias; Mariä Verkündigung, im März; Ostern und die drei folgenden Tage; St.
Georg; St. Philippus und St. Jacobus; Kreuzes Erfindung; Himmelfahrt Christi; Pfingsten und die zwei
folgenden Tage; Johannes der Täufer; Peter und Paul; Maria Magdalena; St. Jacobus; St. Laurentius;
Mariä Himmelfahrt; Mariä Geburt; Kreuzes Erhöhung; Apostel Matthäus; Michaelis; Simon und Juda;
Allerheiligen; St. Martinus nach der Feldbestellung;St. Katharina nach der Feldbestellung; St. Andreas;
St. Nicolaus nach der Feldbestellung; Apostel St. Thomas.
76. Und keines von den andern Festen feiere man besonders im Templerorden. Auch wünschen und
empfehlen wir, daran festzuhalten, dass alle Brüder des Tempels vom Sonntage vor Martini an bis
Weihnachten fasten, wenn sie solches nicht infolge von Krankheit unterlassen müssen. Sollte aber Mar-
tini auf den Sonntag fallen, dann sollen alle Brüder am Sonntag vorher sich des Fleischgenusses enthal-
ten.
Hier beginnen die im Templerorden gültigen Bestimmungen und Anordnungen.
Dies sind die Bestimmungen für den Meister.
77. Der Meister soll vier Pferde haben, sowie einen Bruder Kaplan und einen Kleriker mit drei Pferden,
dazu einen dienenden Bruder mit zwei Pferden und einen Edelknappen, der ihm Schild und die Lanze
trägt, mit einem Pferde. Wenn dieser einige Zeit gedient hat, kann der Meister ihn zum Bruder Ritter
machen, falls er es für angebracht hält; dies darf jedoch nicht zu oft geschehen. Auch kann er einen
Schmied und einen sarazenischen Schreiber, sowie einen Turkopolen und einen Koch haben, desglei-
chen zwei Fußknechte und einen Turkoman, welcher in der Karawane gehalten werden soll. Wenn aber
der Meister eine größere Reise unternimmt, soll der Turkoman auf der rechten Seite von einem Knap-
pen und von einem Pferde der Karawane geführt werden; wenn der Meister sodann zurückkehrt, soll
der Turkoman wieder in die Karawane eingereiht werden; im Kriege aber kann der Meister ihn in seiner
Koppel haben.
78. Wenn aber der Meister eine größere Reise unternimmt, kann er zwei Packpferde mitführen. Und
wenn er im Lager oder auf der Weide ist, kann er sie in seiner Koppel haben. Auch kann er bei einer
längeren Reise oder im Kriege vier Packpferde mitführen, ebenso wenn er durch den Jordanfluss oder
den Hundepass reitet. Wenn er nachher zu dem Ordenssitze, wo er sein Standquartier hat, zurückkehrt,
müssen die Packpferde wieder in den Stall geführt werden und den Dienst des Ordens weiter verrichten.
79. Der Meister soll zwei Brüder Ritter zu Gefährten haben, welche so hoch angesehene Männer sein
sollen, dass sie aus keiner aus fünf oder sechs Brüdern bestehenden Versammlung ausgeschlossen wer-
den dürfen; auch sollen dieselben eine ebenso große Ration Gerste bekommen wie der Meister. Wenn
die Brüder des Konvents sich für zwölf Pferde Fourage nehmen, bekommen die Pferde des Meisters für
zehn. Wenn aber Krieg ist und die Brüder ausziehen, soll die Fourage gemeinschaftlich sein und darf
weder vermehrt noch verringert werden außer auf Grund eines Kapitelbeschlusses. Ganz ebenso ist es
mit dem Öl und dem Wein. Der Meister kann jedoch die Gerstenrrationen verkürzen, solange die Wei-
dezeit dauert. Wenn es jedoch kein Grünfutter mehr gibt, soll die Fourageverteilung so sein, wie sie
vorher war.9
80. Wenn Gott einen von den Gefährten des Meisters aus dieser Zeitlichkeit abberuft, so kann letzterer
zu seinem eigenen Bedarf von dessen Pferdegeschirr nehmen, was er will. Der andere Teil aber soll an
den Marschall in die Karawane zurückgehen.
81. Der Meister darf weder einen Schlüssel noch ein Schloss zur Schatzkammer besitzen. Jedoch kann
er in der Schatzkammer eine verschlossene Truhe haben, um seine Kleinodien darin aufzubewahren;
und wenn dem Meister Geld zugestellt wird, soll dasselbe in die Kasse gelegt werden.
82. Der Meister kann dem Orden gehöriges Geld bis zu tausend Byzantinern verleihen, wenn ein Teil
der Ordensältesten dafür stimmt; und wenn der Meister eine bedeutende Summe verleihen will, so muss
er die Zustimmung der Ordensältesten dazu haben. Auch kann der Meister hundert Byzantiner oder ein
Pferd einem angesehenen, dem Orden befreundeten Manne schenken; desgleichen kann er einen golde-
nen oder silbernen Becher oder einen kostbaren Pelzmantel oder andre schöne Schmucksachen bis zum
Werte von hundert Byzantinern zum Vorteil des Ordens zum Geschenk machen. Dem Meister ist dies
gestattet, wenn seine Gefährten und die Ältesten der betreffenden Ordensniederlassung es für ratsam
halten; und zwar soll dies zum Nutzen des Ordens geschehen. Auch allerlei Ausrüstungsstücke kann er
als Geschenke weggeben außer Schwert, Lanzeneisen und Dolchmesser; dies kann man nicht verschen-
ken.
83. Wenn Geld von jenseits des Meeres einläuft, so soll es in die Schatzkammer getan werden auf Be-
fehl des Komturs des Königreichs Jerusalem; doch darf dieser nichts davon nehmen, noch es an einen
anderen Ort bringen, bis der Meister es gesehen und darüber bestimmt hat.
84. Wenn Pferde von jenseits des Meeres eintreffen, sollen sie in die Karawane des Marschalls getan
werden; der Marschall aber darf keines davon weggeben oder anderswohin führen lassen, ehe der Meis-
ter sie gesehen hat. Und wenn der Meister sich eins davon als Leibross nehmen will, kann er es wohl
tun; auch kann er ein paar Pferde in der Karawane halten lassen, um sie den weltlichen Herren, die mit
dem Orden befreundet sind, zum Geschenke zu machen. Werden ihm Rosse zum persönlichen Ge-
brauch geschenkt, so kann er sie, welchem Bruder er will, geben. Der Meister kann auch von einem der
Brüder, welches Pferd er will, verlangen und nehmen, um es zu Nutz und Frommen des Ordens einem
reichen Weltlichen zu geben oder um es selbst zu reiten; dem Bruder aber soll es recht sein. Dafür, dass
der Bruder das Pferd gut gepflegt hat, kann der Meister ihm hundert Byzantiner geben, wenn er will,
wovon der Bruder ein Pferd kaufen kann; oder wenn er das nicht will, soll der Meister den Marschall
bitten, dem Bruder ein Pferd, mit dem dieser zufrieden ist, zu geben. Der Marschall aber soll, wenn er
eins hat, seinem Befehle nachkommen.
85. Der Meister kann keinen Landbesitz verschenken noch veräußern, noch eine Burg auf dem Marsche
einnehmen, außer auf Beschluss des Kapitels; ebenso wenig kann er einen Befehl, welcher von ihm oder
dem Konvente ausgegangen ist, eigenmächtig mildern oder erweitern, außer wenn er sich hierüber mit
dem Konvente beraten hat.
Auch darf er keinen Krieg anfangen, noch Waffenstillstand schließen, weder im Felde noch in einer
Burg, über welche der Orden die Herrschaft hat, ohne die Zustimmung des Konvents; doch wenn an-
ders der Waffenstillstand nicht gebrochen wird, so kann der Meister ihn wohl verlängern auf den Rat
der Brüder, welche in dem betreffenden Lande anwesend sind.
86. Wenn der Meister von einem Ritte zurückkehrt oder wenn ihm zur Ader gelassen worden ist oder
wenn er weltliche Ritter oder andere Leute eingeladen hat, kann er in seinem Zimmer essen. Auch kann
er, wenn er krank ist, in seinem Zimmer liegen, während seine Gefährten im Palaste mit den andern
Brüdern essen sollen. Wenn er dann wieder gesund ist, soll er an einem der Tische des Krankenhauses
essen, und alle Brüder des Krankenhauses sollen um seinetwillen bessere Kost bekommen.
87. Der Meister kann Komture für die Hauptstädte der Königreiche nur einsetzen, wenn er sie im Auf-
trage des Kapitels einsetzt, wie den Seneschall, den Marschall, den Komtur des Königreichs Jerusalem,
9 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
den Komtur der Stadt Jerusalem, den Komtur von Akkon, den Drapier, den Komtur von Tripolis und
von Antiochia, den von Frankreich und England, von Poitou, von Aragon, von Portugal, von Apulien,
von Ungarn. Die aufgeführten Komture aus dem Abendland können nur auf Befehl des Meisters und
auf Beschluss des Kapitels nach dem Morgenlande kommen. Was nun die andern Komture der Provin-
zen und die andern Baillis anbetrifft, so steht es, in Anbetracht der Armut der Gebiete, im Belieben des
Meisters, sie mit oder ohne Kapitelbeschluss einzusetzen nach dem Rate eines Teiles der Vertrauens-
männer des Ordens. Wenn er sie nicht auf Grund eines Kapitelbeschlusses einsetzt, so kann er sie auch
ohne Kapitel ihrer Stelle entheben auf den Rat eines Teiles der Vertrauensmänner des Ordens hin.
88. Wenn ein Visitator oder Komtur, der durch das Generalkapitel dazu ernannt ist, durch den Meister
oder den Konvent abberufen wird, und er zögert aus irgendeinem Grunde, so ist er entlassen und muss
das Siegel und Säckel an den Meister und den Konvent schicken; von jenem Augenblicke an darf sich
der Visitator nicht mehr in das Visitationsgeschäft einmischen, noch der Komtur in die Befugnisse eines
Baillis; auch dürfen die Brüder ihm nicht mehr gehorchen, sondern müssen einen angesehenen Bruder
an die Stelle des Komturs setzen, solches dem Meister und dem Konvente mitteilen und deren Befehl
abwarten. Ein gleiches Verfahren ist hinsichtlich der Baillis, welche auf den Rat des Meisters eingesetzt
werden, zu beobachten.
89. Wenn der Meister in die Provinzen Tripolis oder Antiochia gehen will, so steht es ihm frei, dem
Schatze dreitausend Byzantiner oder, wenn es nötig ist, auch mehr behufs Unterstützung der dortigen
Ordensniederlassungen zu entnehmen. Doch darf er sie nicht ohne Wissen und Willen des Komturs des
Königreichs Jerusalem entnehmen, welcher Schatzmeister des Konvents ist und die Schlüssel der
Schatzkammer haben und aufbewahren muss. Letzterer soll dem Meister die Byzantiner aushändigen.
Wenn es sich jedoch treffen sollte, dass die Ordensniederlassungen dieselben entbehren können, soll der
Meister die Byzantiner dem Komtur wieder zustellen; der Komtur aber soll sie in die Schatzkammer
tun.
90. Wenn der Meister die Provinzen bereist, soll er die Burgen und die Ordensniederlassungen besichti-
gen: er kann auch ein Ordenshaus veranlassen, dem andern zu helfen, wenn es nötig ist. Und wenn er
etwas von dem Besitztum, über welches die Komture zu gebieten haben, nehmen will, soll er es nicht
ohne deren Einwilligung nehmen; das gleiche Verfahren soll auch hinsichtlich der Baillis, vom größten
bis zum kleinsten, eingehalten werden.
91. Wenn der Meister oder die Komture an die ihnen unterstellten Komture die Aufforderung richten,
ihnen, was dem Hause gehört, zu zeigen, dann müssen sie alles ohne Ausnahme zeigen; sollte jedoch ei-
ner etwas verleugnen oder zurückbehalten, und er würde dessen überwiesen, so wäre dies ein Grund,
ihn aus dem Orden auszustoßen. Wenn aber dem Orden Geld geschickt wird, und der Meister empfängt
es, so soll er es dem Komtur des Königreichs Jerusalem einhändigen, und dieser soll es dem gemein-
schaftlichen Schatze einverleiben.
92. Wenn der Meister das Königreich Jerusalem verlässt, kann er den Komtur des Landes oder einen
andern Bruder an seiner Stelle zurücklassen. Für den, der an seiner Stelle da bleibt, erwächst jedoch
hieraus keine weitere Machtbefugnis, außer alles zu beraten, was im Lande sich zuträgt, wenn der
Meister nicht dahin kommen kann, Kapitel abzuhalten und das Oberkommando im Kriege zu führen:
denn alle unterstehen seinem Befehle. Der Meister darf keinen Bruder an seiner Statt nach der Provinz
Tripolis oder Antiochia mit Vollmacht über die dort amtierenden Komture schicken; dies ist jedoch an-
gängig, wenn irgendeine Differenz in der betreffenden Provinz selbst entstanden ist. In diesem Falle
kann der abgeordnete Bruder Rat erteilen und die Besatzungen der Burgen besichtigen; jene aber müs-
sen ihm hierbei gehorchen. Wenn der Meister einen der Ältesten des Ordens an seiner Stelle in Ordens-
geschäften über das Meer schicken will, so muss er vorher das Kapitel hierüber zu Rate ziehen; dabei
kann er alle Baillis, den Seneschall ausgenommen, ohne weiteres hinausgehen heißen.
93. Wenn wir Generalkapitel abhalten und der Meister willens ist, Brüder wegen Krankheit oder in Or-
densgeschäften über das Meer zu schicken, soll er den Marschall, den Komtur des Landes, den Drapie-
rer, den Komtur von Akkon und drei oder vier von den Ordensältesten rufen und zu ihnen sagen: „ Se-
het Euch nach den Brüdern um, welche geeignet sind, in die Gebiete jenseits des Meeres geschickt zu
werden.“ Diese sollen dann die Brüder im Krankenhause und auch die, welche außerhalb desselben
sind, aufsuchen. Diejenigen nun, welche sich am besten dazu zu eignen scheinen, über das Meer gesandt
zu werden, sollen sie sich aufschreiben lassen, sodann zu dem Meister zurückkehren und das Schrift-
stück vorzeigen. Gibt es daran etwas zu verbessern, so soll es nach ihrem Rate verbessert werden.
94. Wenn dem Templerorden etwas Wertvolles als Almosen gespendet wird, kann der Meister es neh-
men und verschenken, an wen er will, oder er kann es in seine Truhe zu seinen eigenen Kostbarkeiten
legen. Ob zur Komplete Wein getrunken werden darf, hängt vom Belieben des Meisters ab; er kann ihn
nehmen oder auch geben. Ebenso kann der Meister das vierte Pferd und den zweiten Knappen der Brü-
der Ritter, wie auch das zweite Pferd der dienenden Brüder, welche dasselbe nicht durch Kapitelbe-
schluss bewilligt erhalten haben, nach Belieben gestatten oder verweigern. An allen Tagen, an welchen
der Meister im Hause des Tempels anwesend ist, sollen fünf Arme ihm zu Ehren im Hause gerad soviel
Fleisch zu essen bekommen, als die Brüder essen.
95. Von sämtlichen Brüdern, welche vor dem Meister in Strafe getan worden sind, darf keiner sich von
der Erde erheben, wenn jener ihn nicht aufhebt; die Handarbeiten und das Fasten können die Brüder
ihm erlassen, doch nicht das Aufstehen von der Erde und das Fasten am Freitag.
Keiner kann die Erlaubnis zum Aderlass, Wettrennen, Baden oder Buhurdieren geben an einem Orte,
wo der Meister ist, wenn der Betreffende sie nicht im Auftrage des Meisters erteilt.
Wenn der Meister einen Ritt unternimmt und ein Bruder mit ihm zusammentrifft oder sich seinem Zuge
anschließt, darf er sich nicht von ihm trennen, außer mit jenes Erlaubnis.
Wenn der Meister an der Konventstafel isst, kann er von seiner Schüssel anbieten, wem er will; dies
darf indessen kein anderer Bruder tun außer der Meister.
96. Wenn nach Ostern zur Erntezeit den Ordenshäusern bedeutende Ausgaben erwachsen und die
Komture dem Meister erklären, dass sie nicht genug Fleisch haben, kann der Meister den Brüdern die
Angelegenheit vortragen und ihre Ansicht hören. Wenn es dann den Brüdern genehm ist, dienstags kein
Fleisch zu essen, so sollen sie sich dessen enthalten. Doch wenn das Getreide geschnitten ist, sollen sie
wieder Fleisch erhalten. In allem, was der Meister nach dem Rate des Konvents tut, soll er die Brüder
insgemein um ihre Ansicht fragen und das tun, worüber die größte Übereinstimmung unter den Brüdern
und dem Meister herrscht. Wenn ein Weltlicher oder ein Tempelbruder diesseits oder jenseits des Mee-
res an einen Tempelbruder ein Geschenk sendet und Gott den Bruder, an welchen das Geschenk geht,
zu sich gerufen hat, so soll das Geschenk in den Besitz des Meisters gelangen.
97. Der Meister darf niemanden zum Bruder machen ohne Kapitelbeschluss; wenn er sich jedoch an
einen Ort begibt, wo es ihm unmöglich ist, ein Kapitel zu finden, und er würde um Gottes Willen von
einem Biedermanne gebeten, ihn zum Bruder zu machen, weil er so krank ist, dass niemand denkt, er
könne mit dem Leben davonkommen, dann kann er mit dem Rate der ortsanwesenden Brüder den Be-
treffenden zum Bruder machen, falls er sieht, dass jener auf gesetzmäßige Weise Bruder sein kann.
Wenn Gott dann später den Betreffenden wieder gesund werden lässt, soll dieser, sobald er in unserem
Ordenshause ist, vor allen Brüdern Profess tun und die Pflichten eines Bruders erfahren. Alle abgeleg-
ten Kleidungsstücke und außer Gebrauch gesetzte Bettwäsche des Meisters sollen um Gottes Willen an
die Aussätzigen oder an Leute, welche voraussichtlich den besten Gebrauch davon machen, verschenkt
werden. Und wenn der Meister eines seiner Gewänder, welche er getragen hat, einem Bruder schenkt,
so soll er um Gottes Willen ein zweites an dessen Stelle entweder an die Aussätzigen verschenken las-
sen oder an Leute, welche voraussichtlich den besten Gebrauch davon machen.
98. Am Grünen Donnerstag soll der Meister an dem Orte, wo er sich gerade befindet, zehn Armen die
Füße waschen und jedem Armen Hemden, Beinkleider, zwei Brote, zwei Denare und ein Paar Schuhe
schenken. Wenn er aber an einem Orte ist, wo er dieses nicht haben kann, soll er es in der ersten Temp-
lerniederlassung, zu der er kommt und wo es solches zu haben ist, um Gottes Willen geben.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Seneschall.
99. Der Seneschall soll vier Reitpferde haben und anstatt eines Maultieres kann er einen Zelter halten.
Auch soll er zwei Knappen und einen Bruder Ritter zum Begleiter haben, welcher wiederum vier Pferde
und zwei Knappen haben soll; außerdem hat er einen dienenden Bruder mit zwei Pferden, einen Diakon
als Schreiber, der mit ihm die Horen betet, einen Turkopolen mit einem Pferde, einen sarazenischen
Schreiber mit einem Pferde und womöglich zwei Diener zu Fuß. Alle diese kann er in seinem Gefolge
haben. Auch soll er ein ebensolches Siegel wie der Meister führen. Der Seneschall führt ein zweifarbi-
ges Banner und ein rundes Zelt wie der Meister. An allen Orten, wo der Meister nicht ist, vertritt er die
Stelle des Meisters. Und wenn er auf seinen Pferden ausreitet, müssen diese ebensoviel Fourage bekom-
men wie die Pferde des Meisters. Ferner stehen an allen Orten, wo der Meister nicht anwesend ist,
sämtliche Warentransporte der Ordensgebiete und Ordensniederlassungen, alle Ordenshäuser selbst und
Lebensmittel unter der Aufsicht des Seneschalls.
100. Wenn der Seneschall in einem Ordensgebiete ohne den Meister ist, soll er das selbe besichtigen
und nehmen, was er will, auch die Ordenshäuser veranlassen, sich gegenseitig zu helfen; und wenn er
Brüder von einem Ordensgebiete zu dem andern schicken will, kann er es ruhig tun, außer wenn der
Meister sich in dem Gebietsteile aushält.
Der Seneschall kann einem einflussreichen Manne, der dem Orden befreundet ist, einen Reiter oder
einen Maulesel oder einen Sattel mit Bogen oder einen schönen silbernen Becher oder ein mit Pelz ver-
brämtes oder scharlachrotes Gewand oder auch weniger wertvolle Dinge zum Geschenke machen. Je-
des mal jedoch, wenn er ein solches Geschenk macht, soll er zuvor die Brüder um Rat fragen, welche in
den Gebietsteilen, wo er sich aufhält, anwesend sind, zum Nutzen des Ordens.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Marschall des Konvents des Tempels.
101. Der Marschall soll vier Pferde und zwei Knappen haben. An Stelle eines Maultieres kann er einen
guten Turkoman haben. Wenn diesen ein Bruder als Reitpferd haben möchte, so braucht er ihm densel-
ben nicht zu geben, wenn er nicht will. Sollte er aber einen leichten Gaul haben, mit welchem der Bru-
der zufrieden sein würde, und dieser bäte ihn darum, so soll er ihm denselben geben. Auch soll er einen
dienenden Bruder mit einem Pferde haben. Wenn er will, kann er ihm auch noch ein anderes Pferd aus
der Karawane zur Verfügung stellen. Außerdem soll er einen Turkopolen mit einem Pferde haben, fer-
ner ein mittelgroßes Zelt mit vier Leinwandplanen, drei Stangen und zwei Lederriemen, dazu ein kleines
Zelt für seine Knappen und seine Ausrüstung. Er soll dieselbe Ausrüstung haben wie ein Konventsbru-
der und ebensoviel Pferdefutter wie die Mitglieder des Konvents. Wenn er mit dem Konvent auf die
Weide oder anderswohin reitet, soll der Train des Komturs der Provinz ihm sein Zelt, seine Gerste10
und seinen Kessel, in welcher Provinz er auch weilt, nachbringen lassen.
102. Der Marschall hat zu befehlen in allem, was die Waffen und Rüstungen des Ordens anbetrifft, so-
wohl diejenigen, welche man kauft, um sie den Brüdern des Konvents zu geben, als auch die irgendwie
geschenkten oder erbeuteten. Auch müssen alle im Kriege erbeuteten Ausrüstungsstücke, auch wenn
sie zur Versteigerung kommen, beim Marschall abgeliefert werden. Außerdem müssen alle kriegsmäßi-
gen Ausrüstungsgegenstände aus dem Nachlasse von verstorbenen Brüdern in seine Hände gelangen,
außer Armbrüste, welche in den Besitz des Komturs des Landes überzugehen haben, und die türkischen
Waffen, welche die Komture kaufen, um sie den dienenden Brüdern Handwerkern zu geben, welche un-
ter ihrem Befehle stehen. Dem Marschall liegt in den Orten, wo er sich aufhält, die Erteilung von Befeh-
len und die Entsendung von Brüdern ob; Brüder als Stellvertreter einzusetzen, ist ihm nicht gestattet, er
müsste denn außer Landes gehen oder krank sein.
103. Wenn Krieg ist und der Alarmruf ertönt, sollen die Komture der Ordenshäuser ihre Viehherden zu-
sammentreiben lassen, und wenn sie dieselben zusammenhaben, sollen alle zu dem Truppenteile des
Marschalls sich begeben und dürfen dann ohne Erlaubnis nicht weggehen. Alle dienenden Brüder aber
müssen sich zum Anführer der Turkopolen begeben und dürfen ohne Erlaubnis nicht weggehen. Alle
Brüder Ritter und alle dienenden Brüder, kurz alle bewaffneten Mannschaften unterstehen dem Befehle
des Marschalls, solange der Zustand des Krieges andauert.
Der Marschall kann, in welchem Lande er auch ist, ein Pferde, Maulesel oder Mauleselinnen kaufen.
Doch muss er es dem Meister mitteilen, falls dieser da ist, Und der Meister muss ihm im Bedürfnisfalle
Geldsummen zur Verfügung stellen.
Der Marschall kann einem angesehenen Weltlichen einen Sattel, welcher bereits benutzt oder zurückge-
geben worden ist, schenken, auch kann er ein anderes Ausrüstungsstück von geringerem Wert ver-
schenken; indessen darf dies nicht zu oft vorkommen, außerdem darf er es nicht tun ohne Wissen und
Willen des Meisters.
104. Wenn sich der Marschall in der Provinz Tripolis oder Antiochia aufhält, kann der Komtur der be-
treffenden Provinz ihm das Marschallamt nach Belieben übertragen oder auch nicht. Desgleichen kann
der Marschall dasselbe übernehmen oder nicht, wie er nun gerade Lust hat. Wenn der Komtur es ihm
nun überlässt. Und er übernimmt es, so kann er den Brüdern geben, was sie brauchen. Wenn er es ihm
jedoch nicht überträgt, dann liegt die Aufsicht über das kleine Rüstzeug in den Händen des Marschalls
des Konvents. Wenn ein Marschall in der Provinz vorhanden ist, hat der Marschall des Konvents keine
Gewalt in dem Marschallamte des Landes, die Erteilung von Befehlen in dem Ordenshause, mag er sein,
wo er will, und die Aufsicht über das kleine Rüstzeug ausgenommen. Wenn er ihm jedoch um ein Pferd
aus der Karawane bittet, um es einem Bruder zu geben, der sich in der Provinz aufhält, hat der Mar-
schall der Provinz ihm zu gehorchen.
105. Wenn der Marschall des Konvents ihn bittet, einem Bruder, welcher nicht in der Provinz ansässig
ist, ein Pferd zu geben, so steht es in seinem Belieben, es ihm abzuschlagen. Wenn jedoch Krieg im
Lande sein sollte und ein Bruder wäre wegen eines Pferdes oder Maulesels in Verlegenheit und er
müsste ausreiten, so kann der Marschall des Konvents in der Karawane nachsehen, was da ist; er ist be-
rechtigt, dem Marschall der Provinz alsdann zu befehlen, einen solchen Bruder mit diesem oder jenem
Pferde zu versehen, welcher Weisung dieser Folge zu leisten hat. Wenn die Brüder zurückgekehrt sind,
müssen die Pferde jedoch in die Karawane eingeliefert werden. Wenn zwei Schwadronen Ritter vorhan-
den sind, soll der Marschall der Provinz eine davon haben; und wenn in der Provinz kein Marschhall
vorhanden ist, soll der Provinzkomtur die eine Schwadron haben, wenn es ihm gut dünkt und er es lei-
den mag.
106. Der Marschall des Konvents kann, wenn er will, mit dem Rate des Untermarschalls den Banner-
herrn einsetzen. Wenn der Marschall von einem Ordenshause zum andern Rüstzeug aus dem Marschall-
depot schicken will, das im Heere, auf dem Ritte oder auf der Weide Verwendung finden soll, dann soll
10 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
der Komtur der Provinz das, was der Marschall ihm gibt, auf den Lasttieren für denselben tragen lassen.
In der Provinz kann der Komtur der Provinz da wo der Marschall des Konvents ist, die Pferde des Kon-
vents nicht zum Lastentragen heranziehen, ohne mit diesem zu sprechen.
Was von dem Marschall des Konvents in der Provinz Tripolis gesagt ist, gilt auch für die Provinz An-
tiochia.
Der Marschall des Konvents soll alle Appelle abhalten und alle Befehle an die Brüder erteilen da, wo
der Meister ist oder ein anderer an seiner Stelle, und da, wo er selbst ist; denn er ist Beamter des Kon-
vents. Der Marschall soll in der Provinz Jerusalem Kapitel halten, wenn der Meister oder der Seneschall
oder ein andrer, welcher den Meister vertritt, nicht da sind.
107. Wenn die Pferde von jenseits des Meeres kommen, müssen sie in der Karawane gehalten werden,
bis der Meister sie gesehen hat. Der Meister kann davon zu seinem Gebrauche, wenn er sie nötig hat,
ein oder zwei Pferde nehmen, um sie zu verschenken, so wie oben gesagt ist; doch soll er sie in der Ka-
rawane halten lassen, bis er sie verschenkt hat. Die übrigen Tiere kann der Marschall sodann an die
Brüder verschenken, wo er sieht, dass es daran fehlt.
Wenn ein in der Provinz Ansässig gewesener Bruder aus dieser Zeitlichkeit
abscheiden sollte, oder es würde einer ohne sein Rüstzeug in ein andres Land geschickt, so soll das
Rüstzeug im Marschalldepot der Provinz bleiben, während das Rüstzeug der andern Brüder des Kon-
vents in das Marschalldepot des Konvents kommen soll.
108. Wenn die Brüder an die einzelnen Ordenshäuser verteilt sind, darf der Marschall keinen entfernen,
außer um einen Bruder gegen einen andern auszutauschen. Auch darf der Marschall des Konvents kei-
nen Bruder, welcher in der Provinz ansässig ist, nehmen, um ihn in den Konvent einzureihen, noch
auch, um ihn aus der Provinz zu entfernen, ferner darf der Marschall keinen Konventsbruder in der Pro-
vinz lassen außer auf Anordnung des Meisters. Wenn der Meister oder die Brüder, Brüder aus dem Ka-
pitel hinausgehen heißen, um einen Komtur für diesseits des Meeres zu erwählen, so braucht doch der
Marschall nicht hinauszugehen, wenn nicht der Konvent ihn vorher seines Amtes enthoben hat; jedoch
muss er ohne Weiteres hinausgehen, wenn es sich um die Wahl eines Seneschalls handelt. Alle Komture
diesseits des Meeres kann man aus dem Kapitel hinausgehen heißen, wenn eine Marschallswahl vorge-
nommen wird, ohne dass sie deshalb ihrer Ämter enthoben zu sein brauchen, außer den Seneschall und
den Komtur des Königreichs Jerusalem.
109. Der Marschall kann seinen Gefährten nicht hinausschicken, um ständig die Provinzen zu bereisen,
sondern er darf ihn nur auf etwa vierzehn Tage entsenden, um die Führung eines Fouragezugs oder ei-
ner Schwadron zu übernehmen.
Der Meister und der Komtur der Provinz müssen im Marschalldepot vorfinden, was sie brauchen, außer
Stahl und Eisendraht.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz und des Königreichs
Jerusalem.
110. Der Komtur des Königreichs Jerusalem soll vier Pferde haben und anstatt eines Maulesels kann er
einen Zelter haben, dazu zwei Knappen und einen dienenden Bruder mit zwei Reitpferden, einen Dia-
kon, welcher schreiben kann, einen Turkopolen mit einem Pferde, einen sarazenischen Schreiber mit ei-
nem Pferde, zwei Knechte zu Fuß, wie sie der Seneschall hat, ein kleines Zelt für seine Knappen und ein
mittleres Zelt, wie der Marschall es hat. Der Drapierer aber soll sein Gefährte sein.
111. Der Komtur der Provinz ist der Schatzmeister des Konvents und alle Gelder des Hauses, woher
sie auch einlaufen, von diesseits oder von jenseits des Meeres, müssen zu Händen des Komturs der Pro-
vinz eingeliefert werden. Dieser muss sie dann dem Schatze einverleiben und darf nichts davon anrühren
oder anderswohin tun, bis der Meister sie gesehen und gezählt hat. Wenn dieser sie nun gesehen hat,
werden sie aufgeschrieben und der Komtur muss sie in der Schatzkammer aufbewahren und kann davon
den Bedarf des Ordenshauses bestreiten. Wenn aber der Meister oder ein Teil der Ältesten des Hauses
einen Rechenschaftsbericht über dieselben verlangt, muss er ihnen denselben erstatten.
112. Der Komtur der Provinz muss das Kleiderdepot mit allen notwendigen Sachen versehen, dafür
kann er auch daraus nach Belieben nehmen mit der Zustimmung des Drapierers; und hierin hat der Dra-
pierer ihm folge zu geben. Der Komtur der Provinz kann einen Zelter oder einen Maulesel oder eine
Mauleselin oder einen silbernen Becher oder einen Pelzrock oder einen feinen Tuchrock oder ein Stück
Tierfell oder ein Reimser Zelttuch den Freunden schenken, welche dem Orden große Geldsummen leih-
weise zur Verfügung stellen. Alle Pelzröcke, aus Grauwerk oder Scharlachstoff, und alle Tuchröcke,
welche nicht zugeschnitten sind und als Geschenke oder milde Gaben an den Orden einlaufen, gehören
dem Komtur der Provinz. Die andern ungeschnittenen Kleider aber sollen in das Kleiderdepot kommen.
113. Der Komtur der Provinz soll die Kaufgelder und die Vermächtnisse von 100 Byzantinern und dar-
über, welche den Ordenshäusern seiner Kommende zufallen, erhalten. Wenn jedoch das Vermächtnis
100 Byzantiner übersteigt, soll das Geld in die Kasse fließen, und was über 100 Byzantiner beträgt, soll
der Komtur des jedesmaligen Ordenshauses, wo das Almosen gespendet wird, bekommen. Wenn dem
Orden auf dem Meere ein Vermächtnis zugewendet wird, von großem oder geringem Betrage, soll es in
die Kasse kommen.
Wenn ein Sklave, der dem Komtur untergeben ist, sich loskauft, soll der Betrag, falls er 1000 Byzanti-
ner übersteigt, in die Kasse fließen; wenn aber das Lösegeld weniger als 1000 Byzantiner beträgt, soll
es der Komtur bekommen. Wenn der Sklave beim Marschall dient, und das Lösegeld übersteigt nicht
1000 Byzantiner, so soll es der Marschall bekommen; wenn jedoch das Lösegeld mehr als 1000 Byzan-
tiner beträgt, soll es in die Kasse getan werden.
114. Der Komtur kann den Brüdern ein oder zwei Maultiere von seiner Koppel oder eins seiner Lasttie-
re geben; doch soll er dies nicht zu oft tun. Der Komtur darf jedoch das Pferd, welches der Bruder da-
für ausgetauscht hat, nicht in seiner Koppel behalten, sondern er soll damit zum Marstall gehen, wenn
der Marschall dem Bruder nicht die Erlaubnis zum Tauschen gegeben hat.
Wenn der Komtur die Brüder seiner Komm ende Füllen aufziehen lässt, und ein Bruder des Konvents
wünscht eins davon als Pferd und ist damit zufrieden, so darf er ihm eins oder zwei geben. jedoch darf
dies nicht zu oft vorkommen.
115. Wenn der Komtur Pferde für die Brüder seiner Kuh- und Schafställe braucht und den Marschall
um solche bittet, so soll dieser ihm damit aushelfen, wenn er deren genug hat; er kann Ihm also Füllen
oder Pferde leihen. Doch kann er sie auch recht gut nach Belieben zurückziehen, um die Brüder des
Konvents damit auszurüsten; und wenn er sie braucht, muss der Komtur sie ihm zurückgeben. Wenn ir-
gendein Bruder den Marschall um ein Tier bittet, welches er dem Marstalle leihweise entnommen hat,
kann er es ihm geben; denn alle Tiere, welche aus dem Marstalle kommen, müssen dahin zurückgege-
ben werden. Wenn aber der Komtur Füllen kauft, und er gibt sie oder andre Tiere den Brüdern, um sie
groß zu ziehen, so darf der Marschall davon keine nehmen ohne Erlaubnis des Komturs und des Meis-
ters. Und wenn der Marschall kein Geld hat, um Pferde zu kaufen, und er dies dem Meister und dem
Komtur mitteilt, so soll dieser ihm Tiere geben lassen, welche die Brüder seiner Kommende aufgezogen
haben, mit denen er die Brüder des Konvents zufrieden stellen kann. Der Meister darf indessen keines
davon nehmen, ohne es den Komtur wissen zu lassen; immerhin hat der Komtur seinen Wünschen zu
entsprechen. Der Komtur kann Lasttiere, Kamele und andre Tiere, welche er zur Ausübung seines Am-
tes braucht, kaufen.
116. Alle Beute, Packpferde, Sklaven und das sämtliche Vieh, welches die Ordenshäuser des König-
reichs Jerusalem durch Krieg erwerben, sollen dem Befehle des Provinzkomturs unterstehen, mit Aus-
nahme von den Sattelpferden, den Rüstungen und den Waffen, welche dem Marschallamte gehören.
Wenn der Komtur des Königreichs Jerusalem durch die Provinz reiten will, und er trägt Geld bei sich,
so kann er den Marschall um soviele Brüder, als er brauchet, bitten, um als Eskorte zu dienen; der Mar-
schall aber soll sie ihm geben.
117. Wenn die Pferde des Komturs von Jerusalem müde und überanstrengt sind, und er braucht im
Dienste des Ordens andre Pferde, soll er den Marschall oder dessen Stellvertreter darum bitten, und der
soll sie ihm stellen. Der Komtur soll jedoch seine eignen Pferde in die Karawane einstellen. Wenn er so-
dann zurückkehrt, muss er seine eignen Pferde wieder abholen und die andern dahin zurückgeben, von
wo er sie genommen hat. Wenn der Komtur einen Sattel im Marschalldepot für sich oder einen Freund
des Ordens herrichten lassen will, so steht dem nichts im Wege; doch darf das nicht zu oft vorkommen.
118. Der Komtur der Provinz kann keinen Bruder zu ständigem Aufentalte über die Grenzen seiner
Baillei hinaus in eine andre Provinz schicken, außer auf Befehl des Meisters.
Alle Ordenshäuser und Meierhöfe des Königreichs Jerusalem und alle Brüder, welche daselbst Ansässig
sind, unterstehen dem Befehle des Komturs der Provinz.
Der Komtur kann die weltlichen und die Ritter weder zu großen Gastereien einladen, noch ihnen große
Geschenke machen an einem Orte, wo der Meister ist, es müsste sich gerade um einen Freund des Or-
dens handeln, dem er privatim eine Aufmerksamkeit erweisen will. Wenn indes der Meister nicht an
dem Orte ist, kann er es tun.
119. Wenn der Komtur gezwungen ist, Ausgaben zu machen, soll er es den Meister wissen lassen; mit
dessen Erlaubnis darf er dann das Nötige nehmen.
Alle Seeschiffe, welche dem Ordenshause von Accon gehören, unterstehen dem Befehle des Komturs
der Provinz. Der Komtur des Gewölbes von Accon und alte Brüder, die ihm untergeben sind, unterste-
hen seinem Befehle; ferner müssen alle Güter, welche die Schiffe bringen, an den Komtur der Provinz
abgeliefert werden. Wenn jedoch eine Sendung ausdrücklich an den Meister oder einen andern Bruder
adressiert ist, so muss sie dem betreffenden Adressaten ausgehändigt werden.
Wenn die Brüder des Konvents an die einzelnen Ordenshäuser Verteilt werden, kann der Komtur zum
Marschall sagen: "So viele tut Ihr in dieses Haus und so viele in das andre." Dieser Weisung muss der
Marschall nachkommen, sodass er weder mehr noch weniger in ein Haus geben darf.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Stadt Jerusalem
120. Der Komtur der Stadt Jerusalem soll vier Pferde haben. Astelle eines Maultieres kann er einen
Turkoman oder einen guten Gaul besitzen; ferner hat er zwei Knappen und einen dienenden Bruder mit
zwei Pferden, einen sarazenischen Schreiber mit einem Pferde und einen Turkopolen mit einem Pferde.
Es soll ihm auch ebensoviel Fourage wie dem Meister zur Verfügung stehen. Ferner soll er in der Stadt
Jerusalem einen Ritter Komtur unter sich haben.
121. Der Komtur der Stadt Jerusalem soll zehn Brüder Ritter unter seinem Befehl haben, um den Pil-
gern, welche zum Flusse Jordan ziehen, Geleit und Schutz zu gewähren. Er soll ein rundes Zelt und ein
zweifarbiges Panier oder Feldzeichen mit sich führen, solange sein Amt dauert. Das Zelt soll er darum
bei sich führen, um, im Falle dass er einen kranken angesehenen Mann fände, diesen beim Beziehen des
Quartiers darin unterbringen und mit den Ordensalmosen verpflegen zu können. Auch Lasttiere und Le-
bensmittel soll er zu diesem Zwecke mitnehmen und die Pilger, wenn es nötig ist, auf den Lasttieren zu-
rückbefördern.
122. Wenn man das wahre Kreuz auf einem Zuge mitführt, sollen die Komture von Jerusalem und die
zehn Ritter es Tag und Nacht bewachen und so nahe als möglich beim wahren Kreuze sich lagern, so-
lange der Kriegszug andauert. Jede Nacht sollen zwei Brüder beim wahren Kreuze wache halten. Wenn
aber zufällig das Lager aufgehalten werden sollte, sollen alle bei dem Konvente Quartier beziehen.
123. Der Komtur von Jerusalem kann den Brüdern überall da, wo er ist, Pferde und Maultiere geben,
desgleichen einem Weltlichen einen türkischen Sattel, wenn er einen solchen geschenkt bekommt. Von
aller jenseits des Jordanflusses gemachten Kriegsbeute, welche dem Komtur des Königreichs Jerusalem
gehört, soll der Komtur der Stadt Jerusalem die Hälfte erhalten. Von aller Kriegsbeute jedoch, die dies-
seits des Flusses gemacht wird, nimmt er nichts, sondern diese kommt ausschließlich dem Großkomtur
des Königreichs Jerusalem zu.
124. Alle weltlichen Ritter, welche in Jerusalem sind und sich dem Orden angeschlossen haben, sollen
sich zu ihm halten, in seiner Nähe das Lager beziehen und unter seinem Banner reiten. Alle Brüder aber,
sowohl diejenigen, welche dauernd in der Stadt ansässig sind, als auch alle, die nur hin und wieder dort
sind, unterstehen während der Dauer ihres Aufentaltes bei Abwesenheit des Marschalls seinem Befehle
und bedürfen zu allem, was sie tun, seiner Erlaubnis.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Komtur der Provinz Tripolis und Antio-
chia.
125. Der Komtur der Provinz, Tripolis und derjenige der Provinz Antiochia sollen je vier Pferde haben.
Anstelle eines Maultieres können sie einen Zelter haben, Außerdem steht ihnen zu: ein dienender Bru-
der mit zwei Pferden, ein Diakon mit einem Pferde, ein Turkopole mit einem Pferde, ein sarazenischer
Schreiber mit einem Pferde und ein Knecht zu Fuß. An allen Orten ihrer Baillei, wo sie weilen, sind sie
Stellvertreter des Meisters, wenn dieser nicht anwesend ist. Sie sollen ein rundes Zelt und ein zweifarbi-
ges Panier führen. Auch soll ein Ritter sein Begleiter sein, den sie detachieren können, um die Provin-
zen zu bereisen. Sie sollen ebensoviel Fourage als der Meister haben. Ihrem Befehle unterstehen alle
Leute, welche in den Ordenshäusern ihrer Baillei Ansässig sind, sowohl in Waffen als ohne Waffen.
Wenn der Meister nicht da ist, können sie Kapitel halten, solange sie im Amte sind.
126. Diese Komture sollen die Schlösser ihrer Kommenden mit Sattlerwaren, Getreide, Wein, Eisen,
Stahl und dienenden Brüdern zur Bewachung der Tore ausstatten. Andern Bedarf sollen die Schloss-
vögte beschaffen. Wenn letztere etwas brauchen, aber sein Geld haben, um es zu kaufen, sollen die
Komture es beschaffen oder ihnen Geld geben, es zu kaufen.
127. Die Marställe ihrer Bailleien unterstehen ihrem Befehle. Sie haben die Equipierung der Pferde und
Maulesel und Mauleselinnen und das andere erforderliche Rüstzeug zu beschaffen und müssen den Brü-
dern das Nötige geben. Wenn kein Marschall in der Provinz ist, müssen sie den Brüdern das Geschirr
geben und die Befehle des Ordens überall da, wo der Marschall des Konvents nicht anwesend ist, ertei-
len. Wenn es an etwas fehlt, haben die Komture die Equipierung aus ihren Marställen zu beschaffen,
und auch für das Kleiderdepot müssen sie beschaffen, was nötig ist. Wenn aber ein Marschall in der
Provinz ist, können die Komture sie ein- und absetzen nach dem Beschluss der Kapitel der Provinzen.
Ganz in derselben Weise können die Komture die Drapierer und die Schlossvögte, welche in ihrer Bail-
lei sind, ein- und absetzen.
128. Diese Komture dürfen an einem Orte, wo der Meister ist, weder große Einladungen noch große
Geschenke an Laien oder weltliche Ritter ergehen lassen, es müsste sich um einen Freund oder Mitbru-
der des Ordens handeln. Auch hat keiner das Recht, die Erlaubnis zum Aderlass, Pferderennen oder Bu-
hurdieren an einem Orte zu geben, wo der Meister ist, außer mit jenes Wissen und Willen. Ebenso we-
nig dürfen diese Komture die Rationen der Gerste11 vergrößern oder verringern, noch die Pferde der
Brüder in Stutereien schicken, wenn nicht, im Falle der Abwesenheit des Meisters in der Provinz, des-
sen und des Kapitels Befehl vorliegt. Ist jener nicht anwesend, so können sie es mit dem Rate der Brü-
der des Konvents tun. Doch auch ohne denselben können sie jedes vierte Pferd nach Belieben in die
Stuterei schicken oder bei halben Rationen zurückbehalten.
129. Diese Komture können auch, wenn sie wollen, die Schatzkammern der Schlösser und wichtigsten
Ordenshäuser ihrer Kommenden, sowie die Besatzungen derselben inspizieren; und wenn sie daraus et-
was entnehmen wollen, so brauchen sie dazu die Erlaubnis der Komture der Ordenshäuser.
Diese Komture können Pferde, Kleider und anderes mehr, wie der Seneschall, verschenken zum Nutzen
des Ordens. An allen Tagen, an denen sie in einem Hause des Tempels innerhalb ihrer Baillei verweilen,
sollen drei Arme um Gottes willen von der Speise der Brüder essen. Diese Komture dürfen keinem
Menschen Steuern erlassen außer auf Befehl des Meisters. Endlich wenn der Komtur der Provinz An-
tiochia in die Provinz Armenien reist, kann er einen Kaplan mit einem tragbaren Altare und allen Mess-
geräten mitnehmen.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Drapierer.
130. Der Drapierer des Konvents soll vier Pferde, zwei Knappen und einen Packknecht haben, außer-
dem ein mittelgroßes Zelt, wie der Marschall es hat, ein kleines Zelt für seine Knappen und ein zweites
für seine Schneider. Das Schneiderwerkzeug müssen die Lasttiere tragen, desgleichen sein mittelgroßes
Zelt. Der Drapierer muss den Brüdern geben, was sie an Kleidern und Bettwäsche brauchen, soweit
dies zu seinem Amte gehört; ausgenommen sind die wollenen Bettdecken. Wenn Gewänder von jenseits
des Meeres kommen, muss der Drapierer beim Öffnen der Pakete zugegen sein; auch soll er alle Ge-
schenke, welche für die Brüder des Konvents bestimmt sind, in Empfang nehmen und sie dahin ablie-
fern, wohin sie adressiert sind. Er soll auch darauf achten, dass die Brüder sich einer ehrbaren Tracht
befleißigen; und wenn einer dies nicht tun sollte, kann er es ihm befehlen und dieser hat zu gehorchen;
denn nach dem Meister und dem Marschall ist man von allen Brüdern dem Drapierer am meisten Ge-
horsam schuldig.
131. Der Drapierer soll darauf achten, dass, wenn ein Bruder etwas verfleckt oder behält, was er nicht
behalten darf, er ihn ermahnt, davon abzulassen und es dahin zurückzugeben, wo es hingehört. Denn
alle Brüder müssen gegen den sein, der Unvernünftiges tut oder sagt.
Der Drapierer soll vom Bruder bei dessen Aufnahme in den Orden alle Kleider haben außer solche aus
Pelzwerk oder Scharlachtuch. Wenn derselbe dem Orden Gold, Silber oder Kleingeld schenkt, soll es
bis zum Betrage von zehn Byzantinern dem Bekleidungsamte, der Überschuss aber dem Komtur der
Provinz zufallen.
Alles, was vom Drapierer des Konvents gilt, gilt gleichfalls vom Drapierer der Provinz Tripolis und An-
tiochia, nur dass diese kein mittelgroßes Zelt haben sollen.
Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter, Komture der Ordenshäu-
ser.
132. Die Ritterkomture der Ordenshäuser sollen vier Pferde und je zwei Knappen haben und für zwei
ihrer Tiere ebensoviel Fourage wie der Meister für die seinen, und für die andern zwei Pferde soviel wie
der Konvent. Wenn aber die Brüder des Konvents drei Pferde haben, können jene deren vier haben, und
wenn die Brüder des Konvents deren zwei halten, können jene deren drei halten. Diese Komture kön-
nen dem Marschall 100 Byzantiner geben, 50 Byzantiner dem Drapierer, 20 Byzantiner dem Untermar-
schall, 10 Byzantiner dem Unterdrapierer, einem Konventsbruder endlich können sie einen Byzantiner
geben oder einen Rock, ein Hemd, einen langen Mantel, ein Stück Hirschleder oder ein Tuch aus feiner
Leinwand.
133. Die Ritterkomture der Ordenshäuser können bis zu 100 Maß aus ihrer Küche geben und sich ge-
genseitig von ihrem Fleisch zukommen lassen. Sie können auch eins von ihren Lasttieren an einen Bru-
der des Konvents austauschen; der betreffende Bruder muss jedoch beim Marschall die Erlaubnis zum
Tausche einholen oder sein Pferd in die Karawane einstellen.
Diese Komture dürfen den Weltlichen keine großen Geschenke machen, noch dieselben zu großen Gas-
tereien einladen an einem Orte, wo der Meister oder der Provinzkomtur anwesend ist, außer wenn sie
es mit deren Willen tun oder wenn es sich um die Ehrung eines Mitbruders oder Freundes des Ordens
handelt. Doch auch im letzteren Falle soll es privatim geschehen.
134. Diese Komture und andre können keinem Bruder, der in ihrer Baillei ist, durch eigne Machtvoll-
kommenheit eine Strafe zuerkennen wegen eines Wortwechsels, den sie untereinander gehabt haben.
11 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
Deshalb sollen die gefallenen Worte im Kapitel vorgetragen werden, da man dem Bruder ebenso wohl
glaubt als dem Komtur. Befehlen jedoch, welche die Komture an die Brüder ihrer Kommenden richten,
soll Glauben geschenkt werden. Sie können durch eigne Machtvollkommenheit gegen jene auf Wegnah-
me alles dessen erkennen, was man ihnen nehmen kann, ausgenommen das Ordenskleid.
135. Wenn der Komtur ein Pferd von seiner Koppel einem Konventsbruder schenken will, muss er bei
seinem Komtur die Erlaubnis dazu einholen; das Pferd des Bruders aus dem Konvent aber soll in die
Karawane eingestellt werden. Wenn jedoch der Bruder aus dem Konvent sein Pferd dem Komtur mit
Erlaubnis des Marschalls austauscht, soll das Pferd des Bruders beim Komtur verbleiben.
136. Wenn der Komtur einige gute Fohlen oder etwa noch Reittiere hat, kann er sie den Brüdern seiner
Kommende geben. Auch können sie ihren Brüdern Gutsaufsehern ein Maultier oder Geld zum Ankauf
eines solchen geben und von den Bauern ihrer Meiereien Fohlen und Lasttiere zur Aufzucht ankaufen.
Diese Komture dürfen keine neuen Häuser aus Kalk, Mörtel oder Steinen bauen ohne Erlaubnis des
Meisters oder des Großkomturs der Provinz. Doch zerfallene Häuser können sie wiederherstellen und
reparieren lassen.
Hier beginnt die Bestimmung für den Komtur der Ritter.
137. Der Ritterkomtur soll bei Abwesenheit des Marschalls dem Provinzkomtur untergeordnet sein, im
Kriege wie im Frieden. Indessen kann er den Brüdern die Erlaubnis zum Aderlass, Baden und Pferde-
wettrennen geben. Auch kann er einem Bruder erlauben, eine Nacht außer dem Hause zuzubringen;
ebenso kann er Kapitel halten an Orten, wo weder der Marschall noch der Komtur anwesend ist.
Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter und die dienenden Brüder
des Konvents.
138. Jeder Bruder Ritter des Konvents soll drei Pferde und einen Knappen haben. Die Gestattung eines
vierten Pferdes und eines zweiten Knappen steht im belieben des Meisters. Für ihre Pferde sollen ihnen
gleichgroße Rationen Gerste12 verabfolgt werden. Sie sollen haben: ein Panzerhemd, Eisenhosen, einen
Helm oder einen Hut von Eisen, ein Schwert, einen Schild, eine Lanze, eine türkische Keule, einen
Waffenrock, Rüstwams und Fußstücke, außerdem drei Messer, nämlich ein Dolchmesser, ein Brotmes-
ser und ein kleines Messer. Ferner kommen ihnen zu: eine Pferdedecke, zwei Hemden, zwei Beinklei-
der13, zwei paar Hosen14 und ein kleiner Gürtel, den sie über das Hemd schnallen sollen. In diesen Klei-
dern sollen alle Brüder des Tempels schlafen, außer wenn sie krank im Hospitale liegen. In diesem Falle
müssen sie sich die nötige Erlaubnis einholen. Auch sollen sie einen vorn und hinten mit Geren versehe-
nen Leibrock15 haben, ferner einen langhaarigen Pelz und zwei weiße Mäntel, einen gefütterten und
einen nicht gefütterten. Den gefütterten muss jeder im Sommer zurückgeben, doch kann der Drapierer
auch einem denselben belassen, wenn der Betreffende kränklich ist.
139. Jeder Bruder Ritter soll eine Kappe, eine Kutte und einen Lederriemen zum Gürten haben, ferner
drei Bettstücke, nämlich einen Sack, um Stroh hineinzutun, ein Betttuch und eine leichte wollene Decke
oder was der Drapierer ihm geben will. Auch eine dicke Decke kann er haben, wenn man sie ihm gibt,
um damit sein Bett oder das Panzerhemd, wenn er ausreitet, zu bedecken. Die dicke Decke muss aber
weiß oder schwarz oder gestreift sein. Außerdem kann er zwei kleine Säcke haben, den einen, um seine
Bettwäsche hineinzutun, den andern zur Aufbewahrung seines Waffenrocks und seines Rüstwamses;
desgleichen einen kleineren aus Leder oder Kettengeflecht, um das Panzerhemd bei sich zu führen; und
wenn er den einen hat, kann er den andern nicht haben.
140. Er kann ein Tischtuch haben und ein anderes Tuch, um den Kopf zu waschen, ferner ein grobes
Tuch, um die Gerste zu sieben, und ein Stück Zeug, um das Pferd damit zuzudecken. Wenn er jedoch
bereits eine dicke Decke hat, die er auf dessen Schultern legen kann, so darf er das Stück Zeug nicht
noch haben. Er soll einen Kessel zum Kochen und ein Gefäß, um die Gerste zu messen, haben. Auch,
kann er ein Beil und eine Raspel führen, wenn man es ihm erlaubt, wenn er jedoch auf Reisen ist, darf er
12 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
13 Bruchen (vgl. Art. 21).
14 Gemeint sind einzelne Hosenbeine (vgl. Art. 21).
15 Körner schreibt missverständlich „mit Zacken verzierten Leibrock“, Curzon schreibt hingegen „jupel a girons“, also
„Geren“, was Keile aus Stoff meint. Weshalb ausgerechnet bei diesem Kleidungsstück auf den Schnitt eingegangen
wird, ist leider nicht geklärt und kann nur vermutet werden. Ebenso ist nicht klar, ob die Anweisung „vorne und
hinten“ ausschließt, dass seitliche Geren eingearbeitet wurden, wie es bei Kleidung zu der Zeit ansonsten oft zu
beobachten ist. Die plausibelste Vermutung ist, dass die Anweisung nicht genau wörtlich zu nehmen ist, sondern
beabsichtigt, dass durch zusätzliche Keile an Vorder- und Rückseite genug Weite am Rock entsteht, um ohne große
Behinderung reiten zu können.
dies nicht beständig bei sich führen, außer mit Erlaubnis des Meisters. Er kann auch drei paar Quersä-
cke haben, nämlich ein Paar für sich und zwei Paar für die Knappen; ferner zwei Becher zum Trinken
und zwei Feldflaschen, sowie einen Langriemen und einen Gurt mit einer Schnalle und einen zweiten
ohne Schnalle, ebenso einen Napf aus Horn und einen Löffel. Außerdem kann er einen Hut aus Stoff
und einen aus Filz haben,16 sowie ein kleines Zelt und ein Holzgestell. Ihre Waffenröcke aber sollen
ganz weiß sein.17
141. Die Waffenröcke der dienenden Brüder sollen alle schwarz sein mit dem roten Kreuz auf Brust
und Rücken. Ihr Mantel kann schwarz und braun sein. Im übrigen steht ihnen alles zu, was die Brüder
Ritter haben, mit Ausnahme des Rossgeschirres18, das sie nicht haben, ferner des kleinen Zeltes und des
Kessels. Sie können jedoch ein Panzerhemd haben ohne Handschuhe19, außerdem Eisenhosen ohne
Schuhe, sowie eine eiserne Sturmhaube20. Alle aufgezählten Gegenstände werden ihnen zugestanden,
soweit es die Mittel des betreffenden Ordenshauses gestatten.
142. Es kann ein Bruder des Konvents dem andern ohne besondere Erlaubnis einen Kittel, den er ein
Jahr getragen hat, einen alten Waffenrock, ein altes Wams, ein Hemd, ein Beinkleid21 oder ein paar
niedrige Stiefeln schenken, desgleichen eine Laterne, wenn er sie selbst anfertigen kann, ein Stück
Hirschleder oder ein Ziegenfell. Wenn ein Knappe aus dem Dienste seines Herrn ausscheidet, und er hat
seine Zeit dem Orden treu gedient, darf sein Herr ihm nichts an Kleidern nehmen, die er ihm zur Verfü-
gung gestellt hat, den Kittel ausgenommen, den er nur ein Jahr getragen hat; doch einen, den er zwei
Jahre getragen hat, kann er Ihm nach belieben schenken.
143. Fünf dienende Brüder gibt es, von denen jeder zwei Pferde haben soll, nämlich der Untermarschall,
der Bannerherr, der Bruder Koch und der Bruder Hufschmied des Konvents, sowie endlich der Komtur
des Gewölbes in Akkon. Jeder von diesen fünf kann zwei Pferde und einen Knappen haben. Von den
andern dienenden Brüdern jedoch darf keiner mehr als ein Pferd haben; das andre Pferd kann der Meis-
ter ihnen leihen und wieder nehmen, wann es Ihm beliebt. Wenn endlich der Fall eintreten sollte, dass
einer von diesen fünf oben genannten Brüdern zum Komtur eines Ordenshauses ernannt wird, dann be-
kommt der Marschall das zweite Pferd.
144. Was ein Bruder des Konvents von einem Weltlichen zu eignem Gebrauche geschenkt bekommt,
darf er nicht ohne besondere Erlaubnis annehmen, wenn es sich nicht gerade um ein Geschenk oder
Vermächtnis handelt, das dem Orden als Almosen gegeben wird. Ein solches darf er allerdings anneh-
men, um es an den Orden weiterzugeben.
Kein Bruder darf seine Steigbügelriemen nach den Steigbügelfüßen zu, noch seinen Gurt, noch das
Wehrgehänge des Schwertes, noch den Schnürzug durch das Beinkleid22 ohne besondere Erlaubnis kür-
zer machen; nach der Schnalle zu jedoch darf er ohne besondere Erlaubnis eine Verkürzung vornehmen.
Kein Bruder darf ohne Erlaubnis weder baden, noch zur Ader 1assen, noch Arznei einnehmen, noch in
die Stadt gehen,23 noch sich an einem Pferdewettrennen beteiligen, noch an einen Ort gehen, wohin er
nicht gehen soll. Ebenso wenig darf er seinen Knappen oder sein Pferd ohne Erlaubnis irgendwohin
schicken.
145. Wenn die Brüder am Tische sitzen und essen, und einem fängt die Nase an zu bluten, oder man
ruft zu den Waffen oder macht Feuerlärm, oder es ist ein Pferd scheu geworden, bei jedem derartigen
Anlasse können sie, um den Orden vor Schaden zu bewahren, ohne besondere Erlaubnis ausziehen und
16 Körner schreibt hier: „einen Hut aus Baumwollenstoff oder Filz“, Upton-Ward „one cloth cap and one felt hat“.
Körners „oder“ liest sich heute wie „entweder-oder“.
Der Stoffhut entpuppt sich in Artikel 324 als Polsterhaube.
17 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
18 Upton-Ward schreibt hier „horses equipment“ („Pferdeausrüstung“), was die oben genannten Dinge (Riemen,
Siebtuch, Maßbehälter etc.) miteinschließen würde. Dies scheint aber zu weit gefasst zu sein, denn die Dienenden
mussten ihre Pferde ebenso wie die Ritterbrüder versorgen. Münter schreibt an dieser Stelle ebenfalls „Rossharnisch“
(S. 181). Münter gibt den originalen Text wieder: „harnais des bestes“.
Rossharnische folgten recht wahrscheinlich der Panzerung der Reiter (waren als aus Kettengeflecht). Hinweise finden
sich in Quellen um 1200 belegt (Gislebert von Mons: Chronicon Hanoniense. Hg. v. L. Vanderkindere, Brüssel 1904,
S. 197. und Ulrich von Zatzikhoven: Lanzelet. Hg. v. K.A. Hahn, Frankfurt/M 1845 (Neudruck: Berlin 1965), V.
8078.). Genauso gut möglich und im Rahmen der Übersetzungsmöglichkeiten von „harnais“ ist ein spezieller
Sattelgurt über die Brust, wie er explizit für die Brüder Gutsverwalter erlaubt wird, den anderen außer den Rittern
aber offenbar verboten war – womöglich handelte es sich auch um einen militärischen Gurt.
19 Dies ist der „kleine Halsberg“, der später noch im Regeltext erwähnt wird. Körner schreibt hier zudem
„Panzerärmel“, gemeint sind aber die am Hemd befestigten Panzerhandschuhe. Diese hätten die Dienenden Brüder
beim Bedienen von Fernwaffen wie Bögen und Armbrüsten behindert.
20 Ein Eisenhut mit breiter Krempe.
21 Körner schreibt hier „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21).
22 Körner schreibt hier „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21).
23 Vgl. Art. 40
nachher an den Tisch zurückkehren, wenn sie wollen.
Wenn Brüder in einem Schlafraume untergebracht sind, dürfen sie sich nicht ohne Erlaubnis entfernen,
um in einer andern Herberge zu schlafen. Desgleichen, wenn sie im Lager sind und ihre Zelte aufge-
spannt haben, dürfen sie sich nicht ohne Erlaubnis von einem Orte zum andern begeben. Auch darf kei-
ner ohne Erlaubnis bei einem Weltlichen oder Geistlichen Quartier nehmen, außer wenn sie in unmittel-
barer Nähe der Hospitaliter ihr Lager bezogen haben.
146. Wenn das Glockenzeichen ertönt und man die Brüder zum Gebete oder aus irgend einem andern
Grunde zusammenruft, sollen alle in die Kapelle gehen, außer wenn einer krank ist oder die Hände im
Brotteiche oder das glühende Eisen im Schmiedefeuer hat, um es im heißen zustande zu schmieden,
oder den Fuß des Pferdes zum Beschlagen bereit hält, wobei er den Kopf nicht heben kann. In diesen
eben erwähnten Fällen dürfen die Brüder von None und Vesper wegbleiben. Wenn sie sodann mit den
oben genannten Verrichtungen fertig sind, sollen sie in die Kapelle gehen, um die Horen zu beten oder
zu hören, oder dahin, wohin die andern Brüder gegangen sind. Von den andern Horen können sie je-
doch ohne Erlaubnis nicht fernbleiben, außer wenn sie durch Erkrankung verhindert sind.24
147. Wenn die Brüder zusammen die Messe oder die Horen anhören, sollen sie sich gleichzeitig auf die
Knie niederlassen, gleichzeitig alle sitzen und stehen; denn ganz so schreibt es die Regel vor. Jedoch
können die Alten und die Kranken in einem besonderen Teile der Kapelle25 verweilen, wenn sie sich
nicht wie die anderen, gesunden Brüder verhalten können. Diejenigen aber, welche nicht wissen, wann
die Brüder sich auf die Knie niederlassen oder wann sie bei den Horen sein müssen, haben sich bei de-
nen danach zu erkundigen, welche es wissen, und zu lernen, wie diese es machen; auch sollen sie hinter
den anderen stehen.
Wie die Brüder sich lagern sollen.
148. Wenn das Fähnlein sein Lager bezieht, sollen die Brüder sich um die Kapelle herum und außerhalb
der Stricke lagern, indem jeder zu seiner Rotte kommt. Diejenigen, welche draußen sind, müssen ihre
kleinen Zelte draußen aufschlagen und ihre Ausrüstung in der Mitte niederlegen. Jeder kann für seine
gesamte Kameradschaft einen Platz aussuchen. Jedoch darf kein Brüder von dem platze Besitz ergrei-
fen, ehe der Ruf: "Ihr Herren Brüder, lagert euch in Gottes Namen!" erschollen ist und bis der Mar-
schall sich einen Platz ausgesucht hat. Der Meister aber, die Kapelle, das Speisezelt mit dem Proviant-
meister und der Komtur der Provinz26 dürfen schon vorher ihre Plätze haben. Wenn ein Bruder sich im
Voraus einen Platz genommen hätte, könnte der Marschall den selben geben, wenn er wollte; es müsste
denn der Betreffende die Erlaubnis dazu haben. Jeder Bruder kann in der Kirche oder in der Kapelle27
sich einen Platz aussuchen, d. h. von der Türe an bis zur Mitte. denn von da an nach oben zu würden sie
dem Priester im Wege sein; deshalb ist es verboten. Wenn man aber betet, soll der eine Bruder den an-
dern, welcher seinen Platz neben ihm hat. suchen, falls dieser nicht zur Stelle ist.
149. Kein Bruder darf jemand ohne Erlaubnis zum Futterholen oder ins Holz schicken, ehe der Ruf
hierzu ertönt; nur in der Nähe des Lagers, wo man den Ruf vernehmen kann, ist dies gestattet. Dabei
sollen sie große Pilgermäntel28, große Decken oder andere Sachen über ihre Sättel legen; und wenn sie
auf den selben Steine herbei tragen lassen, müssen sie erst die Erlaubnis dazu einholen.29 Pferde mit Bo-
gensätteln dürfen sie nicht ohne besondere Erlaubnis schicken. Wenn ein Bruder zwei Knappen hat, darf
er nur einen schicken, den andern höchstens innerhalb des Lagers oder in die Nähe, so dass er ihn im
Notfalle, wenn er ihn braucht, haben kann. Ein Bruder darf, um sich zu belustigen, nur soweit fortge-
hen, dass er den Ruf oder das Glockenzeichen hören kann. Ebenso wenig dürfen Brüder, welche in
Kriegszeiten sich in den Ordenshäusern ständig aufhalten, weiter als angegeben weg reiten. Weder im
Kriege noch im Frieden darf ein Bruder ohne Erlaubnis eine Meile weit ins Land hinein reiten, noch darf
ein Bruder des Konvents ohne Stiefeln oder den Tag über zwischen zwei Mahlzeiten weg reiten, wenn
er keine Erlaubnis dazu hat. Der Herold und der Granatier30 müssen mit dem Bannerherrn lagern; was
ersterer ausruft, muss man ebenso für ihn tun wie für den, der es ausrufen lässt.31
150. Wenn die Brüder lagern, und es wird zur Verteilung der Rationen gerufen, sollen sie sich in ihre
Mäntel hüllen und hübsch friedlich rottenweise nach einander hingehen und in Gottes Namen in Emp-
24 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
25 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
26 Gemeint ist wohl die Provinz Jerusalem, da auch ansonsten in der Ordensregel die Hauptprovinz des Ordens gemeint
ist, wenn die Provinz nicht näher bezeichnet ist.
27 Upton-Ward schreibt statt „Kloster“ „Kirche“.
28 Upton-Ward übersetzt mit „cloaks or rugs“.
29 Siehe auch §376.
30 „Hafermeister“ bei Körner, siehe Fußnote 55 an Artikel 149 dort.
Er war für das Getreide verantwortlich. „Hafermeister“ bei Körner ist jedoch nicht ganz korrekt, da die Ordensregel
eigentlich Gerste meint (vgl. Upton-Ward und Curzon). „Granatier“ ist der von Curzon verwendete Begriff.
31 Körner schreibt in diesem Artikel mehrfach „Urlaub“, es muss aber „Erlaubnis“ heißen, wie Upton-Ward übersetzt.
fang nehmen, was man ihnen zu geben beliebt. Wenn aber Weltliche oder Brüder, welche nicht mit ih-
nen zusammen lagern, Lebensmittel als Präsent schicken, sollen sie dieselben erst an den Proviantmeis-
ter senden und dürfen nichts ohne Erlaubnis behalten. Wenn der Proviantmeister sie ihnen zurück-
schickt, können sie davon essen und davon verschenken, an wen sie wollen. Doch ist es viel schöner,
wenn der Proviantmeister es ihnen zurückgibt, als wenn er es behält. Und wenn ein Bruder da ist, der
Krankheitshalber aus der Krankenstube beköstigt wird, können die Brüder, welche mit ihm zusammen
lagern, von seinem Anteile essen, doch so, dass der Bruder keine Not leidet.
151. Ein jeder Bruder kann irgend einen angesehenen Mann, dem Ehre gebührt, einladen, zu seinem La-
ger oder Quartiere zu kommen, wenn jener daran vorbeigeht. Alsdann muss der Proviantmeister den
Bruder so ausgiebig mit Lebensmitteln versehen, dass alle im Quartiere Befindlichen dem Biedermanne
zu Ehren sich reichlich zulangen können. Dasselbe gilt in gleicher Weise von den Baillis wie von den
anderen. Alles Recherchieren von Lebensmitteln ist den Brüdern des Konvents verboten, sowohl von
Lebensmitteln für den Orden als für andre Leute, abgesehen von Küchengemüse, Fischen, Vögeln und
im freien lebenden Tieren, wenn sie dieselben fangen können, ohne sie zu jagen; denn die Jagd ist nach
der Templerregel verboten. Kein Bruder darf in seinem Quartier Lebensmittel halten außer die, welche
man im Speisezettel ausgibt. Nur mit besonderer Erlaubnis darf er es tun. Wenn der Proviantmeister die
einzelnen Fleischportionen zurechtmacht zur gleichmäßigen Abgabe an die Brüder, darf er nicht zwei
Stücke von derselben Stelle, etwa zwei Schenkelstücke oder zwei Rüstwämser32 zusammenlegen, son-
dern er soll sie so gleichmäßig wie nur möglich an die Brüder austeilen.
152. Wenn der Proviantmeister zur Verteilung der Rationen rufen lassen will, soll er es, ehe er es ausru-
fen lässt, den dienenden Bruder des Meisters wissen lassen. Wenn dann der dienende Bruder des Meis-
ters zur Verteilung geht, soll man ihm für den Meister von dem schönsten geben, was da ist. Die Ge-
fährten des Meisters jedoch sollen es so nehmen, wie der Proviantmeister es ihnen zuteilt.
Es ist durchaus nicht schön, wenn der Proviantmeister einem Bruder im Lager etwas zum Geschenk
macht, falls dieser nicht krank ist. Vielmehr muss er gleichmäßig verteilen, für die einen genau so, wie
für die andern. Den Kranken jedoch kann er zwei oder drei Speisen geben, und zwar die besten, die er
hat. Wenn die Gesunden nur ein Gericht haben, müssen die Kranken zwei haben, und so muss er den
Kranken wie den Gesunden die ihnen zukommenden Rationen geben. Wenn aber die Gesunden zwei
Speisen haben, müssen die Kranken drei oder mehr haben. Letztere dürfen nicht weniger als zwei Ge-
richte haben, wenn die Gesunden nur ein Gericht bekommen.
153. Zwei Konventsbrüder sollen soviel Fleisch bekommen, dass von dem Übrigbleibenden zwei Arme
satt werden können. Je zwei Brüder erhalten soviel Fleisch wie drei Turkopolen und zwei Turkopolen
soviel wie drei Dienende.
Die Trinkgläser sollen gleich groß sein. Wenn die Brüder fasten, soll man je zwei Brüdern vier Glas
Wein geben; fasten sie aber nicht, dann gebe man je zwei Brüdern fünf Glas und je zwei Turkopolen
drei Glas; ebenso soll das Öl zugemessen werden. Dasselbe gilt für die Provinz Tripolis und Antiochia.
154. Kein Bruder darf namentlich ein Pferd oder Maultier oder etwas anderes verlangen, außer höchs-
tens etwas Geringfügiges. Sollte indes ein Bruder ein Pferd haben, welches störrig ist, ausschlägt, sich
bäumt oder hinfällt, so soll er es dem Marschall zeigen oder zeigen lassen. Wenn es sich so verhält, darf
der Marschall ihn nicht veranlassen, es zu behalten, sondern soll es ihm austauschen, wenn er genug
andre hat. Wenn jedoch der Marschall es ihm nicht austauschen will, dann kann sich der Bruder, wenn
er will, auf die Untauglichkeit seines Pferdes berufen, solange er dasselbe hat, sodass er es also nicht
besteigt. Weder der Marschall noch irgend ein Befehl darf ihn zwingen, das Pferd zu besteigen, wenn er
es nicht freiwillig tut.
155. Wenn innerhalb des Lagers ein Alarmruf erschallt, sollen die, welche in der Richtung des Rufes la-
gern, nach jener Seite hin mit ihren Schilden und Lanzen ausziehen. Die übrigen Brüder aber sollen zu
der Kapelle gehen, um den Befehl zu hören, welchen man geben wird. Wenn jedoch der Alarmruf au-
ßerhalb des Lagers erschallt, dürfen sie nicht ohne Erlaubnis vorgehen, auch nicht wegen eines Löwen
oder eines andern reißenden Tieres.
Wie die Brüder im Zuge reiten
156. Wenn der Konvent ausreiten will, dürfen die Brüder nicht früher aufsatteln lassen, noch aufsitzen,
noch sich von der Stelle bewegen, bevor der Marschall es hat ausrufen lassen oder den Befehl dazu er-
teilt hat.
Die Zeltstangen jedoch, die leeren Feldflaschen, die Lageraxt, den Lagerstrick und den Schöpfeimer
können sie auf die Pferde legen, ehe man zum Aufpacken ruft.
Wenn ein Bruder mit dem Marschall sprechen will, muss er zu Fuß zu ihm gehen, und wenn er mit ihm
gesprochen hat, soll er an seinen Platz zurückkehren und darf von seinem Platze nicht weggehen vor
dem Rufe zum Aufsitzen, solange seine Zeltgenossenschaft gelagert bleibt.
32 Körner schreibt „Schulterstücke“, Upton-Ward „arming jacket“
157. Wenn der Marschall zum Aufsitzen rufen lässt, sollen die Brüder ihre Lagerplätze nachsehen, dass
nichts von ihrer Ausrüstung zurückbleibt; und dann sollen sie aufsitzen und schön im Zuge reiten,
Schritt oder Passgang, hinter ihnen die Knappen.
Wenn einer einen leeren Platz für sich und seine Ausrüstung findet, soll er sich dort in den Zug einrei-
hen.
Wenn er jedoch keinen leer findet, kann er recht gut einen Bruder, der schon einen Platz hat, um einen
Platz neben sich bitten; diesem steht es frei, ihm die Bitte zu gewähren oder abzuschlagen.
Wenn sie nun ihre Plätze im Zuge eingenommen haben, soll jeder Bruder seinen Knappen und seine
Ausrüstung vor sich herziehen lassen.
Wenn es Nacht ist, soll sich jeder ruhig verhalten, außer wenn eine nützliche Angelegenheit zu erledigen
ist; und dann soll er hübsch ruhig in seiner Rotte ziehen, bis sie am nächsten Tage die Prime gehört und
gebetet haben nach den Ordensbestimmungen und während der Dauer des Lagers.
Der Bruder, welcher einen Platz im Zuge eingenommen hat, kann ihn einem anderen Bruder einräumen,
welcher noch keinen gewählt hat.
Vor sich oder hinter sich darf jedoch keiner einen Platz vergeben.
Dann dürfen weder diese beiden Brüder noch ein anderer, der einen Platz vergeben oder auf diese Wei-
se eingenommen hat, irgendeinem dritten einen solchen vergeben, weder vor noch hinter sich.
158. Wenn zwei Brüder miteinander sprechen wollen, muss der erste zu dem zweiten in der Weise
kommen, dass ihre Ausrüstung vor ihnen ist.
Wenn sie sodann zusammen gesprochen haben, soll jeder zu seiner Rotte zurückkehren.
Wenn ein Bruder den Zug verlässt und abseits reitet, um eine Notdurft zu verrichten, soll er den Hin-
und Herweg unter dem Winde bewerkstelligen; denn wenn er gegen den Winde ritte, würde der Staub
dem Zuge Schaden und Verdruß verursachen.
Wenn aber der Fall einträte, dass ein Bruder sich nicht zu seiner Rotte zurückfinden könnte, soll einer
von den Brüdern ihn vor sich herreiten lassen, bis es Tag ist; alsdann soll der Betreffende, so gut und so
bald er kann, zu seiner Rotte zurückkehren. Dasselbe gilt von den Knappen.
Kein Bruder darf neben dem Zuge reiten, auch nicht zwei, drei oder mehr, um sich zu belustigen oder
zu unterhalten; vielmehr müssen sie hinter ihrer Ausrüstung herreiten und ihren Platz im Zuge hübsch
friedlich beibehalten.
159. Kein Bruder darf sich ohne Erlaubnis, um sein Pferd zu tränken oder aus einem anderen Grunde,
von seiner Rotte entfernen.
Wenn sie aber in Freundeslande ein fließendes Gewässer passieren, können sie, wenn sie wollen, ihre
Pferde tränken; jedoch dürfen sie dadurch ihrer Rotte keine Beschwerde verursachen.
Wenn sie jedoch in einer unsicheren Gegend einen Fluß passieren, und der Bannerherr setzt über, ohne
das Pferd zu tränken, dürfen auch sie nicht ohne Erlaubnis tränken.
Wenn aber der Bannerherr halt macht, um zu tränken, dürfen auch sie ohne besondere Erlaubnis trän-
ken.
Wenn im Zuge der Alarmruf ertönt, können die Brüder, welche sich in der Richtung der Rufes befinden,
auf ihre Pferde steigen und ihre Schilde und Lanzen ergreifen, müssen sich aber ganz ruhig verhalten
und den Befehl des Marschalls abwarten; die anderen dagegen sollen nach dem Marschall hinreiten, um
seinen Befehl zu hören.
160. Wenn Krieg ist und die Brüder in Quartieren oder in einem Standlager untergebracht sind und der
Alarmruf erschallt, dürfen sie nicht ohne Erlaubnis ausziehen, bis das Banner ausgezogen ist.
Ist letzteres ausgezogen, sollen sie ihm alle so schnell als möglich folgen, wobei sie ohne Erlaubnis sich
weder bewaffnen noch sich der Waffen entledigen dürfen.
Wenn sie im Hinterhalt liegen oder einem Fourier als Bedeckung beigegeben sind oder auf einem Pa-
trouilleritte begriffen sind oder ihr Zug durch verschiedene Gebiete geht, dürfen sie ohne Erlaubnis we-
der die Zügel oder die Sättel abnehmen, noch ihren Pferden zu fressen geben.
Wie die Brüder in der Schwadron reiten sollen
161. Wenn die Brüder in Schwadronen formiert sind, darf keiner ohne Erlaubnis von einer Schwadron
zur andern reiten, noch sein Pferd besteigen, noch Schild oder Lanze ohne Erlaubnis nehmen.
Wenn sie bewaffnet sind und in Schwadronen reiten, sollen sie ihre Knappen mit den Lanzen vor sich
und die, welche die Pferde haben, hinter sich reiten lassen, so wie es der Marschall oder dessen Stellver-
treter befiehlt.
Kein Bruder darf den Kopf seines Pferdes nach dem Schwanze zu umwenden, weder um zu kämpfen
noch des Alarmrufes oder einer anderen Ursache wegen, wenn sie in Schwadronen reiten.
162. Wenn eine Bruder sein Pferd probieren will, um zu wissen, wie er sich damit behelfen kann oder
ob es etwas am Sattel oder an den Pferdedecken33 herzurichten gibt, darf er ohne Erlaubnis aufsitzen,
33 Upton-Ward übersetzt etwas detaillierter mit „saddle cloth“ („Satteldecke“). Gemeint ist die Schabracke aus §173.
um einen kurzen Ritt zu machen, worauf er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren soll.
Will er indeß seinen Schild und seine Lanze mitnehmen, so muss er um Erlaubnis nachsuchen.
Wer sein Haupt mit der Eisenhaube bewappnen will, kann es ruhig tun ohne besondere Erlaubnis; doch
darf er ohne besondere Erlaubnis die Haube nicht abnehmen.
Kein Bruder darf ohne Erlaubnis angreifen oder aus dem Gliede reiten.
163. Wenn es sich zufällig träfe, dass irgend ein Christ sich verirrte und von einem Türken in mörderi-
scher Absicht angefallen würde, sodass er in Todesgefahr schwebte, und es wollte einer, der in der
Nähe wäre, seine Schwadron verlassen, um ihm beizustehen, und er fühlte sich hierzu durch sein Ge-
wissen gedrängt, dann würde er es ruhig ohne besondere Erlaubnis tun können.
Alsdann soll er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren.
Wenn er jedoch auf andere Weise angriffe und auf andere Weise die Reihe verließe, würde ihn eine
empfindliche Strafe treffen, etwa dass er zu Fuß zum Quartiere gehen müsste und man ihm alles abnäh-
me, was man ihm abnehmen könnte, das Ordenskleid ausgenommen.
Wenn der Marschall das Banner zum Angriff ergreift.
164. Wenn der Marschall das Banner in Gottes Namen aus der Hand des Untermarschalls nehmen will,
soll der Untermarschall zum Anführer der Turkopolen gehen, falls der Marschall ihn nicht zurückhält.
So dann soll der Marschall fünf oder sechs bis zehn Brüder Rittern befehlen, ihn und das Banner zu
schützen.
Diese Brüder sollen nun rings um das Banner auf ihre Feinde einhauen, so gut sie können, und dürfen
nicht sich von ihm trennen noch entfernen, sondern müssen sich so dicht als möglich zum Banner hal-
ten, damit, wenn es Not tut, sie ihm helfen können.
Die anderen Brüder können vorn und hinten, rechts und links, kurz überall da, wo sie glauben, ihren
Feinden schaden zu können, angreifen, in der Weise, dass, wenn das Banner in Gefahr kommt, sie ihm
helfen können und der Bannerherr ihnen, wenn sie in Gefahr kommen.
165. Der Marschall soll den Ritterkomtur anweisen, ein um die Lanze gewickeltes Banner zu tragen.
Dieser muss einer der zehn sein.
Der betreffende Bruder darf sich nicht vom Marschall entfernen, sondern muss sich möglichst in seiner
Nähe halten, damit, wenn das Banner des Marschalls fällt oder zerreißt oder sonst einen Unfall erleidet,
was Gott verhüten möge, er sein Banner entfalten kann.
Wenn dies jedoch nicht möglich ist, soll er so verfahren, dass die Brüder sich im Notfalle um sein Ban-
ner sammeln können.
Wenn aber der Marschall so verwundet wäre oder sich in so bedrängter Lage befände, dass er den Vor-
stoß nicht ausführen könnte, soll der, welcher das Banner trägt, den Vorstoß ausführen.
Diejenigen, welche zum Schutze des Banners bestimmt sind, sollen alsbald zu ihm reiten.
Doch darf keiner, der das zusammengefaltete Banner in der Schlacht trägt, damit verwunden oder das-
selbe zu diesem Zwecke senken, auch wenn sich dazu Gelegenheit bietet.
166. Namentlich dürfen die Anführer der Ritterschwadronen weder angreifen noch die Reihen verlas-
sen, außer wenn sie es mit Erlaubnis und Zustimmung des Meisters tun, falls dieser anwesend ist, oder
seines Stellvertreters;
Es müsste denn der betreffende dazu gezwungen werden oder man müsste sich in einem Engpaß befin-
den, sodass man nicht leicht die Erlaubnis einholen könnte.
Wenn es jedoch in anderer Weise geschähe, so hätte der Betreffende eine schwere Strafe zu gewärti-
gen; das Ordenskleid kann er jedenfalls nicht behalten.
Und ein jeder Anführer einer Schwadron kann ein aufgewickeltes Banner an seiner Lanze führen und
bis zu zehn Ritter um sich scharen, um ihn und das Banner zu schützen. Und alles, was über den Mar-
schall gesagt ist, trifft ebenfalls auf alle Führer einer Schwadron zu.34
167. Wenn es sich träfe, dass ein Bruder sich nicht zu seinem Fähnlein zurückfinden könnte, weil er zu
weit vorgeritten war aus Furcht vor den Sarazenen, welche zwischen ihm und dem Fähnlein sind, und er
wüsste nicht, was aus demselben geworden ist, soll er zu den ersten Fähnlein der Christen reiten, wel-
ches er findet.
Und wenn er das der Hospitaliter findet, soll er sich zu ihm halten und dem Anführer der Schwadron
oder einem anderen mitteilen, dass er nicht zu seinem Fähnlein kommen kann.
Dort soll er sich hübsch ruhig verhalten, bis es für ihn möglich ist, zu seinem Fähnlein zu stoßen.
Wegen einer Verwundung oder Verletzung darf er sich von seiner Schwadron nicht ohne Erlaubnis ent-
fernen;
Und wenn er so schwer getroffen ist, dass er die Erlaubnis nicht selbst einholen kann, soll er einen Bru-
der schicken, der sie für ihn einholt.
168. Wenn der Fall eintreten sollte, dass das Christenheer geschlagen wird, wovor Gott es bewahren
34 Der letzte Absatz fehlt bei Körner (vgl. Upton-Ward).
möge, darf kein Bruder vom Schlachtfeld wegreiten, um seine Person in Sicherheit zu bringen, solange
das zweifarbige Banner noch am Platze ist; denn wenn er fortritte, würde er für alle Zeiten aus dem Or-
den gestoßen werden.
Wenn er nun sieht, dass keine Rettung mehr vorhanden ist, soll er zu dem ersten Fähnlein des Hospitals
oder der Christen stoßen, wenn eins da ist.
Wenn schließlich dieses oder die anderen Fähnlein geschlagen sind, von dem Augeblicke an kann der
Bruder sein Heil suchen, wo Gott ihn hinzugehen rät.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Anführer der Turkopolen.
169. Der Bruder Turkoplier soll vier Pferde haben, anstatt eines Maultieres kann er einen Turkoman
halten.
Er soll auch ein kleines Zelt haben und so viel Fourage wie der Konvent.
Die Fourage, das Zelt und den Kessel müssen die Packpferde tragen.
Wenn er sich im Quartier oder Lager befindet und der Alarmruf ertönt, darf er nicht ohne Erlaubnis
ausziehen, sondern der Marschall muss ihm erst einmal Anweisung geben, was er tun soll.
Er soll sodann nach irgendeinem Punkte ausrücken und von dort in der Richtung, woher der Ruf gehört
wird, einen oder zwei Turkopolen aussenden, um zu sehen, was es gibt.
Dann soll er es den Marschall oder dessen Stellvertreter wissen lassen, damit dieser seine Weisungen
und Befehle erlassen kann.
170. Wenn der Turkoplier einen Aufklärungsritt unternimmt und man ihm fünf oder sechs oder acht bis
zehn Ritter zur Verfügung stellt, unterstehen diese dem Befehle des Turkopliers.
Wenn es aber zehn sind, und der Ritterkomtur und das zweifarbige Banner sind dabei, untersteht der
Turkoplier jenes Befehle.
Wenn die Schwadronen des Konvent formiert sind, soll auch der Turkoplier seine Leute in Schwadro-
nen ordnen und sich so verhalten wie die andern. In Bezug auf das Bannertragen soll er dasselbe Ver-
halten beobachten, wie es oben vom Marschall gesagt ist.
Er darf nur in Gemäßheit der Befehle des Meisters und des Marschalls einen Ausfall oder Angriff ma-
chen.
171. Alle dienenden Brüder sind, sowie sie unter Waffen stehen, dem Befehle des Turkopliers unterge-
ben, unbewaffnet jedoch unterstehen sie ihm nicht. Die Turkopolen aber unterstehen ihm sowohl be-
waffnet als unbewaffnet. Der Untermarschall, der Bannerherr, der dienende Bruder des Meisters, der
des Marschalls und der des Provinzkomturs unterstehen nicht dem Befehle des Turkopliers, außer wenn
sie in der Schwadron des Turkopliers sind.
172. Die dienenden Brüder, welche mit Eisen bewaffnet sind, müssen im Kriege sich so führen, wie es
in Bezug auf die Brüder Ritter angegeben ist.
Die anderen, nicht bewaffneten dienenden Brüder sollen, wenn sie sich brav halten, Gottes und der Brü-
der Dank dafür haben.
Wenn sie jedoch sehen, dass sie es nicht aushalten können, oder wenn sie verwundet sind, dürfen sie
sich, wenn sie wollen, ohne besondere Erlaubnis zurückziehen, ohne dass ihnen deshalb von Seiten des
Ordens Schaden erwächst. Wenn man Brüder zum Befehligen35 der gewappneten Dienenden bestimmt,
dürfen erstere nicht ohne Erlaubnis, um anzugreifen oder aus einem anderen Grunde, vorgehen.
Wenn jedoch der Marschall oder die Brüder vordringen, sollen sie die Dienenden in gedrängter und
wohl formierter Ordnung nachreiten lassen, so gut diese können, damit, wenn die Brüder Hilfe nötig
haben, die Dienenden ihren Beistand leisten können.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Untermarschall
173. Der Untermarschall soll zwei Pferde, ein kleines Zelt und Fourage wie der Konvent haben; das
kleine Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Er soll den Brüdern das kleine Rüstzeug liefern, es aufpa-
cken und reparieren lassen, wenn er kann und wenn er es hat. Auch kann er alte Sättel, Kastorhüte,
Fässchen, Schöpfeimer, Lanzen, Schwerter, Eisenhauben, alte türkische Waffen und Armbrüste, welche
dem Depot des Marschallamtes zufallen, gewöhnliche Schabracken36 und alle anderen kleinen Ausrüs-
tungsstücke in Zukunft geben und liefern an Orten, wo der Marschall ist oder wo er nicht ist, nicht je-
doch solche Dinge, die herauszugeben der Marschall verbietet. Von den großen Equipierungsstücken
jedoch hat der Untermarschall nicht herauszugeben, außer in Gemäßheit eines dahinlautenden Befehls
35 Körner schreibt „zum Schutze“, Upton-Ward „to command“, was logischer erscheint.
36 Körner schreibt hier „Sattelkissen“, Upton-Ward übersetzt mit „rug“ („Decke“). Gemeint ist die Satteldecke bzw.
Schabracke, wie in §376 klar wird. Diese hat zum einen repräsentativen Charakter, weshalb sie bei Transport von
Dingen abgedeckt werden soll, als auch eine Polsterfunktion.
Siehe auch §162.
von Seiten des Marschalls.
174. Wenn ein Bruder über das Meer fährt oder aus dieser Zeitlichkeit abscheidet, und der Marschall
will dessen Rüstung weggeben oder sie auf unbestimmte Zeit aufbewahren lassen, kann er dies dem Un-
termarschall auftragen und befehlen. Pflicht des letzteren ist es, dem Befehle nachzukommen. Doch darf
der Untermarschall nichts davon weggeben, bevor der Marschall dieselbe gesehen hat. Falls aber der
Marschall, wenn er sie gesehen und nichts dawider hat, ihm den Auftrag erteilt, kann jener davon weg-
geben, was ihm zukommt.
175. Alle Brüder Handwerker des Marschalldepots stehen unter seinem Befehl und sollen ihm oder sei-
nem Stellvertreter für ihre Arbeit verantwortlich sein. Ihm liegt ob, ihnen alles zu ihrer Arbeit nötige zu
beschaffen und zu stellen. Er kann sie im Dienste des Ordens aussenden, ihnen auch erlauben, an Festta-
gen von einem Ordenshause zum anderen zu gehen, um sich zu vergnügen. An Orten, wo der Marschall
nicht anwesend ist, ist der Bannerherr sein Untergebener, so wie oben angegeben ist. Sollte ein Knappe
ohne Herrn sein und der Untermarschall möchte ihn gerne für den Dienst in der Pferdekarawane haben
oder jener ersuchte ihn, einem Bruder einen Knappen aus der Karawane zu geben, so soll sein Wunsch
Berücksichtigung finden. Der Bannerherr soll so viele Knappen, als der Untermarschall verlangt, diesen
für den Dienst in der Karawane zur Verfügung stellen, wofern er sie hat; hierin muss jener ihm gehor-
chen. Und wenn der Untermarschall zuviel Knappen in seiner Karawane hätte und der Bannerherr
brauchte welche, so soll er sie ihm zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, dass für die Karawane noch
genügend Personal übrig bleibt.
176. Überall, wo der Bannerherr nicht anwesend ist, kann der Untermarschall, wenn er will, die Knap-
pen aburteilen, wenn diese sich eines Vergehens gegen ihn schuldig machen. Er kann die Knappen der
Karawane nehmen und sie den Brüdern geben, welche nach seiner Beobachtung ihrer bedürfen; auf der
anderen Seite kann er Knappen von ihnen in die Tierkarawane stecken. Wenn der Bannerherr die Knap-
pen zu einem Kapitel versammelt, und der Untermarschall will hinkommen, kann er das Kapitel abhal-
ten und über die Knappen Recht sprechen, wenn er will. Alle Knappen aber, welche man den Brüdern
Handwerkern oder den Brüdern, welche nur ein Pferd haben, geliehen hat, müssen zum Bannerherrn
gehen, wenn der Herold verkündet, dass die Knappen der Karawanen dahin gehen sollen.
Hier beginnen die Bestimmungen für den Bannerherren
177. Der Bannerherr soll zwei Pferde haben, ein kleines Zelt und so viel Fourage wie der Konvent; sein
kleines Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Seinem Befehle unterstehen alle Knappen des Ordens an
allen Orten, wo er ist; er soll sie dingen, verpflichten und ihnen die Ordensgesetze erklären, ihnen dabei
auch die Vergehen namhaft machen, welche den Verlust des Ordenskleides, Einkerkerung oder Prügel-
strafe zur Folge haben. Ferner soll er sie bezahlen lassen, wenn sie ihre Zeit abgedient haben. Er kann
auch Kapitel halten und sie zusammen rufen lassen, wenn es ihm beliebt und wenn es nötig ist, und über
diejenigen Strafe verhängen, welche sich vergangen haben, in Gemässheit der Bestimmungen des Or-
dens. Desgleichen gehört es zu seinen Obliegenheiten, ihnen Gerste37, Stroh und Schuhwerk zukommen
zu lassen. Der Granatier38 und der Wachtmeister unterstehen seinem Befehle. Jeder von beiden soll ein
Pferd haben.
178. Wenn die Brüder versammelt sind und ihre Pferde und Knappen gemeinsam zum Transport von
Ordensgütern, auf die Weide oder anderswohin schicken, soll der Bannerherr sie, in Rotten geordnet,
hin - und zurückführen, indem er an der Spitze der Rotte ein zweifarbiges Banner vorantragen lässt. An
allen Orten, wo die Brüder und die Knappen im Konvent speisen, soll der Bannerherr die Aufsicht über
die Tische haben. Wenn jedoch die Brüder gelagert sind und die Knappen ihre Fouragelieferung in
Empfang nehmen, braucht er, wenn er es nicht will, sich nicht darum zu bekümmern.
179. Wenn der Konvent in Rotten geordnet reitet, soll der Bannerherr, vor der Fahne herziehen und die
selbe einen Knappen oder dem Wachtmeister tragen lassen, und die Rotte so führen, wie der Marschall
es befiehlt. Und wenn Krieg ist und die Brüder in Schwadronen reiten, soll ein Turkopole das Banner
tragen und der Bannerherr soll die Knappen ebenfalls in Schwadronen reiten lassen. Wenn sodann der
Marschall und die Brüder zum Angriff übergehen, sollen die Knappen, welche die Pferde zur rechten
führen, hinter ihren Herren zur Attacke vorrücken; die übrigen sollen die Maultiere von da wegnehmen,
wo ihre Herren reiten, und bei dem Bannerherren bleiben. Letzterer soll ein Banner, das um seine Lanze
gewickelt ist, führen. Wenn nun der Marschall angreift, muss jener die Knappen in Schwadronen ord-
nen, sein Banner entfalten und den Angreifenden nachreiten so gut, schnell und ordentlich er nur immer
kann, im Schritt, oder Passgang, oder wie er es für das Beste hält.
37 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
38 Vgl. Artikel 149.
Von den dienenden Brüdern, welche Komture sind.
180. Die dienenden Brüder, welche Hauskomture sind, sollen ein Pferd haben und ebensoviel Fourage
wie der Konvent. Sie können einem Bruder vier Denare geben und einen ihrer Dienenden als Knappe
halten. Wenn es dem Bannerherren beliebt, ihnen einen Knappen zu geben, können sie ihn annehmen.
Von den Brüdern Gutsverwaltern.
181. Die Brüder Gutsverwalter sollen zwei Pferde, einen Knappen und ebensoviel Gerste39 bekommen
als der Meister. Sie können einem Bruder vier Denare geben und dürfen für ihre Reitpferde einen
Bauchgurt führen.
Wie der Meister und die Brüder im Konvent speisen sollen.
182. Der Meister und die anderen Brüder, welche Kräftig und gesund sind, sollen an der Tafel des Kon-
ventes speisen und den Segen anhören. Jeder soll, ehe er sein Brot schneidet und zu essen anfängt, ein
Paternoster beten. Wenn er sodann gegessen hat, soll er Gott danken für das, was er ihm gegeben hat.
Er darf nicht sprechen, bevor er in der Kapelle40, oder wenn diese nicht in der Nähe ist gleich an Ort
und Stelle, sein Dankgebet verrichtet hat.
183. Weder der Meister noch ein anderer Bruder darf an der Tafel des Konvents Flaschen mit Wein
oder Wasser haben, noch dulden, dass ein Bruder solche hinsetzt. Wenn etwa ein Weltlicher ein Ge-
schenk an Wein oder Lebensmitteln einsendet, kann der Meister das Geschenk ohne Weiteres an die
Krankenstube oder sonst wohin schicken, nur nicht an die Tafel des Konvents. Alle anderen Brüder
aber, die etwas geschenkt bekommen, sollen es an den Meister schicken, wenn er an der Tafel des Kon-
ventes speist, andernfalls an die Brüder der Krankenstube. Auch wenn der Meister an einer anderen Ta-
fel oder an der Tafel des Krankenzimmers, also nicht im Konvente, speist, soll das Geschenk an ihn ge-
schickt werden.
184. Wenn man Rindfleisch und Hammelfleisch an der Tafel des Konvents aufträgt, soll der Hauskom-
tur die, welche kein Rindfleisch essen, an einem bestimmten Teile der Konventstafel Platz nehmen las-
sen mit Ausnahme des Meisters und des Bruder Kaplan. Jeder Bruder, der von den Speisen der Dienen-
den essen will, kann sich davon geben lassen. Wenn man den Brüdern rohes, finniges oder übelriechen-
des Fleisch vorsetzt, können sie es zurückgeben und müssen anderes dafür bekommen, wenn noch wel-
ches vorhanden ist.
185. Manchmal mag man im Konvente allen Brüdern zwei Sorten Fleisch geben, damit der, welcher
nicht von dem einen isst, von dem anderen essen kann, so z.B. zu Weihnachten oder Ostern oder an den
drei letzten Tagen vor dem Fasten . Sogar drei Sorten Fleisch kann man reichen, wenn die Ordenshäu-
ser hinreichend damit versehen sind und dies dem Wunsche der Komture entspricht. Die Schüsseln
müssen gemeinsam sein, so wie es in der Vorschrift für den Speisenmeister angegeben ist.
186. Am Tage, wo sie kein Fleisch essen, sollen sie zwei Gerichte haben. Wenn man jedoch Eier oder
Käse oder Fisch gibt, sollen sie nur ein Gericht bekommen, außer wenn die Komture ihnen eine beson-
dere Vergünstigung bewilligen wollen. In den beiden Fasten aber soll man ihnen zwei oder drei Speisen
geben, damit derjenige, welcher nicht von der einen will, von der anderen habe. Und wenn das Fasten
auf einen Sonntag, Dienstag oder Donnerstag fällt, ist es gebräuchlich, dass man ihnen frischen oder ge-
salzenen Fisch oder andere Zukost gibt. Wenn sie jedoch schon am Montag, Mittwoch, Freitag oder
Sonnabend Fisch haben, kann der Hauskomtur ihnen, wenn er will, eins von den Gerichten entziehen,
falls er ihnen den Fisch aus seiner Börse gewährt.
187. Es ist gebräuchlich, dass man ihnen am Freitage zunächst eine gekochte Speise gibt und hernach
Gemüse oder andere Zukost. Jeder Bruder kann hierbei das verlangen, was man am Tische des Konven-
tes isst und was man den anderen Brüdern gibt. Doch soll jeder Bruder seine Bitte in höflicher Form
vorbringen, hierauf ruhig sein und auf den Geistlichen hören, welcher die Lektion verliest. Jeder darf
von seinem Essen denen geben, welche um ihn herum sitzen, soweit er mit dem Arme reichen kann.
188. Der Meister kann den Brüdern, welche auf der Erde essen und büßen, von seiner Speise geben.
Aus diesem Grunde soll man in die Schüssel des Meisters soviel Speise tun, als vier Brüder bekommen
würden, Fleisch oder Fisch oder andere Zukost. Weder der Meister noch sonst jemand darf andere Kost
haben, sei es Trank oder Speise, vielmehr müssen alle Brüder des Konventes dasselbe gemeinsam be-
kommen. Auch darf kein Bruder an der Konventstafel einen eigenen Platz haben mit Ausnahme vom
Meister und Bruder Kaplan, der neben ihm isst. An allen Orten, wo der Meister zugegen ist, sollen drei
39 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
40 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
Arme die Kost der Brüder essen, in jedem Hauptordenshause oder in den Burgen sogar vier, um Gottes
und der Brüder willen. Wenn die Glocke läutet, können sich Bruder Kaplan, die Armen und alle Brüder
Ritter setzen. Die dienenden Brüder jedoch müssen warten, bis die kleine Glocke läutet, erst dann sol-
len sie sich setzen; vorher müssen sie die Tafel innen und dann außen mit dem Nötigen versehen. Be-
cher, Schüsseln und Tischtücher sollen gemeinsam sein, nur dem Meister und den Brüdern Kaplänen
hat man ihre eigenen Becher gestattet.
189. Wenn der Konvent drei Gerichte Fleisch oder drei andere Gerichte hat, soll das Gesinde zwei ha-
ben. Jedoch sollen die Turkopolen und alle die, welche an ihrer Tafel essen, von dem haben, was man
im Kovente isst. Und die Armen, welche man im Ordenshause, wo sie ansässig sind, essen lässt, sollen
ebensoviel und die nämliche Kost wie die Brüder des Konventes bekommen.
Die Bestimmungen für den Bruder Krankenpfleger41
190. Der Bruder Krankenpfleger muss soviel Umsicht besitzen, dass er die kranken Brüder, welche von
der gemeinsamen Kost des Krankenzimmers nicht essen können oder sich nicht zu essen getrauen, nach
ihren Wünschen fragt. Er soll sie fragen, von welcher Kost sie essen können; und wenn er sie danach
fragt, sollen sie es sagen. Sodann soll er für sie geeignete Speise vorrichten und ihnen dieselbe geben
lassen, bis sie die gemeinsame Kost des Krankenzimmers wieder essen können. Das Gesagte gilt na-
mentlich in Bezug auf die schwachen und kranken und eben genesenen Brüder. Denen, die am viertägi-
gen Fieber erkrankt sind, kann er an allen Wochentagen mit Ausnahme des Freitags Fleisch geben,
ebenso in der Fastenzeit von Martini bis Advent und in der Adventszeit an drei Wochentagen.
191. Alle kranken und alle alten Brüder, welche die Konventskost nicht vertragen können, sollen an der
Tafel der Krankenstube essen; auch können die gesunden Brüder nach einem Aderlass dreimal, jedoch
nicht öfter, dort essen. Wenn die Brüder, die zur Ader gelassen haben, oder die bejahrten Brüder oder
die, welche das viertägige Fieber haben, Konventskost verlangen, soll man ihnen welche geben. Doch
den anderen Brüdern, welche dort essen, weil sie Krank sind, soll man keine Konventskost geben, au-
ßer wenn sie versuchen wollen, ob ihnen dieselbe bekommt. Zu diesem Zwecke kann man ihnen ein
oder zweimal welche geben. Wenn es dem Betreffenden bekommt, kann er dann wieder im Konvent es-
sen.
192. Linsen, Bohnen in der Schale, Kohl, der noch blüht, Rindfleisch, Schweinefleisch, Ziegenfleisch,
Bockfleisch, Hammelfleisch oder Aal soll man nicht an die Tafel der Krankenstube geben, außer dann,
wenn der Konvent die Gerichte zu Mittag hat, und dann auch nur für die, welche wir oben genannt ha-
ben, und außer dann, wenn ein Bruder von einem hierzu Berechtigten zum Essen eingeladen ist. Käse
als Gericht in der Krankenstube vorzusetzen, ist nicht angängig.
193. Wenn der Meister an der Tafel der Krankenstube essen will, soll er dem Krankenpfleger auftragen,
ihm Speisen herrichten zu lassen. Auf den Tisch aber, welcher näher am Krankenzimmer steht, soll man
ein Tischtuch legen und Wein und Wasser in Flaschen, sowie einen Glasbecher stellen. Sodann soll der
Bruder Krankenpfleger soviel Essen vorrichten lassen, dass alle anderen Brüder jenem zu Ehren reichli-
cher vorgelegt bekommen.
Kein Bruder, der an der Krankentafel speist, darf Glasflaschen oder Becher haben, außer einem Edel-
manne oder einem Einflussreichen Freunde des Ordens zu Ehren.
194. Alle Brüder, welche wegen ihrer Krankheit die Horen nicht hören und nicht in die Kapelle42 gehen
können, sollen sich in der Krankenstube ins Bett legen. Doch ist es gut, wenn sie vorher Beichte und
Kommunion empfangen und wenn sie nötigenfalls den Kaplan um die letzte Ölung bitten. Der Meister
kann jedoch ohne weiteres auf seinem Zimmer liegen, wenn er krank ist. Auch kann jeder Bruder in Fal-
le einer Erkrankung dreimal in seinem Bett essen, wenn er dies will, nämlich an dem Tage, an welchem
er wegen Krankheit nicht in die Kapelle43 gehen kann und am folgenden Tage bis zur Vesper, wo er so-
dann in die Krankenstube gehen muss, wenn keine Besserung eingetreten ist. Den Brüdern aber, welche
an Durchfall, eiternder Wunde, Erbrechen, Tobsucht oder an einem anderen hässlichen Leiden, welches
die anderen Brüder nicht ausstehen können, erkrankt sind, soll man ein Gemach in möglichster Nähe
des Krankenzimmers einräumen, bis bei dem Betreffenden Besserung eingetreten ist und die anderen
Brüder ihn wieder bei sich leiden können.
195. Der Bruder Krankenpfleger soll für die Brüder, welche in der Krankenstube liegen, sowohl Spei-
sen zubereiten lassen als auch das,was jeder verlangt, falls es im Hause zu finden oder in der Stadt käuf-
lich zu haben ist, auch Syrup, wenn sie welchen verlangen. Der Krankenpfleger kann ihnen ebenfalls er-
lauben, zur Ader zu lassen oder sich das Haupt scheren zu lassen. Doch sich die Bärte zu rasieren, ge-
fährliche Operationen vorzunehmen oder Arznei einzunehmen, dazu ist die Erlaubnis des Meisters oder
41 Auch „Almosenpfleger“ genannt. Vgl. Art. 29.
42 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
43 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
seines Stellvertreters einzuholen.
196. Der Hauskomtur muss für den Bruder Krankenpfleger anschaffen, was dieser für den Tisch der
Krankenstube und für die Krankenstube selbst, in welcher die kranken Brüder liegen, braucht; auch
muss er ihm die Aufsicht über den Weinkeller, die große Küche, den Backofen, den Schweinestall, den
Hühnerstall und den Garten übertragen. Wenn der Komtur dies aber nicht tun will, muss er dem Bruder
Krankenpfleger soviel Geld geben, das dieser das in der Krankenstube Nötige gewähren kann.
Der Komtur der Provinz muss den Brüdern das Nötige zur Verfügung stellen, auch die Mittel, Arzneien
zu kaufen, wenn das Bedürfnis vorhanden ist.
197. Wenn die Brüder die Krankenstube verlassen, sollen sie zuallererst in die Kapelle gehen, um die
Messe und den Gottesdienst Jesu Christi zu hören. Nachher können sie noch dreimal im Krankenzim-
mer essen, alsdann herausgehen, wenn sie soweit genesen sind, dass sie in die Kapelle gehen können,
um alle Horen zu hören. Hierauf können sie noch solange an der Tafel der Krankenstube essen, bis es
ihnen möglich ist, ohne Gefahr die Konventskost zu genießen.
Dem Provinzkomtur oder dem Meister liegt es ob, für die kranken Brüder den Arzt zu besorgen, damit
dieser sie besucht und ihnen wegen ihrer Krankheit Rat erteilt.44
Von der Wahl des Meisters vom Tempel.
198. Wenn der Meister vom Tempel stirbt und Gott ihn zu sich ruft, verbleibt, falls er im Königreich Je-
rusalem stirbt und der Marschall anwesend ist, letzterer an der Stelle des Meisters. Derselbe soll, weil er
das Marschallamt innehat, das Kapitel abhalten, bis er, der Konvent und alle Baillis diesseits des Meeres
jemanden zum Großkomtur ausersehen und gewählt haben, der den Meister vertreten soll. Dieser soll
alle angesehenen Männern der Baillei, alle Prelaten der Provinz und die lieben Mitglieder der religiösen
Orden versammeln, damit sie bei seinem Leichenbegängnis und Begräbnis zugegen sind. Bei seiner
großen Ehrenbezeugungen soll er begraben werden. Dieses helle Kerzenlicht soll einzig seiner Meister-
würde zu Ehren entzündet werden.
199. Alle anwesenden Brüder sollen innerhalb von sieben Tagen zweihundert Paternoster beten; das
nämliche solle n alle Brüder tun, die aus der Baillei dieses Ordenshauses sind; auch sollen sie zugegen
sein wenn nicht ein zwingender Grund sie nötigt, fern zu bleiben. Hundert Arme sollen um seines See-
lenheils willen zu Mittag und Abend gespeist werden. Nachher soll man seine Ausrüstungsstücke vertei-
len, wie man es bei einem andern Konventbruder tut, nicht jedoch seine Leibstücke und seine Bettwä-
sche. Letzteres soll alles dem Armenpfleger45 eingehändigt und um Gotteswillen den Kranken gegeben
werden, gerade so, wie er es mit feinen alten Kleidern zu machen pflegte, wenn er die neuen dafür ent-
gegennahm.
200. Darauf soll der Marschall den Tod des Meisters sobald wie möglich allen Komturen der Provinz
diesseits des Meeres anzeigen und sie auffordern, an einem bestimmten Tage zu kommen, um über das
Wohl des Ordens zu beraten und einen Großkomtur als Stellvertreter des Meisters zu wählen. Wenn es
ohne großen Schaden für den Orden möglich ist, soll sodann in Jerusalem aber wenigstens innerhalb des
Königreichs die feierliche Wahl des Meisters stattfinden. Denn dort ist der Hauptsitz des Ordens und
die wichtigste Provinz des ganzen Templerordens.
201. Wenn jedoch der Marschall und der gesamte Konvent zufällig in der Provinz Tripolis oder Antio-
chia ist und der Meister stirbt dort, so gilt das, was oben vom Marschall des Tempels im Königreich Je-
rusalem gesagt ist, von den zwei Komturen dieser beiden Provinzen und von jedem für sich. So wie der
Marschall das Kapitel zur Wahl des Großkomturs würde abhalten müssen, wenn es innerhalb des Kö-
nigreichs Jerusalem sich ereignete, so soll in gleicher Weise der Komtur der Provinz Tripolis oder An-
tiochia verfahren. Wenn er aber innerhalb des Königreichs stirbt, und der Marschall wäre nicht im Kö-
nigreich, so soll der Komtur des Königreichs Jerusalem sein Leichenbegängnis veranstalten wie einer
der beiden Komture der Provinzen, und dem Marschall, sowie dem Konvent und den anderen Komtu-
ren den Tod des Meisters sobald als möglich anzeigen im Namen der heiligen Dreieinigkeit.
202. Wenn die Wahl eines Großkomturs, der den Meister vertreten soll, innerhalb des Königreichs Je-
rusalem vorgenommen wird, soll der Marschall das Kapitel abhalten, so wie oben gesagt ist, und jener
soll mit allgemeiner Zustimmung und nach dem Willen aller Brüder oder wenigstens der Mehrzahl der-
selben an Stelle und im Namen Gottes gewählt werden.
203. Der Großkomtur soll mit dem Marschall, den Komturen der drei Provinzen, falls letztere, ohne
durch ein kanonisches Hindernis abgehalten zu sein, zugegen sein können, sowie mit den andern ange-
sehenen Baillis und denen, welche zur Beratung heranzuziehen der Großkomtur und die andern hohen
Personen für gut finden, keinesfalls jedoch mit allen, an einem bestimmten Orte zusammentreffen. Mit
44 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
45 Gemeint ist der Almosenpfleger.
diesen zusammen wird er dann über die geeignete Zeit und den geeigneten Tag, an welchem sie zur
Vorname der Wahl eine Zusammenkunft berufen können, sich besprechen. Jeder Komtur der Provinzen
soll alsdann ohne weitere Aufforderung mit einem Teile der angesehenen Männer seiner Baillei, welche
er ohne Schaden mitbringen kann, sich einfinden.
204. Von diesem Tage an soll der Großkomtur das Siegel des Meisters führen und alle Befehle des Or-
dens an Stelle des Meisters erteilen bis zu der Stunde, da Gottes Fürsorge dem Orden einen Meister
und Leiter schenkt. Ihm soll man gerade so wie dem Meister, wenn dieser noch am Leben wäre, gehor-
chen.
205. Alle Brüder des Tempels diesseits des Meeres sollen an drei Freitagen bei Brot und Wasser fasten
von jener Stunde an bis zu dem für die Wahl bestimmten Tage. Jeder Komtur soll von jenem Tage an
sich in seine Ballei begeben und die Geschäfte des Ordens so schön und gut ausrichten, als Gott es ihn
lehrt; er soll selbst beten und seinen Brüdern befehlen zu bitten und zu beten, dass Gott den Orden mit
einem Vater und Meister beraten möge. Auch alle frommen Ordensleute sollen eben dasselbe Gebet
zum Himmel empor senden.
206. Wenn der Tag der Meisterwahl gekommen ist, sollen der Konvent und alle Baillis, wie oben gesagt
ist, ihrem Beschlusse gemäß sich an dem vereinbarten Orte versammeln. Wenn dies nun nach der Matu-
tine des für die Wahl bestimmten Tages geschieht, soll der Großkomtur den größten Teil der angesehen
Mitglieder des Ordens, jedoch nicht alle Brüder, vor sich laden. Diese sollen auf Grund einer vorherge-
gangenen Beratung zwei oder drei angesehene Mitglieder des Ordens, welche Brüder sind und sich all-
gemeiner Beliebtheit erfreuen, wohl auch mehr, wenn es nötig ist, austreten lassen. Man soll sie also aus
der beratenden Versammlung hinausgehen heißen; welcher Aufforderung jene nachkommen müssen.
207. Darauf soll der Großkomtur die Zurückbleibenden befragen, und derjenige, über welchen der gan-
ze Rat oder der größte Teil desselben sich einigt, soll Wahlkomtur sein. Hierauf soll man sie wieder
hereinrufen und demjenigen, welcher gewählt ist, zu wissen tun, dass er in Gottes Namen Komtur der
Meisterwahl geworden ist. Der Gewählte aber soll ein Mann sein, der Gott und die Gerechtigkeit liebt,
der allen Zungen und allen Brüdern bekannt ist, der im Orden auf Frieden und Eintracht sieht und seine
Parteien unterstützt. Alle 13 Meisterwahlmänner aber sollen den verschiedenen Provinzen und den ver-
schiedenen Nationen angehören. Vor dem Verlassen der beratenden Versammlung sollen der Großkom-
tur und alle die andern Brüder des Rats ihm aus ihrer Mitte einen Bruder Ritter zum Gefährten geben,
der gleichfalls mit den oben genannten Tugenden geziert ist. Diese beratende Versammlung soll jedes
Mal ohne Abweichung stattfinden.
208. Nach der Matutine des Wahltages sollen dann die beiden Brüder, damit sie wach bleiben können,
um bis zu Tagesanbruch zu Gott zu beten, in die Kapelle gehen, um Gott zu bitten, dass er sie geschickt
mache und sie berate, damit sie das Amt und die Aufgabe, die ihnen übertragen ist, auf vollkommene
Weise und nach seinem Willen erfüllen können. Jeder soll dabei für sich beten und darf nicht mit einem
andern Bruder sprechen, noch ein Bruder mit ihm; auch sollen sie nicht zusammenkommen, es sei denn,
dass sie über das sprechen wollen, worüber sie zu verhandeln haben. Die ganze Nacht sollen sie im Ge-
bet verbleiben und über die Wahlangelegenheit verhandeln, während alle andern Brüder des Rats fortge-
hen können. Die Schwachen können in ihren Betten ausruhen und sollen Gott bitten, dass er den Orden
beraten möge. Die andern gesunden Brüder aber sollen, soweit ihre Kräfte dies erlauben, in Gebet und
Bitte verharren bis zu Tagesanbruch.
209. Wenn zur Prime geläutet ist, die Brüder in die Kapelle46 gekommen sind, um die Prime zu hören,
wenn die Messe des heiligen Geistes mit großer Andacht gesungen ist, desgleichen die Terze und Mit-
tag gehört ist, sollen sie demütig und friedlich in den Kapitelsaal gehen. Wenn hierauf die Predigt ge-
hört und das Gebet nach der Gewohnheit des Ritterordens verrichtet ist, soll der Großkomtur die Brü-
der bitten und auffordern, die Gnade des heiligen Geistes auf sich herabzuflehen, dass ihnen ein solcher
Meister und Hirte geschenkt werde, durch den der Orden und das ganze heilige Land, zu dessen Diens-
te der Orden gegründet und eingerichtet ist, wohl beraten ist. Alle Brüder sollen auf die Erde niederkni-
en und so beten und sprechen, wie Gott sie lehren wird.
210. Sodann soll der Großkomtur den Wahlkomtur und seinen Gefährten vor sich und das ganze Kapi-
tel kommen lassen und sie Kraft des Gehorsams mit dem oben genannten Amte betrauen, dass sie um
ihres Seelenheils und der himmlischen Seligkeit willen ihr ganzes Streben und Bemühen darauf richten,
ihre Genossen, welche zusammen mit ihnen in diesem Amte wirken sollen, zu wählen. Er soll ihnen
auch auftragen, weder aus Gunst, noch aus Haß, noch aus Liebe, sondern nur, indem sie Gott vor Au-
gen haben, solche Gefährten mit ihrem Verstande auszuwählen, welche den Frieden des Ordens erstre-
ben, so wie es oben von ihnen heißt. Hierauf sollen sie den Kapitelsaal verlassen.
211. Diese zwei Brüder sollen zwei andere Brüder wählen; dann sind es vier. Die vier sollen zwei andre
Brüder dazuwählen; dann sind es sechs. Diese sechs Brüder sollen wiederum zwei andre Brüder wäh-
46 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
len; dann sind es acht. Diese acht Brüder sollen zwei andre Brüder wählen; dann sind es zehn. Diese
zehn Brüder sollen zwei wählen; dann sind es zwölf, zu Ehren der zwölf Apostel. Diese zwölf Brüder
nun sollen zusammen den Bruder Kaplan wählen, welcher Stellvertreter Jesu Christi sein soll. Dieser
soll sich große Mühe geben, unter den Brüdern Friede, Liebe und Eintracht zu erhalten. Mit ihm wer-
den es dreizehn Brüder sein. Von diesen dreizehn Brüdern sollen acht Ritter und vier Dienende sein,
dazu der Bruder Kaplan. Diese dreizehn Brüder Wähler sollen die Eigenschaften, welche, wie oben an-
gegeben, vom Wahlkomtur erwartet werden, besitzen, auch sollen sie verschiedenen Nationen und ver-
schiedenen Ländern angehören, um im Orden den Frieden zu erhalten.
212. Nachdem hierauf alle dreizehn Wähler wieder vor dem Komtur und den Brüdern erschienen sind,
soll der Wahlkomtur die Brüder allesamt, sowie den Großkomtur bitten, für sie zu Gott zu beten, da
diese sie mit einer wichtigen Aufgabe betraut haben. Alsbald sollen alle Brüder insgesamt zum Gebet
niederfallen und Gott nebst allen Heiligen, durch deren Hilfe der Orden entstand, bitten, dass er diesem
mit seinem Rate zur Seite stehe und ihn mit einem solchen Meister ausrüste, wie seine Weisheit ihn zum
Segen des Ordens und des heiligen Landes für notwendig erachtet.
213. Dann sollen sie sich alle dreizehn vor den Großkomtur hinstellen. Dieser soll alle dreizehn Wähler
und jeden einzelnen für sich ermahnen, bei Ausübung des Amtes, zu welchem sie berufen sind, nur Gott
vor Augen zu haben und auf nichts als auf die Ehre und den Nutzen des Ordens und des heiligen Landes
Rücksicht zu nehmen. Weder persönlicher Hass noch Missgunst, soll sie abhalten, den Mann, der ihnen
allen oder doch wenigstens der Mehrzahl am empfehlenswertesten erscheint, in die Stelle des Meisters
einzusetzen. Andererseits sollen sie denjenigen, welcher ihnen allen oder der Mehrzahl nicht empfeh-
lenswert erscheint, weder aus Gunst noch aus Liebe berufen noch erwählen, um eine so wichtige Stelle
inne zu haben, wie das Meisteramt es ist.
214. Nachstehende Aufforderung werde an alle 13 Wähler vor dem gesamten Kapitel durch den Groß-
komtur, wie folgt, gerichtet: " Wir beschwören Euch, - im Namen Gottes und der Jungfrau Maria, des
heiligen Petrus und bei allen heiligen Gottes, sowie im Namen des ganzen Kapitels kraft des Gehor-
sams, bei Strafe des Verlustes der Gnade und im Hinblick darauf, dass Ihr am jüngsten Tage, wenn Ihr
nicht in der Weise, wie Eure Pflicht es erfordert, bei dieser Wahl verfahrt, gehalten seid, vor dem Ant-
litz Gottes und aller jener heiligen Rechenschaft abzulegen, - einen solchen Tempelbruder zu wählen,
der Euch am würdigsten, geeignetsten, bei allen Brüdern im Orden und im heiligen Lande am beliebtes-
ten und des besten Rufes sich erfreuend erscheint."
215. Der Wahlkomtur soll den Großkomtur und alle Brüder ersuchen, für sie zu Gott zu beten, dass er
ihnen mit seinem Rate beistehe. Sodann sollen alle 13 Wähler zusammen den Kapitelsaal verlassen und
sich an einen für die Vorname der Wahl geeigneten Ort begeben.
216. Im Namen der heiligen Dreieinigkeit, des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. -
Hier sollen sie anfangen, über die Wahl zu verhandeln und Personen namhaft zu machen, welche sich
zum Meister zu eignen schienen. Zuerst sollen Brüder genannt werden, die diesseits des Meeres, im
Konvent oder in den Bailleien sich aufhalten. Wenn es nun Gottes Wille ist, dass man eine geeignete
Persönlichkeit zur Besetzung dieser Stelle findet und alle 13 Wähler einstimmig oder in ihrer Mehrheit
ihre Zustimmung zur Wahl geben, so soll dieser zum Meister des Tempels gewählt werden. Wenn es
sich jedoch träfe, dass man in den Gebieten jenseits des Meeres eine geeignetere Person fände, und alle
13 oder wenigstens die Mehrzahl willigten in die Wahl ein, so soll dieser zum Meister des Tempels ge-
wählt werden.
217. Wenn aber der Fall eintreten sollte, was Gott verhüten möge, dass die 13 Brüder sich in drei oder
vier Parteien spalten und sich nicht einigen können, soll der Wahlkomtur mit einem der anderen angese-
henen Brüder sich in das Kapitel vor den Komtur und alle Brüder begeben und dieselben ersuchen zu
bitten und zu beten, dass Gott sie geschickt mache; hierbei braucht er jedoch nichts von dem Zwiespal-
te, welcher unter ihnen besteht, zu sagen, vor dem Gott sie behüte. Diese Gebete sollen auf Ersuchen
der Wähler mehrere Male verrichtet werden. Alle Brüder sollen auf die Knie fallen, sich zur Erde ver-
neigen und die Gnade des heiligen Geistes anflehen, dass er den Wählern mit seinem Rate beistehe und
sie zur Meisterwahl geschickt mache. -Nachher sollen sie behufs Vorname der Wahl zu ihren Gefährten
an den Ort zurückkehren.
218. Sollte nun der Fall eintreten, dass sie sich über die Wahl einer Person einigen können, so ist derje-
nige Meister, der unter gemeinsamer Zustimmung der Mehrheit ernannt und erwählt wird.
Und wenn derjenige, welcher also gemeinsam erwählt ist, diesseits des Meeres seinen Aufenthalt hat,
wie wir oben gesagt haben, und im Kapitel bei den andern Brüdern anwesend ist, dann sollen alle drei-
zehn Wähler sich vor den Komtur und alle andern Brüder des Kapitels begeben.
219. Alsdann soll der Wahlkomtur in seinem und zugleich in aller seiner Gefährten Namen zu allen Brü-
dern also sprechen: " Edle Herren, saget Lob und Dank unserm Herrn Jesu Christo und der Jungfrau
Maria und allen heiligen dafür, dass wir allesamt eins geworden sind. Wir haben in Gottes Namen auf
Euern Befehl den Meister des Tempels erwählt; seid Ihr zufrieden mit dem, was wir getan haben?" Da
sollen sie alle zusammen und jeder für sich sagen: " Ja, in Gottes Namen." - " Und versprecht Ihr, ihm
gehorsam zu sein, so lange er lebt?" - Jene sollen antworten: " Ja, in Gottes Namen."
220. Hernach soll er an den Großkomtur folgende Frage richten: " Komtur, wenn Gott und wir ihn zum
Meister des Tempels erwählt haben, versprecht Ihr, dem Konvente alle Tage Eures Lebens gehorsam zu
sein und die guten Gebräuche und die guten Gepflogenheiten des Ordens zu halten?" Jener soll hierauf
antworten: " Ja, so es Gott gefällt." Diese Frage soll man auch an drei oder vier der angesehensten
Männer des Ordens richten.
221. Wenn nun die gewählte Person anwesend ist, soll der Wahlkomtur ihn also anreden, ihn bei seinem
Namen nennen und sagen: " Im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes ha-
ben wir Euch, Bruder N.N., zum Meister gewählt und wählen Euch dazu." - Sodann soll der Wahlkom-
tur zu den Brüdern sprechen: " Liebe Herren Brüder, danket Gott; denn hier seht Ihr unsern Meister."
Sodann sollen die Brüder Kapläne Te Deum laudamus anstimmen. Gleichzeitig sollen die Brüder auf-
stehen, den Meister mit großer Ehrfurcht und Freude nehmen, ihn auf den Armen in die Kapelle tragen
und Gott ihn, den er für die Regierung des Ordens ausersehen hat, vor dem Altar darstellen. Solange sie
für den neu Erwählten beten, soll derselbe vor dem Altare auf den Knien liegen bleiben. Die Brüder
Kapläne aber sollen sprechen:
222. Kyrie eleison. - Christe eleison. - Kyrie eleison.
Pater noster ... Et ne nos inducas in temptationem. R. Sed liebera nos a Malo. Salvum fac servum tuum.
R. Deus meus, sperantem in te.
Mitte ei, Domine, auxilium de sancto. R. Et de Syon tuere eos.
Esto ei Domine, turris fortitudinis. R. A facie inimici.
Domine, exaudi orationem meam. R. Et clamor meus ad te veniat.
Domine vobiscum. R. Et cum spiritu tuo.
ORATIO
Oremus. - Omnipotens sempiterne Deus, misere famulo tuo et dirige eum secundum clementiam in viam
salutis eterne, ut, te donante, tibi placita cupiat et tota virtute perficiat, per Dominum...
223. Über alles, was unter den Brüdern Wählern gesagt und besprochen worden ist, soll Stillschweigen
beobachtet werden; es soll geheim bleiben wie die Verhandlungen des Kapitels. Denn großes Ärgernis
und bittrer Hass könnte daraus entstehen, wenn einer duldete, dass die Worte weiter erzählt werden,
welche unter den Brüdern gesagt und besprochen worden sind.
Das sind die Vergehen, wegen welcher ein Bruder des Tempelordens die Zugehö-
rigkeit zum Orden verliert.
Von der Symonie.
224. Erstens geht ein Tempelbruder der Zugehörigkeit zum Orden verlustig durch Symonie. Ein Bruder
nämlich, welcher durch Symonie in den Orden kommt, soll deshalb aus dem Orden ausgestoßen wer-
den; denn er kann sein Seelenheil nicht erwerben. Der Symonie macht man sich schuldig durch ein Ge-
schenk oder Versprechen an einen Tempelbruder oder an eine andre Person, die dem Betreffenden zum
Eintritt in den Tempelorden behilflich sein kann.
Vom Ausplaudern der Kapitelverhandlungen.
225. Zweitens, wenn ein Bruder die Verhandlungen seines Kapitels irgend einem Tempelbruder, wel-
cher nicht zugegen gewesen ist, oder einem andern Menschen verrät.
Wer einen Christen oder eine Christin tötet oder töten lässt.
226. Drittens, wer einen Christen oder eine Christin tötet oder töten lässt.
Vom Diebstahl
227. Viertens, wegen Diebstahles in mehrfacher Bedeutung.
Wer eine Burg oder ein verschlossenes Ordenshaus auf einem andern Wege als
durch das Tor verlässt.
228. Fünftens, wer eine Burg oder ein verschlossenes Ordenshaus an einer andern Stelle als durch das
Haupttor verlässt.
Von den gemeinsamen Vergehen.
229. Sechstens, wegen gemeinschaftlicher Vergehen. Dieselben werden nämlich von zwei oder mehr
Brüdern ausgeführt.
Von einem, der zu den Sarazenen flieht
230. Siebentens, wer den Orden verlässt und sich zu den Sarazenen begibt.
Von der Ketzerei.
231. Achtens, wegen Ketzerei, oder wer gegen das Gesetz unsres Herrn verstößt.
Von einem der aus Furcht vor den Sarazenen sein Banner verlässt.
232. Neuntens, wenn ein Bruder sein Banner verlässt und aus Furcht vor den Sarazenen flieht.
Das sind die Vergehen, derenwegen ein Tempelbruder sein Ordenskleid verliert.
Wer den Befehl des Ordens auszuführen sich weigert.
233. Erstens, wenn ein Bruder sich weigert, den Befehl des Ordens auszuführen, und in seiner Thorheit
beharrt, sodass er dem Befehle, welchen man an ihn hat ergehen lassen, nicht nachkommen will, soll
man ihm das Kleid ausziehen, auch kann man ihn in Ketten legen. Wenn er aber Reue zeigt, ehe man
ihm das Kleid genommen hat, und dem Orden noch kein Schaden daraus erwachsen ist, soll es im Belie-
ben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Denn in unserm Orden gilt die Vor-
schrift, dass, wenn man einem Bruder befiehlt, eine Aufgabe für den Orden zu erledigen, er sagen soll: "
In Gottes Namen;" wenn er aber sagen sollte : " Ich werde es nicht tun," soll der betreffende Komtur
sofort die Brüder zusammenrufen und Kapitel abhalten. Die älteren Ordensmitglieder sind nämlich der
Meinung, dass man ihm wegen der Gehorsamsverweigerung das Kleid nehmen kann; denn das erste
Gelübde, welches wir ablegen, ist das des Gehorsams.
Von dem Bruder, welcher einen andern Bruder schlägt.
234. Zweitens, wenn ein Bruder sich im Zorn oder in der Wut an einem andern Bruder tätlich vergreift,
darf ihm das Kleid nicht bleiben; wenn aber die Misshandlung in roher Weise erfolgt, kann man ihn in
Fesseln legen. Derselbe kann weder das zweifarbige Banner noch das silberne Siegel tragen, noch an
der Meisterwahl teilnehmen, Dieser Fall ist bereits verschiedene Male vorgekommen. Der Betreffende
soll, ehe man sein Vergehen aburteilt, die Absolution empfangen; denn er ist im Kirchenbanne. Hat er
die Absolution nicht empfangen, so darf er weder mit den Brüdern zusammen essen, noch sich in der
Kapelle47 aufhalten. Wenn er einen Ordensbruder oder Geistlichen schlägt, soll er sich absolvieren las-
sen, ehe man wegen seines Vergehens zu Gerichte sitzt.
Von einem Bruder, welcher einen Christen oder eine Christin schlägt.
235. Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin mit scharfen Waffen oder mit einem
Steine, einem Stocke oder mit etwas, womit er ihn sofort töten oder verstümmeln könnte, verletzt,
steht es im Belieben der Brüder, ihm sein Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher mit einem Weibe betroffen wurde.
236. Viertens, wenn ein Bruder mit einem Weibe betroffen wurde. Dieser Fall liegt nämlich nach unsrer
Meinung vor, wenn ein Bruder an einen verrufenen Ort oder in ein schlechtes Haus gegangen ist, wenn
47 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
er mit einem schlechten Weibe unter vier Augen zusammen oder in schlechter Gesellschaft gewesen ist.
Ihm kann das Kleid nicht bleiben, auch kann man ihn in Fesseln schlagen. Ferner darf er weder das
zweifarbige Banner und das silberne Siegel tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein. Und diese
Strafe hat bereits mehrere getroffen.
Von einem Bruder, der einen andern Bruder so schwer verleumdet, dass jener dar-
aufhin aus dem Orden gestoßen werden müsste.
237. Fünftens, wenn ein Bruder einem andern Bruder etwas zur Last legt, weswegen jener, wenn er
dessen überwiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden kann, und der Bruder, welcher ihn ange-
klagt hat, nicht imstande ist, es ihm nachzuweisen, so kann das Kleid ihm nicht bleiben, da er jenen im
Kapitel beschuldigt hat. Und wenn er es im Kapitel widerruft, steht es im Belieben der Brüder, ihm das
Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er aber jenen nicht vor das Kapitel kommen lässt, muss man ihm
das Kleid lassen, mag er gesagt haben, was er will, sobald er widerruft und nicht in seiner Thorheit be-
harren will.
Von einem Bruder, der sich geflissentlich einer Strafbaren Handlung zeiht.
238. Sechstens, wenn ein Bruder in der Absicht, deshalb aus dem Orden entlassen zu werden, sich ir-
gend ein Vergehen andichtet und dessen überwiesen wird, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher um seine Entlassung bittet.
239. Siebentens, wenn ein Bruder im Kapitel um die Erlaubnis bittet, ausscheiden zu dürfen, um in ei-
nem andern Orden sein Seelenheil zu suchen, man ihm dieselbe aber nicht geben will und er sagt, er
werde dann den Orden ohne Erlaubnis verlassen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu
nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher sagt, er werde zu den Sarazenen übergehen.
240. Achtens, wenn ein Bruder sagen sollte, er werde zu den Sarazenen übergehen, so soll es, wenn er
es auch nicht im Zorn oder Groll sagt, im Belieben der Brüder stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu
lassen.
Von einem Bruder, welcher im Kampfe das Banner senkt.
241. Neuntens, wenn ein Tempelbruder welcher bei einem kriegerischen Anlass das Banner trägt, das-
selbe senkt, um damit zuzustoßen, und es erwächst hieraus kein Schaden, so steht es im Belieben der
Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er jedoch damit zustößt, und es entsteht ein
Schaden daraus, so kann ihm das Kleid nicht bleiben. Man kann ihn auch zu Fesseln verurteilen; niemals
soll er das Banner wieder tragen, noch Befehlshaber im Kampfe sein.
Von einem Bruder, welcher das Banner trägt und ohne Erlaubnis angreift.
242. Zehntes, wenn ein Bruder welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten angreift, -
er müsste denn in jenem Augenblicke sich in einem Engpasse oder an einem Orte befinden, wo er die in
den Bestimmungen vorgeschriebene Erlaubnis nicht einholen könnte, - soll es im Belieben der Brüder
stehen, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn aber großer Schaden daraus entstehen sollte,
kann man ihn zu fesseln verurteilen; nie wieder soll er das Banner tragen, noch Befehlshaber im Kampfe
sein.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis angreift.
243. Elftens, wenn ein Bruder bei einem kriegerischen Anlass ohne Erlaubnis angreift und hieraus Scha-
den erwächst, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn
er einen Christen in Todesgefahr sieht, und sein Gewissen jagt ihm, dass er ihm helfen könne, so darf er
es den Bestimmungen gemäß tun. Auf andere Weise darf kein Tempelbruder ohne Erlaubnis angreifen.
Von einem Bruder, welcher einem andern Bruder die Kost des Tempels verweigert.
244. Zwölftens, wenn ein Bruder einem andern besuchenden Bruder das Brot und das Wasser des Or-
dens verweigert, sodass er ihm nicht erlaubt, mit den andern Brüdern zu essen, so kann aus diesem
Grunde das Kleid ihm nicht bleiben: denn wenn man jemand zum Bruder ernennt, verspricht man ihm
damit das Brot und das Wasser des Ordens, und keiner kann ihm was jener auch tun möge, dasselbe
nehmen, außer in Gemäßheit der Statuten des Ordens. Dasselbe gilt von einem, der einen Bruder von
der Tür weist und ihm nicht gestatten will, in die Tür zu treten.
Von einem Bruder, welcher einem Menschen unberechtigter Weise das Or-
denskleid gibt.
245. Dreizehntens, wenn ein Bruder einem Menschen, dem er es nicht geben sollte oder dem es zu ge-
ben er nicht befugt ist, oder ohne Zustimmung des Kapitels das Ordenskleid gibt, darf ihm das Kleid
nicht bleiben. Und derjenige, welcher befugt ist, es zu geben, kann es ihm nicht nehmen ohne Zustim-
mung des Kapitels, und wenn er es täte, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher etwas von einem Menschen annimmt,um diesem bei
der Aufnahme in den Orden behilflich zu sein.
246. Vierzehntes, wenn ein Bruder etwas von einem Weltlichen annehmen sollte, um ihm behilflich zu
sein, Bruder des Tempels zu werden, kann ihm aus diesem Grunde das Kleid nicht bleiben: denn er be-
geht Symonie.
Von einem Bruder, welcher das Siegel des Meisters oder das eines andern erbricht.
247. Fünfzehntens, wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder dessen Stellvertreters ohne die Er-
laubnis desjenigen, welcher dieselbe zu geben befugt ist, erbricht, steht es im Belieben der Brüder, ihm
das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher ein Schloss erbricht.
248. Sechzehntens, wenn ein Bruder ein Schloss ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu er-
teilen berechtigt ist, erbricht, ohne dass hieraus weiterer Schaden erwächst, so steht es im Belieben der
Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher einem Weltlichen die Almosen des Ordens gibt.
249. Siebzehntens, wenn ein Bruder des Tempels die Almosen des Ordens einem Weltlichen gibt oder
einem andern als einem Tempelbruder, ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher befugt ist, dieselbe zu er-
teilen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Und wenn der Gegen-
stand sehr wertvoll ist oder wenn der Betreffende Grundbesitz veräußert, kann ihm das Kleid nicht blei-
ben. In Anbetracht aber des großen für den Orden hieraus entstehenden Schadens kann man ihn zu fes-
seln verurteilen.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis Ordenseigentum verleiht.
250. Achtzehntens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis dessen, welcher sie zu geben berechtigt ist, Ei-
gentum des Ordens an eine Stell, wo der Orden es verlieren könnte, verleiht, kann das Kleid ihm nicht
bleiben. Das Darlehen kann aber so groß sein und an eine so unsichere Stelle gehen, dass man den Be-
treffenden in Ketten legen muss.
Von einem Bruder, welcher sein Pferd ohne Erlaubnis an einen andern Bruder ver-
leiht.
251. Neunzehntens, wenn ein Bruder sein Pferd etwa an einen andern Bruder verleiht, um nach einem
Orte zu reiten, wohin dieser ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und das Tier geht verloren, es kommt um
oder wird verstümmelt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Doch kann er es ruhig verleihen, um zum Vergnügen in die Stadt, wo er sich aufhält, zu reiten.
Von einem Bruder, welcher die Sachen eines andern zusammen mit denen des Or-
dens befördern lässt.
252. Zwanzigstens, wer einem andern gehörige Sachen mit denen des Ordens befördern lässt, sodass
die Provinzherrschaften des Ordens um ihre Zölle kommen, dem können die Brüder nach Gutdünken
das Kleid nehmen oder lassen.
Von einem Bruder, welcher wider besseres Wissen sagt, dass die Sachen eines an-
dern Eigentum des Ordens seien.
253. Einundzwanzigstens, wenn ein Bruder wider besseres Wissen sagen sollte, dass die Ländereien
oder der Besitz eines anderen dem Orden gehören, und es gehörte ihm nicht, jener aber würde überwie-
sen und überführt, dass er es aus Bosheit oder aus Habsucht tut, so steht es im Belieben der Brüder,
ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn sein Gewissen es ihm sagt, kann er es ganz ruhig
sagen oder tun, ohne da ihm hieraus ein Nachteil entsteht.
Von einem Bruder, welcher einen Sklaven tötet, verstümmelt oder verliert.
254. Zweiundzwanzigstens, wenn ein Bruder einen Sklaven tötet, verstümmelt oder durch seine Schuld
verliert, so steht es in der Gewalt der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher ein Pferd tötet, verstümmelt oder verliert.
255. Dreiundzwanzigstens, wenn ein Bruder ein Pferd tötet, verstümmelt oder durch eigene Schuld ver-
lieren sollte, so steht es in der Gewalt der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher jagt und dadurch Schaden verursacht.
256. Vierundzwanzigstens, wenn ein Bruder jagt, und es entsteht Schaden daraus, so steht es in dem
Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, welcher seine Waffen probiert.
257. Fünfundzwanzigstens, wenn ein Bruder seine Waffen probiert, und es entsteht Schaden daraus, so
steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Von einem Bruder, der ein Tier, Hund oder Katze ausgenommen, verschenkt.
258. Sechsundzwanzigstens, wenn ein Bruder dem Schaf- oder Viehstalle ein Tier, Hund oder Katze
ausgenommen, ohne besondere Erlaubnis seines Komturs verschenken sollte, so steht es im Belieben
der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zulassen.
Von einem Bruder, welcher ohne Erlaubnis ein neues Haus baut.
259. Siebenundzwanzigstens, wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis des Meisters oder des Provinzkom-
turs ein neues Haus aus Stein oder Kalk baut, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu neh-
men oder zu lassen. Im übrigen aber kann er die Gebäude, welche verfallen sind, ohne besondere Er-
laubnis wiederherrichten lassen.
Von einem Bruder, welcher dem Orden wissentlich Schaden zufügt.
260. Achtundzwanzigstens, wenn ein Tempelbruder dem Orden wissentlich oder durch eigene Schuld
Schaden in der Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, so steht es im Belieben der Brüder, ihm
das Kleid zu nehmen oder zu lassen: denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen.
Der Schaden kann aber so beträchtlich sein, dass man den Betreffenden in Fesseln legen kann.
Von einem Bruder, welcher durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu
verlassen.
261. Neununzwanzigstens, wenn ein Bruder durch das Tor geht in der Absicht das Ordenshaus zu ver-
lassen, und es sodann wieder bereut, setzt er sich der Gefahr aus, das Ordenskleid zu verlieren. Wenn er
sich jedoch zum Hospital oder an einen andern Ort außerhalb des Ordenshauses begibt, so steht es im
Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Verbringt er indes eine Nacht außerhalb,
so kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Von einem Bruder, welcher das Haus verlässt und zwei Nächte außerhalb zubringt.
262. Dreißigstens, wenn ein Bruder das Haus verlässt und fortgeht und zwei Nächte außerhalb des Or-
denshauses verbringt, verliert, er dadurch sein Kleid, das er vor einem Jahre und einem Tage nicht wie-
derbekommen darf. Auch wenn einer die Dinge, welche verboten sind, mehr als zwei Nächte behält, so
geht er dadurch seiner Zugehörigkeit zum Orden verlustig.
Von einem Bruder, welcher sein Kleid freiwillig zurückgibt oder im Zorn wegwirft.
263. Einunddreißigstens, wenn irgend ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgibt oder es im Zorne auf
die Erde wirft und es nicht wieder aufheben will trotz an ihn gerichteter Bitten und Ermahnungen, und
andre Brüder heben es vor ihm auf, verliert er dadurch sein Kleid und darf es vor einem Jahre und ei-
nem Tage nicht wiederbekommen. Wenn er es jedoch vorher freiwillig wieder aufhebt, so steht es im
Belieben der Brüder, es ihm zu nehmen oder zu lassen.
264. Wenn er es aber etwa nicht wiedernehmen wollte, und irgend ein Bruder nähme das Kleid und leg-
te es dem Bruder, welcher das Kleid zurückgegeben hat, um die Schultern, so würde der betreffende
Bruder dadurch selbst das seine verlieren: denn kein Bruder darf das Kleid zurückgeben, noch jemanden
zum Bruder machen, außer allein das Kapitel. Es steht im Belieben der Brüder, demjenigen, dem das
Kleid auf diese Weise zurückgegeben wird, dasselbe zu nehmen oder zu lassen.
265. In allen andern Dingen, - außer in den beiden letzten, wenn nämlich einer zwei Nächte außerhalb
des Ordenshauses verbringt und wenn einer sein Kleid freiwillig zurückgibt, in welchen beiden Fällen
erst nach Jahr und Tag, wie wir oben gesagt haben, die Rückgabe desselben erfolgen kann, - bei den an-
dern Vergehen also steht es im Belieben der Brüder, je nach der Beschaffenheit des Vergehens und dem
Betragen des Bruders, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
266. Wenn man einem Bruder das Kleid aberkennt, so nimmt man nach der im Orden herrschenden
Auffassung an, dass es ihm tatsächlich auch genommen ist; und wenn man einem Bruder sein Kleid
nimmt, dann ist er frei von allen Strafen, welche er abzubüßen hatte.
Wenn man einem Bruder das Kleid nimmt und ihn in Fesseln legt, soll er im Hause des Almosenpfle-
gers48 wohnen und essen. Er ist nicht gehalten, zur Kapelle49 zu gehen, doch soll er seine Horen beten
und mit den Sklaven arbeiten.
Wenn er nun während der Ableistung seiner Strafe stirbt, soll man ihn bestatten wie einen Bruder.
Ein Bruder, welcher nicht befugt ist, jemanden zum Bruder zu machen, hat ebenso wenig die Macht, ei-
nem das Kleid zu nehmen, ohne die besondere Erlaubnis desjenigen, welcher diese erteilen kann.
Das sind die Strafen für Vergehen, über die im Tempelorden Recht gesprochen
werden kann.
267. Erstens: Ausstoßung aus dem Orden. Dabei gibt es Fälle, wo man einen zu Fesseln und lebens-
länglicher Kerkerhaft verurteilen kann.
Zweitens: Verlust des Kleides. In einigen Fällen kann man den Betreffenden in Fesseln legen.
Drittens: Man lässt einem Bruder das Kleid um Gottes willen, derselbe wird jedoch zu drei Tagen Pöni-
tenz verurteilt, bis Gott und die Brüder ihn loslassen. Diese Pönitenz soll dem Betreffenden sofort ohne
Aufschub auferlegt werden.
Viertens: Zwei Tage Pönitenz und den dritten in der darauffolgenden Woche.
Fünftens: Nicht mehr als zwei Tage.
Sechstens: Nicht mehr als einen Tag.
Siebtens: Pönitenz und Disziplin am Freitag.
Achtens: Wenn man die Angelegenheit des betreffenden Bruders bis zur Verhandlung vor den Meister
und einigen angesehenen Ordensmitgliedern aufschiebt, um sich von ihnen über gewisse Punkte, wor-
über die Brüder nicht sicher sind, Aufschluss geben zu lassen.
Neuntens: Wenn man einen Bruder dem Bruder Kaplan übergibt.
Zehntens: Wenn man jemanden freispricht.
48 Artikel 470 bestimmt, dass büßende Brüder im Hospital untergebracht werden sollen. Das Haus des Almosenpflegers
ist also das Hospitals (vgl. auch Art. 489) und der Almosenpfleger selbst eine Art Krankenhausverwalter (Bruder
Infirmarius).
49 Körner schreibt „Kloster“, gemeint ist aber Kapelle. Vgl. Art. 468 und 470.
Das sind die Bestimmungen für die Brüder Kapläne.
268. Die Brüder Kapläne müssen dasselbe Gelübde ablegen wie die übrigen Brüder, auch muss ihr Ver-
halten so sein wie das der übrigen Brüder; nur sollen sie statt des Paternoster die Horen beten. Sie sol-
len eine enges Gewand tragen und sich den Bart rasieren, auch können sie Handschuhe tragen. Wenn
sie an einem Ort anwesend sind, wo ein Bruder stirbt, sollen sie die Messen singen und das Totenamt
verlesen anstelle der 100 Paternoster.
Den Brüdern Kaplänen soll man Ehre erweisen, man soll ihnen die besten Gewänder des Ordens geben;
an der Tafel sollen sie zuerst neben dem Meister sitzen und zuerst bedient werden.
269. Die Brüder Kapläne sollen die Beichte der Brüder hören; kein Bruder darf jemand anders beichten
als ihm, weil er den Bruder Kaplan ohne besondere Erlaubnis haben kann, Diese nämlich haben größere
Gewalt vom Papst, sie zu absolvieren, als ein Erzbischof.
270. Wenn ein Bruder Kaplan einen Fehltritt begeht, soll er in seinem Kapitel wie ein anderer Bruder
um Verzeihung bitten, ohne indes auf die Knie zu fallen, und soll tun, was die Brüder ihm auferlegen.
Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlässt und dann zurückkehrt und an der Tür um Verzeihung bittet,
soll er an der Tür des Kapitels das Kleid ablegen und in das Kapitel vor die Brüder kommen und um
Verzeihung bitten, ohne jedoch auf die Knie zu fallen, Wenn er nichts begeht, weshalb er aus dem Or-
den gestoßen werden muss, soll man ihm die gebührende Pönitenz auferlegen und er soll ein Jahr und
einen Tag ohne sein Kleid sein. Er soll am Gesindetisch essen ohne Tischtuch und soll alle Fasten ein-
halten wie die anderen büßenden Brüder, bis die Brüder ihn loslassen. Sonntags soll er in unauffälliger
Weise zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen und ebenso mit jeder Disziplin, die er zu leisten hat,
verfahren; auch kann er außeramtlich die Woche über ohne Noten singen. Und wenn die büßenden Brü-
der mit den Sklaven arbeiten, soll der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen.
271. Wenn ein Bruder Kaplan einen schlechten Lebenswandel führt, Zwist unter den Brüdern stiftet
oder Ärgernis bereitet, so kann man sich seiner leichter und ohne längere Beratung entledigen als eines
andern Bruders; denn so lautete der Befehl des Papstes, als er uns die Brüder Kapläne gab. Wenn er in
seinem Ordenskleide Buße tut, soll er an der Turkopolentafel50 ohne Tischtuch essen. Auch kann sein
Vergehen leicht derart sein, dass man ihn in Fesseln und ewigen Kerker wirft.
Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan nicht absolvieren kann.
272. Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan einen Tempelbruder nicht absolvieren kann,
nämlich:
wenn er einen Christen oder eine Christin tötet;
ferner, wenn ein Bruder Hand an einen andern Bruder legt, sodass er ihn blutig schlägt;
ferner, wenn ein Tempelbruder Hand an einen Angehörigen eines andern Ordens legt, sei es ein Geistli-
cher oder ein von der heiligen Kirche ordinierter Priester;
ferner, wenn ein Bruder die Weihen empfangen und sie bei seinem Eintritt in den Orden verleugnet, es
nachher aber beichtet;
endlich, wenn er durch Symonie in den Orden kommt.
273. Für diese Vergehen kann der Bruder Kaplan keine Absolution erteilen, denn der Papst hat sie für
die römische Kirche vorbehalten. Daher sollen die Brüder sich für dieselben Absolution vom Patriar-
chen, Erzbischof oder Bischof desjenigen Landes, in welchem sie sich gerade aufhalten, erteilen lassen.
Berufungsformel
274. „Bist du willens, der Welt zu entsagen?“ R. Ich bin willens.“ - „Bist du willens, dich zum Gehor-
sam nach der Kanonischen Institution und nach der Regel des Papstes zu bekennen?“ R. „Ich bin wil-
lens.“ - „Bist du willens, das Leben unserer Brüder auf dich zu nehmen?“ R. „Ich bin willens.“
Dann soll der, der mit ihm spricht, sagen: „Möge Gott uns Helfen und seinen Segen geben“; der ganze
Psalm soll gesagt werden.
275. Dann soll er ihm seine Berufung mitteilen: „Ich N... bin willens und ich verspreche der Regel der
Ritter Christi und seiner Ritterschaft mit der Hilfe Gottes für den Lohn des ewigen Lebens zu dienen, so
dass von diesem Tag an mir nicht erlaubt wird, meinen Nacken vom Joch der Regel freizuschütteln; und
damit dieses Bekenntnis meiner Berufung standhaft aufbewahrt werden kann, überreiche ich dieses ge-
schriebene Dokument in der Anwesenheit der Brüder für immer, und mit meiner eigenen Hand lege ich
es zu Füßen des Altars der gesegnet ist in Ehre des allmächtigen Gottes und der gesegneten Maria und
allen Heiligen. Und weiterhin verspreche ich, Gott und seinem Haus zu gehorchen und ohne Besitz zu
leben, und die Keuschheit nach der Regel des Papstes aufrecht zu erhalten, und standhaft nach der Art
50 Gemeint ist die Tafel der Dienenden Brüder, „Turkopolen“ wird hier als Truppengattung genutzt.
der Brüder des Hauses der Ritter Christi zu leben.“
276. Dann soll er sich über den Altar legen und erschöpft sagen: „Empfange mich, Herr, gemäß deiner
Welt und lass mich leben.“ Dann die anderen: R. „Und mögest du mich nicht meiner Hoffnung be-
schränken.“ Dann soll er sagen: „Der Herr ist mein Licht.“ R. „Der Herr ist der Beschützer meines Le-
bens.“ Danach: Kyrie eleison. - Chiste eleison. - Kyrie eleison. - Pater noster. - Dann soll der Priester
sagen: Pater noster ... die Spalmen:Levavi oculos. Ostende nobis Domine. - Salvum fac servum tuum. -
Intret postulatio mea in conspectu tuo Domine. - Erravi sicut ovis que periit. - Ecce quam bonum. Sit
nomen Domini benedictum. - Domine exaudi orationem.
ORATIO
277. Lasset uns beten. - Empfange, wir ersuchen dich, O Herr, diesen deinen Diener, der vor den Übeln
der Welt und den Fallen des Teufels zu dir flieht, so dass er, nachdem er von dir empfangen wurde,
fröhlich sowohl Schutz in der gegenwärtigen Welt als auch Lohn in der Welt, die kommen wird, genie-
ßen wird: durch Christus...
ORATIO
278. Herr, der du persönlich und durch unsere heiligen Väter besonders die Vorschrift der Regel gebil-
ligt hat, wir erbitten deine Gnade sodass, beruhigt durch den Einsatz aller deiner Heiligen, du gnädig
auf auf diesen deinen Diener, der der Welt entsagt hat, herabblickst und du sein Herz von weltlicher Ei-
telkeit abwendest und auf die Liebe zu seiner ewigen Berufung hinwendest, und überschütte ihn mit der
Gnade, die dir innewohnt, sodass, befestigt durch deine Hilfe und deinen Schutz, er sie erfüllen kann,
was, wenn es dir gefällt, er verspricht, und, nach abgeschlossener Ausführung seiner Berufung, möge er
es verdienen, dass er die Dinge bekommt, die du dazu bestimmt hast, dass man sie denen, die auf dich
vertrauen, verspricht.
D as sin d d ie B estim m ungen für d as täglich e L eb en d er B rü d er.
279. Jeder Tempelbruder muss wissen, dass seine höchste Pflicht darin besteht, Gott zu dienen. Hierauf
soll jeder seinen ganzen Fleiß und sein Streben richten; vor allem soll er auch den Gottesdienst eifrig
hören; denn hierin darf er nicht fehlen noch wanken, solange wie seine Gesundheit es zulässt. Denn, wir
sollen, wie unsere Regel sagt, wenn wir Gott lieben, gern seine heiligen Worte hören oder vernehmen.
280. Kein Bruder darf ohne sein Ordenskleid sein, wenn die Horen gesungen werden. Ebenso wenig
darf ein Bruder beim Trinken oder Essen ohne sein Kleid sein; hierbei soll er sein Kleid so halten, dass
er die Schüre seines Mantels an dem Halse hat. Wenn er beim Beten der Horen seine Kappe umhat, soll
er zugleich seinen Kittel51 anhaben, wenn er etwa keinen Mantel hat. Auch könnte ein Bruder in dieser
Weise wohl essen, wenn er etwa keinen Mantel hat.
281. Wenn die Glocke zur Frühmette läutet, soll jeder Bruder alsbald aufstehen, seine Schuhe anziehen,
seinen Mantel umtun und in die Kapelle52 gehen, um den Gottesdienst zu hören. Keiner darf nämlich zu-
rückbleiben, außer wenn er vom Tage vorher noch überanstrengt ist oder wenn er etwas unwohl ist; aus
diesen beiden Gründen kann er im Bette bleiben. Doch auch hierfür muss er die Erlaubnis des Meisters
oder seines Stellvertreters einholen. Jeder Bruder soll53, wenn er zur Frühmette kommt, bekleidet sein
mit Beinkleid54, Hemd, einem kleinen Gürtel und seine Kapuze55 aufhaben; an den Füßen aber soll er
Hosen56 und Schuhe haben, auch soll er sein Ordenskleid anhaben, wie oben gesagt ist. Beim Anhören
aller andern Horen sollen die Brüder vollständig bekleidet und beschuht sein, je nachdem die Umstände
und die Jahreszeit es erfordern.
282. Wenn die Brüder in der Kapelle57 sind und die Frühmette gesungen wird, soll jeder Stillschweigen
beobachten und hübsch ruhig den Gottesdienst anhören. Auch soll er 13 Paternoster beten zur Frühmet-
51 Körner schreibt hier „Waffenrock“, Upton-Ward „tunic“, Curzon „jupel d' armer“ (Waffenrock“). Gemeint ist
vielleicht die Kutte. Allerdings würde der Waffenrock sinnvoll sein, wenn der Bruder im Felddienst ist und deswegen
keinen Mantel hat. Vielleicht ist auch der Leibrock gemeint und Upton-Ward hat hier ungenau übersetzt.
„Kittel“ ist vermutlich eine gute Wahl, da dies sowohl Leibrock als auch Waffenrock sein kann.
52 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
53 Körner schreibt hier irreführend „kann“, gemeint ist aber keine Wahlmöglichkeit, sondern eine Vorschrift, die
folgenden Kleider anzulegen.
54 Körner schreibt hier „Hose“, was zu Begriffsverwirrung mit den Hosenbeinen führt. Gemeint ist die Bruche (vgl. Art.
21).
55 Körner schreibt hier „Mütze“, gemeint ist aber die Kapuze der Tunika oder Capa (vgl. Upton-Ward: „with his hood
up“). Diese Praxis findet sich auch bei anderen Orden.
56 Gemeint sind einzelne Hosenbeine (vgl. Art. 21).
57 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
te unsrer Frauen und ebenso nach Belieben 13 zu den Tagesmessen. Doch kann er, wenn er will, darauf
verzichten, sie zu sagen, da er sie ja hört; schöner ist es allerdings, wenn er sie sagt als dass er hierauf
verzichtet.
283. Wenn die Brüder aus der Frühmette gehen, soll jeder nach seinen Pferden und seinem Geschirr se-
hen, wenn dies mit Rücksicht auf den Ort für ihn ausführbar und nötig ist. Wenn dann etwas auszubes-
sern ist, soll er es ausbessern oder ausbessern lassen. Und wenn er seinen Knappen etwas sagen muss,
soll er höflich mit ihm sprechen. Hierauf kann er fortgehen und sich wieder schlafen legen. Doch soll er,
wenn er zu Bett gegangen ist, ein Paternoster beten, damit, wenn er in etwas gefehlt, z.B. das Still-
schweigen gebrochen oder sonst etwas versehen hat, unser Herr ihm verzeihe.
284. Wenn die Glocke zur Prime läutet, soll jeder Bruder sofort aufstehen, alle Kleider, sowie die Schu-
he anziehen, wie oben gesagt ist, und in die Kapelle gehen, um den Gottesdienst bis zu Ende anzuhören.
Dann soll er zu aller erst die Prime hören oder beten, und hernach die Messe hören, wenn er kann. Nach
der Messe soll er die Terze und Mittag hören oder beten; so ist es nämlich im Orden Brauch. Auch
kann jeder Bruder Terze und Mittag ruhig vor der Messe hören oder beten. Nach dem Gesange der ers-
ten Messe kann jeder Bruder, falls man mehr Messen in der Kapelle singt, dieselben wohl anhören: lie-
ber soll er sie anhören als dies unterlassen, wenn er nichts anderes zu tun hat. Wenn jedoch die erste
Messe gebetet ist und der Bruder die Terze und Mittag gehört hat, kann er ruhig weggehen. Jeder Bru-
der soll aber, bevor er anderswohin geht, nach seinem Geschirr sehen, wie oben gesagt ist.58
285. Wenn die Brüder aus der Kapelle59 gegangen sind und nicht ausreiten oder seinen andern Befehl
auszuführen haben, soll jeder an seinen Platz gehen, um seine Ausrüstung und sein Geschirr herzurich-
ten im Falle, dass es etwas auszubessern gibt, oder soll es ausbessern lassen. Oder er soll Pfähle und
Pflöcke schnitzen oder sonst etwas zum Dienste Gehöriges arbeiten. Überhaupt muss sich jeder Bruder
bemühen, dass der Böse sie nicht müßig findet, denn der Böse reizt einen müßigen Menschen dreister
und lieber zu schlimmen Begierden, unnützen Gedanken und hässlichen Reden als denjenigen, den er
mit einer guten Arbeit beschäftigt findet.
Vom Essen
286. Wenn die Glocke zum Essen läutet, soll jeder Bruder beim ersten Konvent essen; denn kein Bru-
der kann ohne Erlaubnis zurückbleiben, außer aus den Gründen, welche später angegeben werden.
Doch soll jeder Bruder sorgfältig darauf achten, dass bevor er etwas ist, er die Frühmette, die Prime,
Terze und Mittag gebetet oder gehört hat, besonders aber jene 60 Paternoster, welche nach der Sat-
zung jeder Tempelbruder jeden Tag beten soll für die Brüder und für die übrigen Wohltäter, tote wie le-
bende. 30 soll er nämlich für die Toten beten, damit Gott sie von den Qualen des Fegefeuers erlöse und
sie ins Paradies aufnehme, und die andern 30 für die Lebenden, dass Gott sie vor Sünde bewahre, ihnen
die Fehler vergebe, die sie begangen haben und sie zu gutem Ende führe. Und diese 60 Paternoster soll
kein Bruder unterlassen täglich von Anfang bis zu Ende zu beten, er müsste denn so schwer krank sein,
dass er sie nicht ohne Schaden für seine Gesundheit beten könnte.
287. Wenn die Brüder zu Tische gegangen sind, um zu essen, sollen sie, wenn sie einen Priester haben,
ihn kommen lassen und warten, bis er da ist, vorausgesetzt, dass er in der Nähe ist, sodass er bald kom-
men, kann. Nachher sollen sie warten, bis Brot, Wein und Wasser auf dem Tische ist, wenn sie nichts
andres essen dürfen und wenn das Erforderliche vorhanden ist. Wenn der Priester zugegen ist, soll er
den Segen sprechen und jeder Bruder soll stehend ein Paternoster beten. hierauf soll er sich setzten und
kann sein Brot schneiden. Doch ehe er auf diese Weise mit dem Segen fertig ist, darf er weder sein Brot
schneiden, noch essen oder trinken. In der nämlichen Weise soll, falls sie etwa keinen Priester haben, je-
der Bruder es mit dem Paternoster und dem Übrigen halten; nachher sollen sie in Gottes Namen essen.
288. An allen Orten, wo sich ein Konvent befindet, soll, solange der Konvent isst, irgend ein Geistlicher
die heilige Lektion verlesen. Dies Einrichtung wurde getroffen, damit die Brüder besser Stillschweigen
beobachten und auf die heiligen Worte unsres Herrn hören; so befiehlt es die Regel. Denn wisset, an al-
len Orten, wo der Konvent isst, soll Schweigen eingehalten werden sowohl von den Brüder als auch
von allen andern Leuten. Und ebenso soll jeder, wenn die Brüder am Tische des Krankenzimmers essen,
hübsch ruhig essen und Schweigen beobachten.
289. Wenn die Brüder im Konvent essen, soll keiner, der Meister und alle andern nicht ausgenommen,
etwas anderes essen, als was der Konvent gemeinsam isst oder trinkt, es müsste denn etwa ein Tausch-
gericht sein, d.h. dass man einem Bruder seine Speise umtauscht, weil er von der, welche dem Konven-
te vorher gemeinsam aufgetragen worden war, nicht gegessen hat. Bei der Bedienung des Tisches des
Konvents soll man immer nach der Mahlzeit das Tauschgericht auftragen, damit, wenn einer von der
Mahlzeit nicht isst, er, wenn er Lust hat, von dem Tauschgerichte essen kann. Dieses Tauschgericht soll
58 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
59 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
im Konvente immer schlechter sein als die Mahlzeit, die man vorher gibt; und jeder Bruder, welcher
nicht von der gemeinsamen Mahlzeit isst, kann, wenn er will, sich das Tauschgericht zulangen.
290. Jeder Bruder, welcher beim Konvent isst, kann von der Gesindekost verlangen, wenn er sie lieber
isst als die Kost des Konvents; und man soll sie ihm geben. Wenn er jedoch von der Gesindekost ist,
darf er nicht von der des Konvents essen. Jeder Bruder, der beim Konvente isst, kann von dem verlan-
gen, was die andern Brüder essen, doch muss er sich hüten, Ausgetauschtes zu essen.
291. Wenn die Brüder beim Konvente essen, darf keiner von der Speise, die er vor sich hat, sei es nun
Brot oder etwas anderes, an einen Menschen, einen Vogel oder an ein anderes Tier abgeben. Auch darf
er keinen Menschen auffordern, aus seinem Becher zu trinken, wenn es nicht ein Mann ist, der würdig
ist, beim Konvent zu essen. Wenn jedoch irgend ein andrer Mann kommt und mit einem Bruder, der
beim Konvent isst, sprechen will, kann der Bruder ihm wohl einen Trunk anbieten. Doch soll er Wein
aus dem Weinkeller oder anderswoher als vom Konventstische holen lassen.
292. Auch zum Essen kann man jeden ehrbaren Mann auffordern, der zur Zeit, wo die Brüder essen, in
den Palast kommt. Ihn kann man an eine der Tafeln des Platzes sich setzten heißen, an eine solche, wie
sie dem betreffenden Manne zukommt. Trotzdem aber soll der Bruder sich beim Komtur des Hauses
oder dem des Palastes melden oder melden lassen; diese dürfen es ihm nicht abschlagen. - Auch wenn
sie am Krankenzimmertische essen, darf keiner von der vor ihm liegenden Speise einen Menschen zum
Trinken oder zum Essen einladen, wenn das nicht zutrifft, was von den Brüdern, welche beim Konvent
essen, gesagt wurde. In jedem Falle ist es unschöner, wenn es beim Konvent vorkommt, als wenn es im
Krankenzimmer geschieht; beides ist verboten.
293. Kein Bruder welcher sich beim Konvente aufhält, darf Beinkleider oder zwei Paar Hosen tragen;60
auch darf er ohne Erlaubnis nicht auf einer Matratze liegen, noch ein langes Pilgergewand oder eine De-
cke oder etwas anderes, das zu seiner Bequemlichkeit dient, ohne Erlaubnis auf dem Strohsack haben,
das Betttuch allein ausgenommen.
294. Wenn die Brüder beim Konvente sich zum Essen gesetzt und ihr Brot gebrochen haben, darf kei-
ner, der es gebrochen hat oder der etwas gegessen oder getrunken hat oder der überhaupt beim Mittag-
oder Abendessen zugegen ist, weder auf kürzere noch längere Zeit aufstehen, bis sie zusammen aufste-
hen, es müsste denn ein Bruder Nasenbluten bekommen; dieser kann nämlich ohne besondere Erlaubnis
aufstehen, muss aber zum Essen zurückkehren, wenn das Blut gestillt ist. Auch wenn sich Kriegsge-
schrei erhebt und sie sicher sind, dass es von einem Bruder oder irgend einer angesehenen Person aus-
geht, oder wenn gemeldet wird, dass Pferde scheu geworden sind oder dass Feuer im eignen Hause
ausgebrochen ist, können sie auch ohne besondere Erlaubnis aufstehen und sodann zum Essen zurück-
kehren.
295. Wenn die Brüder an der Rittertafel gegessen haben, sollen sie alle zusammen gemeinsam aufste-
hen, wenn der verlesende Geistliche Te autem Domine usw. sagt; keiner soll am Tisch bleiben, sondern
alle sollen zusammen in die Kapelle, falls dieses in der Nähe ist, gehen und unserm Herrn für das, was er
ihnen gegeben hat, Dank sagen; auch soll jeder ein Paternoster beten. Der Priester und der Geistliche,
wenn nämlich solche am Platze sind, sollen vor den Brüdern her in die Kapelle gehen, Gott Dank sagen
und die im Orden gebräuchlichen Gebete verrichten lassen. Sollte jedoch die Kapelle nicht in der Nähe
sein, dann sollen sie ihre Andacht und die Dankgebete an Ort und Stell verrichten in der oben angegebe-
nen Weise, als wenn sie in der Kapelle61 wären. Und nachdem der Bruder vom Tische aufgestanden ist,
soll er weder ein gutes noch ein böses Wort reden bis er Gott in der oben angegebenen Weise seinen
Dank dargebracht hat.62
296. Wenn die Brüder beim letzten Konvent zu Tische gehen, sollen sie den Segen sprechen, wie es von
denen, welche beim ersten Konvente aßen, angegeben ist. Jenen sollen dieselben und ebenso viele Spei-
sen aufgetragen werden, wie dem ersten aufgetragen worden sind, und in der nämlichen Weise. Keine
andern Speisen soll man den letzten geben außer solche, welche die ersten gehabt haben, falls noch et-
was übrig geblieben ist. Wenn diese Speisen jedoch für den letzten Konvent ausgehen sollten, gehört es
sich, dass man den Brüdern andre Speisen aufträgt. Doch sollen diese Speisen durchaus nicht geringer
fein als die, welche man dem andern Konvent aufgetragen hat; und wisset, dass die Brüder dieselben
geduldig annehmen und sich selbst still verhalten müssen. Achtet aber wohl darauf, dass derjenige, wel-
cher die Brüder bedient, und derjenige, welcher die Speisen verteilt, die Pflicht haben, das Essen derart
zu verteilen, dass die letzten dasselbe erhalten wie die ersten.
297. Wenn die Brüder beim letzten Konvent essen, verliest man die heilige Lektion nicht; doch sollen
60 Körner schreibt „Überstrümpfe“, gemeint ist die Bruche (vgl. bei Upton-Ward und Art. 21) und „Strümpfe“ für
„Hosen“. Hier verwechselt er die Reihenfolge und den „Hosenbegriff“, indem er die Überstrümpfe (Bruche) als
Hosenbeine und übersetzt.
61 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
62 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
die Brüder nichtsdestoweniger sich in Bezug auf Stillschweigen und anderes ebenso verhalten, wie oben
von denen angegeben ist, welche beim ersten Konvent essen; nur in einem Punkte findet eine Abwei-
chung statt, als nämlich jeder Bruder, der bei dem letzten Konvent isst, von der Tafel aufstehen kann,
sobald er mit dem Essen fertig ist. Mit Bezug auf das Dankgebet aber und alles Übrige soll er sich eben-
so verhalten, wie oben von denen angegeben ist, welche beim ersten Konvent essen.
298. Ganz ebenso kann jeder Bruder, welcher im Krankenzimmer isst, sich verhalten, sei es im ersten
Konvent oder im letzten, sowohl was das Aufstehen als was das Dankgebet anbetrifft. Achtet aber wohl
darauf, dass den Brüdern, welche an der Krankenstubentafel beim letzten Konvent essen, keine andern
Speisen aufgetragen werden dürfen als die, welche für den ersten aufgetragen werden, es müsste denn
das betreffende Gericht aufgezehrt sein; in diesem Falle nämlich ist es angebracht, ihnen von einem an-
deren zu geben. Sollte man ihnen aber doch andre Speisen auftragen, so würde es als Gefräßigkeit an-
gesehen werden und man müsste demjenigen große Buße auferlegen, der es getan hätte. Dies bezieht
sich auf diejenigen Brüder, welche die gemeinsame Krankenkost vertragen können. Den Leidenden
nämlich gewährt man geziemender Weise Vorzüge, sowohl den Alten als den Schwachen; so gebietet
es auch die Regel.
299. Wenn der Komtur des Palastes sieht, dass sehr viel Krankenkost und wenig Konventkost vorhan-
den ist, kann er es den Brüdern, welche an der Konventstafel beim letzten Konvent essen müssen, sa-
gen, damit sie mit ihm an der Tafel der Krankenstube essen; hierin müssen sie ihm gehorchen. Der
Komtur des Palastes kann sodann diesen Brüdern Speisen aus dem Krankenzimmer auf tragen lassen,
wie sie dem ersten Konvente aufgetragen worden sind.
Wenn die Brüder in der oben angegebenen Weise Gott Danke gesagt haben, können sie sich an ihre
Plätze begeben und sich nützlich machen, wie unser Herr sie lehren wird.
300. Wenn es nahe an der None oder an der Vesper oder an irgend einer beliebigen Hore ist, soll jeder
Bruder an einem solchen Orte sich aufhalten, dass er die Glocke hören kann oder dass man ihn findet,
wenn einer ihn holen will, damit er diese Stundengebete hört. Wenn hiernach die Glocke zur None er-
tönt, soll jeder Bruder in die Kapelle gehen, um die None anzuhören. Wenn sodann die Glocke zur Ves-
per ertönt, soll jeder Bruder gehen und die Vesper hören, die kein Bruder ohne Erlaubnis versäumen
darf außer der Bruder Bäcker, wenn er etwa die Hände im Teige hat, und außer der Bruder aus der
großen Schmiede, wenn er etwa das glühende Eisen im Feuer hat; er kann bleiben, bis er das Eisen glü-
hend gemacht hat und geschmiedet hat; und außer der Bruder Hufschmied, wenn er etwa den Fuß eines
Pferdes oder eines andern Satteltieres zurechtmacht oder ihn schon zurechtgemacht hat; er kann eben-
falls bleiben, bis er das Hufeisen aufgelegt hat. Sobald sie jedoch dieses Geschäft beendet haben, sollen
sie in die Kapelle gehen oder dahin, wo man die Horen singt. Diese sollen sie anhören oder selbst beten,
wenn es nicht möglich ist, sie anzuhören.63
301. Auch sei bemerkt, dass kein Bruder, wenn er nicht unwohl ist, Wein zwischen dem Mittagessen
und der Vesper trinken darf; und die, welche beim Konvente essen, dürfen durchaus keinen trinken au-
ßer höchstens ein mal, gleich nachdem die None gesungen ist.
302. Wenn die Brüder die Vesper gehört oder gebetet haben, sollen alle diejenigen, welche täglich
zweimal essen, zum Abendessen zum ersten Konvent gehen, was keiner ohne Erlaubnis versäumen darf
außer den oben erwähnten dreien, die vom Mittag- und Abendessen, von der None und der Vesper aus
den oben angeführten Gründen wegbleiben können. Beim Abendessen sollen sie sich mit Bezug auf den
Segen, die Lektion, das Dankgebet und die andern Dinge so verhalten, wie sie es in der oben angegebe-
nen Weise beim Mittagessen machen sollen.
303. Wenn die Brüder fasten, sollen sie die None anhören oder selbst beten, ehe sie essen; hierauf kön-
nen sie essen, falls es nicht die großen fasten sind. Nachdem nämlich bei diesen fasten der erste Sonntag
vorbei ist, soll jeder am Tage an dem er fastet, vor dem essen die Vesper anhören oder beten.
304. Wenn die Glocke zur Komplete läutet, sollen alle Brüder sich in der Kapelle64 versammeln oder da,
wo sie gewöhnlich zusammenkommen. Hier können sie alle gemeinsam, soweit sie trinken wollen, Was-
ser oder mit Wasser vermischten Wein trinken, wenn es der Meister für gut hält, oder nach dem her-
kömmlichen Brauche des Ordenshauses. Dabei sollen sie jedoch nicht unmäßig sein; denn das verbietet
die Regel. Wenn man sodann daselbst einen Befehl erteilt, so sollen sie ihm hübsch ruhig gehorchen.
Hierauf soll jeder Bruder die Komplete hören oder selbst beten, wenn sie nicht an einem Orte sind, wo
sie dieselbe hören können.
305. Wenn sodann die Komplete gesungen ist, soll jeder Bruder nach seinen Pferden und seinem Ge-
schirr sehen, falls sie an einem Orte sind, wo wie oben gesagt, die ausführbar ist. Und wenn er seinem
Knappen etwas sagen will, soll er es in einem höflichen und sanften Tone tun; sodann kann er schlafen
gehn. Ist er zu Bett gegangen, so soll er noch ein Paternoster beten, damit Gott ihm verzeihe, wenn er
63 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
64 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
etwa, nachdem die Komplete gebetet worden ist, in etwas gefehlt haben sollte. Jeder Bruder soll von
dem Augenblicke an, wo die Komplete angefangen hat, bis nach der Prime sich ruhig verhalten, es müß-
te denn ein zwingender Anlaß vorliegen, der dies unmöglich macht
306. Auch soll jeder Bruder wissen, dass, wenn sie nicht an einem Orte sind, wo sie die Stundengebete
hören können, jeder anstelle einer jeden der nachstehenden Horen das Paternoster so oft beten soll, wie
hier angegeben ist, nämlich für Prime, Terze, Mittag und Komplete. Für jede Hore 14 Paternoster: 7
mal für die Horen unsrer Frauen und 7 mal für die Horen des Tages. Und zwar soll man die Horen uns-
rer Frauen stets stehend beten oder hören, während man die des Tages stets sitzend beten oder hören
kann.
Anstelle der Vesper kann jeder 18 mal das Paternoster beten; 9 mal für die unsrer lieben Frauen und 9
mal für die des Tages. Die Horen unsrer lieben Frauen soll man stets zuerst im Orden beten mit Aus-
nahme der Komplete unsrer lieben Frauen. Diese soll man nämlich stets zuletzt im Orden beten, weil
unsre liebe Frau der Anfang unsres Ordens war und in ihr und ihr zu ehren, wenn es Gott gefällt, unser
Leben und unser Orden, sollte es so Gottes Wille sein, enden wird.
307. Jeder Bruder, welcher die Stundengebete hört, kann nach belieben davon absehen, sie selbst zu be-
ten; indessen ist es schöner, wenn er sie betet, als wenn er davon absieht, auch ist es gottgefälliger. Wis-
set auch: wenn die Brüder in der Kapelle65 sind, sollen alle während der Dauer des Gottesdienstes zu-
gleich auf die Knie fallen oder stehen oder sitzen; es müsste denn einer durch Krankheit verhindert sein,
dies zu tun. Der Betreffende soll dann hinter allen übrigen Brüdern an einem besonderen Platze sich
aufhalten.
308. Jeder Bruder ist gehalten, diese Stundengebete von Anfang bis zu Ende anzuhören, und kein Bru-
der darf aus der Kapelle gehen, bis diese Horen zu Ende sind, außer etwa wegen eines Geschäftes, das
er nicht umgehen kann, oder um jemand zu holen, der neben ihm in der Kapelle seinen Platz hat. Diesen
muss er nämlich holen, wenn derselbe etwa beim Beginn des Gottesdienstes nicht da ist. In diesem Fal-
le, muss er ihn wenigstens an seiner Schlafstätte oder bei den Pferden suchen.66
309. Jeder Bruder muss Acht geben, dass er beim Schlusse der Horen zugegen ist, namentlich deshalb,
weil es im Orden Brauch ist, am Schlusse der Horen den Appell abzuhalten und Befehle zu erteilen, au-
ßer bei der Komplete. Stattdessen soll man sie ihnen bei der Kollation, ehe die Komplete beginnt, ertei-
len. Man erteilt sie deshalb vorher, will, wenn man sie nachher erteilte, man das Stillschweigen brechen
würde. Trotzdem könnte man es im Notfalle ruhig tun; immerhin ist es besser und man begeht keine
Sünde, wenn man es vorher anstatt nachher tut.
Kein Bruder darf von dem Platze, wo sie ihre Kollation abhalten, fortgehen, bis die kleine Glocke läu-
tet, außer auf Befehl. Wenn auch ein Bruder nicht trinken will, soll er doch mit den andern Brüdern hin-
kommen, um zu hören, ob man daselbst einen Befehl erteilt.
310. jeder Bruder ist gehalten, die Befehle willig zu vernehmen. Jeder Bruder, der nicht zum Schlusse
der Horen zugegen gewesen ist, soll die andern, die zugegen gewesen sind, fragen, ob man einen Befehl
erteilt hat. Diese müssen es ihm sagen, wenn es nicht zufällig etwas ist, was sie nicht sagen dürfen.
Wenn jedoch ein Befehl ergangen ist, z.B. einen Bruder in Dienstangelegenheiten auszusenden, oder
aus vielen andern Gründen, so soll der Betreffende sogleich zu dem, von welchem der Befehl ausgegan-
gen ist, kommen und ihm sagen: "Edler Herr, ich war nicht bei der Befehlserteilung." Hierauf soll er
tun, was dieser ihm befiehlt.
311. Wenn die Glocke das Zeichen gibt, dass die Brüder sich sammeln sollen, darf kein Bruder ohne
Erlaubnis wegbleiben. Kein Bruder darf für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben einho-
len, weder von den Horen, noch vom Appell, noch vom Kapitel, noch von etwas anderem, wenn der
Bruder, für welchen er die Erlaubnis einholt, es ihm nicht gesagt hat oder hat sagen lassen.
Wenn ein Bruder zu einem anderen Bruder sagt, er möchte für ihn Dispens von etwas, wozu man den
selben braucht, einholen, soll dieser Bruder für ihn den nötigen Dispens einholen; und wenn er ihn nicht
für ihn einholt, fällt ihm dies zur Last und der andre ist straflos.
312. Wenn ein Bruder für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben von den Horen einholen
will, soll er also sprechen: " Herr, gebt dem und dem Bruder Dispens!" Hierbei soll er den Betreffenden
namhaft machen und den Grund anführen, weshalb der Bruder von den Horen wegbleiben will, sei es
wegen Krankheit oder etwas anderem; diese Einrichtung wurde deshalb getroffen, damit der Komtur
den Bruder kennen lerne. Wenn er nun sieht, dass dieser Bruder gewohnheitsmäßig zu oft die Horen
versäumt, soll der Komtur ihn vornehmen und bitten, auf die Vorschrift der Regel achtzuhaben. Wenn
der Bruder sich aber nicht belehren lassen will, soll der Komtur ihn dem Ordensgerichte überweisen und
kann ihm den Dispens verweigern.
Kein Bruder darf einen Weltlichen auffordern, für ihn Dispens einzuholen, ebenso wenig einen andern,
ausgenommen einen Tempelbruder; jedoch kann er wohl durch einen weltlichen oder durch sonst je-
65 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
66 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
manden einen Bruder bitten lassen, für ihn den Dispens einzuholen.
313. Wenn der Meister an einen Bruder einen Befehl ergehen lässt, soll der Bruder sagen "in Gottes
Namen" und soll den Befehl ausführen, wenn er dazu die kraft und die Fähigkeit besitzt. Wenn er aber
nicht die Kraft oder die Fähigkeit besitzt, es zu tun, soll er jemanden ersuchen, den Meister zu bitten,
ihn von dem Befehle zu entbinden, weil er nicht die Kraft oder die Fähigkeit besitzt, ihn auszuführen,
oder weil der Befehl unvernünftig sei. Der Meister ist dann gehalten, den Bruder davon zu entbinden,
wenn er sieht, dass die Sache sich so verhält. Auf diese Weise, soll jeder Komtur mit jedem Bruder ver-
fahren, der seinem Befehle untersteht; desgleichen soll jeder Bruder bei jedem Befehle, den der Komtur
an ihn richtet, sagen " in Gottes Namen " und nachher handeln, wie oben angegeben ist. Jeder Bruder
soll sich hüten, das zu tun, was im Orden verboten ist.
314. Wenn ein Bruder zur Prime kommt, muss er vollständig bekleidet und betucht sein. Denn im blo-
ßen Hemd oder im bloßen Mantel, ohne einen Rock oder ein Wams darunter zu haben, oder in bloßer
Kappe darf er nicht kommen. Kein Bruder darf sich nach der Komplete kämmen. Kein Bruder darf
einen Mantel über dem Kopfe tragen, außer wenn er im Krankenzimmer ist oder zur Frühmette geht. In
diesem Falle kann er ihn nämlich tragen; doch darf er ihn während des Gottesdienstes nicht anbehalten.
315. Jeder Bruder soll sorgfältig auf sein Geschirr und seine Pferde achtgeben. Kein Bruder darf sein
Pferd, wenn es noch vollständig eingeritten ist, ohne Erlaubnis rennen oder galoppieren lassen, nament-
lich, wenn es nicht im Dienste reitet. Im Schritt oder Passgang kann er es bei einem Spazierschritt ge-
hen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis das Pferd in voller Karriere laufen lassen. Wenn er keine
Armbrust trägt, und er will dem Pferde die schnelle Gangart beibringen, kann er es nach Belieben ein-,
zwei- oder dreimal ohne besondere Erlaubnis rennen lassen. Wenn eine andere Person mit auf dem
Pferd sitzt, darf kein Bruder, um geschwind vorwärts zu kommen, ohne Erlaubnis sein Pferd auch nur
halbschnell laufen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Pferd in voller Karriere rennen lassen,
wenn die Beine des Reiters mit Eisen bewappnet sind; ist letzteres der Fall, so darf er nur mit halber
Schnelligkeit reiten. Wenn die Brüder einen scharfen Ritt vorhaben, sollen sie ihre Reitstiefeln anziehen.
Beim Buhurdieren dürfen die Brüder nicht mit Lanzen werfen; dies ist nämlich untersagt, da leicht ein
Unfall sich dabei ereignen könnte. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Tier beschlagen, noch etwas
tun, was einen längeren Aufenthalt nötig machen würde.
316. Keiner darf etwas von einem Platze nehmen ohne die Erlaubnis des Bruders, dem der Platz gehört.
Wenn einer das Pferd eines anderen Bruders an seinem Platze findet, darf er es nicht fortnehmen oder
anderswohin stellen, sondern es soll dem Bruder, dem das Tier gehört fragen, er möchte ihm seinen
Platz einräumen. Der Bruder soll ihn sodann freimachen; der Marschall oder sein Stellvertreter soll den
Betreffenden veranlassen, ihm denselben einzuräumen. Jeder Bruder, der zum Vergnügen ausreitet, soll
irgend einen Bruder die Aufsicht über seinen Platz und sein Rüstzeug übertragen.
317. Keiner darf weder um ein Pferd noch um sonst was wetten, außer etwa um einen Bolzen oder Ei-
sen oder etwas anderes, was weder ihm noch einem anderen Geld kostet, wie um eine offene Laterne,
eine hölzerne Keule, Lager- oder Zeltpfahl. Diese nämlichen Dinge, welche, wie oben gesagt, kein Geld
kosten, kann ein Bruder dem andern ohne Erlaubnis geben. Auch kann jeder Bruder mit einem andern
Bruder ein Armbrustwettschießen veranstalten, und zwar, wenn der Preis nicht mehr als zehn Kerze-
nenden ausmacht, ohne besondere Erlaubnis; soviel darf er auch an einem Tage verlieren. Für die Ker-
zen kann er auch die falsche Sehne seiner Armbrust als Pfand hingeben; jedoch darf er die Sehne nicht
über ohne Erlaubnis in fremden Händen lassen. Etwas anderes kann und darf der Bruder beim Arm-
brustschießen nicht als Pfand geben.
Kein Bruder darf nach Tagesanbruch sein Schwert über den Waffenrock oder den Bauch gürten.67
Jeder Bruder kann zum Zeitvertreib mit Holzspeeren, die keine Eisenteile haben, werfen oder den Weit-
wurf üben, wenn das Holz ihm gehört. Ferner sei bemerkt, dass kein Bruder des Tempels ein anderes
Spiel erlaubt ist, das Mühlespiel ausgenommen; dies darf er spielen, wenn er will, doch nur zum Ver-
gnügen, nicht um irgendwelchen Gewinn. Schach aber oder Tricktrack68 darf kein Tempelbruder spie-
len, auch nicht das kleine Schach69.
318. Wenn ein Bruder ein fremdes Ausrüstungsstück findet, darf er es nicht behalten; vielmehr soll er
es, wenn er nicht weiß, wem es gehört, in die Kapelle tragen oder tragen lassen; Wenn er aber weiß,
wem es gehört, soll er es zurückgeben. Wenn man ein Ausrüstungsstück, welches gefunden worden ist,
in die Kapelle trägt und das Stück dem Ordenshause gehört, anderseits man nicht weiß, welchem Bru-
67 Basierend auf Upton-Ward, Körner schreibt: „Kein Bruder darf sein Wehrgehäng oder den Gürtel über seinen Mantel
den Tag über umschnallen.“, gemeint ist, dass das Tragen von Waffen ohne Erlaubnis Tagsüber nicht gestattet ist.
Körners „Mantel“ ist hier nicht wörtlich zu nehmen, sondern meint den Waffenrock (vgl. „Tractatus de locis et statu
sanctae“, welche das Äußere der Templer beschreibt: „Qui videlicet Templarii peroptimi milites sunt, albas clmides et
rubeam crucern ferentes [...] Clamis alba que est signum milicie cum cruce [...]“). Upton-Ward übersetzt „Mantel“
dann auch treffender mit „garnache“.
68 Bekannter unter dem Namen Backgammon.
69 Es ist nicht genau geklärt, um welches Spiel es sich handelt. Vermutet werden kann Dame.
der es gehört, soll man, falls das Ausrüstungsstück in das Marschalldepot gehört, es beim Maraschallde-
pot abgeben oder in der Schneiderwerkstätte, wenn es in die Schneiderwerkstätte gehört, oder erforder-
lichenfalls auch bei einem der andern Handwerke.
319. Kein Bruder darf einem seiner Pferde mehr Futter geben, sodass die andern Tiere dabei zu knapp
wegkommen. Kein Bruder darf außer der Ration, die man im Speicher allen gleichmäßig liefert, ohne
Erlaubnis für seine Tiere Gerste anschaffen. Kein Bruder darf eine Ration Gerste an seinem Platze zu-
rückbehalten, wenn er die andre Ration in Empfang nimmt. Wenn er aber etwas zurückbehält, muss er
es mit berechnen. Wenn die Brüder ihren Pferden absichtlich halbe Rationen geben, soll die halbe Rati-
on aus 10 Maß bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass man den Karawanentieren stets eine halbe Ration
geben soll, die aber in 10 Maß zu bestehen hat. Auch den Tieren, welche die Brüder Handwerker hal-
ten, soll man halbe Rationen zu 10 Maß geben. So soll es stets sein, wenn nicht etwa der Konvent an-
ders beschlossen hat, namentlich, dass die halbe Ration größer oder kleiner sein soll.70
320. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis in eine Stadt, einen Weiler, eine Burg, einen Garten, eine Meierei
oder ein Haus gehen innerhalb einer Wegstunde vom Standquartier aus, außer wenn er mit einem Bru-
der Bailli geht, der befugt ist, ihn an diesen Ort zu führen.
Vergesst auch nicht, dass jeder Bruder, sei es nun ein Konventsbruder oder ein Bruder Handwerker,
sich hüten muss, in eine Stadt, einen Garten oder eine Meierei zu gehen, wenn sie nicht zu seiner Kom-
mende gehört. Kein Konventsbruder oder Bruder Handwerker darf ohne Erlaubnis, außer wenn ein
dringendes Bedürfnis vorliegt, an einem Orte, der eine Meile oder weniger vom Ordenshause, wo das
Standquartier der Brüder ist, entfernt liegt, essen oder Wein trinken. Wasser jedoch kann er ruhig trin-
ken, wenn er Durst hat. Auch Wein würde er in diesem falle wohl trinken können, wenn er sich in Ge-
sellschaft eines Bischofs, eines Erzbischofs oder eines andern kirchlichen Würdenträgers befände, der
im Range höher steht als ein Bischof. Auch im Hospitale des heiligen Johannes kann er, wenn er Luft
hat und durstig ist, wohl trinken; jedoch muss er es in der Weise tun, wie er es tun würde, wenn er zu
Hause wäre.
321. Wenn ein Bruder behufs einer Besorgung zu einer der Werkstätten geht, darf er nicht ohne Erlaub-
nis der Bruders, der über dieses Amt gesetzt ist, oder des Gewerkschaftsältesten in die Vorratskammer
eindringen. Wenn dann die Brüder vom Konvente von den Brüdern Handwerkern das, was sie brau-
chen, verlangen, sollen sie hübsch höflich darum bitten; die Brüder Handwerker ihrerseits sollen das Be-
treffende höflich, geräuschlos und ohne Beschädigung geben, falls sie damit versehen sind. Wenn sie
aber nicht damit versehen sind, sollen sie es ihnen hübsch höflich abschlagen. Wenn sie anders verfüh-
ren, würden sie deshalb bestraft werden; denn es könnte daraus Zwietracht unter den Brüdern entste-
hen. Vergesst es nicht, jeder Bruder soll sich hüten, seinen Mitbruder zum Groll oder Zorn zu reizen;
das ist strenger Befehl der Regel.
322. Kein Bruder darf seinen Halsberg oder seine Eisenhosen in einem Sack oder in einem Netze oder
in einem Futteral aus maschigem Stoff bei sich führen, sondern er soll es in einem Behältnis aus Leder
oder Drahtgeflecht bei sich führen. Jedoch soll der Drahtbeutel nicht an einen Strick hängen, um seinen
Halsberg zu tragen, sondern er kann ihn in den Händen bei sich führen, solange er oder ein Dienender
ihn auf der einen Seite halten können. Mit besonderer Erlaubnis darf er ihn auch an Stricken halten oder
aufhängen.
323. Kein Bruder darf mit der Kappe bekleidet im Palaste essen, und zwar weder beim Konvent noch
im Krankenzimmer. Auch darf kein Bruder, der am Morgen beim Konvent gegessen hat, anderswo zu
Abend essen, sofern eben nur beim Konvent; hiervon ist weder der Meister noch ein andrer ausgenom-
men. Wenn es sich jedoch träfe, dass der Meister am Morgen im Krankenzimmer gegessen hätte, und er
machte am selbigen Tage ein Spazierritt oder ritte anderswohin und führte Brüder mit sich, die am
Morgen beim Konvent gegessen haben, so kann der Meister sie recht wohl einladen, in demselben Pa-
laste, in welchem sie am Morgen gegessen haben, mit ihm zu Abend zu essen. Wenn jedoch der Meister
am Morgen beim Konvent gegessen hat, soll er sein Vesperbrot, falls er welches isst, beim Konvente
einnehmen und nicht anderswo. Und wenn der Meister an einer andern Tafel als beim Konvent isst, soll
der Almosenpfleger das ganze Essen, das von jenem Tische übrig bleibt, nehmen, um es den armen Die-
nenden und den armen Knappen, die im Krankenzimmer sind, zu geben, und soll von dem Krankenstu-
bentische die Brühe, den Braten und die Milchspeise, wenn es welche gibt, nehmen.
324. Kein Bruder darf eine Gugel71 auf dem Kopfe tragen. Kein Bruder darf eine Harnischkappe ohne
Polsterhaube72 tragen. Kein Bruder darf seinen Mantel an Haken um sein Bett hängen; denn jeder Bru-
der ist verpflichtet, sein Kleid in Ehren zu halten. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis seine Lanze bemalen,
70 Körners „Hafer“ ist nicht korrekt, richtig müsste es Gerste heißen, vgl. Upton-Ward („barley“) und Münters Auszug
aus dem französischen Text (dort heißt es „Orge“, nicht „Avoine“ für Hafer).
71 Körner schreibt „Käppchen“. Gemeint ist aber die auch bei anderen Orden verbotene Gugel (eine Art kurze Capa mit
nur schulterlangem Kragen, also eine „kleine Kappe“, eben „Käppchen“). Curzon schreibt „chaperon“.
72 Körner schreibt „baumwollenen Hut“; aufgrund der Kettenhaube wird klar, dass es sich um die Polsterhaube aus
Artikel 140 handeln muss.
noch darf er ohne Erlaubnis sein Schwert, seinen Eisenhelm oder sein Dolchmesser polieren, ebenso
wenig darf er seinen Eisenhelm bemalen
325. Kein Bruder darf jemals fluchen73, weder im Zorn noch bei ruhiger Gemütsverfassung, auch darf er
niemals ein unflätiges oder gemeines Wort reden, noch viel weniger etwas derartiges tun. Jeder Bruder
ist gehalten, sich stets anständig zu zeigen sowohl in Worten als in Werken. Kein Bruder soll lederne
Handschuhe tragen außer der Bruder Kaplan, den man sie zu tragen erlaubt zu Ehren des Leibes unse-
res Herrn, welchen er oft in den Händen hält. Auch tragen sie die Brüder Maurer manchmal. Ihnen ge-
stattet man sie, damit sie bei der harten Arbeit, die sie zu leisten haben, sich nicht so leicht die Hände
verletzen. Wenn sie jedoch nicht arbeiten, sollen sie keine tragen.
Jeder Bruder soll Waffenhandschuhe tragen, wenn er sich mit seiner Rüstung74 bewappnet hat; im übri-
gen soll er keine ohne Erlaubnis tragen.
326. Kein Bruder darf die Ordensbestimmungen oder die Ordensregel in Händen haben außer mit Er-
laubnis des Konvents. Es ist nämlich durch den Konvent den Brüdern verboten worden, sie zu besitzen,
weil es vorgekommen ist, dass die Knappen sie fanden und darin lasen. So würden sie unsre Satzungen
den weltlichen verraten, was unserm Orden zum Schaden gereichen könnte. Damit nun etwas Derarti-
ges nicht eintreten könne, beschloß der Konvent, dass kein Bruder sie besitzen soll, kein Bruder außer
etwa ein Bailli, der sie behufs Ausübung seines Amtes als Bailli in Händen haben darf.
327. Keiner soll ohne Erlaubnis Geld bei sich führen oder besitzen. Wenn ein Bruder von einem unsrer
Brüder Baillis Geld verlangt, um etwas zu kaufen, soll er das, wozu er es von ihm verlangt, so schnell
wie möglich kaufen; etwas andres aber darf er nicht ohne Erlaubnis kaufen. Ach Einholung der Erlaub-
nis jedoch darf er es tun; auch jeder Tempelbruder, der Bailli ist, kann es tun und eine dahingehende Er-
laubnis erteilen. Auch kann jeder Bruder Bailli einem andern Bruder die Erlaubnis geben, ein Messer
antiochischer oder englischer Herkunft zu verschenken. Wenn die Brüder an einem Orte sind, wo kein
Ritterkomtur anwesend ist, der über ihnen steht, sich aber ein Bruder Ritter unter ihnen befindet, der
Bailli ist, so können sie bei letzterem die nötige Erlaubnis einholen.
328. Wenn sie aber keinen Ritterkomtur noch einen andern Bruder Ritter, der Bailli ist, haben, können
die Brüder selbst durch Übereinkunft einen von den anwesenden Brüdern, welcher ihnen am geeignes-
ten erscheint, als Ritterkomtur einsetzen; von diesem sollen sie hernach die Erlaubnis einholen. Wenn
die Brüder dienende Brüder sind, können sie die Erlaubnis wohl von irgendeinem dienenden Bruder, der
Bailli ist, einholen, falls nämlich einer zugegen ist und falls sie keine Ritterkomture haben sollten. Es sei
aber darauf hingewiesen, dass kein dienender Bruder Ritterkomtur sein kann, dass er auch an einem
Orte, wo Ritter zugegen sind, kein Kapitel abhalten darf.
329. Jeder Bruder und jeder Meister vom Tempel, sowie jede andre zum Tempelorden gehörige Person
muss sorgfältig darauf achten, kein Geld, weder Gold noch Silber, als Eigentum zu besitzen. Denn nie-
mand, der zu einem religiösen Orden gehört, darf etwas als Eigentum besitzen, wie der Heilige sagt: Ein
Ordensmann, der einen Heller besitzt, ist kein Heller wert. Kein Bruder darf irgendetwas als Eigentum
besitzen, weder wenig noch viel, weder als hinterlegtes Gut noch sonst wie. Besonders und vor allem
andern ist diesbezüglich des Geldes verboten. Die Brüder Baillis können indes das zu ihrem Amte Nöti-
ge besitzen, doch müssen sie stets bereit sein, es ihrem Vorgesetzten zu zeigen, wenn er es von ihnen
verlangt. Wenn sie es nämlich verheimlichen sollten und dessen überwiesen würden, so würde es ihnen
als Unredlichkeit angerechnet werden und sie würden aus dem Orden gestoßen werden, wovor Gott je-
den Tempelbruder bewahren möge.
330. Aller Besitz des Ordens ist gemeinsam. Es hat also weder der Meister noch ein andrer die Macht,
einem Bruder zu erlauben, etwas als Eigentum zu besitzen, weder einen Denar noch mehr. Auch darf er
ihm nur gestatten, das zu tun, was er Gott versprochen und ausdrücklich und namentlich gelobt hat,
nämlich Gehorsam, Keuschheit und Armut zu bewahren. Doch kann der Meister einem Bruder wohl er-
lauben, wenn letzterer eine größere Reise macht oder von einem Orte zum andern geht, Geld zur Be-
sorgung seines Geschäfts zum Ankauf des nötigen bei sich zu führen. Diese nämliche Erlaubnis kann
ihm auch ein andrer Komtur geben, wenn einer anwesend ist. Sobald jedoch der Bruder wieder zu sei-
nem Aufenthaltsorte zurückgekehrt ist, soll er das, was ihm von dem Gelde geblieben ist, in den Schatz
oder an den, der es ihm gegeben hat, zurückgeben, falls er es zurückgeben kann und soll. Denn behalten
darf er es nicht, es sein wenig oder viel.
331. Wenn der Fall eintreten sollte, dass ein Bruder stürbe, und man fände Geld bei ihm, in seinen Klei-
dern, seinem Bettzeug oder seinen Quersäcken, so würde man es als sein Eigentum ansehen und ihm
das als Diebstahl anrechnen. Diese schlechten Brüder darf man nicht bei den andern guten Brüdern, die
aus dieser Zeitlichkeit abgeschieden sind, beerdigen, noch darf man einen solchen in geweihter Erde
beisetzen. Auch sind die Brüder nicht gehalten, für ihn das Pater Noster zu beten, noch das Totenamt
73 Körner schreibt „schwören“, ein altes Wort für „Fluchen“.
74 Körner schreibt hier „Schulterstücke“, Upton-Ward „arming-jacket“, die Rüstung, die nur vor der Schlacht angelegt
wurde (vgl. Upton-Ward, FN 325.1).
abzuhalten, wie es sonst ihre Pflicht ist, wenn ein Bruder gestorben ist. Vielmehr sollen sie ihn wie
einen Sklaven beerdigen lassen, wovor Gott alle Brüder des Tempels bewahren möge.
332. Wenn es sich aber träfe, dass ein Bruder stürbe, und man fände später, dass er Geld im Schatze
oder bei einem andern Bruder, der Bailli ist, hinterlegt hat, so darf man mit diesem Bruder nicht ebenso
verfahren, wie oben von dem schlechten Bruder angegeben ist., weil dieser es nicht bei sich hat, noch an
einem Orte, wo der Orden es voraussichtlich verlieren könnte oder solle. Mag er auch auf unschöne
Weise gefehlt und sein Gelübde und Versprechen übertreten haben, so soll man es ihm doch vergeben
und aus Mitleid und Erbarmen mit ihm verfahren wie mit einem andern Bruder und für seine Seele be-
ten, dass Gott ihm verzeihe. Doch wenn man das hinterlegte Geld außerhalb des Ordens fände, und der
Bruder, dem das Depositum gehörte, wäre gestorben, ohne es jemandem gebeichtet zu haben, durch
den Orden es bekäme oder bekommen sollte, dann soll man mit einem solchen Bruder so verfahren, wie
es oben von jenem schlechten Bruder angegeben ist, in dessen Kleidungsstücken man das Geld findet.
333. Es sei bemerkt, dass, wenn der Meister selbst das Geld außerhalb des Ordens auf solche Weise
hinterlegt hätte und er stürbe, ohne so gebeichtet zu haben, dass der Orden es wiederverlangen könnte
oder sollte, so würde man mit ihm ebenso verfahren müssen und noch härter, als es oben von dem sol-
chen und schlechten Bruder angegeben ist. Je mehr nämlich jemand in unserm Orden besitzt, um so
mehr ist er Schuldig, wenn er einen so schlimmen Verstoß absichtlich begeht.
334. Auch darf kein Bruder, weder der Schatzmeister noch ein anderer, so lange das hinterlegte Gut ei-
nes andern Bruders behalten und besonders, wenn es sich um Geld, Gold oder Silber handelt. Wer es
aber tut, begeht einen schlimmen Verstoß und hat an einer hässlichen Sünde teil. Vielmehr soll der Bru-
der, der das hinterlegte Geld bewahrt, den Bruder, dem es gehört, ermahnen, damit das zu kaufen,
wozu ihm das Geld gegeben wurde, oder dasselbe wieder in den Schatz oder an den, der es ihm gab,
abzuliefern; und hierin soll jener ihm gehorchen.
335. Es sei auch darauf hingewiesen, dass jeder Bruder Geld nur in der Schatzkammer hinterlegen darf,
und wenn kein Schatzmeister da ist, muss es beim Komtur des Palastes oder beim Komtur des Ordens-
hauses, in dem er sich ständig aufhält, hinterlegt werden. Die Hinterlegung von genähtem und ungenäh-
tem Stoffe soll bei der Schneiderwerkstadt erfolgen, die genähten Kittel75 der Knappen, die Hemden,
Beinkleider und die Feldmäntel ausgenommen. Diese müssen in die Sattelkammer getan werden. Alle
Ausrüstungsstücke aber, welche von der Schneiderwerkstatt verkauft werden, müssen auch in der
Schneiderwerkstatt hinterlegt werden, dazu auch diejenigen, welche im Untermarschalldepot verkauft
werden. Jeder Bruder ist, sobald er sein Rüstzeug angelegt hat, Herr darüber. Kein Bruder darf etwas
von einem andern Bruder ohne dessen Erlaubnis in Verwahrung nehmen.
336. Kein Bruder Handwerker, Gefangenwärter76 oder ein anderer darf ohne Erlaubnis einen Sklaven
schlagen, indem er ihm das Halseisen vorher umlegt, auch wenn jener es verdient hat. Auch dar er ihn
nicht ohne Erlaubnis an den Pranger stellen oder mit dem Schwerte stechen. Doch soll er und darf er
ihn ohne besondere Erlaubnis mit dem Steigbügelriemen geißeln, wenn jener es verdient hat. Er muss
sich jedoch vorsehen, dass er ihn nicht verstümmelt.
337. Kein Bruder darf, wenn er nicht Sohn eines Ritters ist oder von dem Sohne eines Ritters ab-
stammt, einen weißen Mantel tragen, noch dürfen die andern Brüder es dulden. Wenn jedoch der Vater
des Edelmannes gestorben wäre, bevor er die Ritterwürde empfangen hat, diese wäre ihm aber zuge-
kommen und voraussichtlich auch zu teil geworden, so würde deshalb sein Sohn seinen Adel nicht ver-
lieren, sondern könnte Ritter und Bruder des Tempels sein und einen weißen Mantel tragen, wenn er
auch Ritter wäre oder Sohn eines Ritters.
338. Wenn ein Tempelbruder so alt ist, dass er das Waffenhandwerk nicht mehr ausüben kann, soll er
zum Marschall folgendermaßen sagen: " Edler Herr, ich bitte euch in Gottes Namen, mein Rüstzeug zu
nehmen und es dem und dem Bruder zu geben, damit er den Dienst des Ordens mit demselben versehe;
denn ich kann nicht mehr damit tätig sein, so wie es für mich und den Orden von Nutzen ist." Der Mar-
schall aber soll und kann dies tun, soll aber dem Biedermanne ein Pferd von sanftem Passgang schen-
ken, dass er spazieren reiten kann, falls der Bruder es haben will. Jedenfalls aber soll der Marschall mit
dem Meister darüber sprechen, ehe er die Rüstung des Bruders annimmt. Denn weder der Marschall
noch ein anderer kann das Rüstzeug von einem Bruder nehmen, weder mit noch gegen dessen Willen,
ohne mit dem Meister oder dem Stellvertreter des Meisters gesprochen zu haben, wenn es sich darum
handelt, ihm seine gesamte Ausrüstung zu nehmen.
75 Curzon schreibt hier „cote de escuin“, Kotte der Knappen, also ein Wams oder Kittel. Upton-Ward schreibt „squires´
tunics“.
76 Er war unter anderem für die Sklaven eines Templerhauses verantwortlich. Viele Häuser besaßen Sklaven,
beispielsweise hatten die Häuser in Aragon um 1289 im Durchschnitt etwa 20 Sklaven, die fast ausnahmslos
männlich waren.
Adam Forey: Templars in the Corona of Aragon, 1973, S. 268
339. Wenn aber ein Bruder ein Pferd hat, mit welchem es den dienst nicht so ausüben kann, wie es im
Orden Gebrauch ist, kann er es dem Marschall ruhig zurückgeben, und der Marschall soll und kann es
nehmen, ohne erst mit dem Meister oder einem andern zu sprechen. Dem Bruder soll er ein andres ge-
ben, wenn er eins entbehren und der Bruder eins brauchen kann. Es sei auch bemerkt, dass die alten Or-
densleute und die, welche ihren Dienst zum heile ihrer Seelen und des Ordens nicht verrichten können,
sich auf diese Weise verhalten sollen. Denn Ihr müsst wissen, es ist ein großer Schaden für den Orden,
wenn ein Bruder drei oder vier Pferde und außerdem seine Ausrüstung hat, ohne den Dienst des Ordens
auszuüben. Die Alten sollen den andern ein gutes Beispiel geben und mit Fleiß darauf bedacht sein, sich
keiner Ungebühr schuldig zu machen, weder beim Essen, noch beim Trinken, noch in der Kleidung,
noch ansonsten etwas, besonders deshalb, weil die jungen Leute sich an ihnen ein Vorbild nehmen sol-
len und weil am Betragen der Alten die Jungen lernen sollen, wie sie sich selbst zu betragen haben.
340. Jeder Bruder soll sich bemühen, ein ehrbares Leben zu führen und den Weltlichen, sowie den An-
gehörigen andrer Ordensgesellschaften in allem ein gutes Beispiel zu geben, sodass die, welche ihn se-
hen, nichts, Schlechtes an seinem Betragen merken können, weder wenn er reitet, noch wenn er geht,
noch wenn er isst oder trinkt, noch an seinem Äußeren, noch an einer seiner Taten oder an einem seiner
Werke. Besonders aber soll jeder Bruder sich bemühen, beim Anhören und verrichten des Gottesdiens-
tes unsres Herrn sich bescheiden und ehrbar zu verhalten. Seine Gebete und seine Kniebeugungen soll
er so verrichten, wie es im Orden Gebrauch ist.
341. Wenn die Brüder in der Kapelle77 oder anderswo sind und die Horen gesungen werden oder die
Brüder sie selbig beten, soll jeder die Verbeugungen machen, wie sie im Orden alle Tage gebräuchlich
sind. Eine Ausnahme findet nur statt an einem solchen Tage, an dem man 9 Schriftverlesungen in dem
Ordenshause, wo sie sind, vornimmt und während der im Tempelorden gebräuchlichen Oktaven der
Feste. Auch am Advent sollen die Brüder zur Vesper, wenn die Antiphonen gesungen werden, welche
man die O nennt, keine Verbeugungen machen; zu allen andern Horen jedoch sollen sie welche machen.
Am Tage vor Epiphanias und Weihnachten macht man zu keiner der Horen Verbeugungen; und wenn
man die Verbeugungen unterlässt, soll man sie stets unterlassen am Tage vor dem Feste, an welchem
man 9 Schriftverlesungen zur None des Tages vornehmen muss.
342. Wenn die großen Fasten herankommen, sollen jedes Mal, wenn der Priester oder Diakon beim Ab-
halten der Messe flectamus genua sagt, alle Brüder, die nicht krank sind, auf die Knie fallen, und wenn
er levate sagt, sollen sie sich erheben. An dem ersten Mittwoch der großen Fasten sollen, sobald die
Frühmette abgehalten worden ist, der Priester und der Hilfsgeistliche die sieben Bußpsalmen anstim-
men, und während des Gesanges der sieben Psalmen sollen alle Brüder stehen. Nur am Ende eines jeden
Psalmen, wenn man gloria patri singt, soll jeder Bruder auf die Knie fallen und sich gleich darauf erhe-
ben. Wenn sodann die sieben Psalmen zu Ende sind, sollen die Priester und der Hilfsgeistliche die Lita-
nei anstimmen und sie schön und sanft zu Ende singen mit allen Gebeten, welche hierzu gehören. Hier-
bei sollen die Brüder niederfallen und diesen Teil des Gottesdienstes mit großer Andacht anhören. Diese
sieben Psalmen und diese Litanei soll alle Tage bis zum heiligen Mittwoch in dieser Weise gesungen
werden, wenn nicht etwa ein Fest mit 9 Schriftvorlesungen dazwischen kommt. An jedem Tage sollen
es die Brüder in der oben angegebenen Weise halten.
343. Am ersten Mittwoch der großen Fasten selbst, welchen man Aschermittwoch nennt, soll allen Brü-
dern Asche auf das Haupt gestreut werden. Diese Asche soll der Bruder Kaplan oder, wenn sie keinen
Bruder Kaplan haben können, ein andrer Priester ihnen auflegen zur Erinnerung daran, dass wir Asche
sind und wieder zu Asche werden.
344. Wenn der Sonnabend der Mittfasten kommt und die Antiphone, welche media vita heißt, gesungen
wird, müssen alle Brüder jedes Mal, wenn man sancte Deus, sancte fortis, sancte et immortalis singt, al-
lemal bei dem Worte sancte, Kniebeugungen machen, es mag ein Festtag sein oder nicht.
345. Vom Mittwoch in der Karwoche jedoch, nachdem die None geläutet ist, bis zum Montag nach der
Pfingstoktave werden die Kniebeugungen im Orden unterlassen, außer am Karfreitage am Ende der Ho-
ren, wenn Kyrieleison, Xristeleison, Kyrieleison und miserere me Deus gesungen wird. Da nämlich soll
jeder hinknien und auf die Erde fallen, bis die Gebete vorbei sind, bei jeder der Horen. An jenem Freita-
ge aber selbst soll jeder Bruder, wenn beim Singen der Messe der Diakon oder der Priester flectamus
genua sagt, niederknien. Wenn er darauf levate sagt, muss jeder Bruder niederknien allemal dann, wenn
man die Kommemoration der Auferstehung abhält. Die oben angegebenen Kniebeugungen sind die ein-
zigen, welche die Brüder machen sollen.
Es sei jedoch ausdrücklich bemerkt, dass die Kranken Brüder nicht gehalten sind, diese Kniebeugungen
und Bußübungen zu verrichten, bis sie soweit wieder hergestellt sind, dass ihre Krankheit ihnen die
Ausübung derselben nicht erschwert.
346. Am grünen Donnerstage ist es Ordensbrauch, dass man zur Matutine und zu den andern Horen bis
zur Messe die Glocken läutet. Sobald aber die Messe begonnen hat, darf man bis zur Digilie vor Ostern,
77 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
wenn man Gloria in excelsis anstimmt, nicht läuten. Bei dieser Hore soll man sie laut und feierlich läu-
ten. Am grünen Donnerstage soll man den Bruderkuß nicht geben. Doch soll der Armenpfleger, wenn
die Vesper gesungen ist, dreizehn Arme, sowie warmes Wasser und Wasserkannen oder Becken, ferner
eine genügende Anzahl von Handtüchern bereit halten.
347. Die Brüder aber sollen den Armen die Füße waschen, sie mit den Handtüchern trocknen und als-
dann deren Füße in Demut küssen. Es sei dabei bemerkt, dass der Almosenpfleger darauf achten muss,
dass die Armen, welche gewaschen werden sollen, keine ekelerregenden Krankheiten an den Füßen
oder Beinen haben; denn es könnte einem Bruder übel werden. Während der Ausübung dieses Liebes-
dienstes sollen der Priester und der Hilfsgeistliche den Chorrock anhaben, das Kreuz tragen und die an
jenem Tage im Orden gebräuchlichen Gebete sprechen. Hernach soll der Hauskomtur, falls kein Vorge-
setzter von ihm anwesend ist, den Armen, die gewaschen worden sind, jedem zwei Brote, ein Paar neue
Schuhe und zwei Denare geben. Dies soll alles am grünen Donnerstage vor sich gehen, ehe die Brüder
essen.
348. Am grünen Donnerstage soll man kurz vor der Komplete mit einem hölzernen Brett ein Zeichen
geben, woraufhin die Brüder sich im Palast versammeln sollen, wie sie es tun würden, wenn die Glocke
läutete. Auch der Priester und der Hilfsgeistliche sollen sich in den Palast begeben und das Kreuz tra-
gen. Alsdann soll ein Priester oder Diakon im Palast das Evangelium verlesen, welches sie gewöhnlich
an diesem Tage verlesen, und zwar ohne Überschrift. Beim lesen kann der Betreffende, wenn er will,
sich setzen, jedoch muss er in priestlicher Kleidung sein. Wenn er ein Stück gelesen hat, kann er sich
ausruhen. Jetzt sollen die Dienenden den Brüdern den Wein bringen und die Brüder können, wenn sie
wollen, trinken. Wenn sie getrunken haben, soll der Vorlesende den übrigen Teil des Evangeliums noch
verlesen. Wenn sodann das Evangelium zu Ende gelesen ist, sollen die Brüder, der Priester und der
Hilfsgeistliche in die Kapelle78 gehen. Hier sollen die Priester die Altäre waschen und dieselben dann mit
Wein und Wasser besprengen. Sodann ist es im Orden Brauch, dass alle Brüder die Altäre verehren und
küssen. Jeder Bruder soll dabei ein wenig von jedem mit Wasser vermischten Weine, der über den Altä-
ren ausgegossen ist, einschlürfen und trinken. Hernach, wenn alle anwesenden Brüder dies getan haben,
soll die Komplete gesungen werden. Wenn dies geschehen ist, sollen die Brüder sich so verhalten, wie
es oben angedeutet ist.
349. Am Karfreitage sollen alle Brüder das Kreuz mit großer Demut anbeten. Sie sollen barfuß zum
Kreuze gehen. An diesem Tage sollen sie bei Brot und Wasser fasten und ohne Tischtuch essen. Doch
sollen die Tische, ehe man das Brot darauf legt, abgewaschen werden. An keinem andern Tage soll ein
Tempelbruder ohne Tischtuch essen, außer zur Buße auf ebener Erde. In diesem Falle soll er nämlich
auf seinem Mantel und ohne Tischtuch essen, wie später geeigneten Orts dargetan werden wird.
350. Die andern fasten, welche die Tempelbrüder einhalten müssen, sind folgende:
Sie sollen fasten alle Freitage von Allerheiligen bis Ostern, außer an dem Freitage, welcher in der Weih-
nachtsoktave liegt. Wenn das Weihnachtsfest auf den Freitag fällt, sollen alle Brüder zu Ehren des
Weihnachtsfestes Fleisch essen. Wenn außerdem das Epiphaniasfest oder Mariä Reinigung oder das
Fest des heiligen Apostels Matthias auf den Freitag fallen sollte, sind die Brüder nicht gehalten, am
Freitage zu fasten.
351. Außerdem sind alle Brüder des Tempels verpflichtet, alljährlich zwei fasten einzuhalten. Die ersten
beginnen stets am Montage vor Martini im November und dauern bis zum Weihnachtsheiligenabend.
Die andern Fasten sollen jedes Mal am Mont6ag vor Aschermittwoch anfangen und bis zum heiligen
Abend vor Ostern dauern.
352. Jeder Bruder ist gehalten zu fasten: am Tage vor Epiphanias, am Tage vor dem Feste des Apostels
St. Matthias, am Feste des St. Marcus, am Tage vor dem Feste der beiden Apostel St. Philippus und St.
Jacobus, drei Tage vor Himmelfahrt, am Tage vor Pfingsten, am Tage vor dem Feste st. Johannis des
Täufers, am Tage vor dem Feste der beiden Apostel Peter und Paul, am Tage vor dem Feste des Apo-
stels St. Jacobus, am Tage vor dem Feste des heiligen Laurentius, am Tage vor dem Feste des Apostels
St. Bartholomäus, am Tage vor dem Feste des Apostels St. Matthäus, am Tage vor dem Feste der Apo-
stel Simon und St. Judas, am Tage vor dem feste des Apostels St. Andreas und am Tage vor dem Feste
des Apostels St. Thomas.
Auch die Fasten der vier Zeiten sind die Tempelbrüder verpflichtet einzuhalten: einmal fasten sie am
Mittwoch, Freitag und Sonnabend nach Aschermittwoch; das zweite mal fasten sie am Mittwoch, Frei-
tag und Sonnabend nach dem Pfingsttage; das dritte Mal fasten sie am Mittwoch, Freitag und Sonn-
abend nach dem Feste der Kreuzeserhöhung im September und das vierte und letzte Mal am Mittwoch,
Freitag und Sonnabend nach dem Feste der Jungfrau St. Lucia.
353. Keine andern Fasten sollen oder können die Tempelbrüder ohne besondere Erlaubnis halten, aus-
genommen sind die Freitage und die andern Fasttage, welche ihnen im Kapitel vorgeschrieben werden.
Diese halten sie nicht mit besonderer Erlaubnis, sondern auf Befehl des Kapitels. Wenn ihnen aber an ei-
78 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
nem Freitage oder einem andern Festtage das Fasten als Buße auferlegt ist, sollen sie es halten, und
zwar ist hierzu nur die Erlaubnis des Beichtvaters erforderlich.
354. Es sei jedoch bemerkt, dass ein Tempelbruder nur seinem Bruder Kaplan beichten darf; nur im
Notfalle, wenn er keinen Bruder Kaplan haben kann, ist eine Abweichung von der Vorschrift statthaft.
Mit besonderer Erlaubnis jedoch darf er einem andern beichten.
355. Auch sei alles Brüdern des Tempels zu Wissen getan, dass im Orden täglich nach der None die
Vesper der Toten gebetet und von den Brüdern angehört werden soll, außer am Tage vor einem Feste,
an welchem man neun Schriftvorlesungen vornimmt; dann nämlich können sie vom Beten der Totenves-
per absehen. Außerdem kann man zwei Tage vor Weihnachten, ferner zwei Tage vor Epiphanias, am
Trinitatisfeste und innerhalb der Oktaven der im Orden gebräuchlichen Feste vom beten der Totenves-
per absehen.
356. Auch sei darauf hingewiesen, dass man täglich im Templerorden zwischen None und Vesper eine
Totenvigilie beten muss außer bei den großen Fasten, an welchen man sie nach dem ersten Sonntag an
den Fasttagen zwischen dem Essen und der Komplete betet und an den andern Tagen zu der oben be-
zeichneten Hore. Doch aus dem nämlichen Grunde, aus welchem man die Totenvesper unterläßt, kann
man auch die Vigilien weglassen. In diesem Falle sollen der Bruder Kaplan, sowie die andern Priester
und die Hilfsgeistlichen jene Vigilien für sie beten. Die andern Brüder aber brauchen, wenn sie nicht
wollen, sie nicht anzuhören. Doch sei bemerkt, dass es viel schöner ist, wenn sie dieselben anhören, falls
sie kein wichtigeres Geschäft zu besorgen haben.
357. Es ist in unserem Orden Brauch, dass man täglich in der Kapelle79, ehe man die Frühmette anfängt,
die fünfzehn Psalmen betet, außer an einem Feste mit neun Schriftverlesungen, sowie am Weihnachts-
heiligenabend und am Tage vor Epiphanias. Doch innerhalb der Oktaven von Weihnachten, Ostern und
Mariä Himmelfahrt, sowie am Feste des Kirchenheiligen betet man keinen der fünfzehn Psalmen.
Die Horen unsrer Frauen soll man täglich im Tempelorden beten außer am Weihnachtsheiligenabend,
am Tage vor Epiphanias, innerhalb der Oktave des Epiphaniasfestes und am Epiphaniasfeste. Am Tage
Mariä Reinigung und innerhalb der Oktave hält man, wenn nicht, Septuagesima hineinfällt, nur ein Offi-
zium im Orden.
358. Wenn aber Septuagesima in die Oktave fallen sollte, ist es ziemlich, dass man täglich alle Horen,
das Offizium unsrer Frauen und das des Tages nach Septuagesima betet; die Oktave lässt man jedoch
weg. Nur ein Offizium hält man im Templerorden: am Tage von Mariä Verkündigung, am Palmsonnta-
ge, am grünen Donnerstage, am Karfreitage, am Osterheiligenabend, am Ostertage und innerhalb der
Osteroktave, am Himmelfahrtstage am Pfingstheiligenabend am Pfingsttage und innerhalb der Pfingst-
oktave, am Tage und innerhalb der Oktave von Mariä Himmelfahrt, am Tage und innerhalb Oktave der
Geburt unsrer Frauen, am Tage Allerheiligen, am Tage und innerhalb der Oktave des Festes des Kir-
chenheiligen und endlich am Tage und innerhalb der Oktave des Kirchweihfestes der Parochie80, in wel-
cher sie ihren Wohnsitz haben.
359. Den ganzen in der Kapelle abgehaltenen Gottesdienst, den wir hier auseinandergesetzt haben, soll
jeder Bruder, wenn er gesund ist, aufmerksam anhören, das ist seine Pflicht; nur der Totenvigilien kann
er sich in Übereinstimmung mit den obigen Angaben unbedenklich entraten.
Die kranken Brüder sollen jedoch, wenn sie in der Kapelle den Gottesdienst nicht anhören oder die
Kniebeugungen nicht so wie die Gesunden ausführen können, sich in einem besonderen Teile der Kapel-
le81 hinter den andern Brüdern halten. Sie können auch sitzen und sollen auf diese Weise den Gottes-
dienst recht andächtig anhören und sich dabei still verhalten, andernteils aber die Verbeugungen mitma-
chen und die Gebete mitsprechen, so gut wie sie es können, ohne jedoch ihrem Körper dabei zu viel zu-
zumuten.82
360. Außerdem sollen alle Brüder des Tempels wissen, dass man in unserem Orden da, wo eine Kapel-
le83 oder eine Kirche ist, am Weihnachtsfeste, zu Epiphanias, zu Lichtmette, am Palmsonntag, zu Os-
tern, am Himmelfahrtsfeste, zu Pfingsten, zu Mariä Himmelfahrt, zu Mariä Geburt, zu Allerheiligen, am
Feste des Kirchenheiligen und am Kirchweihfeste eine Prozession veranstalten soll. Diese Prozessionen
werden Generalprozessionen genannt, weil alle Brüder, welche in dem Ordenshause, wo die Prozession
stattfinden soll, anwesend sind, gemeinschaftlich teilnehmen sollen, falls es ihre Gesundheit erlaubt, und
weil sie nicht ohne Erlaubnis wegbleiben dürfen. Auch wenn sie auf den zum Ordenshause gehörigen
Besitzungen sich befinden sollten, sollen sie, an welchem Orte sie auch sein mögen, sich an der Prozes-
sion beteiligen, falls es ihnen möglich ist.
79 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
80 Pfarrbezirk.
81 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
82 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
83 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
361. Auch veranstaltet man noch andre Prozessionen im Tempelorden, welche Privatprozessionen hei-
ßen, weil der Bruder Kaplan, der Priester und der Hilfsgeistliche, sie privatim unternehmen ohne die
andren Brüder. Die andern Brüder sind nämlich nicht gehalten, wenn sie nicht wollen, mitzugehen;
wenn sie aber Luft haben, können sie sehr wohl mitgehen. Wenn jedoch das Ziel der Prozession ein Ort
ist, an welchen die Brüder an den andern Tagen sich ohne Erlaubnis84 nicht begeben dürfen, müssen sie
sich diese einholen, um mit dahin gehen zu können; ohne dieselbe aber dürfen sie nicht hingehen.
362. Alle Tempelbrüder sollen ihre Kapelle in hohen Ehren halten und hoch achten. Auch darf kein
Bruder ohne besondere Erlaubnis aus der Kapelle etwas von dem entfernen, was zur Abhaltung des
Gottesdienstes oder zum Gebrauche derer, welche dort ihr Offizium anhören, daselbst vorhanden ist,
sei es nun eine Krücke oder sonst etwas, auch wenn der Betreffende es selbst erst mitgebracht hätte.85
363. Kein Bruder darf, außer im Falle besonderer Erlaubnis, während der Dauer des Gottesdienstes in
dem Teile der Kapelle86 verweilen, in welchem der Priester und der Hilfsgeistliche sich beim verrichten
des Gottesdienstes unsres Herrn aufhalten. Nur der Bruder Kaplan und der Hilfsgeistliche dürfen dort
stehen, will ein andrer ihnen bei der Ausübung des Gottesdienstes möglicherweise leicht unbequem
werden könnte.
In Bezug auf alles andere, was den Dienst unsres Herrn betrifft, muss jeder sich, so gut er kann, nach
dem Gebrauche des Ordens richten und nach Vorschriften unseres Rituals, welches aus dem Ritual des
heiligen Grabes ausgezogen ist.
364. Auch sei bemerkt, dass die Brüder in der nämlichen oder dargelegten Weise, wie sie beim Gange
in die Kapelle87 und beim Anhören des Gottesdienstes sich verhalten sollen, wenn sie an ihren Stand-
orten sind, auch beim Gange zur Kapelle oder zu dem Orte, wo das Offizium gesungen wird, verfahren
sollen, wenn sie ein Lager bezogen haben, abgesehen davon, dass bisweilen der Ruf die Stelle der Glo-
cke vertritt. Es sei auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Brüder gehalten sind, dem Rufe ebenso
folge zu leisten, wie sie dem Glockenzeichen oder dem, welcher den Ruf ergehen lässt, gehorchen.
365. Wenn man aber etwa ausruft, dass die Brüder die Matutine oder ihre andern Horen in ihren Her-
bergen beten sollen, sollen sie alsbald aufstehen und dieselbe beten. Wenn jedoch die Brüder an irgend
einem Orte sind, wo sie keinen Priester noch irgend jemand andres haben, der ihnen die Horen verlesen
kann, sollen sie für jede Hore so viele Pater Noster beten, als ihnen zu beten vorgeschrieben ist, wenn
sie nicht krank sind, und zwar in der Weise, dass sie zu der für sie festgesetzten Zeit unserm Herrn er-
statten, was sie ihm schuldig sind. Denn den Zeitpunkt dürfen sie nicht übergehen, soweit es in ihrer
Macht steht; eher können sie vor der Zeit ihren Verpflichtungen nachkommen als später. Jedesmal je-
doch, wenn es einer vergessen sollte, sodass er Gott die gebührende Schuld nicht zur festgesetzten Zeit
erstattete, soll er dies so bald als möglich nachher tun.
366. Wenn die Brüder gelagert sind, sollen sie einen Komtur haben, welchem die Aufsicht über die Le-
bensmittel übertragen ist. Dieser soll die Lebensmittel an die Brüder verteilen und aushändigen, und
zwar ordentlich und gleichmäßig, wie es weiter unten auseinandergesetzt ist. Dieser Komtur soll einer
von den Ältesten des Ordens sein, der auch Gott fürchtet und dem sein Seelenheil am Herzen liegt.
Wenn die Brüder sich lagern wollen, dürfen sie ohne Erlaubnis nicht drei kleine Zelte zusammen auf-
schlagen, noch darüber, sondern nur zwei können sie ohne Erlaubnis aufschlagen, und keins mehr.
367. Wenn die Brüder gelagert sind und beim Konvente speisen, sollen sie sich in Bezug auf das Essen,
das Aufstehen, die Lektion und alles andere so verhalten, wie sie sich nach obigen Angaben auch sonst
an ihren Standorten benehmen müssen. Wenn sie aber im Krankenzimmer essen, sollen sie sich so ver-
halten, wie sie es sonst tun würden, wenn an ihren Standorten wären. Und sollen die Brüder etwa in
Herbergen essen, so soll jeder Bruder auf die andern Brüder acht geben, besonders auf seine Gefährten,
da0 sie sich hübsch anständig und der Vorschrift gemäß wie Ehrenmänner betragen, dass auch der eine
sich keine größeren Entbehrungen auferlegt als der andere oder die Gesamtheit, sondern, dass jeder den
Anweisungen der Regel entsprechend lebt und dass schließlich die einen sich nicht gehen lassen, noch
sich herausnehmen, das zu tun, was gegen die Ehrbarkeit und die guten Sitten unsres Ordens verstößt.
368. Wenn gerufen wird, dass die Brüder zur Verteilung der Rationen gehen sollen, sollen sich von je-
der Herberge einer oder zwei dahin begeben. Diese können von ihrem Gesinde so viele mitnehmen, als
ihnen zum Hertragen der Lebensmittel gut scheint. Der Proviantmeister aber soll der Reihe nach mög-
lichst gleichgroße Rationen an sie verteilen, sodass er keinem einen Vorzug oder Vorteil gewährt, außer
um der Krankheit des Betreffenden willen. So nämlich gebietet die Regel, dass man nicht die Person,
sondern die Krankheit des Bruders in Betracht ziehen soll. Die Person des Meisters aber soll man be-
sonders berücksichtigen, denn ihm soll man von dem Besten und Schönsten geben. Den Gefährten des
84 Körner schreibt hier missverständlich „Urlaub“. Gemeint ist, dass sie sich von ihren Pflichten freinehmen müssen,
also um Erlaubnis fragen sollen, mitgehen zu dürfen.
85 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
86 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
87 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
Meisters jedoch und den anderen Brüdern, welche in seiner Gesellschaft sind, soll man die gewöhnli-
chen Rationen geben. Wenn Geschenke an Lebensmitteln an den Konvent zu allgemeinem Gebrauch
geschickt werden, sollen dieselben in das Speisezelt getragen werden; der Proviantmeister aber solle s
unter alle Brüder gleichmäßig verteilen.
369. Wenn der Proviantmeister den Brüdern etwas schenken will, soll er es auf gleichmäßige Weise tun.
Auch sei bemerkt, dass die Brüder keine anderen Lebensmittel sich verschaffen solle, als das, was man
ihnen gemeinsam gibt, abgesehen etwas von wild wachsendem Gemüse oder Fischen, sie sie selbst zu
fangen verstehen, oder im Freien lebenden Tieren, die sie ohne auf sie zu jagen, fangen können, in der
Weise, dass sie die Gebote des Ordens nicht überschreiten. Wenn entweder Wein oder sonst ein Le-
bensmittel an einen Bruder ankommt als Geschenk oder anderswoher, soll es dieser in das Speisezelt
schicken und es den Proviantmeister wissen lassen. Wenn letzterer es sodann zurückbehalten will, kann
er es wohl tun; doch würde das nicht hübsch sein; denn schöner ist es, wenn er es dem Betreffenden zu-
rückgibt.
370. Wenn die Brüder in Feldquartieren88 liegen, können die Brüder der einen Herberge wohl von der
Speise, die sie haben, den Brüdern einer anderen Herberge schenken; es ist sogar löblich, wenn sie es
tun. Auch sei erwähnt, dass das Stück Fleisch von zwei Brüdern so groß sein muss, dass von dem, was
zwei Brüder auf ihrem Platze übrig lassen, zwei Arme sich wohl sättigen können. Von dem Stück von
zwei Brüdern aber soll man drei Turkopolen geben, und von dem Stück von zwei Turkopolen soll man
drei Personen des Gesindes geben.
Es sei auch bemerkt, dass die Stücke nicht deshalb so breit und so groß vorgeschrieben worden sind,
damit die Brüder und die Dienenden ihre Bäuche gehörig voll füllen können, denn sie können ganz gut
und leicht mit weniger ausreichen: sondern die Stücke sind von allem Anfang so groß und so schön vor-
geschrieben worden um Gottes und der Armen willen, damit davon Almosen gegeben werden sollen.
Und deshalb wurde außerdem bestimmt, dass kein Bruder, weder im Konvent noch im Krankenzimmer,
etwas von der Speise, die er vor sich hat, verschenken darf, damit das Almosen nicht kleiner wird. Dar-
um kann jeder wissen, dass in dem Maße, wie er die für die Brüder bestimmte Lieferung an Lebensmit-
teln verkürzt, er in demselben Maße das Almosen verkürzt.
371. Außerdem ist es im Orden Vorschrift, dass die Brüder, wenn ihnen Fleisch oder Käse aufgetragen
wird, von ihrem Stück nur so viel abschneiden, dass sie genug haben und dass sie das Stück so schön
und ganz als möglich lassen, nur eben vorausgesetzt, dass sie von dem, was sie brauchen, genug und
reichlich haben. Diese Bestimmung ist getroffen worden, damit das Stück anständiger aussieht, um es
einem verschämten Armen geben zu können, und damit der Arme es eher, ohne seiner Würde zu scha-
den, nehmen kann.
372. Wenn der Proviantmeister an die Brüder das Fleisch abliefern lässt, soll er oder sein Stellvertreter
darauf achten, dass er weder zwei gute noch zwei geringe Stücke zusammenlegt, etwa zwei Schenkel
oder zwei Schultern; sondern er soll von dem einen und dem andern so gleichmäßig als möglich geben.
In derselben Weise soll man den Konvent im Palaste bedienen, dass man nicht zwei gute Stücke zusam-
men schickt, sondern stets nach dem Guten das Geringe, damit ein Bruder immer mit dem andern aus-
tauscht.
373. Jeder Bruder kann auch von dem Essen, welches er vor sich hat, an die um ihn herumsitzenden
Brüder, soweit er mit den Armen reichen kann, abgeben, an mehr aber nicht; und immer soll der, wel-
cher das Bessere hat, den, welcher das Geringere hat, einladen. Wenn aber etwa in einer Herberge einer
oder zwei oder mehr wegen Unwohlseins Krankenkost essen, können die Brüder, welche mit ihnen ein-
quartiert sind, davon essen und zwar so, dass es nicht knapp dabei hergeht. Auch sei bemerkt, dass der
Proviantmeister dem betreffenden kranken Bruder soviel Essen geben soll, dass die Gefährten des Bru-
ders davon abbekommen können, wenn sie vielleicht etwas wollen.
374. Der Komtur soll sowohl das Krankenstubenessen wie das Konventsessen der Reihe nach in Portio-
nen liefern. Der Proviantmeister soll den kranken Brüdern in Bezug auf die vorrätigen Speisen einen
Vorzug gewähren. Wenn nämlich die gesunden Brüder zwei Gerichte haben, sollen die kranken drei ha-
ben; wenn sie aber nur eins haben, sollen die Kranken wenigstens zwei haben. Will er ihnen jedoch
nichts zugute kommen lassen, so kann er es wohl tun und kann ihnen dafür etwas als Geschenk zuge-
ben; bei den Gesunden kann er es jedoch nicht so machen, außer allgemein, so wie oben angegeben ist.
Wenn ein oder zwei hochgestellte Weltliche oder Geistliche am Quartiere vorbeikommen, kann jeder
Bruder den an seiner Herberge Vorbeigehenden einladen. Alsdann soll der Proviantmeister dem Bruder,
welcher den Herrn eingeladen hat, diesem Herrn zuliebe so reichlich von dem vorrätigen Essen geben,
dass alle Herbergsgenossen in Überfluss haben.
375. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis in seiner Herberge andre Lebensmittel halten, mit Ausnahme von
denen, welche man im Speisezelt austeilt.
Wenn in einer Herberge Brot oder Wein von einem Tage zum andern übrig bleibt, sollen es die Brüder
88 Körner schreibt hier nur „Quartiere“, gemeint sind aber Unterkünfte während Feldzügen.
aus der Herberge zurückgeben oder es im Zelte bei der Entgegennahme ihrer Ration in Anrechnung
bringen. Auch sei bemerkt, dass die Lieferungen, d. h. die Stücke und die Gemäße, gleich groß sein
müssen, und die andern Lieferungen gleichfalls. Wenn die Brüder fasten, soll man je zwei Brüdern vier
Maß Wein geben, und wenn sie nicht fasten, fünf Maß. Je zwei Turkopolen aber soll man drei Maß ge-
währen; ebenso soll das Öl zugemessen werden an allen Orten diesseits des Meeres.
376. Wenn die Brüder ein Lager bezogen haben, dürfen sie ohne Erlaubnis zum Vergnügen sich nur so
weit weg begeben, dass sie den Ruf oder die Glocke hören können, und auch an ihren Standorten selbst
nur so weit, dass sie die Glocke hören können. Auch dürfen sie nicht einmal ihre Pferde ohne Erlaubnis
weder auf geringe noch weite Entfernung Transporte von Lasten ausführen lassen. Unter Last ist dabei
alles verstanden, was man zwischen den Sattelbogen aufpackt oder was hüben oder drüben herabhängt.
Wenn ein Bruder seine Tiere zum Lastenbefördern schicken oder etwas auf seinem Tiere transportieren
will, soll er den Sattel oder die Schabracke89, sie mag sein, wie sie will, mit einem groben Stoff90 oder
etwas anderem bedecken.91
377. Kein Bruder darf weder im Lager noch anderswo sein Tier einem Bruder oder einem Anderen
ohne Erlaubnis leihen, um einen weiteren Spazierritt zu unternehmen. Ebensowenig darf ein Bruder im
Lager oder anderswo sein Pferd oder sein andres Tier ohne Erlaubnis verleihen lassen. Auch darf kein
Bruder ohne Erlaubnis während der Nacht einem seiner Tiere die Spannkette oder den Beißkorb an ir-
gendeinem Orte belassen.
378. Wenn man den Brüdern die Erlaubnis gibt, ihre Pferde und ihre Lasttiere während der Nacht abzu-
schirren, so darf keiner auf Grund einer solchen Erlaubnis die Pferdedecke auf seinem Pferde belassen,
wenn die Pferdedecke nicht etwa ausdrücklich dabei erwähnt ist. Auch sei bemerkt, dass, wenn ein Bru-
der eine Erlaubnis einholt oder um eine solche bittet, er, um was es sich auch immer handelt, die Sache,
wegen welcher er um Erlaubnis bittet, der Person, bei welcher er um die Erlaubnis nachsucht, darstellen
und klarlegen muss; dabei darf er nichts verheimlichen. Der aber, welcher befugt ist, dem Bruder die
Erlaubnis zu geben, kann, nachdem er die Sache, wegen welcher er darum bittet, aufmerksam angehört
hat, falls es sich um etwas Vernünftiges handelt, die gewünschte Erlaubnis ohne Schaden für den Orden
erteilen, und es ziemt sich, dass er sie erteilt.
379. Wenn die Tiere allesamt Stroh92 fressen, darf kein Bruder seinen Tieren ohne Erlaubnis Gras ge-
ben; namentlich dann darf er ihnen keins geben, wenn dieselben zwischen den Tieren, welche Stroh
fressen, stehen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis seinen Tieren Halsketten oder Stricke umlegen, noch
sonst etwas, um sie im Schritt gehen zu lassen. Ferner sollen nicht zwei Brüder auf einem Tiere reiten.
380. Wenn etwa im Lager ein Alarmruf ertönt, sollen die Brüder, welche auf der Seite, wo der Ruf er-
tönt ist, gelagert sind, dahin mit ihrem Schild und ihrer Lanze ausziehen, dürfen sich aber nicht aus dem
Lager entfernen, bis sie einen andern Befehl erhalten haben. Alle andern Brüder, welche sich nicht auf
jener Seite befinden, sollen alsbald in die Kapelle gehen, um einen etwaigen Befehl zu vernehmen. Doch
wenn der Ruf etwa außerhalb des Lagers ertönt, sollen sie ohne besondere Erlaubnis ausziehen in der
Richtung des Rufes, welches auch immer die Veranlassung dazu war.
381. Wenn eine Verteilung des Feldlagers vorgenommen werden soll und der Meister sowie die andern
hochstehenden Ordensmitglieder einen dahingehenden Beschluss fassen, soll der Komtur der Provinz
den Marschall anweisen, wieviel Brüder er in jede der Garnisonen legen soll. Der Marschall aber soll
ihm Glauben schenken; denn der Komtur weiß besser als irgendein anderer, wieviel Brüder in jeder
Garnison wohnen können und wie viel jede aushalten kann. Dann soll der Marschall die Brüder antreten
lassen, um die Verteilung vorzunehmen, und zwar soll Letzteres so gleichmäßig als möglich geschehen,
wie es oben in Bezug auf die andern Dinge angegeben ist; dann soll er sie, wenn er kann, in die einzel-
nen, ihm vom Komtur bezeichneten Garnisonen schicken. Wenn sodann der Marschall die Brüder ver-
teilt und ihnen befohlen hat, sich in ihre Garnisonen zu begeben, soll jeder Bruder seine Ausrüstungs-
stücke und die Ausstattungsgegenstände des Quartiers zusammensuchen, so dass beim Auszuge aus
dem Lager nichts von seinen Ausrüstungsstücken zurückbleibt, wenn nicht eine besondere Erlaubnis
dazu erteilt worden ist.
382. Der Marschall aber oder derjenige, welcher den Appell abhält, soll jeder der Garnisonen einen Rit-
terkomtur geben. Dieser Ritterkomtur soll den Brüdern, wenn sie in ihren Garnisonen sind, den Platz
für das Bett und für die Tiere sowie die Streu anweisen; auch soll ihnen der Reihe nach möglichst
gleichgroße Rationen geben. Ferner soll dieser Ritterkomtur für sie Kapitel abhalten, wenn nicht etwa
ein Höherstehender, der gerade anwesend ist, hinzukommt, und soll die Befehle erteilen. Die Brüder
aber sollen ihm ebenso gehorchen, wie sie dem Meister gehorchen würden; denn alle unterstehen sei-
89 Upton-Ward übersetzt mit „saddle pad“. Es handelt sich nach einem Querverweis von Curzon um das Sattelkissen aus
§173. Ziemlich sicher ist auch in §162 diese Schabracke gemeint.
90 Körner schreibt „Mantel“, Upton-Ward „rough cloth“ („grober Stoff“).
91 Dieser Artikel wiederholt und erweitert §149.
92 Körner schreibt hier „Heckerling“
nem Befehle, und von ihm sollen sie in vorkommenden Fällen die erforderliche Erlaubnis einholen, inso-
weit er sie ihnen erteilen kann.
Wenn die Brüder etwa auf irgendeinem Gutshofe ihr Standquartier haben, soll der Komtur des Ordens-
hauses oder der Burg, in dessen Kommende der Gutshof liegt, das für die Brüder Nötige beschaffen,
abgesehen von den Küchengeräten und den Essnäpfen, welche der Komtur des Gewölbes für sie be-
schaffen muss.
383. Wenn nun die Brüder in ihren Standquartieren sind, müssen sie sich große Mühe geben, dass ihr
Verhalten Gott und dem Orden zur Ehre, ihren Seelen aber zum Heile gereicht. Jeder soll auch nach
Kräften darauf achten, dass er nicht seinen Bruder erzürnt.
Ferner soll jeder mit Fleiß auf deinen Bruder achten, dass dieser nichts Ungebührliches tue oder sage,
noch sich tatsächlich ungehörig betrage oder auch nur den Schein erwecke, dies zu tun.
384. Wenn ein Bruder etwa sehen sollte, dass ein andrer Bruder etwas Ungebührliches oder etwas un-
gehörig Scheinendes tut, soll er den Betreffenden ganz allein auf eigne Faust einmal zurechtweisen.
Wenn der betreffende Bruder aber durch dessen Bitte oder Ermahnung sich nicht zurechtweisen lassen
will, soll er ihn nach Hinzuziehung eines andern Bruder ermahnen, indem jener Bruder es mit anhört.
Wenn er sich auch dann nicht bessern will trotz der Ermahnung von zwei Brüdern, soll der gute Bruder
den Bruder, welcher sich nicht bessern will, in dem ersten Kapitel, in welchem sie zusammen sind, vor
allen Brüdern Vorhaltungen machen und ihn der Gerichtsbarkeit des Ordens überweisen; denn genau so
gebietet es die Regel.
Auch sei bemerkt, dass alle in dem betreffenden Kapitel anwesenden Brüder wider denjenigen Bruder
sein sollen, welcher dergleichen Torheiten begeht. Denn kein Bruder darf wider sein besseres Wissen
Unrecht unterstützen, namentlich nicht im Kapitel; denn wenn er es täte, könnte die Rechtsprechung
des Ordens bösen Schaden erleiden und der Ordensmann würde seines Seelenheils verlustig gegangen
sein.
385. Auch müsst Ihr wissen, dass es ein Ordensgebot ist, dass überall, wo vier Brüder oder mehr ver-
sammelt sind, sie, wenn möglich, am Weihnachts-, Oster- und Pfingstheiligabend, Kapitel abhalten.
Auch jeden Sonntag sollen sie Kapitel abhalten außer an den Sonntagen der drei vorgenannten Festok-
taven, an welchen es im belieben der Brüder oder desjenigen, dessen Befehl sie untergeben sind, steht,
Kapitel abzuhalten oder es ausfallen zu lassen. Zum Nutzen des Ordens oder im Bedürfnisfalle kann
man erlauben, an jedem Sonntage, Kapitel abzuhalten, doch müsste es jedes Mal auf Beschluss der an-
wesenden Brüder oder eines Teils der angesehenen Männer geschehen.
Wie die gewöhnlichen Kapitel zu halten sind.
386. Jeder Bruder soll beim Eintritt in den Kapitelsaal sich im Namen des Vaters und des Sohnes und
des Heiligen Geistes bekreuzen und seinen baumwollenen Hut samt seiner Kappe abnehmen, falls er
nicht kahlköpfig ist; wenn er aber kahlköpfig ist, kann er die Kappe aufbehalten. Stehend soll er ein Pa-
ternoster beten, ehe er sich setzt, und hernach soll er sich setzen, und so soll es jeder tun. Wenn dann
alle Brüder oder der größte Teil hereingekommen sind, soll der, welcher das Kapitel abzuhalten hat, ehe
er seine Rede beginnt, zu den Brüdern sprechen: „Liebe Herren Brüder, stehet auf und bittet unsern
Herrn, dass er heute mit seiner heiligen Gnade unter uns sei.“ Alle Brüder sollen sich dann erheben und
jeder soll ein Paternoster beten.
387. Auch der Bruder Kaplan soll, falls er anwesend ist, sein Gebet verrichten, welches er will, ehe das
Kapitel, d. h. der Vortrag beginnt. Dann sollen sie sich setzen.
Vergesst aber nicht, dass man sorgfältig acht geben muss, dass kein Mensch, der nicht Tempelbruder
ist, es hören kann, wenn sie ihr Kapitel abhalten.
388. Wenn das Gebet gesprochen ist, soll derjenige, welcher das Kapitel abzuhalten hat, seinen Vortrag
in Gottes Namen beginnen und ihn so schön und so gut als er kann, halten; er soll die Brüder ermahnen,
sie bitten und ihnen gebieten, sich zu bessern.
Nachdem der Vortrag angefangen ist, darf kein Bruder ohne Erlaubnis sich von seinem Platze begeben,
um nach hinten zu gehen; nach vorn aber darf er ohne besondere Erlaubnis gehen.
389. Wenn derjenige, welcher das Kapitel abhält, seinen Vortrag beendet hat, soll jeder Bruder, welcher
glaubt gefehlt zu haben, aufstehen und seinen Hut samt Kappe, wie oben angegeben, abnehmen. So-
dann soll er vor den, der das Kapitel abhält, kommen, ein-, zwei- oder mehr mal die Knie beugen, sich
demütigen wie einer, der beichtet, und also sprechen: „Edler Herr, ich bitte Gott, unsre liebe Frau, euch
und die Brüder flehentlich um Verzeihung, dass ich so gefehlt habe.“ Hierauf soll er das Vergehen aus-
führlich und der Wahrheit gemäß, so wie es gewesen ist, erzählen; denn lügen darf er nicht, weder aus
Schamhaftigkeit noch aus Furcht vor dem Richterspruche des Ordens. Wenn er nämlich löge, so würde
dies keine Beichte sein; hierbei soll bemerkt werden, dass unsre Kapitel eingesetzt worden sind, damit
die Brüder ihre Sünden beichten und sie wieder gut machen.
390. Nachdem der Bruder alles, worin er glaubt, sich vergangen zu haben, dargestellt und eine vollstän-
dige Beichte abgelegt hat, soll der, welcher das Kapitel abhält, ihn auffordern, hinauszugehen, und der
Bruder soll sich an einen Ort begeben, wo er weder hören noch verstehen kann, was die Brüder, welche
im Kapitel sind, sagen. Denn kein Bruder, der einmal, entweder durch seine Schuld oder als Büßer; au-
ßerhalb des Kapitels ist, darf hören, was die Brüder, welche im Kapitel sind, tun, sagen oder beschlie-
ßen. Wenn nun der Bruder außerhalb des Kapitels ist, soll derjenige, welcher diese Stelle einnimmt, das
Vergehen des Bruders vor dem ganzen Kapitel darlegen, wobei er sich hüten muss, etwas anders darzu-
stellen. Wenn er ihnen so den Inhalt der Beichte des Bruders dargelegt hat, soll er sie alle zusammen
nach ihrer Ansicht fragen und den Beschluss der Mehrheit ausführen.
391. Wenn sodann die Brüder insgesamt ihre Ansicht nach eigenem Gutdünken geäußert haben und der
Komtur den Beschluss der Mehrheit vernommen hat, soll er den Bruder wieder vor sich kommen las-
sen, ihm den Fehler vor Augen führen und darlegen, wie groß derselbe ist und wie schwer er nach der
Meinung der Brüder sich vergangen hat. Hierauf soll er ihn auffordern, sich dem von den Brüdern ge-
fällten Urteilsspruche zu unterwerfen, und soll ihm den Spruch der Brüder kundtun. Hierbei soll er je-
doch nicht sagen: „Der und der Bruder tat den und den Spruch.“ oder „stimmte dafür“; denn so hätte er
sein Kapitel verraten.
392. Wenn ein Bruder im Kapitel wegen einer Verfehlung um Verzeihung bittet, sollen alle die, welche
glauben, mit jener Sünde behaftet zu sein, gleichfalls zusammen mit ihm um Verzeihung bitten. es soll
auch jeder Bruder, wenn er wegen eines Fehlers um Verzeihung bittet, wegen aller Verfehlungen, deren
er sich schuldig gemacht zu haben glaubt, um Verzeihung bitten. Für alle Vergehen aber, wie viel ihrer
und wie schwer sie auch immer sein mögen, kann man ihm nicht mehr als eine Buße zuerkennen, da er
für alle zusammen um Verzeihung gebeten hat.
Wenn ein Bruder wegen eines Vergehens um Verzeihung bittet, darf kein andrer Bruder aufstehen, um
Verzeihung für sein vergehen zu erbitten, bis über das erste gerichtet ist, außer wenn jener etwa, wie
oben gesagt ist, mit demselben Fehler behaftet ist. Wenn ein Bruder wegen zehn Verfehlungen auf ein-
mal um Verzeihung bittet und man beschließt, das Urteil über eine derselben auf später zu verschieben,
so muss dies hinsichtlich aller geschehen.
393. Wenn die Brüder im Kapitel sind, müssen alle gegen den sein, der Unvernünftiges tut oder sagt.
Jeder soll sich hübsch ruhig verhalten und keiner darf sprechen, außer wenn man ihn nach etwas fragt
oder wenn einer etwas Unschickliches tut oder sagt; denn alle müssen gegen den sein, welcher Un-
schickliches tut oder sagt. Jeder darf ihn zurechtweisen, ohne von seinem Platze aufzustehen und ohne
besondere Erlaubnis; jedoch soll er es auf der Stelle tun, wenn der Betreffende das Unschickliche getan
oder gesagt hat. Jeder ist außerdem gehalten, ihn zur Besserung zu ermahnen. Außer in einem solchen
Falle darf kein Bruder, abgesehen vom Meister, einen andern Bruder von seinem Platze aus zurechtwei-
sen. Der Meister aber kann und soll von seinem Platze aus alle andern Brüder, welche er will, zurecht-
weisen, ohne dass er sich von seinem Platze bewegt.
394. Jeder Bruder soll vor dem Eintritt in das Kapitel sich überlegt und sich daran erinnert haben, ob er
in etwas gefehlt oder sein Gelübde und Versprechen übertreten hat. Im Kapitel selbst soll er wohl daran
denken, ob er seine Horen ordentlich gehört oder gebetet, ob er seinen Bruder in etwas erzürnt und ob
er die Gebote des Ordens richtig gehalten hat. Und wenn er glaubt, in etwas gefehlt zu haben, soll er
deswegen um Verzeihung bitten und sich bessern, bevor er das Kapitel verlässt. Denn wenn die Kapitel-
rede zu Ende ist, soll kein Bruder sein Vergehen aus dem Kapitel mit wegnehmen, sondern soll sich,
wenn er kann, auf jede Weise bessern. Sollte er das Vergehen wissentlich mit sich nehmen, so würde es
größer sein und er selbst würde als ein Ungehorsamer weggehen.
395. Doch sei bemerkt, dass weder der Meister noch ein andrer, der Kapitel hält, etwas vornehmen
darf, was durch Kapitel und Beschluss der Brüder erledigt werden soll, ehe er das Gebet verrichtet und
die Rede nach Gutdünken gehalten hat. Denn beim Beginn einer jeden Kapitelversammlung, welche wir
abhalten, sollen wir die Gnade unsres Herrn auf dieselbe herabflehen.
396. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis vom Kapitel wegbleiben, außer wenn er im Krankenzimmer dar-
niederliegt. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis aus dem Kapitel weggehen, wenn er nicht die Absicht hat,
alsbald in dasselbe zurückzukehren, noch ehe das Kapitel auseinander geht. Kein Bruder darf ohne Er-
laubnis nach Beendigung des Vortrags einen andern Bruder einer Sache zeihen, so dass er ihn veran-
lasst, von seinem Platze aufzustehen, und dass er selbst aufsteht. Doch solange der Bruder vor dem,
welcher das Kapitel abhält, steht, kann jeder ohne Erlaubnis von seinem Platze sich erheben und dem
gleichfalls stehenden Bruder ein ihm bekanntes Vergehen vorhalten.
397. Wenn ein Bruder weiß, dass sein Mitbruder etwas getan oder gesagt hat, was er nicht darf, soll er
ihn im ersten Kapitel, wo sie alle beide zusammen sind, zur Buße ermahnen; er darf ihn nicht aus dem
Kapitel herausgehen lassen, ohne ihn büßen zu lassen. Es ist jedoch löblich, dass der Bruder, welcher
weiß, dass sein Mitbruder dies getan hat, den Bruder, welcher sich vergangen hat, ehe sie ins Kapitel
gehen, beiseite nimmt und ihn daran erinnert und ihn vor einem oder zwei Brüdern etwa mit diesen
Worten ermahnt: „Lieber Bruder, erinnert Euch der und der Sache.“ Hierbei soll er ihm das Vergehen
vorhalten und sodann zu ihm sagen: „Büßet im ersten Kapitel, in welches Ihr kommt.“ Die Ältesten sa-
gen, dass ein Bruder zu einem andern genug gesagt hat, wenn er zu ihm spricht: „Erinnert Euch an die
und die Sache.“ Derjenige, zu dem man dieses Wort sagt, soll fühlen, dass ihm ein Vorwurf gemacht
worden ist und soll im ersten Kapitel, in welchem er ist, Buße tun, wie oben angegeben ist.
398. Kein Bruder darf einem Mitbruder oder einem andern Menschen Vorhaltungen machen außer vor
einem Tempelbruder; auch kann und darf kein Bruder weder im Kapitel noch außerhalb desselben sei-
nen Mitbruder zurechtweisen, noch gegen ihn Zeugnis ablegen auf bloßes Hörensagen hin. Sondern nur
das, was er gesehen und gehört hat, kann er ihm vorhalten und gegen ihn bezeugen. Wenn er anders
handelte, würde das ganz hässlich sein und könnte als verleumderische Abmachung angesehen werden.
399. Wenn der Bruder einem andern Vorhaltungen machen will, soll er sich hüten, ihn müßiger Dinge
zu zeihen. Wenn er ihn aber außerhalb, wie oben angegeben, zurechtgewiesen hat, oder der Bruder will,
wenn er ihm Vorhaltungen gemacht hat, trotzdem keine Buße tun, so soll ersterer, wenn sie im Kapitel
sind, also verfahren. Ehe er sich nämlich erhebt, soll er zu dem, der das Kapitel abhält, sprechen: „Kom-
tur,“ oder „Edler Herr, gebt mir Erlaubnis, mit einem Bruder zu sprechen.“ Dieser soll ihm die Erlaub-
nis geben.
400. Wenn er nun die Erlaubnis erhalten hat, kann er aufstehen und soll den Bruder, dem er Vorhaltun-
gen machen will, beim Namen nennen. Dieser soll sich stellen, seine Mütze sowie seine Eisenhaube ab-
nehmen, wenn er aufgerufen ist, und vor den Vorsitzenden des Kapitels hintreten. Sodann soll der, wel-
cher Vorhaltungen machen will, ihn in aller Ruhe auf das hinweisen, worin, wie er weiß, jener gefehlt
hat; denn auf bloße Vermutung hin darf keiner seinen Mitbruder zur Rede stellen. Und er soll also spre-
chen: „Lieber Bruder, bittet um Verzeihung wegen der und der Sache.“ Dabei soll er ihm die Sache
oder das Vergehen darstellen, so wie jener sich desselben in Wort oder Tat schuldig gemacht hat. Der
aber, welchen der Vorwurf trifft, soll sagen: „Lieber Herr, ich bitte Gott, unsre Frau, Euch und die Brü-
der um Verzeihung wegen dessen, was dieser mir vorgehalten hat.“ Und jedes Mal, wenn ihm ein Vor-
wurf gemacht wird, soll er auf die Knie fallen.
401. Wenn nun der zurechtgewiesene Bruder weiß, dass das wahr ist, was ihm vorgeworfen wird, soll
er es vor allen Brüdern zugeben; denn kein Bruder darf im Kapitel lügen. Wenn es aber Unwahrheit ist,
was ihm zum Vorwurf gemacht wird, soll er also sprechen: "Lieber Bruder, ich bitte Gott, unsre Frau,
euch und die Brüder um Verzeihung wegen dessen, was dieser mir vorwirft, - hierbei soll er auf die
Knie fallen - ich erkläre indes, dass die Sache sich nicht so verhält." Oder er kann sagen: "Lieber Herr,
Gott möge verhüten, dass ich jemals so etwas tun sollte." Oder: "Mein Herr, die Sache ist anders." So-
dann soll er den Hergang deutlich auseinandersetzen; denn lügen darf er nicht, wie oben bemerkt ist,
weder aus Schamhaftigkeit noch aus Furcht vor dem Ordensgericht.
402. Derjenige, welcher einen Zeugen braucht, darf die Person, die er als Zeugen hinzuziehen will, nicht
beim Namen aufrufen, noch sie ohne Erlaubnis nennen, sondern er soll zu dem Vorsitzenden des Kapi-
tels sagen: "Herr es ist ein Bruder vorhanden, welcher darum weiß," einer oder mehrere. Als dann soll
der Komtur sagen: "Wenn ein Bruder hier ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er vorkommen."
Wenn nun einer da ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er aufstehen, vor den Komtur treten
und Zeugnis über das, was er gesehen und gehört hat, ablegen. Dabei soll er nur die reine Wahrheit sa-
gen, indem er dieselbe nicht verheimlichen noch verdrehen darf, aus Liebe oder Übelwollen gegen die
eine oder die andere Partei; denn das würde eine gar große Sünde sein und könnte dem Betreffenden als
gemeinschaftliches Vergehen angerechnet werden.
403. Wenn aber der Bruder, welcher um die Sache weiß, etwa nicht aufstehen will, nachdem der Kom-
tur ihn ein- oder zweimal in der oben angegebenen Weise aufgefordert hat, soll der Komtur zu dem
Bruder, welcher den Mitbruder als Zeugen zuziehen will, sagen: "Lieber Bruder, lasst ihn vorkommen."
Alsdann kann dieser ihn beim Namen aufrufen und der Betreffende soll aufstehen und auf die oben an-
gegebene Weise Zeugnis ablegen. Diesem Bruder aber, welcher das Zeugnis ablegen muss, könnte und
müsste man es als schweres Vergehen anrechnen und ihm eine empfindliche Buße auferlegen, wenn er
etwas von der Sache wüsste, wegen er als Zeuge aufgerufen ist, da er nicht sofort aufstand, als man
dazu aufforderte.
404. Wenn der von einem Vorwurf betroffene Bruder, dem, welcher ihm den Vorwurf gemacht hat, sei-
nerseits etwas vorwerfen will und weiß, dass jener in etwas gefehlt hat, kann er, ohne um eine abermali-
ge Erlaubnis bitten zu müssen, solange sie noch dort stehen, ihm Vorhaltungen machen. Er soll es sa-
gen, was er an ihm auszusetzen hat, und ihm sein Vergehen in de oben angegebenen Weise vor Augen
führen.
405. Denjenigen aber, der seines Vergehens überwiesen ist, soll der Komtur hinausschicken oder auch
beide, wenn sie überwiesen sind. Indessen darf er keinen Bruder aus dem Kapitel schicken wegen einer
Sache, die dem Bruder zwar vorgeworfen worden ist, deren er aber nicht überwiesen ist. Wenn nun die
Brüder draußen sind, soll der Komtur die Sache und Vergehen weswegen sie um Verzeihung gebeten
haben und dessen sie überwiesen sind, berichten, wie es vor ihm dargestellt worden ist, und nachher die
in dem betreffenden Kapitel anwesenden Brüder insgesamt um ihre Meinung befragen und den Be-
schluss der Mehrheit zur Ausführung bringen. Wenn sodann die Brüder ihre gemeinschaftliche Ansicht
geäußert haben, soll er mit den draußen befindlichen Brüdern so verfahren, wie oben von dem Bruder,
der freiwillig wegen eines Vergehens um Verzeihung bittet, angegeben ist.
406. Wenn nun das Urteil der Brüder dahin geht, dass den draußen befindlichen Brüdern alsbald eine
Buße auferlegt werden soll, dann soll der Komtur ihnen dieselbe auf der Stelle auferlegen, sobald er ih-
nen den Spruch der Brüder kundgetan hat. Und wenn auch die Brüder nicht beschließen, dass jene so-
fort mit der ihnen zukommenden Buße belegt werden sollen, so kann doch der Komtur, welcher das
Kapitel abhält, nach Eröffnung des Urteilsspruches der Brüder zu ihnen sagen: "Geht und legt Eure
Kleider ab." Sodann kann er die Geißelung vornehmen und sie sofort büßen lassen, wenn er sieht, dass
es so gut ist. Den Brüdern aber ist es so recht; denn das steht in seinem Belieben.
407. Ein Bruder kann einem anderen Bruder durch sich oder durch zwei oder drei, bis zwanzig, in der
oben angegebenen Weise Vorhaltungen machen. Indessen kann ein Bruder nicht durch sich allein einen
anderen überweisen, sondern dies ist nur möglich durch zwei bis hundert Brüder, wenn die zwei oder
hundert sehen, dass die Sache sich nicht so verhält, und zwar solange sie im Kapitel sind; denn wenn
sich etwas auf andere Art nicht beweisen lässt, ist ein Zeugenbeweis durch bloße Nennung von Namen
in unserem Kapitel nicht angängig.
408. Doch wenn ein Bruder oder zwei in einem Kapitel zu einem andern Bruder sagen sollten: "Lieber
Bruder, Ihr begingt Sonntag das und das Vergehen im
Pilgerschloß; bittet um Verzeihung," und der Bruder antwortet: "Nein, Gott bewahre, denn Sonntag
war ich in Beirut"; und er könnte durch einen anderen Bruder oder mehrere beweisen, dass dies die
Wahrheit ist, dann soll der von dem Vorwurf betroffene Bruder straflos ausgehen; die Brüder jedoch,
welche ihm den Vorwurf gemacht haben, sind überwiesen, dass sie eine lügenhafte Aussage über ihn
getan haben; sie kann man des gemeinsamen Vergehens zeihen. Nur auf diese Weise kann man etwas
durch Nennung von Zeugen beweisen, durch nichts anderes, noch auf einem anderen Wege.
409. Wenn etwa zwei Brüder oder mehr einem oder zweien oder mehreren andern Brüdern Vorwürfe
machen, und der Meister oder der Vorsitzende des Kapitels hegen die Befürchtung, die Brüder möchten
die Vorwürfe aus Bosheit erheben, so kann und soll er den einen Bruder aus dem Kapitel gehen heißen
und von dem andern hören, wessen er seinen Bruder zeihen will, was er von der Sache weiß, und ob er
es gesehen oder gehört hat. Wenn er ihn dann über den Hergang ordentlich ausgeforscht hat, soll und
kann er diesen hinausgehen lassen und den andern hereinrufen und von ihm, sowie von dem andern hö-
ren, was er von der Sache weiß. Wenn die Aussagen beider übereinstimmend lauten, ist der Bruder,
welchem der Vorwurf gemacht worden ist, überwiesen; wenn sie aber nicht übereinstimmend lauten, ist
der beschuldigte Bruder frei und schuldlos gegenüber dem ihm gemachten Vorwurfe. Das Verhalten der
beiden andern hingegen kann man einer scharfen Kritik unterziehen und es ihnen als große Schlechtig-
keit und außerdem als gemeinsames Vergehen anrechnen.
410. Es sei auch bemerkt, dass kein Tempelbruder von einem Weltlichen noch von dem Angehörigen
eines andern Ordens, auch nicht von zweien oder mehreren, überwiesen werden kann, sondern nur von
einem Tempelbruder, und zwar in der oben angegebenen Weise; er darf aber keiner Sache in der Weise
überführt werden, dass das Ordensgericht ihn nicht zum Worte kommen ließe.
411. Wenn jedoch ein angesehener Weltlicher oder ein hochgestellter Geistlicher, die glaubwürdig oder
Mitglieder des Ordens sind, als der Wahrheit entsprechend dem Meister mitteilen sollten, dass der und
der Bruder dem Orden Schande macht, kann der Meister auf Grund des Zeugnisses dieser ehrenwerten
Männer dem betreffenden Bruder gehörig zusetzen und ihn recht hart bestrafen und zwar, ohne vorher
mit den Brüdern zu sprechen, und ohne ihren Urteilsspruch. Auch sei bemerkt, dass der gute Meister
den schlechten Bruder aus der Gesellschaft der Guten ausscheiden und entfernen muss; so nämlich ge-
bietet es die Regel.
412. Wenn der Vorsitzende des Kapitels die Brüder im Kapitel wegen etwas nach ihrer Meinung fragt,
soll er zuerst die fragen, welche mit der betreffenden Sache und den Gebräuchen des Ordens bekannter
sein müssen, und nachher insgemein die andern, je größer ihr Ansehen und Wissen und je besser ihr Le-
benswandel ist.
Wenn man im Kapitel einen Bruder nach seiner Meinung fragt, soll jeder das sagen, was er für das Bes-
te hält; denn dies darf er nicht unterlassen aus Liebe zu dem einen, noch aus Hass gegen den andern,
weder um den einen zu besänftigen, noch um den andern zu erzürnen. Vielmehr soll er Gott wohl vor
Augen haben und alles aus Liebe zu Gott sagen und tun. Ein Bruder darf einem andern Bruder nur aus
Nächstenliebe und in der, zur Rettung seiner Seele beizutragen, Vorhaltungen machen.
413. Wenn ein Bruder einer Sache oder eines Vergehens, dessen er sich schuldig gemacht hat, geziehen
worden ist. Soll er sich nicht darüber erzürnen, sondern soll dem, der ihm den Vorwurf gemacht hat,
dafür danken. Wenn jedoch ein Bruder einen andern müßiger Dinge zeiht, kann man ersteren deshalb
mit Recht eine Buße auferlegen.
414. Auch mögen alle Brüder wissen, dass wenn ein Bruder aus dem Kapitel hinausgegangen ist, weil
er entweder irgendeines Vergehens geziehen worden ist oder weil er selbst freiwillig um Verzeihung ge-
beten hat, man des Betragen und die Lebensführung des betreffenden Bruders, sowie die Beschaffenheit
und die Größe der Verfehlung in Erwägung ziehen soll. Wenn jene Person nun ein gutes Betragen ge-
zeigt hat und die Verfehlung leicht ist, sollen die Brüder leicht darüber hingehen; hat jedoch die Person
ein schlechtes Betragen bewiesen und ist die Verfehlung groß und anstößig, dann sollen die Brüder ihn
mit einer empfindlichen und harten Buße belegen. Bisweilen macht man, wenn es sich um einen Bieder-
mann handelt, aus einer großen Verfehlung eine kleine; handelt es sich aber um einen Bösewicht, aus ei-
ner kleinen eine große. Wie nämlich der Gute Nutzen und Ehre von seiner Güte haben soll, so soll der
Schlechte Schaden und Schande von seiner Schlechtigkeit haben.
Auch sei bemerkt, dass für den kleinsten Fehler und Ungehorsam, womit ein Bruder das Gebot des Or-
dens übertritt, man auf zwei ganze Tage in der ersten Woche erkennen kann, je nach dem Verhalten des
Bruders. Auf mehr jedoch kann man wegen seines Vergehens erkennen, es müsste denn gerade bei dem
Betreffenden das Belassen des Kleides oder die Ordensmitgliedschaft in Frage kommen, wovor Gott je-
den Bruder bewahren möge.
415. Es sei auch hervorgehoben, dass, nachdem der Vorsitzende des Kapitels einen Bruder aus dem
Kapitel hat hinausgehen heißen, um über sein Vergehen zu richten, dieser Bruder ohne besondere Er-
laubnis nicht ins Kapitel zurückkehren darf, um einen anderen Bruder zu beschuldigen. Jedoch ist es
sein gutes Recht seine Pflicht, auch ohne Erlaubnis zurückzukehren, um wegen irgendeines Vergehens,
das er vielleicht vergessen hat, um Verzeihung zu bitten.
Jeder Bruder soll ordentlich und bereitwillig die Bußübungen ausführen, welche ihm von einem Kapitel
auferlegt sind.
416. Dies sind die Bußen, mit denen man diejenigen Brüder belegen kann, welche es verdient haben.
Erstens: Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge. Zweitens: Verlust des Klei-
des. Drittens: Belassung des Kleides um Gottes willen. Viertens: zwei Tage Buße und den dritten in der
darauf folgenden Woche.
Fünftens: wenn man einem Bruder außer dem Kleid alles nimmt, was man ihm nehmen kann, gleich
zwei Tage Buße. Sechstens: ein Tag Buße. Siebtens: Disziplin am Freitag. Achtens: Verweisung an den
Bruder Kaplan. Neuntes: Freispruch. Zehntens: Strafaufschub.
417. Erstens: Ausstoßung aus dem Orden für immer.
Aus neun Gründen kann und muss man jedem Bruder die Strafe zuerkennen. Davon ist die erste die Sy-
monie. Das heißt: wenn ein Bruder im Orden Aufnahme gefunden hat durch ein Geschenk oder Ver-
sprechen, das er oder ein anderer für ihn mit seinem Wissen gegeben hat, was Gott verhüten möge.
Denn der, welcher auf diese Weise in den Orden gekommen ist, soll aus demselben ausgestoßen wer-
den, wenn man es ihm nachweist. Der aber, welcher auf diese Weise ihm das Kleid verleihen hat, müss-
te sein eigenes verlieren und dürfte niemals einen Bruder unter seinem Befehl haben, noch ermächtigt
sein, das Kleid des Tempels zu verleihen. Auch alle die Brüder, welche ihre Stimme dazu hergegeben
haben, dass auf diese Weise das Kleid verliehen würde, würden, wenn sie wussten, dass sie es nicht tun
durften, ihr eigenes Kleid verlieren müssen und niemals würde man sie auffordern dürfen, jemanden als
Bruder aufzunehmen.
418. Zweitens, wenn ein Bruder einem Menschen, sei es ein Bruder oder ein anderer, wenn letzterer
nicht zugegen gewesen ist, sein Kapitel verrät.
Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin tötet.
Viertens, wenn etwa ein Bruder mit der hässlichen, stinkenden Sünde der Sodomie befleckt ist, welche
so hässlich, so stinkend und so furchtbar ist, dass man nicht davon sprechen darf.
Fünftens, wenn ein Bruder gegen einen andern Bruder ein gemeinsames Vergehen ausführt. Ein ge-
meinsames Vergehen aber kommt zustande zwischen zweien oder mehreren; denn ein Mensch allein
kann kein gemeinschaftliches Vergehen ausführen.
419. Sechstens, wenn ein Bruder, solange das zweifarbige Banner weht, aus Furcht vor den Sarazenen
vom Schlachtfeld flieht und sein Fähnlein im Stich lässt. Das gilt von den Brüdern Rittern und auch von
den dienenden Brüdern, wenn sie in Eisen gewappnet sind. Wenn jedoch ein dienender Bruder, welcher
nicht in Eisen gewappnet ist sich sagen müsste, dass er nicht helfen, noch an der gefährdeten Stelle aus-
halten kann, darf er sich wohl nach hinten zurück ziehen, ohne von Seiten des Ordens Nachteil gewärti-
gen zu müssen, wenn er es nicht in anderer Beziehung fehlen lässt. Ein Bruder Ritter jedoch dürfte sich
nicht so verhalten, ob er nun in Eisen gewappnet ist oder nicht. Denn der darf das Banner aus keinem
Anlasse ohne Erlaubnis verlassen, weder wegen einer Verwundung noch aus einem anderen Grunde.
420. Wenn jedoch der Bruder Ritter oder der dienende Bruder derart verwundet ist, dass er nicht
glaubt, den Ansturm aushalten zu können, kann er Erlaubnis einholen oder einholen lassen, sich zurück-
zuziehen. Der Marschall oder sein Stellvertreter soll ihm diese geben, wenn er oder ein andrer für den
verwundeten Bruder darum bittet. Auf Grund dieser Erlaubnis kann sich dann der verwundete Bruder
zurückziehen, ohne Schaden von Seiten des Ordens zu gewärtigen. Wenn der Bruder Ritter und auch
der dienende Bruder zufällig nicht mit Eisen bewappnet sind, sollen alle beide, der eine wie der andre,
gemeinsam bei dem Banner bleiben, sowohl der Bruder Ritter als der dienende Bruder, sodass keiner
sich davon trennen darf, solange das zweifarbige Banner aufrecht steht. Widrigenfalls würde der Betref-
fende aus dem Orden gestoßen werden, wenn er auch dienender Bruder wäre. Denn da sie alle beide
gleichmäßig bewaffnet sind, müssen sie gemeinsam hinnehmen, was Gott ihnen geben will.
421. Wenn das zweifarbige Banner aber etwa nicht aufrecht stünde, und es wehte ein andres Christen-
banner, so sollen sie zu diesem stoßen, mögen sie mit Eisen bewappnet sein oder nicht, wie oben ange-
geben ist, und vorzugsweise zu dem des Hospitals. Wenn jedoch kein Christenbanner im Felde ist, kann
jeder dort sein Heil suchen, wohin ihm Gott zu gehen eingibt und wohin er ihn weißt, ohne dass dem
Betreffenden seitens des Ordens ein Schaden daraus erwächst. Doch ist es löblich, wenn unsre Brüder
sich immer zusammenhalten, wenn sie können, sei es mit dem Banner oder ohne Banner.
422. Siebtens, wenn ein Bruder im Unglauben befunden wird, d.h. wenn er nicht aufrichtig an die Glau-
bensartikel glaubt, an welche dir römische Kirche glaubt und zu glauben befiehlt.
Achtens, wenn ein Bruder den Orden verlässt und zu den Sarazenen übergeht.
423. Neuntes, wenn ein Bruder an dem Eigentum des Ordens Diebstahl begeht. Diese Sünde ist eine
weitverzweigte, und in mannigfaltiger Weise kann man in dieselbe verfallen, wenn man nicht sorgfältig
acht gibt. Und jedes mal verliert der Bruder, wenn er sie begeht und man ihn derselben überweist, wel-
cher Art sie auch sei, die Zugehörigkeit zum Orden. Man nennt es nun Diebstahl, wenn ein Bruder dem
Orden gehörige Gegenstände wegnimmt. Auch wenn ein Bruder aus einer Burg oder einer andern ver-
schlossenen Behausung des Nachts sich entfernt, und zwar nicht durch das Haupttor, wird es ihm als
Diebstahl angerechnet. Wenn der Meister oder ein Komtur von einem Bruder, welcher unter seinem
Befehle steht, verlangt, ihm die Besitzgegenstände des Ordenshauses zu zeigen, die seiner Aufsicht und
Gewalt unterstehen, soll der Bruder sie alle zeigen. Wen er etwas davon zurückbehielte, was er ihm
nicht zeigte, würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden.
424. Wenn ein Bruder das Haus verlassen sollte und beim Weggehen etwas von den Gegenständen, die
er nicht mitnehmen darf, mitnähme und sich so zwei Nächte damit außerhalb des Hauses aufhielte, wür-
de es ihm als Diebstahl angerechnet werden. Wenn ein Bruder die Almosen aus dem Hause brächte, so-
dass er sie verschenkte, verleihe oder sie hinterlegte, so darf er sie nicht verleugnen, wenn man sie ihm
abverlangt, sondern soll sie herbeischaffen. Denn wenn er sie verleugnete, und man wiese ihm dies spä-
ter nach, so würde es ihm als Diebstahl angerechnet werden. Jeder Bruder, der sich eines der oben ge-
nannten Dinge schuldig machen sollte, würde deshalb unwiderruflich aus dem Orden ausgestoßen wer-
den, den Gebräuchen des Ordens gemäß.
425. Allen Brüdern des Tempels sei zu wissen getan, dass wenn ein Bruder infolge seiner Sündhaftig-
keit oder durch sein großes Missgeschick das Haus verlässt und weggeht, dieser Bruder sorgfältig dar-
auf achten muss, dass er nichts anderes mitnimmt, außer was unten angegeben ist. Er kann nämlich so
weggehen, wie er zur Prime in die Kapelle93 geht, nur darf er nichts doppelt tragen, desgleichen sein
Dolchmesser. Doch kann er sein Hemd, sein Beinkleid, sein Leibwams, seinen Rock, seinen Kittel, sei-
nen Gürtel, seine Hosen und seine Schuhe tragen.94 Auch kann er einen Mantel oder seine Kappe tra-
gen. Doch wenn er das eine mitnimmt, soll er das andere dalassen. Wenn ihm aber der Mantel abver-
langt wird, soll er ihn zurückgeben, da er ihn durchaus nicht zurückbehalten darf. Wenn er ihn die zwei-
te Nacht behielte, würde er für immer aus dem Orden gestoßen werden.
426. Außerdem sei bemerkt, dass, auch wenn er ihm nicht abverlangt würde, der Bruder doch aus dem
Orden gestoßen werden würde, wenn er ihn behielte, nachdem er zwei Nächte oder darüber außerhalb
des Ordenshauses gewesen ist; und so wird er ausgestoßen wegen zweier Nächte wie wegen hundert.
Doch sei hervorgehoben, dass es sehr Schönes und ein Werk der Nächstenliebe und Barmherzigkeit ist,
wenn der Mantel ihm abverlangt wird. Ferner kann er eine Kopfbedeckung und ein Beinkleid95 mitneh-
men.
Und alle vorgenannten Dinge beinhalten das, was er am Leibe trägt, wenn er das Haus verlässt, aber er
soll nichts davon von einem anderen Bruder nehmen.96
427. Folgende Gegenstände darf er nicht mitnehmen: nämlich weder Gold noch Silber noch Waffen-
stücke, wie Eisenhaube, Waffenrock, Rüstwams97, Halsberg, kleinen Halsberg98, Schwert, Lanze,
93 Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
94 Körner schreibt „Hosen“ und „Strümpfe“, gemeint sind die Bruche und die Hosenbeine (vgl. Art. 21).
95 Körner schreibt „Hosenband“, Curzon „Et si en puet enporter une coiffe et 1 braier.“ und Upton-Ward „one pair of
breeches“. Eine einzelne Bruche erscheint hingegen am Wahrscheinlichsten.
96 Dieser letzte Absatz wurde von Upton-Ward übernommen und findet sich nicht bei Körner, allerdings bei Curzon.
97 Körner schreibt „Schulterstück“, Upton-Ward „arming jacket“
98 Das ist das Kettenhemd ohne Panzerfäustlinge aus Artikel 141.
Schild, türkische Keule, Dolchmesser, Eisenhosen, Armbrust, türkische Waffen, kurz mit einem Worte:
nichts, was Waffe heißt. Nähme er aber etwas von diesen oben genannten Gegenständen mit, so würde
er unwiderruflich aus dem Orden gestoßen werden.
Jeder Bruder soll sich hüten, sich an dem Quersack oder Kasten eines andern Bruders zu vergreifen
ohne Erlaubnis dessen, der ihm daraus zu geben berechtigt ist. Wenn er es täte, könnte man es ihm als
Diebstahl anrechnen, zumal wenn der betreffende Bruder auch sonst ein schlechtes Betragen zeigt.
428. Wenn ein Bruder etwas tun sollte, auf Grund dessen er für alle Zukunft aus dem Orden gestoßen
wird, soll er, bevor man ihn aus dem Orden entlässt, nur mit dem Beinkleid99 bekleidet, sonst ganz
nackt, einen Strick um den Hals, ins Kapitel vor alle Brüder kommen. Dort soll er vor dem Meister auf
die Knie fallen und in oben angegebener Weise sich verhalten wie einer, dem man eine Buße von einem
Jahre und einem Tage auferlegt. Hierauf soll ihm der Meister eine Entlassungsurkunde ausstellen, damit
er sein Heil bei einer anderen strengeren Ordensgesellschaft suche.
429. Einige von unseren Brüdern sagen, dass er in den Orden des heil Benedikt oder des heil. Augustin
in keinen andern Orden eintreten soll; doch wir können ihnen hierin nicht Recht geben. Denn er kann in
jeden strengeren Orden eintreten um seins Seelenheils willen, wenn die Brüder des betreffenden Ordens
ihre Zustimmung geben wollen, außer in den Orden des Hospitals des Hl. Johannes. Mit Bezug auf die-
sen wurde nämlich durch ein Übereinkommen der Brüder des Tempels und derer des Hospitals die Be-
stimmung getroffen, dass niemals ein Bruder, der aus dem Hospital austritt, in den Templerorden zuge-
lassen wird, derart, dass er ihr Ordenskleid erhält. Auch in den Orden des Hl. Lazarus darf kein Bruder
eintreten, er müsste denn den Aussatz bekommen haben. Es darf auch kein Bruder, welcher den Temp-
lerorden verlässt, einem größeren Orden beitreten ohne Dispens desjenigen, welcher denselben zu ertei-
len befugt ist.
430. Außerdem sei erwähnt, dass es einige andere Dinge gibt, weswegen ein Tempelbruder aus dem
Orden gestoßen werden kann. Es besteht nämlich in unserem Hause die Bestimmung, dass, wenn der
Meister oder ein anderer, welcher die Macht hat, einem Manne das Kleid zu geben, es verleihen will, er
den Betreffenden auf das heil. Evangelium schwören lassen soll, dass er in allem. Wonach jener ihn
fragt, die Wahrheit sagen will. Wenn er es nun geschworen und versprochen hat, soll derjenige, welcher
ihn zum Bruder macht, zu ihm sagen: "Mein lieber Freund, gebt wohl acht, dass Ihr über das, was wir
Euch fragen werden, die Wahrheit sagt; denn wenn Ihr lögt und würdet später überwiesen, dass Ihr ge-
logen habt, würdet Ihr dafür in Fesseln gelegt werden, man würde Euch viel Schmach antun und Ihr
würdet aus dem Orden gestoßen werden."
431. Hernach soll bei seiner Aufnahme als Bruder Ritter derjenige, welcher ihn zum Bruder macht, ihn
fragen: "mein lieber Freund, habt Ihr oder jemand durch Euch mit Eurem Wissen und Willen auch kei-
nem Menschen etwas gegeben oder versprochen, damit er Euch beim Eintritt in unseren Orden behilf-
lich sei? Denn das würde Symonie sein und ihr würdet Eures Seelenheils verlustig gehen. Seid Ihr Ritter
oder Sohn eines Ritters oder seid ihr vom Vater her ritterlicher Abstammung, sodass Ihr Ritter sein
würdet und könntet? Stammt Ihr aus legitimer Ehe? Habt Ihr nicht schon ein Gelübde oder Verspre-
chen abgelegt oder das Kleid einer andern Ordensgesellschaft getragen? Seid Ihr verlobt oder verheira-
tet? Sagt es der Wahrheit gemäß; denn wenn Ihr löget und würdet dessen überwiesen, würde man Euch
das Kleid nehmen und viel Schande antun, und hernach würde mach Euch Eurer Frau zurückgeben.
Habt Ihr keine Schulden, die dem Orden unbequem werden könnten? Denn sonst würde man Euch das
Kleid nehmen und große Schande antun und Euch sodann dem Gläubiger übergeben. Habt Ihr keine ge-
heime Krankheit? Seid Ihr etwa Priester oder habt die Weihen empfangen?
432. Derjenige, welcher Bruder zu sein begehrt, soll auf jede dieser oben genannten Fragen kurz mit ja
oder nein antworten. Jedes mal aber soll er die Wahrheit sagen; denn wenn er löge und würde überwie-
sen, dass er gelogen hat und meineidig geworden ist, würde man ihn in Fesseln legen und ihm viel
Schande antun und dann ihn aus dem Orden entlassen; und wenn er eine Frau hätte, ihn dieser, und
wenn er verschuldet wäre, ihn seinem Gläubiger übergeben.
433. Die Ältesten unseres Ordens sind jedoch übereingekommen, dass, wenn der, welcher auf diese
Weise zurückgegeben ist, seine Frau vermöchte, in ein Kloster zu gehen und Nonne zu werden, oder
wenn sie stürbe, und er führte in andrer Beziehung ein gutes und ehrbares Leben, dieser dann ohne die
Gepflogenheit des Ordens zu verletzen und ohne büßen zu müssen, zu dem Orden zurückkehren könne,
falls es den Brüdern recht ist. Er würde jedoch sein Gelübde und sein Versprechen so wie zu Anfang
ablegen müssen. Und hinsichtlich desjenigen, der dem Gläubiger übergeben würde, sagen unsre Ältes-
ten, dass er auf die nämliche Weise verfahren kann, wenn er von dem Gläubiger vollständig losgekom-
men ist, sodass letzterer nichts mehr von ihm noch vom Orden seinetwegen verlangen kann.
434. Wenn er jedoch Priester wäre oder die heiligen Weihen empfangen hätte, d.h. wenn er Diakon
oder Subdiakon wäre, würde er nicht in Fesseln gelegt werden, noch würde man ihm Schande antun,
sondern man würde ihm nur das Kleid nehmen und ihn hernach dem Patriarchen oder dem Bischof
99 Körner schreibt „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21)
übergeben. Einem solchen Bruder dürfen sie nicht erlauben, im Ritterkleide zu verbleiben; denn unsre
Regel verbietet, dass ein Bruder einen weißen Mantel trägt, wenn er nicht Ritter ist. Niemals aber ist es
Brauch gewesen, dass ein Bruder Kaplan einen weißen Mantel im Templerorden trug, außer wenn er
zur Verwaltung eines Bistums oder Erzbistums berufen wurde.
Wenn jedoch der Fall eintritt, dass ein Bruder Kaplan zum Bischof oder Erzbischof einer Kirche erwählt
wird, kann er einen weißen Mantel tragen. Ehe er ihn aber trägt, soll er in aller Demut und Ergebenheit
sowohl den Meister als auch den Konvent bitten, ihm das Kleid eines Bruder Ritters zu gewähren. Die-
se sollen es ihm höflich und bereitwillig zuerkennen, der Würde zu liebe, zu welcher er gelangt ist, und
darum, weil es für den Orden eine große Ehre ist.
435. Einen Ritter fragt man nicht, ob er jemandes Knecht oder Sklave ist; denn nachdem er gesagt hat,
dass er väterlicherseits Ritter ist uns aus legitimer Ehe stammt, ist er, wenn es sich so verhält, natürlich
fei.
436. Wenn er aber sagt, dass er Ritter ist und einer, der Ritter sein kann und voraussichtlich sein wird,
wie oben angegeben ist, und es wäre nicht wahr, soll man ihm den weißen Mantel abnehmen und ihn
aus dem Orden ausweisen; auch könnte man ihm mit Recht viel Schimpf antun. Indessen sagen die Äl-
testen des Ordens, dass, wenn der Bruder auf diese Weise des weißen Mantels verlustig gegangen ist
und sehr demütig darum ersucht, ihm um Gottes und der heiligen Jungfrau willen und aus Gnade und
Barmherzigkeit das Kleid eines dienenden Bruders zu gewähren, und er verspricht, Gott und dem Tem-
pelorden ordentlich, demütig und getreulich wie ein anderer guter dienender Bruder dienen, auch den
Geboten des Ordens gehorchen und sein Gelübde und Versprechen, welches er Gott, der Jungfrau Ma-
ria und dem Orden gegeben hat, halten zu wollen, könnten sie ihn in solcher Weise wohl dulden und
ihm das Kleid eines dienenden Bruders bewilligen und geben. Der Meister aber oder ein anderer der
dazu ermächtigt ist für den Fall, dass der Meister nicht anwesend ist, würde ihm das Kleid eines dienen-
den Bruders um den Hals hängen und ihn fragen müssen, ehe er ihm dieses Kleid gibt, ob er die oben
angeführten Versprechungen ablegen wolle. Wenn er nun jenem das Kleid bewilligen sollte, dann würde
er es ihm um den Hals hängen und ihm das Brot und das Wasser des Hauses gewähren müssen, sowie
die andern Dinge, welche man den Brüdern beim Eintritt in den Orden verspricht. So könnten es auch
unsre Ältesten halten, wenn sie es für gut befinden; doch muss es auf Grund eines Beschlusses der Brü-
der geschehen.
437. Doch sei darauf hingewiesen, dass, wenn die Brüder es nicht für gut befinden, dass jener Bruder
im Orden verbleibt, sie ihn füglich auf immer ausscheiden können, und dass jeder Bruder, welchen man
aus unserem Orden entlässt, sobald wie möglich einer andern und strengeren Ordensgesellschaft beitre-
ten soll. Der Betreffende soll dies womöglich innerhalb von 40 Tagen in aller Form erledigen. Wenn er
aber etwa nicht beitreten will und die Brüder ihn ausfindig machen können, sollen sie ihn nehmen und in
Fesseln schlagen und ihm keinen Unterhalt gewähren. So sollen sie ihn gefangen halten, bis er oder ein
anderer für ihn über seinen Eintritt in einen Orden, wie oben auseinandergesetzt ist, nachgedacht hat.
Diese Bestimmung wurde getroffen, weil gewisse Bösewichte nach ihrem Ausscheiden aus dem Orden
sich unter die Leute mischten und durch ihren Schandbaren und liederlichen Lebenswandel dem Orden
viel Schaden und Schande verursachten. Deshalb also wurde die Bestimmung so getroffen, dass dies in
Zukunft nicht wieder vorkommen könnte.
438. Wenn man den, welcher Bruder zu sein begehrt, fragt, ob er eine geheime Krankheit hat, soll er
die Wahrheit sagen. Wenn er nun die Krankheit hätte und sie verleugnete, - denn bei der Aufnahme-
handlung fragt man ihn im Kapitel - und er würde später, nachdem ihm das Kleid gegeben ist, überwie-
sen, dass er gelogen hat, könnte er dafür in Fesseln geschlagen und aus dem Orden gestoßen werden,
falls die Krankheit etwa eine derartige ist, dass der ganze Körper oder eines seiner Gliedmaßen bös mit-
genommen ist, oder eine solche, dass der Augenschein lehrt, der Betreffende könne in Wahrheit niemals
gesund werden. Wenn jedoch die Krankheit leicht und so geartet ist, dass voraussichtlich innerhalb kur-
zer Zeit Besserung eintritt, würde es nicht schön sein, wenn er deshalb ausgestoßen würde. Denn nicht
auf leichte Krankheit bezieht es sich, vielmehr sollen die Brüder Erbarmen und Mitleid mit einem sol-
chen Menschen haben.
439. Trotz körperlichen Erbrechens können sie doch einen Bruder in ihrem Orden wohl dulden, wenn
sie es für gut halten, mitsamt seinem Kleide; allerdings darf die Krankheit nicht etwa ekelhafte Be-
gleiterscheinungen zeigen. Diese Erlaubnis müsste jedoch auf Grund eines Beschlusses der Brüder ge-
geben werden. Doch sei bemerkt, dass es nicht schön sein würde, wenn es im Orden Sitte werden soll-
te, diese in der Weise zu dulden, nachdem sie meineidig geworden sind, falls die Krankheit einer Ent-
stellung des Körpers oder eines Gliedes nahe kommt. Und vor allem sei hervorgehoben, dass, wenn die
Krankheit so etwas wie Aussatz ist oder so ein böses Leiden, das man Epilepsie nennt, oder sonst eine
ansteckende Krankheit, man den davon Befallenen für immer aus dem Orden ausscheiden muss. Denn
keineswegs kann oder darf man ihn, den man aus dem Orden entlässt, in der Gesellschaft der Brüder
behalten. Der Orden ist durchaus nicht gezwungen, den Nachweis zu führen, da jener es abgeleugnet
hatte, als man ihn unter Eid frug, und er meineidig geworden war.
440. Ist aber einer in der Weise krank und hat vor dem, welcher ihm das Kleid gegeben hat und vor
dem ganzen Kapitel, sodass alle es hören konnten, gebeichtet, als der welcher ihn als Bruder aufnehmen
sollte, ihn fragte, und hat jener unter Zustimmung der Brüder, vor welchem der Kranke seine Krankheit
eingestanden und anerkannt hat, ihm hierauf das Kleid gegeben, so kann man ihm weder das Kleid neh-
men, noch ihn aus dem Orden entlassen, wenn er nicht darum ersucht. Doch könnte man ihn wohl an
einen abgesonderten Ort bringen, fern von der Gesellschaft der Brüder. An diesem Orte würde man
ihm, wie einem kranken Bruder, das Nötige geben müssen.
441. Derjenige aber, der ihm das Kleid gegeben hat und alle die, welche auf diese Weise ihre Zustim-
mung gegeben haben, haben verdient, dass ihnen das Kleid genommen wird. Und mit Recht darf und
kann dies ihnen nicht bleiben, weil das Kleid mit ihrem Einverständnis einem Manne gegeben worden
ist, der nicht würdig war, es zu haben. Diese Brüder, das sei nicht vergessen, welche damit einverstan-
den gewesen sind, haben in so hässlicher Weise wider ihr Gewissen gehandelt, dass man sie niemals bei
der Aufnahme eines Bruder um Rat fragen darf. Derjenige aber, welcher einem solchen Manne oder ei-
nem andern, der, wie er wohl wusste, dessen nicht würdig war, das Kleid gegeben hat, darf niemals er-
mächtigt sein, eine Aufnahme vorzunehmen, sondern soll dieser Befugnis für alle Zeiten verlustig ge-
gangen sein.
442. Wenn einen Bruder etwa eine hässliche Krankheit befällt, nachdem er unser Kleid erhalten hat,
müsste man ihn an einen besondern Ort bringen, wie oben angegeben ist, und ihn gehörig mit dem ver-
sehen, was er zu seiner Krankheit braucht, solange er lebt. Wenn aber die Krankheit so etwas wie Aus-
satz ist, muss ein anderes Verfahren angewandt werden.
443. Wenn nämlich ein Bruder das Unglück hat, nach dem Willen unseres Herrn den Aussatz zu be-
kommen, und es ist erwiesen, sollen die Ältesten des Ordens ihn ermahnen und bitten, aus dem Orden
auszutreten, sich zum Hause des St. Lazarusordens zu begeben und das Kleid eines Bruders des heili-
gen Lazarus anzunehmen. Der kranke Bruder soll, wenn er ein guter Mensch ist, diesem Wunsche
nachkommen, und außerdem würde es löblich sein, wenn er aus eigenem Antrieb um den genannten
Abschied nachsuchte, bevor man ihn ermahnt und gebeten hat. Wenn nun der Bruder um den besagten
Abschied nachsucht, soll der Meister oder derjenige, dessen Sache dies ist, ihm den besagten Abschied
erteilen; doch soll er es mit Zustimmung der Brüder tun. Nachher sollen der Meister und die Ältesten
des Ordens ihm durch Rat und Tat behilflich sein, bis er das Kleid des heiligen Lazarus empfangen hat.
Sie müssen auch eifrig darauf achten, dass ein solcher Bruder unsres Ordens, der auf diese Weise dem
St. Lazarusorden übergeben ist, nicht an den Dingen, welche er für seinen armseligen Unterhalt nötig
hat, argen Mangel leide, solange er lebt.
444. Doch sei bemerkt, dass, wenn der so aussätzig gewordene Bruder etwa so hartnäckig ist, dass er
um den oben genannten Abschied nicht nachsucht noch aus eigenem Antrieb aus dem Orden ausschei-
den will, man ihm nicht das Kleid wegwerfen oder wegnehmen, noch ihn aus dem Orden ausstoßen darf
und kann, sondern man soll ihn, wie oben von den andern gesagt ist, welche hässliche Krankheiten ha-
ben, an einen Ort fern von der Gesellschaft der Brüder bringen und an diesem Platze ihm Unterhalt ge-
währen.
445. Auch sei erwähnt, dass man alles, was man einen Bruder Ritter bei seiner Aufnahme fragt, dies al-
les und in derselben Weise einen dienenden Bruder fragt, wenn man ihm das Kleid geben will. Auch soll
man dasselbe Rechtsverfahren gegen ihn anwenden, wenn er leugnen sollte. Außerdem aber fragt man
einen dienenden Bruder, ob er jemandes Knecht oder Sklave sei; und wenn er es etwa ist, und er ge-
steht es vor den Brüdern, darf man ihm das Kleid nicht geben. Doch wenn er es etwa auf Befragen im
Kapitel oder, nachdem er bereits Bruder gewesen ist, leugnete, und es würde ihm später, nachdem er
bereits Bruder gewesen ist, nachgewiesen, dass er gelogen hat, soll man ihm das Kleid nehmen und ihn
selbst an der Hand seinem Herrn zurückgeben.
446. Wenn derjenige, welcher jetzt dienender Bruder ist, tatsächlich Ritter ist, er aber stellte letzteres
auch im Kapitel auf Befragen seitens des die Aufnahme Leitenden in Abrede und es würde ihm darauf-
hin das Kleid eines dienenden Bruders gegeben, später aber käme es heraus, dass er Ritter ist, soll man
ihm das Kleid nehmen, ihn selbst in Fesseln legen, ihm viel Schimpf antun und ihn aus dem Orden sto-
ßen. Denn wenn er Ritter und zu dieser Würde berechtigt ist, darf er nicht im Kleide eines dienenden
Bruders im Orden verweilen. Wie nämlich der, welcher kein Ritter ist, noch hierzu berechtigt ist, im Or-
den den weißen Mantel nicht tragen darf, so darf derjenige, welcher Ritter ist mit allen hierzu nötigen
Vorbedingungen, im Orden nicht den braunen Mantel tragen.
447. Doch sagen wohl einige, dass, wenn es etwa dem Meister und den Brüdern gut dünkt, ihm aus
Gnade und Barmherzigkeit den weißen Mantel zu erlauben, sie den Betreffenden im Orden behalten
können; ohne weißen Mantel jedoch könne er nicht in ihm verbleiben. Wir aber sind nicht damit einver-
standen, dass jemals ein solcher Mensch im Orden bleiben könne; denn durch ein solches Scheinverfah-
ren würde Betrügereien Tür und Tor geöffnet werden zum Schaden des Ordens.
448. Kein Tempelbruder, wenn er auch sonst ein anständiger Mensch ist, kann Ritter sein, noch einen
weißen Mantel tragen, nachdem er einmal das Kleid empfangen hat, wenn er nicht vor seiner Aufnahme
in den Tempelorden Ritter war. Nur einer der Bischof oder noch mehr ist, ist davon ausgenommen, wie
oben dargetan worden ist.
449. Den Bruder Kaplan muss man bei der Aufnahme ganz ebenso fragen, wie es von dem Bruder Rit-
ter oder dem dienenden Bruder angegeben ist, abgesehen davon, dass man ihn nicht fragt, ob er jeman-
des Knecht oder Sklave ist. Denn da er Priester ist, muss er frei sein; auch nicht, ob er eine Braut oder
eine Frau hat. Ebenso soll derjenige, den man zum Bruder Kaplan machen will, auf Befragen die Wahr-
heit sagen, wie der, den man zum Bruder Ritter oder dienenden Bruder machen will. Wenn er aber löge
und würde später überwiesen, dass er gelogen hat, könnte man mit ihm ebenso verfahren wie oben von
einem andern Bruder angegeben ist. Nur darf man ihn nicht in Fesseln legen, noch ihm sonst einen
Schimpf antun, sondern man würde ihm das Kleid nehmen und es dem Patriarchen oder dem Bischof
zurückgeben.
450. Etwas anderes kann noch der Grund sein, weshalb ein Bruder aus dem Oden gestoßen werden
kann. Wenn sich nämlich ein Mann als Laie dem Orden anschließt, und man gibt ihm das Kleid des Or-
dens wie einem Laien und er ließe sich später zum geistlichen Beruf ordinieren ohne Erlaubnis dessen,
der ihm dieselbe erteilen kann, kann man ihn aus dem Orden ausweisen, wenn der Meister und die Brü-
der damit einverstanden sind. Sie können ihn auch wohl im Orden lassen und dulden, wenn sie wollen,
d.h. im Kleide eines Bruder Kaplan. In einem andern Kleide oder in einem andern Dienste jedoch darf er
nicht in unserm Orden bleiben, nachdem er einmal zum geistlichen Beruf in unserm Orden ordiniert ist.
Doch wie man auch mit ihm verfährt, es muss mit Zustimmung der Brüder geschehen. Und wenn der
Meister und die Brüder dulden, dass er im Orden verbleibt, sollen sie ihm eine große und strenge Buße
auferlegen nach dem Belieben der Brüder und seinem sonstigen Verhalten. Es würde freilich viel gesün-
der sein, wenn er für immer ausgestoßen würde, damit die andern es sich zur Warnung dienen lassen.
451. Die zweite härtest und empfindlichste Buße nach der Austoßung aus dem Orden, welche einen
Bruder treffen kann, ist der Verlust des Kleides, wovor Gott jeden Bruder bewahren möge. Diese Stra-
fe erkennt man gegen einen Bruder wegen mannigfacher Übeltaten, die bei ihm vorkommen können.
Denn man kann gegen einen Bruder auf Verlust des Kleides erkennen, wenn er etwa einen anderen Bru-
der im Zorn oder Grimm so gestoßen oder geschlagen hat, dass er ihn von seinem Platze verdrängt hat,
oder wenn er ihm im Zorn die Schnüre seines Mantels zerissen hat. Der Bruder, welcher ein solches Be-
tragen gezeigt hat, würde mit dem Banne belegt werden und müsste sich absolvieren lassen. Solange er
aber ein Bruder ohne sein Kleid ist, sollen seine Ausrüstungsstücke der Rüstkammer in der Karawane
zurückgegeben werden; auch kann man sie den Brüdern geben, wenn sie dieselben brauchen. Seine Tie-
re können gleichfalls der Karawane des Marschalls zurückgegeben werden; auch sie kann man im Be-
dürfnisfalle den Brüdern geben.
452. Auch wenn etwa ein Bruder im Zorn einen Christen mit einem Gegenstand schlägt, womit er ihn
mit einem Schlag töten oder verstümmeln kann, darf ihm das Kleid nicht bleiben. Wenn etwa einem
Bruder nachgewiesen würde, dass er mit einem Weibe Umgang gehabt hat, kann ihm das Kleid nicht
bleiben, außerdem kann man ihn in Fesseln legen. Er darf niemals ein zweifarbiges Banner noch ein Sie-
gel tragen, noch jemals Brüder unter seinem Befehl haben, noch bei der Wahl des Meisters in der Weise
beteiligt sein, dass er einer der 13 Wähler ist.
453. Wenn ein Bruder sich lügenhafter Verleumdungen schuldig macht, darf das Kleid ihm nicht blei-
ben. Wenn ein Bruder sagt, ein Mitbruder von ihm hätte etwas geäußert oder getan, wodurch er, wenn
es bewiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden müsste oder könnte, er es aber nicht nachweisen
kann, trotzdem er sich die größte Mühe gibt, es zu beweisen, es auch nicht bereuen noch widerrufen
will, sondern stets auf seiner Thorheit beharrt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
454. Es sei nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass wenn ein Bruder in seinem Kapitel einen anderen
Bruder einer Sache beschuldigt, wodurch der beschuldigte Bruder aus dem Orden gestoßen werden
könnte, wenn es ihm nachgewiesen würde, und der Bruder ihn nicht überführen kann, er sein eigenes
Kleid verlieren soll, wenn er nicht widerrufen und sprechen will, wie folgt: "Liebe Herren Brüder, vor
Euch allen, die ihr hier im Kapitel versammelt seid, tue ich kund, dass ich diesen Bruder verleumdet
habe. Ich erkläre hiermit, dass das, was ich ihm nachgesagt habe, alles erlogen ist; denn ich weiß in
Wirklichkeit nur Gutes von ihm." Es steht dann im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder
zu lassen. Auch sei bemerkt, dass man einem solchen Bruder, der sich in seinem Kapitel zu einem sol-
chen Widerrufe herbeigelassen hat, niemals glauben darf, wenn er etwas gegen einen Bruder sagt in Sa-
chen, die den Orden oder das Kleid betreffen, dass man ihn auch nicht nach seiner Ansicht fragen darf;
denn er selbst hat ja den vollständigen Beweis seiner Schlechtigkeit geführt. Keinem aber, der einmal
der Schlechtigkeit überwiesen ist, darf man jemals gegen einen guten Menschen Glauben schenken.
455. Wenn ein Bruder durch eigene Schuld den Tod oder Verlust eines Sklaven herbeiführt, darf das
Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder als gewiß angibt, auch wenn er es im Zorne oder in der Wut
sagt, dass er zu den Sarazenen übergehen werde, und die Brüder hören es, der Bruder aber, der die Äu-
ßerung getan hat, benimmt sich auch sonst nicht gut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn das sons-
tige Verhalten des Bruders aber ein gutes ist, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen
oder zu lassen.
456. Wenn der Bruder ein Satteltier im Zorn oder in der Wut oder durch eigne Schuld tötet oder ver-
stümmelt, können die Brüder über sein Kleid nach Belieben verfügen. Wenn ein Bruder etwas, was ei-
nem Weltlichen oder einem anderen als dem Tempel gehört, befördert und angibt, es sei Eigentum des
Ordens, was nicht wahr ist, und die Herrschaften der Provinzen verlören dadurch ihre Gerechtsame und
Zölle, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder unbefugter Weise ein lebendes vierfüßiges
Tier, Hund und Katze ausgenommen, aus dem Hause verschenkt, können die Brüder nach Belieben
über sein Kleid verfügen.
457. Wenn ein Bruder sich wider die Befehle des Ordens auflehnt und, indem er sie ohne Reue zurück-
weist und auf seiner Thorheit beharrt, trotz Bittens und Ermahnens sich nicht bessern will, kann man
ihm das Kleid nehmen, ihn in Fesseln legen und ihn lange so gefangen halten. Doch ist es schöner, dass
wenn ein Bruder im Zorn oder in der Wut etwas sagt, er werde den Befehl des Ordens nicht ausführen,
man ihm Zeit lässt, bis sich sein Zorn abgekühlt hat. Hierauf soll man zu ihm gehen und höflich und ru-
hig zu ihm sprechen: "Lieber Bruder, führt um Gottes willen den Befehl des Ordens aus." Wenn er es
dann tut und kein Schaden daraus erwachsen ist, soll man es ihm um Gottes willen hingehen lassen und
ihm in Gnaden verzeihen. Man kann ihm gegenüber große Milde und großes Mitleid üben; auch ist es
so schöner und Gott wohlgefälliger. Wenn er es aber nicht tun will, soll man ihm das Kleid nehmen und
mit ihm nach den obigen Angaben verfahren, d. h. ihn in Fesseln legen.
458. Wenn der Meister oder ein anderer Komtur, der das Kapitel abhält, einen Bruder, der seinem Be-
fehle untersteht, etwa auffordert, wegen einer Sache um Verzeihung zu bitten, und der Bruder will sich
nicht entschuldigen, sondern beharrt auf seiner Thorheit, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Doch findet
dieses Verfahren dann keine Anwendung, wenn ein gewöhnlicher Bruder einen anderen gewöhnlichen
Bruder zur Rede setzt, Denn wenn ein gewöhnlicher Bruder nicht um eines anderen Bruders willen, der
nicht sein Komtur ist, um Verzeihung bitten will, soll er sein Kleid zwar nicht verlieren, doch kann man
ihn füglich mit schwerer, empfindlicher und harter Buße belegen. Sobald nämlich ein Bruder zu einem
anderen sagt: "Bittet wegen der und der Sache um Verzeihung," soll der Bruder, falls er anwesend ist,
um Verzeihung bitten und nach obigen Angaben verfahren.
459. Wenn ein Bruder in seinem Kapitel nachsucht, seine Brüder verlassen zu dürfen,100 und man ihm
dies nicht gewähren will, und er sagt darauf er werde fortgehen und den Orden verlassen, soll das Kleid
ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder das Siegel des Meisters erbricht, soll das Kleid ihm nicht bleiben.
Auch sagen einige von unseren Ältesten, dass wenn ein Bruder das Siegel des Stellvertreters des Meis-
ters erbricht, man aus ebendemselben Grunde berechtigt sein würde, ihm das Kleid zu nehmen, nämlich
wegen des Schadens der daraus entstehen kann, wenn schon das Vergehen nicht so hässlich ist.
460. Wenn ein Bruder das Ordenskleid in unzulässiger Weise jemandem verleiht oder es einem solchen
Menschen gibt der nicht würdig ist, es zu tragen, kann das Kleid ihm nicht bleiben; derjenige aber, wel-
cher das Kleid auf diese Weise verliehen hat, darf niemals befugt sein, Brüder aufzunehmen. Wenn einer
Almosen, die dem Orden gehören, ohne Erlaubnis an eine solche Person oder an eine solche Stelle ver-
leiht, wo der Orden ihrer verlustig geht, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder der nicht be-
fugt ist, Almosen die dem Orden gehören, an Weltliche oder Angehörige eines anderen Ordens als des
Tempels ohne Erlaubnis verschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
461. Wenn ein Bruder, dessen Sache es nicht ist, ohne Erlaubnis ein neues Haus aus Stein oder Kalk
baut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Sonst kann er die Häuser, die verfallen sind, wieder herrichten
und zurechtmachen, ohne davon Schaden zu haben; vielmehr soll man ihm dafür Dank wissen.
462. Wenn ein Bruder aus Zorn oder Wut ohne Erlaubnis aus dem Hause fortgeht und eine Nacht au-
ßerhalb zubringt, kann man ihm das Kleid nehmen, wenn man will und es den Brüdern gefällt, und es
ihm lassen, wenn es den Brüdern so Recht ist. Doch sei bemerkt, dass man hierbei die Person und das
Verhalten des betreffenden Bruders wohl in Betracht ziehen soll. Wenn er ein gutes Betragen zeigt und
ein gutes und ehrbares Leben führt, sollen die Brüder ihn mit größter Nachsicht behandeln; ihm können
sie um so eher das Kleid lassen und sollen und können unbedenklicher und leichteren Herzensbeschlie-
ßen, es ihm zu lassen. Wenn er jedoch zwei Nächte ohne Erlaubnis außerhalb verbringt und die Sachen,
welche er zurückgeben muss, vollständig zurückgegeben hat, so dass er nichts mitgenommen hat, was
er nicht tragen darf, kann er sein Kleid wiederbekommen, wenn er ein Jahr und einen Tag lang gebüßt
hat. Bevor er aber ein Jahr und einen Tag gebüßt hat, darf er es nicht wiederbekommen. Wenn er aber
etwas mit fortnimmt, was er nicht mitnehmen darf, und zwei Nächte außerhalb verbringt und zwar ohne
Erlaubnis, ist er für immer aus dem Orden ausgestoßen. Auch sei bemerkt, dass ein Bruder, welcher das
Haus verlässt, gut daran tut, am zweiten Tage dem Hause den Mantel zuzuschicken, wenn er nicht
gleich innerhalb der zwei Tage zurückkehren will. Wenn er ihn nämlich etwa die beiden Nächte behiel-
100Körner schreibt hier wieder „Urlaub“, gemeint ist aber, den Orden zu verlassen.
te, würde er aus dem Orden gestoßen werden können, wie oben angegeben ist.
463. Wenn ein Bruder etwa aus Zorn in Anwesenheit von Brüdern sein Kleid auf die Erde wirft und die
Brüder ihn bitten, doch sein Kleid wieder aufzuheben, er es aber nicht nehmen will, und ein Bruder hebt
es auf, ehe jener es aufgehoben hat, kann der Betreffende es vor einem Jahr und einem Tage nicht wie-
derbekommen. Wenn aber irgendein Bruder das Kleid, welches jener hingeworfen hat, nimmt und es
ihm um die Schultern hängt, würde derjenige Bruder, der in dieser Weise das Kleid dem Bruder, der
dasselbe hingeworfen hat, wiedergibt, sein eigenes Kleid verliert; hinsichtlich des anderen Bruders aber,
welches es auf solche Weise wiederbekommen hat, würde es im Belieben der Brüder stehen, ob sie es
ihm nehmen oder lassen wollen. Zur Erklärung sei bemerkt, dass aus folgendem Grunde derjenige, wel-
cher das Kleid dem Bruder, der es hingeworfen hat, auf solche Weise wiedergibt, sein Kleid verlieren
würde: Ein Bruder nämlich, welcher nicht ermächtigt ist, ein Kleid zu geben, kann es auch nicht wieder-
geben; wer es aber tut, muss deshalb das eigene verlieren. Und wie man das Kleid durch Kapitelbe-
schluss gibt, so soll man es auch durch Kapitelbeschluss wiedergeben. Darum soll jeder Bruder wissen,
dass kein Komtur dem Bruder, welcher seinen Befehl zurückweist, das Kleid nehmen kann, wenn auch
der Bruder seinem Befehl untersteht; denn ein Komtur, dem die Befugnis nicht zusteht, jemanden zum
Bruder zumachen, darf auch keinem Bruder das Kleid nehmen.
464. Wenn aber zufällig ein Komtur, der nicht berechtigt ist, jemanden als Bruder aufzunehmen, Brüder
unter seinem Befehl haben sollte, und einer von diesen Brüdern wiese seinen Befehl zurück, soll er ihn,
wie oben angegeben ist, ermahnen lassen. Hierauf kann er, falls jener den Befehl nicht ausführen will,
sofort die Glocke läuten und die Brüder versammeln. Wenn dann die Brüder versammelt sind, soll er
Kapitel abhalten und soll den Betreffenden veranlassen, deswegen, weil er sich geweigert hat, seinem
Befehl nachzukommen, um Verzeihung zu bitten, und ihn hinausgehen heißen. Die Brüder aber sollen
sich alle dahin einigen, dass die Angelegenheit aufgeschoben wird, um entweder vor dem Meister oder
vor demjenigen Komtur, welcher befugt ist, das Kleid abzuerkennen, verhandelt zu werden.
465. Über kein Vergehen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, darf vor einem, der nicht
befugt ist, das Kleid zu nehmen, verhandelt oder gerichtet werden; derjenige, welcher das Kapitel ab-
hält, darf es weder dulden, noch dürfen die Brüder ihre Einwilligung geben. Wenn aber einer seine Zu-
stimmung dazu gäbe, so kann man ihn wohl einer Übertretung des Gesetzes zeihen und mit schwerer
Buße belegen; denn es würde nicht recht sein, wenn die Brüder vor einer solchen Person ihr Urteil ab-
gäben, die nicht die Macht hätte, einem Bruder das zu nehmen, was die Brüder ihm aberkannt haben,
mag nun der Urteilsspruch der Brüder schwer oder leicht sein. Deshalb wurde also im Orden die Be-
stimmung getroffen, dass das Vergehen je nach seiner Größe oder Geringfügigkeit vor dem Meister ab-
geurteilt würde oder vor einem Komtur, der befugt ist, das Urteil der Brüder auszuführen, welches es
auch sei, ob hart oder mild.
466. Erwähnt sei ferner, das es im Templerorden oftmals vorkommt, dass ein Komtur dienende Brüder,
aber nicht Brüderritter aufnehmen kann. So ein Komtur nun, welcher Brüderritter weder aufnehmen
kann noch darf, kann einem Bruderritter auch nicht das Kleid nehmen; denn jeder darf nur ein solches
Kleid nehmen, das er auch einem Bruder geben kann. Wie nun jeder sich hüten muss, unbefugterweise
das Kleid zu geben, so soll er sich auch hüten, es unbefugterweise einem anderen Bruder abzunehmen.
Wenn er es aber täte, müsste er deshalb dasselbe Rechtsverfahren über sich ergehen lassen. Damit nun
das Kleid nicht auf unstatthafte Weise genommen werde, ist die Bestimmung getroffen worden, dass es
nur vor dem Meister oder vor dem Stellvertreter des Meisters weggenommen wird. Keiner ist berech-
tigt, jemanden eigenmächtig als Bruder aufzunehmen oder ihm das Kleid zu nehmen, außer wenn er des
Meisters Stellvertreter ist oder wenn der Meister ihm dazu besondere Erlaubnis erteilt hat.
467. Wenn ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgibt oder zurückschickt, darf er es vor einem Jahr und
einem Tage nicht wiedererhalten. Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass, was auch immer oben
gesagt worden ist, bei allen ausgeführten Vergehungen, derentwegen ein Bruder das Kleid verlieren
kann, es allemal im Belieben der Brüder steht, ob sie es ihm nehmen oder lassen wollen, außer bei den
folgenden dreien, von denen zuletzt die Rede war: wenn es sich nämlich ein einen handelt, der das Kleid
hingeworfen hat, wenn ein anderer Bruder es aufgehoben hat, ehe jener es wiedernahm; ferner wenn es
sich um einen handelt, der es freiwillig zurückgegeben hat, und schließlich, wenn es sich um einen han-
delt, der ohne Erlaubnis zwei Nächte außerhalb zugebracht hat, wie oben angegeben ist.
468. Auch sei bemerkt, dass, solange ein Bruder ohne Ordenskleid ist, er außerhalb der Tür der Kapel-
le101 sich aufhalten und Sonntags nach dem Evangelium zur Disziplin zum Bruder Kaplan, wenn dieser
Anwesend ist, und wenn der Kaplan etwa nicht anwesend ist, zu demjenigen Priester, welcher den Got-
tesdienst abhält, kommen muss. Er soll zur Disziplin in großer Ergebenheit kommen und sie geduldig
vor allen Leuten, die in der Kapelle anwesend sind, in Empfang nehmen. Wenn dieser Bruder nun zur
101Körner schreibt in diesem Artikel statt „Kapelle“ „Kloster“, Upton-Ward hingegen „chapel“. Büßende Brüder ohne
Habit waren aus der Gemeinschaft und dem Kapitel ausgeschlossen. Sie kamen nur zur Disziplin in den Kapitelraum.
Sie schliefen auch abseits der anderen Brüder (vgl. Art. 470 und 266).
Disziplin kommt, soll er nur die Beinkleider, Hosen102 und Schuhe anhaben. Dann soll er, nachdem er
die Disziplin erhalten hat, wieder aus der Kapelle gehen und sich dahin begeben, wo er seine Kleider
hat. Nachdem er sich bekleidet hat, soll er den Gottesdienst unsres Herrn hübsch ruhig anhören wie ein
anderer Bruder. Jeder Bruder nämlich, der eine Buße ohne Ordenskleid durchzumachen hat, ist gehal-
ten, den Gottesdienst unsres Herren von Anfang bis zu Ende anzuhören, wie ein anderer guter Bruder.
Will er aber von den Horen wegbleiben, so muss er die Erlaubnis dazu einholen oder einholen lassen
wie ein anderer Bruder.
469. Wenn aber zufällig ein Bruder, der ein Jahr und einen Tag in Buße ist, so schwer erkrankt, dass er
dieses Jahr oder einen Teil des Jahres an seinem Platze bleiben muss, ohne in die Kapelle gehen zu kön-
nen, soll man ihm zu Beginn des Jahres sein Kleid zurückgeben. Auch müsste man ihm Zeit, während
welcher er krank an seinem Platze geblieben ist, ebenso als abgebüßt in Anrechnung bringen, wie dieje-
nige Zeit, in welcher er seine Bußübungen unverkürzt vorgenommen hat, als ob er täglich in die Kapelle
und jeden Sonntag zu seiner Disziplin gekommen wäre; denn es hat nicht an ihm gelegen, wenn er seine
Bußübungen nicht ausführte; und kein Mensch kann es von der Hand weisen, wenn Gott ihm Gesund-
heit oder Krankheit geben will. Sollte der Bruder während der Ausübung seiner Buße sterben, so soll
man mit ihm verfahren, wie man mit einem anderen Bruder verfahren würde; auch das Kreuz soll man
ihm anheften wie einem anderen Bruder.103
470. So lange ein Bruder der Buße unterworfen ist, soll er seine Schlafstätte im Hospital104 haben.
Wenn er krank ist, soll ihm der Almosenpfleger die für seine Krankheit nötigen Dinge gewähren. Wäh-
rend seiner Krankheit kann er im Hospital essen. So lange er aber gesund ist, soll er mit den Sklaven ar-
beiten, soll beim Essen auf der Erde vor dem Gesinde sitzen, von ihrer Speise essen und stets in eine
Kappe gekleidet sein, an welcher das Kreuz fehlt.
471. Wenn der Almosenpfleger einmal dem Gesinde von dem am Tische der Brüder Übrigbleibenden
etwas zugute kommen lässt, darf er doch den auf der Erde sitzenden Brüdern nichts davon geben, ob
sie nun ohne Ordenskleid oder in ihrer vollständigen Bekleidung sind; denn jene dürfen nichts davon ha-
ben. Wenn jedoch der Meister im Konvent speist, kann er den an der Erde essenden Brüdern von dem
Essen, welches für ihn bestimmt ist, etwas schicken, kein andrer aber darf ihnen etwas geben. Und nicht
einmal der Meister darf ihnen etwas geben, wenn er etwa im Krankenzimmer oder sonst wo außerhalb
des Konvents speist. Ebenso kann es der Meister mit einem Bruder halten, der in vollständiger Beklei-
dung eine Bußübung vollzieht.
472. Jeder Bruder, welcher ohne Ordenskleid eine Bußübung ableistet, soll drei Tage in der Woche bei
Brot und Wasser fasten, bis Gott und die Brüder ihm einen von diesen Tagen erlassen. Die Brüder kön-
nen nämlich nach Gutdünken dem Betreffenden, falls er seine Bußübungen gut und ordentlich einhält,
einen oder zwei Tage erlassen. An folgenden Tagen soll er, solange er ohne Ordenskleid ist, fasten: am
Montag, Mittwoch und Freitag. Wenn die Brüder nun einem Mitbruder, der kein Ordenskleid hat, einen
Tag erlassen, so ist unter dem ersten, den sie ihm erlassen, der Montag zu verstehen und unter dem
zweiten der Mittwoch; den dritten aber, nämlich den Freitag, können ihm weder die Brüder noch ein
andrer erlassen. Denn für jeden Bruder, der auf Grund eines Rechtsspruches der Brüder auf der Erde
isst, gehört es sich, am Freitag zu fasten, ob er nun ohne Ordenskleid ist oder seine vollständige Or-
denskleidung trägt. Sobald er aber vom Boden aufgestanden ist, ist er vom Fasten am Freitag und an all
den andern Tagen befreit, insoweit als dies mit derjenigen Buße zusammenhängt, derentwegen er in je-
dem Falle zum sitzen auf der Erde verurteilt wurde.
473. Wenn man einem Bruder, der ohne Ordenskleid eine Bußübung vollzogen hat, das Kleid zurück-
gibt, darf er sich nicht sofort vom Boden erheben, sondern soll in voller Bekleidung wenigstens einmal
oder auch mehrere Male an der Erde essen. Solange er aber auf dem Fußboden sitzt, muss er, nachdem
ihm das Kleid zurückgegeben ist, noch weiter am Freitag fasten; nachdem er jedoch einmal in vollstän-
diger Bekleidung auf dem Fußboden gegessen hat, kann man ihn aufstehen heißen, sobald es Gott und
den Brüdern gefällt. Andrerseits kann man ihn auch, wenn es die Brüder für gut finden und der Betref-
fende seine Bußübung nicht in gebührender Weise ausgeführt hat, lange halten.
474. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis des Meisters und des Konvents das Haus verlassen, um einer an-
dern Ordensgesellschaft beizutreten. Wenn er es aber doch täte, ohne hierzu die Erlaubnis des Meisters
und des Konvents erlangt zu haben, und hernach in das Haus zurückkehren wollte, kann man ihn nicht
wieder aufnehmen, bevor er nicht ein Jahr und einen Tag lang gebüßt hat, wie oben angegeben ist; so ist
es im Orden Gebrauch. Außerdem sagen einige, dass der Bruder nach Einholung der Erlaubnis, einem
andern religiösen Orden beizutreten, und nach Gewährung derselben seitens des Meisters und des Kon-
vents und nach erfolgtem Beitritt des Bruders auf Grund dieser Erlaubnis niemals in unsern Orden zu-
102Körner schreibt „Strümpfe“, sind die Hosenbeine (vgl. Art. 21).
103Körner schreibt in diesem Artikel statt „Kapelle“ „Kloster“, Upton-Ward hingegen „chapel“.
104Artikel 266 sagt dasselbe vom „Haus des Almosenpflegers“. Es handelt sich dabei also um das Krankenhaus einer
Komturei und der Almosenpfleger ist dessen Bruder Infirmarius, was ja auch durch die in Art. 470 weiter
aufgeführten Tätigkeiten des Almosenpflegers bestätigt wird.
rückkehren darf und dass der Konvent es nicht gestatten soll.
475. dazu sei bemerkt, dass, wenn unser Vater, der Papst, welcher nach unserm Herrn vor allen andern
Meister und Vater unsrer Ordensgesellschaft ist, bei dem Orden zu Gunsten eines, der auf solche oder
andre Weise aus dem Orden ausgetreten ist, Fürbitte einlegt, er dies unbeschadet der Gerichtsbarkeit
des Ordens tut. Denn er legt nicht Fürsprache ein, noch will er sie einlegen, damit die Rechtsprechung
des Ordens zu Schaden komme; vielmehr will er und gebietet er, dass die Gerechtigkeit nach den Ge-
bräuchen des Ordens an denen vollzogen werde, welche es verdient haben.
476. Jeder Bruder ist, nachdem ihm durch Urteilsspruch der Brüder das Kleid genommen ist, frei und
ledig von all den andern Bußen, welche er zu jener Stunde, wo das Kleid ihm genommen wurde, auszu-
führen hatte. Diese Einrichtung ist deshalb getroffen worden, weil das große Ungemach, der große
Schmerz und die große Schande, sein Kleid, d. h. alle Ehre, die er jemals im Orden haben durfte, verlo-
ren zu haben, für den Betreffenden eine genügend harte und empfindliche Buße ist. Denen aber, die zu
einem Jahr und einem Tage verurteilt sind, werden die Büßungen, welche sie auszuführen hatten, als sie
das Haus verließen, nicht erlassen, sondern der Betreffende ist gehalten, sie auszuführen, wenn er sein
Kleid wieder erhalten hat, weil diesem die Schande nicht widerfahren und ihm das Kleid nicht in Anwe-
senheit der Brüder genommen worden ist. Er hat vielmehr in Folge seiner Schlechtigkeit zunächst seiner
eignen Person, sodann Gott, den Brüdern und dem Tempelorden Schimpf angetan, da er sich von einer
so edlen und frommen Gesellschaft, wie dies die des Tempelordens ist, getrennt hat und sich von einem
so hoch geachteten und schönen Gegenstande, wie es das Kleid des Tempels ist, losmacht: darum soll
er auch von seiner Torheit und von seiner Schlechtigkeit keinen Nutzen, sondern Schaden haben.
477. Kein Bruder, der durch einen Urteilsspruch der Brüder oder auf eine andre Weise infolge seiner
Torheit sein Kleid verloren hat, so wie oben angegeben ist, darf jemals im Kapitel gegen einen Bruder
seine Meinung sagen, wenn es sich um ein Vergehen handelt, welches jenem Ausstoßung aus dem Or-
den oder Verlust des Kleides zuziehen könnte, noch darf derjenige, welcher das Kapitel abhält, ihn nach
etwas fragen. Kein Bruder, welcher durch seine Schlechtigkeit sein Kleid verloren hat, darf noch kann
jemals gegen einen andern Bruder Zeugnis ablegen in einer Sache, welche den Verlust des Kleides oder
die Ausstoßung aus dem Orden zur Folge haben kann, noch darf man es ihm glauben; sondern nur
dann, wenn es sich um eine Sache handelt, auf welche eine Buße von 2 oder 3 Tagen und darunter
steht, kann er Zeugnis ablegen und seine Meinung äußern.
478. Kein Bruder, welcher infolge seiner Schlechtigkeit seines Kleides verlustig gegangen ist, darf je-
mals im Tempelorden ein Siegel oder eine Börse tragen, noch darf er oder kann er Ritterkomtur sein,
noch das zweifarbige Banner tragen, noch Brüder unter seinem Befehle haben. Ebenso wenig darf der
Meister oder ein andrer, der das Kapitel abhält, einen Bruder der im Kapitel wider sein Gewissen ge-
handelt hat und dessen überwiesen ist, in einer Sache, welche der Entscheidung der Brüder unterliegt,
nach seiner Meinung fragen, noch darf der Betreffende sich darüber äußern.
479. Weder der Meister noch ein andrer darf mit Recht einen Bruder, wenn es sich um ein Vergehen
handelt, auf welches die Ausstoßung aus dem Orden oder der Verlust des Kleides gesetzt ist, freispre-
chen, noch darf er dulden, dass er freigesprochen wird. Wenn er es jedoch täte, so tut er es wider Gott
und gegen sein Versprechen, denn an jedem Bruder soll die Gerechtigkeit vollzogen werden, wenn er
etwas Unerlaubtes tut, und zwar soll sie an dem Größeren strenger vollzogen werden als an dem Gerin-
geren. Je höher nämlich der Platz ist, den die Person einnimmt, um so hässlicher ist die Tat, wenn er et-
was Unerlaubtes tut, und je größer und hässlicher das Vergehen ist, um so strenger soll man der Ge-
rechtigkeit ihren Lauf lassen.
480. Wenn ein Bruder etwas tut, weswegen er aus dem Orden gestoßen werden kann, und die Ent-
scheidung über die Angelegenheit wird verschoben, so kann er nicht gegen einen andern Bruder Zeug-
nis ablegen, weder wenn es sich um ein großes, noch wenn es sich um ein geringfügiges Vergehen han-
delt, solange dieser Aufschub andauert.
481. Kein Bruder, der etwas getan hat, weswegen er aus dem Orden gestoßen werden muss und dessen
ihn ein Bruder überweisen kann, darf, wenn er auch freigesprochen worden ist, was aber weder sein
kann, noch sein darf, jemals wider einen Bruder, mag es sich um ein großes oder geringfügiges Verge-
hen handeln, Zeugnis ablegen, noch darf oder kann er seine Meinung äußern, noch darf derjenige, wel-
cher das Kapitel abhält, ihn darum fragen. Auch darf er nicht, noch kann er einen Bruder einer Sache
zeihen, die jener getan haben soll, wenn er es auch gesehen hat. Ihm darf man nämlich in nichts gegen
einen Bruder Glauben schenken; denn keiner, der etwas getan hat, weshalb er ausgestoßen werden
muss, ist noch Tempelbruder, besonders aber, wenn ihm sein Vergehen durch zwei oder mehr Brüder,
die darum wissen, nachgewiesen werden kann.
482. Es sei darauf hingewiesen, dass die Brüder, welche wissen, dass ein Bruder etwas getan hat, wes-
halb er aus dem Orden gestoßen werden muss, und es verheimlichen, sich eines schlimmen Vergehens
schuldig machen. Denn nachdem jener das getan hat, weswegen er ausgestoßen werden muss, ist sein
Verbleiben im Orden nicht mehr ein solches, wie es bei einem guten Bruder sein soll, weil er niemals
Nutzen bringen würde, vielmehr dem Orden großer Schaden daraus erwachsen könnte. – Wegen keines
Vergehens aber, auf welches Ausstoßung aus dem Orden gesetzt ist, darf man einen Bruder, nachdem
er desselben überwiesen ist, noch eine andre Buße zuerkennen als Ausstoßung aus dem Orden, abgese-
hen von dem oben erörterten Falle, dass nämlich einer in das Kapitel kommt, von dem es nachgewiesen
ist, dass er bei der Aufnahme auf die an ihn gerichteten Fragen lügenhafte Auskunft gegeben hat.
483. Wenn der Meister oder ein andrer, welcher das Kapitel abhält oder es nicht abhält, einen Bruder
von einem vergehen, auf welches die Ausstoßung aus dem Orden gesetzt ist, freispricht, so ist der frei-
gesprochene Bruder, trotzdem der Freispruch vor versammelten Brüdern erfolgt, doch nicht straffrei;
denn jeder Bruder, welcher von dem wahren Sachverhalt Kenntnis hat, kann und muss ihm, so oft sie in
einem Kapitel versammelt sind, darüber Vorhaltungen machen und kann jenem, wenn man ihm etwas
nachweisen kann, dem Ordensgerichte übergeben. Kein Bruder aber, der nicht befugt ist, eine Aufnah-
me vorzunehmen, darf dulden, dass ein Vergehen, auf welches die Ausstoßung aus dem Orden oder der
Verlust des Kleides gesetzt ist, vor ihm abgeurteilt werde, wenn er Kapitel hält.
484. Alle Brüder des Tempels seien darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn in einem Kapitel einem
Bruder das Kleid genommen wird und in demselben Kapitel auf Bitten der Brüder und um seiner tiefen
Reue willen zurückgegeben wird, er, nachdem er aus der Pforte des Ordenshauses, in welchem dieses
selbe Kapitel abgehalten wird, ohne Ordenskleid gegangen ist, zwei Tage wegbleiben soll. Der dritte
Tag wird ihm nämlich erlassen, wenn ihm das Kleid zurückgegeben wird, um der großen Schande und
der großen Angst willen, die er vor den versammelten Brüdern auszustehen hatte. Außerdem würde er
auch dann zwei Tage wegbleiben müssen, während der dritte, wie oben gesagt, ihm geschenkt wird,
wenn ihm das Kleid noch, ehe er durch das Tor geht, auf Bitten der Brüder wieder verliehen würde, es
ihm aber doch genommen worden wäre. Es darf jedoch nicht Gebrauch werden, dass das Kleid ihm in
der Weise zurückgegeben wird, dass er gar nicht erst aus dem Tore hinausgeht. Denn wenn man das
Kleid nimmt, nimmt man es auf gemeinsame Befragung der Brüder, und ebenso muss man es auf Grund
eines gemeinsamen Beschlusses und einer gemeinsamen Befragung der in jenem Kapitel anwesenden
Brüder wiedergeben.
485. Außerdem sagen die Ältesten unseres Ordens, dass, wenn durch Urteilsspruch einem Bruder das
Kleid aberkannt ist, dies so gut ist, als ob man ihm es auch tatsächlich abgenommen hätte, falls er große
Reue und gutes Betragen zeigt. Doch nach den Bestimmungen des Ordens muss das Kleid einem Bru-
der auch genommen werden, nachdem die Brüder es ihm durch ihren Urteilsspruch aberkannt haben.
Wenn dann die Brüder hernach um der großen Reue willen, die sie an dem Bruder sehen, es ihm lassen
wollen, so ist es in der Ordnung, dass er von Neuem hinausgeschickt wird und dass zum zweiten Male
alle gemeinschaftlich befragt werden. Sodann können sie es ihm lassen, falls die Brüder sich dahin eini-
gen. Und wenn der Bruder, welcher seines Kleides verlustig gegangen ist, im Palaste ohne Ordenskleid
einmal und zwar an demselben Tage isst, wird ihm das Kleid nach einem Tage, nachdem man über des-
sen Rückgabe sich geeinigt, zurückgeben.
Diese zwei Tage sind ihm nämlich geschenkt um der Schande willen, die er hat ertragen müssen, zuerst
vor allen versammelten Brüdern und später vor denselben Brüdern und den Weltlichen. Wenn er auch
im Palaste zwanzig oder dreißig Tage ohne Ordenskleid gegessen hätte, würde er, nachdem ihm das
Kleid wieder zugebilligt ist, noch einem Tag draußen bleiben; denn dieser kann ihm nicht geschenkt
werden, solange die Kapitel abgehalten werden, besonders von einem, der befugt ist, ihm Buße aufzuer-
legen. Keiner aber, der weder eine Aufnahme vorzunehmen, noch das Kleid abzuerkennen ermächtigt
ist, kann einem Bruder, dem das Kleid aberkannt ist, eine Buße auferlegen. Denn einer, der einen Bru-
der, welcher seines Kleides verlustig gegangen ist, mit Buße belegt, muss demselben in seinem eignen
Namen, wie im Namen des Kapitels die Erlaubnis geben können, bei einem anderen religiösen Orden
sein Seelenheil zu suchen, wenn er um genannte Erlaubnis nachsucht.
486. Wenn der Almosenpfleger vor den Brüdern an ihn erinnern will, soll er folgendermaßen sprechen:
„Liebe Herren, der und der Mann, oder der und der Dienende, oder der und der Ritter – hierbei macht
er den Betreffenden namhaft -, der unser Bruder war, ist an der großen Pforte und sucht wieder Auf-
nahme in das Haus, welches er in Folge seiner Torheit verlassen hat, und wartet auf Verzeihung des Or-
dens.“ Derjenige aber, welcher das Kapitel abhält, soll alsdann sagen: „ Liebe Herren Brüder, weiß ei-
ner von Euch, dass der und der Mann, welcher unser Bruder war, etwas getan oder etwas aus dem
Hause mit fortgenommen hat, weshalb er weder zurückkehren noch wieder in den Orden aufgenommen
werden kann?“ Da soll, wenn ein Bruder vorhanden ist, der etwas weiß, der Betreffende es sagen; kei-
ner aber darf mehr sagen als das, von dem er weiß, dass es auf Wahrheit beruht.
487. Wenn er nun nichts getan hat, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden muss, so wie oben ge-
sagt ist, und der betreffende törichte Bruder hat eine gute Weile an dem Tore gewartet, um seine Tor-
heit besser einzusehen, und wenn die Ältesten glauben, dass es gut sei, dass er vor die ins Kapitel kom-
me, soll er alle Kleider, die Beinkleider ausgenommen, an der großen Pforte, wo er ist, ablegen und mit
einem Stricke um den Hals vor den kommen, der das Kapitel abhält, und vor allen Brüdern, sowie vor
dem Vorsitzenden des Kapitels niederknien und in dieser Stellung unter Seufzen und Tränen alle Brüder
insgesamt bitten und anflehen und sie mit großer Demut ersuchen, mit ihm Mitleid zu haben. Sodann
soll der Vorsitzende des Kapitels zu ihm sagen: „Lieber Bruder, Ihr habt Euch töricht betragen, indem
Ihr das Haus und Euren Orden verlassen habt.“ Derjenige aber, welcher wieder aufgenommen werden
will, soll sagen, dass er es tief bereut, dass er sehr traurig und unwillig ist, weil er sich so töricht betra-
gen hat, und dass er es sehr gern wieder gut machen will in Gemäßheit der Ordensbestimmungen.
488. Wenn von dem Bruder bekannt ist, dass er ein schlechtes Betragen gezeigt hat und dass er dafür
gehörig zu büßen haben wird, soll derjenige, welcher das Kapitel abhält, folgendermaßen zu ihm sagen:
„Lieber Bruder, Ihr wisst, dass eine schwere und lange Buße Eurer harrt. Wenn Ihr nun etwa um die
Erlaubnis bittet, Euch um Eures Seelenheils willen einer anderen Ordensgesellschaft anschließen zu dür-
fen, so denke ich, dass Ihr gut daran tun würdet.“ Wenn der Betreffende dann um die genannte Erlaub-
nis bittet, so wie oben gesagt ist, ist derjenige, welcher befugt ist, ihm Buße aufzuerlegen, auch befugt,
ihm die besagte Erlaubnis zu erteilen mit dem Rate der Brüder, welche in dem Kapitel sind, in dem er
um besagte Erlaubnis nachsucht. Wenn er aber nicht um besagte Erlaubnis bittet, kann man ihm weder,
noch darf man ihm den Abschied geben, noch darf man es ihm abschlagen, in das Haus zurückzukehren
und aufgenommen zu werden, weil er nichts getan hat, weshalb er ausgestoßen werden müsste. Ehe er
jedoch in das Kapitel kommt, um Verzeihung zu erbitten, kann und soll man lange zögern und ihn lange
an der Pforte warten lassen, damit er seine Torheit und sein Missgeschick wohl erkenne.
489. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Bruder, welcher wieder aufgenommen zu werden wünscht, sich
gut betragen hat, sollen die Brüder ihn sogleich aus dem Kapitel gehen und in das ihm zukommende
Gewand kleiden lassen; er soll eine Kappe ohne Kreuz anhaben und sie den Tag über anbehalten. Dann
soll derjenige, welcher das Kapitel abhält, dem Almosenpfleger sagen und gebieten, sich seiner anzu-
nehmen, ihn in seinem Hause schlafen und wohnen zu lassen, so nämlich ist es im Orden Bestimmung,
und ihm Verhaltungsmaßregeln zu geben. Nachdem der Bruder seine Buße angetreten hat, soll der Al-
mosenpfleger ihm die diesbezüglichen Anweisungen geben, auch soll der Almosenpfleger den Tag auf-
schreiben, an welchem der Bruder seine Buße an fing, um einen Anhalt für das Gedächtnis zu haben.
Wenn er dann seine Zeit erfüllt hat, nämlich ein Jahr und einen Tag, soll man ihm sofort, und zwar auf
Kapitelbeschluss, das Kleid zurückgeben und nach obigen Angaben mit ihm verfahren. Jeder Bruder,
welcher ohne Ordenskleid seine Strafe abbüßt, braucht während jenes Jahres keinen Dienst zu tun, der
ihm sonst obliegt; doch darf er auch keine Waffe anrühren.
490. Wenn ein Bruder das Ordenshaus verlassen hat und um Wiederaufnahme nachsucht, soll man ihn,
wenn er das Haus diesseits des Meeres verlässt, dahin schicken, wo er das Haus verlassen hat. Dort soll
er in Buße getan werden und nach den obigen, die Wiederaufnahme in den Orden betreffenden Angaben
verfahren, wenn er nicht etwas getan hat, auf Grund dessen sich seine Ausstoßung aus dem Orden nötig
macht. Wenn er aber das Ordenshaus jenseits des Meeres verlässt und in die diesseitigen Gebiete
kommt, um Verzeihung zu erbitten und um in den Orden wieder aufgenommen zu werden, kann man
ihm wohl diesseits des Meeres die gebührende Buße auferlegen, wenn die Brüder es für gut finden und
wenn man sicher ist, dass er nichts getan hat, noch etwas aus dem Hauses fort getragen hat, weshalb er
aus dem Orden gestoßen werden müsste.
491. Auch sei bemerkt, dass, wenn ein Bruder in der Absicht, das Haus zu verlassen, fortgeht, der Al-
mosenpfleger eine Bruder oder zwei angesehene Männer rufen, sich an den Platz des Bruders, der fort
gegangen ist, begeben und sich alles merken und aufschreiben soll, was er von der Ausrüstung des Bru-
ders findet, und zwar weder weniger noch mehr. Dies soll deshalb geschehen, damit, wenn der Bruder
nach dem Willen unsres Herrn zurückkehrt, um in den Orden wieder aufgenommen zu werden, man
gleich wieder weiß, ob er etwas mitgenommen hat, was er nicht mitnehmen darf, und besonders damit
man weiß, ob man nach seinem Weggange seine Ausrüstungsstücke findet oder nicht. Ob man einem
den Abschied zu geben hat, oder ob der Betreffende eine Buße auferlegt bekommt, oder ob er das Or-
denskleid zurück erhält, ist nach obigen Vorschriften zu entscheiden.
492. Wenn man nun dem Bruder sein Kleid zurück gibt, soll der, welcher es zurück gibt, folgenderma-
ßen sprechen: „Lieber Bruder, wenn Ihr während der Zeit, wo Ihr Eure Bußübung ausgeführt habt, das
Gebot des Ordens irgendwie übertreten habt, so bittet im ersten Kapitel, in welches Ihr kommt, um
Verzeihung.“ Der Bruder aber, welcher das Kleid wieder erhalten hat, soll es tun, wie jener ihm befoh-
len hat. Denn es sei darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Bruder, der ohne Ordenskleid eine Strafe
abbüßt, sich hüten muss, das Gebot des Ordens zu übertreten; vielmehr muss er darauf achten, seine
Pflicht so und noch besser zu erfüllen, wie wenn er seine volle Bekleidung besäße. Wenn er aber in et-
was fehlt, soll er es wie ein andrer Bruder nach Wiedererlangung seines Ordenskleides in dem ersten
Kapitel, in das er kommt, wieder gut machen. Und keinem darf man sein Kleid aberkennen, noch auch
über die Aberkennung desselben sprechen, wenn er sich nicht eines solchen Vergehens schuldig ge-
macht hat, woraufhin er das Kleid verlieren kann. Denn es würde höchst verwerflich sein, wenn man ei-
nem Bruder eine solche Strafe zuerkennen wollte, die er nicht verdient hat, oder wenn man gerichtlich
so gegen ihn verfahren wollte, wie man es nach der Ordensbestimmung weder darf noch kann.
493. Drittens kann man gegen einen Bruder wegen eines größeren Vergehens auf Belassung des Klei-
des um Gottes Willen erkennen. Der betreffende Bruder wird zu drei Tagen Pönitenz wöchentlich ver-
urteilt, bis Gott und die Brüder mit ihm Mitleid haben und ihm einen dieser Tage erlassen. Der in Frage
kommende Bruder soll sofort ohne Aufschub in Buße getan werden und den Esel führen oder irgendei-
nen andern Dienst, und zwar einen der niedrigsten, verrichten, wie etwa das Geschirr in der Küche auf-
waschen oder die Zwiebeln und die Schalotten schälen oder das Feuer anmachen. Derjenige, welcher
den Esel führt, muss beim Auf- und Abladen dabei sein und helfen; auch soll er seinen Mantel recht eng
geschnürt tragen und so demütig als möglich einhergehen.
494. Kein Bruder darf sich der Buße schämen, sodass er in ihrer Ausübung lässig ist; sondern jeder soll
sich schämen, die Sünde zu tun, die Buße aber soll jeder gern ausüben. Und ein Bruder, dem man das
Kleid um Gottes Willen lässt, soll sich der betreffenden Buße vor jeder andern, die er auszuführen hat,
unterziehen. Wenn er krank ist, kann ihm der Almosenpfleger die Krankenstubensuppe geben. Wenn er
aber etwa so schwer krank ist, dass sich seine Aufnahme in die Krankenstube notwendig macht, soll er
dem Almosenpfleger sein Unwohlsein anzeigen. Der soll es dem Meister mitteilen oder demjenigen, der
dieses Amt waltet, also etwa dem Marschall oder Ritterkomtur. Dieser soll dann die Brüder versam-
meln, sie mit dem Unwohlsein des Bruders bekannt machen und sie im Rate befragen. Wenn die Brü-
der, nachdem sie die Krankheit des Bruders vernommen, eins werden, ihn aufstehen zu heißen, soll je-
ner sie fragen, ob sie einwilligen, dass der Bruder im Krankenzimmer untergebracht wird. Falls der Bru-
der so krank ist, dass diese Maßregel unbedingt nötig ist, sollen sie ihre Zustimmung geben.
495. Nun kann der Bruder in das Krankenzimmer gehen und soll sich dort wie ein andrer kranker Bru-
der benehmen, sich pflegen und von allem essen, was ihm bekömmlich erscheint, wie ein andrer Bruder.
Sobald man es ihm aber befiehlt, soll er zu seiner Pönitenz zurückkehren, ohne mit den Brüdern zu
sprechen; im Palaste soll er nur an der Erde essen, bis Gott und die Brüder mit ihm Mitleid haben und
ihn von der Erde aufgehoben haben. Doch soll er im Krankenzimmer es solange aushalten und verblei-
ben, bis er die Konventskost vertragen kann.
496. Es ist zu beachten, dass, wie der Bruder, welcher in Buße ist, durch Beschluss der Brüder aufge-
hoben werden soll, er ebenso auch durch Beschluss der Brüder in das Krankenzimmer gehen soll, wenn
eine Krankheit ihn befällt, indem er nach den Gebräuchen des Ordens in der Pönitenz verbleibt, wenn
anders die Brüder nicht beschlossen haben, dass er um Gottes und seiner Krankheit Willen aufgehoben
wird.
So soll gehandelt werden, welche Pönitenz der Bruder auch verbüßt, ob eine solche von drei Tagen in
der Woche oder von zwei Tagen und dem dritten in der nächsten Woche oder von zwei Tagen oder ei-
nem Tage. Eine derartige Buße wie die, dass man einem Bruder das Kleid um Gottes Willen lässt, er-
kennt man gegen einen Bruder, der etwas getan hat, weshalb er sein Kleid würde verlieren können oder
müssen und man es ihm würde nehmen können, wenn es die Brüder für gut befänden. Wegen eines
Vergehens aber, welches Verlust des Kleides zur Folge haben kann, darf man den Brüdern keine ge-
ringfügige Pönitenz zuerkennen; denn man ist gegen die Brüder nachsichtig genug, wenn man, nachdem
der Betreffende etwas getan hat, weshalb man ihm das Kleid nehmen soll und kann, es ihm um Gottes
Willen lässt, soweit es im Belieben der Brüder steht. Keinem Bruder darf man drei volle Tage zuerken-
nen, wenn er nicht etwas getan hat, weshalb man ihm das Kleid nehmen kann.
497. Die vierte größere Buße, welche man den Brüdern auferlegen kann, besteht in zwei Tagen und
dem dritten in der darauf folgenden Woche, wenn der dritte genannt ist; ist jedoch der dritte etwa nicht
genannt, so würde die Buße lediglich auf zwei Tage beschränkt sein. Diese Buße kann man einem Bru-
der wegen des kleinsten Vergehens, durch welches er das Gebot des Ordens übertritt, auferlegen. Und
wenn der dritte Tag schlechthin genannt ist, ohne dass bestimmt angegeben ist, welches dieser dritte ist,
soll dieser dritte der Montag sein. Wenn die Brüder jedoch folgendermaßen sagen: Wir erkennen auf
zwei Tage und den dritten an dem Tage der folgenden Woche, an welchem er das Verbrechen beging,
soll der dritte Fasttag jeder beliebige Tag sein, nur nicht ein Sonntag. Soll er nämlich das Vergehen an
einem Sonntage begangen haben, so soll er am Montage fasten anstatt am Sonntage; und wenn er das
Vergehen am Mittwoch oder am Freitag begangen hat, soll der dritte Fastentag für ihn der Montag sein.
An welchem andern Tage er auch das Vergehen ausführt, soll er an dem Tage fasten, an welchem er
sich des Vergehens schuldig gemacht hat.
498. Die fünfte größere Strafe, die man einem Bruder zuerkennen kann, besteht in nur zwei Tagen. Ein
Bruder, der zu zwei Tagen oder zum dritten in der folgenden Woche oder ganz einfach zu drei Tagen
verurteilt wird, soll den Esel führen oder einen der geringsten Dienste des Hauses verrichten. Er soll
Buße tun, so wie oben gesagt ist, und soll Sonntag zur Disziplin gehen zu Anfang des Kapitels, ehe man
das Gebet verrichtet. Und wenn man einen Bruder dazu verurteilt, dass man ihm nimmt, was man ihm,
abgesehen von seinem Ordenskleide, nehmen kann, soll darunter eine Buße von lediglich zwei Tagen
verstanden sein. Dieses pflegte die größte Buße zu sein, welche man einem Bruder ohne Kleid zuer-
kannte. Später aber wurde wegen der Verderbtheit gewisser schlechter Brüder noch ein Tag als dritter
hinzugefügt, nämlich in der darauf folgenden Woche, weil der Betreffende sich nicht bessern, noch sich
hüten wollte zu tun, was er nicht tun durfte.
499. Auch kann man einen Bruder, welcher zu zwei Tagen Pönitenz oder zu zwei Tagen und dem drit-
ten in der folgenden Woche oder ganz einfach zu dem dritten Tage oder auch nur zu einem Tage verur-
teilt ist, falls er Bruder Ritter oder dienender Bruder des Konvents ist, wohl auffordern, auf seine Aus-
rüstungsstücke achtzugeben, und falls er Bruder Handwerker ist, sich um seine Arbeit und sein Amt zu
bekümmern.
500. Die sechste Pönitenz besteht aus nur einem Tage. Der Bruder, welcher zu einem Tage verurteilt
ist, hat nichts mit dem Esel oder dem Handwerk zu schaffen, wie es oben von denen heißt, welche zu
zwei Tagen oder zu zwei Tagen und dem dritten in der folgenden Woche oder ganz einfach zu drei Ta-
gen verurteilt sind.
501. Kein Bruder, welcher an der Erde sitzend büßt, darf Waffen anrühren, außer etwa, weil sie an ir-
gendeinem Orte verderben und er den Schaden sonst nicht wieder gut machen könnte. Auch sei be-
merkt, dass jeder Bruder während der Dauer seiner Bußübungen sich den Tag über an seinem Platze
halten soll; und wenn er Zimmermannsarbeit oder ein anderes Handwerk versteht, soll er dasselbe aus-
üben. In der Weise sollen sich alle büßenden Brüder verhalten.
Auch darf kein Bruder, solange er eine Pönitenz ausübt, zu einem Appell oder zu einer Befehlsertei-
lung, zu welcher die Brüder sich versammeln, gehen; indessen ist es angängig, sie persönlich um Rat zu
fragen, falls es nötig ist. Wenn während der Bußübung eines, zweier oder mehrerer Brüder alarmiert
wird und man die Brüder braucht, kann das Kapitel ihnen Pferde und Waffen geben, ohne sie von der
Buße zu befreien und ohne sie gänzlich zu begnadigen. Vielmehr sollen sie, nachdem sie von der Alar-
mierung zurückgekehrt sind, sich wieder an ihre früheren Plätze begeben und sich so wie vorher verhal-
ten. Weder der Meister noch die andern können ihnen jedoch ohne Einwilligung der Brüder Pferde oder
Waffen an die Hand geben, mag es sich um ihre eignen oder um fremde handeln, noch ihnen die Erlaub-
nis erteilen, von denselben Gebrauch zu machen. Während der Dauer ihrer Bußübung dürfen jene näm-
lich ohne Erlaubnis ebenso wenig ihre eignen Pferde oder Rüstungen nehmen als diejenigen der andern
Brüder.
Es sei darauf aufmerksam gemacht, dass ein Bruder, der zu einem Tage verurteilt ist, Sonntags nicht
zur Disziplin geht, so wie die es tun, welche zu zwei oder mehr Tagen verurteilt sind.
502. Wenn der Meister oder sein Bevollmächtigter einem Bruder eine Pönitenz auferlegen will, soll er
zu ihm sagen: „Lieber Bruder, geht und legt die Kleider ab, falls Ihr gesund seid.“ Wenn nun der Betref-
fende gesund ist, soll er sich entkleiden, hierauf vor den Vorsitzenden des Kapitels treten und niederkni-
en. Alsdann soll derjenige, welcher das Kapitel abhält oder die Disziplin zu vollstrecken hat, sprechen: „
Liebe Herren Brüder, hier kommt, wie Ihr seht, euer Bruder zur Disziplin; bittet unsern Herrn, dass er
ihm seine Fehler verzeihe.“ Dies soll jeder Bruder tun, auch soll jeder ein Paternoster beten. Falls der
Bruder Kaplan gegenwärtig ist, soll auch er für ihn zu unserm Herrn beten in der Weise, wie es ihm gut
scheint. Wenn nu das Gebet vorüber ist, soll der Vorsitzende des Kapitels die Disziplin an dem Bruder
vornehmen, und zwar nach Belieben mit einer zu diesem Zwecke geeignet scheinenden Geißel; ist aber
keine Geißel vorhanden, so kann er nach Belieben die Prozedur mit seinem Gürtel vornehmen.
503. Es sei bemerkt, dass, wenn die Brüder im Kapitel oder anderswo diese Gebet verrichten, sie stehen
sollen, außer wenn es ein Tag ist, an welchem man in der Kapelle Kniebeugungen vornimmt. An allen
Tagen aber, an denen man in der Kapelle Kniebeugungen vornimmt, sollen sämtliche Brüder während
der Abhaltung des Kapitels bei allen im Kapitel gemeinsam vorzunehmenden Gebeten niederknien, so-
wohl bei denen zu Anfang als bei den andern. Desgleichen sollen sie an dem Tage, an welchem man
neun Lektionen verliest, bei dem Gebete am Ende des Kapitels niederknien, mit Ausnahme des Vorsit-
zenden des Kapitels, welcher stehen bleiben soll, bis er mit seinem Gebete zu Ende ist; nachher aber,
wenn der Bruder Kaplan die Absolution erteilt und wenn er sein Paternoster betet, soll er niederknien.
Daher wurde die Anordnung getroffen, dass die Brüder bei diesem Gebete knien sollen, denn der Meis-
ter oder überhaupt der Vorsitzende des Kapitels erteilt ihnen die Absolution kraft der Macht, die er be-
sitzt, bevor er sein Gebet beginnt.105
504. Nach dem Gebet des Vorsitzenden des Kapitels soll jeder Bruder seine Beichte ablegen. Nach Ab-
legung der Beichte von Seiten der Brüder soll dann der Bruder Kaplan die Absolution erteilen, wie es
ihm gut scheint. Wenn aber etwa nach dem Gebete des Vorsitzenden des Kapitels der Bruder Kaplan
nicht da ist, soll jeder Bruder, wie oben angegeben ist, kniend ein Paternoster sprechen, sodann kann er
nach Belieben fortgehen, falls kein andrer Befehl vorliegt.
505. Wenn jedoch der mit einer Buße belegte Bruder sagt, er sei nicht gesund, darf der Meister oder
der Komtur ihn nicht mit Gewalt zum Antritt der Buße nötigen, es müsste sich gerade um einen Bruder
handeln, dem man das Kleid um Gottes Willen gelassen hat. Ein solcher Bruder soll nämlich seine Buße
sofort antreten, mag er gesund oder krank sein, vorausgesetzt, dass die Krankheit nicht etwa so schwer
ist, dass offenbar große Gefahr vorhanden ist. In letzterem Fall soll er sogleich auf Beschluss der Brü-
der ins Krankenzimmer getan werden, und sobald eine Besserung bei ihm eingetreten ist, soll er ohne
Verzug seine Buße antreten. Wenn nun der Bruder, welcher seine Buße antreten soll, er habe irgendei-
105Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).
ne Krankheit, wegen welcher er die Disziplin im Kapitel nicht über sich ergehen lassen könne, ist der
Vorsitzende ermächtigt, ihn zum Bruder Kaplan zu schicke; dieser soll dann die Disziplin an ihm vor-
nehmen. Auf dieselbe Weise soll mit jedem Bruder verfahren werden, welcher eine geheime Krankheit
hat, falls man ihn mit Buße belegen will oder wenn er zur Disziplin am Freitag verurteilt ist. Jeder Bru-
der aber, der eine Strafe abzubüßen hat, soll vor Beginn der Bußübung die Disziplin empfangen.
506. Auch sei bemerkt, dass jeder Bruder die Bußen nacheinander in der gehörigen Reihenfolge erledi-
gen soll, so wie sie ihm auferlegt sind; zunächst die, welche ihm zuerst auferlegt worden sind, und so-
dann die andern in der gleichen Weise. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn man einem Bruder das
Kleid um Gottes Willen lässt; der Bruder nämlich, welchem man das Kleid um Gottes Willen lässt, soll
die hierbei über ihn verhängte Strafe zuerst abbüßen, wie viele er auch von den anderen noch zu erledi-
gen hat, und soll sofort ohne Verzögerung in Buße getan werden, so wie oben angesagt ist. Auch in
dem falle weicht man von der Regel ab, wenn die Brüder ausdrücklich einen Bruder dazu verurteilen,
die betreffende Buße, welche sie ihm zuletzt zugesprochen haben, zuerst abzubüßen. Manchmal verur-
teilt man nämlich einen Bruder wegen seines schlechten Betragens oder deshalb, weil sein Vergehen gar
zu hässlich ist oder weil er ein Gewohnheitssünder ist, dazu, sofort und zu allererst die Buße anzutre-
ten, welche ihm zuletzt auferlegt worden ist. Und wie die Brüder beschlossen haben, so soll es gesche-
hen.
507. Der Betreffende soll demnach sofort in Buße getan werden, falls sein Gesundheitszustand es er-
laubt; wenn er aber nicht gesund ist, soll man mit ihm Nachsicht üben, bis es ihm besser geht. Der Vor-
sitzende des Kapitels aber soll es nicht erlauben, dass jener nicht sofort seine Buße antritt, weder wegen
Krankheit noch aus einem andern Grunde, ohne vorher mit den Brüdern gesprochen und sie befragt zu
haben; andrerseits sollen die Brüder dem Betreffenden Aufschub gewähren, bis Besserung eingetreten
ist. Sobald er dann genesen ist, soll er es den wissen lassen, der ermächtigt ist, ihm die Buße aufzuerle-
gen. Dieser soll die Brüder nach der Prime an irgendeinem geheimen Orte versammeln, wenn es nicht
ein Tag ist, an dem man Kapitel abhalten soll. Wenn nun die Brüder versammelt sind, soll der in Frage
kommende Bruder die Kleider ablegen, wie wenn er im Kapitel wäre, sodann soll er vor den, welcher
die Macht hat, ihm Buße aufzuerlegen, hintreten und auf die Knie fallen. Hierauf soll derjenige, welcher
dieses Amt innehat, zu den Brüdern sagen: „Liebe Herren, hier kommt, wie Ihr seht, Euer Bruder zur
Disziplin; bittet unsern Herrn, dass er ihm verzeihe.“ Und von da an sollen sie es mit dem Gebete und
der Disziplin halten, als ob sie im Kapitel wären.
508. Jeder Bruder, welcher von dem Meister oder einem andern, der das Kapitel abhält, eine Disziplin
empfangen soll, soll den Mantel umhaben; doch soll er ihn bei der Entgegennahme der Disziplin nur am
Halse zugehakt lassen. Alle Brüder, welche man an einem Kapiteltage mit Buße belegt, soll man am
Schlusse des Kapitels damit belegen, außer wenn es sich um einen Bruder handelt, den man gleich nach
der Aburteilung seines Vergehens damit belegt hat, wie oben angegeben ist.
509. Wenn dann der Meister oder ein andrer hierzu Befugter an dem Bruder die Disziplin vollziehen
will, soll er vor Ausübung derselben, nachdem die Fürbitte für ihn verrichtet worden ist, zu dem Bruder
sagen: „Lieber Bruder, tut es Euch leid, dass Ihr in dieser Weise gefehlt habt?“ Jener soll antworten:
„Jawohl, Herr, gar sehr.“ Hierauf soll der Meister oder dessen Stellvertreter zu ihm sagen: „Werdet Ihr
Euch in Zukunft in acht nehmen?“ Der Bruder soll erwidern: „Herr, ja, wenn es Gott gefällt.“ Alsdann
kann jener die Disziplin an ihm vornehmen, wie er es für gut hält und wie es im Orden Gebrauch ist.
Wenn er sie nun in dieser Weise vollzogen hat, soll er sagen: „Kleidet Euch an!“ Wenn jener alsdann
angekleidet ist, soll er wieder vor ihm erscheinen, worauf dieser zu ihm sagen soll: „Gehet von hier aus
hinaus.“ Auch kann der Komtur, wenn er will, ihn auffordern, auf sein Rüstzeug acht zu geben, falls der
Betreffende Konventsbruder ist; er kann es aber auch unterlassen, wenn er will. Wenn der Betreffende
Bruder Handwerker ist, kann jener, wenn er will, ihm befehlen, auf seine Arbeit acht zu geben.
510. Der büßende Bruder soll sich nicht um seine Ausrüstung noch um seine Arbeit kümmern, außer
wenn man es ihm befiehlt, sondern er soll zu einem Bruder sagen: „Lieber Bruder, gebt auf mein Rüst-
zeug acht.“ Der Bruder aber, welchem dieser sein Rüstzeug anvertraut hat, soll es wie das seinige behü-
ten. Ebenso soll es jeder Bruder machen, dem man die Aufsicht über seine Ausrüstung anvertraut. Es ist
auch schöner, wenn der büßende Bruder die Beaufsichtigung seines Rüstzeugs irgendeinem Bruder an-
vertraut, als wenn er es selbst aufbewahrt. wenn nämlich der Marschall oder der Ritterkomtur Rüstzeug
für das Bedürfnis des Ordens nötig hat und Appell abhält, um das Rüstzeug der kranken Brüder entge-
gen zu nehmen, hat derjenige, dem das Rüstzeug des Büßenden anvertraut ist, für das in seiner Verwah-
rung befindliche Rüstzeug beim Appell einzustehen, wie er sein eignes vorzeigen würde, wenn ein da-
hingehender Befehl vorläge. Auch sei bemerkt, dass, wenn man befiehlt, dass die Brüder, welche das
Rüstzeug des kranken Bruders in Verwahrung haben, zum Appell antreten, auch die büßenden Brüder
sich zum Appell einfinden müssen. Auf diese Weise kann man von diesen Brüdern sowohl als von de-
nen, welche im Krankenhause sind, das Gewünschte entgegennehmen.
511. Es sei bemerkt, dass der Vorsitzende des Kapitels die Disziplin an allen büßenden Brüdern, an kei-
nem aber unter vier Augen vornehmen soll, außer weil sie krank sind; und wenn der Kranke anwesend
ist, soll der Vorsitzende des Kapitels ihn dem Bruder Kaplan zuschicken, so wie oben gesagt ist. Oder
wenn etwa ein Bruder innerhalb der
Weihnachts-, Oster- oder Pfingstoktaven mit Buße belegt wird, so müsst der Bruder Kaplan diese Dis-
ziplin insgeheim vornehmen. Wenn aber etwa ein Bruder Kaplan mit Buße belegt wird, würde ein and-
rer Bruder Kaplan die Disziplin an ihm vollstrecken müssen. Auch soll der Bruder Kaplan alle Diszipli-
nen, die er an den Brüdern vollstreckt, heimlich ausführen, außer die, welche er sonntags nach dem
Evangelium ausübt an dem Bruder, welcher ohne Ordenskleid seine Strafe abbüßt.
512. Jeder Bruder, welcher mit seiner vollen Bekleidung an der Erde büßt, soll auf dem ausgebreiteten
Mantel essen. Wenn nun ein Hund oder eine Katze mit dem Bruder, solange er an der Erde verbleibt,
isst, soll er sie wegjagen. Deshalb wurde auch die Anordnung getroffen, dass, solange die Brüder an der
Erde essen, man eine Bank oder sonst etwas für sie hinsetzt und dass ein Dienender sie bewacht, damit
nicht das Gesinde, ein Tier oder sonst etwas Unangenehmes ihnen lästig werden könne. Solange wie
sich ein Bruder in Buße befindet und isst, soll er sich so anständig und demütig als möglich benehmen
und darf weder lachen noch scherzen.
513. Wenn irgendein Bruder eine Strafe abbüßt, soll man auf das Betragen des Bruders Rücksicht neh-
men; wenn er während der Bußübungen und auch sonst ein gutes Betragen zeigt, sollen die Brüder eher
mit ihm Erbarmen haben als mit einem andern, bei dem es anders steht.
Ihr sollt aber wissen, dass weder der Meister noch ein andrer, welcher die Macht hat, einen Bruder mit
Buße zu belegen, an den Brüdern innerhalb der Pfingstoktave Disziplin ausüben darf. Wenn man jedoch
zufällig innerhalb der besagten Festoktave Kapitel hielte, und es würde einem Bruder in jenem Kapitel
Pönitenz am Freitage zuerkannt, soll der Meister oder dessen Stellvertreter, wenn er das Urteil der Brü-
der verkündet hat, jenen Bruder auffordern, die Disziplin von dem Bruder Kaplan in Empfang zu neh-
men, wenn die Oktave vorüber ist.
514. Wenn die Brüder einen Bruder zu einem Tage oder zu zwei Tagen und dem dritten Tage oder zum
sofortigen Antritt der Strafe verurteilen, soll die Angelegenheit bis zum Montag nach der Oktave ver-
schoben werden, und diejenigen, welche ihn aburteilen, sollen in diesem Sinne verfahren. Alsdann soll
der hierzu Befugte die Brüder nach der Prime zusammenrufen und jenen Bruder mit Buße belegen las-
sen, so wie es oben von dem Bruder heißt, den man an einem Tage mit Buße belegt, an welchem man
kein Kapitel abhält. Dies alles wurde aber so angeordnet aus Ehrfurcht und Achtung vor dem Leibe
unsres Herrn, den die Brüder empfangen haben.
515. Trotzdem aber könnte oder müsste man, wenn der Bruder, dem die Buße zuerkannt wird, ein gar
zu schlechtes Betragen zeigt, oder wenn etwa das Vergehen zu anstößig ist, oder wenn man ihm das
Kleid um Gottes Willen gelassen hat, den betreffenden in Buße tun auch innerhalb der besagten Oktave,
falls die Brüder damit einverstanden sind. Der Bruder Kaplan aber würde die Disziplin heimlich vorneh-
men müssen; denn auch an den Festtagen und überhaupt an allen Tagen soll man den schlechten Bruder
zwingen, Buße zu tun und ihn von seiner Schlechtigkeit und seinem bösen Treiben abbringen.
516. Bemerkt sei auch, dass, wenn ein Bruder im Kapitel für sein Vergehen um Verzeihung bittet, der
Vorsitzende des Kapitels ihm weder erlauben darf, sich wieder zu setzen, noch ihn dort zurückhalten
kann, vielmehr soll er ihn, wie oben angegeben ist, hinausgehen heißen; denn die Regel befiehlt, dass
der Bruder, welcher gefehlt hat, manchmal einem Urteilsspruche des Meisters oder seines Stellvertre-
ters und der Brüder unterworfen sein soll, weil das Vergehen leicht ist oder um Streit zu vermeiden.
Man lässt ihn dann zu seinem Sitze zurückkehren, obschon es möglicherweise unklug ist.
517. Doch wisset, dass, wenn der Meister oder ein andrer, welcher Kapitel abhält, ihn auffordern woll-
te, sich wieder auf seinen Platz zu setzen, die Brüder ihn hinausschicken können; der aber, welcher das
Kapitel abhält, muss ihnen hierin willfährtig sein, sei es der Meister oder ein andrer. Wenn jedoch der
Meister einen Bruder aus eigner Machtbefugnis mit Buße belegt, darf ihn keiner von der Erde aufstehen
heißen als der Meister; der betreffende müsste es denn mit der Erlaubnis des Meisters tun. Auch darf
keiner ihn veranlassen, den Dienst zu verabsäumen, solange der Meister in jenem Standquartiere anwe-
send ist, wo der Bruder seine Buße ausübt, ohne dessen Erlaubnis. Wenn jedoch der Meister jenes
Standquartier verlässt, kann der Bruder die Ausübung des Handwerks und das Fasten ihm erlassen au-
ßer am Freitage, an welchem er fasten muss, solange er an der Erde verbleibt. Von der Erde kann er ihn
jedoch ohne Erlaubnis des Meisters nicht aufstehen heißen.
518. wenn die Brüder im Lager sind und nicht im Konvent essen, sollen die büßenden Brüder im Zelte
des Meisters, wenn derselbe anwesend ist, essen; wenn jedoch das Zelt des Meisters nicht aufgeschla-
gen ist, der Marschall aber das seine aufgeschlagen hat, sollen die büßenden Brüder in diesem essen
oder im Zelte des Provinzkomturs, wenn die andern genannten Zelte etwa nicht dort sind.
519. Jeder büßende Bruder soll zum Mittagessen kommen, wenn der Konvent zu Mittag isst, und zum
Abendessen, wenn der Konvent zu Abend isst, es müsste denn ein Tag sein, an welchem der betreffende
Bruder fastet und der Konvent zweimal isst. An einem solchen Tage darf er nämlich erst essen, wenn
die None gesungen ist. Wenn nun der büßende Bruder in den Palast zum Essen kommt, soll er rechtzei-
tig erscheinen, so dass er sich an seinem Platze, wo er essen soll, befindet, wenn man den Segen an-
fängt. Wenn ferner der büßende Bruder zur None oder Komplete trinken will, soll er wie die andern
Brüder zum Trinken kommen, und alsdann kann er soviel Wein wie die andern nichtbüßenden Brüder
trinken; wenn er aber im Palaste isst, soll er Gesindewein trinken. Solange Brüder der Buße unterwor-
fen sind, sollen zwei zusammen aus einem Becher trinken, außer wenn ein Bruder etwa Turkopole ist.106
Wenn aber der eine Bruder zufällig den wein nicht so stark vertragen kann wie der andere, so kann man
nach der Ansicht einiger Brüder wohl jedem von ihnen seinen Becher geben.
520. Wenn ein Bruder seine Pönitenz in gehöriger Weise ausübt und darin verbleibt solange, als es der-
jenige für gut findet, dessen Sache es ist, ihn wegen seines guten Betragens oder auf Bitten eines Bie-
dermannes oder aus irgend einem andern guten Grunde aufstehen zu heißen, soll der hierzu Befugte die
Brüder versammeln, wann immer er es für hält, und soll zu den Brüdern sagen: „Liebe Herren, der und
der Bruder ist eine Zeitlang in Buße gewesen. Ich würde es nun für gut halten, ihn aufstehen zu heißen,
wenn es Euch gefällt.“ Und wenn er von irgendeinem Biedermann darum gebeten worden ist, soll er es
vor den Brüdern sagen und den Biedermann nennen, welcher die Bitte an ihn gerichtet hat. „Jedoch be-
ruht“, soll er sagen, „die Rechtspflege des Ordens auf Gott und auf Euch: solange Ihr sie hochhalten
werdet, wird Gott sie hochhalten. Jetzt frage ich Euch nun und Ihr sagt mir, was Eurer Meinung nach
das Beste ist.“ Alsdann soll er sie alle gemeinsam fragen, und zwar zuerst diejenigen, welche mehr gel-
ten und mehr wissen. Wenn dann die Mehrheit sich dahin einigt, ihn aufstehen zu lassen, sollen alle Brü-
der niederknien, bevor man ihn kommen lässt, und zusammen ein kurzes Gebet für ihn verrichten, dass
Gott ihm seine Gnade schenke, damit jener in Zukunft sich vor Sünde hüten könne.
521. Nachher sollen sie aufstehen und derjenige, der den Vorsitz führt, soll ihn vor die Brüder kommen
lassen und vor allen zu ihm sagen: „Lieber Bruder, die Brüder sind nachsichtig gegen Euch, da, ob-
gleich sie Euch, wenn sie wollten, den Gebräuchen des Ordens entsprechend lange in Buße halten könn-
ten, sie Euch jetzt auf der Stelle von der Erde aufstehen lassen. Ihr aber hütet Euch um Gottes Willen
vor dem Unerlaubten gerade so gut, als ob sie Euch lange in der Buße gehalten hätten.“ Sodann soll
derjenige Bruder, welcher von Buße befreit ist, allen Brüdern danken, worauf der Betreffende hinsicht-
lich seiner Person, seiner Ausrüstung und in jeder anderen Beziehung sich ebenso verhalten soll wie
vorher, ehe er in Buße getan wurde, und möglichst noch besser. Manchmal kommt es vor, dass man,
wenn die Brüder durch die Fürbitte eines weltlichen Biedermannes, eines Ritters oder eines Bischofs
oder irgendeiner angesehenen Person, von der Buße befreit sind, den Brüdern, welche man hat aufste-
hen heißen, befiehlt, hinzugehen und sich bei dem Betreffenden zu bedanken. Man kann dies nach Belie-
ben tun oder auch unterlassen; es will mir sogar anständiger erscheinen, wenn man es lässt, als wenn
man es tut.
522. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass weder der Meister noch ein andrer die Macht
hat, einen Bruder von der Buße zu befreien und ihn aufstehen zu heißen, ohne mit den Brüdern zu spre-
chen, und ohne ihren Urteilsspruch. Wenn dann die Brüder sich dahin einigen, ihn aufstehen zu lassen,
so mag er in Gottes Namen aufstehen; wenn sie aber nicht alle oder nicht die Mehrzahl dafür stimmen,
dass man ihn aufstehen heißt, soll der Bruder in seiner Buße verbleiben, solange es Gott und den Brü-
dern gefällt; andernfalls aber darf man ihn nicht aufstehen heißen.
523. Die siebente Pönitenz besteht in Fasten am Freitag und der Disziplin; und zwar soll der betreffende
Bruder, dem die Brüder Fasten am Freitag zuerkannt haben, die Disziplin an eben demselben Orte ab-
leisten, sobald der Vorsitzende des Kapitels ihm das Urteil der Brüder kundgegeben hat, ehe der betref-
fende Bruder sich wieder hinsetzt. Nur wegen Krankheit des Betreffenden oder weil man sich innerhalb
der Weihnachts-, Oster- oder Pfingstoktav befindet, ist eine Ausnahme statthaft; aus diesem Grunde soll
ihn nämlich derjenige, welcher das Kapitel abhält, dem Bruder Kaplan übergeben, der die Disziplin an
ihm vorzunehmen hat. Der betreffende Bruder, welchem Fasten am Freitag auf Grund eines Kapitelbe-
schlusses zuerkannt worden ist, soll bei Brot und Wasser am ersten Freitag, an welchem er gesund ist,
fasten, und zwar soll er beim Konvent essen von ebensolchem Brote, von dem der Konvent isst, es
müsste sich denn um den Freitag der erwähnten Festwoche handeln; an diesem würde er nämlich nicht
fasten, sondern dafür am ersten Freitage, der nachher kommt, wenn der Bruder gesund sein sollte.
Wenn er aber etwa an einem Orte isst, wo er gewöhnlich seine Mahlzeiten nicht einnimmt, würde er zu
der festgesetzten Stunde, zu welcher die fastenden Brüder essen sollen, Brot und Wasser genießen kön-
nen.
524. Wenn aber der zum Bruder Kaplan geschickte Bruder sich an einem Orte befindet, wo er einen
Bruder Kaplan nicht finden kann, würde der über die Brüder gesetzte und hierzu ermächtigte Komtur
diese nach der Prime versammeln und vor den Brüdern die Disziplin vornehmen, wenn bei dem in Frage
kommenden Bruder eine Besserung eingetreten ist. Der Komtur und alle anwesenden Brüder sollen es
106Diese sehr interessante Erwähnung lässt möglicherweise vermuten, dass Turkopolen auch Ordensbrüder sein
konnten. Möglicherweise ist hier aber auch nur die Truppengattung gemeint, unter die auch die bewaffneten
Dienenden Brüder fielen (sie ritten ja im Schwadron des Turkopliers). Sinngemäß bedeutet der Artikel, dass
Standesgrenzen beim Becherteilen zu wahren sind, also ein Ritter nicht mit einem Dienenden teilt.
jedoch mit der Disziplin, dem Paternoster und den übrigen Dingen ebenso halten, wie man es nach obi-
gen Angaben mit einem Bruder machen soll, den man mit Buße belegt, abgesehen davon, dass dieser
Bruder nur an dem Freitage fasten würde, welcher ihm durch Kapitelbeschluss als Fasttag bestimmt
worden ist, so wie es oben heißt. Es mag noch hervorgehoben werden, dass alle Disziplinen, welche der
Meister oder ein andrer Bruder, welcher nicht Bruder Kaplan ist, vornimmt, von dem Betreffenden vor
allen Brüdern vorgenommen werden sollen außer solche, welchen an einem Bruder vollzogen werden,
der eine geheime Krankheit hat; diese kann auch der Meister oder ein andrer Bruder vollstrecken, wo-
fern etwa kein Bruder Kaplan zur Stelle ist, jedoch sollen sie dieselbe insgeheim vornehmen.
525. Auch ist man der Ansicht, dass irgendein weltlicher Priester, welcher dem Orden aus Gefälligkeit
dient, die Disziplin an einem Bruder vollstrecken kann, wenn kein Bruder Kaplan zur Stelle ist. Mag
dies meinetwegen so sein; immerhin scheint es mir schöner, wenn der Meister oder irgendein andrer
Komtur sie insgeheim vornimmt, wie es der Bruder Kaplan tat; jedenfalls soll es ein Ritter sein. Nur die
Disziplinen, welche die Brüder Kapläne den Brüdern als Buße auferlegen, soll der Bruder Kaplan, wenn
er da ist, selbst vollziehen; falls er nicht da ist, könnte sie ein andrer angesehener Priester, der dem Or-
den dient, insgeheim nach der Frühmette vornehmen oder auch dann, wann es dem Bruder, welcher die
Disziplin an sich vollstrecken lässt, genehm ist.
526. Die Vollziehung der achten Strafe ist den Brüdern Kaplänen überlassen. Nachdem die Brüder
einen Bruder verurteilt haben, dass er dem Bruder Kaplan überwiesen sein soll, untersteht er dem Rich-
terspruche des Bruders Kaplan und muss nach Kräften tun, was der Bruder Kaplan ihm befiehlt; denn
sonst würde er den Beschluss der Brüder oder des Konvents nicht ausführen.
527. Die neunte Strafe kommt zur Anwendung, wenn man die Angelegenheit eines Bruders bis zur
Verhandlung vor dem Meister oder vor irgendwelchen anderen angesehenen Männern des Ordens zu-
rückstellt. Alle Brüder, des Tempels seien nun darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn ein Vergehen
im Kapitel zur Verhandlung kommt, welches den Verlust des Ordenskleides nach sich ziehen kann, oder
wenn dasselbe neu ist, oder wenn es gemein, oder wenn es so beschaffen ist, dass die Brüder nicht si-
cher wissen, was sie damit anfangen sollen, sie die Entscheidung darüber zurückstellen sollen bis vor
den Meister oder vor einen andern Ehrenmann, der Ordensbruder ist und die Macht und die Kenntnisse
besitzt, die Verhandlung so einzuleiten und so zu führen, dass es Gottes Willen und den Gebräuchen
des Ordens entspricht.
528. Auch sei darauf hingewiesen, dass man einen Bruder, welcher schlechtes Betragen zeigt, wegen ei-
nes kleinen Vergehens bis zur Verhandlung seiner Angelegenheiten vor dem Meister und vor den an-
dern maßgebenden Ordensmitgliedern zurückstellen kann und soll, damit der Betreffende davon mehr
Schande hat und umso besser durch Schaden klug wird und damit man es mit seinem vergehen genauer
nimmt. Denn der Meister, und zwar er ganz besonders, ist verpflichtet, bei einem törichten und leicht-
fertigen Bruder das Vergehen strenger zu bestrafen als bei einem andern Bruder, so dass er aus einem
kleinen Vergehen ein großes macht, wie oben angegeben ist, und ihn bis zu zwei Tagen und dem dritten
in der folgenden Woche verurteilt. Darüber hinaus darf er jedoch mit der Strafe nicht gehen, falls das
Vergehen obigen Angaben entsprechend nicht den Verlust des Kleides nach sich ziehen müsste, um
dem Betreffenden eine harte Lektion zu erteilen, wenn er sie verdient hat, was der Meister aus eigener
Machtvollkommenheit tun kann.
529. Wenn der Bruder wegen irgendeines Vergehens durch Beschluss der Brüder bis zur Verhandlung
seiner Angelegenheit vor dem Meister zurückgestellt wird, soll der Bruder wegen dieses Vergehens,
dessenthalben er zurückgestellt wurde, im ersten Kapitel, zu welchem der Meister kommt und in wel-
chem der Bruder anwesend ist, um Verzeihung bitten. Wenn dann der Meister das Vergehen des Bru-
ders, sei es ein großes oder ein kleines, gehört hat, soll er ihn hinausschicken. Denn er darf weder, noch
kann ihn ohne Beschluss der Brüder auffordern, sich wieder zu setzen, nachdem jener auf Beschluss der
Brüder zurückgestellt worden ist. Es würde nämlich nicht an dem ersten Beschlusse der Brüder festge-
halten werden, falls das Vergehen des Bruders nicht vor demjenigen abgeurteilt würde, vor welchem
nach dem Beschluss der Brüder es abgeurteilt und gerichtet werden sollte.
530. wenn irgendein Bruder wegen eines Vergehens in der Provinz Tripolis oder Antiochia bis zur Ver-
handlung seiner Angelegenheit vor dem Großkomtur dieser selben Provinz zurückgestellt wird, darf
dieses Vergehen vor keinem Bailli des Templerordens abgeurteilt werden außer vor diesem oder vor
dem Meister, vor welchem es nach dem Beschlusse der Brüder gerichtet werden sollte. Auf ebendiese
Weise soll es mit allen Vergehen gehalten werden, welche bis zur Verhandlung vor allen andern Baillis,
die in ihren Provinzen die Stelle des Meisters vertreten, zurückgestellt werden, eben weil jene Statthal-
ter des Meisters sind.
531. Als zehnte Strafe ist die Freisprechung des Bruders anzusehen. Diesen Spruch kann man über
einen Bruder fällen, wenn diejenigen, welche über das Vergehen oder das, weshalb der Bruder um Ver-
zeihung gebeten hat, zu Gericht sitzen, zu der Ansicht kommen, dass jener in nichts gefehlt hat, weder
in wenig noch in viel. Derjenige Bruder, welcher glaubt, dass der andre gefehlt habe, darf nicht dafür
stimmen, dass jener freigesprochen wird; derselbe soll nämlich dafür sein, jenen zum Kaplan zu schi-
cken, da keine Sünde ohne Buße sein darf, weder eine große, noch eine kleine. Diejenigen aber, welche
glauben, dass er in nichts gefehlt habe, sollen und können dafür stimmen, dass er freigesprochen wird,
denn es würde nicht schön sein, wenn sie ihm eine Buße auferlegten, ohne dass jener gesündigt hat, wo
sie außerdem zu dem Urteil gekommen sind, dass jener sich nichts zu hat zu schulden kommen lassen.
532. Wenn die Brüder ihre Vergehungen, wie oben angegeben ist, öffentlich bekannt haben, auch ihnen
in gehöriger, den Ordensbräuchen entsprechender Weise Buße auferlegt worden sind und das Kapitel
sich dem Ende nähert, soll der Meister, oder derjenige, welcher das Kapitel abhält, den Brüdern, bevor
er sie auseinandergehen lässt, Anweisungen und Belehrungen geben, wie sie leben sollen. Er soll sie in
den Ordensbestimmungen unterweisen und ihnen dieselben, wenigstens teilweise, erklären, er soll sie
ferner mit den Ordensbräuchen bekannt machen und sie bitten und ihnen gebieten, sich vor dem
schlechten Schein, noch mehr aber vor schlechten Taten zu hüten, auch sich anzustrengen und zu bemü-
hen, beim reiten sowohl als beim Sprechen, in ihrem Äußern, beim Essen, kurz in all ihrem Tun sich so
zu führen, dass man nichts Überflüssiges oder Unvernünftiges an ihnen bemerken kann, und besonders
auf ihre Haartracht und auf ihre Kleider Obacht zu geben, damit in dieser Beziehung alles in Ordnung
ist.
533. Nachdem er sodann nach eigenem Ermessen nützliche Hinweise gegeben hat, kann er, wenn er
Brüder vor der Entlassung seines Kapitels zu Buße verurteilen will, diejenigen, welche Büßungen aus-
zuführen haben, wohl damit belegen, kann dies aber auch lassen, wenn er will und er die Brüder nötig
hat; doch sei bemerkt, dass es sehr löblich ist, Buße zu tun.
534. Wenn er nun Brüder in Buße tun will, soll er also sagen: „Alle diejenigen, welche drei oder zwei
Bußübungen – er kann auch eine andre beliebige Zahl angeben – zu machen haben, mögen vorkommen,
wenn ihr Gesundheitszustand es ihnen erlaubt, Buße zu tun.“ Alle diejenigen, die soviel Bußübungen,
als er angibt, abzuleisten haben, sollen jetzt vor den Vorsitzenden des Kapitels hintreten. Alsdann soll
der Vorsitzende des Kapitels die Brüder, welche so vor ihm erschienen sind, um Buße zu tun, auffor-
dern, hinauszugehen und sich zu entkleiden; und zwar kann er alle auf einmal hinausschicken, wenn er
es für gut findet, dass alle sofort in Buße getan werden, oder nur einen Teil, falls zu viele da sind oder
er es etwa für gut befindet, zum Vorteil des Ordens einen Teil zurück zu behalten. Dieser Aufforderung
sollen sie nachkommen. Wenn sie nun, so wie es im Orden Gebrauch ist, die Kleider abgelegt haben,
sollen sie wieder vor dem Vorsitzenden des Kapitels erscheinen und demütig und mit großer Ergebung
niederknien. Hierauf soll der Komtur und die Brüder sogleich das Gebet verrichten und hinsichtlich der
Disziplin so verfahren, wie es oben von den Brüdern heißt, welche man in Buße tut.
535. Wenn der Vorsitzende des Kapitels etwa einige von den Brüdern, welche vorgekommen sind, um
Buße zu tun, zurückbehalten will, kann er es ruhig tun. Wenn ferner der Hauskomtur oder ein andrer,
der Brüder unter seinem Befehle hat, zu dem Vorsitzenden des Kapitels sagt: „Lieber Herr, erlaubt um
Gottes Willen, dass der und der Bruder erst später seine Buße ableistet, denn ich brauche ihn im Inter-
esse des Ordens.“, so kann er es, wenn er will, wohl erlauben; er kann den Betreffenden aber auch,
wenn er will, in Buße tun. Es sei jedoch bemerkt, dass jeder die Pflicht hat, den Vorteil des Ordens im
Auge zu haben solange dies ihm unbeschadet seines Seelenheils möglich ist; doch den Schaden seiner
Seele darf keiner wider besseres Wissen verschulden, um was es sich auch handle.
536. Ferner sei bemerkt, dass man immer zuerst diejenigen zur Buße heranziehen soll, welche mehr
Bußübungen zu erledigen haben, falls sie gesund sind. Auch soll man, nachdem das Kapitel begonnen
hat, keine andre Strafe über Brüder verhängen, abgesehen von denjenigen Brüdern, welche man auf Be-
schluss ihrer Mitbrüder sofort damit belegt, nachdem der Beschluss der Brüder ihnen mitgeteilt worden
ist. Diese haben nämlich ihre Strafe sogleich abzubüßen, weil, wie oben angegeben ist, der Beschluss
der Brüder dahin lautete.
537. Wenn ein Bruder auf Befehl des Ordens die Reise über das Meer macht, ist es in unserm Orden
Brauch, dass er vor seiner Abreise den Marschall oder seinen Stellvertreter bittet, die Brüder zu ver-
sammeln. Dies soll geschehen. Wenn die Brüder versammelt sind, soll dann derjenige, welcher die Reise
über das Meer machen soll, vor sie treten und sie demütig bitten und ersuchen um Gottes und unserer
Frauen willen, dass sie, wenn er vielleicht sich wider sie etwas hat zuschulden kommen lassen, ihm ver-
zeihen. Jene sollen es um Gottes und der Barmherzigkeit willen tun, auch sollen sie ihn von der Aus-
übung der Bußen, welche er noch abzuleisten hat, befreien mit Rücksicht auf die Drangsale und Strapa-
zen, welche er auf dem Meere und in andern Gegenden auf Befehl des Ordens ausstehen muss. Unsere
Ältesten sind der Ansicht, dass die Brüder diesem Bruder alle Bußen, welche er auszuüben hat, schen-
ken können und sollen. Auch sagen sie, dass wenn die Brüder sie ihm hingehen lassen, er von allen die-
sen Bußen vollständig befreit; wenn sie ihm dieselben aber nicht schenken, ist er nicht davon befreit.
538. Wenn der Vorsitzende des Kapitels die Brüder in Buße getan hat, wie oben angegeben ist, kann er
sodann, falls er nichts anderes zu sagen oder zu tun hat, wohl sein Kapitel mit folgenden Worten entlas-
sen: „Liebe Herren, ich kann nun wohl mein Kapitel entlassen, denn, Gott sei Dank, liegt nun nur Gutes
vor. Wollte Gott und die Jungfrau Maria, dass dem so wäre und das Gute zunähme alle Tage, die unser
Herr uns schenkt.“ Er kann noch hinzufügen: „Liebe Herren Brüder, Ihr müsst wissen, wie es mit der
Verzeihung unsres Kapitels steht und wer daran teil hat und wer nicht. Wisset nämlich, dass diejenigen,
welche so leben, wie sie es nicht sollen, und sich der Rechtsprechung des Ordens entziehen, nicht beich-
ten und nicht auf die in unserm Orden festgesetzten Weise um Verzeihung bitten, ferner die, welche die
Almosen des Ordens als ihr Eigentum behalten oder so, wie sie es nicht tun dürfen, auch diejenigen,
welche sie auf unrechte, sündhafte und unvernünftige Weise dem Orden entziehen, nicht an der Verzei-
hung des Ordens noch an den übrigen Vorteilen, welche in unserm Orden gewährt werden, teil haben.
539. „Diejenigen aber, welche ihr Vergehen gehörig beichten und es weder aus natürlichem Schamge-
fühl noch aus Furcht vor der Rechtsprechung des Ordens unterlassen, ihre Verfehlung anzugeben und
zu gestehen, und ihre Übeltaten aufrichtig bereuen, diese haben guten Teil an der Verzeihung unsres
Kapitels und an den übrigen Vorteilen, welche in unserm Orden gewährt werden. Diesen erteile ich
Vergebung, wie ich kann im Namen Gottes und der Jungfrau Maria und im Namen des Apostels St. Pe-
trus und des Apostels St. Paulus, und im Namen unsres apostolischen Vaters und in Eurem eigenen Na-
men, die Ihr mir die Macht gegeben habt. Ich bete zu Gott, dass er durch seine Barmherzigkeit und aus
Liebe zu seiner süßen Mutter, sowie um seiner und der Heiligen Verdienste willen Euch Eure Sünden
vergeben möge, so wie er der glorreichen heiligen Maria Magdalena vergab.
540. Und ich, liebe Herren, bitte Euch alle zusammen und jeden für sich, dass, wenn ich wider Euch et-
was getan oder gesagt habe, was ich nicht tun durfte, oder Euch mit etwas erzürnt habe, Ihr um Gottes
und seiner süßen Mutter willen es mir vergeben möget. Vergebt auch Ihr Euch untereinander um unsres
Herrn willen, dass Zorn und Hass nicht unter Euch wohnen kann.“ – Und so gebe es unser Herr durch
seine Barmherzigkeit; die Brüder aber sollen deiner Bitte und seinem Befehle gewissenhaft nachkom-
men.
541. Hierauf soll er sagen: „Liebe Herren Brüder, Ihr sollt wissen, dass wir jedes Mal, wenn wir unser
Kapitel auseinander gehen lassen, unsern Herrn um Frieden bitten müssen.“ Er soll dann sein Gebet be-
ginnen, so schön und so gut, als Gott es ihn lehrt, und soll besonders um Frieden bitten und für die Kir-
che beten, desgleichen für das heilige Königreich Jerusalem, für unsern Orden, für alle religiösen Orden,
für alle Mitglieder andrer frommer Orden, für unsre Mitbrüder und Mitschwestern, für alle Wohltäter
unsres Ordens, tote wie lebende; und ganz zuletzt soll er für alle die beten, welche aus dieser Zeitlich-
keit abgeschieden sind und auf die Barmherzigkeit unsres Herrn warten, und besonders für die, welche
auf unsern Friedhöfen liegen, sowie für die Seelen unsrer Väter und unsrer Mütter, dass unser Herr
durch seine Sanftmut ihnen ihre Fehler verzeihe und sie bald zur Stätte der Ruhe führe. Diese Gebete
sollen wir alle Tage am Ende unsrer Kapitel verrichten; wenn aber der Vorsitzende des Kapitels glaubt,
mehr Gebete verrichten zu sollen, so steht dies in seinem Belieben.
542. Falls der Bruder Kaplan anwesend ist, soll er hierauf sagen: „Liebe Herren Brüder, sprecht mir
Eure Beichte nach.“ Und sie sollen sagen, wie der Bruder Kaplan sie lehren wird. Wenn nun alle ihre
Beichte abgelegt haben, soll der Bruder Kaplan die Absolution erteilen und alle Brüder, so wie es ihm
gut scheint und so wie es in unserm Orden Brauch ist, absolvieren. Denn wisset, dass der Bruder
Kaplan große Macht hat von unserm Vater, dem Papst, die Brüder jedes Mal nach der Beschaffenheit
und der Größe des Vergehens zu absolvieren. Wenn jedoch der Bruder Kaplan etwa nicht anwesend ist,
soll jeder Bruder nach dem Gebete ein Paternoster sprechen, sowie einmal den Gruß unserer Frauen.
543. In welcher Weise die Gebete in den Kapiteln zu verrichten sind und wie sich die Brüder während
der Verrichtung der Gebete zu verhalten haben, wann sie niederknien und Verbeugungen machen sollen
und wann nicht, ist ausführlich oben dargelegt worden. Deshalb schweigen wir jetzt an dieser Stelle da-
von.
Hier folgen weitere Einzelheiten über die Bußen.
Das sind die Gründe, aus welchen ein Bruder für immer aus dem Orden gestoßen
wird.
544. Der erste Grund, weshalb ein Bruder für alle künftigen Zeiten aus dem Orden gestoßen wird, ist
Symonie. Ein Bruder nämlich, der durch Symonie Aufnahme in den Orden gefunden hat, kann sein See-
lenheil nicht finden und ist der Mitgliedschaft des Ordens verlustig gegangen. Derjenige aber, welcher
ihn aufnimmt, verliert sein Kleid. Denn Symonie wird begangen durch ein Geschenk oder Versprechen,
welches man den Brüdern des Tempels oder einem andern macht, der dem Betreffenden zum Eintritt in
den Orden verhelfen kann.
545. Es geschah zur Zeit des Meisters Bruder Hermann von PerigordK100, dass einige angesehene Brü-
K100Er war Großmeister von 1229 – 1244. Vorher war er Komtur von Sizilien und Kalabrien. Im Jahre 1230 unternahm
der sich in ihrem Gewissen bedrängt fühlten und, als sie sich bei weisen Männern Rats erholten, fanden,
dass sie durch Symonie in den Orden gekommen waren. Darüber waren sie sehr traurig im Herzen. Sie
traten vor den Meister, Bruder Hermann von Perigord, und offenbarten und enthüllten ihm unter vielen
Tränen und betrübten Herzens all ihr Tun. Da war der genannte Meister sehr traurig, denn es waren
biedere Männer von gutem Lebenswandel und frommem und reinem Glauben. Der genannte Meister
hatte eine geheime Beratung mit den Ältesten und den weisen Männern des Ordens, sowie mit denen,
welche mehr über die Sache wussten. Ihnen befahl er kraft des Gehorsams, mit keinem Menschen über
die Sache zu sprechen und ihm aufrichtig und zum Nutzen des Ordens einen Rat zu geben.
546. Ihr Rat und Urteilsspruch ging nun dahin, dass, da die Biedermänner so weise und von so gutem
Lebenswandel seien, es für den Orden ein großer Schaden und ein großes Ärgernis sein würde, wenn
dieselben ausgestoßen würden. Da sie die Angelegenheit nicht weiter führen wollten, schickten sie nach
Rom an den Papst einen Bruder, der ihm den ganzen Tatbestand erzählte, und baten ihn, er möchte
doch den Erzbischof von CäsareaK101, der ein anvertrauter Freund des Ordens war, mit einer diesbezüg-
lichen Vollmacht ausstatten. Der Papst tat es gern und schickte ein Schreiben an Letzteren.
547. Als nun das Schreiben an den Meister gelangt war, schickte dieser den Brief mit den Brüdern an
den Erzbischof von Cäsarea, auch gab er den genannten Brüdern einen Teil von denjenigen Brüdern
mit, welche bei der geheimen Beratung des Meisters zugegen gewesen waren. Einer wurde zum Kom-
tur gemacht und mit der Befugnis ausgestattet, mit ihrem Rate Brüder aufzunehmen. Sie erschienen vor
dem Erzbischof mit den Brüdern, welche durch Symonie in den Orden gelangt waren, und überreichten
ihm das päpstliche Schreiben. Das schreiben gab aber zu verstehen, dass er den besagten Brüdern in der
für die Freisprechung von Symonie vorgeschriebenen Form Absolution erteilen sollte. Nach einer sorg-
fältigen Beratung seitens der Brüder machte er ihnen die Eröffnung, dass die betroffenen ihr Or-
denskleid hergeben müssten.
548. Hierauf gaben jene ihr Kleid an denjenigen zurück, welcher ihr Komtur war. Dieser nahm es und
der Erzbischof erteilte ihnen die Absolution. Der genannte Komtur und die andern Brüder, welche in
seiner Gesellschaft waren, begaben sich hierauf in ein Zimmer und hielten Kapitel ab. Dahin kamen die
Brüder, welche ihr Kleid hatten hergeben müssen und ersuchten um Gottes und unsrer Frauen willen
um die Mitgliedschaft des Ordens. Der Komtur ließ sie hinausgehen und fragte die Brüder nach ihrer
Ansicht. Diese stimmten nun der Bitte des Erzbischofs, welcher sie darum gebeten hatte, und dem Ersu-
chen der Brüder zu und nahmen jene von Neuem als Brüder auf, ganz so, als ob sie niemals Brüder ge-
wesen wären.
549. Dies geschah deshalb, weil sie eine lange Zeit Brüder des Ordens gewesen, außerdem aber weise
und biedere Männer von gutem Lebenswandel und frommer Gesinnung waren. Der eine wurde kurz
darauf Meister des Tempels.K102 – Vorstehendes habe ich ehrbare Männer, die zu jener Zeit lebten, er-
zählen hören; aus ihrem eignen Munde weiß ich es nämlich nicht mehr. Hätten die Brüder ein schlechtes
Betragen gezeigt, so würde ihnen diese milde Behandlung niemals zuteil geworden sein. Übrigens wur-
der Templerorden zusammen mit den Hospitalitern einen erfolgreichen Kriegszug gegen Thakieddin, Fürsten von
Hama. Hernach wandten sich die Templer gegen den König Haiton von Armenien. Der Zwist wurde aber friedlich
beigelegt, indem jener eine beträchtliche Geldsumme als Buße zahlte. 1237 erlitten die Templer eine schwere
Niederlage bei Antiochia seitens der Sarazenen; nur wenige Ritter, unter ihnen der Meister Herrmann von Perigord,
entrannen dem Gemetzel. Im Kriege des Sultans Ejub von Ägypten und Ismails von Damaskus standen die Templer
auf der Seite des Letzteren. Um diese Zeit befestigten sie die Burg Saphet wieder, auch halfen sie auf Ersuchen des
Grafen Richard von Cornwall bei der Erbauung eines festen Schlosses zu Askalon. Zum Danke dafür, dass sie dem
mit Ismail von Damaskus geschlossenen Bündnis treu blieben, erhielten sie im Jahre 1243 das Land von Tiberias und
die Stadt Jerusalem von ihm. Sein Gegner, der Sultan Ejub von Ägypten, rief gegen seine verbündeten Feinde die
Chowaresmier herbei, welche in einer Stärke von 15 000 Reitern erschienen, das Land verwüsteten und Tiberias
sowie Jerusalem zerstörten. Die drei Ritterorden zogen mit ihren sarazenischen Bundesgenossen von Accon nach
Jaffa. In der Nähe von Gaza kam es zur Schlacht. Die drei Ritterorden wurden, nachdem die verbündeten Sarazenen
sie im Stiche gelassen hatten, fast gänzlich aufgerieben; von den Templern entkamen nur 4 Ritter und 14 Dienende.
Herrmann von Perigord selbst fiel in die Hände der Ägypter und starb bald darauf.
K101Es handelt sich wahrscheinlich um den Erzbischof Bertrand.
K102Damit ist Wilhelm von Sonnac gemeint, welcher 1247 – 1250 Meister war. Als Ludwig IX. von Frankreich 1248 zu
einem Kreuzzuge aufbrach, suchte ihn Wilhelm von Sonnac durch einen nach Zypern an den König gesandten Brief
abzuhalten, nach Ägypten zu ziehen, um den Sultan Ejub zu bekriegen. Ludwig ließ sich jedoch nicht von seinem
Plane abbringen und landete am 5. Juni 1249 bei Damiette. Die Sarazenen flohen und Damiette fiel in die Hände des
Pilgerheeres. Nach vielen schädigenden Verzögerungen drang das Christenheer Ende November und im Laufe des
Dezembers nilaufwärts vor. Bei diesem Zuge war die Vorhut dem Templerorden übertragen, dessen Meister, Wilhelm
von Sonnac, als kluger, vorsichtiger und kriegserfahrener Mann galt. Bei Mansurah kam es zu langen, das
Christenheer außerordentlich schwächenden Kämpfen. Bei Gelegenheit eines Sturmes, den die Türken am 11.
Februar 1250 auf das Lager der Christen unternahmen, wurde Wilhelm so schwer verwundet, dass er alsbald starb. Im
März sahen sich die Christen genötigt zurückzuweichen. Der König selbst wurde kurz darauf gefangen genommen
und alle Errungenschaften des Feldzuges gingen wieder an die Türken verloren.
de dasselbe verfahren später einem angesehenen Ordensmitgliede gegenüber beobachtet auf Grund sei-
ner guten Eigenschaften.
550. Der zweite Grund zur Ausstoßung liegt als gegeben vor, wenn ein Bruder einem Tempelbruder
oder einem andern gegenüber, welcher nicht selbst in dem betreffenden Kapitel gewesen, sein Kapitel
verrät. Wenn jedoch in einem Kapitel über ein Vergehen verhandelt wird, kann er es wohl erzählen,
doch soll er keinen Bruder namhaft machen. Wenn er nämlich denselben, der um Verzeihung gebeten
hat, oder denjenigen, der über das Vergehen das Urteil gesprochen hat, namhaft machte, würde er aus
dem Orden gestoßen werden. Wenn ein Bruder aber etwa tot ist oder aus dem Orden gestoßen worden
ist, würde er es ruhig erzählen und dem Betreffenden, ohne Schaden gewärtigen zu müssen, namhaft
machen können. Ebenso darf man bei der Wahl der Baillis durch ein Kapitel nicht angeben noch erzäh-
len, für welchen der eine oder für welchen der andre stimmt; denn das würde Veröffentlichung des Ka-
pitels sein und könnte große Gehässigkeit im Gefolge haben.
551. Auch sollen sie, wenn sie im Rate des Meisters sind, bei der Wahl der Baillis sich in Acht nehmen.
Wenn man jedoch hört, dass ein angesehener Mann im Kapitel einen belehrenden Aufschluss erteilt hat,
kann man ihn wohl namhaft machen, jedoch darf es nicht auf eine Beschuldigung eines dem Orden an-
gehörigen Bruders hinauslaufen. Doch wenn eine Neuerung in einem Kapitel vorkäme, und der Meister
erführe es auf irgendeine Weise, kann der Meister im Kapitel sagen: „Ich habe gehört, die und die
Neuerung ist vorgekommen; ich befehle, dass die und die Dinge bekannt werden.“ Dann kann der Be-
treffende es wohl sagen; der Meister darf jedoch nicht außerhalb des Kapitels befehlen, etwas zu sagen,
was durch das Kapitel geschehen ist, sondern soll es im Kapitel befehlen; desgleichen kann der andre
von einer vorgekommenen Neuerung Mitteilung machen.
552. So geschah es im Pilgerschloss, dass Bruder Peter von Montagu,K103 welcher Meister war, Brüder
mit Buße belegte und sodann nach Accon reiste. Die Brüder der Burg aber ließen jene von der Erde
aufstehen. Als nun der Meister dies erfuhr, kehrte er zurück und hielt ein Kapitel ab, in welchem er ge-
gen alle Brüder, welche ihre Stimme dazu hergegeben hatten, jene Brüder aufstehen zu lassen, Anklage
erhob. Ihr Verhalten wurde ihnen als großes Vergehen ausgelegt, weil sie nicht berechtigt waren, jene
aufstehen zu lassen, da der Meister sie mit Buße belegt hatte.
553. Drittens wird ein Bruder aus dem Orden gestoßen, wenn er einen Christen oder eine Christin tötet
oder töten lässt.
554. So geschah es in Antiochia, dass ein Bruder, welcher den Namen Paris führte, und zwei andre
Brüder seiner Gesellschaft christliche Kaufleute töten ließ. Die Sache wurde durch andre bekannt. Man
fragte sie, weshalb sie so etwas getan hätten, worauf sie erwiderten, die sündige Begier habe sie dazu
verführt. Der Komtur forderte sie nun auf, um Verzeihung zu bitten, worauf die Entscheidung über ihre
Angelegenheit vertagt wurde. So kam die Strafsache vor den Konvent. Das Urteil, welches da gefällt
wurde, lautete gegen jene auf Ausstoßung aus dem Orden und Peitschung durch die Straßen von Antio-
chia, Tripolis, TyrusK104 und Accon. So wurden sie gegeißelt, wobei man ausrief: „Seht, das ist die Stra-
K103Peter von Montagu war Großmeister von 1218 – 1229; vorher war er Präceptor von Spanien gewesen. Sein Bruder
Guerin war 1206 – 1230 Großmeister der Hospitaliter. Bei der Belagerung und Einnahme von Damiette zeigte sich
Peter durch unerschrockene Tapferkeit aus. Während er in Ägypten im Felde stand, suchte der Sultan Moaddhem das
Pilgerschloss einzunehmen; letzterer musste von der Belagerung abstehen, als Peter mit einem Entsatzheere
herannahte. Nach Ägypten zurückgekehrt, leisteten die Templer unter Führung ihres Großmeisters dem
Christenheere, welches bis Mansurah vordrang, jedoch genötigt war, sich in wirrer Flucht zurückzuziehen,
ausgezeichnete Dienste. Als so die vorher errungenen Erfolge wieder zunichte geworden waren, erschien Kaiser
Friedrich II. im Morgenlande. Bald zeigte es sich, dass die Templer seine Anwesenheit nicht gern sahen. Sie
widersetzten sich seiner Autorität und hätten ihn im Pilgerschloss beinahe gefangen genommen. Ein Versuch der
Templer, ihn an den Sultan zu verraten, misslang; der Sultan war ganz entrüstet über solche Treulosigkeit. Ob Peter
von Montagu bei diesem Anschlag beteiligt gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Er starb 1229 auf dem
Pilgerschlosse. Über seinen Charakter urteilt Wilke I, 243 also: „Er war ein heldenmütiger, selbständiger, in des
Ordens Wesen und Pläne tief eingeweihter Mann.“
K104Tyrus (hebräisch Sor oder Sur, „Felsen“) war eine der berümtesten und reichsten See- und Handelsstädte
Phönikiens. Es lag teils auf dem Festlande teils auf zwei kleineren Felseilanden, die der Küste vorgelagert waren. Im
10. Jahrhundert v. Chr. Vereinigte König Hiram die beiden Inselchen und erweiterte sie, indem er Aufschüttungen
vornehmen ließ. Im Jahre 332 wurden die Inseln mit dem Festlande verbunden durch jenen Erddamm, den Alexander
der Große bei der Belagerung der Stadt aufführen ließ. Durch Sandanwehungen wurde dies Landzunge allmählich
breiter. Über sie wurde später der große Aquädukt, der noch jetzt die Bewunderung der Reisenden erregt, nach der
Stadt geführt. In den Kreuzzügen wurden Tyrus 1124 von den Christen erobert und von ihnen bis zum Jahre 1192
behauptet. In der Nähe der Stadt hatten die Templer einige Besitzungen. Die Stadt ging schnell zurück, als sie Türken
sie wieder in Besitz genommen hatten; auch trugen Erdbeben, welche ganze Stadtteile unter den Meeresspiegel
versinken ließen, zu ihrem raschen Verfalle bei. Schon im 12. Jahrhundert, also zu der Zeit, wo Tyrus sich im Besitze
der Christen befand, hatte die Natur an der Zerstörung der alten Feste gearbeitet. Der Rabbi Benjamin von Tudela
(1163) schildert die neue Stadt als einen schönen, lebhaften Handelsplatz, in welchem besonders die Glasfabrikation,
die Purpurfärberei und die Schifffahrt eifrig betrieben wurden. Der Hafen wurde zu jener Zeit durch zwei sich
fe, die der Orden an diesen bösen Menschen vollzieht.“ Hernach wurden sie im Pilgerschloss lebens-
länglich in den Kerker gesteckt und starben auch schließlich darin. Später wiederholte sich der Fall bei
einem andern Bruder, der sich eine ganz ähnliche Tat hatte zu Schulden kommen lassen.
555. Der vierte Grund zur Ausstoßung aus dem Orden ist der Diebstahl, worunter man Verschiedenes
verstehen kann: man nennt es nämlich sowohl Diebstahl, wenn einer einfach stiehlt, als auch wenn einer
bei Nacht oder bei Tage aus einer Burg oder einem verschlossenen Ordenshause auf einem andern
Wege als durch das Haupttor fortgeht; weder darüber noch darunter soll man sich herbeilassen, hinaus-
zugehen. Auch wenn einer die Schlüssel wegnimmt oder sich einen Nachschlüssel zum Öffnen der Tür
anfertigen lässt, würde ihn der Vorwurf des Diebstahls treffen; denn kein Bruder darf eine Tür öffnen
außer auf die im Orden gebräuchliche Weise. – Wenn ferner ein Komtur einen seinem Befehle unterste-
henden Bruder auffordert, ihm die Dinge zu zeigen, welche in seiner Gewalt sind und unter seiner Auf-
sicht stehen, soll der Bruder sie ihm alle zeigen oder wenigstens sagen, wo sich dieselben befinden.
Sollte er es nicht tun und Sachen im Werte von vier Denaren und darüber zurückbehalten, so würde er
aus dem Orden gestoßen werden.
556. Im Weißen SchlossK105 kam nämlich der Fall vor, dass ein Bruder, welcher über die Schäferei ge-
setzt war, von seinem Komtur aufgefordert wurde, er solle ihm alle Dinge zeigen, welche er unter sei-
ner Aufsicht habe. Jener gab ihm alles an, einen Topf Butter ausgenommen, indem er behauptete, er
habe nicht mehr. Sein Komtur wusste aber, dass der Topf da war und machte dem Bruder Vorhaltun-
gen. Der Bruder konnte es nicht in Abrede stellen, musste es vielmehr zugeben. Infolgedessen wurde je-
ner aus dem Orden gestoßen.
557. Wenn ein Bruder im Zorn oder Grimm das Ordenshaus verlässt und die Sachen mit daraus fort-
nimmt, die er nicht forttragen darf, wird er aus dem Orden gestoßen, denn das ist Diebstahl. – Alle Brü-
der des Tempels, welche das Haus verlassen, mögen wissen, dass sie nichts doppelt mitnehmen dürfen,
Auch darf man weder Gold noch Silber mitnehmen, auch kein Pferd fortführen, noch Waffenstücke:
nämlich weder Eisenhaube, noch Halsberg, noch Eisenhosen, noch Armbrust, noch Schwert, noch
Dolchmesser, noch Waffenrock, noch Rüstwams107, noch eine Keule, noch Lanze, noch türkische Waf-
fen. Kurz, wer etwas von dem mitnimmt, was zur Bewaffnung gehört und es etwa fort trägt, wird aus
dem Orden gestoßen.
558. Folgende Sachen können mitgenommen werden, nämlich: ein Rock und Stoffkittel oder ein Leib-
wams sowie ein Hemd, ein Paar Beinkleider, ein Paar Hosen, ein Paar Schuhe oder die Hosen ohne die
Schuhe,108 eine baumwollne Mütze, die Haube, ein Gürtel, ein Messer zum Brotschneiden; es handelt
sich also hier wohlverstanden lediglich um Dinge, wie er sie bei der Prime angezogen hatte. Auch kann
er einen Mantel oder die Kappa tragen, doch muss er beides auf Verlangen zurückgeben; behält er es
aber zurück, wird er aus dem Orden gestoßen. Auch wenn man ihm denselben nicht abverlangte, soll er
ihn doch zurückgeben; denn wenn er ihn länger als zwei Nächte zurückbehielte, wird er aus dem Orden
gestoßen, mag er ihm nun abverlangt worden sein oder nicht. Denn diejenigen schlechten Brüder, wel-
che das Ordenshaus verließen und das Ordenskleid mit fortnahmen, pflegten es in die Weinkneipen, die
Bordelle und an die berüchtigten Orte zu tragen, wo sie es an schlechte Personen verpfändeten und ver-
kauften, wovon der Orden großen Schande, große Schmach und großes Ärgernis hatte. Daher traf der
Konvent und die angesehenen Ordensmitglieder die Bestimmung, auch aus dem Grunde, weil der Man-
tel mehr wert ist als die Schuhe, ein Dolchmesser oder ein Streitkolben; denn wenn einer, der eins die-
ser Bekleidungsstücke mit fortnähme, irgendeins von diesen Sachen verlöre, so würde er ausgestoßen
werden.
559. Doch deshalb machten sie die erste Bestimmung durchaus nicht ungültig, nach welcher derjenige,
gegenüberliegende Türme geschützt; von dem einen Turm zum andern wurde nachts eine Kette gespannt, welche die
unbefugte Ein- und Ausfahrt verhinderte. Von der Stadtmauer aus konnte man die Überreste des alten Tyrus sehen,
welches im Meere versunken war; fuhr man über die Stelle, wo es gestanden, so sah man in der Tiefe die Türme,
Marktplätze, Straßen und Hallen. Wie Bertrandon de Brocquière (1432) erzählt, waren zu seiner Zeit die Mauern der
Stadt verfallen. Im 17. Jahrhundert, so schreibt Henry Maundrell (1697), hatte die Stadt außer einer auf der Nordseite
gelegenen, alten, leer stehenden Burg nichts aufzuweisen als ein wahres Babel von zerfallenen Mauern, geborstenen
Pfeilern und Gewölben, in welchen die paar armseligen Bewohner, die sich vom Fischfang nährten, Unterschlupf
fanden. Diese Ruinen überragte ein stattliches Bauwerk, das übrig gebliebene östliche Ende der Kathedrale, welche
die Kreuzfahrer im 12. Jahrhundert erbauten und deren imposanten Trümmer auch noch in unsrer Zeit die
Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich lenken. Das moderne Tyrus besteht aus einigen hundert elenden Häusern, die
etwa ein Drittel der ehemaligen Insel bedecken und etwa 6000 Menschen als Wohnung dienen. Der Hafen ist
versandet.
K105Das weiße Schloss, auch Safit genant, in der Grafschaft Tripolis war eine der stärksten Festungen der Templer. Sie
wurde oft, so 1220 und zuletzt 1271, von den Türken eingenommen. Noch bedeutende Reste sind erhalten, so der 380
Meter das Tal überragende, viereckige Turm. Zwei Mauern umgeben die Feste.
107Körner schreibt „Schulterstücke“, Upton-Ward „arming jacket“
108Körner schreibt „Hosen“, Beinkleider und „Strümpfe“, gemeint sind die Bruche und die Hosenbeine (vgl. Upton-
Ward und Art. 21).
der zwei Nächte außerhalb zubringt, wie oben gesagt ist, nach einem Jahr und einem Tag sein Or-
denskleid wiedererhalten kann. Also verstoßen diejenigen, welche der Ansicht sind, dass einer ausgesto-
ßen werden muss, wenn er nach der Prime kommt oder den Mantel schickt, gegen die erste Bestim-
mung, welche keiner umstoßen kann, wenn der Konvent sie nicht aufhebt; desgleichen diejenigen, wel-
che sagen, wenn er nach einem Tage oder nach der Vesper zurückkehrt. Meine Überzeugung aber ist
die, dass man den, welcher die zwei Nächte und den ganzen folgenden Tag bis zur Nacht, wenn der Tag
vorbei ist, zur Hore der Komplete den Mantel behält, zur Ausstoßung aus dem Orden würde verurteilen
können, wenn er erst nach diesem Zeitpunkte zurückkäme oder seinen Mantel zurückschickte; denn
dann kann man sagen, dass er ihn noch länger als zwei Nächte und einen ganzen Tag behalten hat. Dies
würde man vor seinem Gewissen verantworten können und es würde die erste Bestimmung nicht umge-
worfen werden. Weil aber über besagtes Vergehen noch niemals eine klare Ansicht geherrscht hat, des-
halb spricht jeder seine persönliche Überzeugung aus. Und ich habe die meinige geäußert, befasse mich
jedoch nicht mit einer andern Deutung, denn ich habe niemals eine solche bestimmt geben hören. Meine
oben dargelegte Auslegung aber verdanke ich mündlichen Äußerungen der Ältesten des Ordens; denn
jeder soll so handeln, wie er es vor seinem Gewissen verantworten kann.
560. Es geschah, dass einer, namens Hugo, das Ordenshaus in Accon verließ und alle Sachen, welche er
zurückzugeben verpflichtet war, zurückgab, den Mantel ausgenommen, den er zwei Nächte behielt und
am Tage danach zurückschickte. Kurze Zeit darauf bereute er es, kam an das Tor und bat um Verzei-
hung, so wie es die Ordensbestimmung vorschreibt. Die Brüder aber verurteilten ihn zur Ausstoßung
aus dem Orden. Einige Brüder widersprachen dem und sagten, es sei nicht recht, ihn des Mantels we-
gen aus dem Orden zu stoßen, wenn er ihn nicht länger behalten hätte, als er ihn wirklich behalten hatte;
doch konnten sie nicht bestimmt angeben, wie lange er ihn behalten durfte. So war man in Verlegenheit,
weil man nicht genau wusste, zu welcher Hore er ihn zurückgegeben hatte. Deshalb ging der Beschluss
der Mehrheit des Konvents dahin, dass seine Wiederaufnahme in den Orden unmöglich sei, weil er den
Mantel, länger als er durfte, behalten habe und die beiden Nächte vorüber seien, sie außerdem nicht
wussten, zu welcher Hore er ihn zurückgegeben hatte. Es sei aber bemerkt, dass diejenigen, welche die-
sen Bescheid abgaben und für denselben eintraten, so manches Mal ihn wieder bereut haben. Wenn eine
Neuerung vorgenommen wird, ist dies deshalb noch keine Bestimmung, welche man halten muss; auch
darf man so etwas nicht unterstützen. Wenn aber der Meister und der Konvent etwas festsetzen, an dem
muss man festhalten.
561. Es geschah, dass ein Bruder das Ordenshaus im Pilgerschloss verließ, alle seine Ausrüstungstücke
zurückgab und sodann zur Pforte kam, um Verzeihung zu erbitten. Der Meister stellte seine Frage. Ei-
nige Brüder behaupteten, jener habe verschiedene Gegenstände zurückbehalten, wie sie sehr wohl
wüssten. Weil dieselben nun nicht gefunden wurden, wurde jener ausgestoßen. Jedem Bruder schenkt
man Glauben betreffs eines andern Bruders, wenn der eine das Ordenshaus verlässt und der andre sagt,
er sei durch die Schuld des Bruders, welcher das Ordenshaus verlassen hat, um sein Rüstzeug gekom-
men.
562. Es geschah, dass ein Bruder das Ordenshaus in Alba verließ und sich nach KerakK106 begab. Unter-
wegs verlor er einen Bogen, den er trug. Ein Dienender fand ihn und gab ihn an seinen Komtur zurück.
Ferner sagte der Bruder, er habe beim Weggehen ein Schwert an seinem Platze zurückgelassen. Der
Komtur fand es aber nicht. Darauf kehrte der Bruder zurück und bat um Verzeihung. Die Entscheidung
über seine Angelegenheit wurde bis zur Verhandlung vor dem Meister und dem Konvent verschoben.
Als nun der Betreffende vor dem Generalkapitel erschien und um Verzeihung bat, lautete das Urteil der
K106Unter den beiden Namen sind jedenfalls die Burgen Blanchegarde und el-Kerak oder Fels der Wüste zu verstehen.
Erster, auch Alba specula genannt, lag zwischen Askalon und Jerusalem auf einem weithin sichtbaren Kreidefelsen
(jetzt Tell-es-Saphieh). Sie wurde 1140 von Fulco von Anjou gegründet und 1187 von Saladin eingenommen. Jetzt
sind davon nur noch unkenntliche Ruinen übrig. – El-Kerak (das alte Kir-Moab), nahe und östlich vom Toten Meere
und 1419 Meter sich über dessen Spiegel erhebend, wurde im Jahre 1143 von Payens, dem Mundschenk des Königs
von Jerusalem, gegründet und kam durch Philipp von Naplus, der sich mit einer Tochter des Herrn von Payens
vermählte und später Templer und 1165 Meister wurde, in den Besitz des Templerordens. Es residierte hier auch der
unter dem Patriarchen von Jerusalem stehende Erzbischof. 1183 wurde die Feste lange und vergeblich durch Saladin
belagert. Durch einen Vertrag ging sie unter dem Großmeister Terric in Saladins Besitz über, im Jahre 1188. Auch
jetzt noch kann el-Kerak als sehr fester Platz gelten. Die Stadtmauern, welche an manchen Stellen eingefallen sind,
tragen fünf Türme. An dem besterhaltenen, nach Norden gelegenen Turme sind neben einer Inschrift Löwenfiguren
angebracht. Ursprünglich hatte die Stadt nur zwei Eingänge, die in Felsentunnels bestanden. Durch den auf der
Nordwestseite befindlichen Tunnel gelangte man in die Nähe des Beibarsturms, an welchem neben einer Inschrift
zwei Löwen abgebildet sind. Die Burg, an der Südseite der Stadt gelegen, ist das interessanteste Gebäude von el-
Kerak. Gegenwärtig wird es als Kaserne benutzt. Es ist mit dicken, wohlerhaltenen Mauern umgeben und stellt mit
seinen weiten Hallen, Galerien und Korridoren ein herrliches Beispiel eines Kreuzfahrerschlosses dar. Die oberen
Teile sind zerfallen; auf einer Treppe gelangt man in eine unterirdische Kapelle hinab. Auch die Moschee von el-
Kerak ist ein Denkmal aus der Kreuzfahrerzeit. Pfeiler und Bogen sowie ein in die Mauer eingegrabenes Bild eines
Kelches deuten darauf hin, dass das Gebäude früher eine christliche Kirche war. (Baedecker: Palästina und Syrien,
1900)
Brüder dahin, er solle wegen des Schwertes, das im Hause verloren ging, und wegen des Bogens, wel-
cher gleichfalls verloren wurde, - denn nicht durch ihn war derselbe wieder in den Besitz des Ordens
gelangt – wegen jeder dieser Sachen aus dem Orden gestoßen werden.109
563. Es geschah, dass ein Bruder Kaplan auf einer Seereise von Tripolis aus plötzlich erkrankte und
starb, bevor er nach Beirut kam. Als nun der Komtur erfuhr, dass er im Hafen sei, ließ er ihn holen und
bestatten. Der Komtur nahm ein altes Kleid und bekleidete ihn damit, dann öffnete er die Mantelsäcke
des Bruders Kaplan und nahm ein Kleid anstelle von jenem heraus. Hierauf schickte er die ganze Be-
kleidung mit Ausnahme eines Schwertes an den Meister. Später sagte man dem Bruder, er sei dazu
nicht befugt gewesen. Da er ein ehrlicher Mann war, bat er vor dem Meister um Verzeihung, Und weil
er mit den Ordensgebräuchen wenig bekannt war und es in gutem Glauben getan hatte, auch kein Nach-
teil daraus entstanden war, bat der Meister die anwesenden Brüder, sie möchten die Sache auf sich neh-
men, ehe dieselbe weiterginge. Denn wenn sie dieselbe hätten weiterführen wollen, dann hätte der Bru-
der aus dem Orden gestoßen werden müssen. Wenn nämlich ein Bruder Kaplan in den Gebietsteilen
diesseits des Meeres stirbt, müssen seine Bücher, seine Kleider und alle seine Schmucksachen in den
Besitz des Meisters kommen, die Kleider, die er trägt, das Bettzeug und die Waffen ausgenommen;
letztere müssen an ihre richtige Stelle gelangen. Stirbt er aber in den Gebietsteilen jenseits des Meeres,
dann sollen sie an seinen vorgesetzten Komtur abgeliefert werden. Und wenn ein Bruder etwas von den
oben genannten Dingen nehmen sollte, so würde man es ihm als Diebstahl anrechnen.
564. Wenn ein Bruder ein mit einem Schlüssel oder einem Schlosse versehenes Behältnis, über welches
er nichts zu befehlen hat, erbricht und etwas ohne Erlaubnis des Besitzers herausnimmt, so könnte ihm
das, sofern ihm nachgewiesen würde, dass er die Sachen an sich genommen hat, als Diebstahl angerech-
net werden.
565. Wenn ein Bruder die Hand in eines andern Mantelsäcke steckt und der Bruder, dem sie gehören,
sagt, es sei ihm etwas vom früheren Inhalte derselben weggekommen, und er könnte es jenem nachwei-
sen, dass er in die Säcke gegriffen hat und könnte beweisen, dass ihm das Angegebene aus diesen Sä-
cken abhanden gekommen ist, so würde es dem Betreffenden als Diebstahl angerechnet werden.
566. Wenn ein Bruder stirbt und man findet Gold und Silber in seinen Säcken oder in seinem Rüstzeug
und er ist Konventsbruder, oder er hätte es außerhalb des Ordens irgendwohin getan oder versteckt
ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher es ihm gestatten kann, und gestände er es bei seinem Tode sei-
nem Komtur oder einem andern Bruder nicht, so würde er nicht auf dem Friedhof beigesetzt, sondern
würde den Hunden zum Fraße hinausgeworfen werden, und wenn er schon beerdigt wäre, würde man
ihn wieder ausscharren. Dies ist bereits mit einigen geschehen.
567. Fünftens: wegen gemeinsamen Vergehens.
Bei einem gemeinsamen Vergehen sind nämlich zwei oder mehr Brüder beteiligt. Wenn zwei Brüder
nach gegenseitiger Verabredung einen Bruder schlagen oder ihn einer Sache zeihen, welche erlogen ist,
und es würde ihnen nachgewiesen, dass sie es auf Grund einer Verabredung getan haben, würde dies ih-
nen als gemeinsames Vergehen angerechnet werden und ihre Ausstoßung aus dem Orden würde erfol-
gen müssen.
568. Sechstens erfolgt eine Ausstoßung, wen ein Bruder den Orden verlässt und zu den Sarazenen
übergeht.
569. Es geschah, dass Bruder Roger l´Allemand in GazaK107 in Gefangenschaft geriet. Die Sarazenen
forderten ihn auf, seinen Glauben zu verleugnen und befahlen ihm, den Finger aufzuheben und das
Glaubensbekenntnis laut nachzusprechen. Er wurde mit den andern Brüdern in das Gefängnis geworfen
und bat vor den Brüdern um Verzeihung, indem er außerdem sagte, er wisse nicht, was jene ihn hätten
sprechen lassen. Seine Angelegenheit wurde hierauf bis zur Verhandlung vor dem Meister und dem
Konvent verschoben. Als er dann aus der Gefangenschaft befreit war, bat er im Generalkapitel um Ver-
zeihung, wurde aber wegen dieses Vergehens aus dem Orden gestoßen.
570. In SaphetK108 entfernte sich ein Bruder, der in der großen Schmiede war, in voller Ausrüstung von
109Körners „Karak“ wurde in „Kerak“ geändert.
K107Unter Gadres ist jedenfalls Gaza, auch Gazara genannt, zu verstehen. Diese altberühmte Stadt liegt südlich von
Askalon, drei Kilometer vom Meere entfernt und bildet gewissermaßen das Eingangstor nach Ägypten. In der Zeit der
Kreuzzüge war es ein viel umstrittener Platz. Unter seinen Mauern wurden 1239 die Kreuzfahrer und 1244 die drei
Ritterorden von den Chowaresmiern sowie 1280 der Emir von Damaskus von den Ägyptern geschlagen. Gaza gehörte
seit 1149 dem Templerorden, wurde 1187 von Saladin eingenommen und 1191 von dem Orden wieder erobert. Aus
den Zeugnissen von Schriftstellern der verschiedenen Jahrhunderten ist ersichtlich, dass Gaza stets als eine lebhafte,
wohl bevölkerte, reiche und schöne Stadt galt. Unter der Herrschaft der Osmanen ist ihr Wohlstand allerdings
erheblich zurückgegangen. In der neuesten Zeit ist Gaza wieder sehr gewachsen; es hat jetzt 35 000 Einwohner. Die
dort befindliche große Moschee war ursprünglich eine Johanniskirche aus dem 12. Jahrhundert, wie die Bauart, die an
den Pfeilern sichtbaren Kreuze und ein den siebenarmigen Leuchter darstellendes Basrelief zeigen.
K108Saphet (oder Safed) liegt zwischen Accon und dem See Genezareth auf einem Berge, der sich 946 Meter über
der Burg in der Absicht, den Orden zu verlassen. Er ging in jener Nacht zu einer Feste der Deutschrit-
terK109, welche eine sarazenische Besatzung hatte. Am folgenden Tage bereute er es jedoch und begab
sich nach Accon, am nächsten Tage nach der Prime. Dort kam er direkt in unser Ordenshaus und im
ersten Kapitel, an welchem er teilnahm, bat er wegen dieses Vergehens um Verzeihung. Die Brüder
verurteilten ihn zum Verlust des Kleides, bei welcher Gelegenheit einige ältere Ordensmitglieder darauf
hinwiesen, dass er doch bei den Sarazenen übernachtet habe. Wenn die Feste nun nicht unter dem Be-
fehle der Christen stände und der Bailli kein Christ wäre, so würde jener aus dem Orden gestoßen wor-
den sein.
571. Siebtens, wenn ein Bruder etwa einen falschen Glauben hat und nicht an die Lehre Jesu Christ fest
glaubt.
572. Achtens würde Ausstoßung aus dem Orden erfolgen, wenn ein Bruder gegen die Natur und gegen
das Gebot unsres Herrn handeln sollte.
573. Im Pilgerschloss gab es Brüder, welche ein höchst sündhaftes Leben führten und nachts auf den
Zimmern aßen, so dass diejenigen, welche in der Nähe des Tatortes waren, sowie andere, welche zu
sehr darunter gelitten hatten, dem Meister und einem Teil der Ältesten des Ordens davon Mitteilung
machten. Im Meisterrate wurde nun der Beschluss gefasst, diese Angelegenheit nicht vor das Kapitel zu
bringen, weil das Vergehen gar zu anstößig sei, vielmehr die Brüder nach Accon kommen zu lassen. Als
sie nun dahin gekommen waren, ließ der Meister einen Ältesten in dem Zimmer zurück, während er
einen andern mit sich in das Zimmer nahm, wo jene waren. Hierauf ließ er ihnen das Ordenskleid abneh-
men und sie in starke Ketten legen. Und einer der Brüder, welcher Bruder Lucas hieß, entkam bei
Nacht und floh zu den Sarazenen. Die beiden andern aber wurden nach dem Pilgerschloss geschickt;
hier kam der eine bei einem Fluchtversuch ums Leben, während der andre eine lange Zeit in der Gefan-
genschaft schmachten musste.
574. Neuntens wird ein Bruder aus dem Orden gestoßen, wenn er sein Banner verlässt und aus Furcht
vor den Sarazenen flieht. Auch wenn Brüder im Dienste ausgesandt werden und derjenige, welcher sie
aussendet, ihnen einen Ritterkomtur mitgibt und sie kein Banner bei sich führen, würde nach der An-
sicht unserer Ältesten ein Bruder, der sich von seinem Komtur trennt und aus Furcht vor den Sarazenen
davonflieht, aus dem Orden gestoßen werden müssen. Verschiedene andre Brüder glauben, dass dabei
das Vorhandensein des Banners nicht ausschlaggebend ist und dass einer, welcher seinen Komtur in der
Schlacht verlässt, auch wohl sein Banner verlassen würde. Deshalb leuchtet es wohl ein, dass man einen
solchen mit Recht zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilen kann.
575. Wenn Brüder im Dienste des Ordens ohne Komtur ausziehen und sehen, dass ihnen von Sarazenen
Gefahr droht, können sie wohl einen aus ihrer Mitte zum Komtur erwählen. Diesem müssen sie dann
gehorchen und sich im Gefecht zu ihm halten, gerad so, als ob man ihnen denselben als Komtur mitge-
geben hätte.
576. Als TartarenK110 in diesem Lande waren, schickte der Meister auf den Rat der Ältesten zwölf Brü-
der nach Jerusalem. Die vier nun, von denen jetzt die Rede sein wird, zogen aus der Stadt, weil sie nicht
dort bleiben wollten. Als der Meister von der Gefahr, in welcher sich die Brüder befanden, hörte,
schickte er einen Brief an den Komtur der Ritter und an die andern Brüder mit der Aufforderung, sich
nach JaffaK111 zurückzuziehen, damit sie nicht von den Tartaren angegriffen würden. Der Komtur der
dessen Spiegel erhebt. Im Jahre 1140 erbaute Fulco hier ein Kastell. Diese Feste, 1220 durch die Sarazenen zerstört,
wurde 1240 durch den Großmeister Herrmann von Périgord wieder aufgebaut. Bei der Wiedereroberung der Stadt
durch den Mameluken Beibars, 1266, wurde die ganze Besatzung bis auf den letzten Mann niedergemetzelt. Henry
Maundrell (1697) schreibt über Saphet: „Nicht weit von diesem kleinen Hügel (dem Berg der Seligpreisungen) ist die
Stadt Saphet, die wahrscheinlich mit dem alten Bethulie identisch ist. Sie steht auf einem sehr hohen und weithin
sichtbaren Berge. Können wir nicht vermuten, dass Christus auf diese Stadt anspielt, wenn er in seiner Predigt sagt:
Es mag die Stadt, die auf einem Berge liegt, nicht verborgen sein (Mt 5,14)?“
Der Ort zählt jetzt [Anm. um 1900] 25 000, zur Hälfte jüdische Bewohner.
K109Zwischen Safet und Accon besaß der Deutsche Orden mehrere feste Burgen, z.B. Montfort oder Starkenburg, erbaut
von Herrmann von Salza im Jahre 1129. Genannte Burg wurde 1271 von Beibars erstürmt und zerstört. Eine andere
feste Burg des Deutschen Ordens war Toron.
K110Die Tartaren machten einen Einfall im Jahre 1257, als Thomas Béraud (1257 - 1273) Meister war. Sie nahmen den
Türken Damaskus und mehrere andre wichtige Plätze weg, wurden aber selbst vom Sultan von Ägypten am See
Genezareth im Jahre 1260 geschlagen. – Prutz weist darauf hin, dass es sich nicht um diesen Einfall handeln kann; es
scheint vielmehr eine Verwechselung des Einfalls der Tartaren mit dem der Chowaresmier (1244) vorzuliegen, da um
das Jahr 1257 Jerusalem nicht mehr im Besitze der Christen war, also auch der Templerorden nicht mehr dort
ansässig war, was aber zur Zeit der geschilderten Episode der Fall sein musste, wie aus dem Eingang des Artikels
hervorgeht.
K111Jaffa, das Japho der Bibel, an der Küste zwischen Askalon und Cäsarea gelegen, war ehedem eine starke Seefeste
der Phöniker. Im Jahre 1099 wurde sie den Sarazenen entrissen und ging in den Besitz der Kreuzfahrer über. Hier
errang der König Balduin von Jerusalem einen Sieg über die Ägypter im Jahre 1102; 1187 nahm Sultan Saladins
Ritter wollte es nicht tun. Hierauf begaben sich die vier Brüder zum Komtur und forderten ihn auf, dem
schriftlichen Befehle des Meisters nachzukommen. Er aber antwortete, er wolle nicht ohne die Brüder
vom Hospital, die mit ihnen gekommen waren, fortgehen. Die vier Brüder baten nun den Komtur, ihnen
als ihr Vorgesetzter den Befehl zu geben, bei ihnen zu bleiben. Auch das, sagte der Komtur, würde er
nicht tun. Da erklärte ihnen ein Bruder, welcher der älteste Ordensangehörige von ihnen allen war, dass
sie ruhig fortgehen könnten, da der Befehl des Meisters also lautete, und dass sie sich nicht vor dem Or-
densgerichte fürchten sollten; dann man könne ihnen darum keine Schuld beimessen. So zogen diese
vier fort, und als sie vor dem Meister waren, baten sie deswegen aus eigenem Antriebe um Verzeihung.
577. Einige waren nun der Ansicht, dass jene aus dem Orden gestoßen werden müssten, weil sie ihren
Komtur und ihr Banner, als Gefahr von Seiten der Sarazenen im Anzug war, verließen. Die Mehrzahl
von ihnen hingegen wies darauf hin, dass vom Meister an den Komtur und an alle Brüder schriftlich die
Aufforderung ergangen war, wegzuziehen, dass andrerseits der Komtur ihnen nicht den Befehl zum
Bleiben geben wollte, infolgedessen der älteste Mann von ihnen allen sie belehrt habe, dass sie, ohne
Nachteil seitens des Ordens davonzutragen, würden weiterziehen können. Wenn freilich kein solcher
Brief geschickt und der Aufschluss nicht erteilt worden wäre, könne man sie aus dem Orden stoßen. Ei-
ner von diesen vier Brüdern gab nun an, er habe Erlaubnis, zu kommen, wann er wolle; was der Meister
bezeugen konnte.
Den andern wurde als Strafe für ihr Vergehen das Kleid aberkannt, weil sie nicht auf ihren Komtur ge-
wartet hatten. Derjenige schließlich, welcher die Auskunft gegeben hatte, wurde zu einer Buße von ei-
nem Tage verurteilt.
578. Wenn Gott einen der Provinzkomture zu sich ruft, soll derjenige, welcher seine Stelle weiterhin
vertritt, die ganze Ausrüstung in der Ratsversammlung eines Teiles der Ältesten des Ordens, welche in
derselben um ihn herum sein sollen, an sich nehmen und die Säcke mit den Siegeln der anwesenden
Komture versiegeln. Auch das Siegel des verstorbenen Komturs soll hineingetan werden; denn die Sä-
cke sollen an den Meister gesandt werden. Alle die andern Kleinodien, das Gold und das Silber, sollen
in den Koffer des Komturs gelegt und versiegelt werden gerad so wie die Säcke. Alsdann soll der Meis-
ter benachrichtigt werden, dass er darüber verfügt; alle oben genannten Dinge sollen nämlich in den Be-
sitz des Meisters kommen, ohne dass etwas davon weggenommen wird. Jedoch steht es im Belieben
des Komturs, mit den Pferden, der Leibkleidung, dem Bettzeuge und den Waffen zu machen, was er
will; sollte er aber etwas anderes davon zurückbehalten, so würde er aus dem Orden gestoßen werden
können.
579. Und wenn Gott einen vom Meister und dem Konvent eingesetzten Visitator, wie solche ernannt
werden sollen, jenseits des Meeres zu sich riefe, so soll man auch seine Quersäcke nehmen und seine
Siegel samt allen seinen Kleinodien, soviel wie hineingehen, hineinlegen; sodann sollen diese mit dem
Siegel des Komturs und der andern Komture wohl versiegelt und an den Meister geschickt werden.
Auch alle andern Dinge, Gold und Silber oder was auch immer in seiner Kapelle ist, das soll alles zu-
sammengetan und an den Meister in das Land jenseits des Meeres geschickt werden, sogar die Pferde.
Kurz alle Dinge, welche sich vorfinden, gehören dem Meister und dem Konvente außer etwa die Klei-
der und die Bettwäsche, welche man in Gottes Namen verschenken kann.
580. Es geschah, dass der Bruder Martin SanchezK112 Komtur von Portugal war und starb, bevor er in
seine Baillei kam. Sein Stellvertreter nahm einen Teil der Sachen, welche jener dahin geschickt hatte,
und verschenkte sie wissentlich zum Vorteil des Templerordens. Der Bruder war aber erst seit kurzer
Zeit in unserm Orden und kannte das Verbot nicht. Als nun der Meister den Hergang erfuhr, ließ er den
Bruder holen und veranlasste ihn, um Verzeihung zu bitten. Weil jener den Gebrauch des Ordens nicht
Bruder, Melik el-Adil, 1191 Safaddin die Stadt mit Sturm. Im letztgenannten Falle wurde jedoch die Übergabe noch
glücklich durch die Ankunft von Richard Löwenherz abgewendet. Später geriet die Stadt noch mehrer Male in die
Gewalt der Sarazenen. Ludwig der Heilige befestigte sie neu, doch ging der Platz 1268 endgültig an die Sarazenen
verloren. Im Anfang des 14. Jahrhunderts erblühte Jaffa aufs Neue. Der Rabbi Isaak Chelo, der den Ort um jene Zeit
besuchte, erzählt, dass seine Bewohner reich und zahlreich seien und einen schwunghaften Handel mit Olivenöl,
gesponnener Baumwolle, wohlriechender Seife, Glasgefäßen, farbigen Stoffen, getrockneten Früchten usw. trieben.
Eine Zeit lang sank die Bedeutung Jaffas wieder. So berichtet Jean Cotwyk im Jahre 1598, die Stadt habe nichts mehr
aufzuweisen, was einem bewohnten Orte ähnlich sehe. Im 17. Jahrhundert ist sie dann neu erbaut worden, wie
überhaupt ihre günstige Lage am Meer und der Umstand, dass sie der bequemste Landungsplatz für Jerusalempilger
ist, sie nach jedem Rückgange stets wieder aufblühen ließ. Gegenwärtig verkehren über Jaffa jährlich etwa 80 000
Pilger. Der Hafen ist klein und reich an Klippen. Als Lamartine die Stadt besuchte (1832), war sie noch mit Mauern
und Gräben umgeben; jetzt aber sind die ehemals starken Befestigungen verfallen. Der Ort, welcher gegenwärtig etwa
40 00 Bewohner zählt, liegt inmitten von ausgedehnten Obstgärten, die wegen ihrer Orangen, Zitronen und Melonen
weit und breit berühmt sind.
K112Er war Komtur von Portugal im Jahre 1228 nach dem Tode des Pedro Alvarez Alvito. Auch scheint er Großmeister
der drei Königreiche Portugal, Kastilien und Leon gewesen zu sein und galt als sehr geschickt. Leider starb er schon
im folgenden Jahre. Sein Nachfolger war Simon Mendes, der die Meisterwürde von 1229 bis 1239 innehatte. Auf
diesen folgte Wilhelm Fouque. Über ihn siehe Art. 582.
kannte, hielt der Meister mit der Mehrzahl der Ältesten des Ordenshauses eine Beratung ab. Sie wollten
nun die Sache nicht bis zum Äußersten treiben, weil jener die Satzungen des Ordens nicht genau kann-
te.
581. Wenn Gott einen von den Provinzkomturen zu sich ruft, darf er keinen Bruder als Stellvertreter
einsetzen außer auf solange, als er noch am Leben ist. Wenn ihn Gott dann abberufen hat, soll derjeni-
ge, welchen jener zu seinem Stellvertreter eingesetzt hat, zum Provinzkomtur schicken und ihm den
Tod ihres Komturs mitteilen. Hierauf sollen sie herbeikommen und einen von sich erwählen, welcher ih-
nen gefällt, nachdem sie sich an einem passenden Orte versammelt haben, wo er ihnen an einem bekannt
gegebenen Tage nähere Auskunft erteilt. Derjenige, welcher die Stelle des Komturs innehat, soll den
Vorfall betreffs ihres Komturs diesen Komturen und demjenigen, welcher bis zum Eintreffen des Be-
fehls des Meisters den Großkomtur vertritt, darlegen. Der Stellvertreter des Komturs aber soll den
Meister den Tod seines Komturs wissen lassen und die Gegenstände, wie oben angegeben ist, abliefern.
582. So geschah es, dass Bruder Wilhelm Foque Komtur von Spanien war und in eine Krankheit ver-
fiel: während seiner Krankheit machte er Bruder Adam zu seinem Stellvertreter. Später sagten einige, er
tue übel daran, dass er nicht Bruder Raimund von Lünel als Nachfolger hinterlasse. Er sagte nun: „ In
Gottes Namen will ich ihn als meinen Stellvertreter hinterlassen.“ Hierauf starb er. Als er nun gestorben
war, sagte Bruder Adam, er sei der Stellvertreter des Komturs, während Bruder Raimund von Lünel
behauptete, er sei es vor jenem gewesen. So gerieten sie hierüber in Streit. Die Brüder von Kastilien
und Leon hielten zu Bruder Adam, die von Portugal zu Bruder Raimund von Lünel. Jeder ging in sei-
nen Gebietsteil und jeder hielt Kapitel, erwählte Baillis, kurz: jeder übte so viel Macht aus, als ein Bru-
der, welcher Stellvertreter eines Komturs ist, überhaupt ausüben kann.
583. Man teilte dem Meister den Tatbestand mit. Der Meister schickte einen Komtur nach Spanien und
sandte gleichfalls an jene beiden Brüder, sie möchten nach jenem Lande kommen. Sie kamen und baten
vor dem Meister und dem Konvente wegen dieser Angelegenheit um Verzeihung. Dem Meister und
dem Konvente war es klar, dass die beiden Brüder der Mitgliedschaft des Ordens verlustig gegangen
waren, trotzdem verschoben sie die Entscheidung über deren Angelegenheit, weil beide ehrenwerte
Männer waren von tugendsamer und frommer Lebensführung, und weil die Sache neu war. Nachher
traf es sich, dass bei Gaza zwischen den Christen und den Sarazenen die schlacht stattfinden sollte, und
unsre Leute waren bei AskalonK113. Der Meister versammelte die Brüder nach der Frühmette und bat
sie, sie möchten die Tat dieser beiden Ehrenmänner auf sich nehmen. Diese taten es gern und verziehen
ihnen ihr Vergehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nach unsern Bestimmungen der Mit-
gliedschaft des Ordens verlustig gegangen waren, weil sie unberechtigterweise von einer Machtbefugnis
Gebrauch gemacht hatten, wie sie aus dem Obigen ersichtlich ist. Auch sagten die Ältesten des Ordens,
dass man dies bei allen denjenigen, welche die Tat unterstützt hatten, als ein gemeinsames Vergehen be-
zeichnen könne.
584. Zehntens würde ein Bruder aus dem Orden gestoßen werden können, wenn er, nachdem er dem
Orden als Laie zugeführt worden ist, sich ohne Erlaubnis des zur Erlaubniserteilung Befugten ordinie-
ren lässt. Wenn er ferner etwa die Weihen als Subdiakon oder die eines höheren Grades empfangen hat
und dies bei Ablegung seines Gelübdes verheimlicht, dessen aber überwiesen würde, so würde er der
Mitgliedschaft des Ordens verlustig gehen können.
585. Es kam nämlich der Fall vor, dass der Komtur von Frankreich einen Bruder herüber über das Meer
schickte, der zu seiner Baillei gehörte und sich zum Subdiakon hatte ordinieren lassen. Dieser kam in
das Generalkapitel, welches in CäsareaK114 stattfand. Dort waren Bruder Guiraut de Braies und Bruder
K113Askalon, nördlich von Gaza am Meere gelegen, war ursprünglich eine der alten Hauptstädte der Philister. Seit dem
Jahre 637 befand sie sich unter der Oberhoheit der Araber. Unter den Mauern von Askalon erfocht Gottfried von
Bouillon 1099 einen Sieg über die Ägypter, jedoch kam die Stadt erst 1154 in den Besitz der Christen. Bei ihrer
Eroberung kamen 40 Tempelritter, die unvorsichtigerweise durch eine Bresche eingedrungen waren und nicht mehr
zurück konnten, ums Leben. Saladin eroberte Askalon 1189 wieder und ließ 1191 die Befestigungen teilweise
schleifen. Seitdem ist die Stadt, obgleich sie wieder von neuem in den Besitz der Christen gelangte, nicht mehr
aufgebaut worden. 1270 ließ Beibars die Befestigungswerke gänzlich niederreißen. Nach dem Bericht des Rabbi
Benjamin von Tudela, der den Platz im Jahre 1163 besuchte, war das Askalon der Kreuzzüge nicht mehr das alte
Askalon der Philister; von diesem waren vielmehr nur noch die Trümmer vorhanden, während die neue Stadt vier
Parasangen davon entfernt lag. Die neue Stadt schildert er als groß und hübsch; sie bildete damals den Treffpunkt für
alle Kaufleute, die aus dem nahen Ägypten, aus Syrien und Arabien hier zusammenströmten. In der neueren Zeit
wurden viele Bausteine und Säulen nach Accon geschafft. Askalon war halbkreisförmig von Wällen umgeben, die
zum Teil noch erhalten sind. Gegen Osten hin stehen noch die zwei Meter dicken Mauern mit den festen Türmen,
welche das Jerusalemertor schützten. Säulenreste, Statuen, Trümmer von christlichen Kirchen und 40 Zisternen sind
noch vorhanden.
K114Cäsarea (jetzt el-Kaisarije), am Meer zwischen Jaffa und dem Berg Carmel gelegen, war einst die glänzende
Hauptstadt des Herodes, der sie mit den Wunderwerken der griechischen und römischen Kunst anfüllte. Er umgab die
Stadt mit einer Mauer und ließ einen künstlichen Hafen anlegen, in welchem die ganze Flotte Syriens Platz hatte. Die
Kreuzfahrer nahmen 1011 Besitz von der Stadt unter Balduin. Später kam sie in Saladins Gewalt, aus der sie Ludwig
Hugo de Monlo sowie viele andere Ritter anwesend. Jener wurde zur Ausstoßung aus dem Orden ver-
urteilt aus dem Grunde, weil er sich ohne Erlaubnis hatte ordinieren lassen.
586. Aus allen diesen vorher genannten Ursachen würde man der Mitgliedschaft des Ordens verlustig
gehen können; dazu gibt es noch verschiedene Nebenursachen.
Wir hatten einmal einen Bruder Ritter, von dem die Brüder aus seinem Lande behaupteten, er sei weder
der Sohn eines Ritters noch sei er ritterlicher Herkunft. Und es entstand im Orden ein so großes Gere-
de, dass man nicht umhin konnte, die Sache vor dem Kapitel zur Sprache zu bringen. Die Brüder sagten
selbst, wenn er zur Stelle wäre, könnte man es ihm nachweisen. Daher beschlossen die Brüder, ihn ho-
len zu lassen, er war nämlich in Antiochia. Der Meister ließ ihn also holen und nach seiner Ankunft
stand jener im ersten Kapitel, in welchem er zugegen war, auf und sagte vor dem Meister, er habe ge-
hört, dass man ihm etwas nachsage. Da forderte der Meister diejenigen, welche die Worte geäußert hat-
ten, auf, sich zu erheben. Sie standen auf und es wurde jenem nachgewiesen, dass sein Vater weder
selbst Ritter noch von ritterlicher Abkunft war. So wurde ihm der weiße Mantel genommen und ein
brauner Mantel gegeben, und er wurde Bruder Kaplan. Derjenige aber, welcher dessen Aufnahme als
Bruder bewirkte, war jenseits des Meeres. Als er herüber gekommen war, bat er um Verzeihung, dass
er jenen aufgenommen habe, und gab an, er habe es auf Befehl seines Komturs von Poitou getan, wel-
cher tot war. Diese seine Angabe entsprach allerdings der Wahrheit. Wenn er nun keine Zeugen dafür
gefunden hätte, dass er es auf Befehl getan hatte, und dafür, dass jener selbst sich in seiner Baillei gut
geführt hatte und ein Biedermann war, so würde man ihm das Kleid abgenommen haben, weil keiner
das Kleid dem geben darf, der nicht berechtigt ist, es zu besitzen; denn kein Dienender darf einen wei-
ßen Mantel haben. Selbst wenn bei dem Meister etwas Derartiges vorkäme, würde man mit ihm wohl
genauso verfahren können, wie mit jenem verfahren worden ist und wie man es oben angegeben findet.
Das sind die Gründe, wegen welcher die Brüder, wenn der Beweis gegen sie er-
bracht ist, ihres Ordenskleides verlustig gehen, wovor Gott sie bewahren möge.
587. Erstens kann man einem Bruder das Kleid nehmen und ihn in schwere Ketten legen, wenn er den
Befehl des Ordens zurückweist, in seiner Torheit beharrt und den Befehl, der an ihn ergangen ist, nicht
ausführen will. Doch würde es eine Härte sein, so vorzugehen, vielmehr soll man seinen Zorn sich ab-
kühlen lassen, freundlich zu ihm gehen und sagen: „Lieber Bruder, führt den Befehl des Ordens aus.“
Dies ist Gott wohlgefälliger. Wenn jener es tut und seine Schande daraus entstanden ist, so steht es in
Gottes Namen im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Auf den Befehl des
Ordens darf man nicht entgegnen: „ Nein.“, sondern : „In Gottes Namen.“, und wenn der Betreffende
ungehorsam ist, kann man ihm das Kleid nehmen und mit ihm verfahren, wie ich oben gesagt habe.
588. In TortosaK115 ist es vorgekommen, dass der Komtur an einen Bruder einen Befehl richtete und der
IX. wieder befreite. Im Jahre 1265 wurde sie jedoch vom Sultan Beibars abermals erstürmt und vollständig zerstört.
Als der Dichter Lamartine jene Gegend bereiste (1832), fand er die Mauern von Kaisarije noch aufrecht stehend vor.
Ein tiefer Graben umgab sie und eine steinerne Brücke führte etwa in der Mitte der Umfassungsmauer hinein in ein
Durcheinander von Steinen, halboffnen Höhlen, Trümmern von Gebäuden, Marmor- und Porphyrblöcken, mit denen
der Boden dicht besät war. Keinem menschlichen Wesen diente die Ruinenstadt mehr als Wohnung. Am östlichen
Ende des Trümmerfeldes fand man eine Quelle vor, aus der die Hirten jeden Abend ihre Tiere tränkten. Kurz nach
Lamartines Besuche ließ Ibrahim Pascha die Steine zu Festungsbauten nach Accon schaffen. Seit 1884 ist eine
Kolonie von Bosniaken auf den Trümmern von Kaisarije angesiedelt.
K115Tortosa (jetzt Tartus) nördlich von Tripolis an der Küste Syriens gelegen, war eine der bedeutendsten Festungen der
Templer und einer der Plätze, welche am längsten den Angriffen der Sarazenen Widerstand leisteten. Es war zugleich
eine wichtige Seestadt und der Sitz eines Bischofs. Die Kathedrale war unter dem Namen Notre Dame von Tortosa
ein bekannter Wallfahrtsort. Erst 1291 kam Tortosa in die Gewalt der Sarazenen unter dem Mamelukensultan
Aschraf. Bei der Eroberung wurden alle Verteidiger niedergemetzelt. Im Jahre 1300 versuchten die Templer,
unterstützt von den Hospitalitern und Amalrich II. von Lusignan vergeblich eine Landung auf der Insel Ruad, welche
etwa ¾ Stunden südlich von der Stadt und eine Meile von der Küste entfernt liegt. Erst im folgenden Jahre glückte
ihnen der Versuch, hier Fuß zu fassen, doch schon 1302 mussten sie sich ergeben. Henry Maundrell (1697) weiß von
der Burg und von Notredamekirche das Folgende zu berichten. „Tortosa“, sagt er, „liegt an der Meeresküste; eine
weite Ebene breitet sich nach der anderen Seite hin aus. Was von dem Ort übrig geblieben ist, besteht aus der Burg,
welche sehr groß ist und noch bewohnt wird. Auf der einen Seite wird sie vom Meer bespült, auf der andern ist sie
durch eine Doppelmauer aus grobem Marmor geschützt. Zwischen beider Mauern befindet sich ein Graben; ein
ebensolcher umschließt auch die äußere Mauer. Über eine alte Zugbrücke betritt man die Feste auf der Nordseite und
gelangt zunächst in einen weiten Raum, der jetzt zum größten Teil unbedeckt, ehemals aber gut überwölbt war. Dass
dieser Raum die Burgkapelle gewesen ist, beweisen die heiligen Embleme, die an den Wänden eingegraben sind, z. B.
eine herniederschwebende Taube an dem Platze, wo der Altar stand; an einer andern Stelle sieht man das heilige
Lamm abgebildet. An der äußeren Front hat das Bauwerk jedoch das aussehen einer Burg mit Schießscharten anstelle
von Fenstern. Rings um die Burg stand einst auf der Süd-und Ostsseite die Stadt. Sie war von einer starken Mauer
und einem Graben umgeben, wovon noch bedeutende Überreste zu sehen sind. Von andern Gebäuden ist nur noch
eine Kirche übrig geblieben, die ungefähr 1800 Fuß östlich von der Burg entfernt ist. Dieselbe ist 130 Fuß lang, 93
Bruder sagte: „ Nur Geduld, ich werde es schon tun.“ Da ließ der Komtur die Brüder versammeln und
veranlasste jenen, wegen dieser Sache um Entschuldigung zu bitten. Der Bruder sagte nunmehr, er wer-
de den Befehl ausführen. Die Brüder waren aber sämtlich nicht in der Lage, ihm das Kleid zu lassen,
weil er dem Befehl nicht auf das erste Wort nachgekommen war.
589. Zweitens kann einem Bruder das Kleid nicht bleiben, wenn er im Zorn oder Grimm Hand an einen
Bruder legt, ihn von seinem Platze verdrängt oder ihm die Schließen seines Mantels zerreißt. Wenn die
Misshandlung sehr stark und roh ist, kann man ihn außerdem in Fesseln legen; wenn aber ein Bruder
einmal in Fesseln gelegt worden ist, darf er niemals wieder das zweifarbige Banner tragen, noch an der
Meisterwahl teilnehmen. Ehe man ihn veranlasst, wegen seines Vergehens um Verzeihung zu bitten, soll
man ihm Absolution erteilen lassen. Desgleichen soll er sich die Absolution erteilen lassen, ehe man
über sein Vergehen zu Gerichte sitzt, wenn er etwa einen Angehörigen eines religiösen Ordens oder
einen Geistlichen geschlagen hat.
590. Drittens können die Brüder nach Gutdünken einem das Kleid aberkennen, der mit scharfen Waffen
oder einem Steine oder Stocke oder einem Gegenstande, mit welchem er die Person auf einen Schlag
töten oder verstümmeln kann, einen Christen oder eine Christin geschlagen hat.
591. Als in Accon Bruder Hermann Komtur des Viehhofes war, fingen zwei Kleriker goldfarbige Tau-
ben ein, die aus dem Taubenhause der Ordensniederlassung stammten. Der Komtur mahnte sie, es nicht
wieder zu tun; sie aber wollten es nicht lassen. Der Komtur hatte nun einen Bruder, welcher jenen auf-
lauerte, als sie die Tauben fingen, und der Komtur samt den Brüdern prügelten sie gehörig durch, wobei
sie den einen am Kopfe verwundeten. Hierauf beschwerten sich die Kleriker beim Legaten, der Legat
aber zeigte es dem Meister an. Der Meister ließ den Brüdern zunächst die Absolution erteilen, sodann
veranlasste er sie, um Verzeihung zu bitten, worauf ihnen das Kleid genommen wurde. Außerdem wur-
den sie noch in Fesseln gelegt und nach Zypern geschickt, weil die Misshandlung gar zu roh war.
592. Als der Konvent einmal in Jaffa war, wurde Befehl gegeben, um Mitternacht auszupacken. Dabei
hatten Brüder, welche zusammen in einer Herberge waren, einen Wortstreit, der eine Bruder legte Hand
an den anderen, fuhr ihm in die Haare, warf ihn zu Boden, was einige Brüder sahen. Am folgenden
Tage frühmorgens kam der Konvent nach Arsuf wo sie die Messe und die Stundengebete anhörten. Der
Bruder Hugo von Monlo war Marschall und hatte von diesem jüngsten Vorfalle gehört. Er ließ die Brü-
der in der Kapelle warten und hielt Kapitel ab, was bei vielen Brüdern einige Verwunderung hervorrief.
Da teilte er mit, was er gehört hatte. Der betreffende Bruder erhob sich und gab an er sei geschlagen
worden, auch seien Brüder vorhanden, die es gesehen hätten. Der Marschall hielt es für notwendig,
dass diese vorträten.
593. Der Bruder, welcher die Tat vollbracht hatte, erhob sich und bat um Verzeihung. Er schickte ihn
aus dem Kapitel hinaus und mit ihm den Bruder Kaplan, der ihm die Absolution erteilen sollte; denn er
war wohl berechtigt dazu. Nachdem er ihn absolviert hatte, kehrte er in das Kapitel zurück und der
Bruder Kaplan sagte, er habe ihm die Absolution erteilt. Man veranlasste ihn nun, zum zweiten Male
um Verzeihung zu bitten, wie er es bereits vorher getan hatte, und ließ ihn sodann hinausgehen. Hierauf
wurde das Urteil gefällt, dass er sein Kleid verlieren und in Fesseln gelegt werden sollte. Unter den Äl-
testen des Ordens wurde lange dagegen debattiert, weil die Wunde nicht sichtbar und kein Blut geflos-
sen war, während die anderen behaupteten, man könne es wohl tun, da er ja im Zorn Hand an den Bru-
der gelegt habe und die Angelegenheit vor das Kapitel gekommen sei. Der Bruder Hugo von Monlo
gab eine dahingehende Erklärung ab, dass man es nach den Gebräuchen des Ordens ruhig tun könne,
woraufhin die Mehrzahl dafür stimmte. Alsdann wurde jener in Fesseln gelegt und nach dem Pilger-
schloss geschickt.
594. Wenn es viertens einem Bruder nachgewiesen wird, dass er Umgang mit einem Weibe gehabt hat,
und wir halten den Bruder für überwiesen, wenn er an einem schlechten Orte oder in einem schlechten
Hause mit einem schlechten Weibe angetroffen wird, so kann ihm das Kleid nicht bleiben; auch soll er in
Ketten gelegt werden und darf niemals das zweifarbige Banner tragen, noch bei der Meisterwahl zuge-
gen sein; und dies hat schon verschiedene getroffen.
595. Fünftens würde einem Bruder das Kleid nicht bleiben können, wenn er einem anderen etwas zur
Last legt, weshalb jener, wenn er dessen überwiesen wird, aus dem Orden gestoßen werden kann, und
Fuß breit und 61 Fuß hoch. Ihre Mauern, Bogen und Pfeiler aus unechtem Marmor, sind noch so vollständig erhalten,
dass das Gebäude mit geringen Kosten wieder in eine schöne Kirche verwandelt werden könnte. Der christliche
Besucher fühlt sich jedoch in seinen religiösen Empfindungen stark verletzt, wenn sehen muss, dass man dies einstige
Gotteshaus als Viehstall benutzt; tatsächlich kneteten wir, als wir das Gebäude besichtigten, bis an die Knie im
Schmutz und Unrat.“ Diese beiden Baudenkmäler Tortosas, die Burg und die Notredamekirche, sind bis auf unsere
Tage erhalten geblieben, und zwar ungefähr in demselben Zustand, in welchem sie Maundrell gesehen. Die Türken
benutzen jetzt die Kirche, nachdem sie dieselbe mit einem Minarett versehen, wieder zum Gottesdienst. Die Hallen
der Burg haben jetzt beide Steindecken; dagegen ist die alte Brücke, welche über den Graben zum Haupteingange
führte, verschwunden.
der Bruder, welcher ihn beschuldigt hat, es nicht nachweisen könnte; wenn er jedoch, nachdem man ihn
veranlasst hat, im Kapitel um Verzeihung zu bitte, im Kapitel widerruft, steht es im Belieben der Brü-
der, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Sechstens: wenn ein Bruder um Entlassung aus dem Orden bittet oder um die Erlaubnis, einer anderen
Ordensgesellschaft beizutreten, und man will sie ihm nicht erteilen, er aber sagt, er werde den Orden
trotzdem verlassen, steht es im Belieben der Brüder, ihm sein Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Siebentens: wenn ein Bruder lügenhafte Gerüchte über sich verbreitet, um aus dem Orden entlassen zu
werden, und man weist ihm dies nach, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
596. Achtens: wenn etwa ein Bruder, obwohl im Zorn oder in der Wut, die Äußerung tut, er werde zu
den Sarazenen übergehen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Neuntens: wenn ein Bruder ein Pferd oder ein Maultier durch eigene Schuld töten, verlieren oder ver-
stümmeln sollte, steht es im Belieben der Brüder ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
Zehntens: wenn ein Bruder Besitztum von Weltlichen oder überhaupt von anderen als vom Tempelor-
den befördert und dabei fälschlich angibt, es gehöre dem Orden, und die Land- und Seeherrschaften ihre
Abgaben oder ihre Zölle verlieren, so hängt es von der Gnade Gottes und der Brüder ab, ob sie ihm das
Kleid nehmen oder lassen wollen.
Elftens: wenn ein Bruder, welcher dazu nicht befugt ist, ein lebendes vierfüßiges Tier verschenkt, Hund
oder Katze ausgenommen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
597. Zwölftens: wenn ein Bruder einen dem Orden gehörigen Sklaven durch sein Verschulden tötet
oder verstümmelt oder verliert, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu las-
sen.
Dreizehntens: wenn ein Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder seines Komturs ein neues Haus aus
Stein oder Kalk erbaut, steht es im Belieben der Brüder, ihm da Kleid zu nehmen oder zu lassen; doch
kann er im übrigen die Häuser, welche verfallen sind, ohne besondere Erlaubnis wieder herrichten las-
sen.
Vierzehntens: wenn ein Bruder das Ordenskleid einem Manne verleiht, welchem er es nicht geben darf
oder welcher etwa nicht würdig ist, es zu tragen, kann sein Kleid ihm nicht bleiben.
598. Fünfzehntens: wenn ein Bruder die Almosen des Ordens an eine Stelle verleiht, wo der Orden sie
verliert, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
Sechzehntens: wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder seines Stellvertreters ohne die Erlaubnis
desjenigen, welcher dieselbe zu erteilen befugt ist erbricht, kann ihm das Kleid nicht bleiben.
Siebzehntens: wenn ein Bruder unbefugter Weise die Almosen des Ordens an die Weltlichen oder sonst-
wohin außerhalb des Ordens wegschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.
Achzehntens: wenn ein Bruder die Einkünfte der Weltlichen unerlaubter Weise behält und behauptet,
sie gehören dem Orden, und nachher käme es heraus, dass dies nicht wahr ist, kann ihm das Kleid nicht
bleiben.
Neunzehntens: wenn ein Bruder etwas von den Weltlichen nimmt mit der Absicht, bei der Aufnahme in
den Orden behilflich zu sein, kann das Kleid ihm nicht bleiben, weil dies Symonie ist.
599. Zwanzigstens: wenn ein Bruder einem anderen besuchenden Bruder das Brot oder das Wasser des
Hauses nicht geben will, so dass er ihn nicht mit den anderen Brüdern essen lässt, kann ihm das Kleid
nicht bleiben, weil, nachdem man jenem bei seiner Aufnahme das Brot und das Wasser versprochen hat,
niemand es ihm nehmen kann, wenn ihn seine eigene Schuld nicht darum bringt.
Einundzwanzigstens: wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe erteilen kann,
ein Schloss erbricht, ohne dass weiterer Schaden daraus entsteht, ist es dem Belieben der Brüder an-
heimgestellt, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.
600. Zweiundzwanzigstens: wenn ein Bruder sein Pferd einem anderen Bruder ohne Erlaubnis leiht, um
es irgendwohin zu führen, wohin er ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und da Tier geht verloren oder
wird verstümmelt oder stirbt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu las-
sen; doch kann er es wohl zu einem Spazierritt in der Stadt, in welcher er ist verleihen.
Dreiundzwanzigstens: wenn ein Bruder dem Orden wissentlich oder durch seine Schuld Schaden in der
Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, hängt es von der Gnade der Brüder ab, ob sie ihm das
Kleid nehmen oder lassen wollen; denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen.
Der Schaden kann so bedeutend sein, dass man den Betreffenden außerdem in Fesseln legen kann.
601. Vierundzwanzigstens: wenn ein Bruder etwa jagt und Schaden daraus entsteht, hängt es vom Be-
lieben ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
Fünfundzwanzigstens: wenn ein Bruder Waffen probiert und Schaden daraus entsteht, hängt es vom
Belieben der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
602. Sechsundzwanzigstens: wenn ein Bruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu
verlassen, und er bereut es später, kann man ihm an das Kleid gehen. Wenn er sich zum Hospital begibt
oder sonstwohin außerhalb des Ordenshauses, ist das Kleid der Willkür der Brüder überlassen; und
wenn er eine Nacht außerhalb zubringt, darf das Kleid ihm nicht bleiben.
603. Es geschah, dass der Bruder George le Masson von Accon fortging und sich zu den Sarazenen be-
gab. Der Meister erfuhr es, schickte ihm Brüder nach und jener wurde ergriffen. Sie fanden weltliche
Kleidung unter seinem eigenen Gewande bei ihm. Er wurde nach dem Pilgerschloss geschickt, wo er ins
Gefängnis geworfen wurde und starb.
604. Als ein gewisser Bruder Hugo in der Schuhmacherwerkstatt von Saphet war und sein Komtur
Bruder Wilhelm von Chartres war, traf es sich, dass ein Dienender den Aufseher der Schusterwerkstatt
um Schuhe bat. Der wollte aber keine geben. Der Bruder sagte nun zum Aufseher, er solle ihm ein paar
Schuhe oder wenigstens den Schlüssel zum Schranke geben. Der Aufseher aber schlug ihm beides ab.
Da erbrach der Bruder den Schrank, nahm ein paar Schuhe heraus und gab sie dem Dienenden. Sein
Komtur ließ ihm das nicht so hingehen, sonder stellte den Bruder zur Rede. Darauf bat der Bruder um
Verzeihung und gab sein Vergehen zu. Er kam in das Kapitel und die Brüder nahmen ihm das Kleid.
Wenn er die dem Orden gehörigen Gegenstände, welche in dem Verschlusse waren, an jemand, der
nicht zum Orden gehörte, weggegeben hätte, würde er aus dem Orden gestoßen worden sein; denn das
wäre als Diebstahl angesehen worden.
605. Als der Konvent in der Burg Brahim war, unternahmen die Brüder eines Tags einen Spazierritt.
Während desselben nahm ein Bruder seinen Streitkolben und warf ihn nach einem Vogel, welcher am
Ufer des Wassers saß. Die Keule fiel hinein und war verloren. Der Bruder bat nun um Verzeihung we-
gen dieser Tat. Die Brüder meinten, man würde ihm wegen des Schadens, welcher daraus entstanden
war, an das Kleid gehen können; doch wurde ihm das Kleid um Gottes willen gelassen.
606. Auf Zypern kam der Fall vor, dass ein reicher Mann sein Pferd, welches krank war, unserem Or-
denshause anvertraut hatte. Als es wieder gesund war, ritt der Komtur eines Tages auf demselben aus.
Er bemerkte einen Hasen und galoppierte hinter ihm her, dabei stürzte das Pferd und beschädigte sich
so sehr, dass er an der erhaltenen Verletzung starb. Der Bruder kam hierauf nach Accon und bat im Ge-
neralkapitel um Verzeihung. Die Brüder erkannten ihm jedoch das Kleid ab. Einige wollten ihn in
Schutz nehmen, indem sie sagten, das Pferd gehöre nicht dem Orden. Die anderen hingegen waren der
Ansicht, dass dies nicht ins Gewicht falle; denn der Orden müsse das Pferd doch vergüten; jedenfalls
aber dürfe man auch einem anderen keinen Schaden zufügen. Der Bruder ging also seines Kleides ver-
lustig, wobei einige bemerkten, mit Rücksicht auf den bedeutenden Schaden hätte man ihn auch in Fes-
seln legen können.
607. Es geschah, dass ein Bruder in Monpellier ein Schwert probierte, wobei das Schwert zerbrach.
Später kam der Bruder über das Meer herüber und bat wegen dieser Angelegenheit um Verzeihung. Die
Brüder erkannten ihm das Kleid ab, dann ließen sie es ihm jedoch um Gottes willen.
608. In Tyrus trug es sich zu, dass ein Bruder, der einen Satz Becher in der Hand hatte, dieselben fallen
ließ: hierbei zerbrach der eine. Der Bruder aber, dem die anderen gehörten, nahm alle Becher und zer-
brach sie, wobei er Lästerworte gegen Gott und die Mutter Gottes ausstieß. Alsdann bat der Bruder um
Verzeihung für dieses Vergehen. Die Brüder erkannten ihm das Kleid ab, weil er dem Orden wissentlich
Schaden verursacht hatte; hernach ließen sie es ihm um Gottes willen.
609. Es geschah, dass der Komtur des Gewölbes ein mit Getreide beladenes Schiff kaufte und befahl,
dass das Getreide im Kornspeicher untergebracht werde. Der Bruder vom Speicher aber sagte, es sei
vom Meerwasser feucht, man solle es deshalb auf die Terrasse schütten, denn sonst würde es verderben
und schlecht werden. Aber der Komtur befahl, dass es in den Speicher getan werde. Nach sehr kurzer
Zeit jedoch ließ der Komtur das Getreide auf die Terrasse tragen; doch war ein großer Teil davon
schon verdorben. Deswegen bat jener um Verzeihung und es wurde ihm das Kleid genommen, weil er
wissentlich großen Schaden verursacht hatte.
610. Als Bruder Jakob von Ravane Komtur des Palastes von Accon war, nahm er eines Tages Brüder,
Turkopolen und Dienende, von den unseren und aus der Stadt und ritt nach der Burg Robert, Unter-
wegs griffen die Sarazenen der Umgegend sie unter Kriegsgeschrei an, brachten sie in Verwirrung und
nahmen von seinen Leuten einige gefangen. Er bat deshalb um Verzeihung, worauf ihm das Kleid ge-
nommen und er selbst in Fesseln gelegt wurde, weil er den Streifzug ohne Erlaubnis unternommen hat-
te.
611. Siebenundzwanzigstens: wenn ein Tempelbruder im Kampfe das Banner trägt und es etwa nieder-
senkt, um damit zuzustoßen, und es erwächst ein Schaden daraus, können die Brüder mit seinem Kleide
machen, was sie wollen. Wenn er nun wirklich zustößt oder er auch nicht zustößt, und es erwächst
Schaden daraus, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Dabei kann der Schaden so beträchtlich sein, dass
man ihn verurteilen könnte, ihn in Fesseln zu legen, dass er niemals ein zweifarbiges Banner tragen wür-
de, noch im Kampfe Komtur sein könnte; denn es ist im Orden streng verboten wegen der großen Ge-
fahr, die damit verbunden ist. Wenn nämlich das Banner gesenkt wird, wissen diejenigen, welche weiter
weg sind, nicht, warum es gesenkt ist, ob freiwillig oder unfreiwillig. Wenn es nämlich gesenkt ist,
könnte man annehmen, ein Türke habe dasselbe erobert oder weggenommen, während man das nicht
so leicht annehmen kann, wenn es hoch ist. Außerdem werden die Leute, welche ihr Banner verlieren,
sehr erschreckt; so könnte eine recht große Niederlage daraus entstehen. Damit dies nun nicht ge-
schieht, ist es streng verboten.
612. Achtundzwanzigstens: wenn ein Bruder, welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis dessen, der ihm
dieselbe zu erteilen befugt ist, zum Angriff übergeht, falls er sich nicht gerade in einem Engpaß oder an
einem Orte befindet, an welchem die Einholung der Erlaubnis unmöglich ist, wie es oben im Statut
heißt, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Der hieraus entstehen-
de Schaden könnte so groß sein, dass ihm das Kleid nicht würde bleiben können; ferner könnte man ihn
verurteilen, ihn in Fesseln zu legen; niemals würde er ein Banner tragen, er könnte weder in der
Schlacht Komtur sein, noch an der Meisterwahl teilnehmen, nachdem er einmal in Ketten gelegt worden
ist.
613. Neunundzwanzigstens: wenn ein Bruder im Kampfe ohne Erlaubnis angreift und Schaden daraus
entsteht, können die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen. Dieser Schaden könnte so bedeu-
tend sein, dass ihm das Kleid nicht bleiben kann. Wenn er jedoch etwa einen Christen in Lebensgefahr
sieht und sein Gewissen ihm sagt er könne jenen, ohne selbst Schaden zu leiden, helfen, so wie oben in
den Statuten angegeben ist, kann er es tun. Auf keine andre Weise ist es einem Bruder erlaubt, wenn er
nicht sein Kleid aufs Spiel setzen will.
614. Als der Konvent bei Jaffa lagerte, unternahmen die Türken einen Angriff. Bei Fontaine Barbe hat-
ten sie zu beiden Seiten des Wegs einen Hinterhalt gelegt. Der Turkopole war der erste, welcher gegen
sie vorging. Man gab ihm den Bruder Margot und insgesamt zehn Brüder mit, welche ihn beschützen
sollten. Der Turkopole drang nun zwischen den zu beiden Seiten im Hinterhalt liegenden vor. Da schien
es den ihm als Bedeckung beigegebenen Brüdern, als ob jene auf den Turkopolen einen Angriff machen
wollten. Sogleich trennten sich vier Brüder von den zehn Brüdern, welche seine Bedeckung bildeten,
ohne Erlaubnis des Anführers - und zwar hatte der eine nicht einmal eine Eisenhaube auf dem Kopfe -
und gingen gegen den Hinterhalt vor. Dabei verloren zwei von diesen Brüdern zwei Pferde. Sodann
griffen die andern an, welche zurückgeblieben waren, und zwar mit Erlaubnis des Anführers und trieben
die zu beiden Seiten im Hinterhalte liegenden auseinander; der Turkopole hieb auch mit ein und machte
den Sieg zu einem vollständigen.
615. Als man später ein Kapitel abhielt, gab sich Bruder Margot betreffs derer, welche ohne Erlaubnis
angegriffen hatten, nicht zufrieden, sondern teilte es dem Marschall vor allen Brüdern mit. Die Brüder
standen auf und baten um Verzeihung. Das Urteil für jene beiden Brüder, welche nichts verloren hatten,
lautete nun dahin, dass man ihnen an das Kleid würde gehen können; Für jene zwei aber, welche ihre
Pferde verloren hatten, lautete der Bescheid, dass das Kleid ihnen nicht bleiben könne. Weil jedoch die
Sache gut ablief und der Turkopole sich in Gefahr befunden haben würde, wenn jener Vorstoß nicht
stattgefunden hätte, ließ man denen, welche ihre Pferde verloren hatten, ihr Kleid um Gottes willen; die
anderen beiden aber wurden zu zwei Tagen Buße verurteilt. Der Bruder Hugo von Monlo meinte, dass
das Vergehen eine gebührende Bestrafung gefunden habe.
616. In Accon ließ unser Meister, Bruder Renaud de Vichiers, das Verbot ergehen; kein Bruder aus
dem Garten solle mit einem anderen zusammen essen oder trinken, außer Wasser. Nun geschah es kur-
ze Zeit darauf, dass die Brüder der Gärten und des großen Weinbergs aus Accon fortgingen und über-
einkamen, im großen Weinberg zusammen zu Abend zu essen. Dort blieben sie so lange beim Abendes-
sen, bis es vollständig Nacht war. Der Bruder des großen Weinbergs geleitete sie eine Strecke Wegs.
Dann gingen die beiden Brüder zusammen weg und der Bruder von der Münze begleitete den von der
Kette. Als sie nun den Fluss von Accon überschritten hatten, stießen sie auf Sarazenen, welche einen
Angriff auf sie unternahmen, den einen der Brüder töteten und seinen Gaul wegführten; der andere wur-
de bös verwundet. Später kam die Angelegenheit vor das Kapitel, doch wurde die Verhandlung darüber
bis zum Generalkapitel verschoben, in welchem sie um Verzeihung baten. Einer der Ältesten äußerte
hierauf, es sei ihnen nicht nachgewiesen, dass jener Schaden durch sie verursacht sei.
617. Als sodann an den Komtur der Provinz Tripolis die Frage gerichtet wurde, fragte er beim Meister
an, ob er das Verbot, welches er an die Brüder der Gärten hatte ergehen lassen, nicht zusammen zu
trinken und zu essen, aufgehoben habe. Der Meister antwortete "nein". Also, sagte der Komtur der
Provinz Tripolis, seien sie des verursachten Schadens überwiesen, weil sie getan hätten, was der Meis-
ter verboten hatte, und dadurch die der Schaden entstanden. Denn wenn sie nicht zusammen gegessen
hätten und wenn jeder hübsch ruhig zu seiner Herberge gegangen wäre, würde der Schaden nicht ent-
standen sein. Aus diesem Grunde, sowie aus anderen Gründen, welche er außerdem anführte, wurde
den Brüdern das Kleid aberkannt; Bruder Gottfried von Fos aber lieh diesem Grunde seine Unterstüt-
zung. Später übte man gegen die Brüder, weil sie krank gewesen und bös, gleichsam halb tot geschla-
gen worden waren, die Nachsicht, dass man ihnen das Kleid um Gottes willen ließ.
618. Auf Zypern gingen Brüder, von denen der eine Johann Bouche de Lie`vre und der andere Bruder
Matthäus hieß, ihres Kleides verlustig. Das km so. Bruder Johann, welcher Komtur von Bapho war,
sagte zu seinem Komtur, namens Balduin de Benrage, dass er keine Mittel habe, um sein Haus einzu-
richten. Jener riet ihm, er solle für sechshundert Silberbyzantiner Getreide verkaufen; mit vierhundert
solle er sein Haus einrichten und die zweihundert solle er für ihn aufbewahren, bis er sie holen lassen
würde. Nach einer Weile ließ er ihm durch einen Bruder sagen, er möchte ihm doch die zweihundert
Byzantiner schicken. Bruder Johann antwortete, die habe er zur Bestreitung des Aufwands für das Haus
gebraucht. Da ließ ihn der Komtur holen und verlangte die Byzantiner von ihm; er aber erwiderte, er
habe sie verwendet und ausgegeben, wusste ihm aber nicht anzugeben, wozu. Der Komtur wurde zor-
nig und klagte ihn an. In Ricordane kam jener vor das Kapitel, - von welchem ein anderer Bruder nach
den Satzungen des Ordens zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt wurde. - Doch weil der Bruder in
gutem Rufe stand und der Konvent nicht hört, dass er sie schlecht verwandt oder sie dem Orden ab-
wendig gemacht hatte, auch deshalb, weil er nicht leugnete, die Byzantiner gehabt zu haben, ließ man
ihm das Kleid um Gottes willen. Wenn man aber an dem Bruder irgend eine Schlechtigkeit gewusst hät-
te, würde ihm das Kleid nicht haben bleiben könne, auch nicht, wenn man ihm nur in einem schlimmen
Verdacht hatte.
619. Der andere Bruder, welcher Bruder Matthäus hieß, war in Burg Casteria. Sein Komtur war der er-
wähnte Bruder Johann Bouche de Lie`vre. Dieser verbot ihm, dass ein Licht, welches der Bruder ange-
brannt hatte, länger brenne. Als der Komtur von seinem Dienste zurückkam, bemerkte er, dass das
Licht noch brannte. Der Bruder Johann bestrafte den Dienenden und machte dem Bruder Vorhaltungen,
weil er das Licht trotz seines Verbotes habe brennen lassen. Der wollte nun seinen Komtur, welcher das
Kapitel in Anwesenheit von sechs Brüdern behielt, nicht um Verzeihung bitten; und weil er nicht in sei-
nem Kapitel um Verzeihung bitten wollte, kam er vor den Konvent und bat um Verzeihung. Er wurde
zum Verluste des Kleides verurteilt und zu gleich mit ihm Johann Bouche de Lie`vre in demselben Ka-
pitel zu Ricordane.
620. Weil man, so sagte der Meister, Bruder Peter von Montagu, und Bruder Anselm der Burgunder,
wenn ein Bruder in seinem Kapitel widerspenstig ist und stehen bleibt, ihm das Kleid nehmen und ihn in
Ketten legen kann, so könne man auch mit einem Bruder verfahren, der in seinem Kapitel nicht um Ver-
zeihung bitten will, wie es im Orden festgelegt ist. Dabei ist an den Fall zu denken, dass der Vorsitzen-
de des Kapitels einem Bruder befiehlt, wegen irgend eines beliebigen Vergehens um Verzeihung zu bit-
ten. Wenn aber ein Konventsbruder dem anderen Vorhaltungen macht und der Betreffende nicht um
Verzeihung bitten will, wird er deshalb sein Kleid nicht verlieren, da der eine Bruder nicht dem Befehle
des anderen untersteht; immerhin könnte man es ihm als Verstoß anrechnen. Wenn ein Bruder einem
anderen Vorhaltungen macht, so wird er, wenn er keine Zeugen hat, nie gegen jenen Glauben finden;
wenn er nun aber Brüder namhaft macht, und diese lassen ihn im Stich und wollen kein Zeugnis able-
gen, so kann man es dem Betreffenden als großes oder geringes Vergehen anrechnen, unbeschadet des
Kleides; doch kann er immerhin sagen: "es waren Brüder dabei..."
621. Dreißigstens verliert ein Bruder sein Kleid und kann es vor einem Jahre und einem Tage nicht wie-
dererlangen, wenn er das Ordenshaus verlässt und zwei Nächte außerhalb desselben zubringt. Wenn er
aber die Sahen, welche verboten sind, länger als zwei Nächte behält, wird er aus dem Orden gestoßen.
622. Einundreißigstens: wenn irgend ein Bruder sein Ordenskleid freiwillig zurückgibt oder es im Zorn
auf die Erde wirft und es trotz Bitten und Ermahnungen, die man an ihn richtet, nicht wieder aufheben
will, und ein Bruder hebt es auf, ehe jener sein Kleid nimmt, würde er es vor einem Jahre und einem
Tage nicht wiedererhalten dürfen. Wenn er es aber vorher freiwillig nähme, würde es im Belieben der
Brüder stehen, es ihm zu nehmen oder zu lassen. Und wenn er es zufällig nicht nehmen wollte, und ir-
gend ein Bruder nähme das Kleid und legte es dem Bruder, welcher es zurückgegeben hat, um die
Schultern, so würde der Bruder das seinige verlieren; denn kein Bruder darf ein Kleid zurückgeben,
noch jemanden zum Bruder machen außerhalb des Kapitels. Demjenigen aber, welchem das Kleid auf
solche Weise zurückgegeben worden wäre, würden die Brüder es nach Belieben nehmen oder lassen
können.
623. Außer in den beiden letzten Fällen, wo es sich um einen handelt, der zwei Nächte außerhalb des
Hauses zubringt, sowie zweitens um einen, der sein Kleid freiwillig zurückgibt, welche, wie wir oben
gesagt haben, auf ein Jahr und einen Tag des Kleides verlustig gehen, steht es bei allen den anderen
Verfehlungen,bei welchen das Kleid in Frage kommt, je nach der Art des Vergehens und nach dem Be-
tragen des Bruders im Belieben der Brüder, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.
624. Wenn bei einem Tempelbruder die Verhandlung über ein Vergehen, wegen dessen er der Zugehö-
rigkeit zum Orden oder des Ordenskleides verlustig gehen kann, verschoben ist, darf man ihm keinen
Glauben schenken in Sachen eines Bruders, dem Ausstoßung aus dem Orden droht, noch darf er Zeug-
nis ablegen, woraufhin jener der Zugehörigkeit zum Orden oder seines Ordenskleides verlustig gehen
könnte.
625. Einst lagen Brüder im Quartier und der Komtur verbot ihnen, in den Flecken hinein zu gehen.
Dennoch ging ein Bruder in das Haus eines Weibes in der Absicht, bei ihr jene Nacht heimlich zu schla-
fen, und tat sein Möglichstes. Er bat deshalb um Verzeihung, wie ich oben gesagt habe, und das Kleid
wurde ihm aberkannt. Später aber ließen sie es ihm um Gottes willen, weil er vorher in gutem Rufe ge-
standen hatte.
626. Ein ander Mal waren die Brüder bei Askalon gelagert. Als sie alle ihre Ausrüstungsstücke in das
Feldmagazin trugen, nahm ein Bruder das Ruhekissen eines anderen, trotzdem er wohl wusste, dass es
nicht das seine war, und trug es fort. Nun versammelte der Marschall die Brüder und befahl ihnen, sie
möchten an ihren Plätzen nachsehen und einander die Ausrüstungsstücke, die sie hätten zurückgeben.
Trotzdem behielt der Bruder es noch drei Monate und erst dann bat er um Verzeihung, so wie oben ge-
sagt ist. Die Ältesten stritten sich über diese Handlungsweise, indem die einen sagten, er sei ein Dieb,
während die andern dies verneinten. Am Ende ließen sie ihm das Kleid um Gottes willen.
627. Auf welche Weise auch ein Tempelbruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu
verlassen, hat er die Ehre verloren, jemals ein zweifarbiges Banner tragen und an der Meisterwahl teil-
nehmen zu können. Wenn er zum Hospital oder sonstwohin geht und an demselben Tage zurückkehrt,
können Gott und die Brüder nach Belieben über sein Kleid verfügen; wenn er aber eine Nacht auswärts
schläft, kann ihm der Mantel nicht bleiben; schläft er zwei Nächte auswärts, darf er ihn vor einem Jahre
und einem Tage nicht wiedererhalten.
628. Wenn ein Bruder einer Pönitenz unterworfen ist, so dass sein Kleid in Gottes und der Brüder Hand
ist, und fort geht, eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, sodann wieder zu seiner Buße zurückkehrt,
soll man ihn, nachdem man ihn hat aufstehen heißen, darauf hinweisen, dass er das Ordenshaus verließ.
Wenn er aber zwei Nächte außerhalb schläft, darf er das Kleid vor einem Jahre und einem Tage nicht
wiedererhalten und soll am Tore um Verzeihung bitten. Hierüber soll ihm keiner irgend einen Verweis
erteilen, weil die Strafe ein Jahr und einen Tag beträgt; auch ist er frei von der gegenwärtigen Buße und
von allen anderen Bußen. Und wenn er während der Buße von einem Jahre und einem Tage fortgeht
und an demselben Tage zurückkommt, soll der Almosenpfleger ihn wieder in Buße tun, wobei er nichts
von dem, was er schon abgebüßt hat verloren hat; jedoch soll man ihn, wenn er nach dem Jahre und
dem Tage, an welchem man ihn aufstehen heißt, das Kleid wiedererlangt hat, darauf hinweisen, dass er
aus dem Hause fortgegangen ist. Wenn er aber eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, soll ihn der Al-
mosenpfleger nicht in Buße tun; er hat nämlich verloren, was er vorher abgebüßt hatte, und muss von
neuem beginnen. Diesem dürfen sie mit Recht keinerlei Verweis erteilen, weil er von vorn anfängt.
629. Wenn ein Bruder im Krankenzimmer ist, und ein andrer Bruder braucht seine Pferde zur Stunde,
wo der Genesene zum ersten Male wieder zur Prime geht, hat jener sie herzugeben.
Wenn ferner ein Bruder eine Strafe abbüßt und wegen Unwohlseins ins Krankenzimmer kommt, kann
er, wenn er wieder gesund ist und zur Prime geht, wenn er will, seine drei Mahlzeiten einnehmen, bevor
er zu seiner Pönitenz zurückkehrt; reiten darf er aber nicht. Und wenn ein Bruder im Krankenzimmer ist
und wieder imstande ist, seine drei Mahlzeiten einzunehmen, kann er auch wenn er will, ohne Erlaubnis
an demselben Tage das Krankenzimmer verlassen. Wenn ein Bruder zu einer Strafe verurteilt wird, die
er anderswo abbüßen soll können die Brüder ihn dort ohne Kapitel vor sich die Strafe abbüßen lassen.
630. Wenn ein Bruder den Orden verlässt und eine Frau nimmt oder sich einem andern religiösen Orden
anschließt, wird er niemals Schaden davontragen, wenn er Wiederaufnahme in den Orden sucht; doch
soll er nichts mitgenommen haben, was er nicht mitnehmen darf; auch soll er keine Verbindlichkeiten
gegen die Frau mehr haben, noch gegen die Ordensgesellschaft, noch auch gegen uns; vielmehr muss er
sich mit beiden abgefunden haben.
Wenn ein durch Kapitelbeschluss erwählter Komtur das Haus verlässt, kann niemand ihn in Buße tun
außer der Meister und der Konvent.
Wenn ein Bruder eines anderen Bruders Pferde braucht, und der Bruder findet seine Pferde im Kampfe,
nicht wo anders, soll er sie als die seinigen nehmen.
631. Wenn ein Bruder einen Ritterkomtur vertritt, ist er nicht berechtigt, einen Platz für das Bett oder
für die Tiere anzuweisen, doch kann er dabei behilflich sein.
Wenn ein Bruder eine Büßung ableistet, soll er Sonntags zur Disziplin kommen und sich derselben un-
terziehen, bevor man das Kapitel begonnen hat; und nachher soll er sagen: "Liebe Herren, lasst Gott
bitten, uns mit seinem Rate beizustehen"
Wenn ein Bruder in seinem Kapitel um die Erlaubnis nachsucht, sich anderswo außerhalb des Ordens
einer anderen religiösen Gemeinschaft anzuschließen, darf er niemals wieder ein zweifarbiges Banner
tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein.
632. Wenn jemand bei seinem Tode wünscht, als Bruder aufgenommen zu werden, soll derjenige, wel-
cher ihm das Kleid gibt, nichts zu ihm sagen, sondern es ihm umlegen, wenn ihn die Krankheit heftig
gepackt hat. Wenn er sieht, dass jener stirbt, kann er es wiedersehen; und wenn er in voller Bekleidung
stirbt, ist man nicht gehalten, für ihn die Paternoster zu beten, welche man für einen Bruder beten soll.
633. Die Burgvögte unterstehen dem Befehle des Ritterkomturs im Gefecht, wo dieser ein Fähnlein hat;
innerhalb der Burgen aber sind sie ihm nicht untergeben, auch können sie einen ihrem Befehle unterste-
hen Bruder ohne den Ritterkomtur in ihrem Geschäfte und ohne besondere Erlaubnis aussenden.
Wenn ein Bruder in das Gebiet von Tripolis oder Antiochia reist und sich in Tyrus oder in Tripolis be-
findet, erteilt der Komtur des Hauses die Befehle. Bei einer kriegerischen Unternehmung jedoch oder
wenn außerhalb der Stadt alarmiert wird und sie nach dem betreffenden Punkte ausrücken, würde der
Komtur des Hauses dem Befehle des Ritterkomturs, der diese Brüder führt, unterstehen.
634. Wenn nun der Komtur, welcher die Brüder führt, vom Marschall eingesetzt ist und sie sich in ei-
nem anderen Standquartiere befinden, in Tortosa oder anderswo, soll der Komtur des Standquartieres
den Oberbefehl vor den Komturen haben, die das Generalkapitel ernannt hat, mögen die Brüder von
jenseits gekommen sein. Doch wenn der Komtur der Provinz etwa zum Komtur des neuen Standquar-
tieres gesagt hat: "Ihr werdet Komtur des Standquartieres sein," so ist derjenige, welcher dort ist, des
Kommandos enthoben und derjenige, welcher kommt erteilt die Befehle.
Es gehört sich, dass alle Brüder Baillis, welche in das Krankenzimmer kommen, das Siegel und die Bör-
se an den durch Kapitelbeschluss erwählten Komtur abgeben. Diejenigen, welche durch den Meister
und den Konvent eingesetzt sind, sind auch nur dem Meister und dem Konvent verantwortlich.
635. Wenn der Komtur der Konventsritter und der Komtur vom Pilgerschloss und von Saphet oder von
anderen Garnisionsorten sich irgendwo befinden, indem jeder Brüder führt, und der Konvent ist nicht
anwesend, so ist derjenige, der die meisten Brüder hat, Komtur über alle anderen.
636. Wenn der Bruder Kaplan sich vergeht, soll er in seinem Kapitel um Verzeihung bitten wie wir an-
dern Brüder, ohne auf die Knie zu fallen, und soll das tun, wozu die andern Brüder ihn verurteilen.
Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlassen hat und später zurückkehrt, um an der Pforte um Verzei-
hung zu bitten, soll er sich an der Pforte des Kapitelsaales oder in einem Zimmer in der Nähe des Kapi-
telsaales seiner Kleider entledigen, hierauf vor die Brüder in das Kapitel kommen und um Verzeihung
bitten, ohne jedoch niederzuknien. Falls er sich nun etwas zu schulden kommen lässt, weshalb er ausge-
stoßen werden muss, soll man ihn mit einer Buße belegen. Der Bruder Kaplan aber soll die Disziplin
über sich ergehen lassen und ein Jahr und einen Tag lang ohne Kleid sein; er soll am Gesindetische es-
sen ohne Tischtuch und soll alle die andern Fasten einhalten wie die übrigen büßenden Brüder, bis die
Brüder ihn freilassen.
637. Sonntags soll er heimlich zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen, auch kann er die Woche über
außerdienstlich ohne Noten singen. Wenn die andern büßenden Brüder mit den Sklaven arbeiten, soll
der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen. Und wenn ein Kaplan einen schlechten
Lebenswandel führen oder Zwist unter die Brüder oder Zwist und Ärgernis in den Orden bringen sollte,
kann man sich seiner leichter entledigen und braucht nicht erst so lange zu beraten wie bei einem andern
Bruder. Denn so hat es der Papst befohlen, als er uns Brüder Kapläne gab. Wenn er in seiner Beklei-
dung büßt, soll er am Tische des Turkopolen ohne Tischtuch essen.
638. Diese oben verzeichneten Beispiele wurden aufgestellt, damit man sich an zweierlei erinnere: ein-
mal, damit die Brüder, welche sie vernehmen, den Befehl, welcher bereits an sie ergangen ist und den
man ihnen noch erteilt, ausführen: denn aus diesen beiden Ursachen kommt fast aller Schaden her, wel-
cher für die Brüder erwächst. - Diejenigen nämlich, welche den Befehl nicht ausführen und die an sie er-
gangenen Verbote nicht beachten, setzen sich, wenn hernach Schaden aus diesen beiden Ursachen ent-
steht, der Gefahr aus, ihr Kleid zu verlieren. - Zweitens, damit diejenigen, welche über Vergehen ihrer
Brüder zu Gerichte sitzen, sie besser beobachten können, so dass sie ihre Brüder nicht mehr, als sie dür-
fen, bestrafen und dass sie das Rechtsverfahren de Ordens einzuhalten verstehen.
639. Bei uns ist es nämlich gebräuchlich, dass man, wenn es sich um einen angesehenen Mann handelt,
aus einem großen Vergehen ein kleines macht, und wenn es sich um eine Person von törichter Führung
handelt, aus einem kleinen ein großes, sowie vorher gesagt worden ist. Wenn jedoch ein geachtetes
Mitglied des Ordens von guter Lebensführung und untadeliger Frömmigkeit irgend einen Fehltritt tut,
wodurch er die Zugehörigkeit zum Orden oder das Kleid verlieren könnte, kann man ihn wohl anders-
wohin bringen in der Weise, dass die Rechtsprechung des Ordens keinen Schaden dadurch erleidet.
Denn wer das Vergehen aburteilen und sagen sollte, dass der Betreffende seiner Meinung nach und dem
herkommen des Ordens gemäß ausgestoßen werden müsste, der kann, es sei ausdrücklich hervorgeho-
ben, über kein Vergehen wieder richten. Vielmehr kann man den Betreffenden, wenn er ein angesehener
Mann ist, wie oben angegeben ist, wohl fortbringen, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verur-
teilt: man kann seine Angelegenheit nämlich verschieben und ihn heimlich anderswohin im Auftrage des
Ordens schicken, damit er dem Orden erhalten bleibt. Wenn ihm aber einer diese Vergünstigung durch-
aus nicht zuteil werden lassen will, kann man, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt,
ihm das Kleid aberkennen, wobei sie aber soviel sagen können, dass man ihrer Meinung nach bei de
Vergehen würde weiter gehen können, damit die jungen Leute inne werden, was für ein Vergehen es
ist. Dabei sei bemerkt, dass derjenige, welcher verdient hat ausgestoßen zu werden, sehr wohl verdient
hat, das Kleid zu verlieren. Auf keine andre Weise würden sie gegen ihn Nachsicht üben können, ohne
allzusehr gegen die Satzungen des Ordens zu verstoßen.
640. Als Bruder Balduin von Borrages im Pilgerschloss Ritterkomtur war, geschah es, dass die Türken
einen Angriff auf die Burg machten. Und als er außerhalb der Burg war, stieß er auf die Späher, welche
die Türken entdeckt hatten. Diese baten ihn, er solle umkehren, denn die Türken seien so zahlreich,
dass er ihnen nicht würde stand halten können. Er aber wollte nichts dergleichen tun, sondern drang bis
Mirla vor, wo ihn die Türken von allen Seiten einschlossen. Als er nun ganz von ihnen umringt war und
sah, dass kein Entrinnen möglich war, senkte er sein Banner um zuzustoßen, brach mitten hindurch und
gelangte an die Meeresküste mit noch zwei anderen Brüdern, während die übrigen Brüder alle getötet
und gefangen genommen wurden und alle Ausrüstungsstücke verloren gingen. Der besagte Bruder Bal-
duin hatte Freunde, welche ihn über das Meer brachten, wo er blieb, bis die Sache vergessen war, Der
eine von den Brüdern ging auch über das Meer, der andre aber blieb im Lande; niemals wurde letzterem
später eine Machtbefugnis im Tempelorden zu teil: dies war für sie der Ausgang dieser Angelegenheit.
641. Wenn man einem Bruder zum Verlust des Kleides verurteilt, man ihm aber das Kleid um Gottes
willen lässt, so ist es nicht gebräuchlich, dass man ihn noch zu dem andern Tage verurteilt . Wenn man
einen Bruder zu zwei Tagen und dem dritten verurteilt, so soll er nicht am Mittwoch, sondern wenigs-
tens am Freitage und einem andern Tage dem Bruder Kaplan übergeben werden. Dies haben wir später
von unseren Ältesten erfahren.
642. Wer sich nun an dem oben Angegebenen ein Beispiel nehmen will, kann es tun; und wer es nicht
will, belastet sein Gewissen, welches rein zu halten, jeder verpflichtet ist. Wenn er über seinen Mitbru-
der richtet, soll er sich weder vom Zorn noch vom Hass leiten lassen, auch darf er es nicht aus Liebe,
die er gegen ihn hegt, unterlassen, der Gerechtigkeit im Orden ihren Lauf zu lassen; vielmehr soll jeder
in Nachahmung unserer lieben Vorgänger, welche unsre guten Sitte und die guten im Orden eingeführ-
ten Gebräuche zu halten pflegten, über seinen Bruder Recht sprechen. Auf solche Weise wird ihr Ge-
wissen unversehrt bleiben.
Gott ist der Anfang aller Dinge
So soll die Ordensjustiz gehandhabt werden.
643. Die erste Strafe ist Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge. Die zweite:
Verlust des Ordenskleides, wovor Gott jeden bewahren möge.
Die dritte: wenn man einem Bruder das Kleid um Gottes willen lässt, falls er zu drei vollen Tagen ver-
urteilt wird, bis Gott und die Brüder ihn freigeben und ihm einen der Tage erlassen. Der Betreffende
soll sofort seine Buße antreten, d. h. ohne Aufschub. Wenn er aber unpässlich ist, kann ihn der Almo-
senpfleger Krankenstubensuppe geben. Und wenn er krank ist, so dass seine Überführung ins Kranken-
zimmer angebracht erscheint, soll er seine Krankheit dem Almosenpfleger anzeigen und dieser soll es
dem Meister oder demjenigen, der dieses Amt innehat, melden. Letzterer soll alsdann die Brüder dar-
über befragen, und wenn die Brüder einwilligen, ihn aufstehen zu lassen, soll man ihn in Gottes Namen
aufstehen heißen; wenn sie aber nicht eins werden, ihn aufstehen zu lassen, soll er sie fragen, ob sie ein-
willigen, dass jener ins Krankenzimmer getan wird. Das sollen sie zugeben, falls der Bruder dessen be-
darf, worauf er in das Krankenzimmer gehen soll. Sowie dann bei ihm eine Besserung eingetreten ist,
soll er zu seiner Buße, ohne mit den Brüdern zu sprechen, zurückkehren. Es sei auch bemerkt, dass ge-
rade so, wie derjenige, welcher eine Buße ableistet, auf Beschluss der Brüder aufgefordert werden soll,
sich zu erheben, er auch genau so auf Beschluss der Brüder ins Krankenzimmer gehen soll, wenn er
krank ist, solange er seiner Buße unterworfen ist, entsprechend den Gebräuchen unsres Ordens.
644. Es ist zu beachten, dass, wenn einem Bruder das Kleid in einem Kapitel genommen und in einem
nämlichen Kapitel auf Bitte der Brüder und um seiner großen Reue willen zurückgegeben wird, er, da
er ja ohne Kleid aus dem Kapitel gegangen ist, zu zwei Tagen Buße verurteilt bleibt; der dritte ist ihm
nämlich wegen der Rückgabe des Kleides und wegen der Schande, welche er vor den Brüdern empfun-
den hat, erlassen.
645. Außerdem sagen die Ältesten des Ordens, wenn einem Bruder das Kleid aberkannt ist und man es
genommen hat, man es ihm aber infolge seiner aufrichtigen Reue und seines guten Betragens zurück-
gibt, so bleibt er, weil er vorher einen Tag lang ohne Kleid gegessen hat, lediglich zu einem Tage Buße
verurteilt. Denn die zwei Tage sind ihm verziehen wegen der Schande, welche ihm zu teil wird und die
er vor den Weltlichen hat hinnehmen müssen. Dieser Bruder ist dann aller der Pönitenzen ledig, welche
er den Gebräuchen des Ordens gemäß auszuüben hat. Die Brüder aber, welche eine Bußübung ableis-
ten, werden nicht alsobald vom Boden aufgehoben, wenn man ihnen ihr Kleid wiedergibt; sondern erst
nachdem der Betreffende in seinem Kleide eine Mahlzeit auf der Erde eingenommen hat, kann ihn, wer
will aufheben, falls jener seine Bußübung ordentlich ausgeführt hat. Wenn er sie jedoch nicht ordentlich
und ruhig ausgeführt hat, kann man ihn lange Zeit so halten. - Für alle Brüder des Tempels sei bemerkt,
dass, wenn ein Bruder, welcher eine Bußübung von einem Jahre und einem Tage auszuführen hat, wäh-
rend der Verrichtung dieser Bußübung stirbt, man mit ihm ebenso verfahren soll, wie mit einem andern
Bruder.
646. Die vierte Strafe besteht in zwei Tagen und dem dritten in der darauffolgenden Woche, wenn der
dritte besonders genannt ist, Wenn er aber nicht besonders genannt ist, soll er am Tage, wo er sich das
Vergehen hat zuschulden kommen lassen, fasten, welcher Tag dies auch gewesen ist, außer wenn es der
Sonntag ist. Wenn er das Vergehen am Sonntag begangen hat, soll er am Montage fasten, denn die
Verfehlung soll vorhergehen. Diese Strafe nun kann man den Brüdern auferlegen, denen man alles
nimmt, soviel man ihnen nehmen kann abgesehen vom Kleide, d. h. eine Buße von zwei Tagen. Und
hierauf kann man gegen einen Bruder wegen der geringsten Verfehlung erkennen, sobald eine Übertre-
tung des Gebotes des Ordens vorliegt.
647. Die fünfte Strafe besteht in nur zwei Tagen. Einen Bruder, welcher zu zwei Tagen verurteilt wird,
kann man auffordern, falls er ein Bruder Ritter oder ein dienender Bruder des Konvents ist, auf seine
Ausrüstung achtzugeben, und einen Bruder Handwerker, seinem Handwerke obzuliegen. Ein Bruder,
welcher zu drei Tagen oder zu zweien verurteilt ist, soll den Esel führen und einen der niedrigsten
Dienste des Hauses verrichten; Sonntags soll er zur Disziplin kommen zu Beginn des Kapitels; auch sol-
len sie hübsch ruhig den Tag über auf ihren Plätzen sitzen, und wenn sie sich auf das Zimmerhandwerk
oder etwas anderes verstehen, können sie es ausüben. Also sollen sich alle Brüder benehmen, welche zu
einer Buße von drei oder zwei oder vier Tagen verurteilt sind; auch dürfen sie keine Waffen anrühren,
diese müssten denn an irgend einem Orte verderben und der Betreffende könnte sie anders nicht wieder
in stand setzen.
648. Die sechste Strafe besteht in lediglich einem Tage Buße. Derjenige nun, welcher zu einem Tage
verurteilt ist, hat nichts mit dem Esel oder den Handwerken zu tun, wie es oben von denen angegeben
ist, welche drei oder zwei Tage bekommen haben.
Die siebente Strafe besteht in Fasten am Freitag und der Disziplin. Wenn sie jedoch zu Fasten am Frei-
tag im Kapitel verurteilt sind, dürfen sie nicht innerhalb der Weihnachts- oder Oster- oder Pfingstoktave
fasten, und auch nur vom Bruder Kaplan die Disziplin entgegennehmen. Und wenn der Bruder unpäss-
lich ist, soll der Vorsitzende des Kapitels ihn auffordern, vom Bruder Kaplan die Disziplin entgegenzu-
nehmen.
649. Die achte Strafe ist die, wenn man die Angelegenheit eines Bruders bis zur Verhandlung vor dem
Meister oder einigen der Ältesten des Ordens aufschiebt, damit die Brüder über irgend etwas, worüber
sie nicht sicher sind, Aufschluss erhalten.
Die neunte Strafe ist die, wenn man einem Bruder an den Bruder Kaplan verweist.
Die zehnte, wenn man einen freispricht.
650. Es mögen alle Brüder des Tempels wissen, dass kein Bruder befugt ist, das Kleid zu nehmen ohne
Erlaubnis dessen, welcher ihm diese erteilen kann. Weder der Meister noch ein anderer Bruder hat die
Macht, einen Bruder von der Pönitenz zu befreien, ohne mit den Brüdern zu sprechen; und wenn sie
einwilligen, ihn zu befreien, so soll er befreit werden; wenn sie aber nicht einwilligen, wird er nicht be-
freit.
651. Wenn der Bruder, welcher das Ordenshaus verlassen hat, zurückkehren will, um Wiederaufnahme
in den Orden zu suchen, soll er an der großen Pforte des Hauses stehen, vor allen aus- und eingehenden
Brüdern auf die Knie fallen und sie um Gottes Willen bitten, Mitleid mit ihm zu haben. Dies soll er oft-
mals tun. Der Almosenpfleger aber soll ihm an der Pforte zu essen geben, ihm Obdach gewähren und
ihn demjenigen in Erinnerung bringen, der das Kapitel abhält und der befugt ist, ihm seine Buße aufzu-
erlegen. Auch soll er vor allen Brüdern sagen: "Der und der, ein ehemaliger Bruder von uns, steht an
der Pforte und sucht Wiederaufnahme in das Haus, das er durch eigene Schuld verlassen hat, und ist der
Barmherzigkeit des Hauses gewärtig."
Der Vorsitzende des Kapitels soll alsdann sagen: "Liebe Herren Brüder, ist jemand unter Euch, der
weiß, dass der und der, welcher unser Bruder war, - hier soll er ihn bei seinem Namen nennen - etwas
getan oder mitgenommen hat, weshalb seine Wiederaufnahme in den Orden weder möglich noch angän-
gig wäre? Wenn nun der Betreffende etwas dergleichen nicht getan hat, soll er, wie oben angegeben ist,
wieder in den Orden aufgenommen werden.
652. Derjenige, welcher wieder in den Orden aufgenommen zu werden wünscht, soll sich an der großen
Pforte, wo er sich befindet, seiner Kleider bis auf das Beinkleid110 entledigen, um den Hals soll er ein
Seil111 tragen, und so soll in das Kapitel kommen vor den, der dasselbe abhält, und vor ihm und allen
Brüdern auf die Knie fallen. Der Vorsitzende des Kapitel aber soll sagen: "Lieber Bruder, Ihr habt Euch
töricht betragen, dass Ihr das Haus und Euren Orden verlassen habt." Worauf der Wiederaufnahme in
den Orden Suchende erwidern soll, dass er sehr betrübt und erzürnt sei und dass er sich töricht betragen
habe, dass er aber gern den Satzungen des Ordens gemäß Buße tun wolle.
653. Wenn man von einem Bruder weiß, dass er sich schlecht beträgt und dass er seine Strafe weder or-
110Körner schreibt „Hose“, gemeint ist die Bruche (vgl. Art. 21)
111Körner schreibt hier „Lederriemen“, Upton-Ward nur „rope“. Letzteres deckt sich auch mit mittelalterlichen
Abbildungen und auch mit den restlichen Erwähnungen dieser Praxis in der Ordensregel.
dentlich noch ruhig verbüßt, soll der Vorsitzende des Kapitels folgendermaßen zu ihm sagen: "Lieber
Bruder, Ihr wisst, dass Ihr eine große und lange Pönitenz abzubüßen habt. Wenn Ihr nun um die Er-
laubnis bittet, einem anderen religiösen Orden beizutreten um Eures Seelenheils willen, so denke und
glaube ich, dass Ihr nur klug daran tun würdet; ich möchte es Euch dringend anraten." Wenn er nun um
die Erlaubnis nachsucht, ist derjenige, welcher befugt ist, ihm seine Buße aufzuerlegen, auch befugt,
ihm mit dem Rate der Brüder den Abschied zu bewilligen. Wenn er aber nicht darum bittet, kann man
ihm denselben nicht geben, wenn er nicht etwas getan hat, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden
muss. Ehe er jedoch in das Kapitel kommt, um Verzeihung zu erbitten, kann man seine Angelegenheit
wohl lange hinausschieben und ihn lange warten lassen, damit er seine Torheit ordentlich erkennen
kann.
654. Wenn man aber weiß, dass der Bruder sich gut beträgt, dann sollen sie ihn aus dem Kapitel gehen
und ihn die Kleidung, die ihm zukommt, anziehen heißen. Sodann soll er wieder in das Kapitel kommen
und man soll ihm seine Buße auferlegen und ihm eine Kappe ohne Kreuz umtun; denn also lautet die
Ordensbestimmung. Hernach sollen sie den Almosenpfleger auffordern, sich seiner anzunehmen und ihn
in seinem Hause schlafen und wohnen zu lassen, wie es festgesetzt ist. Wenn jener nun seine Buße ab-
leistet, soll der Almosenpfleger ihn anweisen, was er tun soll; und wenn der büßende Bruder krank ist,
soll ihm der Almosenpfleger geben, was er zu seiner Genesung braucht; auch soll er den Tag, an wel-
chem jener seine Bußübung begonnen hat, aufzeichnen, damit man in nicht vergisst.
655. Kein Bruder, welcher eine Strafe abbüßt, darf zu einer Beratung oder zu einem Appell von Brü-
dern, wobei sich die Brüder versammeln, zugezogen werden, doch kann man ihn wohl privatim an ei-
nem besonderen Orte um Rat fragen, wenn es nötig ist.
Außerdem sagen die Ältesten und die angesehensten Mitglieder unsres Ordens, dass über kein Verge-
hen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, vor einem Bruder verhandelt werden darf, der
nicht die Macht hat, Brüder aufzunehmen.
Auch sagen Sie, dass man kein Vergehen, wie angegeben ist, mit Fasten am Freitage bestrafen darf;
man soll es nämlich vielmehr mit einem Tage oder mehreren Tagen Buße bestrafen. So, sagen sie, ist es
Brauch im Orden.
656. Wenn ein Bruder mit voller Bekleidung eine Buße ableistet, und es wird alarmiert, kann man ihm
ein Pferd und Waffen geben, damit er mit den andern Brüdern an die Erledigung der Sache geht. Wenn
er hernach wiederkommt, soll er zu seiner Buße zurückkehren.
Kein Bruder, der das Ordenshaus verlassen hat, darf bei der Meisterwahl zugegen sein, noch das zwei-
farbige Banner tragen.
So soll jemand zum Bruder gemacht und in den Tempelorden aufgenommen wer-
den.
657. "Liebe Herren Brüder, Ihr seht wohl, dass die Mehrzahl beschlossen hat. Diesen Mann zum Bru-
der zu machen: sollte einer unter Euch sein, der an ihm etwas wüsste, weshalb er auf rechtmäßige Wei-
se nicht Bruder sein dürfte, so soll er es sagen; denn es wäre schöner, wenn er es vorher sagte, als nach-
dem jener vor uns erschienen ist." Wenn nun niemand etwas sagt, soll man ihn holen und in ein Zimmer
in der Nähe des Kapitels treten lassen; sodann soll man zwei oder drei von den ältesten und angesehens-
ten Ordensmitgliedern zu ihm schicken, welche ihm am besten angeben können, was er tun muss.
658. Wenn er sodann vor diesen steht, sollen sie zu ihm sagen: "Bruder, sucht Ihr die Mitgliedschaft
des Ordens?" Und wenn er "ja" sagt, sollen sie ihn auf die großen Beschwerden des Ordenslebens hin-
weisen, sowie auf die Gebote der Opferwilligkeit, welche in demselben bestehen, und auch auf alle Be-
schwerden, auf welche sie ihn aufmerksam machen können. Wenn er nun sagt, er wolle alles gern um
Gottes willen leiden, er wolle auch Knecht und Sklave des Ordens sein für alle Zukunft, für sein ganzes
Leben, sollen sie ihn fragen: ob er ein Weib zur Frau oder zur Braut hat; ob er niemals einem andern re-
ligiösen Orden ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt hat; ob er keinem Weltlichen etwas schuldet,
was er nicht bezahlen kann; und ob er körperlich gesund ist, so dass er keine geheime Krankheit hat; ob
er nicht der Knecht eines Menschen ist.
659. Wenn er nun "nein" sagt, er sei frei von diesen Dingen, sollen die Brüder sich in den Kapitelsaal
begeben und zu dem Meister oder seinem Stellvertreter sprechen: "Herr, wir haben mit diesem Bieder-
mann, welcher draußen ist, gesprochen und haben ihn auf die Beschwerden des Ordenslebens hingewie-
sen, so gut wir es gekonnt und gewusst haben. Er sagt nun, er wolle Knecht und Sklave des Ordens
sein, auch ist er von allen denjenigen Dingen, nach denen wir ihn gefragt haben, frei und ledig: für ihn
ist also kein Hindernis vorhanden, dass er nicht mit Recht Bruder sein könnte und sollte, wenn es Gott
und Euch und den Brüdern gefällt."
660. Der Meister soll hierauf von neuem sagen, dass, falls einer da ist, der etwas weiß, er es mitteilen
soll; denn es wäre besser jetzt als später. Wenn nun keiner etwas sagt, soll jener sprechen: "Wollt Ihr,
dass man ihn in Gottes Namen kommen lasse?" Und die Biedermänner sollen sagen: "Lasst ihn in Got-
tes Namen kommen." Sodann sollen diejenigen, welche die Unterredung mit ihm hatten, wieder zu ihm
gehen und ihn fragen: "Ist es noch Euer fester Vorsatz?" Wenn er nun "ja" sagt, sollen sie ihm sagen
und Anweisungen geben, wie er die Mitgliedschaft des Ordens suchen soll. Er soll nämlich in den Kapi-
telsaal gehen, vor dem, welcher das Kapitel abhält, mit gefalteten Händen niederknien uns sprechen:
"Herr, ich trete vor Gottes, vor Euer und vor der Brüder Angesicht und bitte und ersuche Euch um
Gottes und unserer Frauen willen, dass ihr mich in Eure Gemeinschaft aufnehmt und mir die Wohltaten
des Ordens zu teil werden lasst wie einem, der für alle Zukunft Knecht und Sklave des Ordens sein will.
661. Der Vorsitzende des Kapitels soll nun sprechen: "Lieber Bruder, Ihr sucht etwas sehr großes; denn
von unserem Orden seht ihr nur die äußere Schale. Die Schale ist es nämlich, wenn Ihr seht, dass wir
schöne Pferde, schöne Rüstungen, gutes Trinken und Essen und schöne Kleider haben, und so scheint
es Euch, dass Ihr ein behagliches Leben führen werdet. Doch kennt Ihr nicht die schweren Anforderun-
gen, welche Eurer harren: es ist nämlich nichts Leichtes, dass Ihr, der Ihr jetzt Euer eigener Herr seid,
Euch zum Knecht eines andern macht. Denn Ihr werdet kaum jemals etwas tun, was Ihr wollt: denn
wenn Ihr in dem Lande diesseits des Meeres sein wollt, wird man Euch nach den jenseitigen Gebietstei-
len schicken; oder wenn Ihr in Accon sein wollt, wird man Euch in das Gebiet von Tripolis oder Antio-
chia oder Armenien schicken; oder man wird Euch nach Apulien schicken oder nach Sizilien oder in die
Lombardei oder nach Frankreich oder nach Burgund oder nach England oder nach verschiedenen an-
dern Ländern, wo wir Ordenshäuser und Besitzungen haben. Und wenn Ihr schlafen wollt, wird man
Euch wachen lassen; und wenn Ihr manchmal wachen wollt, wird man Euch befehlen, Euch in Euer
Bett zur Ruhe zu begeben."
662. Wenn der Betreffende dienender Bruder ist und Konventsbruder zu sein wünscht, kann man ihm
mitteilen, dass man ihn über eins der niedrigsten Handwerke, welche wir haben, setzen wird, etwa zum
Backofen oder in die Mühle, in die Küche, über die Kamele, über den Schweinestall oder über eins der
verschiedenen anderen Ämter, welche wir haben. - "Man wird Euch oft," so soll man Ihm sagen, "harte
Befehle erteilen; wenn Ihr bei Tische seid und essen wollt, wird man Euch befehlen, irgendwohin zu ge-
hen, und Ihr werdet niemals wissen wohin. Auch werdet Ihr es Euch manchmal gefallen lassen müssen,
sehr barsche Worte zu hören. Nun seht zu, mein lieber Bruder, ob Ihr wohl alle diese Unannehmlichkei-
ten werdet ertragen können."
663. Wenn er nun sagt: "Ja, ich werde sie alle, so Gott will ertragen," soll der Meister oder sein Stell-
vertreter sprechen: "Lieber Bruder, Ihr dürft die Mitgliedschaft des Ordens nicht suchen, um Herrschaf-
ten oder Reichtümer, noch um Wohlleben oder Ehre zu erlangen. Sondern aus drei Gründen sollt Ihr sie
suchen: einmal, um die Sünde dieser Welt zu meiden oder zu lassen; zum zweiten, um unserem Herrn
zu dienen; drittens, um arm zu sein und in dieser Zeitlichkeit Buße zu tun, also um Eures Seelenheils
willen: dies Ziel sollt Ihr im Auge haben, wenn Ihr um die Mitgliedschaft bittet."
664. Sodann soll er ihn fragen: "Wollt Ihr Euer ganzes Leben lang von nun an Knecht und Sklave des
Ordens sein?" Jener soll antworten: "Ja, Herr, so es Gott gefällt." "Und wollt Ihr darum Euren eigenen
Willen Euer ganzes Leben lang aufgeben, um zu tun, was Euer Vorgesetzter Euch befehlen wird?" wor-
auf jener erwidern soll: "Herr, ja, so es Gott gefällt."
665. Dann soll der Meister sagen: "Nun geht von hier hinaus und bittet unsern Herrn, dass er Euch mit
seinem Rate zur Seite stehe." Wenn er sodann draußen ist, kann der Vorsitzende des Kapitels sagen:
"Liebe Herren, Ihr seht, dass dieser Biedermann die Mitgliedschaft des Ordens sehnlichst wünscht und
sagt, dass er nunmehr sein ganzes Leben lang Knecht und Sklave des Ordens sein will. Ich habe Euch
schon einmal aufgefordert, dass, wenn etwa einer unter Euch ist, der etwas an ihm weiß, weshalb er
rechtens nicht Bruder sein kann, der Betreffende es sagen Soll; denn später, wenn jener schon Bruder
ist, würde man seiner Rede keinen Glauben schenken."
666. Wenn nun keiner etwas sagt, so soll der Meister sprechen: "Wollt Ihr, dass man ihn in Gottes Na-
men kommen lasse?" Alsdann soll irgend ein angesehener Bruder sprechen: "Lasst ihn in Gottes Namen
kommen." Da soll einer von den Biedermännern, welche vorher mit ihm gesprochen hatten, ihn holen
und ihm von neuem Anweisungen geben, wie er die Mitgliedschaft des Ordens suchen soll, so wie er
vorher um dieselbe nachgesucht hatte.
667. Wenn er sodann in den Kapitelsaal gekommen ist, soll er mit gefalteten Händen niederknien und
sprechen: "Herr, ich komme vor Gottes, vor Euer und der Brüder Angesicht und bitte und ersuche
Euch um Gottes und unsrer Frauen willen, dass Ihr mich in Eure Gemeinschaft und in den Genuss der
Wohltaten des Ordens aufnehmt, geistlich und weltlich, wie einen, welcher Knecht und Sklave des Or-
dens sein will bis an das Ende seines Lebens." Dann soll der Vorsitzende des Kapitels ihn fragen: Habt
Ihr es Euch wohl überlegt, lieber Bruder, ob Ihr willens seid, Knecht und Sklave des Ordens zu sein,
und ob Ihr willens seid, von Eurem eigenen Willen abzulassen für alle Zukunft, um den eines andern zu
tun? Wollt Ihr auch alle Mühsale erdulden, welche in den Ordensbestimmungen vorgesehen sind, und
alle Befehle ausführen, welche man an Euch richten wird?" - Er soll antworten: "Ja, Herr, so es Gott
gefällt."
668. Alsdann soll der Vorsitzende des Kapitels sich erheben und sprechen: "Liebe Herren, steht auf und
bittet den Herrn und die heilige Jungfrau Maria, dass er sein Versprechen hält." Und jener soll einmal
das Paternoster beten, wenn es ihnen beliebt, worauf der Bruder Kaplan ein Gebet an den heiligen Geist
richten soll. Dann soll der Vorsitzende des Kapitels die heilige Schrift nehmen und aufschlagen; der
Aufzunehmende aber soll sie mit beiden Händen erfassen und dazu niederknien. Hierauf soll der Vorsit-
zende des Kapitels zu ihm sagen: "Lieber Bruder, die Biedermänner, welche mit Euch gesprochen ha-
ben, haben Euch zwar nach vielem gefragt; soviel Ihr aber auch zu jenen und zu uns gesagt habt, so
sind dies doch alles eitle und müßige Worte, und weder Ihr noch wir würden viel Schaden von dem ha-
ben, was Ihr uns bis jetzt gesagt habt. Hier aber ist das heilige Wort unsres Herrn: gebt uns also nun
wahrheitsgetreue Auskunft über das, wonach wir Euch jetzt fragen werden; denn wenn Ihr löget, wür-
det Ihr meineidig sein und würdet aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott bewah-
ren möge.
669. "zuerst aber fragen wir Euch, ob Ihr mit einer Frau verheiratet oder verlobt seid, weshalb sie auf
Grund des Rechts der heiligen Kirche auf Euch Ansprüche machen könnte; denn wenn Ihr löget, und es
träte morgen oder später zu irgend einer Zeit der Fall ein, dass sie käme und könnte Euch beweisen,
dass Ihr ihr Mann seid, und könnte Euch auf Grund des Rechts der heiligen Kirche zurückverlangen,
würde man Euch das Kleid nehmen, Euch in starke Fesseln legen und mit den Sklaven arbeiten lassen.
Wenn man Euch sodann genug Schimpf angetan hätte, würde man Euch bei der Hand nehmen und der
Frau übergeben und Ihr würdet für alle Zukunft aus dem Orden ausgestoßen sein.
670. "Zweitens fragen wir, ob Ihr einer anderen Ordensgemeinschaft angehört habt oder ob Ihr ein Ge-
lübde abgelegt habt. Wenn Ihr nämlich ein solches abgelegt hättet, und man könnte Euch dessen über-
weisen und die Ordensgesellschaft verlangte Euch als ihren Bruder, würde man Euch das Kleid nehmen
und Euch dem Orden übergeben; vorher aber würde man Euch viel Schimpf antun und Ihr würdet der
Mitgliedschaft des Ordens für alle Zukunft verlustig gegangen sein.
671. "Drittens fragen wir, ob Ihr einem Weltlichen etwas schuldet, was Ihr nicht aus eigenen Mitteln
oder mit Hilfe Eurer Freunde bezahlen könnt, ohne dass Ordensalmosen irgendwie dazu verwandt wer-
den. Sollte dies der Fall sein, so würde man Euch das Kleid nehmen und Euch dem Gläubiger überlie-
fern; dann würde auch der Orden weder gegen Euch noch gegen den Gläubiger zu irgend etwas ver-
pflichtet sein.
672. "Viertens fragen wir, ob ihr körperlich gesund seid, dass keine verborgene Krankheit Euch anhaf-
tet, von dem abgesehen, was wir von außen sehen. Wenn Ihr überführt und überwiesen würdet, dass Ihr
eine solche schon in der Zeit gehabt habt, ehe Ihr unser Bruder wurdet, würdet Ihr aus dem Orden ge-
stoßen werden können, wovor Euch Gott bewahren möge.
673. "Fünftens fragen wir, ob Ihr einem Weltlichen, einem Tempelbruder oder sonst jemandem Gold
oder Silber oder sonst etwas versprochen oder gegeben habt, damit er Euch zum Eintritt in diesen Or-
den verhelfen solle. Denn das würde Symonie sein und Ihr würdet in unserm Orden Euer Heil nicht fin-
den. Solltet Ihr dessen überführt oder überwiesen werden, so würdet Ihr der Zugehörigkeit zum Orden
verlustig gehen.
"Oder wenn Ihr etwa eines Menschen Knecht wäret, und dieser machte sein Recht auf Euch geltend,
würde man ihm Euch zurückgeben und Ihr würdet aus dem Orden gestoßen werden." Und wenn er
Bruder Ritter ist, fragt man ihn nichts dergleichen, sondern man kann ihn fragen, ob er väterlicher- oder
mütterlicherseits ritterlicher Abkunft ist, ob sein Vater einem Rittergeschlecht entstammt, desgleichen
ob er aus gesetzmäßiger Ehe entsprossen ist.
674. Gleich darauf soll man ihn fragen, mag er nun Bruder Ritter oder dienender Bruder sein, ob er
Priester, Diakon oder Subdiakon ist. Denn wenn er eine von diesen Weihen empfangen hätte, und er
verheimlicht es, würde er ausgestoßen werden können. Ist er dienender Bruder, so kann man ihn fragen,
ob er Ritter ist. Auch kann man sie fragen, ob sie etwa mit dem Kirchenbanne belegt sind, mag der be-
treffende Bruder ein Ritter oder ein Dienender sein.
Sodann kann der Vorsitzende des Kapitels die Ältesten des Ordens fragen, ob sie sonst noch eine Frage
zu stellen haben. Wenn sie mit "nein" antworten, soll der Vorsitzende des Kapitels also sprechen: "Lie-
ber Bruder, seht Euch wohl vor, dass Ihr bei allen diesen Fragen, welche wir an Euch gestellt haben, die
Wahrheit gesagt habt; denn wenn über irgend einen dieser Punkte Eure Angabe der Wahrheit nicht ent-
sprechen sollte, so würdet Ihr aus dem Orden gestoßen werden können, wovor Euch Gott behüten
möge.
675. "Nun, lieber Bruder, nun höret wohl, was wir Euch sagen werden: Ich versprecht Gott und unsrer
lieben Frau, dass Ihr Euer Leben lang dem Meister des Tempels und jedem Vorgesetzten, der über
Euch steht, gehorsam sein werdet?" - Jener soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr Euer Leben lang Euren Kör-
per vor Unkeuschheit bewahren werdet?" Jener soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr Euer Leben lang ohne Besitz
bleiben wollt?" Hierauf soll jener antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr, solange Ihr lebt, die guten
Sitten und Gebräuche des Ordens, diejenigen, welche bereits in demselben bestehen, wie diejenigen,
welche der Meister und die Ältesten des Ordens noch einführen werden, halten werdet?" Jener soll zur
Antwort geben: "Ja, wenn es Gott gefällt, Herr."
676. "Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau Maria, dass Ihr während Eures ganzen
Lebens bei der Eroberung des heiligen Landes von Jerusalem mit der Kraft und der Macht, die Gott
Euch verliehen hat, behilflich sein werdet; werdet Ihr auch helfen, das Land, welches die Christen in Be-
sitz haben, nach Kräften zu schützen und zu retten??" - Er soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott ge-
fällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau, dass Ihr niemals diesen Orden verlassen wer-
det, weder zu Gunsten eines stärkeren noch eines schwächeren, weder zu Gunsten eines schlechteren
noch eines besseren, außer wenn Ihr es mit der Erlaubnis des Meisters und des Konvents, welche zur
Erteilung dieser Erlaubnis befugt sind tut?"- Jener soll antworten: "Ja, Herr, wenn es Gott gefällt."
"Versprecht Ihr außerdem Gott und der heiligen Jungfrau, dass Ihr niemals irgendwo dabei sein werdet,
wo ein Christ gewaltsam durch Euch oder auf Euren Rat mit Unrecht und Unverstand seiner Habe be-
raubt wird?" - Hierauf soll jener antworten: "Ja, Herr, so es Gott gefällt."
677. "So nehmen wir Euch im Namen Gottes, der heiligen Jungfrau Maria, des heiligen Petrus von
Rom, im Namen unsres apostolischen Vaters und aller Brüder des Tempel auf zu allen guten Werken
des Ordens, welche seit dem Anfange verrichtet worden sind und bis zum Ende werden verrichtet wer-
den, Euch und Euren Vater und Eure Mutter und alle diejenigen, welche Ihr von Eurer Familie aufneh-
men wollt. Und auch Ihr gewährt uns Anteil an allen guten Werken, welche Ihr verrichtet habt und
noch verrichten werdet. Wir versprechen Euch Brot und Wasser und die schlichte Kleidung des Ordens,
sowie Mühe und Arbeit in Fülle."
678. Alsdann soll der Vorsitzende des Kapitels den Mantel nehmen, ihn dem Betreffenden um den Hals
legen und die Schnüre fest anziehen, Der Bruder Kaplan soll den gebräuchlichen Psalm Ecce qam bo-
num und das Gebet an den heiligen Geist anstimmen, während jeder der Brüder das Paternoster beten
soll. Nun soll derjenige, welcher die Aufnahme vornimmt, ihn aufstehen heißen und ihm den Mund küs-
sen; und es ist gebräuchlich, dass der Bruder Kaplan ihn ebenfalls küsst.
Hierauf soll ihn der Aufnehmende auffordern, sich vor ihn hinzusetzen, und zu ihm sprechen: "Lieber
Bruder, unser Herr hat Euch Eurem Wunsche gemäß hergeführt und in eine so schöne Gesellschaft ge-
bracht, wie es die Ritterschaft des Tempels ist; deshalb müsst Ihr Euch große Mühe geben und Euch
hüten, niemals etwas zu tun, wodurch Ihr derselben verlustig gehen müsstet, wovor Gott Euch bewah-
re. Wir werden Euch nun einige von den Gründen angeben, welche die Ausstoßung aus dem Orden und
sodann solche, welche den Verlust des Kleides zur Folge haben, wie sie uns eben einfallen.
679. "Jetzt habt Ihr, lieber Bruder, die Dinge wohl vernommen, weshalb Ihr aus dem Orden gestoßen
werden und das Kleid verlieren könnt, doch nicht alle: Ihr werdet sie noch erfahren und Euch danach
richten, wenn es Gott gefällt: auch sollt Ihr die Brüder danach fragen und Euch danach erkundigen.
Nun gibt es noch andre Dinge, bei denen nach feststehenden Grundsätzen verfahren wird; wenn Ihr die
tätet, würdet Ihr einer anderen Strafe verfallen. Ihr dürft nämlich niemals einen Christen verwunden,
noch ihn im Zorne oder Grimme weder mit der Faust, noch mit der flachen Hand, noch mit dem Fuße
berühren, noch an den Haaren ziehen, noch mit dem Fuße treten. Wenn Ihr ihn mit einem Steine oder
Stocke oder mit geschliffenen Waffen, wie ich Euch oben angegeben habe, verwundet, wodurch Ihr ihn
auf einmal töten oder verstümmeln könntet, würde es von dem Belieben der Brüder abhängen, ob sie
Euer Kleid Euch nehmen oder lassen wollen. Niemals dürft Ihr bei Gott noch bei unsrer Frau, noch bei
einem Heiligen schwören. Ihr dürft nie den Dienst einer Frau in Anspruch nehmen, außer wegen kör-
perlichen Unwohlseins oder mit Erlaubnis dessen, der Euch dieselbe geben kann; niemals dürft Ihr eine
Frau küssen, weder die Mutter, noch die Schwester, noch eine Verwandte, die Ihr habt, noch eine andre
Frau. Niemals dürft Ihr jemandem einen Aussätzigen, Stinkhals oder Verräter nennen, noch ihm hässli-
che Namen beilegen; denn alle gemeine Worte sind verboten, aller höflichen Worte aber sollen wir uns
bedienen, wie überhaupt alles Gute tun.
680. "Nun wollen wir angeben, wie Ihr schlafen sollt. Ihr sollt in Zukunft stets im Hemd, in Beinklei-
dern und wollenen Hosen und in einem kleinen Gürtel um die Lenden schlafen.112 In Eurem Bett sollt
Ihr drei Stücke haben, nämlich einen Strohsack und zwei Laken; anstatt eines Lakens könnt Ihr auch
eine Decke haben, wenn der Drapierer sie Euch geben will. Der Überzug ist eine Vergünstigung, falls
Ihr jemanden findet, der ihn Euch gibt. Kleider zum Anziehen dürft Ihr nur so viele haben, als der Dra-
pierer Euch gibt, und wenn Ihr sie kauft, würdet Ihr hart bestraft werden.
112Körner schreibt „Hosen“ und „Strümpfe“, gemeint sind die Bruche und die Hosenbeine (vgl. Art. 21). Körner schreibt
hier außerdem von „leinernen Strümpfen [=Hosen]“, Upton-Ward hingegen von wollenen.
681. "Nun werden wir Euch sagen, wie Ihr zu Tisch und wie Ihr zu den Horen kommen sollt. Ihr sollt
bei jedem Glockenläuten kommen. Wenn die Glocke zum Essen läutet, sollt Ihr zu Tisch kommen und
auf die Priester und die Hilfsgeistlichen warten, um den Segen zu sprechen. Dann sollt Ihr nachsehen,
ob Brot, Wasser und Salz oder das, was Ihr trinken sollt, da ist; hierauf sollt Ihr das Tischgebet spre-
chen und Euch dann setzen und Euer Brot schneiden. Wenn Ihr an einem Orte seid, wohin ein Priester
kommt, sollt Ihr still ein Paternoster beten, bevor Ihr Euch setzt, sodann sollt Ihr Euer Brot, sowie das,
was Gott Euch gibt, in Frieden und Ruhe essen. Verlangen dürft Ihr nichts außer Brot und Wasser,
denn man hat Euch nichts anderes versprochen; wenn aber die Brüder etwas anderes essen, könnt Ihr
bescheiden um etwas bitten. Wenn Ihr jedoch Fleisch oder Fisch esst, und es ist etwa nicht gar oder
schlecht oder finnig, dann könnt Ihr darum bitten, es umzutauschen; doch ist es schöner, wenn Euer
Tischgenosse für Euch darum bittet. Und wenn genug davon da ist, wird er es umtauschen; wenn aber
nichts zum Umtauschen vorhanden ist, wird er Euch etwas andres dafür geben, Gesindekost oder von
dem, was am reichlichsten vorhanden ist. Damit müsst Ihr Euch dann zufrieden geben und es in Geduld
annehmen.
682. "Wenn Ihr nun gegessen habt, sollt Ihr, die Priester voran, in die Kapelle113 gehen und unserm
Herrn ein stilles Dankgebet darbringen; und Ihr dürft nicht sprechen, bis Ihr ein Paternoster gebetet
habt und die Priester ein Gratias. Wenn kein Priester da ist, so tut es an dem Orte selbst oder an dem
geeignetsten Platze in der Nähe. Hierauf könnt Ihr Euerm Dienste nachgehen. Wenn Ihr zur None läu-
ten hört, sollt Ihr Euch dorthin begeben: wenn ein Priester da ist, sollt Ihr dieselbe anhören; wenn aber
kein Priester da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für unsre Frau und sieben für den Tag. -
Auch zur Vesper müsst Ihr kommen und sie anhören; und wenn kein Priester, noch eine Kirche da ist,
sollt Ihr achtzehn Paternoster beten, neun für unsre Frau und neun für den Tag. Hierauf sollt Ihr zum
Abendessen gehen. Und wenn Ihr die Glocke der Komplete läuten hört, sollt Ihr zur Kollation kommen
und genießen, was man Euch bringt; denn es steht im Belieben des Meisters, ob er Euch Wie oder Was-
ser geben will. Sodann sollt Ihr, wenn man dabei irgend einen Befehl erlassen will, ihn anhören und tun,
was Euch befohlen wird. Hierauf sollt Ihr die Komlete anhören, wenn ein Priester da ist; wenn aber kei-
ner da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für den Tage und sieben für unsere Frau. - Dann
sollt Ihr zu Bett gehen. Wenn Ihr aber vorher Eurem Gesinde noch einen Befehl erteilen wollt, so könnt
Ihr ihnen, was Euch beliebt, in ruhiger Weise anbefehlen. Wenn Ihr dann zu Bett gegangen seid, sollt
Ihr ein Paternoster beten.
683. "Wenn Ihr zur Frühmette läuten hört, sollt Ihr aufstehen und sie anhören, falls ein Priester da ist;
wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr sechsundzwanzig Paternoster beten, dreizehn für unsre Frauen
und dreizehn für den Tag. Sodann sollt Ihr dreißig Paternoster für die Toten und dreißig für die Leben-
den beten, bevor Ihr Trank oder Speise, Wasser ausgenommen, zu Euch nehmt. Dies dürft Ihr nicht un-
terlassen, Ihr müsstet denn durch körperliche Krankheit verhindert sein, sie zu beten; denn sie sind für
uns festgesetzt zu Nutz und Frommen unserer Mitbrüder, unserer Mitschwestern, unserer Wohltäter
und Wohltäterinnen, dass unser Herr sie zu einem guten Ende führe und ihnen wahrhafte Vergebung
gewähre. Wenn Ihr dann die Frühmette gehört habt, falls nämlich ein Priester da ist, oder sie für Euch
gebetet habt, falls kein Priester da ist, könnt Ihr Euch wieder schlafen legen.
684. "Wenn Ihr nach einander zur Prime, Terze und zu Mittag läuten hört, so hört die Horen an, falls
ein Priester da ist; wenn aber kein Priester da ist, sollt Ihr vierzehn Paternoster beten, sieben für unsre
Frau und sieben für den Tag, ebenso viele zur Terze und ebenso viele zu Mittag, und zwar sollt Ihr sie
nach einander beten, ehe Ihr esst.
685. "Alle Gebete, die ich Euch angegeben habe, sollt Ihr verrichten; doch sollt Ihr die Horen unser
Frau vorher und die des Tages nachher beten aus dem Grunde, weil unser Orden zu Ehren unsrer Frau-
en gestiftet wurde. Betet auch die Horen unsrer Frauen stehend und die des Tages sitzend. - Und wenn
Ihr in einem Hause des Tempelordens seid, wo ein Tempelbruder verscheidet, oder wenn Ihr Brot von
dem Hause esst, wo der Bruder stirbt, sollt Ihr hundert Paternoster für seine Seele beten: innerhalb der
ersten sieben Tage sollt Ihr sie, wenn es Euch möglich ist, beten. Wenn Gott den Meister zu sich ruft,
sollt Ihr, an welchem Orte Ihr auch seid, innerhalb der sieben Tage zweihundert Paternoster beten. Die
Paternoster für die Toten dürft Ihr nicht beiseite lassen, außer wegen körperlicher Unpäßlichkeit, we-
gen Krankheit, so wie oben angegeben ist.
686. "Nun haben wir Euch angegeben, was Ihr tun und wovor Ihr Euch hüten müsst, weshalb man aus-
gestoßen werden und weshalb man das Kleid verlieren kann; auch von den andren Strafen habe wir ge-
sprochen. Wir haben Euch allerdings nicht alles gesagt, was wir Euch sagen müssten, doch werdet Ihr
Euch danach erkundigen. - Möge Gott Eure Worte und Eure Handlungen in die rechten Weg leiten."
: möge Segen Sein :
113Gemeint ist statt „Kloster“ nur die „Kapelle“ (vgl. Artikel 15).